Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00635
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 23. August 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1981, Mutter einer im Mai 2015 geborenen Tochter, meldete sich erstmals am 11. Juli 2012 unter Hinweis auf Angstzustände und Panikattacken bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1 S. 4 Ziff. 6.2). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinische sowie erwerbliche Situation abgeklärt und zunächst mit Vorbescheid vom 4. Juli 2013 (Urk. 11/27) eine ganze Invalidenrente in Aussicht gestellt hatte, tätigte sie weitere Abklärungen, auferlegte der Versicherten als Schadenminderungspflicht die Durchführung medizinischer Massnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes (vgl. Schreiben vom 28. Januar 2015, Urk. 11/69) und verneinte schliesslich nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/76-77; Urk. 11/79) mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 (Urk. 11/97) einen Leistungsanspruch der Versicherten.
1.2 Am 30. September 2019 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11/103). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 (Urk. 11/107) forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, bis spätestens am 15. November 2019 entsprechende aktuelle Beweismittel zur Prüfung des Anspruchs einzureichen, unter Androhung, dass ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Daraufhin wurden zwei Berichte (Urk. 11/109/1-2; Urk. 11/109/3-10) eingereicht.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/112) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Januar 2020 (Urk. 11/118 = Urk. 2) auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein.
2. Die Versicherte erhob am 16. September 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Januar 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur materiellen Prüfung des Leistungsbegehrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2020 (Urk. 10) das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, Mosimann, N 20 zu Art. 17 ATSG).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, es habe keine Veränderung der beruflichen oder medizinischen Situation festgestellt werden können, weshalb auf das neue Gesuch nicht eingetreten werde (S. 1).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 10) führte sie ergänzend aus, die angefochtene Verfügung sei aus näher dargelegten Gründen bereits in Rechtskraft erwachsen und damit nicht mehr anfechtbar. Sollte das Gericht dennoch auf die vorliegende Beschwerde eintreten, sei diese abzuweisen (S. 1 f.).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), sie habe die angefochtene Verfügung aus näher dargelegten Gründen erst am 19. August 2020 erhalten, womit die Beschwerdefrist gewahrt sei (S. 2 f.). Die Situation habe sich insoweit wesentlich verändert, als sie nun eine engmaschige psychiatrische Therapie wahrnehme und auch eine stationäre Intervention erfolgt sei. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht sei nicht mehr ersichtlich. Trotz adäquater Therapie hätten die massiven psychischen Einschränkungen in sämtlichen alltäglichen Verrichtungen weiterhin Bestand. Es sei nicht mehr von einem in erster Linie psychosozial geprägten, therapierbaren und verbesserbaren Beschwerdebild auszugehen. Die invalidisierenden Beschwerden hätten sich trotz angemessener Therapie chronifiziert (S. 6).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen materiellen Prüfung – zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist.
3.
3.1 Vorab ist zu prüfen, ob die vorliegende Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde. Gemäss Art. 58 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids oder – wie hier – der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihrer Vertretung vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (vgl. BGE 134 V 49 E. 2, 124 V 400 E. 1a).
Die angefochtene Verfügung datiert vom 21. Januar 2020 (Urk. 2), während die dagegen erhobene Beschwerde erst am 16. September 2020 (Datum des Poststempels, Urk. 1) und damit offensichtlich verspätet erhoben worden wäre.
3.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich diesbezüglich auf den Standpunkt, sie habe die mit A-Post versandte Verfügung vom 21. Januar 2020 nicht erhalten. Mit Vollmacht vom 20. Mai 2020 habe sie ihren Rechtsvertreter mandatiert. Dieser habe der Beschwerdegegnerin das Mandatsverhältnis mit Schreiben vom 25. Mai 2020 mitgeteilt und um Zustellung der IV-Akten ersucht. Dabei habe er ausdrücklich für den Fall, dass betreffend Zusatzgesuch vom 1. Oktober 2019 noch keine formelle Verfügung ergangen sei, um eine Nachfrist von 30 Tagen ab Zustellung der Akten ersucht zwecks Stellungnahme zum Vorbescheid vom 26. November 2019. Die vollständigen IV-Akten seien am 19. August 2020 beim Rechtsvertreter eingegangen, womit die Beschwerdefrist vorliegend gewahrt sei (vgl. Urk. 1 S. 2 f.).
Die Beschwerdegegnerin führte diesbezüglich aus, dass ihr der Vorbescheid vom 26. November 2019 postalisch retourniert worden sei, da der Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht habe ermittelt werden können. Die Einwohnerkontrolle Y.___ habe die Adresse auf telefonische Nachfrage hin bestätigt, allerdings habe diese präzisiert, dass die Beschwerdeführerin an besagter Adresse unter ihrem ledigen Namen registriert sei. Mit Datum vom 12. Dezember 2020 wurde der Vorbescheid daher an die Beschwerdeführerin unter ihrem registerrechtlich bekannten Namen nachgesandt. Ein Einwand sei nicht erhoben worden. Mit Datum vom 21. Januar 2020 sei schliesslich die vorliegend angefochtene Verfügung ergangen. Die Adresse in Y.___ ergebe sich im Übrigen auch aus dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 11. Februar 2020 sowie der im Mai 2020 erfolgten Mitteilung der Ehescheidung an die Einwohnerkontrolle. Eine Adressänderung sei nicht gemeldet worden. Im Zeitpunkt der Mandatierung des Rechtsvertreters sei die Verfügung bereits in Rechtskraft erwachsen. Hiervon sei offensichtlich auch der Rechtsvertreter ausgegangen, da er eine Nachfrist nur für den Fall erbeten habe, dass noch keine Verfügung ergangen sei. Es sei weder nachvollziehbar noch glaubhaft, weshalb der Vorbescheid die Beschwerdeführerin erreicht habe, die Verfügung unter selbigem Namen und Adresse aber nicht zugegangen sein solle (vgl. Urk. 10 S. 1 f.).
3.3 Nach der Rechtsprechung ist es Sache der Verwaltung, den Beweis zu erbringen, dass und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt ihre Verfügung der angeschriebenen Person zugestellt worden ist; dagegen hat die beschwerdeführende Person den Nachweis für die rechtzeitige Einreichung ihrer Beschwerde zu leisten (BGE 103 V 63 E. 2a, 99 Ib 356 E. 2; ZAK 1987, 50, E. 3). Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB), sondern in der Regel nur um die sog. objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 111 E. bb mit Hinweisen).
Wählt der Versicherungsträger den Versand mit gewöhnlicher Post, so kann er auf postalischem Weg den Nachweis nicht erbringen, dass und wann eine Verfügung der angeschriebenen Person ordnungsgemäss zugestellt worden ist. In diesem Fall obliegt es ihm, die Zustellung mit anderen Mitteln zu beweisen beziehungsweise mindestens glaubhaft zu machen (BGE 99 Ib 356; ARV 1977 Nr. 35).
3.4 Zunächst ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin geschilderte Problematik hinsichtlich der Zustellung des Vorbescheids vom 26. November 2019 (Urk. 11/112) keinen unmittelbaren Einfluss auf den Nachweis einer erfolgten Zustellung der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 21. Januar 2020 (Urk. 2) hat. Auch die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie den Vorbescheid schlussendlich erhalten hat. So lässt sich dem Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 25. Mai 2020 (Urk. 11/122) etwa entnehmen, dass das Erlassdatum des Vorbescheids bekannt war. Der Wortlaut dieses Schreibens lässt ferner erkennen, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen hat, dass bereits auch eine formelle Verfügung ergangen sein könnte, was zumindest als Indiz dafür zu gewichten ist, dass die Beschwerdeführerin ihrem Vertreter möglicherweise nicht sämtliche vorhandenen Unterlagen in der Überzeugung der Vollständigkeit übergeben konnte. Dies reicht allerdings für sich allein nicht aus, um den Nachweis einer erfolgten Zustellung zu erbringen. Weitere Indizien sind nicht ersichtlich, weshalb infolge der Beweislosigkeit auf die Darstellung der Beschwerdeführerin als Verfügungsempfängerin abzustellen ist, wonach sie erst am 19. August 2020 durch ihren Rechtsvertreter Kenntnis von der Verfügung habe nehmen können. Die gegen die Verfügung vom 21. Januar 2020 (Urk. 2) erhobene Beschwerde vom 16. September 2020 (Urk. 1) erfolgte daher rechtzeitig, weshalb darauf einzutreten ist.
4.
4.1 Die leistungsabweisende Verfügung vom 24. Oktober 2017 (Urk. 11/97) basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. November 2014 (Urk. 11/63). Diese diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit Angst/Panikstörung und Depression gemischt (ICD-10 F43.22) als mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Zudem äusserte sie den Verdacht auf diverse Phobien (ICD-10 F40.2), wobei sie diesen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass (S. 18 Ziff. 4.1-4.2). Dr. Z.___ gab an, dass ein Mischbild von Paniksymptomen, Vermeidungsverhalten und depressiven Symptomen vor dem Hintergrund einer erschwerten Migrationsgeschichte vorliege. Die Symptome hätten sich offenbar während eines wichtigen Schrittes zur gesellschaftlichen Anpassung entwickelt, dem Erlernen der deutschen Sprache und dem Wunsch, sich beruflich und gesellschaftlich in die Schweizer Gesellschaft zu integrieren. Somit hätten psychosoziale Veränderungen und Belastungen im Vordergrund gestanden. Aktuell stünden negatives Gedankenkreisen sowie ein ausgeprägtes und stark habituiertes Vermeidungsverhalten im Vordergrund. Die Panikattacken träten nur noch zweimal wöchentlich auf. Die komplexe Angststörung sei unter der psychiatrischen Therapie und Medikation deutlich regredient. Bei Wiederaufnahme der Spitexbegleitung sei mit einer weiteren Angstreduktion und einem Abbau des Vermeidungsverhaltens zu rechnen (S. 20 f.).
Es liege kein ätiologisch-pathogenetisch unklares syndromales Zustandsbild im engeren Sinn vor. Die Beschwerden hätten sich mit Hilfe der Therapie deutlich gebessert und sollten prognostisch weiter besserungsfähig sein. Die Beschwerden seien zumindest teilweise überwindbar. Eine chronische Begleiterkrankung sei nicht vorhanden. Es habe sich allerdings ein primärer und sekundärer Krankheitsgewinn eingestellt. Angesichts der kurzen Therapiezeit könne nicht beurteilt werden, inwieweit sich der innerseelische Verlauf verfestigt habe. Die Spitexbegleitung sei offensichtlich trotz der unregelmässigen Durchführung erfolgreich gewesen. Durch die ambulante psychotherapeutische Behandlung und Medikation hätten sich die Panikattacken von etwa fünfmal wöchentlich auf zweimal pro Woche reduziert. Von einer ergebnislosen Therapie könne nicht gesprochen werden. Das Vermeidungsverhalten sei sehr ausgeprägt. Ein sozialer Rückzug sei nicht vorhanden (S. 23 Ziff. 7.3). Die avisierte stationäre Therapie sei sinnvoll. Eine Intensivierung der Spitexbegleitung sei ebenfalls wichtig. Aus psychiatrischer Sicht sollte durch eine gezielte Weiterbehandlung unter verhaltens- und familientherapeutischen Aspekten innerhalb weniger Monate bis spätestens März 2015 eine volle Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden können (S. 23 Ziff. 7.4).
Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) liege derzeit nicht vor. Die Beschwerdeführerin berichte nicht über Flashbacks, spezielle Ängste, Schreckhaftigkeit und/oder allgemein erhöhte Alarmbereitschaft, die sich eindeutig mit einem Trauma in Verbindung bringen lassen würden. Auch seien keine eindeutigen Hinweise auf eine sonstige Traumafolgestörung vorhanden. Es bestehe eine eigenständige Anpassungsstörung (S. 24 Ziff. 7.4).
4.2 Gestützt hierauf wurde der Beschwerdeführerin die Durchführung medizinischer Massnahmen - verhaltens- und familientherapeutische Massnahmen, Intensivierung der Spitexbegleitung, stationäre Behandlung - zur Verbesserung des Gesundheitszustandes auferlegt (vgl. Schreiben vom 28. Januar 2015, Urk. 11/69).
Mit Bericht vom 17. März 2017 (Urk. 11/91) erklärte der behandelnde Psychiater Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dass die auferlegten Massnahmen in der Zwischenzeit nicht durchgeführt worden seien. Die Massnahmen hätten wegen des bis vor kurzem erfolgten Stillens und der intensiven Betreuungsnotwendigkeit der Tochter bei den zugleich vorhandenen schweren und durch das Störungsbild verursachten Funktionsbeeinträchtigungen nicht durchgeführt werden können. Die Beschwerdeführerin habe sich ausserdem vor einem Monat von ihrem Ehemann getrennt, weshalb sich die Gesamtsituation komplexer darstelle (S. 5). Dr. A.___ diagnostizierte im Wesentlichen eine Agoraphobie (ICD-10 F40.0) mit paroxysmalen Panikattacken (ICD-10 F41.0), eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1), isolierte Phobien (ICD-10 F40.2) sowie eine anhaltende schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) und eine PTBS (ICD-10 F43.1) bei Status nach mehrfachen traumatisierenden Erlebnissen im Kosovokrieg und auf der Flucht ins Ausland sowie dem erlebten Autounfall (S. 2 Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Eine angepasste Tätigkeit in gut strukturiertem Rahmen ohne Zeit- und Leistungsdruck könne ihr zunächst nur im geschützten Rahmen zu maximal zwei Stunden zugemutet werden (S. 3 Ziff. 2.1-2.2).
4.3 In der Folge wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin ab mit der Begründung, dass insgesamt nicht von einem invaliditätsrelevanten Gesundheitsschaden ausgegangen werden könne. Es lägen aufgrund der vorhandenen Unterlagen erhebliche Diskrepanzen vor. Die Beschwerdeführerin mache ungenaue Angaben betreffend Kriegserlebnisse/Traumata. Die Therapiemöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft worden. Die vorgängig initiierte Psychiatriespitex sei abgebrochen worden. Die psychischen Störungen seien weiterhin therapeutisch angehbar. Zudem lägen psychosoziale Belastungsfaktoren vor (vgl. Verfügung vom 24. Oktober 2017, Urk. 11/97 S. 2).
5.
5.1 Bei der vorliegenden Neuanmeldung lagen der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 21. Januar 2020 (Urk. 2) die folgenden medizinischen Berichte vor:
5.2 Mit Austrittsbericht vom 12. März 2019 (Urk. 11/109/3-10) informierten die Ärzte der Klinik B.___ über die stationäre Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 8. Januar bis 27. Februar 2019. Als Diagnose nannten sie eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01; S. 1). Anlässlich der vertieften situativen Exploration des häuslichen Radiusfeldes sei evident geworden, wie massiv eingeschränkt sich dieser gestalte. Die Beschwerdeführerin habe ihre Freizeit vor allem in Begleitung der Mitpatientinnen verbracht und sei initial sehr zurückhaltend aufgefallen. Sie habe grosse Schwierigkeiten gehabt, sich ausserhalb der Klinik alleine zu bewegen. Medikamentös habe zunächst eine vorsichtig zurückhaltende Compliance bestanden und bis zuletzt habe eine medikamentös-externalisierte Unterstützungserwartung vorgelegen. Vor diesem Hintergrund seien insbesondere Expositionstrainings mit begleiteten Spaziergängen durchgeführt worden, wobei die Beschwerdeführerin wechselhafte Reaktionen mit Atemnot oder plötzlich auftretendem Herzklopfen gezeigt habe. Die Symptomatik habe sich im Verlauf leicht verbessert; dies auch aufgrund einer ausführlichen Psychoedukation. Die Patientin habe sich anlässlich der Familiengespräche unmotiviert gezeigt, ausserhalb ihrer etablierten Strukturen Expositionen durchzuführen (S. 3). Die Beschwerdeführerin sei in einem psychophysisch basal kompensierten Zustand in die angestammten Verhältnisse entlassen worden (S. 4). Die Fortsetzung einer engmaschig angelegten expositionsbasierten psychotherapeutischen Begleitung unter Einbindung des familiären Umfeldes werde empfohlen. Weiter scheine die Verbesserung der sprachlichen Möglichkeiten unabdingbar. Es bestehe ein weiterführend notwendiger Ausbau der Medikation (S. 5).
5.3 Dr. med. univ. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Schreiben vom 13. November 2019 (Urk. 11/109/1-2) an, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 26. September 2018 behandle und einem chronischen sowie schwerwiegenden Verlauf einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F41.01) diagnostizieren könne. Die Beschwerdeführerin berichte von seit Jahren bestehenden Panikattacken. Zudem liege eine chronische Belastungssituation mit dem inneren Gefühl des Gestresstseins vor, woraus affektive Beschwerden mit Gedankenkreisen sowie Bedrücktheit mit Freudeverlust resultieren würden. Tagsüber bestehe ein ständiger Erschöpfungszustand, das Konzentrationsvermögen sei herabgesetzt, der Antrieb sei vermindert und die Beschwerdeführerin beklage ein Rückzugsverhalten. Zudem leide sie unter einem fehlenden Erholungsgefühl mit Verlust an Energie und Initiative. Die beklagten Beschwerden könnten in der Sprechstunde bestätigt werden. Die störungsbedingten Funktionsdefizite würden zu Beeinträchtigungen in den Alltagsbereichen (sozial, beruflich, Freizeit) führen. Die Beschwerdeführerin sei derzeit kaum belastbar. Aufgrund der chronischen schweren Panikstörung und den begleitenden depressiven Symptomen sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 f.).
6.
6.1 Mit den seit der letztmaligen materiellen Beurteilung eingereichten ärztlichen Berichten vermag die Beschwerdeführerin keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft darzutun. So werden weder neue erhebliche Befunde noch bisher unberücksichtigte relevante Diagnosen aufgeführt. Die in den aktuellen Berichten diagnostizierte Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) wurde bereits im Rahmen der Erstanmeldung durch den damals behandelnden Psychiater Dr. A.___ aufgeführt und auch die aktuell erhobenen Befunde (vgl. Urk. 11/109/1-2 S. 2; Urk. 11/109/3-10 S. 2 Ziff. 4) entsprechen weitestgehend der damaligen Befunderhebung durch Dr. A.___ (vgl. Urk. 11/91 S. 2 f. Ziff. 1.2-1.3).
Soweit die Beschwerdeführerin auf eine Veränderung der Behandlungssituation hinweist (vgl. Urk. 1 S. 6), lässt sich abgesehen von einem fast zweimonatigen stationären Aufenthalt in der Klinik B.___ (vorstehend E. 5.2) keine wesentliche Veränderung in der Behandlungsintensität erkennen. Insbesondere sind dem Bericht der aktuell behandelnden Psychiaterin Dr. C.___ (vorstehend E. 5.3) keine Angaben zu Art und Umfang der psychotherapeutischen und –pharmakologischen Behandlung zu entnehmen, weshalb auch nicht beurteilt werden kann, ob es sich dabei um eine adäquate engmaschige Therapie handelt. Allein der Umstand eines stationären Settings genügt nicht zur Glaubhaftmachung einer rechtserheblichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes. Eine stationäre Behandlung hatte sich bereits 2015 aufgedrängt und war von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht seitens der Beschwerdegegnerin verlangt worden (E. 4.2). Die Ärzte der Klinik B.___ empfahlen in ihrem Austrittsbericht einen Ausbau der medikamentösen Therapie und eine engmaschig angelegte expositionsorientierte psychotherapeutische Behandlung unter Einbezug des familiären Umfelds (E. 5.2). Bereits im Rahmen der seitens der Beschwerdegegnerin eingeforderten Mitwirkung waren verhaltens- und familientherapeutische Massnahmen verlangt worden (E. 4.2). Mit den neu eingereichten Unterlagen wird nicht glaubhaft gemacht, dass sich die Beschwerdeführerin nach Austritt aus der Klinik tatsächlich den empfohlenen Massnahmen unterzogen hätte. Der Bericht von Dr. C.___ enthält keine Angaben bezüglich einer medikamentösen Behandlung oder einer expositionsorientierten Arbeit mit der Beschwerdeführerin (E. 5.3). Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Ärzte der Klinik B.___ im Austrittsbericht die zurückhaltende Compliance bezüglich Medikation und die mangelnde Motivation zu Expositionen erwähnten (E. 5.2) Die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach die massiven psychischen Einschränkungen in sämtlichen alltäglichen Verrichtungen trotz adäquater Therapie weiterhin Bestand hätten und daher nicht mehr von einem in erster Linie psychosozial geprägten, therapierbaren und verbesserbaren Beschwerdebild auszugehen sei (vgl. Urk. 1 S. 6), kann anhand der vorhandenen Berichte nicht geteilt werden. Die Ärzte der Klinik B.___ verwiesen auch darauf, die Verbesserung der sprachlichen Möglichkeiten sei unabdingbar (E. 5.2). Mindestens die Sprachbarriere als psychosozialer Belastungsfaktor unterhält somit das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin weiterhin.
6.2 Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass verglichen mit der letztmaligen materiellen Beurteilung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft dargelegt wurde.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
7.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Verbeiständung geboten ist, ist der bedürftigen Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 9) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
7.3 Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 (Urk. 12) wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht die Möglichkeit besteht, dem Gericht vor Fällung des Endentscheides eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen, und dass das Gericht im Unterlassungsfall die Entschädigung nach Ermessen festsetzt.
Bis dato wurde keine entsprechende Honorarnote eingereicht, weshalb der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, ermessensweise mit Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 16. September 2020 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, wird mit Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensMeierhans