Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00642


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 31. März 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow

DFP & Z, Advokatur

Stadtturmstrasse 10, Postfach 43, 5401 Baden


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1971, Fugenmonteur, wurde in der Klinik Y.___ am 7. September 2007 und am 29. Januar 2008 (Hemilaminektomie L5/S1 rechts mit Entfernung einer Diskushernie und Re-Hemilaminektomie L5/S1 rechts mit Entfernung einer Rezidiv-Diskushernie) am Rücken operiert (Urk. 9/70/15). Am 9. Mai 2008 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5). Am 8. Juni 2010 wurde er im Zentrum Z.___ am Rücken operiert (Stabilisation mittels Spondylodese L5/S1 mit ReDekompression der Nervenwurzel S1 rechts und posterolateraler Spondylodese L5/S1 beidseits; Urk. 9/70/17). Die IV-Stelle gab beim Zentrum A.___ ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 27. Dezember 2010 erstattet wurde (Urk. 9/70). Mit Verfügungen vom 18. April 2011 sprach sie dem Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. Mai 2008 eine ganze Rente und gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 44 % ab dem 1. Dezember 2010 eine Viertelsrente zu (Urk. 9/88 und Urk. 9/100).

1.2    Im Dezember 2012 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein (Urk. 9/113). Am 19. Februar 2013 teilte sie dem Versicherten mit, dass ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt werde (Urk. 9/123). Am 1. Juni 2013 trat der Versicherte eine Teilzeitstelle als Fugenabdichter bei der B.___ GmbH an. Am 29. Oktober 2013 teilte die IV-Stelle ihm mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde (Urk. 9/132). Mit Mitteilung vom 21. Januar 2014 bestätigte sie den Anspruch auf die bisherige Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 44 % (Urk. 9/140).

    Per 30. September 2014 löste der Versicherte das Arbeitsverhältnis mit der B.___ GmbH auf (vgl. Urk. 9/152), da er am 1. Oktober 2014 eine Teilzeitstelle als Fugenabdichter bei der C.___ GmbH antrat (Urk. 9/151/2-3). Im März 2017 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein weiteres Revisionsverfahren ein (vgl. Urk. 9/160). Mit Mitteilung vom 10. Juli 2017 bestätigte sie den Anspruch des Versicherten auf die bisherige Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 44 % (Urk. 9/169).

1.3    Am 29. März 2017 erlitt der Versicherte einen Unfall (Urk. 9/175/54), infolgedessen er am 26. September 2017 in der Universitätsklinik D.___ am rechten Daumen operiert wurde (A1-Ringbandspaltung; Urk. 9/187/7). Am 3. November 2017 (Eingangsdatum) stellte er bei der IV-Stelle ein Rentenerhöhungsgesuch (Urk. 9/170). Die IV-Stelle zog die Akten der zuständigen Unfallversicherung Suva bei (Urk. 9/175) und nahm medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen vor. In der Folge wurden in der Universitätsklinik D.___ am 13. März 2018 eine Operation an der rechten Hand (Karpaltunnelspaltung; Urk. 9/187/7) und am 12. Juli 2019 am rechten Ellbogen (Dekompression Sulcus ulnaris; Urk. 9/193/4) durchgeführt. Am 20. August 2018 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er vor zwei Monaten die Kündigung (der C.___ GmbH) erhalten habe (Urk. 9/184). Vom 1. November 2019 bis zum 31. März 2020 arbeitete er in einem Teilzeitpensum (50 %) als Hilfsmonteur bei der E.___ (Urk. 9/197 und Urk. 9/205). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid der IV-Stelle vom 11. März 2020, Urk. 9/202, und Einwand des Versicherten vom 23. April 2020, Urk. 9/208) erhöhte die IV-Stelle die bisherige Viertelsrente mit Verfügungen vom 19. August 2020 vom 1. November 2017 bis zum 28. Februar 2019 und vom 1. Oktober bis zum 31. Oktober 2019 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % auf eine ganze Rente. Für die Zeit ab dem 1. März und ab dem 1. November 2019 verneinte sie einen Anspruch auf eine Rente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 2/1-2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 21. September 2020 Beschwerde und beantragte, es seien die angefochtenen Verfügungen insoweit aufzuheben und abzuändern, als die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ihm auch zwischen dem 1. März und dem 30. September 2019 sowie ab November 2019 eine Viertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2020 angezeigt wurde (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.3    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6).

1.4    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).

1.6    Gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.

    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 1 IVV frühestens:

a. sofern die versicherte Person die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;

b. bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diesen vorgesehenen Monat an;

c. falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil der versicherten Person zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.

    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV:

a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;

b. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (seit dem 1. Januar 2015 geltende Fassung).

    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist auch im Anwendungsbereich von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erst erheblich, wenn sie gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV berücksichtigt werden darf, das heisst, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach längere Zeit andauern wird oder ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate angedauert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_232/2016 vom 30. September 2016 E. 4 und 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Verfügungen damit, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers aufgrund des Unfalls vom 29. März 2017 verschlechtert habe und es ihm nicht mehr möglich gewesen sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Einschränkung von 100 % habe dem neuen Invaliditätsgrad entsprochen. Da das Rentenerhöhungsgesuch im November 2017 eingegangen sei, habe der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2017 Anspruch auf eine ganze Rente. Im Dezember 2018 habe sich die gesundheitliche Situation verbessert. Ab diesem Zeitpunkt sei es dem Beschwerdeführer wieder möglich gewesen, einer angepassten Tätigkeit in einem 70%Pensum nachzugehen. Ohne gesundheitliche Einschränkung hätte er damals ein Einkommen von Fr. 67'742.99 und mit gesundheitlicher Einschränkung ein solches von Fr. 47'420.09 erzielen können. Demnach resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 20'322.90 und der Invaliditätsgrad betrage 30 %. Ab dem 1. März 2019 (drei Monate nach Eintritt der gesundheitlichen Verbesserung) habe der Beschwerdeführer jedoch weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente, da die Rente nur für die Zukunft eingestellt werden könne. Im Juli 2019 habe er am rechten Ellbogen operiert werden müssen. Eine Erwerbstätigkeit sei ihm ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen. Ab Oktober 2019 (drei Monate nach Eintritt der gesundheitlichen Verschlechterung) habe er daher erneut Anspruch auf eine ganze Rente. Ab November 2019 habe sich die gesundheitliche Situation verbessert. Seither sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit wiederum zu 70 % arbeitsfähig. Da er am 1. November 2019 eine neue Arbeitsstelle angetreten habe, erfolge die Herabsetzung der ganzen Rente auf die bisherige Viertelsrente auf den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme hin. Die (hypothetische) Erwerbseinbusse betrage nach wie vor 30 %. Die Einstellung der Rente erfolge vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Urk. 2/2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass sein Gesundheitszustand gegenwärtig identisch sei mit jenem vor dem Unfall vom 29März 2017. Er leide unter einer chronischen Lumboischialgie und sei in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig. Gemäss Beschwerdegegnerin bestehe jedoch lediglich noch ein Invaliditätsgrad von 30 % statt von 44 %, weil sie im Rahmen des neuen Einkommensvergleichs keinen leidensbedingten Abzug mehr gewährt habe. Der einmal vorgenommene Leidensabzug könne aber nicht wegfallen, weil zwischenzeitlich eine andere gesundheitliche Beeinträchtigung eine vorübergehende Rentenerhöhung bewirkt habe. Auf lange Sicht liege gar kein Revisionsgrund vor (Urk. 1 S. 2 ff.).

2.3    Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vor, dass sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe, weshalb die Rente vorübergehend erhöht worden sei. Dieser Umstand führe zu einem Revisionsgrund. Es bestehe daher keine Bindung an frühere Beurteilungen. Dies gelte auch für den Einkommensvergleich (Urk. 8).


3.

3.1    

3.1.1    Eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer medizinischer Sachverhaltsabklärung erfolgte zuletzt im Rahmen der Rentenzusprache vom 18. April 2011 (Urk. 9/88 und Urk. 9/100). Der damaligen Rentenzusprache lag in medizinischer Hinsicht das interdisziplinäre (rheumatologische, internistische und psychiatrische) Gutachten des A.___ vom 27. Dezember 2010 zugrunde (Urk. 9/70).

3.1.2    Die Ärzte des A.___ stellten in ihrer Expertise folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/70/35):

(1) chronische Lumboischialgie rechts mit/bei:

- radikulärem Residual-Reiz- und Ausfallsyndrom S1 rechts

- gemischt mit pseudoradikulärer Komponente bei referred pain-Symptomatik rechts ausgehend vom Glutaeus medius/minimus

- Status nach Hemilaminektomie L5/S1 rechts und Diskektomie am 7. September 2007

- Status nach Re-Hemilaminektomie L5/S1 rechts mit Diskektomie am 29. Januar 2008

- Status nach Stabilisation und posterolateraler Spondylodese L5/S1 mit Re-Dekompression Nervenwurzel S1 rechts am 8. Juni 2010

- Tendenz zu Instabilität L4/L5

(2) Überlastung oberes Sprunggelenk (OSG) rechts mit/bei:

- Fehlbelastung als Folge obiger Diagnosen

- Tendenz zu Knick-Senkfuss rechts

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte des A.___ funktionelle Störungen der Blasen- und Mastdarmfunktion, ohne organisches Korrelat (Urk. 9/70/36). Sie gaben an, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fugenabdichter seit September 2007 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Ebenfalls nicht mehr zumutbar seien ihm stereotype rein sitzende, gehende oder stehende Tätigkeiten, Arbeiten mit häufigem Bücken und Aufrichten sowie länger dauernde Tätigkeiten in einer unergonomischen Rückenstellung oder Arbeiten mit häufigem Heben und Tragen schwerer Gewichte. In einer dem Leiden optimal angepassten, rückenschonenden Tätigkeit bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 70 %. Vorzuziehen seien körperlich leichte Arbeiten in Wechselhaltung ohne häufig ziehende und stossende Bewegungen schwerer Gewichte oder Arbeiten mit axialen Schlägen. Für solche Tätigkeiten sei eine Arbeitsfähigkeit von ca. 2 x 3 Stunden täglich mit dazwischen verlängerter Pause gegeben (Urk. 9/70/41-42).

3.2    Dr. med. F.___, FMH Orthopädische Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in der Stellungnahme vom 20. Januar 2014 fest, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss dem Bericht der Praxis für Wirbelsäulenmedizin & Wirbelsäulenchirurgie vom 8. Februar 2013 und dem Bericht von Dr. med. G.___, FMH Innere Medizin, vom 25. November 2013 im Wesentlichen unverändert sei (Urk. 9/139/3).

    Gestützt auf diese Stellungnahme bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 21. Januar 2014 den Anspruch des Beschwerdeführers auf die bisherige Viertelsrente (Urk. 9/140).

3.3    In der Stellungnahme vom 8. Juli 2017 (Urk. 9/167/3) legte RAD-Arzt Dr. F.___ dar, dass beim Beschwerdeführer gemäss seinem Psychiater gegenwärtig eine leichte bis mittelgradige Depression bestehe. Weiter habe der Psychiater erklärt, dass sich der somatische Zustand verschlechtert habe (fachfremd; vgl. Bericht von Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Juni 2017 [Eingangsdatum], Urk. 9/166/1-2). Der den somatischen Teil betreuende Hausarzt habe dagegen einen stationären Gesundheitszustand festgestellt (vgl. Bericht von Dr. G.___ vom 27. April 2017, Urk. 9/163). Somit sei von einem stationären Gesundheitszustand auszugehen.

    Gestützt auf diese Stellungnahme bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 10. Juli 2017 den Anspruch des Beschwerdeführers auf die bisherige Viertelsrente (Urk. 9/169).

3.4    

3.4.1    Den im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens eingegangenen medizinischen Akten lässt sich namentlich Folgendes entnehmen.

3.4.2    Am 30. Januar 2019 berichtete Dr. med. I.___, Assistenzärztin Handchirurgie an der Universitätsklinik D.___, der Beschwerdegegnerin unter Beilage früherer Berichte über die seit 4. September 2017 erfolgte Behandlung und führte folgende Diagnosen auf: (1) Status nach Karpaltunnelspaltung rechts am 13.03.2018 mit/bei sensiblem Karpaltunnelsyndrom rechts unter führender Beteiligung Dig. l, (2) Status nach AI-Ringbandspaltung Dig. l Hand rechts in Lokalanästhesie am 26.09.2017 bei posttraumatischer Tendovaginitis stenosans Dig. l Hand rechts, (3) Tendovaginitis stenosans Dig. V Hand rechts, sonographisch-gesteuerte Infiltration mit Kenacort am 03.12.2018, (4) Unklare Schulter-/Oberarmschmerzen rechts, DD: AC-Gelenksarthrose, Bizepssehne-/Supraspinatussehne-Pathologie, (5) Ungeklärte Sensibilitätsstörungen der rechten Hohlhand (EM 06/2018), DD Loge de Guyon Syndrom Typ III, DD funktionelle Genese, Klinik: Plötzlich elektrisierende Schmerzen Dig III-V volar, keine motorischen Ausfälle im Bereich der Hand, ENG/EMG (06+07/2018): Konstellation für Loge de Guyon Typ III, unauffällige motorische und sensible Neurographien des N. ulnaris und medianus bds., Bildgebung: Plexus-MRT unauffällig (Nebenbefund: Schilddrüsenknoten bds., weitere Abklärung empfohlen).

    Die initial posttraumatische Tendovaginitis stenosans Dig. l Hand rechts nach einem Arbeitsunfall vom 29. März 2017 sei operativ versorgt worden. Postoperativ habe sich ein Karpaltunnelsyndrom entwickelt, sodass die Karpaltunnelspaltung am 13. März 2018 stattgefunden habe. Danach sei es zu einer nur zögerlichen Besserung der Beschwerden und Entwicklung eines erneuten Schnappfingers Dig. V gekommen. Diesbezüglich sei eine Steroidinfiltration erfolgt, die eine Besserung gebracht habe. Der Beschwerdeführer leide gemäss Sprechstundenbericht vom 3. Dezember 2018 weiterhin an Schmerzen im Bereich des ulnarseitigen rechten Vorderarmes mit Schnappphänomen des Kleinfingers. Die Schulterschmerzen seien im Moment rückläufig, es bestünden keine Kribbelparästhesien mehr. Eine Druckdolenz finde sich über dem Dig. V mit objektivierbaren Schnappphänomen bei vollständiger Beweglichkeit. Im Verlauf seien dem Beschwerdeführer vom 26. September 2017 bis am 30. Juni 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden (Urk. 9/187/7 ff.).

3.4.3    Gemäss Bericht der Abteilung Handchirurgie der Universitätsklinik D.___ vom 11. September 2019, betreffend Sprechstunde vom 29. August 2019, war am 12. Juli 2019 eine Dekompression Sulcus ulnaris endoskopisch rechts erfolgt. Der Beschwerdeführer berichte über einen zufriedenstellenden Verlauf. Er habe weiterhin etwas Sensibilitätsstörungen und noch leichte Restschmerzen, jedoch deutlich weniger als präoperativ. Die Kraft habe deutlich zugenommen. Im nächsten Monat sei eine Wiederaufnahme denkbar, Einschränkungen würden keine mehr bestehen (Urk. 9/193).

3.4.4    Aufgrund einer Aktenbeurteilung hielt RAD-Arzt Dr. F.___ in der Stellungnahme vom 5. Dezember 2019 fest, dass sich die Arbeitsfähigkeit temporär verschlechtert habe. In der angestammten handwerklichen und in einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab dem 14. August 2017 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab Dezember 2018 sei er in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig gewesen. Ab diesem Zeitpunkt seien ihm körperlich leichte rückenschonende wechselbelastende Tätigkeiten ohne häufig ziehende oder stossende Bewegungen schwerer Gewichte oder Arbeiten mit axialen Schlägen wieder möglich (vgl. Gutachten des A.___ vom 27. Dezember 2010). Nicht zumutbar seien grobe manuelle Arbeiten. Ab Juli 2019 (Operation) sei der Beschwerdeführer in angestammter und angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit November 2019 sei er in angestammter Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und in angepasster Tätigkeit wieder zu 70 % arbeitsfähig (Urk. 9/201/7).


4.

4.1     Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nach dem Unfall vom 29. März 2017 infolge der Daumenbeschwerden rechts und der Ellbogenbeschwerden rechts zwischenzeitlich erheblich verschlechtert haben und der Beschwerdeführer vom 14. August 2017 bis 30. November 2018 sowie vom 1. Juli bis 31. Oktober 2019 auch in angepasster Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig war. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Daumenverletzung im Dezember 2018 und die Ellbogenverletzung im November 2019 ausgeheilt waren und dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit gemäss dem von den Gutachtern des A.___ umschriebenen Belastungsprofil von Dezember 2018 bis Juni 2019 und seit November 2019 wieder in einem 70%Pensum zumutbar war bzw. ist. Vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird sodann die Feststellung der Beschwerdegegnerin gemäss Verfügungsbegründung (vgl. Urk. 2/2 = Urk. 9/212), wonach (unter Berücksichtigung von Art. 88bis Abs. 1 lit. a und Art. 88a Abs. 2 IVV) vom 1. November 2017 bis 28. Februar 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, ab 1. März 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente und vom 1. Oktober bis 31. Oktober 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe sowie die Rente nach eingetretener Verbesserung infolge Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit ab 1. November 2019 auf eine Viertelsrente herabgesetzt werde.

    Strittig ist indes, ob die Beschwerdegegnerin beim Einkommensvergleich zu Recht den früher gewährten leidensbedingten Abzug von 20 % nicht mehr vorgenommen und daher den Anspruch auf eine Viertelsrente nunmehr verneint hat.

4.2    Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Gesundheitszustand habe sich insofern nicht dauerhaft verändert, als nach der zwischenzeitlichen Verschlechterung nunmehr wieder vom gleichen medizinischen Zustand auszugehen sei wie bei Zusprache der Viertelsrente im April 2011 und den revisionsweisen Bestätigungen vom 21. Januar 2014 und vom 10. Juli 2017. Dies trifft zwar zu, führt indessen nicht dazu, dass ein Revisionsgrund zu verneinen wäre, denn massgebend ist, dass im gesamten Vergleichszeitpunkt eine anspruchserhebliche Tatsachenänderung eingetreten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_66/2020 vom 9. Juni 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). Daher war es der Beschwerdegegnerin im Rahmen der «allseitigen» Prüfung (vgl.  E. 1.5) grundsätzlich nicht verwehrt, auch den leidensbedingten Abzug neu zu beurteilen. Soweit die Verwaltung jedoch – abweichend von ihren früheren Beurteilungen und nicht auf medizinische Akten gestützt – die Ansicht vertritt, zusätzliche Pausen seien in einem 70 %-Pensum gar nicht nötig (Urk. 9/210/2), kann ihr nicht gefolgt werden. Beim ursprünglichen Einkommensvergleich (Urk. 9/78), welcher den Verfügungen vom 18. April 2011 (Urk. 9/88 und Urk. 9/100) zugrunde lag, wurde ein leidensbedingter Abzug von 20 % vorgenommen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer lediglich noch körperlich leichte Tätigkeiten verrichten könne, diese nur in einem teilzeitlichen Arbeitspensum verwertbar seien und er überdies auf längere Pausen angewiesen sei. Weshalb die dem damaligen Einkommensvergleich zugrundeliegenden Einschätzungen der Gutachter (von Dezember 2010) und des RAD-Arztes (vglUrk. 9/79/9) nun anders interpretiert werden müssten, wird nicht dargelegt und ist nicht nachvollziehbar. Vorliegend sind auch bei einer freien Prüfung in gesamthafter Würdigung der konkreten Umstände keine Gründe ersichtlich, dem Beschwerdeführer, angesichts des wieder gleichen Gesundheitszustandes, nicht auch bei der im Rahmen der Rentenrevision erneut vorgenommenen Invaliditätsbemessung einen Tabellenlohnabzug in der nämlichen Höhe zu gewähren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_663/2019 vom 3. März 2020 E. 6.2).

4.3    Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin wie bereits beim ursprünglichen Einkommensvergleich im Jahre 2011 sowohl das Valideneinkommen wie auch das Invalideneinkommen gestützt auf den gleichen Tabellenlohn ermittelt. Daher entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4). Der Invaliditätsgrad beträgt demnach weiterhin 44 %, weshalb der Beschwerdeführer vom 1. März bis zum 30. September 2019 und ab 1. November 2019 weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

4.4    Bei diesem Ergebnis ist nicht weiter auf die widersprüchliche Begründung der Verfügungen respektive die fehlende Begründung für eine rückwirkende Aufhebung der Viertelsrente einzugehen.


5.    Die angefochtenen Verfügungen vom 19. August 2020 sind demnach insoweit aufzuheben, als darin ein Anspruch auf eine Viertelsrente vom 1. März bis zum 30. September 2019 und ab dem 1. November 2019 verneint wurde, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom 1. März bis zum 30. September 2019 und ab dem 1. November 2019 weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

    Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.


6.    

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom 19. August 2020 insoweit aufgehoben, als darin ein Anspruch auf eine Viertelsrente vom 1. März bis zum 30. September 2019 und ab dem 1. November 2019 verneint wurde, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. März bis zum 30. September 2019 und ab dem 1. November 2019 weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

    sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl