Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00637


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 14. Dezember 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1975 und Mutter von drei Kindern (Jg. 2007, 2009 und 2012 [Urk. 2/7/155, 2/7/169, 2/7/197]), leidet seit Geburt an einer ausgeprägten Missbildung der linken unteren Extremität im Sinne eines kongenitalen Femurdefektes (Dysmelie; Urk. 2/7/3). Die Eidgenössische Invalidenversicherung anerkannte das Geburtsgebrechen Ziff. 176 gemäss des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) und die Übernahme der daraus entstehenden Kosten für medizinische Massnahmen und Hilfsmittel (Urk. 2/7/4) und erteilte aufgrund der im gehfähigen Alter notwendig gewordenen Prothesenversorgung Kostengutsprachen für Oberschenkelprothesen mit Kniegelenk (vgl. Leistungsblatt Urk. 2/7/6). Die zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte für den Zeitraum vom 1. August 1997 bis 31. Dezember 2008 für eine herkömmliche Oberschenkelprothese (Urk. 2/7/108) und am 3. November 2000 (Urk. 2/7/119) auch für eine neu entwickelte Prothese mit elektronisch-hydraulisch gesteuertem Kniegelenk Kostengutsprache (sog. C-Leg [vgl. Urk. 2/7/110/2 f. und Urk. 2/7/116]). In der Folge ergingen verschiedene Kostengutsprachen für Änderungen, Anpassungen, Reparaturen und Service der beiden Prothesen (vgl. Urk. 2/7/129, 2/7/135, 2/7/137, 2/7/141, 2/7/143, 2/7/147, 2/7/149, 2/7/158, 2/7/160, 2/7/162, 2/7/192). Am 3. Mai 2010 (Urk. 2/7/188) sprach die IV-Stelle ein neues C-Leg als Ersatz des Vorgängermodells zu, nachdem dieses nicht mehr hatte revidiert werden können (vgl. Urk. 2/7/181). Im Anschluss daran erteilte die IV-Stelle wiederum Kostengutsprachen für Reparaturen, Services und Anpassungen, einerseits für das C-Leg als Erstversorgung (Urk. 2/7/231, 2/7/255, 2/7/271) und anderseits für die Prothese mit Mauch-Hydraulik (vgl. Urk. 2/7/259/3) als Zweitversorgung (Urk. 2/7/235, 2/7/245, 2/7/272). Sodann sprach sie der Versicherten auch Amortisationsbeiträge für ein neu angeschafftes Fahrzeug zu (Urk. 2/7/209 f. und Urk. 2/7/232).

1.2    Einen Kostenvoranschlag vom 27. Oktober 2016 der Y.___ Orthopädietechnik über Fr. 69'545.90 für eine Oberschenkelprothese «GENIUM» (Urk. 2/7/273) nahm die IV-Stelle als Zusatzgesuch für die Folgeversorgung der Oberschenkelprothese entgegen (Urk. 2/7/274) und wies die Kostengutsprache für eine Prothesenversorgung mit Genium Kniegelenk mit Verfügung vom 11. April 2017 ab (Urk. 2/7/300). Die dagegen am 3. Mai 2017 (Urk. 2/7/307) erhobene Beschwerde wurde durch das hiesige Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 10. Dezember 2018 (Prozess-Nr. IV.2017.00481) in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom 11. April 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge (Urk. 2/7/361).

    Zwischenzeitlich, am 28. September 2017 (Urk. 2/7/339), erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache von Fr. 17'678.80 für die Revision und Anpassung am bisherigen C-Leg mit Schaftwechsel, neuem Prothesenfuss und Reparatur des C-Leg-Kniegelenks (Urk. 2/7/343, vgl. auch Urk. 2/7/399). Sodann gewährte sie am 30. Oktober 2018 (Urk. 2/7/354) auch eine Kostengutsprache von Fr. 17'751.60 für den Komplettersatz der Zweitversorgung der Oberschenkelprothese mit Mauch-Hydraulik (Urk. 2/7/350, vgl. auch Urk. 2/7/368). Im Weiteren sprach sie wiederum Amortisationsbeiträge für ein Motorfahrzeug zu (vgl. Urk. 2/7/342).

    Die IV-Stelle tätigte in Umsetzung des Urteils Abklärungen (Urk. 2/7/373, Urk. 2/7/376 ff., Urk. 2/7/384, Urk. 2/7/389 und Urk. 2/7/390/4-5, Urk. 2/7/409) und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 erneut ab (Urk. 2/2). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 12. Mai 2020 im Prozess-Nr. IV.2020.00038 abgewiesen (Urk. 2/11). Dieses Urteil hob das Bundesgericht mit Urteil 9C_408/2020 vom 20. August 2020 (Urk. 1) auf und wies die Sache an das hiesige Gericht zurück, damit dieses weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und ein neuer Entscheid erfolge.


2.    Im vorliegenden, neu angelegten Verfahren stellte das Gericht mit Beschluss vom 25. September 2020 (Urk. 3) in Aussicht, ein orthopädisches Gutachten in der Rehaklinik Z.___, Zentrum für interdisziplinäre Begutachtung, einzuholen, und gab den Parteien Gelegenheit, hierzu und zu den seitens des Gerichts formulierten Fragen Stellung zu nehmen. Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 1. Oktober 2020 (Urk. 4) und unterbreitete zwei Gegenvorschläge, während die Beschwerdegegnerin am 21. Oktober 2020 auf Ausführungen verzichtete (Urk. 6). Mit Beschluss vom 5. November 2020 (Urk. 7) wurde an der Gutachterstelle und am Fragenkatalog festgehalten. Mit Verfügung vom 19. März 2021 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zu der von der Rehaklinik Z.___ genannten Gutachterperson, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Stellung zu nehmen (Urk. 12-Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin erhob dagegen keine Einwände (Urk. 15), während sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beim hiesigen Gericht nicht vernehmen liess, jedoch direkt bei der Begutachtungsstelle intervenierte (vgl. Urk. 16 und Urk. 17) und am 14. Juli 2021 weitere Unterlagen einreichte (Urk. 20 und Urk. 21). Das mit Beschlüssen vom 25. September und 5. November 2020 veranlasste Gutachten wurde durch Dr. A.___ am 26. August 2021 erstattet (Urk. 22). Am 13. Oktober 2021 (Urk. 30 und Urk. 31) liess sich die Beschwerdegegnerin und am 2. November 2021 (Urk. 32) die Beschwerdeführerin zum Gutachten vernehmen, was den Parteien am 3. November 2021 gegenseitig zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 33).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die rechtlichen Grundlagen und Grundsätze betreffend den Leistungsanspruch sind in den beiden vorangegangenen Gerichtsurteilen sowie im bundesgerichtlichen Urteil 9C_408/2020 vom 20. August 2020 bereits umfassend wiedergegeben worden (Urk. 1 E. 2.1-2.2, Urk. 2/2/361 E. 1.1 bis E. 1.4.2, Urk. 2/11 E. 1.1 bis E. 1.4). Darauf kann, mit der nachfolgenden Ergänzung, verwiesen werden.

1.2    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachperson ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 E. 3b/aa mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 27Dezember 2019 (Urk. 2/2) im Wesentlichen damit, dass es sich bei der Versorgung mittels C-Leg nicht um eine rückständige Versorgung, die mit eingeschränkter Standfestigkeit und erhöhtem Sturzrisiko einhergehe, sondern um das am häufigsten untersuchte mikroprozessorgesteuerte Kniegelenk seiner Klasse handle. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die C-Leg-Versorgung vorliegend für mögliche gesundheitliche Folgeschäden verantwortlich sein solle. Eine Missbildung stelle eine strukturelle Fehlanlage eines Körperteils dar und vorliegend handle es sich um eine verkürzte und fehlangelegte linke untere Extremität mit dysplastisch verformten Knochen. Ein Vorteil gegenüber einer Amputation ergebe sich aus dem Vorhandensein einer zwar in der Funktion beeinträchtigten, aber in sich intakten Gliedmasse, die in der Regel ein normales Empfinden aufweise. Das Körperschema einer Person mit Gliedmassen-Dysplasie sei im Gegensatz zur Amputation nicht gestört, da die spezifische Form der Extremität seit Geburt vorhanden sei und daher im Körperschema als gegeben erlebt werde. Bezüglich Kostendifferenz zwischen den beiden Versorgungen fielen neben dem Anschaffungspreis insbesondere auch die Garantieverlängerung inklusive Wartung beim Genium-Gelenk wesentlich höher aus.

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber zusammengefasst auf den Standpunkt (Urk. 2/1), ihr Arzt habe bestätigt, dass sie zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit und zur Bewältigung des Haushaltes und der Kinderbetreuung auf ein Genium angewiesen sei, insbesondere da die ausgeprägten Flexionskontrakturen der Hüfte und des Knies eine schwere Störung der Biomechanik darstellten, die über eine normale Amputation hinausgehe und nur durch ein optimal leistungsfähiges Gelenk einigermassen kompensiert werden könne. Zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit nach Abschluss der Kinderbetreuung sei die Versorgung mit einem Genium indiziert und mittelfristig auch für die Sozialversicherung kostengünstig.

2.3    Das Bundesgericht erwog im Urteil 9C_408/2020 vom 20. August 2020 (Urk. 1) in E. 3.2.3, die Beschwerdeführerin mache eine medizinische Indikation für die Abgabe eines Genium-Kniegelenks und ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis in Beruf, Aufgabenbereich und Sport geltend. Dabei verweise sie auf einen Bericht des KD Dr. med. B.___, Leiter Technische Orthopädie an der Universitätsklinik C.___, wonach aufgrund der jahrelangen Fehlbelastung zufolge eines kongenitalen Femurdefekts links mit funktionell hoher iliakaler Luxation und Flexationskontraktur der Hüfte eine muskuläre Dysbalance bestehe, die eine zunehmende Schmerzproblematik an Rücken, Gesäss und Steissbein auslöse. Von einer Versorgung mit einem Genium-Knie sei dank dessen Standphasensicherung mit Einstellung entsprechend dem aktuellen Gewicht und der Möglichkeit des alternierenden Treppensteigens eine Verbesserung der Beschwerden zu erwarten. Die Beschwerdeführerin mache dabei geltend, durch die Versorgung mit einem Genium lasse sich ihre Wirbelsäule merklich entlasten und damit ihre Arbeitsfähigkeit langfristig erhalten.

    Unter E. 3.2.4 folgerte das Bundesgericht hierzu, die Vorinstanz habe dazu lediglich erwogen, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb eine fortgesetzte Versorgung mit dem C-Leg ein erhöhtes Risiko für gesundheitliche Folgeschäden nach sich ziehen solle, und dabei auch auf die Stellungnahme der Fachärztin des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) für orthopädische Chirurgie und Traumatologie verwiesen. Darin sei jedoch keine Auseinandersetzung mit der abweichenden Einschätzung des behandelnden Dr. B.___ erfolgt, wonach die Versorgung mit einem Genium aufgrund der schweren Deformität sowie der diagnostizierten Schäden am Bewegungsapparat medizinisch indiziert sei. Der behandelnde Orthopäde zeige indes seinerseits auch nicht auf, inwiefern auch das - gegenüber der damaligen Versorgung mit einem C-Leg 2 - ebenfalls wesentlich weiterentwickelte C-Leg 4 zu einer Besserung des Beschwerdebildes zu führen vermöchte, was aber für die Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Versorgung mit einem Genium-Gelenk von Bedeutung sei. Angesichts dessen habe Anlass bestanden zu zweifeln, inwiefern zur mittel- bis langfristigen Erhaltung des Funktionsniveaus der Beschwerdeführerin die Abgabe eines C-Leg 4 ausreichend bzw. die Versorgung mit einem Genium-Gelenk notwendig und angemessen sei. Die Sache sei deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ein orthopädisches Gerichtsgutachten einhole.

    Dieses habe mit Blick auf Notwendigkeit und Angemessenheit der Abgabe eines Genium-Kniegelenks zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit sowie der Fähigkeit zur Betätigung im Aufgabenbereich insbesondere Auskunft darüber zu geben, inwiefern die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sich mittel- bis langfristig - mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen) - auf das Funktionsniveau der Versicherten auswirkten. Es habe sodann gegebenenfalls aufzuzeigen, inwiefern eine Versorgung einerseits mit einem C-Leg der neusten 4. Generation, anderseits mit einem Genium-Kniegelenk überwiegend wahrscheinlich geeignet sei, eine zu erwartende Funktionseinbusse zu verhindern oder zu verzögern, wobei insbesondere konkret mit Bezug auf die geklagten Beschwerden aufzuzeigen sei, inwiefern das Genium dem C-Leg 4 dabei allenfalls überlegen sei. Das kantonale Gericht werde hernach erneut zu beurteilen haben, ob die Versorgung mit einem Genium-Gelenk angesichts der konkreten gesundheitlichen und beruflichen Situation der Versicherten als notwendig und angemessen im Sinne der gesetzlichen Grundlagen bezeichnet werden könne.

2.4    Nach Erstattung des Gerichtsgutachtens durch Dr. A.___ (Urk. 22) machte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme dazu vom 2. November 2021 (Urk. 32) im Wesentlichen geltend, es sei ihr bei der Begutachtung, so auch der Ganganalyse, kein C-Leg 4 zur Verfügung gestellt worden; das Genium X3 sei vielmehr mit ihrer mechanischen Prothese 3R80 verglichen worden. Die durchgeführte Ganganalyse wie auch das Gutachten seien entsprechend wertlos (Ziff. 1.2). Der Gutachter anerkenne zwar einen Vorteil des Geniums gegenüber dem C-Leg 4, allerdings behauptet er dann, dass die Möglichkeit, Tätigkeiten auszuüben, welche körperlich kraftraubend und ausdauernd anstrengend seien, durch beide Prothesensysteme nicht in relevanter, unterschiedlicher Art weder aktuell noch mittelfristig beeinflusst werden könnten (Ziff. 2.4 f.). Dies werde aber von D.___, zuständig für die Ganganalyse in der Rehaklinik Z.___, E.___, Technische Leitung Orthopädie der Firma F.___, und ihr widerlegt. Allein schon aufgrund des technischen Vorsprungs des Geniums gegenüber dem C-Leg 4 sei diese Aussage falsch und wäre das Genium dem C-Leg 4 nicht überlegen, so hätte sie sicher nicht den Mehrwert vorfinanziert (Ziff. 2.5).

    Mit einem Genium könne die Invalidisierung um mindestens fünf bis zehn Jahre hinausgezögert werden (Ziff. 2.6). Auch E.___ habe bestätigt, dass das Genium dem C-Leg 4 technisch weit überlegen sei. Das Genium biete sowohl in Sachen Sicherheit als auch in Sachen gesundheitliche Schonung und Komfort gegenüber dem C-Leg 4 einen überragenden Mehrwert, was zur längeren Aufrechterhaltung der Arbeits- respektive Erwerbsfähigkeit führe (Ziff. 4.2). Da ihre jüngste Tochter (geb. 2012) seit einer toxisch epidermalen Nekrolyse im Herbst 2019 schwerwiegend an beiden Augen geschädigt sei, sei sie auf ständige Begleitung von ihr, der Beschwerdeführerin, auf dem Schulweg und auch sonst im Alltag angewiesen. Durch ihren Garten fliesse ein Bach und sie müsse der Tochter nachrennen können, wenn sie ins Wasser falle. Das Genium X3 sei anders als das normale Genium das einzige elektronische Kniegelenk auf dem Mark, das wasserfest sei. Auch brauche sie die «walk to run» Funktion. Durch die OPG-Funktion (optimiertes physiologisches Gehen) des Geniums habe sie sodann bereits nach kurzer Zeit des Tragens feststellen können, dass sie viel weniger Rückenschmerzen habe, da die Preflexfunktion wie ein Stossdämpfer auf den Rücken wirke. Auch alternierendes Treppensteigen sei nur mit einer Genium-Prothese möglich, mit einem C-Leg dagegen nicht (Ziff. 5).

2.5    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer Stellungnahme zum Gutachten mit Verweis auf die Stellungnahme ihres RAD auf den Standpunkt (Urk. 30 und Urk. 31), das Genium-Kniegelenk biete gegenüber dem C-Leg 4-System unbestritten Vorteile. Die körperliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei jedoch durch die Fehlbildung limitiert und die daraus resultierende Leistungsfähigkeit könne überwiegend wahrscheinlich weder durch das Genium-Kniegelenk noch durch das C-Leg 4-System vollständig kompensiert werden. Insbesondere sei das Risiko für die Entwicklung bzw. Verstärkung sekundär-degenerativer Veränderungen (vor allem im Rücken) bei beiden Prothesensystemen gleich hoch.

    Das Gutachten stütze die RAD-Beurteilung vom 16. März 2019 auch insofern, als die Versorgung mit dem Genium-System die Belastungs- und Bewegungsfähigkeit in einem gewissen Grad optimiere, überwiegend wahrscheinlich jedoch die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und im Aufgabenbereich nicht massgeblich verbessere.


3.

3.1    Am 26. August 2021 erstattete Dr. A.___ das bei der Rehaklinik Z.___ vom Gericht in Auftrag gegebene orthopädische Gutachten (Urk. 22). Der Experte stützte sich auf die überlassenen Akten (S. 2 – S. 13), auf die von ihm in der Untersuchung vom 6. Juli 2021 erhobenen klinischen Befunde (S. 18 f.), die aktuellen bildgebenden Abklärungen (S. 17 f.) und auf die anlässlich eines veranlassten sogenannten «Assessments elektronischer Kniegelenke» erhobenen Befunde (S. 19 f.) ab. Zur Untersuchung wurden sodann ein Orthopädietechniker und ein Physiotherapeut, seines Zeichens Leiter des Ganglabors der Rehaklinik Z.___, beigezogen (vgl. S. 20 und Anhang 1, 2 und 3 des Gutachtens). Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin in der Untersuchung sowie unter Zuzug der Akten wurden die Anamnese erhoben sowie die geklagten Leiden festgehalten (S. 13 ff.).

3.2    Der Experte führte aus (S. 21), für die Fehlbildungen, wie sie sich auch bei der Beschwerdeführerin am linken Bein präsentierten, habe sich der Begriff des kongenitalen Femurdefekts (congenital femoral deficiency) CFD etabliert. Aufgrund der Röntgenaufnahmen vom 24. Januar 2017 sowie vom 6. Juli 2021 könne dabei festgehalten werden (S. 22 f.), dass sie eine Hypoplasie des gesamten linksseitigen Beckenrings aufweise, inklusiv eine hohe iliakale Luxation des Hüftgelenkes. Der Femurkopf sei dermassen verkleinert und verplumpt, dass er als solcher radiologisch kaum wahrgenommen werden könne. Das Femur schwimme in den Weichteilen des Gesässes und könne somit rein mechanisch keine suffiziente Gelenksfunktion ausüben. Die eingeschränkten Hüftgelenksbeweglichkeiten, wie sie die Beschwerdeführerin aktiv selber vorführe und welche passiv bestätigt werden könnten, erfolgten somit nicht in einem Gelenk, sondern ausschliesslich in den Weichteilen. Dies habe eine entscheidende Bedeutung für die Biomechanik des linken Beins, da, auch wenn die hüftgelenksnahe Muskulatur auftrainiert sei oder werde, diese nicht in der Lage sei, das Fehlen eines Gelenks zu kompensieren. Das missgebildete und stark verkürzte Bein könne daher nicht zur Unterstützung der Bewegung gebraucht werden. Die Situation komme deswegen einer Oberschenkelamputation (transfemorale Amputation) nahe, wobei festzuhalten sei, dass oberschenkelamputierte Menschen in aller Regel ein funktionstüchtiges und belastbares ipsilaterales Hüftgelenk aufweisen würden. Bei der Beschwerdeführerin gehe die knöcherne Hypoplasie der gesamten linken Beckenschaufel überwiegend wahrscheinlich auch mit einer kongenital verminderten Muskelmasse in Beckennähe einher, sodass davon auszugehen sei, dass trotz optimalen Auftrainierens immer ein nicht kompensierbares Defizit persistieren werde.

    Die Beschwerdeführerin stütze daher ihre Beinprothese im Wesentlichen auf dem unteren Schambeinast ab, da das missgebildete Bein kaum in der Lage sei, das Gewicht (Belastung) des linken Beines aufzunehmen. Aber auch wenn das missgebildete linke Bein anatomisch bedingt erhebliche funktionelle Einschränkungen zeige, so weise es eine erhaltene, normale Oberflächen- und Tiefensensibilität auf und die propriozeptiven Funktionen seien trotz der invalidisierenden Missbildung vorhanden. Dazu trage die Tatsache bei, dass die Beschwerdeführerin mit der Missbildung zur Welt gekommen sei und mit ihrer Missbildung auch die physiologischen Wachstumsphasen des Bewegungsapparates miterlebt habe. Dies stehe im Gegensatz zu einer oberschenkelamputierten Person, welche durch die Entfernung eines Grossteils ihrer Gliedmasse auch die normale Sensibilität und Propriozeption verliere, was kaum vollständig kompensiert werden könne und das Problem von Phantomschmerzen bei einem hohen Prozentsatz hinzukomme (S. 23).

    In Bezug auf die Sekundärprobleme am Bewegungsapparat (S. 24 f.) seien aber die Erkenntnisse bei Oberschenkelamputierten auf Personen mit kongenitalem Femurdefekt übertragbar, denn bei beiden Personengruppen bestehe eine vergleichbare Über- oder Fehlbelastung der nichtprothesenversorgten kontralateralen Extremität. Dabei würden am häufigsten Rückenprobleme, gefolgt von Problemen am erhaltenen Knie und der Hüften, angetroffen. Bis zu 81 % der Oberschenkelamputierten litten an ausgeprägten Rückenschmerzen, wobei die Gründe und Erklärungen für diese hohe Prävalenz unklar bleibe. Konsens bestehe darüber, dass die Amputationshöhe Einfluss auf die Häufigkeit von Rückenschmerzen habe. Bei Menschen mit einer Amputation im jüngeren Alter gebe es Anzeichen, dass ein junges Amputationsalter sowie eine gute körperliche Verfassung und ein hohes Sportniveau Rückenschmerzen favorisieren würden. Dabei dürfte auch das Geschlecht eine Rolle spielen, seien doch bei beinamputierten Frauen häufiger Rückenschmerzen zu verzeichnen.

    Letztlich sei aber der genaue Pathomechanismus der Entwicklung sekundärer, degenerativer Veränderungen am Bewegungsapparat bei Beinprothesenträger/ innen unklar. Entsprechend seien auch keine sicher wirksamen prophylaktischen Massnahmen bekannt. Ob der getragene Prothesentyp Einfluss auf das Risiko der Entwicklung habe, sei in der Literatur nur ansatzweise diskutiert worden und eine Korrelation zwischen dem getragenen Beinprothesen-Typ und sekundären Rückenschmerzen seien dabei nicht gefunden worden (S. 25). Dass der Beschwerdeführerin seit der Geburt ihre untere Extremität links grösstenteils fehle und sie vergleichbar mit einem oberschenkelamputierten Menschen eine kurze verbliebene Gliedmasse aufweise, aber auch, dass ihre linke Hüfte durch die Hüftluxation funktionell eingeschränkt sei, prädisponiere sie rein statistisch gesehen in einem hohen Masse, an einem sekundären Rückenleiden zu erkranken. Zusätzlich zum Fehlen einer funktionsfähigen unteren Extremität stelle überwiegend wahrscheinlich auch die knöcherne und muskuläre Asymmetrie des Beckens und somit des lumbosakralen Überganges (Beckenhypoplasie links) einen weiteren, anatomisch definierten Risikofaktor dar, eine strukturelle Schädigung an der Lendenwirbelsäule zu erzeugen und zu beschleunigen. Es seien bei der Beschwerdeführerin seit 2016 Lumbalgien, aber auch diffuse Ausstrahlungen nach gluteal und ins Steissbein bekannt, wobei sie damals noch mit einem C-Leg 2-Prothesensystem versorgt gewesen sei. Die Behandlung sei symptomatisch mittels gezielter Physiotherapie sowie gelegentlichen chiropraktischen Behandlungen erfolgt. Seit Anfang 2020 trage sie nun eine Genium X3-Beinprothese, welche subjektiv gemäss ihren Aussagen bezüglich Funktionalität und Gehkomfort der vorher getragenen C-Leg 2-Prothese nachvollziehbar überlegen sei. Dennoch sei es im Frühling 2021 zu einer heftigen Lumbalgie gekommen und im MRI vom 30. April 2021 hätten pathologische Substrate (multisegmentale Chondrosen an der mittleren und unteren LWS, akzentuiertes Discusbulging/Diskushernie LWK 5/SWK l) als Korrelat der Beschwerden festgehalten werden können. Dieser klinische Verlauf bestätige die Angaben aus der Literatur, dass auch ein Beinprothesen-Modell der neuesten Generation überwiegend wahrscheinlich nicht in der Lage sei, sekundäre Rückenprobleme bei Oberschenkelamputierten zu verhindern. Denn unter dem Tragen einer Genium X3-Prothese habe die Beschwerdeführerin erstmals eine sehr heftige Lumbalgie entwickelt.

    Weiter seien bei beinamputierten Personen auch sekundäre Probleme im Bereich des Knies und der Hüfte der nicht prothesenversorgten Extremität ein seit Jahren erkanntes Problem, wobei solche allerdings weniger häufig auftreten würden als Rückenschmerzen. Die Prävalenz für schwere Sekundärarthrosen des Knies betrage 27 %, der Hüfte 14 %. Während sekundäre Rückenprobleme bei Frauen häufiger vorkommen würden, seien sekundäre Knie- und Hüftarthrosen bei Männern statistisch häufiger. Auch bezüglich der Ätiologie der sekundären Arthroseentwicklung an Knie und Hüfte bei Prothesenträger/innen könne die medizinische Wissenschaft aktuell keine klaren Erkenntnisse liefern, weshalb auch keine prophylaktischen Massnahmen empfohlen werden könnten. In der gutachterlichen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie gelegentlich rechtsseitige Hüft- und Knieschmerzen habe. Der klinische Untersuch habe dabei keine Auffälligkeiten wie Ergussbildung, Instabilität am Knie, schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der Hüfte oder Provokationsschmerzen etc. gezeigt. Die gemachten Angaben seien aber nachvollziehbar. Hierbei handle es sich wahrscheinlich um muskuläre Belastungsbeschwerden ohne Hinweise für aktuell schon bestehende sekundäre strukturelle Pathologien (Arthrosen). Auch die Röntgenaufnahmen vom 6. Juli 2021 hätten im Bereich des rechten Hüftgelenkes keine Anhaltspunkte gezeigt, dass sich eine Coxarthrose entwickle. Dennoch müsse festgehalten werden, dass das Risiko einer sekundären Arthroseentwicklung an Knie und Hüfte rechts bei der Beschwerdeführerin erhöht bleibe und dies alleine durch die Tatsache, dass sie an einem kongenitalen Femurdefekt links mit massiver Verkürzung der Gliedmasse leide.

    Zusammenfassend leide die Beschwerdeführerin an sekundären Pathologien der unteren Wirbelsäule mit strukturellen Veränderungen. Die von Dr. B.___ am 30. Januar 2017 noch festgehaltene muskuläre Dysbalance, also eine reine Funktionsproblematik, sei mittlerweile einer strukturellen Pathologie gewichen, was einer Verschlechterung entspreche. Diese Pathologie stehe überwiegend wahrscheinlich in einem kausalen Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen, habe sich etwa im Jahr 2016 erstmals klinisch manifestiert und sei seither wellenförmig, aber kontinuierlich stärker geworden. Diese Tendenz habe auch mit dem Tragen einer Genium X3-Beinprothese nicht aufgehalten werden können. Die Entwicklung einer sekundären Rückenpathologie bei Beinprothesenträgern sei komplex und multifaktoriell und werde aktuell von der Wissenschaft und der Medizin registriert und diskutiert. Eine Erklärung dafür habe aber bisher nicht gefunden werden können und in der Literatur seien auch keine wissenschaftlich fundierten Daten zu finden, dass die Entstehung von Sekundärproblemen am Bewegungsapparat durch die Wahl eines speziellen Prothesentyps verhindert oder vermindert werden könnte (S. 26).

    Aufgrund des klinischen Untersuchs und der Röntgenbefunde müsse festgehalten werden, dass die durch die angeborene Hüftgelenksluxation bedingte aktive und passive Bewegungseinschränkung der Hüfte und die Aussenrotationsfehlstellung des Beines Einfluss auf die Stellung des Beckens und indirekt der Lendenwirbelsäule hätten. Diese Tatsache könne aber durch die Wahl des Prothesentyps nicht korrigiert oder kompensiert werden. Werde die Stellung des Beckens auf den unteren Schambeinast bezogen, so bestehe ein annähernd horizontales Becken und zwar ungeachtet dessen, welche Prothese die Beschwerdeführerin trage. Augenfällig sei auch der aspektmässig erniedrigte Mineralisationsgrad der gesamten linken Beckenhälfte, mit Ausnahme des unteren Schambeinastes, wobei dieser erniedrigte Kalkgehalt des Knochens bedeute, dass die Beschwerdeführerin ihr linkes Bein nicht physiologisch belasten könne. Dabei sei der Mineralisationsgrad zwischen den Jahren 2017 und 2021 beim Betrachten der diversen Röntgenaufnahmen konstant geblieben und das Tragen einer Genium X3-Prothese habe bisher diesbezüglich keinen Einfluss genommen. Dies sei als Indiz zu werten, dass die angeborene Missbildung ungeachtet des getragenen Prothesen-Typs eine physiologische Belastung des linken Beines verhindere.

    Zum Unterschied einer C-Leg 4-Beinprothese und einer Genium-Versorgung führte der Experte aus (S. 30), die Unterscheidung wäre am einfachsten zu testen, wenn bei der gutachterlichen Untersuchung beide Systeme vergleichend zur Verfügung stünden. Anhand der gemachten Beobachtungen beim Tragen einer Genium X3-Beinprothese und der Angaben aus der Literatur und auch der Herstellerangaben (Firma F.___) könnten aber überwiegend wahrscheinlich verlässliche Rückschlüsse auf die Funktionalität einer C-Leg 4-Versorgung bei der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Dabei könnten bei einem hypothetischen Tragen einer C-Leg 4-Beinprothese gegenüber dem jetzt verwendetem Genium X3-System einige Funktionen nicht oder nicht in gleicher Qualität durchgeführt werden. Dabei handle es sich vorwiegend um Bewegungsabläufe, welche durch die beim Genium-System optimierte und erweiterte Software möglich seien (beispielsweise OPG, zusätzliche My-Modes). Dies führe unter anderem zur Funktion des «walk to run» und zu einer verbesserten Standphasen-Auslösung und Vorflexion des Knies. Die Funktionen verbesserten die Geschicklichkeit und führten zu einem noch natürlicheren Gangbild, was von Trägern und Trägerinnen als ein intuitives Gehen beschrieben werde. Dabei werde wahrscheinlich die geteilte Aufmerksamkeit durch das Tragen einer Genium-Beinprothese noch weiter gefördert als dies bereits mit einem C-Leg 4-System möglich sei. Die Beschwerdeführerin könne also qualitativ mit dem Tragen einer Genium-Prothese gewisse Gewinne im Vergleich zu dem C-Leg 4-Modell erzielen. Bedingt durch die funktionellen Einschränkungen aufgrund der Missbildung könnten aber selbst mit der hochmodernen Software die Defizite bei ausdauernden Tätigkeiten durch das Tragen der Genium-Prothese gegenüber einem C-Leg 4-System keine wesentlichen Vorteile erzielt werden. Die Vorteile der Genium-Versorgung seien vorwiegend im qualitativen, weniger im quantitativen Bereich (S. 34).

    Zur Frage, inwiefern eine Versorgung einerseits mit einem C-Leg der neuesten, 4. Generation, andererseits mit einem Genium-Kniegelenk überwiegend wahrscheinlich geeignet sei, eine zu erwartende Funktionseinbusse zu verhindern oder zu verzögern, führte der Experte Folgendes aus (S. 45): Eine alterungsbedingte Funktionseinbusse sei bei der Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich wegen ihrer Missbildung früher zu erwarten als bei einer gesunden Person. Dies entspreche einer physiologischen Tatsache. Dieser Alterungsprozess könne weder durch das Tragen einer C-Leg 4-Prothese noch durch das Tragen eines Genium-Systems verhindert werden. Mit einer C-Leg 4-Prothese würde die Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich in den nächsten fünf bis zehn Jahren (mittelfristig) keine wesentliche Funktionseinbusse erleiden. Die geteilte Aufmerksamkeit (manuelle Betätigungen gleichzeitig mit Konzentration beim Gehen) würden weiterbestehen. Längeres Stehen, Rückwärtsgehen, Gehen auf Rampen und Laufen über kleinere Hindernisse (Kabel) wären weiterhin möglich. Längere Tätigkeiten im Haushalt wie Bügeln, Wäscheaufhängen, Gartenarbeiten und Kochen könnten ebenfalls überwiegend wahrscheinlich ohne Funktionseinbusse weiterhin durchgeführt werden. Sportliche Tätigkeiten wie Velofahren und Schwimmen blieben bestehen. Allerdings sei überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die körperliche Ermüdung bei den erwähnten Tätigkeiten in Beruf, Haushalt und Freizeit progredient zunehmen und entsprechend längere Regenerationsphasen gebraucht würden. Die Geschwindigkeit der Abnahme der Ausdauer und Leistungsfähigkeit bedingt durch das Alter und das angeborene Leiden werde überwiegend wahrscheinlich durch das Tragen einer C-Leg 4-Prothese nicht verringert werden können. Mit einer Genium-Versorgung gelinge es der Beschwerdeführerin, in vielen Belangen des Alltags in Beruf und Haushalt sehr geschickt zu sein. Die moderne Software dieses Systems ermögliche das eingehend diskutierte intuitive Gehen. Dadurch seien viele alltägliche Bewegungsabläufe leichter.

    

    Bedingt durch die physiologische Alterung und vor allem die Missbildung werde die Beschwerdeführerin aber zunehmend auch mit einer Genium-Prothese ermüden. Diese Ermüdung sei hauptsächlich durch den hohen Energieaufwand bedingt, welchen die Beschwerdeführerin zum Stabilisieren ihrer Hüfte bei Luxation und Beckenhypoplasie ungeachtet des getragenen Prothesentyps aufbringen müsse. Dies habe beim Treppenlaufen festgehalten werden können, gelinge dies mit dem Benutzen eines Handlaufes zur Beinentlastung links bereits bei wenigen Treppenstufen deutlich geschickter, rascher und sicherer , als ohne Festhalten am Handlauf. Diese Feststellung zeige auch auf, dass die Software wegen der Missbildung nur bedingt in der Lage sei, die Ermüdung beim Treppensteigen zu verzögern. Der unbestrittene Vorteil und Nutzen von Funktionen wie «walk to run», OPG und der Knie-Vorflexion könne sich nur in einem Zustand fehlender Ermüdung oder Erschöpfung voll entfalten. Da die Beschwerdeführerin diese Ermüdung zumindest partiell mit der Software und den entsprechenden Zusatzfunktionen kompensieren könne, sei überwiegend wahrscheinlich mittelfristig in den nächsten fünf bis zehn Jahren keine wesentliche Funktionseinbusse zu erwarten. Aber auch beim Tragen einer Genium-Beinprothese sei festzuhalten, dass der Verlust von Ausdauer in Zukunft schicksalhaft sei und das Genium-System diese biologische Tatsache nicht beeinflussen könne. Das Risiko der Entwicklung respektive der Verstärkung sekundär-degenerativer Veränderungen (vor allem im Bereich des Rückens) sei bei beiden Prothesentypen die gleiche.


4.

4.1    Das ausführliche Gerichtsgutachten erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.2), setzt sich mit den Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auseinander, berücksichtigt die medizinischen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht (Urk. 22 S. 36 ff.). Das Gutachten ist nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Insbesondere wurde mit Blick auf die im Urteil des Bundesgerichts aufgeworfenen Fragen für den Rechtsanwender nachvollziehbar dargelegt, dass mit der Wahl der Prothesenversorgung grundsätzlich und auch vorliegend keine Prävalenz im Sinne eines erhöhten Risikos für Sekundärschäden einhergeht und dafür auch keine wissenschaftlichen Studien sprechen. Selbst bei einer eher einfacheren Prothesenversorgung mittels mechanischer Steuerung, wie sie der Beschwerdeführerin als Zweitversorgung mit dem Prothesenmodell 3R80 zugesprochen wurde, lässt sich gegenüber der aktuell bestmöglichen mikroprozessoren-gesteuerten und wasserdichten Versorgung mittels Genium X3-System eine solche Prävalenz nicht belegen. Dabei zeigte der Experte mit Verweis auf die Literatur nachvollziehbar auf, dass Rücken-, Hüft- und Knieleiden als Sekundärleiden bei Beinprothesenträger/innen oft bis sehr oft vorkommen, wobei die Höhe der fehlenden Gliedmasse, das Alter beim Verlust der Gliedmasse, das Geschlecht und die intensive sportliche Betätigung Faktoren darstellen, die eine Sekundärproblematik begünstigen, während die Art der Prothesenversorgung nicht ausschlaggebend ist. Dass die Beschwerdeführerin damit rein statistisch gesehen in einem hohen Masse prädisponiert ist, an einem sekundären Rückenleiden zu erkranken, ist damit begründet. Ebenso, dass die Art der Prothesenversorgung darauf keinen Einfluss hat, nachdem auch der klinische Verlauf bei der Beschwerdeführerin zeigt, dass zwar Lumbalgien bereits seit 2016 bekannt sind, sich aber heftige Beschwerden erstmals im Frühling 2021 manifestierten und in diesem Zeitpunkt bereits seit längerem eine Versorgung mittels einer Genium X3-Prothese bestanden hat. Die Konklusion des Experten, dass damit die Angaben aus der Literatur, wonach auch ein Beinprothesen-Modell der neuesten Generation überwiegend wahrscheinlich nicht in der Lage ist, sekundäre gesundheitliche Beeinträchtigungen wie Rückenprobleme bei Oberschenkelamputierten zu verhindern, überzeugt.

    Dazu vermochte die Beschwerdeführerin mit dem eher einfacheren hydraulischen Prothesenmodell 3R80, welches Ende 2018 als Komplettersatz zugesprochen worden war und entsprechend kein veraltetes Modell darstellt (vgl. Urk. 2/7/354), anlässlich der Ganganalyse alle von ihr geforderten Aufgaben inklusive Rückwärtsgehen, Gehen auf der Rampe und Treppensteigen durchzuführen. Die Unterschiede im Vergleich mit dem Genium X3-System zeigten sich dabei lediglich hinsichtlich der Qualität der erbrachten Leistungen. An der gutachterlichen Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdeführerin mit einer C-Leg 4-Versorgung überwiegend wahrscheinlich auch alle Tests des E-Leg Assessments hätte durchführen können (S. 30), drängen sich angesichts dessen keine Zweifel auf. Ein direkter Vergleich durch Abgabe einer C-Leg 4-Prothese war daher für die Beurteilung nicht notwendig.

    Ein direkter Vergleich hätte denn auch die Herstellung und Anpassung einer C-Leg 4-Prothese auf die Verhältnisse der Beschwerdeführerin inklusive Gangschulung und Angewöhnungszeit erfordert, was den Rahmen einer Begutachtung deutlich sprengt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin trotz des Geburtsgebrechens jahrzehntelang mit technologisch einfacheren Prothesenmodellen in der Lage war, sich in einer körperlich eher anspruchsvollen Erwerbstätigkeit auszubilden, zu etablieren und aktiv Sport zu betreiben sowie allen Anforderungen im Haushalt zu genügen, dies ohne grössere Einschränkungen. Der Routine und dem Training in der Benutzung der Prothese sowie der Angewöhnung an das jeweilige Prothesensystem kommt für die optimale Nutzung der Funktionsfähigkeit des jeweiligen Systems offensichtlich entscheidende Bedeutung zu.

    Vor diesem Hintergrund relativiert sich denn auch die beweismässige Bedeutung der Ganganalyse respektive der direkte Vergleich der beiden benutzten Prothesenmodelle, wird doch das System 3R80 nur als Notversorgung und entsprechend selten benutzt. Entsprechende Unsicherheiten beim Gehen mit der lediglich selten und nur in Notfällen getragenen Prothese gegenüber der täglich getragenen und zweifellos komfortableren Prothese sind damit nicht lediglich dem unterschiedlichen System, sondern auch der fehlenden Gewöhnung und Übung zuzuschreiben. Das Hinzuziehen des Physiotherapeuten D.___ für eine Ganganalyse, wie sie explizit von der Beschwerdeführerin gewünscht wurde (vgl. Urk. 4 S. 2), war daher wohl zur Veranschaulichung hilfreich, für die auf orthopädischem Fachgebiet zu beantwortenden Fragen jedoch nicht ausschlaggebend. Überdies legte der orthopädische Experte überzeugend dar, dass zwar mit der modernsten Software des Genium-Systems viele alltägliche Bewegungsabläufe leichter fallen, bedingt durch die physiologische Alterung und vor allem ihre Missbildung die Beschwerdeführerin aber zunehmend auch mit diesem System ermüden wird, wobei diese Ermüdung hauptsächlich durch den hohen Energieaufwand bedingt ist, der unabhängig vom getragenen Prothesentyp zur Stabilisierung der Hüfte bei Luxation und Beckenhypoplasie aufgebracht werden muss.

    Dass sich nur durch die Versorgung mit einem Genium die Arbeitsfähigkeit langfristig erhalten lasse, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, wurde somit im Gutachten begründet und überzeugend widerlegt.

4.2    Auch der Einschätzung des behandelnden Dr. B.___, wonach die Versorgung mit einem Genium-System aufgrund der schweren Deformität sowie der diagnostizierten Schäden am Bewegungsapparat medizinisch indiziert sei und diese Versorgung zu einer Besserung des Beschwerdebildes führe, kann aufgrund der Begutachtung nicht gefolgt werden. Dabei kann zwar, wie der Experte zu Recht vermerkt hat, die Aussage von Dr. B.___ insofern nachvollzogen werden, als auch die Beschwerdeführerin aufgrund bestehender Rückprobleme, unter denen die meisten (bis zu 81 %) Prothesenträger leiden, auf eine optimale Prothesenversorgung angewiesen ist (vgl. Urk. 22 S. 39). Dass dieses Optimum jedoch ausschliesslich mit der bestmöglichen Prothesenversorgung gewährleistet und die muskuläre Dysbalance dadurch prophylaktisch angegangen oder gar verhindert werden kann, ist nach dem hiervor Gesagten nicht erstellt. Damit ist nicht einzusehen, inwiefern nur die bestmögliche Prothesenversorgung die Eingliederung der Beschwerdeführerin gewährleisten respektive eine drohende Invalidität verhindern kann. Daran vermögen auch die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin mit einem ausgeübten Erwerbspensum von 30 bis 40 % als Pflegefachfrau in der Funktion als Study Nurse nebst Erledigung des Haushaltes mit drei Kindern im Teenageralter, wobei die jüngste, im Jahr 2012 geborene Tochter an einer Augenerkrankung mit Visusverlust leidet (vgl. Urk. 20), nichts zu ändern. Denn der Experte legte auch in diesem Zusammenhang nachvollziehbar dar, dass die Vorzüge des Genium-Systems gegenüber der C-Leg 4-Versorgung sich einzig auf Tätigkeiten beschränken, die in hohem Mass ein geschicktes Gehen, rasches Gehen und einen raschen Wechsel der Gehgeschwindigkeit erfordern, was mit der Genium-Prothese einfacher und effizienter durchführbar ist. Hingegen ergeben sich keine relevanten Unterschiede hinsichtlich Tätigkeiten, welche körperlich kraftraubend und ausdauernd anstrengend sind (vgl. Urk. 22 S. 43).

    Zusammengefasst rechtfertigt selbst ein allfällig erhöhtes Eingliederungsbedürfnis nicht die zusätzliche Maximalversorgung mittels eines Genium X3-Prothesensystems. Für weitere Beweisabnahmen wie die beantragten Zeugenbefragungen (Urk. 32 S. 5 und S. 10) besteht kein Anlass, sind doch davon keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, zumal abweichende Meinungsäusserungen von nicht ärztlichen Fachpersonen das beweiskräftige Gerichtsgutachten nicht in Zweifel zu ziehen vermöchten (zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen; E. 1.2).

    Zusammenfassend besteht für die Prothesenversorgung mittels Genium X3 weder eine spezifisch auf dieses Versorgungsystem ausgerichtete medizinische Indikation noch kann dadurch eine erheblich bessere Eingliederung gewährleistet werden. Ebenso wenig ist auf eine drohende Invalidität ohne die entsprechende Versorgung zu schliessen. Die Abgabe eines entsprechenden Systems steht damit dem Grundsatz der Einfachheit und Zweckmässigkeit gemäss Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) insofern entgegen, als der voraussichtliche Erfolg des im Einzelfall gewählten Modells nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu seinen Kosten steht (BGE 132 V 215 E. 4.3.3, 130 V 163 E. 4.3.1).

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die im Urteil vom 12. Mai 2020 (Urk. 2/11) festgesetzten Gerichtskosten auf Fr. 1'000. -- zu erhöhen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

5.2    Zur Frage der Überbindung der Gutachtenskosten an die Beschwerdegegnerin hat das Bundesgericht einerseits konkret festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine medizinische Indikation nebst einem gesteigerten Eingliederungsbedürfnis in Beruf, Aufgabenbereich und Sport für die Abgabe eines Genium-Kniegelenks geltend mache und auf einen Bericht von Dr. B.___ verweise. Eine Auseinandersetzung mit dessen abweichender Einschätzung sei durch die Beschwerdegegnerin nicht erfolgt. Die Sache sei deshalb nicht spruchreif und an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ein orthopädisches Gerichtsgutachten einhole (Urk. 1 E. 3.2.4 und E. 3.3).

    Damit sind die vom Bundesgericht im Urteil BGE 137 V 210 E. 4.4.2 aufgestellten Kriterien, die in BGE 139 V 496 E. 4.4 weiter präzisiert wurden, namhaft gemacht, waren doch die Abklärungen der Verwaltung lückenhaft und ungenügend, weshalb mit einem gerichtlichen Gutachten diese Mängel zu beheben waren. Ein kausaler Zusammenhang zwischen den Mängeln der Administrativuntersuchung und der Notwendigkeit weiterer Abklärungen ist damit gegeben, was zur Überbindung der Gutachtenskosten an die Beschwerdegegnerin ausreicht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_301/2016 vom 7. Juli 2016 E. 2.2). Diese hat demnach die Kosten für das Gerichtsgutachten von Fr. 11'985.55 (vgl. Urk. 34) zu tragen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten des Gerichts-gutachtens von Fr. 11'985.55 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 34

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef