Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00634


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Rämi

Urteil vom 21. April 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch lic. iur. Y.___

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli Jucker Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1994 und Mutter eines Kindes (Jahrgang 2019), war zuletzt vom 9. August 2013 bis 31. Juli 2015 als Coiffeuse tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 23. Juni 2015 war (Urk. 7/12/1 Ziff. 2.2, Urk. 7/12/11, Urk. 7/35/5). Unter Hinweis auf Rückenschmerzen meldete sie sich erstmals am 1. Juli 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4 Ziff. 6.3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und teilte der Versicherten am 2. März 2016 mit, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe, da sie nach Durchführung eines medizinischen Eingriffs zur Behandlung ihrer Beschwerden die Wiederaufnahme ihrer angestammten Tätigkeit als Coiffeuse plane (Urk. 7/23). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/28) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Mai 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 7/29).

1.2    Am 10. August 2016 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Nacken- und Schulterbeschwerden erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/31 Ziff. 6.1). Nach weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärungen gewährte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. November 2016 Kostengutsprache für eine Umschulung zur Erlangung des Bürofachdiploms an der Z.___ vom 23. Januar bis 31. Juli 2017 (Urk. 7/49) sowie mit Verfügung vom 14. August 2017 Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung bei der A.___-Stiftung vom 21. August bis 15. September 2017 (Urk. 7/68). Mit Mitteilung vom 20. Februar 2018 (Urk. 7/85) und vom 3. Oktober 2018 (Urk. 7/102) wurde sodann Kostengutsprache für ein Aufbautraining bei der B.___ AG vom 5. März bis 4. September 2018 respektive vom 8. Oktober 2018 bis 7. April 2019 gewährt. Am 27. Dezember 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie im Rahmen einer beruflichen Ausbildung die Kosten für die Ausbildung zur Elite Make Up Artistin an der Schule C.___ übernehmen werde (Urk. 7/114). Mit Mitteilung vom 10. April 2019 gewährte sie ferner Kostengutsprache für eine Vorbereitungsmassnahme bei der A.___-Stiftung vom 8. April bis 7. Oktober 2019 (Urk. 7/119), welche gemäss Mitteilung vom 4. September 2019 aufgrund der Schwangerschaft der Versicherten vorzeitig abgebrochen wurde (Urk. 7/128).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/150, Urk. 7/151, Urk. 7/154) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. August 2020 einen Rentenanspruch (Urk. 7/156 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 15. September 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. August 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr rückwirkend ab 1. August 2019 mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks ergänzender Abklärung des medizinischen Sachverhalts mittels polydisziplinärem Gutachten zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 3. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 7. Januar 2021 holte das Gericht bei der Klinik D.___ einen ärztlichen Bericht ein (Urk. 9), welcher am 18. Januar 2021 erstattet (vgl. Urk. 13, Urk. 14) und den Parteien am 9. Februar 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.4    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund eines Überlastungssyndroms der rechten Schulter seit 5. Juni 2015 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (S. 1). Für die angestammte Tätigkeit als Coiffeuse bestehe aus ärztlicher Sicht eine restliche Arbeitsfähigkeit von 50 %. In einer anderen, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit. Höhere Arbeitsunfähigkeiten im Zusammenhang mit den Hospitalisationen und akutmedizinischen Behandlungen seien nicht langandauernd und könnten invalidenversicherungsrechtlich nicht berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung der neuen Anstellung ergebe der Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 13 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (S. 2). Ferner seien nie psychiatrische Diagnosen gestellt worden und die Beschwerdeführerin sei auch nie in regelmässiger psychiatrischer Behandlung gewesen. Im Rahmen der geklagten Schulter-Nacken-Beschwerden sei zudem kein pathomorphologisches Korrelat gefunden worden (S. 3).

2.2    Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), sie stehe wegen ihrer psychischen Beschwerden mit Krankheitswert wieder in der Klinik D.___ in regelmässiger psychiatrischer Behandlung (S. 5 Ziff. 11). Der Aktenbeurteilung durch den RAD, welcher keine eigenen Untersuchungen vorausgegangen seien, könne nicht gefolgt werden. Insbesondere fehle die Berücksichtigung des aktenkundigen Arztberichts der behandelnden Hausärztin Dr. E.___ vom 20. Januar 2020 und der von ihr attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse sowie einer zirka 50%igen Restarbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 13). Es werde bestritten, dass die Beurteilung der A.___-Stiftung vom 15. September 2017 sowie vom 27. August 2019 «jeglicher medizinischen Grundlage» entbehre, wie vom RAD-Arzt behauptet worden sei. Dass die angestammte Tätigkeit als Coiffeuse zu 50 % möglich sei, werde aufgrund der medizinischen Akten und gescheiterten Arbeitsversuche bestritten (S. 7 Ziff. 14). Die Beschwerdegegnerin habe sich demnach auf eine unvollständige und somit offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung gestützt. Aufgrund der medizinischen Akten und insbesondere auch der Beurteilungen der A.___-Stiftung und der B.___ AG über einen Längsschnitt von total 16 Monaten hätten sich weitere Abklärungen aufgedrängt, da sich ihr Gesundheitszustand seit dem Aufbautraining in der B.___ AG offensichtlich nicht verbessert habe (S. 8 Ziff. 15). Entsprechend der von den behandelnden Ärzten attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit habe sie rückwirkend ab 1. August 2019 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (S. 8 Ziff. 16).

2.3    Die Beschwerdeführerin reichte bereits im Juli 2015 bei der Invalidenversicherung ein Leistungsbegehren ein. In ihrer Mitteilung vom 2. März 2016 (Urk. 7/23) hielt die IV-Stelle fest, dass berufliche Massnahmen nicht notwendig seien, da die Versicherte eine Magenverkleinerung zur Behandlung ihrer Rückenbeschwerden plane. Anschliessend wolle sie wieder ihren angestammten Beruf als Coiffeuse aufnehmen und später eine selbständige Tätigkeit aufbauen (vgl. Urk. 7/42 S. 1, S. 4). Die Abweisung eines Rentenanspruchs mit Verfügung vom 2. Mai 2016 (Urk. 7/29) begründete die IV-Stelle schliesslich damit, dass gemäss Randziffer (Rz) 9002 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV (KSIH) ein Rentenanspruch erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen könne. Da die Versicherte sich indes gegen die angebotenen Eingliederungsmassnahmen entschieden habe, sei kein Rentenanspruch entstanden (S. 2).

Im Hinblick auf den geplanten medizinischen Eingriff verzichtete die Beschwerdeführerin freiwillig auf weitere Leistungen der Invalidenversicherung, was einer Abmeldung vom Leistungsbezug gleichkommt. Die Verfügung vom 2. Mai 2016 beruhte somit nicht auf einer vollumfänglichen materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs. Vor diesem Hintergrund ist das erneute Leistungsgesuch vom 10. August 2016 (Urk. 7/31) nicht als Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), sondern wie eine erstmalige Anmeldung zu behandeln. Entsprechend hat die Frage der Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegend ausser Acht zu bleiben (vgl. sinngemäss Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 15. Mai 2018 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat und ob diesbezüglich der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt worden ist.


3.

3.1    Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, nannte in seinem Bericht vom 13. September 2016 (7/38) die folgende Diagnose:

- cervicospondylogenes Schmerzsyndrom

- Haltungsinsuffizienz, Kopfprotraktion, ungenügende Scapula-Stabilisation

Bei der Patientin bestünden mechanisch-bedingte Nackenschmerzen im Sinne eines cervicospondylogenes Schmerzsyndroms, ohne Hinweise für eine entzündliche Genese. Als die Belastungstoleranz der Wirbelsäule herabsetzende Faktoren liessen sich eine Haltungsinsuffizienz mit Kopfprotraktion und ungenügender muskulärer Stabilisationsfähigkeit der Scapula (Rhomboideusmuskulatur) finden. Zeichen für eine radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik seien nicht erkennbar. Vorläufig bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse.

3.2    Die Ärzte des Rehazentrums G.___ berichteten am 30. November 2017 über den stationären Aufenthalt vom 5. Oktober bis 1. November 2017 (Urk. 7/82) und nannten die folgenden Diagnosen (S. 1):

- cervicospondylogenes Schmerzsyndrom

- Haltungsinsuffizienz, Kopfprotraktion, ungenügende Scapula-Stabilisation

- bildgebend keine wesentlichen pathologischen, strukturellen Befunde der HWS

- MRI HWS vom 7. Dezember 2015: Keine degenerativen oder entzündlichen Veränderungen an der HWS. Keine Diskushernien. Keine Stenosen.

- MRI HWS vom 22. Januar 2017: Keine Diskushernie. Keine Stenosen. Unauffällige Facettengelenke. Keine Hinweise auf eine entzündliche Spondylarthritis

- Status nach Nephrolithiasis rechts 2016

Die vordokumentierten herabsetzenden Faktoren für die Belastungstoleranz seien eine Haltungsinsuffizienz mit Kopfprotraktion und ungenügender muskulärer Stabilisationsfähgikeit. Zusätzlich sei zu erwähnen, dass die Scores für angstbezogenes Vermeidungsverhalten sowie Depression und Angst bei Eintritt erhöht gewesen seien. Zum Austritt hin habe eine Verbesserung des Scores für depressive Symptome relevant erreicht werden können. Damit sei ihres Erachtens die Indikation für eine weiterzuführende interdisziplinäre, ambulante Therapie gegeben. Die Prognose für eine berufliche Reintegration erscheine anhand der Arbeitsunfähigkeit seit 2015 und den abgebrochenen Reintegrationsversuchen, der unveränderten Schmerzintensität mit stark erhöhten Scores für angstbezogenes Vermeidungsverhalten ungünstig (S. 3).

3.3    Die Integrationsmanagerin der B.___ AG hielt im Abschlussbericht über das Aufbautraining vom 8. Oktober 2018 bis 7. April 2019 (Urk. 7/121) fest, dass eine Präsenz von 6 Stunden täglich habe erreicht werden können, auch wenn diese noch Schwankungen unterlegen habe. Bei einer anschliessenden Tätigkeit werde daher zu Beginn die gleiche Präsenz mit der Möglichkeit zur Steigerung empfohlen. Im Aufbautraining habe eine Leistungsfähigkeit um die 50 % erreicht werden können. Um die noch schwankende Belastbarkeit und Instabilität weiter zu stabilisieren, werde vor einem Einsatz im ersten Arbeitsmarkt eine berufspraktische Vorbereitung empfohlen, bevor ein Unterbruch aufgrund der Geburt des Kindes der Versicherten anstehe. Mit dieser Massnahme sei voraussichtlich eine Leistungsfähigkeit von 50-80 % zu erreichen (S. 2-3 Ziff. 8). Die Versicherte habe in Bezug auf ihre Gesundheit über Tage berichtet, an welchen sie nach wie vor erhöhte Schmerzen (Rücken, Nacken, Schulter) verspürt habe und daher in ihrer Konzentrationsleistung eingeschränkt gewesen sei und eine erhöhte Müdigkeit empfunden habe. Des Weiteren habe sie an erhöhter Müdigkeit, Übelkeit und Magenbeschwerden als Folge der Magenoperation vom September 2018 gelitten. Per Februar 2019 habe sie zudem erfahren, dass sie im September ein Kind erwarte. Die eingeschränkte gesundheitliche Situation und die damit verbundenen Beschwerden hätten dazu geführt, dass sie sich relativ häufig vom Training habe abmelden müssen. Sie habe weiterhin regelmässig die Psychotherapie bei Frau H.___ besucht (S. 3-4 Ziff. 10).

3.4    Im Abschlussbericht der Integrationsmanagerin der A.___-Stiftung vom 27. August 2019 über die berufspraktische Vorbereitung vom 8. April bis 7. Oktober respektive bis zum Zeitpunkt des Abbruchs per 19. August 2019 (Urk. 7/126) wurde von einer 60-80%igen Leistungsfähigkeit innerhalb der empfohlenen Präsenz von 30 % ausgegangen. Die Praxistätigkeit sei aufgrund der Nacken- und Rückenschmerzen sowie der fortgeschrittenen Schwangerschaft per 25. Juni 2019 seitens der Versicherten und des Arbeitgebers abgebrochen worden (S. 1-2 Ziff. 6). Die Psychotherapie sei in Absprache mit dem Therapeuten weitergeführt worden (S. 2 Ziff. 7). Nicht nur hinsichtlich der Präsenz, sondern auch hinsichtlich der Leistungsfähigkeit habe sie sich während der Massnahme deutlich eingeschränkt gezeigt. Die Schultage der Weiterbildung habe sie jeweils zuverlässig wahrgenommen und die Prüfung in Theorie und Praxis bestanden. In der Praxistätigkeit habe sie sich geschickt und kundenorientiert gezeigt, habe jedoch von Beginn an über Schmerzen sowie weiterhin über Müdigkeit und Schwindel geklagt. Da sie vorwiegend frisiert und geföhnt habe, hätten sich die Schmerzen zunehmend verschlimmert. Es sei jedoch schwierig zu beurteilen gewesen, welchen Anteil die Schwangerschaft an der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit gehabt habe. Beim Schminken habe sie angegeben, keine Einschränkungen bemerkt zu haben. Ab dem 3. Juni 2019 sei sie zu 50 % und ab dem 25. Juni 2019 zu 100 % krankgeschrieben worden. Sie selbst habe sich, unabhängig von der Schwangerschaft, als zu 30 % arbeitsfähig eingeschätzt. Auffällig seien die starken Schmerzen bei den Handlungsabläufen als Coiffeuse gewesen. Eine solche Tätigkeit dürfte auch zukünftig nicht in Frage kommen. Offen bleibe, inwiefern sie als Make-Up-Artist ohne die Belastung der Coiffeurarbeiten und der Schwangerschaft beschwerdefrei arbeiten könnte (S. 3-4 Ziff. 9).

3.5    Am 4. September 2019 nahm RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Stellung zu den Eingliederungsmassnahmen respektive zum Belastbarkeitsprofil (Urk. 7/127). Bei der Versicherten liege eine erhebliche Dekonditionierung der den Rumpf und Kopf stabilisierenden Muskulatur vor, ohne dass wesentliche pathomorphologische Veränderungen nachweisbar seien. Monotone Körperhaltungen sollten vermieden werden. Sinnvoll sei eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Kauern, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in weiter Armvorhalte). Eine überwiegend stehende Tätigkeit sei nicht sinnvoll (S. 1).

3.6    Dr. F.___ (vorstehend E. 3.1) nannte in seinem Bericht vom 4. Dezember 2019 (Urk. 7/134/7-8) die folgenden Diagnosen (S. 1):

- cervicospondylogenes Schmerzsyndrom

- Haltungsinsuffizienz, Kopfprotraktion, ungenügende Scapula-Stabilisation

- bildgebend keine wesentlichen pathologischen, strukturellen Befunde der HWS (MRI 2015/2017)

- Status nach bariatrischem Eingriff September 2018

- Status nach HWS-Distorsion 1999 bei Status nach Autounfall

- Status nach Nephrolithiasis 2016

Die Patientin zeige seit Jahren ein cervicospondylogenes Schmerzsyndrom, welches er auf eine mechanisch-statische Genese zurückführe. Hierzu fänden sich als die Belastungstoleranz herabsetzende Faktoren eine Haltungsinsuffizienz mit Kopfprotraktion und ungenügender muskulärer Stabilisationsfähigkeit. Zeichen einer radikulären Reiz- oder sensomotorischen Ausfallssymptomatik seien nie zu erkennen gewesen. Auch von struktureller Seite seien bildgebend keine wesentlichen pathologischen Befunde festzustellen (MRI 2015/2017; S. 1). Die Tätigkeit als Coiffeuse sei als ungünstig betrachtet worden und das Vermeiden dieser Arbeit habe jeweils zu einer Beschwerdeminderung geführt. Gemäss Schilderung der Patientin sei sie im Juni 2019 wieder als Coiffeuse während 3-4 Stunden pro Tag tätig gewesen, was dann wieder zu einer Beschwerdezunahme geführt habe. Aufgrund der Erfahrungen über die Jahre sei die Tätigkeit als Coiffeuse auf Dauer nicht zu empfehlen (S. 2).

3.7    Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 20. Januar 2020 (Urk. 7/145/2-7) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):

- Cervikobrachialgie mit funktioneller Überlastung Supra-/Infraspinatussehne Schulter rechts

- MRI HWS vom Dezember 2015: Keine degenerativen oder entzündlichen Veränderungen an der HWS, keine Diskushernien, keine Stenose

- MRI HWS vom Januar 2017: Keine Diskushernien, keine Stenosen, unauffällige Facettengelenke, keine entzündliche Spondylarthritis

- Haltungsinsuffizienz, Kopfprotraktion, ungenügende Scapula Stabilisation

- Langzeitarbeitslosigkeit wegen Krankheit/Schmerzen, aktuell in IV-Programm

- Status nach Autounfall 1999, Status nach Sturz auf Rücken 2013

- Migräne

- Hochrisikoschwangerschaft

- Geburt der Tochter am 1. September 2019

Die Arbeitsfähigkeit als Coiffeuse sei (leider) zu 100 % nicht mehr möglich (Ziff. 2.7). Die Schmerzen träten im Nacken, in den Schultern beziehungsweise der BWS schon nach wenigen Minuten auf. Bei einer Überlastung komme es zu einem Rückfall für mehrere Tage sowie starker Migräne. Sie könne die Arme nicht über 90 Grad heben und es seien keine Überkopfarbeiten möglich (Ziff. 3.4) Die bisherige Tätigkeit als Coiffeuse sei nicht mehr zumutbar, die Tätigkeit als Make-Up-Artistin sei ebenfalls grenzwertig (Ziff. 4.1). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei zirka 4 Stunden pro Tag möglich (Ziff. 4.2).

3.8    RAD-Arzt Dr. I.___ (vorstehend E. 3.5) nahm am 12. März 2020 Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 7/149/4-5) und nannte eine Cervicobrachialgie mit funktioneller Überlastung der Supra-/Infraspinatussehne der rechten Schulter als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Coiffeuse erachtete er eine ganztägige Tätigkeit direkt am Kunden als zu sehr die rechte Schulter belastend. Das Belastungsprofil beinhalte leichte wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne die rechte Schulter belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (längeres Arbeiten in weiter Armvorhalte, Tätigkeit oberhalb der Schulterhorizontalen, repetitive Rotationsbewegungen). In der bisherigen Tätigkeit habe vom 3. Mai bis 18. August 2019 eine 50%ige und vom 19. August bis 3. September 2019 (Geburt der Tochter am 1. September 2019) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Nach Ende des Mutterschaftsurlaubs sei wieder von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % als Coiffeuse auszugehen. Die Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil betrage 0 %, mit Ausnahme der kürzeren, höheren Arbeitsunfähigkeitszeiten im Zusammenhang mit den Hospitalisationen und akutmedizinischen Behandlungen (S. 4). Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands sei nicht zu erwarten und es sei nicht davon auszugehen, dass weitere medizinische Massnahmen zu einer relevanten Reduktion der Arbeitsunfähigkeit führten (S. 5 oben). Die Beurteilung der A.___-Stiftung entbehre hinsichtlich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit jeglicher medizinischen Grundlage und es gebe keine objektivierbaren medizinischen Befunde, welche diese plausibilisieren könnten (S. 5 unten).

    In seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2020 (Urk. 7/155 S. 3) führte er des Weiteren aus, im Bericht der Ärzte des Rehazentrums G.___ vom November 2017 (vgl. vorstehend E. 3.2) würden keine Diagnosen oder Befunde aus dem psychiatrischen Formenkreis genannt. Fachspezifische ärztliche Berichte zur psychischen Situation lägen nicht vor. Im Rahmen der geklagten Schulter-Nacken-Beschwerden sei kein pathomorphologisches Korrelat gefunden worden (keine degenerativen oder entzündlichen Veränderungen der HWS, keine Diskushernien, keine Stenose, unauffällige Facettengelenke). Die weiteren Diagnosen bedingten keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit. Dr. E.___ (vgl. vorstehend E. 3.7) gebe eine fachfremde Beurteilung des Gesundheitszustands ab und beurteile die Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund, dass ihre Patientin einen vier Monate alten Säugling zu versorgen habe. Den Beurteilungskriterien einer Hausärztin möge das entsprechen, aus versicherungsmedizinischer Sicht könne dem nicht zugestimmt werden.


4.

4.1    Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie wegen ihrer psychischen Beschwerden mit Krankheitswert in der Klinik D.___ in regelmässiger psychiatrischer Behandlung stehe (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 11). Nach Ersuchen des Gerichts (Urk. 9) reichten die Fachpersonen der D.___ am 18. Januar 2021 (Urk. 13) einen Bericht vom 28. September 2020 ein (Urk. 14).

    Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des genannten Berichts erfüllt, weshalb dieser zu berücksichtigen ist.

4.2    Die Fachpersonen der Klinik D.___ nannten in ihrem Bericht vom 28. September 2020 über die gleichentags erfolgte erstmalige Untersuchung (Urk. 14) die folgenden Diagnosen (S. 1 Mitte):

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80)

Die Patientin habe sich aufgrund von chronischen Schmerzen selbst zugewiesen (S. 1 Mitte). Zwischen 2018 und 2019 habe eine psychiatrisch/ psychotherapeutische Behandlung stattgefunden. Aufgrund einer längeren Abwesenheit der Therapeutin (Mutterschaftsurlaub) sei diese Behandlung abgeschlossen worden. Sie sei nie medikamentös behandelt worden (S. 2 oben). Aufgrund der in der Anamnese geschilderten Symptomatik werde von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie von einer andauernden Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom ausgegangen. Die Patientin habe berichtet, sie sei in den letzten Jahren ein völlig anderer Mensch geworden. Diese Veränderung sei ihr auch aus ihrem sozialen Umfeld zurückgemeldet worden (S. 3 Mitte). Die Indikation für eine psychiatrisch/ psychotherapeutische Behandlung sei gegeben. Aufgrund mangelnder Kapazitäten der Referentin seien weitere Behandlungs-/ Anschlussmöglichkeiten besprochen worden. Eine Anbindung an einen niedergelassenen Therapeuten mit einem Behandlungsschwerpunkt der chronischen Schmerzstörung gegebenenfalls mit Biofeedback wäre zu empfehlen. Der Patientin sei eine Adresse einer Therapeutin in J.___ sowie die Adresse und Telefonnummer der Klinik K.___ ausgehändigt worden (S. 3 unten).


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die Aktenbeurteilung durch RAD-Arzt Dr. I.___ (vorstehend E. 3.8) davon aus, der Beschwerdeführerin sei die angestammte Tätigkeit als Coiffeuse zu 50 % zumutbar. In einer anderen, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 2.1). Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, gestützt auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte sei sie in einer angepassten Tätigkeit aufgrund ihrer somatischen und psychischen Beschwerden lediglich zu 50 % arbeitsfähig, weshalb ihr rückwirkend ab 1. August 2019 eine halbe Invalidenrente zustehe (vgl. vorstehend E. 2.2).

5.2    Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

5.3    Vorliegend ergeben sich Zweifel an der Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit der Aktenbeurteilung durch RAD-Arzt Dr. I.___, auf welcher der abweisende Leistungsentscheid der Beschwerdegegnerin massgeblich beruhte. Insbesondere die von ihm aus versicherungsmedizinischer Sicht attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse sowie die 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erweisen sich mangels einer diesbezüglichen Begründung als nicht nachvollziehbar. Auch die unter dem Titel «weitere Hinweise» aufgeführten Stichworte sind im Zusammenhang mit der attestierten Arbeitsfähigkeit weitgehend unverständlich und inkohärent und vermögen eine rechtsgenügliche Begründung der attestierten Arbeitsfähigkeit nicht zu ersetzen. Ferner setzte sich der RAD-Arzt nur unzureichend mit dem Umstand auseinander, dass den Berichten über die Potenzialabklärung (Urk. 7/77), das Aufbautraining (vorstehend E. 3.3) sowie die berufspraktische Vorbereitung (vorstehend E. 3.4) eine weit geringere als die von ihm attestierte Arbeitsfähigkeit zu entnehmen ist. Es mag zutreffend sein, dass den Berichten der A.___-Stiftung und der B.___ AG (vorstehend E. 3.3-3.4) nicht der Beweiswert einer fachärztlichen medizinisch-theoretischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zukommt, angesichts der rund eineinhalb Jahre dauernden beruflichen Massnahmen ist ihnen indes nicht zum Voraus eine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz gänzlich abzusprechen. Zumindest eine begründete Auseinandersetzung mit den abweichenden Einschätzungen der Eingliederungsfachleute wäre erforderlich gewesen. Des Weiteren fehlt es seinen Stellungnahmen an einer vertieften Auseinandersetzung mit den divergierenden Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte sowie den weiteren von ihm genannten Diagnosen, welchen er ohne nähere Ausführungen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannte.

Insgesamt vermag die nur oberflächlich gehaltene und knapp begründete Stellungnahme des RAD-Arztes somit nicht zu überzeugen. Sie erlaubt keine rechtsverbindliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht, weshalb sich weitere Abklärungen als notwendig erweisen.

5.4    Einzig gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte lassen sich der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit indes nicht abschliessend beurteilen. Dass Dr. E.___ im Bericht vom Januar 2020 (vorstehend E. 3.7) eine dem Leiden angepasste Tätigkeit als lediglich zu 4 Stunden pro Tag zumutbar erachtete, leuchtet in Anbetracht der von ihr festgestellten Funktionseinschränkungen und mangels einer entsprechenden Begründung nicht ein und erweist sich als zu wenig belegt. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist ferner auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Eine abschliessende Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und der Frage, welche Arbeitsleistung ihr noch zugemutet werden kann, ist nach dem Gesagten gestützt auf die vorliegenden Berichte somit nicht möglich.

5.5    Was die im Einwand vom 24. Juni 2020 (Urk. 7/154 S. 5 Ziff. 11) sowie in der Beschwerde vom September 2020 (vgl. vorstehend E. 2.2) geklagten psychiatrischen Beschwerden mit Krankheitswert anbelangt, ist vor Verfügungserlass diesbezüglich keine fachärztliche Beurteilung aktenkundig. Dem zirka ein Monat nach Verfügungserlass erstatteten Bericht der Fachpersonen der Klinik D.___ über die erstmalige Untersuchung vom September 2020 (vorstehend E. 4.2) sind indes eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80) als neue Diagnosen zu entnehmen. Die Fachpersonen erachteten die Indikation für eine psychiatrisch/ psychotherapeutische Behandlung als klar gegeben, aufgrund mangelnder Kapazitäten der Referentin seien jedoch Anschlussmöglichkeiten besprochen worden. Gemäss Aktenlage befand sich die Beschwerdeführerin bereits seit zirka Mai 2018 in psychotherapeutischer Behandlung (vgl. Urk. 7/129 S. 16 Mitte, vorstehend E. 3.3-3.4), welche aufgrund einer längeren Abwesenheit der Therapeutin (Schwangerschaftsurlaub) im Jahr 2019 abgeschlossen worden sei (vorstehend E. 4.2).

Mit den im Bericht vom September 2020 neu genannten Diagnosen und der aktenkundigen psychotherapeutischen Behandlung von 2018 bis 2019 bestehen konkrete Anhaltspunkte für bereits vor Verfügungserlass vorhandene, im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne relevante und näher abzuklärende psychische Beeinträchtigungen, welche die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen vermögen (vgl. vorstehend E. 4.1). Der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beziehungsweise die konkreten psychiatrischen Diagnosen sind gestützt auf den lediglich eine einmalige Untersuchung beurteilenden Bericht indes nicht hinreichend klar erstellt. Somit erweisen sich insbesondere unter Berücksichtigung des vom Bundesgericht vorgesehenen strukturierten Beweisverfahrens (vgl. vorstehend E. 1.3-1.4) auch in psychiatrischer Hinsicht weitere Abklärungen als erforderlich.

5.6    Zusammenfassend kann der psychische und somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gestützt auf die vorliegenden Berichte nicht abschliessend beurteilt werden. Erforderlich ist somit eine medizinische Gesamtbetrachtung unter Beachtung der Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.3-1.4), welche die aktuellen psychischen und somatischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit gesamtheitlich berücksichtigt. Damit fehlt es vorliegend an der Grundlage für einen Entscheid.


6.

6.1    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

6.2    Nach dem Gesagten ist ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich. Da es die IV-Stelle unterlassen hat, den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit in somatischer und psychiatrischer Hinsicht rechtsgenüglich abzuklären, hat eine Rückweisung zu erfolgen. Es ist deshalb angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein den praxisgemässen Anforderungen entsprechendes polydisziplinäres Gutachten einhole. Im Falle, dass eine Invaliditätsbemessung vorzunehmen ist, hat sie im Rahmen der ergänzenden Sachverhaltsabklärung zudem auch die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin, welche im Jahr 2019 Mutter einer Tochter geworden ist, genauer zu beurteilen und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erneut zu entscheiden.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.


7.

7.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (ohne MWSt) für Juristinnen und Juristen ermessensweise auf Fr. 1’700.-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 13. August 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannRämi