Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00650
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 4. Juni 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1973, meldete sich am 22. September 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/11). Mit Verfügung vom 28. März 2011 (Urk. 7/51, Urk. 7/48) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ihr mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 eine ganze Rente mit entsprechenden Kinderrenten zu.
Anlässlich einer im Februar 2012 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 7/58 S. 3 unten) holte die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/107) ein und veranlasste eine Haushaltabklärung (Urk. 7/110). Mit Verfügung vom 9. März 2015 (Urk. 7/115) bestätigte sie einen Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente.
1.2 Im April 2017 wurde erneut eine Revision eingeleitet (vgl. Urk. 7/118 S. 1). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 (Urk. 7/149) hob die IV-Stelle die Rente auf Ende des auf die Zustellung folgenden Monats auf. Eine von der Versicherten am 14. Januar 2019 (Urk. 7/154/3-4) dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 10. Mai 2019 (Verfahren-Nr. IV.2019.00045) in dem Sinne gut, als es die Verfügung vom 17. Dezember 2018 aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhaltes an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7/166 S. 16 Dispositiv Ziff. 1).
1.3 Die IV-Stelle bot die Versicherte in der Folge für eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, auf (Urk. 7/178). Am 2. Dezember 2019 forderte sie die Versicherte auf, sich der Begutachtung zu unterziehen und machte sie auf die Folgen einer Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten aufmerksam (Urk. 7/186 S. 1 f.). Am 9. Juni 2020 (Urk. 7/201) erliess die IV-Stelle den Vorbescheid, wogegen die Versicherte Einwände (Urk. 7/203) vorbrachte.
Mit Verfügung vom 25. August 2020 (Urk. 7/208 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2. Die Versicherte erhob am 23. (Poststempel vom 24.) September 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. August 2020 (Urk. 2). Sinngemäss beantragte sie die Aufhebung der Verfügung und die weitere Ausrichtung der ihr zugesprochenen Rente (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2020 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 5. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.3 Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).
1.4 Nach Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Abs. 1 Satz 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Abs. 3).
1.5 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der zuvor ausgerichteten Rente im angefochtenen Entscheid damit, dass sich die Beschwerdeführerin einer vorgesehenen psychiatrischen Begutachtung nicht unterzogen habe, da sie sich als nicht reisefähig erachte. Ein entsprechendes ärztliches Attest habe sie indes trotz Aufforderung nicht eingereicht (Urk. 2 S. 1).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht grundlegend verändert. Sie sei immer noch zu 100 % arbeitsunfähig. Den Begutachtungstermin habe sie nicht wahrnehmen können, da sie sich gesundheitlich nicht in der Lage fühle, eine lange Reise nach Z.___ auf sich zu nehmen. Das verlangte Attest habe sie bis jetzt nicht organisieren können. Sie erkläre sich neu jedoch bereit, zu einer Untersuchung auch in einem Nachbarkanton zu erscheinen (Urk. 1).
2.3 Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit Verfügung vom 9. März 2015 (Urk. 7/115) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente. Anlässlich einer im April 2017 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 7/118 S. 1) hob die Beschwerdegegnerin die Rente mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 (Urk. 7/149) für die Zukunft auf. Mit Urteil vom 10. Mai 2019 hiess das hiesige Gericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 14. Januar 2019 in dem Sinne gut, als es die Verfügung vom 17. Dezember 2018 aufhob und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückwies.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Weigerung der Beschwerdeführerin zu beurteilen, sich einer ausserkantonalen Begutachtung durch Dr. Y.___ zu unterziehen. Dabei ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin über die Rechtmässigkeit der Einstellung der Rente zu Recht aufgrund der Akten entschieden hat.
3.
3.1 Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung auch in einem von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgehen. Sie kann eine Begutachtung anordnen, zur Durchsetzung dieses Abklärungsanspruchs von der Versicherten die Erfüllung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht einfordern und sie - bei anhaltender Renitenz nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens - im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG mit Sanktionen bis hin zur Leistungseinstellung belegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2020 vom 4. August 2020 E. 3.2 mit Hinweisen).
Zumutbar ist die Mitwirkung bei einer angeordneten Begutachtung, wenn der verfolgte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zur Beeinträchtigung des Pflichtigen steht. Für diese Beurteilung sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Umstände zu berücksichtigen. Die objektive Zumutbarkeit hängt unter anderem damit zusammen, dass eine medizinische Untersuchung oder gar eine Begutachtung die persönliche Freiheit einer versicherten Person tangieren kann, wobei lediglich leichte Eingriffe in die Grundrechte der persönlichen Freiheit von den Versicherten in Kauf genommen werden müssen. Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtensstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts a.a.O. E. 4.2.1).
3.2 Wird die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich die festgelegte Sanktion - Nichteintreten, Entscheid aufgrund der Akten - nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2015 Rz 114 zu Art. 43).
3.3 Nach der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin bot diese die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2019 (Urk. 7/178) für eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. Y.___ in Z.___ auf. Am 2. Dezember 2019 forderte sie die Beschwerdeführerin erneut auf, sich der psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen und teilte ihr mit, dass ansonsten aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 7/179 S. 1 f.).
Die Beschwerdeführerin informierte die Beschwerdegegnerin daraufhin mit EMail vom 9. Dezember 2019, dass sie eine Reise in den Kanton A.___ aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht wahrnehmen könne (Urk. 7/182).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie sich einer Begutachtung im Kanton A.___ wegen gesundheitlicher Beschwerden nicht habe unterziehen können. Im E-Mail an die Beschwerdegegnerin vom 9. Dezember 2019 gab sie Probleme mit den Gelenken, Rheuma und Übelkeit an (Urk. 7/182). Trotz Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/185) konnte sie kein ärztliches Attest vorweisen, welches eine Reiseunfähigkeit belegen würde.
Es ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre, sich einer psychiatrischen Begutachtung in einem Nachbarkanton zu unterziehen. Eine von ihr vorgebrachte Reiseunfähigkeit blieb unbelegt. Die Beschwerdegegnerin wies die Beschwerdeführerin sodann auf die Folgen einer Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten hin. Ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren wurde somit korrekt durchgeführt. Nachdem die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Verfügung vom 25. August 2020 zu prüfen sind, erweist sich die Einstellung der Rente durch die Beschwerdegegnerin aufgrund der unentschuldigt verweigerten Mitwirkung der Beschwerdeführerin im Untersuchungsverfahren und der daraus resultierenden Umkehr der Beweislast als korrekt. Die Beschwerdegegnerin durfte somit von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin verglichen mit den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. März 2015 ausgehen und die Rente für die Zukunft aufheben.
Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie gemäss ihrer Erklärung in der Beschwerde, sich nun auch einer ausserkantonalen Untersuchung unterziehen zu wollen (Urk. 1), erneut bei der Beschwerdegegnerin melden kann, womit ein Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab Aufgabe der Widersetzlichkeit neu abzuklären wäre (E. 3.2).
4.2 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger