Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00646


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Barblan

Urteil vom 17. Mai 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

MLaw Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1961, war zuletzt vom 9. Juli 2012 bis 31. März 2014 in einem Pensum von 80 % als hauswirtschaftlicher Mitarbeiter bei der Z.___ tätig (vgl. Urk. 7/24/1-6), wobei er ab 26. September 2013 krankgeschrieben war (vgl. Urk. 7/24/10 ff.). Am 26. März 2014 meldete er sich erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (vgl. Urk. 7/13-14). Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 7/43) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 19. Februar 2015 (Urk. 7/45) das Leistungsbegehren ab, nachdem der Versicherte trotz Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht nicht zu einer angeordneten Begutachtung erschienen war.

    Am 1. März 2018 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/55). Im Rahmen der Abklärungen zur medizinischen Situation veranlasste die IV-Stelle insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten im Institut A.___. Das Gutachten wurde am 26. März 2020 erstattet (Urk. 7/160). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/169, Urk. 7/176) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. August 2020 (Urk. 7/179 = Urk. 2) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 38 % einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente.


2.

2.1    Der Versicherte erhob am 22. September 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. August 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihm ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 15 % zu gewähren und ab dem 1. September 2018 mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2020 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 21. Januar 2021 (Urk. 9) hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. Mit Verfügung vom 6. Februar 2021 (Urk. 12) wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 oben, Urk. 10) die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 10. März 2021 (Urk. 14) auf das Einreichen einer Duplik. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. März 2021 (Urk. 15) zur Kenntnis gebracht.

2.2    Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 (Urk. 16) wurde dem Beschwerdeführer mit Blick auf die im Verfahren unter anderem strittige Statusfrage Frist angesetzt, um dem Gericht die für die Ausrichtung der Leistungen in den Jahren 2010 und 2011 zuständige Arbeitslosenkasse mitzuteilen und für diesen Leistungsbezug allfällig noch vorhandene Unterlagen einzureichen. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2021 (Urk. 18) kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach. Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 (Urk. 21) zog das Gericht die Akten der Arbeitslosenkasse Unia (nachfolgend: Unia) betreffend die Jahre 2009 bis 2011 bei. Diese teilte mit Schreiben vom 10. Februar 2022 (Urk. 23) mit, dass ihr aufgrund der maximal zehnjährigen Aufbewahrungsfrist für diesen Zeitraum keine Akten mehr vorlägen. Ihrer Eingabe legte sie die noch vorhandenen Abrechnungen und das Stammblatt bei (Urk. 24/1-19). Die Eingabe der Unia wurde den Parteien mit Verfügung vom 11. April 2022 (Urk. 25) zur Kenntnis gebracht.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.5    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.6    Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 IVV bemisst sich die Invalidität rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren) davon. Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das ärztlich festzulegende Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wiedergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).

    In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Z.___-Mitarbeiter nicht mehr ausüben könne. In einer seiner Gesundheit angepassten Tätigkeit sei er – unter Berücksichtigung eines näher dargelegten Belastungsprofils - ab September 2018 zu 70 % arbeitsfähig gewesen und seit Januar 2020 bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Da der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit vollzeitlich arbeiten würde, sei zur Ermittlung des Valideneinkommens das im Jahr 2014 bei der Z.___ in einem 80 %-Pensum erzielte Einkommen auf ein 100 %-Pensum hochzurechnen (S. 1 unten, S. oben). Das Invalideneinkommen sei anhand der statistischen Werte des Bundesamts für Statistik zu ermitteln. Bei einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 60 % resultiere aus einem Einkommensvergleich für das Jahr 2020 ein Invaliditätsgrad von 38 %. Bei einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 70 % liege der Invaliditätsgrad noch deutlicher unter 40 % (S. 2 Mitte). Aufgrund neuer Statistiken wirke sich eine Teilerwerbstätigkeit ab 50 % ohne Kaderfunktion auch bei Männern nicht mehr lohnmindernd aus. Der Beschwerdeführer könne ein Pensum von 60 % leisten. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht begründet (S. 2 unten).

    In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) änderte die Beschwerdegegnerin ihren Standpunkt dahingehend, dass das Valideneinkommen nicht auf ein 100 %-Pensum hochzurechnen sei, da der Beschwerdeführer vor der gesundheitlichen Beeinträchtigung in einem Pensum von 80 % gearbeitet habe und nicht ersichtlich sei, dass die Reduktion des Arbeitspensums aus gesundheitlichen Gründen erfolgt oder von einem zusätzlichen Aufgabenbereich auszugehen sei. Daher würde nur ein hoher Abzug vom Tabellenlohn zu einem relevanten Invaliditätsgrad führen, was angesichts des Belastungsprofils nicht gerechtfertigt sei.

2.2    Der Beschwerdeführer bestritt in der Beschwerde (Urk. 1) das von der Beschwerdegegnerin festgelegte Invalideneinkommen (S. 3 lit. B Ziff. 1). Er machte geltend, unter anderem aufgrund der vielfältigen leidensbedingten Einschränkungen und dem Beschäftigungsgrad sei ein Abzug vom Tabellenlohn von 15 % zu gewähren. Das ihm noch zumutbare Pensum wirke sich lohnsenkend aus, ebenso seine Niederlassungsbewilligung C. Es sei davon auszugehen, dass er seine Restarbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten könne (S. 4 f. Ziff. 5). Ab 1. September 2018 bestehe somit ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Ab 1. Januar 2020 bestehe ein entsprechender Anspruch selbst bei einem Abzug von lediglich 5 % (S. 5 f. Ziff. 6).

    Replikweise (Urk. 9) machte der Beschwerdeführer geltend, es treffe zwar zu, dass er gemäss Arbeitgeberfragebogen aus dem Jahr 2014 vom 9. Juli 2012 bis 31. März 2014 zu 80 % angestellt gewesen sei. Ob er aus gesundheitlichen Gründen nur ein 80 %-Pensum habe ausüben können, gehe aus dem Arbeitgeberfragebogen aber nicht hervor. Bereits im Leitfaden für das Gespräch betreffend Früherfassung sei aber festgehalten worden, dass er sich seit Jahren in einer Abwärtsspirale befinde. Die gesundheitlichen Beschwerden hätten gemäss Aktenlage und seiner Auskunft anlässlich der Begutachtung schon vor der Anstellung bei der Z.___ bestanden und sich seit 2012 massiv verstärkt.

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Umstritten sind dabei die Statusfrage, die Höhe des Valideneinkommens und die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen zu gewähren ist.


3.

3.1    In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin – der Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) folgend (vgl. Urk. 7/168 S. 15 unten) auf das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 26. März 2020 (Urk. 7/160). Dieses wurde auf der Grundlage fachärztlicher Teilgutachten auf den Gebieten Allgemeine Innere Medizin (Urk. 7/164), Neurologie (Urk. 7/155), Pneumologie (Urk. 7/165), Neuropsychologie (Urk. 7/161), Rheumatologie (Urk. 7/156), Kardiologie (Urk. 7/157) und Psychiatrie (Urk. 7/162) erstattet (vgl. Urk. 7/160 S. 4 Ziff. 2).

3.2    Im Gutachten des A.___ wurden die folgenden, hier verkürzt wiedergegebenen, (Ober-)Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 7/160 S. 10 f.):

- chronisches zervikozephales und –brachiales Schmerzsyndrom mit wahrscheinlich teilradikulärer Reiz- und sensibler Ausfallsymptomatik C6 beidseits

- chronisches lumbales Schmerzsyndrom mit am ehesten pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung in beide Beine

- COPD GOLD II – III, Risikoklasse D

- neurogene Harnblasen-, Sexual- und Darmfunktionsstörung unklarer Ätiologie.

    Ferner führten die Gutachter insgesamt 17 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (S. 11 ff.).

    Die Gutachter verneinten eine Arbeitsunfähigkeit aus kardiologischer (vgl. Urk. 7/157 S. 15 Ziff. 8), neuropsychologischer (vgl. Urk. 7/161 S. 15 Ziff. 8) und allgemein-internistischer (vgl. Urk. 7/164 S. 12 Ziff. 8) Sicht. Aus psychiatrischer Sicht wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich eine klar strukturierte Tätigkeit durchführen können sollte, ungünstig sei hoher Zeitdruck über längere Zeit. Eine leistungsmässige Einschränkung könne aufgrund des psychischen Zustandes nicht begründet werden (Urk. 7/162 S. 14 Ziff. 8).

    Aufgrund der gestellten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneinten die Gutachter in der Konsensbeurteilung (Urk. 7/160 S. 7 ff. Ziff. 4) eine Arbeitsfähigkeit für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten, Überkopftätigkeiten, Tätigkeiten, welche ein dauerndes Stehen und Gehen erfordern oder auf Leitern und Gerüsten zu verrichten sind, sowie Tätigkeiten mit atemwegsreizenden Stoffen oder andauernder Kälte, Nässe oder bei starken Temperaturschwankungen. Aufgrund einer Miktionsstörung erachteten sie zudem die Verfügbarkeit einer Toilette als erforderlich (S. 13 Ziff. 4.3).

    Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führten die Gutachter aus, da die Angaben betreffend das bisherige Arbeitsprofil in der (zuletzt ausgeübten) Tätigkeit als hauswirtschaftlicher Mitarbeiter bei der Z.___ etwas unklar seien, würden ein mögliches Arbeitsprofil und die entsprechende Leistungsfähigkeit definiert (S. 16 unten). Zumutbar sei dem Beschwerdeführer demgemäss seit August 2013 eine leichte, maximal intermittierend mittelschwere, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeit unter Ausschluss sämtlicher Arbeiten verbunden mit Zwangshaltungen und repetitiven Rotationsbelastungen des Oberkörpers, stetigem Steigen auf Treppen oder Leitern, Arbeiten in der Höhe sowie dauernden oder wiederholten Arbeiten mit den Händen in und über der Horizontalen (S. 17 Mitte). Dieses aus rheumatologischer Sicht (vgl. Urk. 7/156 S. 42 unten) formulierte Belastungsprofil deckt das aus neurologischer Sicht (vgl. Urk. 7/155 S. 31 Mitte) formulierte Belastungsprofil (S. 17 oben) ab. Ab September 2018 wurde aus neurologischer Sicht ein erhöhter Pausenbedarf von 20 % und aus rheumatologischer Sicht eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit von 30 % attestiert, da es damals offenbar zu einer Schmerzzunahme mit dann wiederholten Abklärungen und Hospitalisationen aufgrund mehrheitlich zervikaler Beschwerden gekommen sei (S. 17 oben und Mitte). Diese Einschränkungen seien jedoch nicht additiv zu sehen, da sie die gleiche Problematik beträfen (S. 18 Ziff. 4.9). Seit Januar 2020 bestehe aufgrund der eingeschränkten Lungenfunktion mit Atemreserven von rund 50 % und Diffusionsstörung von rund 50 % eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (S. 17 unten), wobei die pneumologische Einschränkung ebenfalls nicht additiv zu sehen sei (S. 18 Ziff. 4.9).

    Gemäss Konsensbesprechung bestehe somit in einer somatisch adaptierten Tätigkeit aufgrund der pulmonalen Problematik ab Januar 2014 (richtig: 2020) eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Zuvor habe ab September 2018 eine 30%ige Einschränkung und vorgängig – abgesehen von den jeweiligen Spitalaufenthalten – keine Einschränkung bestanden (S. 18 oben).


4.

4.1    Strittig und zu prüfen sind vorliegend (einzig) die erwerblichen Auswirkungen der gutachterlich festgestellten Einschränkungen, welche zwischen den Parteien unstrittig sind.

4.2    Vorab stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall - wie von ihm geltend gemacht - vollzeitlich erwerbstätig wäre, oder ob er – wie von der Beschwerdegegnerin angenommen - als zu 80 % teilerwerbstätige Person ohne Aufgabenbereich zu qualifizieren ist (Statusfrage, vgl. vorstehend E. 1.4), was je zu einem anderen Vorgehen bei der (in beiden Fällen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs durchzuführenden) Invaliditätsbemessung führt (vgl. vorstehend E. 1.5-6).

4.3    Fest steht, dass die letzte Anstellung des Beschwerdeführers bei der Z.___ vom 9. Juli 2012 bis 31. März 2014 lediglich ein 80 %-Pensum beinhaltete (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 12. Juni 2014, Urk. 7/24 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.9). Angesichts der Tatsache, dass dieses Arbeitsverhältnis nur etwas mehr als eineinhalb Jahre dauerte und der Beschwerdeführer bereits ab 26. September 2013 vollumfänglich krankgeschrieben war (vgl. Urk. 7/24/10), greift es zu kurz, (einzig) die letzte Teilzeitanstellung bei der Z.___ als Begründung für eine hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit anzuführen. Vielmehr ist unter den gegebenen Umständen auch die frühere Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers in die Würdigung miteinzubeziehen. Dazu ist den Akten unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Ausland eine Ausbildung zum Maler und Lackierer absolvierte, aufgrund einer Hauterkrankung sodann zum Fachservice-Angestellten umgeschult wurde und nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1988 als Kellner arbeitete (vgl. Leitfaden für das Gespräch betreffend Früherfassung vom 8. Januar 2014, Urk. 7/10 Ziff. 4; vgl. auch Urk. 7/161 S. 5 unten). Im Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/62) sind ab dem Jahr 1999 bis ins Jahr 2010 mehr oder weniger regelmässige Einkünfte aus einer Tätigkeit im Bereich der Gastronomie und insbesondere der Schiffsrestauration ausgewiesen, unterbrochen von Zeiten, in welchen der Beschwerdeführer wohl saisonal bedingt - Arbeitslosenentschädigung bezog. Eine etwas mehr als zehnjährige Arbeitstätigkeit im Bereich der Schiffsgastronomie ergibt sich auch aus diversen weiteren Aktenstücken. So wurde etwa im Bericht des Vertrauensarztes der Pensionskasse der B.___ vom 25. November 2013 zur Anamnese ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von 1997 bis 2010 als Service-Chef auf einem Schiff gearbeitet habe (Urk. 7/16 S. 3 Ziff. 3.1). Gleichlautende Angaben finden sich im Bericht einer behandelnden Ärztin vom 15. Juni 2014 (Urk. 7/25/2 Ziff. 1.4). Auch anlässlich der im Rahmen der A.___-Begutachtung durchgeführten Teilbegutachtungen erwähnte der Beschwerdeführer jeweils eine mehrjährige Tätigkeit als Chef de Service auf dem Schiff (Urk. 7/155 S. 21 oben, Urk. 7/156 S. 29 oben, Urk. 7/157 S. 9 oben, Urk. 7/161 S. 5 unten, Urk. 7/164 S. 8 Mitte, Urk. 7/165 S. 8 unten). Konkrete Angaben zum ausgeübten Pensum sind allerdings nicht aktenkundig. Im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung gab der Beschwerdeführer aber an, als Chef de Service bis zu 16 Kellner und sieben Köche unter seiner Führung gehabt zu haben (Urk. 7/161 S. 5 unten). Dem pneumologischen Gutachter gegenüber erwähnte er sodann, zumeist 16 Stunden täglich gearbeitet zu haben (Urk. 7/165 S. 8 unten). Diese Angaben legen die Vermutung einer vollzeitlichen Arbeitstätigkeit nahe. Ferner sprechen auch die im IK-Auszug ausgewiesenen Einkünfte und Arbeitslosenentschädigungsbeträge (2006 total Fr. 74'505.--; 2007 total Fr. 74'564.--; 2008 total Fr. 66'505.--; 2009 total Fr. 68'702.--; 2010 total Fr. 69'013.--) dafür, dass der Beschwerdeführer vor seiner Anstellung bei der Z.___ vollzeitlich arbeitstätig war beziehungsweise er sich in Zeiten, in denen er Arbeitslosenentschädigung bezog, für ein Vollzeitpensum der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellte, was sich angesichts der abgelaufenen zehnjährigen Aufbewahrungszeit (vgl. Urk. 23) anhand der Akten der Arbeitslosenkasse jedoch nicht mehr überprüfen lässt. Immerhin geht aus den von der Unia eingereichten Abrechnungen für die Monate Dezember 2010 bis Dezember 2011 (Urk. 24/2-19) hervor, dass in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Dezember 2010 bis 30. November 2012 der versicherte Verdienst auf Fr. 6'483.-- festgelegt wurde, während er in der nach Beendigung der 80%igen Tätigkeit bei der Z.___ eröffneten Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Dezember 2014 bis 30. November 2016 nur noch bei Fr. 4'317.-- lag (Urk. 24/1). Dies lässt eine vollzeitliche Arbeitstätigkeit im Gesundheitsfall vor Stellenantritt bei der Z.___ ebenfalls als überwiegend wahrscheinlich erscheinen.

    Warum der Beschwerdeführer am 9. September 2012 bei der Z.___ (lediglich) eine 80%-Stelle antrat, erschliesst sich aus den Akten nicht zweifelsfrei. Die Stelle war ihm seinen Angaben zufolge durch seine damalige Partnerin vermittelt worden (vgl. Urk. 7/156 S. 29 Mitte). Anlässlich eines am 26. September 2018 mit einem Kundenberater der Beschwerdegegnerin geführten Telefongesprächs gab der Beschwerdeführer an, er habe bei der Z.___ nicht mehr als 80 % arbeiten können (Urk. 7/168 S. 5 oben). Ob aus gesundheitlichen Gründen oder weil keine höherprozentige Stelle verfügbar war, bleibt unklar. Gemäss den Gesprächsnotizen des Kundenberaters sagte der Beschwerdeführer aber gleichzeitig auch aus, dass er heute in einem 100 %-Pensum arbeiten würde, wenn er gesund wäre. Aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bereits vor Stellenantritt bei der Z.___ unter gesundheitlichen Problemen litt. So erwähnte er im Rahmen der Begutachtung im A.___ mehrfach, dass die Arbeit auf dem Schiff ihm zunehmend Rückenschmerzen bereitet habe (vgl. Urk. 7/155 S. 21 oben, Urk. 7/156 S. 26 unten, Urk. 7/164 S. 8 Mitte). Ferner erwähnte er, dass sich (weitere) gesundheitliche Probleme (Fuss, Psyche, Atmung) seit 2012 massiv verstärkt hätten (Urk. 7/165 S. 9 oben). Diese Angaben werden gestützt durch den Bericht eines behandelnden Arztes vom 9. Juni 2014 (Urk. 7/23/6-8), in welchem unter anderem festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer seit 2012 unter einem chronischen intensiven Brennen an beiden Füssen leide (S. 2 unten). Ferner wurde eine jahrelange massive psychosoziale Belastung aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung der Ex-Frau erwähnt, aufgrund welcher es beim Beschwerdeführer zu einer depressiven Entwicklung gekommen sei (S. 2 Mitte). Sollte der Beschwerdeführer 2012 tatsächlich selbstgewollt lediglich eine 80 %-Stelle angetreten haben, so kann vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen werden, dass gesundheitliche Gründe eine Rolle spielten. Nachdem der Beschwerdeführer von 2010 bis 2012 aufgrund einer Hospitalisation seiner Ex-Frau überdies die 2004 und 2002 geborenen Kinder (Urk. 7/6/3) betreut hatte (vgl. Urk. 7/16 S. 3 Ziff. 3.1), ist zudem nicht auszuschliessen, dass auch Betreuungsüberlegungen eine Rolle gespielt haben könnten. Für den Standpunkt der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, wonach der Beschwerdeführer zugunsten seiner Freizeit und somit freiwillig auf eine Vollzeiterwerbstätigkeit verzichtet habe (Urk. 6 S. 2 oben), bestehen dagegen keine hinreichenden Anhaltspunkte.

    Im vorliegend massgeblichen Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Jahr 2018 sind keine Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber den Kindern ausgewiesen und ist aufgrund einer rdigung der gesamten Umstände, insbesondere der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig wäre. Als weiteres Indiz dafür ist nicht zuletzt auch die Tatsache zu werten, dass er im Zuge der 2009 erfolgten Ehescheidung offenbar in finanzielle Schwierigkeiten geraten war (vgl. Urk. 7/25/2 oben, Urk. 7/162 S. 6 unten).


5.

5.1    Ist der Beschwerdeführer nach dem Gesagten (vorstehend E. 4.3) als im Gesundheitsfall vollzeitlich Erwerbstätiger zu qualifizieren, hat die Bemessung des Valideneinkommens entgegen der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (neu) vertretenen Auffassung (Urk. 6 S. 2) nicht nach den von der Rechtsprechung für Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich aufgestellten Regeln (vgl. vorstehend E. 1.6) zu erfolgen.

    In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) hatte die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens an den vom Beschwerdeführer bei der Z.___ in einem 80 %-Pensum erzielten Verdienst angeknüpft und diesen - nach dem Gesagten zutreffenderweise - auf ein Vollzeitpensum hochgerechnet, womit für das Jahr 2020 ein nominallohnbereinigtes Valideneinkommen von Fr. 66'251.55 resultierte. Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens stellte sie auf den standardisierten Durchschnittslohn der Männer für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE ab (vgl. Urk. 7/167 S. 2 oben) und errechnete bei einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 60 % für das Jahr 2020 ein Invalideneinkommen von Fr. 40'797.30. Für die Zeit ab September 2018 nahm die Beschwerdegegnerin keine Berechnung vor, da der Invaliditätsgrad bei einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % noch deutlicher unter die 40 % -Schwelle falle (vgl. Urk. 2 S. 2).

5.2    Beschwerdeweise rügte der Beschwerdeführer einzig, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Invalideneinkommen vornahm. Er stellte sich auf den Standpunkt, insbesondere aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen sowie dem (reduzierten) Beschäftigungsgrad sei ein Abzug von 15 % zu gewähren (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5).

5.3    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

5.4    Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis).

5.5    Vorliegend ist dem Beschwerdeführer gemäss Beurteilung im A.___-Gutachten (vorstehend E. 3.2) seit August 2013 (nur noch) die Ausübung einer leichten, maximal intermittierend mittelschweren wechselbelastenden und rückenadaptierten Tätigkeit unter Ausschluss sämtlicher Arbeiten verbunden mit Zwangshaltungen und repetitiven Rotationsbelastungen des Oberkörpers, stetigem Steigen auf Treppen oder Leitern, Arbeiten in der Höhe sowie dauernden oder wiederholten Arbeiten mit den Händen in und über der Horizontalen zumutbar. Gemäss psychiatrischer Beurteilung sollte er zudem grundsätzlich eine klar strukturierte Tätigkeit durchführen können und ist hoher Zeitdruck über längere Zeit ungünstig. Ferner muss eine Toilette verfügbar sein.

    Der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 umfasst rechtsprechungsgemäss bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb der Umstand allein, dass dem Beschwerdeführer nurmehr leichte beziehungsweise maximal intermittierend mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Die weiteren im Gutachten formulierten Restriktionen sind sodann nicht derart, dass auch in Bezug auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen ist. Umstände, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind, sind nicht auszumachen.

    Den ab September 2018 aus neurologischer und rheumatologischer Sicht attestierten zusätzlichen Einschränkungen (erhöhter Pausenbedarf, eingeschränkte Leistungsfähigkeit) wurde sodann mit der Reduktion des zumutbaren Arbeitspensums auf 70 % Rechnung getragen. Desgleichen der ab Januar 2020 aus pneumologischer Sicht attestierten Einschränkung (eingeschränkte Lungenfunktion) durch Reduktion des zumutbaren Arbeitspensums auf 60 %, weshalb sich ein zusätzlicher Leidensabzug dafür nicht rechtfertigen lässt.

5.6    Was den geltend gemachten Abzug infolge reduziertem Beschäftigungsgrad anbelangt, so ist nach der neueren Praxis des Bundesgerichts ein Abzug bei Männern wegen Teilzeitbeschäftigung nicht mehr automatisch vorzunehmen. Ob sich eine entsprechende Reduktion rechtfertigt, ist stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Werte zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2018 vom 4. März 2019 E. 4.3.1).

5.7    Unter Verweis auf die gestützt auf die LSE 2018 erstellte Tabelle T18 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor) machte der Beschwerdeführer geltend, das ihm noch zumutbare Pensum von 70 % beziehungsweise 60 % ab 1. Januar 2020 wirke sich lohnsenkend aus.

    Besagter Tabelle ist zu entnehmen, dass im Jahr 2018 Männer ohne Kaderfunktion bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % - 74 % lediglich rund 4 % weniger verdienten als Männer, die ohne Kaderfunktion ein Pensum von 90 % oder mehr ausübten. Darin kann keine überproportionale Lohneinbusse erblickt werden und es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auch unter diesem Titel weder bei einem Beschäftigungsgrad von 70 % noch bei einem solchen von 60 % auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung keinen Abzug vornahm (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2, wonach eine Differenz von 5.85 % noch keine überproportionale Lohneinbusse und die Verweigerung eines entsprechenden Abzugs nicht bundesrechtswidrig ist; vgl. auch Urteil 8C_543/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 5.5).

5.8    Soweit der Beschwerdeführer schliesslich seine Niederlassungsbewilligung C als Abzugsgrund anführte, bleibt zu bemerken, dass angesichts seiner langjährigen Tätigkeit auf dem Schweizer Arbeitsmarkt (vgl. IK-Auszug, Urk. 7/167) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sich diese negativ auf die Lohnhöhe auswirkt.

    Weitere abzugsrelevante Umstände sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht, wobei mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers zu bemerken bleibt, dass Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen) und vorliegend im Alter kein Abzugsgrund erblickt werden kann, zumal der Beschwerdeführer im Jahr 2020 noch keine 60 Jahre alt war.

5.9    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährte. Unter Zugrundelegung der von ihr ermittelten Vergleichseinkommen (vgl. vorstehend E. 5.1) resultiert damit bei einer 60%igen Restarbeitsfähigkeit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 38 % und besteht demnach auch bei einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % kein Rentenanspruch.

5.10    Anzumerken bleibt, dass sich an diesem Ergebnis auch nichts änderte, wenn das Valideneinkommen unter Berücksichtigung der männerspezifischen Nominallohnentwicklung im Wirtschaftszweig «Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen» (www.bfs.admin.ch; Nominallohnindex, Männer, 2011-2020, Tabelle T1.1.10 Q 86-88) und das Invalideneinkommen gestützt auf die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten LSE-Tabellen 2018 (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total Männer, Kompetenzniveau 1; veröffentlicht am 21. April 2020) ermittelt würden. Diesfalls resultierte für das Jahr 2020 ein Valideneinkommen von rund Fr. 68'026.-- (Fr. 64'750.-- [vgl. Urk. 7/24 Ziff. 2.10] x 1.003 x 1.001 x 1.005 x 1.012 : 1.005 x 1.034). Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 60 % beliefe sich das hypothetische Invalideneinkommen für das Jahr 2020 - unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2020 von 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch; betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total) sowie der männerspezifischen Nominallohnentwicklung (www.bfs.admin.ch; Nominallohnindex, Männer, 2011-2020, Tabelle T1.1.10 Total) auf rund Fr. 41‘354.-- (Fr. 5‘417.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.009 x 1.008 x 0.6). Damit resultierte ein Invaliditätsgrad von 39.2 %.

5.11    Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.


6.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensBarblan