Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00648


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 26. März 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1973, meldete sich unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung am 17. Dezember 2018 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und verneinte mit Mitteilung vom 2. September 2019 einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 6/22). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 24. Juni 2020, Urk. 6/38) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7. September 2020 ab (Urk. 6/39).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 23. September 2020 Beschwerde am hiesigen Gericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
27. Oktober 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-42), worüber die Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt im Wesentlichen dafür (Urk. 6/39 und Urk. 5), die Abklärungen hätten ergeben, dass vorwiegend psychosoziale Belastungsfaktoren, insbesondere das Asylverfahren, Ursache für reaktive Depressionen seien. Traumata im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung oder als Grundlage für eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung seien keine zu finden. Die gestellten Diagnosen seien nicht nachvollziehbar. Eine langandauernde gesundheitliche Beeinträchtigung sei nicht ausgewiesen, womit kein Anspruch auf eine Rente bestehe.

    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, dass sie gemäss den Arztberichten psychisch und körperlich krank sei, so dass ihr keine Arbeitstätigkeit möglich sei (Urk. 1).


2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2

2.2.1    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2.2    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

    Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

2.2.3    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche
Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

2.3    

2.3.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3.2    Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG; vgl. auch Art. 6 IVG).

2.4

2.4.1    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

2.4.2    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

2.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


3.    Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen:

3.1

3.1.1    Aufgrund eines im Jahr 1999 zunehmenden depressiven Zustandsbildes mit Adynamie, Schlafstörungen und sozialem Rückzug erfolgte zunächst eine psychiatrische Betreuung im Ambulatorium Y.___ (vgl. Urk. 6/28/21 ff.), wo sie bis zum 17. März 2000 behandelt wurde (Urk. 6/28/24). Des Weiteren erfolgten mehrere stationäre Aufenthalte in der Psychiatrie Z.___ vom 27. August bis zum 6. September 1999 (Urk. 6/28/2 ff.), vom 23. bis zum 25. August 2000 (Urk. 6/28/5 f.), vom 8. Juni bis zum 27. August 2002 (Urk. 6/28/7 ff.), vom 4. bis zum 5. November 2002 (Urk. 6/28/10 f.), vom 21. Dezember 2002 bis zum 20. Januar 2003 (Urk. 6/28/12 ff.), vom 27. bis zum 29. März 2003 (Urk. 6/28/15 ff.) sowie vom 12. bis zum 17. März 2004 (Urk. 6/28/18 ff.).

3.1.2    Anlässlich der siebten Hospitalisation vom 12. bis zum 17. März 2004 (Urk. 6/28/18 ff.) diagnostizierten die Ärzte der Psychiatrie Z.___ eine akute Belastungsreaktion bei andauernder Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0).

    Am Vortag der Einweisung sei die Beschwerdeführerin mit der Lehrerin eines Sohnes heftig aneinandergeraten, sei aus der Auseinandersetzung davongelaufen und habe zu Hause diesen Sohn recht heftig geschlagen. Am Einweisungstag sei sie dann zu ihrer Anwältin, um sich bei ihr betreffend den Asylentscheid zu erkundigen. Als sie die Information erhalten habe, dass dieser noch nicht eingetroffen sei, sei die Situation exacerbiert und die Beschwerdeführerin habe mit Suizid gedroht, woraufhin sie per Ambulanz eingeliefert worden sei. Sie habe angegeben, dass sie sich schon vor dem Gespräch mit der Anwältin bei ihren Kindern am Morgen für immer verabschiedet habe.

    Die Beschwerdeführerin sei auf freiwilliger Basis zur Krisenintervention aufgenommen worden. Zu Beginn habe sie sich eher zurückgezogen, verzweifelt, rat- und perspektivlos gezeigt und habe sich nicht von akuter Suizidalität distanzieren können. Da sie auf Austritt gedrängt habe und eine Entlassung nicht zu verantworten gewesen sei, sei ein fürsorgerischer Freiheitsentzug (FFE) beantragt und die antidepressive Therapie aufdosiert worden. Daraufhin sei rasch eine Stabilisierung des Zustandes eingetreten, sie sei aufgehellter, offener und zugänglicher gewesen im Gespräch. Der Impulskontrollverlust und das dissoziale Verhalten, welches zur erneuten Zuweisung geführt hätten, hätten in adäquater Weise mit ihr thematisiert werden können und seien im weiteren Verlauf nicht mehr zu beobachten gewesen. Sie sei am 17. März 2004 entlassen worden.

    Dies sei die siebte Hospitalisation aufgrund einer akuten Belastungsreaktion im Rahmen einer Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung zur Krisenintervention gewesen. Sie werde weiter zu ambulanten Gesprächen in die Klinik kommen.

3.2    Am 29. Mai und 16. Juni 2009 fanden zwei Vorgespräche im Zentrum A.___ statt (Urk. 6/31). Med. pract. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. C.___, Klinischer Psychologe, notierten in ihrem Bericht vom 30. Juli 2009 folgende Diagnosen:

- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- nach Angaben der Beschwerdeführerin Halswirbelsäulen-Schmerzen unbekannter Genese

- Psychiatrie Z.___ 29.03.2004: akute Belastungsreaktion bei andauernder Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0)

- Status nach drei Suizidversuchen

    Die Beschwerdeführerin habe motiviert gewirkt und habe die Dringlichkeit einer Therapie betont, so dass sie ihr einen Aufnahmetermin angeboten hätten, um eine Einzeltherapie zu beginnen. Sie sei am 1. Juli 2009 unentschuldigt nicht erschienen und sie hätten sie danach erfolglos versucht zu erreichen.

3.3

3.3.1    Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie und Rehabilitation, hielt in seinem Zuweisungsschreiben an die Klinik E.___, Neurologie, vom 14. November 2017 fest, dass eine somatisch-neurologische Abklärung von chronischen Nackenbeschwerden bei im MR nachgewiesenen medialen Diskushernien C4/5 sowie C5/6 linksbetont sowie kleiner medio-rechtslateraler Diskushernie C6/7 rechts notwendig sei (Urk. 6/7/6). Es gehe aktuell darum, die somatische Seite der Beschwerden abzuklären in der Hoffnung, dass man der Beschwerdeführerin diesbezüglich helfen könne. Gleichzeitig möchte er bitten, die Indikation für invasivere Massnahmen nur zurückhaltend zu stellen, wenn die Erfolgschancen gross seien. Er werde nach Abschluss der Abklärung/Behandlung eine erneute psychiatrische Betreuung planen.

3.3.2    Die Beschwerdeführerin war daraufhin bei der Klinik E.___, Neurologie, in Behandlung. Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, konstatierte in seinem Bericht vom 5. Juni 2018, dass die Facetteninfiltration C4/5 und C5/6 beidseits vom 16. Mai 2018 eine Teilwirkung bei den rechtsseitigen Nacken-Kopf-Armbeschwerden gehabt habe. Diesbezüglich scheine eine spondylogene Mitbeteiligung bei Chondrose mit Diskopathie C4/5 und C5/6 abgrenzbar zu sein. Seiner Ansicht nach sei das Beschwerdebild aber multifaktorieller Genese mit einer grossen psychosomatischen Komponente bei posttraumatischer Belastungsstörung und depressivem Zustandsbild. Die Beschwerdeführerin wolle diesbezüglich keine medikamentöse oder psychotherapeutische Behandlung mehr durchführen, da dies vorgängig mehrmals gemacht worden sei ohne wesentliche Besserung (Urk. 6/7/3 f.).

3.4    Die Beschwerdeführerin wurde vom 16. November bis zum 12. Dezember 2018 durch das Home Treatment der psychiatrischen Klinik G.___ behandelt. Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 7. Februar 2019 diagnostizierten die Ärzte Folgendes mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/9/4):

- Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), bestehend seit mindestens 2008

    Die Ärzte konstatierten, dass nach Zuweisung durch die Gynäkologin eine ambulante psychiatrische Behandlung im Ambulatorium H.___ stattgefunden habe. Aufgrund der Exazerbation der depressiven Symptomatik sei im Verlauf die akutpsychiatrische Behandlung im Home Treatment erfolgt. Im Vordergrund seien Niedergestimmtheit, Hoffnungslosigkeit, kognitive Symptome und ausgeprägte Antriebslosigkeit gestanden. Zudem habe die Beschwerdeführerin an Schlafstörungen gelitten. Unter medikamentöser Therapie habe sich eine Verbesserung der Schlafstörungen und des Antriebs gezeigt. Bei fortbestehender depressiver Grundsymptomatik sei nach Austritt die Weiterbehandlung im Ambulatorium H.___ sowie die Unterstützung durch die psychosoziale Spitex aufgegleist worden.

    Während der Dauer der Behandlung sei sie voll arbeitsunfähig gewesen. Eine klare Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit sei aus ihrer Sicht nicht möglich, prinzipiell sei eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit möglich.

3.5    Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht von Dr. D.___ vom 14. Januar 2019 führte dieser aus (Urk. 6/6), dass die Beschwerdeführerin letztmals am 15. Juni 2018 bei ihm gewesen sei. Die Beschwerdeführerin leide an einer schweren psychosomatischen Erkrankung, wobei die psychischen und psychosozialen Probleme ganz klar im Vordergrund stünden. Er habe die Beschwerdeführerin entsprechend bei einem Psychiater angemeldet, habe aber keine weiteren Informationen diesbezüglich. Aufgrund der damaligen Situation im Juni 2018 sei sie arbeitsunfähig gewesen und sollte sich ihr Zustand nicht wesentlich verbessern, so wäre auch mittel- und längerfristig nicht mit einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Sie sollte vor allem psychiatrisch und sozial betreut werden. So lange sich die psychosoziale Situation nicht bessere, werde sich auch die Schmerzproblematik im Schultergürtelbereich nicht wesentlich therapeutisch beeinflussen lassen (vgl. hierzu auch Bericht der Klinik E.___ vom 5. Juni 2018, Urk. 6/7/3 f.; Bericht der Radiologie I.___ vom 3. November 2017, Urk. 6/7/5; Bericht Dr. D.___ vom 14. November 2017, Urk. 6/7/6 f.).

3.6    Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht des Zentrums für Soziale Psychiatrie, Ambulatorium H.___, der G.___ vom 1. April 2019 (Urk. 6/14) wurde festgehalten, dass nach dem Home Treatment eine leichte Besserung des psychischen Zustandsbildes zu beobachten gewesen sei. Nach dem Austritt habe sich eine Zunahme der depressiven Symptomatik und eine Überforderung im Alltag gezeigt. Derzeit befinde sich die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen in der Pflege ihrer Familie. Im Anschluss sei eine stationäre Reha geplant.

    Die Behandlung finde wöchentlich bis 2-wöchentlich statt. Sie sei seit Eintritt am 14. November 2018 vollumfänglich arbeitsunfähig. Die Beschwerdeführerin leide unter Niedergestimmtheit, Motivations- und Antriebslosigkeit, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, Einengung auf die Problematik, Tagesmüdigkeit bei Schlafstörungen, teilweise schmerzbedingter Immobilisierung, rascher Erschöpfbarkeit, deutlich verringerter Belastbarkeit und Tendenz zur Dissoziation bei grossem Druck.

    Grundsätzlich könne von einer Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt nach Stabilisierung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Ob jedoch ein volles Leistungspensum erreicht werde, sei aufgrund des bisherigen Verlaufes unwahrscheinlich. Die Arbeitsfähigkeit sollte nach Besserung des Zustandsbildes durch ein Arbeitstraining beurteilt werden.

3.7    Dr. med. J.___, Assistenzärztin im Ambulatorium H.___, führte im Mail vom 24. Juni 2019 aus, dass die Beschwerdeführerin zuletzt am 25. März 2019 bei ihr gewesen sei. Zwischenzeitlich habe kein Kontakt bestanden. Am 24. Juni 2019 sei sie dann unerwartet und ohne Termin gekommen, um Medikamente und einen neuen Termin zu holen. Da sie ihre Arbeit im Ambulatorium H.___ beende, habe sie die Beschwerdeführerin über weitere Behandlungsmöglichkeiten informiert (Urk. 6/19).

3.8    Dr. K.___, Facharztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 22. Oktober 2019 (1) eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung 2019 und (2) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ein chronisches zervikozephales und rechtsbetont zerviko-brachiales und zervikovertebrales Schmerzsyndrom sowie ein Carpaltunnelsyndrom beidseits rechtsbetont seien ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/24).

    Sie behandle die Beschwerdeführerin seit dem 25. Juli 2019 zwei- bis drei- wöchentlich. Die Beschwerdeführerin sei seit Beginn der Behandlung voll arbeitsunfähig. Es brauche eine längere stabile Phase, um in den Arbeitsmarkt einzusteigen. Prinzipiell sei eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit möglich, dies könne viel Zeit in Anspruch nehmen.

    Die Beschwerdeführerin berichte von einer Flucht aus dem Irak vor vielen Jahren. Zuerst habe sie in der Türkei gelebt mit ihren beiden Kindern. Die Lebensumstände seien sehr schwierig gewesen. Damals sei sie einer versuchten Vergewaltigung entkommen und habe aus dem zweiten Stockwerk springen müssen, um ihr Leben zu retten. Seit damals habe sie Rückenschmerzen und klage über Knieschmerzen. Von der Türkei sei sie nach Griechenland geflüchtet mit ihren zwei Kindern, und von dort nach Italien. Der ganze Fluchtweg sei für sie sehr schwer und belastend gewesen. Sie habe mit 17 Jahren ihren ersten Sohn geboren, danach sei das zweite Kind gekommen. Selbst sei sie noch sehr jung gewesen und habe viel Verantwortung übernehmen müssen. Dadurch habe sie viel Kraft verloren und jeder Fluchtweg sei für sie mit ihren zwei Kindern ein Trauma gewesen. Wie schon bekannt sei sie mehrmals in Z.___ stationär und anschliessend auch ambulant behandelt worden. Bis heute verspüre sie immer nur kurze Zeiträume, in denen sie stabiler sei. Es gebe keine längere Phase, in welcher sie stabil bleibe.

    Sie beschreibe, dass sie unter Nervosität, innerer Unruhe, Perspektiv- und Hoffnungslosigkeit leide. Sie glaube nicht daran, dass sich etwas ändern werde. Sie habe starke Stimmungsschwankungen, beschreibe auch dissoziatives Erleben. Sie könne ihre eigene Familie nicht mehr ertragen und ertrage auch die Nähe zu ihren eigenen Kindern oder anderen Menschen nicht mehr. Sie brauche viel Ruhe und könne keinen Lärm ertragen. Sie beschreibe, dass sie den ganzen Tag am ganzen Körper Schmerzen verspüre. Ihren Hausarzt besuche sie oft und nehme täglich Schmerzmittel ein.

    Sie sei eingeschränkt durch Konzentrationsstörungen, Nervosität, Stimmungsschwankungen, dissoziative Zustände und die Schmerzsymptomatik.

3.9    Dr. K.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 7. April 2020 telefonisch mit, dass sie monatlich mit der Beschwerdeführerin Kontakt habe. Ein stationärer Reha-Aufenthalt habe nicht stattgefunden. Sie sei anfangs 2019 vom Home Treatment behandelt worden. Die gesundheitliche Situation sei weiterhin unverändert. Sie nehme weiterhin Citalopram ein. Sie sei aktuell voll arbeitsunfähig und nicht in der Lage, an einem Integrationsprogramm teilzunehmen. Sie ertrage nicht mal mehr ihre Kinder und ihren Mann zu Hause. Sie würde am liebsten arbeiten, sei aber zu krank. Sie sei verzweifelt und habe viel Wut und Schuldgefühle wegen der Vergangenheit (Urk. 6/35).

3.10    Dr. med. L.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes, nahm am 23. Juni 2020 Stellung zu den vorliegenden medizinischen Akten (Feststellungsblatt vom 24. Juni 2020, Urk. 6/37/7 f.). Sie führte aus, dass sich nicht eruieren lasse, ob die Beschwerdeführerin zwischen 2009 und 2018 in einer psychiatrischen Behandlung gewesen sei. Der im Arztbericht der G.___, Home Treatment, beschriebene psychopathologische Befund vom 7. Februar 2019 mit «stark bedrückt, Aufmerksamkeit, Auffassungsgabe und Konzentration eingeschränkt, Interessens- und Motivationsverlust, ausgeprägte Antriebslosigkeit und Schlafstörungen» erfülle die ICD-10-Kriterien nicht für eine schwere depressive Symptomatik.

    Der im Arztbericht vom Ambulatorium H.___, G.___, vom 1. April 2019 beschriebene psychopathologische Befund mit «bedrückt, fragliche psychotische Symptomatik im Sinne von Akoasmen/Stimmenhören, fraglich paranoide Ideen, Verdacht auf dissoziatives Erleben» erfülle nicht einmal die ICD-10-Kriterien für eine leichtgradige depressive Symptomatik. Zudem seien die Angaben bezüglich Stellenverlust falsch, nicht der Arbeitgeber habe gekündigt, sondern die Beschwerdeführerin, angeblich aus familiären Gründen.

    Im Arbeitgeberfragebogen vom 11. Februar 2020 sei angegeben worden, dass die Beschwerdeführerin vom 11. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 als Produktionsmitarbeiterin im 80%-Pensum gearbeitet habe. Auf Wunsch der Mitarbeiterin (aus familiären Gründen) sei es zu einem Aufhebungsvertrag gekommen.

    Aufgrund der vorliegenden Unterlagen bestünden vorwiegend psychosoziale Belastungsfaktoren, insbesondere das Asylverfahren, als Ursache von reaktiven Depressionen/Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2). Traumata im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) seien absolut keine zu finden. Insgesamt seien die Diagnosen allesamt nicht nachvollziehbar, ebenfalls nicht die Einschränkungen und die Arbeitsunfähigkeit.

    Aktuell sei kein langanhaltender Gesundheitsschaden ausgewiesen.


4.    Die medizinische Aktenlage erweist sich als ungenügend:

4.1    Die Berichte der Psychiatrie Z.___ (E. 3.1) als auch der Bericht von med. pract. B.___ und Dr. phil. C.___ (E. 3.2) erlauben keine Einschätzung, ob die Beschwerdeführerin aktuell invalidenversicherungsrechtlich relevant eingeschränkt ist oder nicht, da sie zu weit zurückliegen.

4.2    Die Berichte von Dr. D.___ (E. 3.3.1 und E. 3.5) und Dr. F.___ (E. 3.3.2) lassen keine Beurteilung einer psychiatrischen Einschränkung zu, da die beiden Ärzte keine Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie sind. Allerdings machen sie deutlich, dass eine psychiatrische Problematik vorhanden ist, welche sie als abklärungs- bzw. therapiebedürftig einstufen.

4.3    Die Ärzte des Home Treatment der G.___ attestierten zwar eine volle Arbeitsunfähigkeit, allerdings nur für den Zeitraum ihrer Behandlung vom 16. November bis zum 12. Dezember 2018. Sie konstatierten, dass die aktuelle Arbeitsfähigkeit durch sie nicht beurteilbar sei (E. 3.4). Entsprechend lässt dieser Bericht keine abschliessende Beurteilung zu.

4.4    In den Berichten des Ambulatorium H.___ bzw. von Dr. J.___ (E. 3.6 und
E. 3.7), welche die Beschwerdeführerin vom 14. November 2018 bis zum 25. März 2019 betreute, wird eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert.

    Im Bericht vom 1. April 2019 (E. 3.6) wurde der psychopathologische Befund bei Eintritt notiert - wie sich dieser im Verlauf allerdings entwickelte, so insbesondere nach dem Home Treatment - bleibt unklar. Darüber hinaus bleibt die Diagnose des Verdachts auf eine posttraumatische Belastungsstörung ohne jegliche Begründung oder Herleitung nicht nachvollziehbar. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist gestützt auf diese Berichte nicht mit dem notwendigen Beweisgrad ausgewiesen.

4.5    Dr. K.___ diagnostizierte im Bericht vom 22. Oktober 2019 nebst einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung 2019 (ICD-10 F62.0). Dr. K.___ attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit und konstatierte, dass die Beschwerdeführerin durch Konzentrationsstörungen, Nervosität, Stimmungsschwankungen, dissoziative Zustände und die Schmerzsymptomatik funktionell eingeschränkt sei. Es sei eine weitere Steigerung der antidepressiven Medikation, evtl. eine Augmentation mit einem Neuroleptikum sowie «zwei wöchentliche» Gespräche geplant. Eine Einbindung in eine Tagesklinik sei aktuell auf Grund von instabilem psychischen Zustand nicht möglich (Urk. 6/24, E. 3.8).

    Auf telefonische Rückfrage gab Dr. K.___ an, dass sie monatlich mit der Beschwerdeführerin Kontakt habe. Ein stationärer Reha-Aufenthalt habe nicht stattgefunden. Die gesundheitliche Situation sei unverändert und die Beschwerdeführerin nach wie vor voll arbeitsunfähig und nicht in der Lage, an einem Integrationsprogramm teilzunehmen (E. 3.9).

    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Kategorie «Konsistenz», folglich die gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen sowie der behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck. beweisrechtlich entscheidend, um funktionelle Einschränkungen einer psychiatrischen Einschränkung überwiegend wahrscheinlich anzunehmen (vgl. E. 2.2).

    Der trotz unverändert attestierter voller Arbeitsunfähigkeit sowie des attestierten unveränderten Gesundheitszustandes entgegen ärztlicher Empfehlung verringerter Behandlungsrhythmus lässt auf einen eher geringen Leidensdruck seitens der Beschwerdeführerin schliessen. Des Weiteren ist auch auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen und Therapeuten mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

    Entsprechend kann gestützt auf die Angaben von Dr. K.___ der Gesundheitszustand bzw. allfällige funktionelle Einschränkungen nicht abschliessend beurteilt werden.

4.6    RAD-Ärztin Dr. L.___ konstatierte, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen vorwiegend psychosoziale Belastungsfaktoren als Ursache für reaktive Depressionen/Anpassungsstörungen bestünden, insbesondere das Asylverfahren
(E. 3.10). Traumata im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung oder als Grundlage für eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung seien keine zu finden.

    Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass das Asylverfahren bereits seit längerem abgeschlossen sein dürfte, da die Beschwerdeführerin über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt und entsprechend auch von Juli 2016 bis Juni 2017 einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte (Urk. 6/3; Urk. 6/30). Andere psychosoziale Faktoren, welche die aktuelle psychische Dekompensation erklären könnten und eine reaktive Depression überwiegend wahrscheinlich erscheinen liessen, kann Dr. L.___ nicht nennen und ergeben sich auch nicht aus den Berichten des
Home Treatments, dem Ambulatorium H.___ oder von Dr. K.___ (E. 3.4,
E. 3.6-3.9). Damit bestehen zumindest Zweifel an der nur kurz gehaltenen Stellungnahme von Dr. L.___, womit nicht darauf abgestellt werden kann.

4.7    Zusammenfassend erweist sich die medizinische Aktenlage als ungenügend abgeklärt. Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie den Verlauf ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit mittels psychiatrischen Gutachtens abklärt. Da die Beschwerdeführerin die letzte Tätigkeit in der Bäckerei in einem Pensum von 80 % ausübte und diese - soweit aus den Akten ersichtlich - aus familiären Gründen aufgab (vgl. Urk. 6/30) und bei der Anmeldung angab, dass sie in der Garage ihres Ehemannes bis 2017 zu 50 % mitgearbeitet habe (Urk. 6/2/6), ist bei Bedarf die sozialversicherungsrechtliche Qualifizierung unter Berücksichtigung der ehelichen Rollenverteilung und die Einschränkung im allfälligen Aufgabenbereich mittels Haushaltsabklärung festzustellen.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. September 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstCasanova