Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00641
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 19. November 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Vorbescheid vom 25. November 2010 stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2010 die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente in Aussicht (Urk. 8/130) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügungen vom 10. März (und 5. April) 2011 fest (Urk. 8/138, Urk. 8/140). Mit Mitteilung vom 22. April 2014 wurde der unveränderte Rentenanspruch bestätigt (Urk. 8/210). Im Zuge einer weiteren revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 11. April 2017 die Einstellung der IV-Rente in Aussicht (Urk. 8/265) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 27. Februar 2018 fest (Urk. 8/278). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 23. September 2019 in dem Sinne gut, dass es die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8/293).
1.2 Diese leitete in der Folge die psychiatrische Begutachtung des Versicherten in die Wege; das entsprechende Gutachten datiert vom 4. Juni 2020 (Urk. 8/310). Mit Mitteilung vom 26. Juni 2020 informierte die IV-Stelle den Versicherten über den unveränderten Rentenanspruch (Urk. 8/313). Mit E-Mail vom 30. Juni 2020 forderte die Vertreterin des Versicherten bei der IV-Stelle die entscheidrelevanten Unterlagen an (Urk. 8/314). Diese wurden am 1. Juli 2020 (Urk. 8/316) versendet. Mit Schreiben vom 29. Juli 2020 stellte die Rechtsvertreterin den Antrag, es sei dem Versicherten ab Dezember 2016 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 8/320). Mit Vorbescheid vom 5. August 2020 stellte die IV-Stelle dem Versicherten – ausgehend von einem unveränderten Gesundheitszustand – die Weiterausrich-tung der bisherigen Dreiviertelsrente in Aussicht (Urk. 8/323). Mit E-Mail vom 18. August 2020 verlangte die Vertreterin des Versicherten von der IV-Stelle das aktuelle Feststellungsblatt. Gleichentags erging die Antwort, dass - ausser einem Verrechnungsantrag bzw. einem Drittauszahlungsgesuch - keine weiteren als die zugestellten Akten vorlägen (Urk. 8/324). Mit Verfügung vom 19. August 2020 bestätigte die IV-Stelle die Weiterausrichtung der Dreiviertelsrente (Urk. 2). Gegen den Vorbescheid vom 5. August 2020 erhob die Vertreterin des Versicherten am 11. September 2020 vorsorglich Einwand (Urk. 8/334).
2. Gegen die Verfügung vom 19. August 2020 erhob die Vertreterin des Versicherten am 21. September 2020 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer ab Dezember 2016 eine ganze Rente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin; weiter sei die vorliegende Beschwerde bis zum Abschluss des gleichzeitig laufenden Vorbescheidverfahrens der Beschwerdegegnerin zu sistieren (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei das Verfahrens bis zur materiellen Abklärung zu sistieren (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).
1.2 Sind die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt und wird den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen, so können Renten nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde, ohne Erlass eines Vorbescheides oder einer Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden (Art. 74ter IVV).
2.
2.1 Nach ergangener Mitteilung über den unveränderten Anspruch auf eine Dreiviertelsrente mit Schreiben vom 26. Juni 2020 stellte die Vertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 29. Juli 2020 einen Antrag auf Ausrichtung einer ganzen Rente ab Dezember 2016. Die Beschwerdegegnerin erliess darauf am 5. August 2020 zu Recht einen Vorbescheid, da mit der in Aussicht gestellten unveränderten Ausrichtung der laufenden Dreiviertelsrente dem Antrag des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich entsprochen wurde.
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ist nun aber eine dreissigtägige Frist zur Geltendmachung von Einwänden zu beachten. Da der Vorbescheid am 5. August 2020 und die angefochtene Verfügung am 19. August 2020 erging, ist diese Frist nicht eingehalten. Dem Beschwerdeführer wurde damit die Möglichkeit genommen, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern. Dies stellt eine nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
Nicht gefolgt werden kann dabei der Argumentation der Beschwerdegegnerin soweit sie vorbringt, dass sich der materielle Leistungsanspruch weiterhin in Abklärung befinde und die angefochtene Verfügung lediglich die Nachzahlung der (unbestrittenen) Dreiviertelsrente beschlage (Urk. 7). So geht der ergangene Vorbescheid ausdrücklich von einem unveränderten Gesundheitszustand aus, was revisionsrechtlich einen Anspruch auf einen die bisherige Dreiviertelsrente übersteigenden Leistungsanspruch ausschliesst. Auch der angefochtenen Verfügung ist kein Hinweis auf eine weitergehende Anspruchsprüfung zu entnehmen und auch nicht darauf, dass lediglich die Rentennachzahlung im unbestrittenen Umfang Thema ist. Im Gegenteil wurde explizit verfügt: «Es besteht Anspruch auf eine dreiviertel Invalidenrente.».
2.2 Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 19. August 2020 und zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur rechtsgenüglichen Durchführung des Vorbescheidverfahrens.
3. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. August 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese in einem rechtsgenügenden Verwaltungsverfahren über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri unter Beilage des Doppels von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty