Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00636
damit vereinigt
IV.2020.00698 und IV.2020.00822


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Engesser

Urteil vom 13. Dezember 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch

Grieder Baumann Lerch Epprecht, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1982, war zuletzt vom 1. September 2014 bis am 31. Oktober 2015 bei der Y.___ Gmbh, Z.___, als Fassadenisoleur angestellt, wobei er ab dem 24. April 2015 bis auf weiteres arbeitsunfähig war. Am 18. November 2015 meldete er sich unter Hinweis auf eine durch einen Unfall am 24. April 2015 ausgelöste Beeinträchtigung des Rückens und der Beine bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Der Unfallversicherer Suva, der aufgrund dieses Unfalls zunächst Leistungen erbracht hatte, stellte diese mit Verfügung vom 26. November 2015 per 31. Dezember 2015 ein, da er die Beschwerden nicht mehr für unfall-, sondern für ausschliesslich krankheitsbedingt erachtete (Urk. 8/12/46 f.). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte in der Folge medizinische (Urk. 8/5 ff., Urk. 8/13) und erwerbliche (Urk. 8/8, Urk. 8/15) Abklärungen durch und liess den Versicherten am 21. Juni 2016 durch Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie vom Regionalärztlichen Dienst (RAD), untersuchen (Urk. 8/27). Zudem gab sie ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Orthopädie bei der B.___ AG in Auftrag, das am 10. Januar 2018 erstattet wurde (gutachterliche Untersuchungen im November 2017; Urk. 8/53). Mit Mitteilungen vom 3. April 2018 und 13. November 2018 forderte die IV-Stelle den Versicherten zur Durchführung einer mindestens sechsmonatigen ambulanten multimodalen Schmerztherapie (Urk. 8/60) beziehungsweise einem mindestens dreiwöchigen Aufenthalt in einer psychosomatischen Klinik mit anschliessender Fortsetzung der regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie (Urk. 8/72) auf. Die IV-Stelle holte in der Folge ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Orthopädie bei der MEDAS C.___ AG ein, das am 7. August 2019 erstattet wurde (Urk. 8/98). Mit Vorbescheid vom 13. Februar 2020 stellte sie dem Versicherten die Zusprache einer vom 1. Mai 2016 bis Ende Februar 2018 befristeten halben Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/117).

    Nachdem der Versicherte dagegen am 11. März 2020 Einwand erhoben (Urk. 8/119) und diesen am 5. Mai 2020 begründet hatte (Urk. 8/128), sprach die IV-Stelle in der Verfügung vom 21. August 2020 eine halbe Rente für den Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis 28. Februar 2018 zu. Sie verfügte einen monatlichen Rentenbetrag für den Versicherten von Fr. 911.— und zwei Kinderrenten von monatlich je Fr. 365.--. Dies ergab eine Nachzahlung in der Höhe von gesamthaft Fr. 40'122.-- (inklusive Verzugszinsen von Fr. 4'020.--), die mit einer Forderung der Stadt D.___ von Fr. 1'641.-- für im Februar 2018 erbrachte Vorschussleistungen zu verrechnen und im Restbetrag im Rahmen einer Drittauszahlung an die Stadt D.___ auszuzahlen sei (Urk. 8/130 und Urk. 8/133 = Urk. 2).

1.2    Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch, am 16. September 2020 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 21. August 2020 sei aufzuheben und es seien ihm ab 1. Mai 2016 Rentenleistungen basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % und ab 1. Dezember 2016 von 60 %, zuzüglich 5 % Verzugszins auszurichten (Urk. 1). Das Verfahren wurde unter der vorliegenden Prozessnummer IV.2020.00636 angelegt. Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), wovon dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9).


2.

2.1    Mit Verfügung vom 30. September 2020, und damit während des ersten laufenden Verfahrens, forderte die IV-Stelle die gesamte Auszahlung der in der Verfügung vom 21. August 2020 zugesprochenen Leistungen inklusive Verzugszins «vom Leistungsempfänger oder dessen Vertreter» zurück (Urk. 18/137 = Urk. 10/2). Hiergegen erhob der Versicherte am 9. Oktober 2020 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung vom 30. September 2020 sei aufzuheben (Urk. 10/1). Diesem Verfahren wurde die Prozessnummer IV.2020.00698 beigegeben.

2.2    Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 hob die IV-Stelle schliesslich die Verfügung vom 21. August 2020 auf, sprach dem Versicherten erneut eine halbe Rente für den Zeitraum von 1. Mai 2016 bis 28. Februar 2018 zu und berechnete erneut die gleichen monatlichen Rentenbetreffnisse für den Versicherten und die beiden Kinderrenten. Sie legte die Nachzahlung der Rentenleistungen auf gesamthaft Fr. 36'102.-- (inklusive Verzugszins von Fr. 205.--) fest. Von diesem Nachzahlungsbetrag verrechnete die IV-Stelle wiederum Fr. 1'641.-- mit einer Forderung der Stadt D.___ und neu Fr. 32'820.-- mit einer Forderung der Innova Versicherungen AG und verfügte hinsichtlich des Restguthabens von Fr. 1'846.-- die Drittauszahlung an die Stadt D.___ (Urk. 18/140 = Urk. 11/2). Der Versicherte reichte am 25. November 2020 auch dagegen Beschwerde ein mit dem Antrag, die Verfügung vom 28. Oktober 2020 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 11/1). Dieses Verfahren wurde unter der Prozessnummer IV.2020.00822 angelegt.


3.    Am 15. Dezember 2020 vereinigte das Gericht die drei Verfahren unter der Prozessnummer IV.2020.00636 und schrieb die Prozesse Nr. IV.2020.00698 und IV.2020.00822 als dadurch erledigt ab. Mit Stellungnahme vom 15. April 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 17), und schloss sich hinsichtlich der Rückforderungsverfügung der Stellungnahme der zuständigen Ausgleichkasse vom 2. Dezember 2020 an (Urk. 20).

    Der Beschwerdeführer beantragte in der Replik vom 27. Mai 2021 die Aufhebung aller drei Verfügungen und die Zusprechung einer Rente ab 1. Mai 2016, basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % sowie ab 1. Dezember 2016 von 60 %; sodann sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Nachzahlungsbetrag an ihn ohne den von der involvierten Krankentaggeldversicherung Innova Versicherungen AG verspätet angemeldeten Verrechnungsbetrag sowie zuzüglich 5 % Verzugszins festzulegen (Urk. 24). Er legte seiner Replik einen Bericht des Kantonsspitals E.___ vom 8. Januar 2021 bei (Urk. 26). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 27). Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Juni 2021 Kenntnis gegeben (Urk. 28).

    Mit Verfügung vom 26. August 2021 wurde die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft zum Verfahren beigeladen (Urk. 29). Nachdem diese am. 9. September 2021 erklärt hatte, dass sie sich nicht für leistungspflichtig erachte (Urk. 31), wurde sie mit Beschluss vom 11. Oktober 2021 wieder aus dem Verfahren entlassen. Gleichzeitig teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, es könnte zum Schluss kommen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der medizinische Sachverhalt sei durch die Beschwerdegegnerin weiter abzuklären, und räumte dem Beschwerdeführer angesichts der möglichen Schlechterstellung als Folge einer allfälligen Rückweisung die Möglichkeit zur Stellungnahme und zum Beschwerderückzug ein (Urk. 33). Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 an der Beschwerde fest (Urk. 35) und reichte neue medizinische Berichte vom 9. September und 8. Oktober 2021 ein (Urk. 36, Urk. 37).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

1.4    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    

2.1    

2.1.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Verfügung vom 21. August 2020 aus, der Beschwerdeführer sei im November 2017 und im Juni 2019 begutachtet worden, wobei sich ergeben habe, dass er seit April 2015 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Da ein Anspruch auf Rentenleistungen frühestens sechs Monate nach der Anmeldung entstehen könne, habe sie einen Anspruch ab Mai 2016 geprüft. In diesem Zeitpunkt sei es dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zumutbar gewesen, eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 50 % auszuüben. Der gestützt darauf durchgeführte Einkommensvergleich habe einen Invaliditätsgrad von 50 % ergeben, weshalb ab Mai 2016 Anspruch auf eine halbe Rente bestehe. Spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung im November 2017 habe sich die gesundheitliche Situation verbessert und dem Beschwerdeführer sei eine angepasste Tätigkeit in einem vollen Pensum mit einer Leistungseinbusse von 20-30 %, gemittelt 25 %, zumutbar gewesen, die nach drei Monaten, mithin per März 2018, zu berücksichtigen sei. Ein in diesem Zeitpunkt durchgeführter Einkommensvergleich habe einen Invaliditätsgrad von 25 % ergeben, weshalb ab März 2018 kein Anspruch auf Rentenleistungen mehr bestehe (Urk. 2 S. 5 f.).

2.1.2    Die Rückforderungsverfügung vom 30. September 2020 begründete sie damit, dass die Innova Versicherungen AG im Nachtrag eine Verrechnung wünsche und daher der Betrag von Fr. 40'122.-- zurückzuerstatten sei (Urk. 10/2 S. 1). Die Verfügung vom 28. Oktober 2020 erliess die Beschwerdegegnerin, weil sich der Anspruch aufgrund einer Veränderung bei den Verrechnungen geändert habe und deshalb diese Verfügung die Verfügung vom 21. August 2020 ersetze (Urk. 11/2/1). Bei ansonsten gleichbleibender Begründung betreffend die Rentenzusprechung, führte sie neu eine Verrechnungsforderung der Innova Versicherungen AG von Fr. 32'820.-- auf und reduzierte den dem Beschwerdeführer nachzuzahlenden Betrag auf Fr. 1'846.-- (Urk. 11/2 S. 2).

2.2    

2.2.1    Der Beschwerdeführer brachte gegen die Verfügung vom 21. August 2020 vor, wenn die Beschwerdegegnerin bereits ab 1. Mai 2016 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgehe, widerspreche sie damit den Feststellungen ihres eigenen Regionalärztlichen Dienstes, der die Arbeitsfähigkeit am 21. Juni 2016 auch in einer angepassten Tätigkeit auf höchstens 20-30 % eingeschätzt habe. Es sei daher davon auszugehen, dass ab 1. Mai 2016 ein zumindest vorübergehender Anspruch auf eine ganze Rente bestanden habe, was im Übrigen damit übereinstimme, dass der Krankentaggeldversicherer die Leistungen erst per 1. November 2016 auf 50 % gekürzt habe (Urk. 1 S. 8).

    Anlässlich der ersten polydisziplinären Abklärung durch die B.___ seien die Gutachter zum Schluss gekommen, dass sowohl somatische wie auch psychiatrische Beschwerden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen und er aktuell, also im November 2017 nur noch als zu 50 % erwerbsfähig zu betrachten sei. Eventuell könne eine Steigerung bis auf eine 80 %-Erwerbstätigkeit erreicht werden, sofern eine multimodale Schmerztherapie eingeleitet werde (Urk. 1 S. 8). Die Beschwerdegegnerin habe ihm in der Folge zweimalig medizinische Massnahmen auferlegt, die jedoch gescheitert seien. Daraufhin sei er im Rahmen eines polydisziplinären Verlaufsgutachtens von den Gutachtern der C.___ untersucht worden, die die lumbale Problematik bestätigt, neu eine leichte depressive Episode und eine schwere Panikstörung diagnostiziert und der abermals bestätigten Schmerzstörung keinen Einfluss mehr auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen hätten. Sie seien zum Schluss gekommen, er sei dauerhaft arbeitsunfähig in seiner bisherigen Tätigkeit als Fassadenisoleur, angepasst sei er in Übereinstimmung mit dem B.___ Gutachten seit Januar 2018 zu 70-80 % arbeitsfähig. Diese Beurteilung sei unzutreffend und in der Begründung mehrfach nicht schlüssig, weshalb sie nicht verwertbar sei. So sei es unzutreffend, dass die Einschätzung mit jener der B.___ übereinstimme, diese sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen. Ebenso sei fragwürdig, dass neu eine Panikstörung diagnostiziert worden sei, was eine Verschlechterung der Gesamtarbeitsfähigkeit nahelege. Eine Erklärung dafür, weshalb die wiederholt bestätigte Schmerzstörung nun plötzlich keinen Einfluss mehr auf die Arbeitsfähigkeit haben solle, suche man sodann vergebens. Indem die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der C.___ abstelle, vermöge der Rentenentscheid nicht zu überzeugen. Es sei auf die im B.___-Gutachten festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 50 % abzustellen (Urk. 1 S. 9 f.).

    Ferner sei bei der Berechnung des Invaliditätsgrades ein Tabellenlohnabzug zu gewähren, da ihm eine körperlich anspruchsvolle Tätigkeit nicht mehr möglich sei und die schwere Panikstörung es ihm verunmögliche oder zumindest erschwere, eine leidensangepasste Tätigkeit zu finden. Zudem rechtfertige eine ganztägige Einsatzmöglichkeit mit - wie vorliegend - leidensbedingten Einschränkungen rechtsprechungsgemäss die Vornahme eines Tabellenlohnabzuges. Sodann sei zu berücksichtigen, dass er in ein komplett neues Tätigkeitsfeld wechseln müsse. Bei einem angemessenen Abzug von 20 % resultiere bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % frühestens ab Dezember 2016 ein Invaliditätsgrad von 60 % (Urk. 1 S. 11 f.).

2.2.2    Der Beschwerdeführer brachte gegen die Rückforderungsverfügung vom 30. September 2020 vor, dass vor deren Erlass ein Vorbescheidverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Er sei zu keinem Zeitpunkt betreffend die Rückforderung angehört worden. Dies sei eine klare Verletzung seines Gehörsanspruchs, die einer Heilung nicht zugänglich sei, weshalb die Verfügung aufzuheben sei (Urk. 10/1 S. 3 f.). Er bestreite der Vollständigkeit halber bereits jetzt, gegenüber der Beschwerdegegnerin rückerstattungspflichtig zu sein und zwar sowohl im Grundsatz als auch in der Höhe (Urk. 10/1 S. 4).

    Da sich die Beschwerdegegnerin zum wiederholten Male nicht an das Recht und die dazugehörige klare Rechtsprechung gehalten habe, sei sie zum vollen Kostenersatz zu verpflichten (Urk. 10/1 S. 4).

2.2.3    Der Beschwerdeführer machte bezüglich der Verfügung vom 28. Oktober 2020 geltend, diese stelle eine Wiedererwägung lite pendente der mit Beschwerde vom 16. September 2020 angefochtenen Verfügung dar. Aufgrund des Devolutiveffekts sei dies nur möglich, wenn die Behörde damit zugunsten der beschwerdeführenden Partei entscheide. Indem die Beschwerdegegnerin die Nachzahlung um Fr. 36'635.-- kürze, handle sie dieser Bedingung zuwider, weshalb die Verfügung vom 28. Oktober 2020 unzulässig sei. Die Beschwerdegegnerin hätte die Veränderungen bei der Verrechnung - die bestritten würden - im Rahmen des Verfahrens dem Gericht beantragen müssen, statt einfach neu zu verfügen. Materiell verweise er auf die Begründung der Beschwerde vom 16. September 2020 (Urk. 11/1 S. 4).

    Da die Beschwerdegegnerin das vorliegende Verfahren mutwillig verursacht habe, sei sie zum vollen Kostenersatz zu verpflichten (Urk.11/1 S. 4).

2.3    In ihrer Stellungnahme vom 15. April 2021 zur Rückforderungsverfügung verwies die Beschwerdegegnerin auf die Schreiben der Ausgleichskasse Zug vom 2. Dezember 2020 und 9. März 2021 (Urk. 17). Darin führte diese aus, der Beschwerdeführer habe die Rückforderungsverfügung vom 30. September 2020 nur in Kopie erhalten und sei daher gar nicht beschwerdeberechtigt, weshalb nicht auf die Beschwerde einzutreten sei. In materieller Hinsicht erfolgten in der angefochtenen Verfügung lediglich Verrechnungskorrekturen, welche nicht in den vom Vorbescheidverfahren erfassten Aufgabenbereich der IV-Stellen falle, sondern lediglich die Auszahlung der Rente tangiere, die zum Aufgabenbereich der Ausgleichskasse gehöre (Urk. 20). Die Rente sei wegen der erwähnten Veränderungen bei der Verrechnung am 28. Oktober 2020 neu verfügt worden (Urk. 22).

    Zum Invaliditätsgrad äusserte sich die Beschwerdegegnerin nicht mehr (Urk. 7, Urk. 17).

2.4    In der Replik vom 27. Mai 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen in der Beschwerde vom 16. September 2020 fest. Zum Nichteintretensantrag der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Rückforderungsverfügung führte er aus, die Verfügung vom 30. September 2020 verpflichte den Leistungsempfänger oder dessen Vertreter, Fr. 40'122.-- an die Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten. Diese Verfügung hätte zur Folge, dass er der Stadt D.___ eben diesen Betrag mehr schulde. Sein schutzwürdiges Interesse und folglich auch die materielle Beschwer lägen daher auf der Hand, auch wenn er formal nicht der Verfügungsadressat wäre. Ohnehin sei es der Beschwerdegegnerin nicht mehr gestattet gewesen, den bereits vor Gericht hängigen Streitgegenstand verfügungsweise abzuändern, da sie ihn damit schlechter gestellt habe (Urk. 24 S. 3).

    Den Akten sei zu entnehmen, dass die Innova Versicherungen AG gehörig und rechtzeitig darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass Rentenleistungen zugesprochen würden, worauf diese ausdrücklich auf einen Verrechnungsantrag verzichtet habe. Die Beschwerdegegnerin habe damit befreiend an ihn beziehungsweise die Stadt D.___ leisten dürfen, was sie dann auch getan habe. Weshalb sich die Beschwerdegegnerin in der Folge von der Innova Versicherungen AG habe einspannen lassen, um deren Irrtum zu korrigieren, erschliesse sich nicht restlos aus den Akten. Er halte daran fest, dass die Beschwerdegegnerin es der Innova Versicherungen AG hätte überlassen müssen, die von ihr erbrachten Vorleistungen bei ihm zurückzufordern, soweit dies gesetzlich zulässig sei (Urk. 24 S. 3 f.).

    Bezüglich der Resterwerbsfähigkeit hielt er ergänzend fest, er habe sich mittlerweile am Rücken operieren lassen müssen. Von einem seit Jahren stabilen Endzustand, einem fehlenden somatischen Korrelat für die Beschwerden und der Annahme, es bestehe ein rentenausschliessender Erwerbsfähigkeitsgrad, könne daher weiterhin nicht die Rede sein (Urk. 24 S. 4).

2.5    Wie der Beschwerdeführer richtig dargelegt hat, wurde die ursprüngliche, rentenzusprechende Verfügung vom 21. August 2020 (Urk. 2) litis pendente noch vor der Beschwerdeantwort mit der Verfügung vom 28. Oktober 2020 wiedererwogen (Art. 53 Abs. 3 ATSG; Urk. 11/2). Weil sich der Nachzahlungsbetrag verringerte und auch hinsichtlich des Rentenanspruchs nicht dem Begehren des Beschwerdeführers entsprochen wurde, stellt diese zweite Verfügung nur einen Antrag an das Gericht dar, wie zu entscheiden ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. A., Rz. 90 zu Art. 53 ATSG).

    Es ist vorab über diesen Rentenentscheid zu befinden.


3.

3.1    Dr. med. F.___, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, und Dr. med. G.___, Assistenzarzt Orthopädie, an der Universitätsklinik H.___, stellten in ihrem Bericht vom 9. Dezember 2015 die Diagnosen einer Lumboischialgie rechts bei medio-rechts-lateraler lumbaler Diskushernie L5/S1 und einer medianen lumbalen Diskushernie L4/5 mit birezessaler, rechtsbetonter Rezessuseinengung (Urk. 8/5/6). Sie führten aus, der Beschwerdeführer habe über seit einem Sturz beim Heben eines schweren Eimers am 24. April 2015 bestehende, von der Lendenwirbelsäule in beide Beine ausstrahlende Schmerzen geklagt (Urk. 8/5/7). Er sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vom 15. Mai 2015 bis am 2. August 2015 sowie vom 1. bis 30. November 2015 zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund von relevanten Restbeschwerden, vor allem der bestehenden Schmerzsymptomatik und der dadurch deutlich reduzierten Belastbarkeit, sei dem Beschwerdeführer die Wiederaufnahme der körperlichen Arbeit bisher nicht zumutbar gewesen. Aufgrund der bisegmentalen Degeneration der unteren Lendenwirbelsäule und den nervalen Reizerscheinungen mit radikulärer Symptomatik sei die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht eher nicht mehr zumutbar. Die Leistungsfähigkeit sei gegenwärtig sicherlich eingeschränkt, so dass längere monotone Tätigkeiten oder das Heben von Lasten über 5 kg auf Dauer zu einer Schmerzpersistenz oder -zunahme führen würden. Für eine genaue Erfassung der arbeitsergonomischen Belastbarkeit sei eine gutachterliche Untersuchung durch einen Arbeitsmediziner empfehlenswert (Urk. 8/5/8 f.).

3.2    Med. pract. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. Februar 2016 ebenfalls eine Lumboischialgie rechts mit medianer rechts-lateraler lumbaler Diskushernie L5/S1 und medianer lumbaler Diskushernie L4/5 mit birezessaler rechtsbetonter Rezessuseinengung, ferner stellte er eine unklare Schwellung im Bereich der Wade des rechten Beines fest (Urk. 8/13/6). Bei weiterhin bestehenden Rückenbeschwerden attestierte er dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem Unfalldatum am 24. April 2015 und hielt sowohl die bisherige als auch eine leichte angepasste Tätigkeit für unzumutbar (Urk. 8/13/9).

3.3    Am 4. Februar 2016 führten PD. Dr. med. J.___, leitender Arzt Paraplegie und Facharzt für Neurologie, und Dr. med. K.___, Assistenzärztin, von der Universitätsklinik H.___, eine neurologische und neurophysiologische Untersuchung des Beschwerdeführers durch, wobei sich klinisch-neurologisch und elektrophysiologisch aus den Nervus tibialis-Neurographien und den Myographen rechtsseitig keine Hinweise auf Nervenschädigungen oder akute beziehungsweise chronische radikuläre Veränderungen ergaben (Urk. 8/20/2). Gestützt auf diese Untersuchung kamen Dr. F.___ und med. pract. L.___ in ihrem Bericht vom 10. Februar 2016 zum Schluss, es könne keine floride Radikulopathie diagnostiziert werden (Urk. 8/20/5).

3.4    Dr. A.___ vom RAD untersuchte den Beschwerdeführer am 21. Juni 2016 und nannte als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine ausgeprägte Lumboischialgie rechts bei Diskushernie L5/S1, medianer lumbaler Diskushernie L4/5 mit birezessaler, rechtsbetonter Rezessuseinengung und Fussheberschwäche rechts sowie eine unklare Schwellung im Bereich der rechten Wade bei unauffälligem Ultraschall- und Weichteil-MRI-Befund (Urk. 8/27/7). Dr. A.___ kam zum Schluss, ein somatischer Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, sei ausgewiesen, und attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 0 % für die bisherige Tätigkeit als Isoleur. In einer leichten, angepassten Tätigkeit in Wechselbelastung, unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingungen, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten bis maximal 10 kg körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen, bestehe aktuell aufgrund der erheblichen Schmerz- und Wurzelsymptomatik nur eine Arbeitsfähigkeit von 20-30 %. Es bleibe der Erfolg der eingeleiteten konservativen Therapie (chiropraktische Therapie) abzuwarten. Aufgrund der zunehmenden neurologischen Symptomatik (Fussheberschwäche) werde wahrscheinlich ein chirurgischer Eingriff notwendig. Eine vorzeitige medizinische Überprüfung sei in sechs bis zwölf Monaten zu empfehlen (Urk. 8/27/8).

3.5    Im Rahmen der durch den Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebenen Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 3. Oktober 2016 brach der Beschwerdeführer praktisch alle vorgesehenen Tests ab (Urk. 8/34/5). Infolge geringer Leistungsbereitschaft und Selbstlimitierung waren die Voraussetzungen für eine Bewertung der arbeitsrelevanten Belastbarkeit im Rahmen eines Arbeitstages gemäss den untersuchenden Fachpersonen nicht gegeben (Urk. 8/34/7).

3.6    PD Dr. med. M.___, Chefarzt Wirbelsäulenchirurgie am Universitätsspital H.___, und Dr. F.___ hielten im Sprechstundenbericht vom 14. Oktober 2016 fest, die Beschwerdesymptomatik zeige sich unverändert und in der aktuellen MRI-Untersuchung hätten sich stationäre Befunde im Sinne einer Diskusprotrusion auf den Höhen L4/5 und L5/S1 mit möglicher Kompression der deszendierenden L5- und S1-Wurzel rechts gezeigt. Bei nun seit vielen Monaten therapieresistenten Beschwerden würden sie eine mikrochirurgische Dekompression L4/5 und L5/S1 rechts empfehlen, deren Behandlungserfolg indessen wegen fehlenden Ansprechens auf die S1-Nervenwurzelinfiltration und normaler neurophysiologischer Untersuchung in der Vergangenheit ungewiss sei (Urk. 8/35/6). Im an die Beschwerdegegnerin gerichteten Verlaufsbericht vom 19. Dezember 2016 hielten sie zusätzlich fest, den möglichen zeitlichen Umfang der bisherigen beziehungsweise einer angepassten Tätigkeit könnten sie nicht beurteilen (Urk. 8/35/3).

3.7    Auch med. pract. I.___ erachtete den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in seinem Verlaufsbericht vom 29. Dezember 2016 als unverändert und attestierte ihm weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/36).

    In einem weiteren Verlaufsbericht vom 6. Juni 2017 stellte med. pract. I.___ einen verschlechterten Gesundheitszustand bei neu diagnostizierter psychischer Starkbelastung mit einer schweren depressiven Entwicklungsepisode bei chronischen Schmerzen und schwierigen psychosozialen Verhältnissen sowie Schlafstörungen fest (Urk. 8/38/4). Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100 % für jegliche Tätigkeiten (Urk. 8/38/5).

3.8    Der Beschwerdeführer begab sich ab dem 10. Mai 2017 in Behandlung zu Dr. med. N.___, Oberärztin in der O.___. Diese diagnostizierte in ihrem Bericht vom 11. August 2017 eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) sowie einen Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; Urk. 8/41/1). Sie attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 10. Mai 2017 und hielt aufgrund der ausgeprägten depressiven Symptomatik aktuell auch keine behinderungsangepasste Tätigkeit für möglich (Urk. 8/41/3).

3.9    Im polydisziplinären Gutachten der B.___ vom 10. Januar 2018 stellten Dr. med. P.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. Q.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. univ. R.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. S.___, Fachärztin für Neurologie, gestützt auf im November 2017 durchgeführte Untersuchungen die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/53/54):

- chronische lumbovertebragene Schmerzen rechtsbetont mit eingeschränkter Belastbarkeit bei Diskushernie L4/5 und L5/S1 mit rezessaler Kompression der Nervenwurzel L5 rechts und S1 beidseits (rechtsbetont), leichtgradigen Osteochondrosen LWK3-SWK1 mit begleitender Spondylarthrose und Status nach einer LWS- und Oberschenkelprellung bei einem Arbeitsunfall am 24. April 2015

- Hüftfunktionsstörung beidseits (rechts mehr als links) bei radiologischen Zeichen eines Cham-Impingements beidseits und leichtgradiger Coxarthrose beidseits bei muskulärer Dysbalance der Lenden-Becken-Beinregion

- Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (DSM-5: 309.4)

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

    Den folgenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 8/53/54):

- Hemihypertrophie Bein rechts mit Beinumfangsvermehrung rechter Unterschenkel + 3 cm, ätiologisch unklar, Differentialdiagnose Myopathie

- radiale Epicondylopathie links

- episodischer Kopfschmerz vom Spannungstyp, Differentialdiagnose zervikozephales Syndrom, myofaszial unterhalten

- Adipositas mit BMI 37.4 kg/m2

- spezifische (isolierte) Phobie (ICD-10 F40.2 - Aviophobie und Klaustrophobie)

    Die Experten hielten fest, aus orthopädischer Sicht seien die anhaltenden chronifizierten Rückenschmerzen teilweise nachvollziehbar. Aktuell sei die Funktion der Lendenwirbelsäule leicht bis mittelgradig eingeschränkt (Urk. 8/53/57). Unter Berücksichtigung des radiologischen Befundes sei ein chronisches lumbovertebragenes/spondylogenes Schmerzsyndrom zu diagnostizieren, pathomorphologisch liege eine Zweietagenerkrankung bei Bandscheibendegenerationen vor. Die im MRI nachgewiesenen Bandscheibenvorfälle L4/5 und L5/S1 seien aktuell ohne eindeutige radikuläre Kompressionszeichen. Es handle sich aktuell um ein chronifiziertes, eher pseudoradikuläres, lumbales Schmerzsyndrom bei deutlicher muskulärer Dysbalance der Lenden-Becken-Beinregion und einer Hüftfunktionsstörung bei leichtgradiger Coxarthrose beidseits. Aus internistischer Sicht werde bei einer Adipositas mit einem aktuellen BMI von 37.4 kg/m2 keine Erkrankung oder Funktionsstörung gefunden. Aus neurologischer Sicht hätten sich keine eindeutigen organischen Störungen feststellen lassen. Psychiatrisch habe sich der Beschwerdeführer in der aktuellen Exploration enttäuscht und verärgert bis verbittert gezeigt und zum Teil auf Fragen dysphor gereizt reagiert, wobei er sich selbst schnell wieder beruhigt habe. Eine ausgeprägt depressiv anmutende Symptomatik habe sich nicht gezeigt. Aufgrund der typischen Symptome und Diagnosekriterien sei eine Anpassungsstörung festgestellt worden. Eine psychiatrische Symptomatik sei erst aufgrund von psychosozialen Belastungen ab etwa Ende 2016 beziehungsweise Anfang 2017 aufgetreten, so dass ab diesem Zeitpunkt von einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit in angestammter und adaptierter Tätigkeit ausgegangen werde. Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sei aus aktueller gutachterlicher Sicht erfüllt. Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 20 % arbeitsunfähig in seiner zuletzt ausgeübten und einer adaptierten Tätigkeit (Urk. 8/53/58). Aus rein psychiatrischer und orthopädischer Sicht könne die vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in adaptierter Tätigkeit nicht nachvollzogen werden. Es werde auch von einer gewissen Selbstlimitierung ausgegangen. Der Beschwerdeführer sollte so rasch wie möglich wieder eingegliedert werden, nach erfolgter Rehabilitation (Urk. 8/53/59).

    Die Gutachter kamen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fassadenisoleur aufgrund der Mehretagen-Bandscheibenerkrankung mit eingeschränkter Belastbarkeit für schweres Heben und Tragen sowie einseitige Zwangshaltungen der Wirbelsäule in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit mittelstark eingeschränkt. Die hinzukommende Coxarthrose beidseits schränke ihn bei regelmässigem Klettern und Leitersteigen ein. Er werde daher in dieser Tätigkeit als zu 50 % arbeitsunfähig beurteilt. Unzumutbar seien schwere Arbeiten, Tätigkeiten in gebückter oder kauernder Position, das Heben und Tragen von über 10-20 kg sowie regelmässiges und gehäuftes Treppen-, Leiter- und Gerüstesteigen. Aus gutachterlicher Sicht seien die Arbeitsunfähigkeitszeiten retrospektiv schwierig festzulegen. Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit werde in somatischer Hinsicht ab dem Unfallereignis vom 24. April 2015 bis Ende Dezember 2015 mit 100 % beurteilt. Ab Januar 2016 gelte für die Verweistätigkeit die 50%ige Arbeitsfähigkeit bis auf weiteres (Urk. 8/53/59). In einer adaptierten Tätigkeit werde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer und orthopädischer Sicht als insgesamt um 50 % reduziert eingeschätzt. Der Beginn der adaptierten Tätigkeit werde aufgrund der psychosozialen Belastungen ab circa Ende 2016 beziehungsweise Anfang 2017 angenommen. Ab diesem Zeitpunkt werde polydisziplinär von einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit von zunächst 50 % in einer adaptierten Tätigkeit ausgegangen. Eine Steigerung auf 80 % sollte mittelfristig nach Durchführung der vorgeschlagenen Massnahmen möglich sein und angestrebt werden. Als voll adaptierte Tätigkeit werde eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne einseitige Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne Heben und Tragen von schweren Gewichten über 10-20 kg, regelmässiges Klettern, Leitersteigen und Gehen auf unebenem Gelände sowie ohne Kälte- und Nässeexposition definiert. Zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit werde die Einleitung einer ambulanten oder gegebenenfalls im Rahmen einer stationären Rehabilitation durchgeführten multimodalen Schmerztherapie mit einem aktivierenden multimodalen Therapieansatz empfohlen mit ambulanter Weiterbehandlung durch einen Rheumatologen im Anschluss. Es sollte eine langsame, stufenweise Wiedereingliederung erfolgen (Urk. 8/53/60).

3.10    Der Beschwerdeführer war vom 28. August bis am 11. September 2018 zur multimodalen Schmerztherapie in der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals T.___ hospitalisiert (Urk. 8/69/1). Die behandelnden Ärzte konnten trotz umfangreicher Abklärungen kein Korrelat für die angegebenen Beschwerden und die Umfangsvermehrung des rechten Unterschenkels finden und kamen zum Schluss, dass die psychosomatische Komponente eindeutig im Vordergrund stehe (Urk. 8/69/2). Der Verlauf habe sich wenig erfreulich gezeigt. Die Schmerzen hätten nicht abgenommen und die Gehstrecke habe nicht erhöht werden können. Insgesamt habe sich ein psychisch sehr belasteter Patient gezeigt. Trotz mehrfacher intensiver Empfehlung habe er eine psychosomatische Anschlussrehabilitation abgelehnt und sei am 11. September 2018 nach Hause entlassen worden (Urk. 8/69/3).

3.11    Med. pract. I.___ ging in seinem Verlaufsbericht vom 17. Oktober 2018 von einem stationären Gesundheitszustand aus und hielt den Beschwerdeführer weiterhin für 100 % arbeitsunfähig für jegliche Tätigkeiten. Er stellte eine schlechte Prognose, da sich die Rückenbeschwerden und die Beinschmerzen chronifiziert hätten und sich ein generalisiertes Schmerzsyndrom entwickelt habe. Alle therapeutischen Massnahmen hätten keinerlei Erfolg gebracht, der Beschwerdeführer habe nicht lernen können, wie er mit seinen Schmerzen umgehen solle. Zudem leide er unter einer ausgeprägten schweren depressiven Episode, Angstsymptomen, teilweise Panikattacken und einer ausgeprägten Schlafstörung (Urk. 8/70/7).

3.12    Auch gemäss Dr. N.___ war der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2018 stationär, bei weiterbestehender schwerer depressiver Episode sowie einem generalisierten chronischen muskuloskelettalen Schmerzsyndrom (ICD-10 F45.41). Eine angepasste Tätigkeit mit Begleitung in einem verständnisvollen Umfeld sei zur Steigerung des Selbstvertrauens dreimal die Woche während zwei Stunden vorstellbar und hilfreich, die Leistungsfähigkeit sei um 100 % vermindert (Urk. 8/71/2).

3.13    Vom 10. bis 30. Januar 2019 hielt sich der Beschwerdeführer zur psychosomatischen Rehabilitation im U.___ auf (Urk. 8/87/1). Gemäss dem Austrittsbericht vom 18. Februar 2019 habe er das Wärmebad als schmerzlindernd empfunden, ansonsten habe er durch andere Therapien kaum eine Besserung seiner Symptomatik verspürt, weshalb er auch seinen Prozess nur bedingt profitierend habe gestalten können. Beim Austritt habe er psychisch unverändert geschienen und auch die Schmerzen hätten sich nicht verbessert. Insbesondere seien während des gesamten Aufenthalts die ausgeprägte Antriebslosigkeit, Perspektivlosigkeit und gedankliche Einengung auf Konflikte/Probleme aufgefallen, so dass von einer schweren depressiven Episode ausgegangen werde. Eine berufliche Reintegration erscheine aufgrund der Schmerzlimitationen und des psychischen Befundes mittelfristig kaum realistisch (Urk. 8/87/4).

3.14    Im Juni 2019 wurde eine erneute polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. med. V.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. W.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. AA.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. AB.___, Facharzt für Neurologie, von der C.___ durchgeführt. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 7. August 2019 stellten die Gutachter die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/98/7):

- belastungsabhängige Lumbago bei Diskusprotrusionen LWK4 - SWK1 mit Kontakt zu den rezessalen Nervenwurzeln L5 und S1 beidseits

- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)

- (schwere) Panikstörung (ICD-10 F41.01)

    Den folgenden Diagnosen massen die Experten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 8/98/7):

- undifferenzierte Schmerzstörung (ICD-10 F45.1), Differentialdiagnose chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- spezifische isolierte Phobie (enge Räume, Fliegen; ICD-10 F40.2)

- Haltungsinsuffizienz

- Adipositas Grad II (BMI 38.1 kg/m2)

- Senk-Spreiz-Plattfuss beidseits

    Die Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer habe ständige halbseitige Ganzkörperschmerzen rechts angegeben. Von orthopädischer Seite bestehe anhand der klinischen und radiologischen Untersuchungsbefunde für das angegebene Halbseiten-Schmerzsyndrom kein entsprechendes objektivierbares Korrelat. Aufgrund der degenerativen Veränderungen der beiden unteren lumbalen Bandscheibensegmente werde jedoch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen körperlichen Tätigkeit als Fassadenisoleur geschätzt, da das Belastungsprofil dieser Tätigkeit das vorhandene Restleistungsvermögen übersteige. Bei der neurologischen Untersuchung hätten keine neurologischen Ausfälle festgestellt werden können. Zum Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung seien die Kriterien für eine leichte depressive Episode erfüllt gewesen. Aufgrund der anamnestischen Angaben sei auch von einer Panikstörung auszugehen. So habe der Beschwerdeführer einzelne Episoden von intensiver Angst, die abrupt beginnen und mindestens einige Minuten dauern würden, angegeben und wie von der ICD-10 gefordert eine körperliche Begleitsymptomatik beschrieben. Diese Attacken würden gemäss dem Beschwerdeführer täglich auftreten, so dass gemäss ICD-10 eine schwere Panikstörung zu diagnostizieren sei. Zudem sei von einer spezifischen isolierten Phobie (enge Räume, Fliegen) auszugehen, die keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Hinsichtlich der angegebenen Schmerzen ergebe sich, dass diese nicht vollständig organmedizinisch erklärbar seien. Die prinzipiell in Frage kommende Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) liege nicht vor. Vielmehr sei von einer undifferenzierten Somatisierungsstörung, differentialdiagnostisch auch von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren auszugehen. Gemäss ICD-10 sei die Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung dann zu stellen, wenn - wie beim Beschwerdeführer - zahlreiche unterschiedliche und hartnäckige körperliche Beschwerden vorlägen, das vollständige und typische klinische Bild der Somatisierungsstörung aber nicht erfüllt sei. Auch müsse eine psychologische Verursachung nicht zwingend vorliegen. Der Schweregrad der Schmerzstörung werde als leicht eingeschätzt. Von internistischer Seite her liege formal eine Adipositas bei einem BMI von 38.1 kg/m2 vor (Urk. 8/98/6 f.).

    Die Experten kamen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit zu 0 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 70-80 % (8.5 Stunden mit einer Leistungsminderung von 20-30 %) arbeitsfähig. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit einer Einschränkung von ungefähr 20-30 % sei weitgehend übereinstimmend mit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten vom Januar 2018, so dass diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Januar 2018 gelte. Eine Addition der Arbeitsunfähigkeiten der einzelnen Fachgebiete entfalle, da in der bisherigen Tätigkeit sowohl von orthopädisch-traumatologischer als auch von psychiatrischer Seite eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit eingeschätzt werde. In einer leidensadaptierten Tätigkeit bestehe lediglich von psychiatrischer Seite eine Teil-Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/98/10).

3.15    Da der Beschwerdeführer Schmerzen und eine Schwellung des rechten Handgelenks verspürte, wurde er an die Klink für Hand- und plastische Chirurgie des Kantonsspitals E.___ überwiesen (Urk. 8/103/2). Gemäss dem Bericht von Dr. med. AC.___, Oberarzt, vom 29. Oktober 2019 habe sich die angegebene Schwellung nicht nachvollziehen lassen. Die im MRI beschriebene Partialruptur des TFCC habe sich klinisch auch nicht eindeutig nachvollziehen lassen. Insgesamt bestünden diffuse Druckschmerzen am ganzen Handgelenk (Urk. 8/103/3).

3.16    Eine von Dr. med. AD.___, Facharzt für Neurologie, am 15. November 2019 durchgeführte Elektroneurographie ergab ein leichtes Sulcus ulnaris Syndrom rechts (Urk. 8/111/2). Aus neurologischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/111/3).

3.17    Am 8. Januar 2021 führte Prof. Dr. med. AE.___, Chefarzt der Klinik für Neurochirurgie des Kantonsspitals E.___. bei Diagnose eines inkompletten Cauda-equina-Syndroms aufgrund eines Massenvorfalles LWK5/SWK1 eine notfallmässige Mikrodiskektomie L5/S1 durch. Diese verlief komplikationslos (Urk. 25 S. 1 f.).


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine vom 1. Mai 2016 bis am 28. Februar 2018 befristete halbe Rente zugesprochen und einen darüberhinausgehenden Rentenanspruch verneint hat. Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers liegen insbesondere die polydisziplinären Gutachten der B.___ vom 10. Januar 2018 (Urk. 8/53) und der C.___ vom 7. August 2019 (Urk. 8/98) vor.

    Diesen, vom Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertisen sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).

4.2    

4.2.1    Dem B.___-Gutachten vom 10. Januar 2018 lässt sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit als Fassadenisoleur entnehmen, dass aufgrund der Mehretagen-Bandscheibenerkrankung Einschränkungen bezüglich der Belastbarkeit für schweres Heben und Tragen und für einseitige Zwangshaltungen der Wirbelsäule sowie aufgrund der Coxarthrose beidseits für regelmässiges Klettern und Leiternsteigen bestehen. Der Beschwerdeführer wurde durch die Gutachter in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit als mittelgradig eingeschränkt und zu 50 % arbeitsunfähig beurteilt. Schwere Arbeiten, Tätigkeiten in gebückter und kauernder Position, Heben und Tragen von über 10-20 kg sowie gehäuftes Treppen-, Leiter- und Gerüstesteigen hielten die Gutachter gleichzeitig für unzumutbar (Urk. 8/53/59). Diese Aufzählung der unzumutbaren Tätigkeiten steht dem Tätigkeitsprofil der bisherigen Tätigkeit als Fassadenisoleur jedoch diametral entgegen. Die Gutachter beschrieben dieses dahingehend, dass der Beschwerdeführer häufig schwere Gerüstteile und Isolationsmaterial mit mehr als 25 kg Gewicht habe heben müssen. Er habe überwiegend im Stehen und Gehen gearbeitet, häufig in vornübergebeugter Haltung auf den Gerüsten. Er habe Dämmplatten und Verputzmaterial transportiert und auch bei Kälte und Nässe verputzt. Sie fügten an, diese Tätigkeiten seien aufgrund der vorhandenen Gesundheitsstörungen mittel- bis langfristig vermutlich nicht leistbar. Das aktuelle Leistungsprofil sei mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nur schwer vereinbar (Urk. 8/53/58). Somit erweist sich das B.___-Gutachten bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als widersprüchlich, die Einschätzung, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig, ist nicht nachvollziehbar.

4.2.2    Was die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrifft, hielten die B.___-Gutachter sodann einerseits fest, für eine Verweistätigkeit gelte ab Januar 2016 bis auf weiteres eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 8/53/59). Andererseits schätzten sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer und orthopädischer Sicht als um 50 % reduziert ein, den Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit nahmen sie ab etwa Ende 2016 beziehungsweise Anfang 2017 an (Urk. 8/53/60). Ab wann dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist, erweist sich somit als unklar. Ebenfalls ungeklärt bleibt die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vor Januar beziehungsweise Dezember 2016. Obwohl sich der Unfall, der die Beschwerden auslöste, bereits am 24. April 2015 ereignet hatte, führten die Gutachter zu diesem Zeitraum einzig aus, die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit werde aus somatischer Sicht ab dem Unfallereignis bis Dezember 2015 mit 100 % beurteilt, zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserten sie sich nicht (Urk. 8/53/59).

    Darüber hinaus erweist sich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auch inhaltlich als nicht überzeugend begründet. So sei der Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht lediglich zu 20 % arbeitsunfähig (Urk. 8/53/58), aus orthopädischer Sicht sind einzig Einschränkungen für gewisse Tätigkeiten, insbesondere das Heben von Lasten und das Einnehmen von Zwangshaltungen (Urk. 8/53/57) sowie das Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten (Urk. 8/53/58) beschrieben. Eine zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht ist nicht dargelegt. Weshalb die Gutachter den Beschwerdeführer dennoch als nur zu 50 % arbeitsfähig für adaptierte Tätigkeiten erachteten, leuchtet demnach nicht ein. Zudem gingen die Gutachter von nur teilweise nachvollziehbaren Beschwerden und einer gewissen Selbstlimitierung aus, beschrieben dazu jedoch keine weiteren Abklärungen (wie zum Beispiel eine Prüfung der Waddell-Zeichen) und äusserten sich insbesondere nicht dazu, ob und inwiefern sie diese bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen hätten, so dass nicht beurteilt werden kann, welches Ausmass diese invaliditätsfremden Faktoren annehmen und ob sie bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden sind.

4.2.3    Schliesslich berücksichtigten die B.___-Gutachter den Bericht von RAD-Arzt Dr. A.___ vom 21. Juni 2016 bei der Erstellung des Gutachtens nicht (vgl. Urk. 8/53/6 ff.). Dr. A.___ hatte den Beschwerdeführer am 21. Juni 2016 orthopädisch untersucht und war zum Schluss gekommen, dass dieser im Untersuchungszeitpunkt in der bisherigen Tätigkeit gar nicht und in einer angepassten Tätigkeit zu 20-30 % arbeitsfähig war (Urk. 8/27/8). Somit wäre der Bericht für die retrospektive Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von Relevanz gewesen, hielten die Gutachter doch fest, dass der Verlauf der Arbeitsfähigkeit nach Dezember 2015 schwierig zu beurteilen sei, da hierfür nur wenig aussagekräftige Befundberichte vorlägen (Urk. 8/53/56). und erachteten die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit allgemein als schwierig (Urk. 8/53/56). Die mangelnde Kenntnis des RAD-Untersuchungsberichtes vom 21. Juni 2016 vermag daher weitere Zweifel am B.___-Gutachten zu erwecken, kann doch nicht gesagt werden, dass es unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Akten erstellt wurde.

4.2.4    Nach dem Gesagten stützt sich die Expertise der B.___ vom 10. Januar 2018 nicht auf die vollständigen medizinischen Grundlagen, darüber hinaus erweist sich ihre Arbeitsfähigkeitseinschätzung sowohl für die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit als nicht nachvollziehbar und daher als nicht überzeugend. Es sprechen somit konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der genannten Expertise (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). Sie erfüllt insgesamt die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. E. 1.4) nicht und stellt keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dar.

4.3    

4.3.1    Zum C.___-Gutachten vom 7. August 2019 ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ausdrücklich ein Verlaufsgutachten eingeholt und nur um eine Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit für den Zeitraum seit der Begutachtung durch die B.___ ersucht hat (Urk. 8/98/4). Die C.___-Gutachter äusserten sich dementsprechend nicht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor diesem Zeitpunkt, wodurch sich dieses Gutachten von vornherein nicht zur rechtsgenüglichen Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers über den gesamten fraglichen Zeitraum eignet.

4.3.2    Ferner lässt sich dem C.___-Gutachten zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers entnehmen, dass dieser in der bisherigen Tätigkeit zu 0 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 70-80 % (8.5 Stunden mit einer Leistungsminderung von 20-30 %) arbeitsfähig sei. Dies sei weitgehend übereinstimmend mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten vom Januar 2018, so dass diese Einschätzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Januar 2018 gelte (Urk. 8/98/10). Die Leistungseinschränkung für eine angepasste Tätigkeit sei psychiatrisch begründet, in den weiteren untersuchten Fachgebieten hielten die jeweiligen Gutachter eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten fest (Urk. 8/98/6 f.). Die Beschwerdegegnerin interpretierte diese Einschätzung dahingehend, dass bereits im Zeitpunkt der B.___-Begutachtung vom November 2017 eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers eingetreten sei (Urk. 2 S. 5). Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die von den C.___-Gutachtern angenommene Übereinstimmung mit dem B.___-Gutachten beruhe auf einem Irrtum, da die B.___-Gutachter klarerweise von einer im Gutachtenszeitpunkt verbleibenden Arbeitsunfähigkeit von noch 50 % ausgegangen seien (Urk. 1 S. 9 f.).

4.3.3    Die Gutachter der B.___ schätzten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit aus psychiatrischer und orthopädischer Sicht als insgesamt um 50 % reduziert ein, eine Steigerung auf 80 % sollte mittelfristig erst nach Durchführung der vorgeschlagenen Massnahmen - namentlich der Einleitung einer ambulanten oder gegebenenfalls im Rahmen einer stationären Rehabilitation durchgeführten multimodalen Schmerztherapie mit einem aktivierenden multimodalen Therapieansatz und ambulanter Weiterbetreuung durch einen Rheumatologen - möglich sein (Urk. 8/53/60). Somit gingen die B.___-Gutachter von einer im Gutachtenszeitpunkt bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus. Die Einschätzung der C.___-Gutachter, der Beschwerdeführer sei seit Januar 2018 zu 70-80 % arbeitsfähig, beruht somit auf einer falschen Annahme und erweist sich als mit der Einschätzung der B.___-Gutachter nicht vereinbar.

    Der Versuch der Beschwerdegegnerin, diesen Widerspruch aufzulösen, indem sie von einer im Zeitpunkt der Begutachtung durch die B.___-Gutachter eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgeht (Urk. 2 S. 5), entbehrt einer medizinischen Grundlage. So hielten die C.___-Gutachter zum zeitlichen Verlauf des Gesundheitszustandes fest, es sei schwierig abschliessend zu beurteilen, ob es sich bei der anlässlich der aktuellen gutachterlichen Untersuchung gestellten Diagnose einer leichten depressiven Episode, die anstelle der von den B.___-Gutachtern diagnostizierten Anpassungsstörung gestellt wurde, tatsächlich um eine leichte Verschlechterung der depressiven Symptomatik handle oder einfach um eine andere Einschätzung bei ähnlicher Symptomatik. Im Gutachten der B.___ würden die aktuell vom Beschwerdeführer angegebenen Panikattacken nicht aufgeführt, obwohl bereits im psychopathologischen Befund der behandelnden Psychiaterin vom 10. Mai 2017 Panikgefühle mit Herzklopfen und Atembeschwerden beschrieben worden seien. Sollten zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung im Januar 2018 tatsächlich noch keine Panikattacken vorgelegen haben, sei von einer Verschlechterung des psychischen Zustandes auszugehen (Urk. 8/98/11). In psychischer Hinsicht gingen die C.___ Gutachter somit von einem gleichbleibenden Gesundheitszustand oder allenfalls von einer Verschlechterung aus, in somatischer Hinsicht äusserten sie sich nicht konkret zu einer allfälligen Veränderung. Die von der Beschwerdegegnerin erblickte Verbesserung des Gesundheitszustandes ist jedenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen auch keine Hinweise auf eine zwischen den beiden Gutachten eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes, hielten doch die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals T.___ und des U.___, wo sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in Behandlung begeben hatte, jeweils fest, dass die Symptomatik nicht habe verbessert werden können (Urk. 8/69/3, Urk. 8/87/4), und es gingen auch der Hausarzt med. pract. I.___ sowie die behandelnde Psychiaterin Dr. N.___ von einem stationären Gesundheitszustand aus (Urk. 8/70/7, Urk. 8/71/2).

    Der Widerspruch zwischen den Arbeitsfähigkeitseinschätzungen der beiden Gutachterteams kann somit nicht aufgelöst werden. Da nicht geklärt wurde, ob die Gutachter der C.___ bei einer korrekten Interpretation der Ergebnisse des B.___-Gutachtens ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit angepasst hätten oder allenfalls von einer abweichenden Beurteilung eines gleich gebliebenen Sachverhalts auszugehen wäre, kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der C.___-Gutachter auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Beurteilung der B.___-Gutachter nicht als überzeugend erwiesen hat, nicht abgestellt werden.

4.4    Zusammenfassend erweist sich sowohl das eingeholte Gutachten der B.___ als auch dasjenige der C.___ für den vorliegend strittigen Zeitraum als unvollständig und nicht überzeugend. Sie erfüllen daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Expertise nicht (vgl. E. 1.4), weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.

4.5    Auch die weiteren aktenkundigen ärztlichen Berichte lassen keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit über den gesamten Zeitraum seit der Anmeldung vom 18. November 2015 beziehungsweise seit einem allfälligen Rentenbeginn am 1. Mai 2016 zu. So ging RAD-Arzt Dr. A.___ bei seiner Beurteilung vom 21. Juni 2016 davon aus, dass eine erhebliche Wurzelsymptomatik vorliege (Urk. 8/27/8), obwohl im Untersuchungszeitpunkt eine floride Radikulopathie von den behandelnden Ärzten bereits ausgeschlossen worden war (Urk. 8/20/5). Seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erweist sich daher ebenfalls als nicht überzeugend und es kann darüber hinaus daraus keine Aussage für den gesamten fraglichen Zeitraum abgelesen werden, da er den Gesundheitszustand noch nicht für stabil und eine vorzeitige medizinische Prüfung sechs bis zwölf Monate später für notwendig erachtete (Urk. 8/27/8). Von den behandelnden Ärzten erstellten sodann einzig der Hausarzt med. pract. I.___ und die Psychiaterin Dr. N.___ über einen längeren Zeitraum Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit, wodurch es an einer fachärztlichen Beurteilung der somatischen Gesundheitsbeeinträchtigung fehlt. Zudem diskutierten die behandelnden Ärzte die bereits anlässlich der am 3. Oktober 2016 im Rahmen der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit und in der Folge auch in beiden Gutachten festgestellte Tendenz zur Selbstlimitierung des Beschwerdeführers nicht, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie eine allfällige geringe Leistungsbereitschaft bei ihrer Beurteilung ausschlossen und nur die tatsächlichen Folgen der Gesundheitsschädigung berücksichtigten.


5.    

5.1    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders, wenn mit dem angefochtenen Entscheid der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Im Prozess um die Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen holt die Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).

    Vorliegend steht die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht entgegen, änderte BGE 137 V 210 doch nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche primär auf der Stufe des Administrativverfahrens (vgl. Art. 43 f. ATSG) und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 4.2). Wie das Bundesgericht festgestellt hat, litte die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2).

5.2    Wie sich aus dem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) ergibt, obliegt es dem RAD, nach Eingang eines polydisziplinären Gutachtens zu prüfen, ob dieses den Qualitätsanforderungen entspricht, namentlich ob die Leitlinien zur versicherungsmedizinischen Begutachtung der Fachgesellschaften eingehalten wurden, und er hat eine Bewertung der Nachvollziehbarkeit des Gutachtens anhand der versicherungsmedizinischen Argumentationskette (Fragestellung, Informationsbeschaffung, Informationsbewertung, Beantwortung der Fragestellung) vorzunehmen (Rz. 2080 KSVI). Deutliche Brüche in der Argumentationskette erfordern Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen bei der Gutachterin, dem Gutachter oder der Gutachtensstelle (Rz. 2081 KSVI). Der RAD hält in einer kurzen Stellungnahme das Ergebnis seiner versicherungsmedizinischen Prüfung fest. Er erklärt bzw. ergänzt kleinere Lücken in der Argumentationsfolge mit seinem versicherungsmedizinischen Wissen (Rz. 2082 KSVI).

5.3    Vorliegend ist der RAD seiner Pflicht nicht genügend nachgekommen, die eingegangenen Gutachten beziehungsweise deren Schlussfolgerungen zu überprüfen (vgl. Urk. 8/115/10 f., Urk. 8/115/16 f.). Andernfalls hätte ihm ohne Weiteres auffallen müssen, dass die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im B.___-Gutachten nicht nachvollziehbar war und diejenige im C.___-Gutachten auf falschen Annahmen beruhte. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer im Einwandverfahren explizit auf letzteren Umstand hingewiesen hatte (Urk. 8/128/3 f.) und der im damaligen Zeitpunkt neu hinzugezogene RAD-Arzt Dr. med. AF.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, dennoch einzig auf die im Einwandverfahren eingegangenen ärztlichen Berichte Bezug nahm und die Zuverlässigkeit der Gutachten nicht mehr überprüfte (Urk. 8/129/3).

    Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich vorliegend eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit sie die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers rechtsgenügend abklärt und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfügt.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde betreffend die Verfügungen vom 21. August 2020 und vom 28. Oktober 2020 gutzuheissen.

5.4    Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist es sich mangels Bestimmbarkeit des auszuzahlenden Betrags nicht als möglich, über den mit der Verfügung vom 28. Oktober 2020 (Urk. 11/2) gestellten Antrag um eine von der Verfügung vom 21. August 2020 abweichende Regelung der Auszahlung der Rente abschliessend zu entscheiden.


6.

6.1    Es bleibt die Rückforderungsverfügung vom 30. September 2020 zu überprüfen (Urk. 10/2). Die Beschwerdegegnerin stellte diesbezüglich einen Nichteintretensantrag, da der Beschwerdeführer nicht Adressat der Verfügung vom 30. September 2020 und daher nicht beschwerdelegitimiert sei (Urk. 17, Urk. 20).

6.2    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einem Entscheid betroffene Person an dessen Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Entscheidadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 133 V 188 E. 4.3.1, 239 E. 6.2; 131 II 361 E. 1.2; 131 V 298 E. 3; 130 V 560 E. 3.3).

    Verpflichtet zur Rückzahlung wurde gemäss Dispositiv in der Verfügung «Der Leistungsempfänger oder dessen Vertreter». Adressat war die Stadt D.___ als Empfängerin der Nachzahlung, die sich selber nicht gegen die Rückforderung gewehrt hat. Dem Rechtsvertreter des Versicherten wurde eine Kopie der Verfügung zugestellt (Urk. 10/2). Beim Betrag, den die Beschwerdegegnerin von der Stadt D.___ zurückforderte, handelte es sich um eine grundsätzlich dem Beschwerdeführer zustehende Rentennachzahlung, wobei diese im Rahmen der Verrechnung bzw. Drittauszahlung an die Stadt D.___ ausbezahlt worden war. Wie der Beschwerdeführer richtig vorbringt, führt eine Rückforderung dieses Betrages zu einer Erhöhung seiner Schulden bei der Stadt D.___ (Urk. 24 S. 3) beziehungsweise könnte ihm ein allenfalls verbleibender Betrag der Nachzahlung dadurch nicht ausbezahlt werden. Er hat somit ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung der Verfügung vom 30. September 2020 und es ist auf die dagegen gerichtete Beschwerde einzutreten.

6.3

6.3.1    Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie kein Vorbescheidverfahren durchgeführt habe (Urk. 10/1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin ist dagegen der Ansicht, dass durch die angefochtene Verfügung lediglich die Auszahlung der Rente tangiert sei, die nach Art. 60 Abs. 1 lit. c IVG zum Aufgabenbereich der Ausgleichskasse gehöre und daher nicht dem Vorbescheidverfahren unterliege (Urk. 20).

6.3.2    Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 IVG, in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Gegenstand des Vorbescheids sind nach Art. 73bis Abs. 1 IVV Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. c-f IVG der IV-Stellen fallen. E contrario muss kein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden bei Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich der Ausgleichskassen fallen (Berechnung von Renten, Taggeldern sowie der Entschädigung für Betreuungskosten, Festsetzung des Nachzahlungs- und Verrechnungsbetrags). Diese Regelung in Art. 73bis Abs. 1 IVV wurde von der Rechtsprechung als gesetzmässig befunden. Es ist einer Partei aber gegebenenfalls das rechtliche Gehör zu gewähren (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 f.).

6.3.3    Die Beschwerdegegnerin begründete die Verfügung vom 30. September 2020 damit, dass nachträglich ein Verrechnungsantrag der Innova Versicherungen AG eingegangen sei (Urk. 10/2). Die Rückforderung gegenüber der Stadt D.___ als Leistungsempfängerin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_216/2013 vom 16. Juli 2013) erfolgte zur Korrektur der zu berücksichtigenden Verrechnungsforderungen und zur Neufestsetzung des Nachzahlungsbetrags. Diese Fragestellungen fallen als solche klar in den Kompetenzbereich der Ausgleichskasse. Ein Vorbescheidverfahren war demnach jedenfalls nicht durchzuführen.

    Ob dem Beschwerdeführer dennoch vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen wäre, kann in Anbetracht des Verfahrensausgangs betreffend den materiellen Leistungsanspruch aus prozessökonomischen Gründen offen bleiben. Denn auch wenn der Gehörsanspruch verletzt worden wäre, würde zudem die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar, sondern mittelbar von der Rückzahlung betroffen wäre, die Gehörsverletzung als eher nicht schwerwiegend erscheinen lassen, so dass diese vorliegendenfalls durch die umfassende Rechts- und Sachverhaltsüberprüfung durch das Gericht als geheilt angesehen werden könnte (vgl. BGE 126 V 130 E. 2).

6.4    

6.4.1    Nach Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Abs. 2 Satz 1 in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Version).

6.4.2    Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässigen Leistungsbezug. Die Unrechtmässigkeit der Leistung kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben. Sie kann nach der Rechtsprechung vorliegen, wenn die Bedingungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind (BGE 130 V 380 E. 2.3.1, 142 V 259 E. 3.2). Auch kann die Ausrichtung einer Leistung unter einer (in der Folge nicht erfüllten) Bedingung zur Rückerstattungspflicht führen (BGE 126 V 42 ff.).

6.4.3    Mit Schreiben vom 16. März 2016 meldete die Innova Versicherungen AG der Beschwerdegegnerin ihren Anspruch auf Verrechnung ihrer Rückforderung der Vorschussleistungen mit voraussichtlichen Nachzahlungen von IV-Renten an und ersuchte um die Zustellung des Formulars «Verrechnungsanspruch» zu gegebener Zeit (Urk. 8/18). Nachdem die Beschwerdegegnerin am 13. Februar 2020 den Vorbescheid erlassen hatte, überwies sie die Sache zur Vorbereitung der Leistungsberechnung an die Ausgleichskasse des Kantons Zug, worauf diese der Innova Versicherungen AG am 29. Juni 2020 das Formular «Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/IV» zustellte (Urk. 21/15). Die Innova Versicherungen AG retournierte dieses am 15. Juli 2020 mit dem Vermerk, keinen Antrag auf Verrechnung zu stellen (Urk. 21/17/4 f.). Am 21. August 2020 erging die Rentenverfügung (Urk. 2), in der Folge wurde der Betrag von Fr. 40'122.-- offenbar an die Stadt D.___ ausbezahlt. Gemäss einer Aktennotiz vom 25. September 2020 wies der Sozialdienst der Stadt D.___ die Ausgleichskasse darauf hin, dass die Innova Versicherungen AG einen Verrechnungsantrag gestellt habe, jedoch den Verrechnungsantrag fälschlicherweise «ohne Verrechnung» retourniert habe (Urk. 21/30). Am 30. September 2020 reichte die Innova Versicherungen AG das Verrechnungsformular erneut ein und machte eine Verrechnung in der Höhe von Fr. 32'820.-- geltend (Urk. 21/34/4 ff.).

    Die Leistungsausrichtung an die Stadt D.___ war vor Eintritt der Rechtskraft des ihr zugrunde liegenden Entscheids vom 21. August 2020 erfolgt, war doch am 16. September 2020 das vorliegende Verfahren anhängig gemacht worden. Zufolge Fehlens eines rechtskräftigen Verwaltungsaktes erfolgte die Zahlung also ohne Rechtsgrund. Mit der Aufhebung und Rückweisung der Hauptsache an die Beschwerdegegnerin (unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers) im vorliegenden Verfahren bleiben bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Rentenberechtigung und damit die Grundlage jeglicher Verrechnung und Nachzahlung weiterhin offen. Damit sind die Rentennachzahlungen an die öffentliche Hand zu Unrecht erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2010 vom 28. März 2011 E. 3.2) und die Rückerstattungsverfügung erging zu Recht.

    Damit ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. September 2020 abzuweisen.


7.    

7.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung, ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG (ebenfalls in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung; Art. 83 ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- und vorliegend auf Fr. 1‘000.-- festgesetzt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu einem Viertel dem Beschwerdeführer und zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2

7.2.1    Ausserdem hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Mass des Obsiegens sowie dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.

    Der Beschwerdeführer beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zum vollen Kostenersatz für den für die Beschwerden gegen die Verfügungen vom 30. September 2020 (Urk. 10/2) und 28. Oktober 2020 (Urk. 11/2) notwendig gewordenen Aufwand zu verpflichten, da sie damit gegen das Recht verstossen und die Verfahren mutwillig verursacht habe (Urk. 10/1 S. 4, Urk. 11/1 S. 4). Mit Honorarnoten vom 9. Oktober und 25. November 2020 machte er einen deswegen entstandenen Aufwand von jeweils Fr. 1‘680.10 (5 Stunden à Fr. 300.-- zzgl. Kleinspesenpauschale von 4 % und Mehrwertsteuer; Urk. 10/3, Urk. 11/3) geltend.

7.2.2    Gemäss Art. 108 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), in Verbindung mit § 28 lit. a GSVGer hat unnötige Kosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat.

    Die Rückerstattungsverfügung musste die Beschwerdegegnerin zeitnahe erlassen und der Beschwerdeführer unterliegt in diesem Verfahren, weshalb er für dieses Unterliegen keine Entschädigung erhält (Honorarnote vom 9. Oktober 2020, Urk. 10/3).

7.2.3    Der Beschwerdeführer obsiegt hingegen in der Hauptsache in dem Sinne, dass die beiden Verfügungen vom 21. August und 28. Oktober 2020 aufgehoben werden und neue Abklärungen getroffen werden müssen, was einem gänzlichen Obsiegen des Beschwerdeführers entspricht.

    Der Beschwerdeführer hat am 16. September 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. August 2020 erhoben, worauf die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. September 2020 zur Einreichung der Beschwerdeantwort aufgefordert worden war (Urk. 4). Obwohl ihr somit bekannt war, dass hinsichtlich des gesamten, in der Verfügung vom 21. August 2020 geregelten Leistungsanspruchs - mithin auch den Auszahlungsmodalitäten - ein Rechtsmittelverfahren hängig war, zog sie diese während des laufenden Beschwerdeverfahrens mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 (Urk. 11/2) in Wiedererwägung. Da die Beschwerdegegnerin damit den Anträgen des Beschwerdeführers jedoch nicht entsprach und die neu erlassene Verfügung in der Beschwerdeantwort vom 23. November 2020 mit keinem Wort erwähnte (vgl. Urk. 7), war der Beschwerdeführer zur Klärung der Sache gezwungen, dagegen Beschwerde einzureichen. Zwar war die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG grundsätzlich berechtigt, die Verfügung vom 21. August 2020 in Wiedererwägung zu ziehen. Da dies im vorliegenden Fall eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers zur Folge hatte, hätte sie indessen im gerichtlichen Verfahren Anträge auf Abänderung der Verfügung vom 21. August 2020 stellen müssen. Hätte sie dies getan, wäre dem Beschwerdeführer vom Gericht Frist zur Stellungnahme zu den Anträgen der Beschwerdegegnerin angesetzt beziehungsweise ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden, im Rahmen dessen sich der Beschwerdeführer zu den Anträgen der Beschwerdegegnerin zu äussern gehabt hätte, wodurch ihm der für das Verfassen der Beschwerden aufgewendete Aufwand ebenfalls entstanden wäre. Richtig ist jedoch, dass er durch das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nach der Vereinigung der Verfahren zu einer zusätzlichen Eingabe aufgefordert wurde (Urk. 24), die andernfalls nicht notwendig gewesen wäre. Es ist ihm somit der gerechtfertigte, gesamte Aufwand für das Verfahren betreffend die beiden Rentenverfügungen zu entschädigen.

7.2.4    Der Beschwerdeführer machte in der Honorarnote vom 25. November 2020 (Urk. 11/3) betreffend die Beschwerde vom 25. November 2020 gegen die dritte Verfügung einen Aufwand von fünf Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.— (vier Stunden für das Verfassen der Beschwerde, Eingabe an das Gericht und E-Mail an den Klienten sowie eine Stunde für das Studium der Verfügung und ein Telefonat mit der IV-Stelle) sowie eine Kleinspesenpauschale von 4 % geltend. Dieser Aufwand erscheint für das Verfassen dieser Beschwerdeschrift von rund drei Seiten als überhöht beziehungsweise als nicht notwendig, zumal die Sachlage sowie die Akten dem Rechtsvertreter bereits bekannt waren. Es können dafür insgesamt drei Stunden als gerechtfertigt betrachtet werden. Dies ergibt beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ein Honorar von Fr. 660.--zuzüglich Barauslagen von gerichtsüblich 3 % und Mehrwertsteuer von 7.7 %, woraus insgesamt eine Entschädigung von Fr. 732.-- resultiert. Die Kosten für das restliche Verfahren (ohne Verfahren Rückforderung) sind mangels einer Kostennote und aufgrund des zu schätzenden, gerechtfertigten Aufwands ermessensweise auf Fr. 3‘000.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen.

    Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 3‘732.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.


Das Gericht erkennt:

1.    a) Die Beschwerde gegen die Verfügungen vom 21. August 2020 und 28. Oktober 2020 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass diese aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

    b) Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. September 2020 wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin zu drei Viertel und dem Beschwerdeführer zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3’732.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Patrick Lerch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 35 und je einer Kopie von Urk. 36 und 37.

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrEngesser