Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00651
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 28. Februar 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, hat eine Ausbildung zum Automechaniker absolviert und war ab 1987 hauptsächlich als Versicherungsberater im Aussendienst tätig (Urk. 9/4/4, 9/64/4 f.). Am 10. März 2000 erlitt er bei einem Verkehrsunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule (Urk. 9/1, 9/12/277), worauf die Suva die gesetzlichen Leistungen erbrachte. Mit Verfügung vom 15. April 2003 sprach sie dem Versicherten nebst einer Integritätsentschädigung ab dem 1. April 2003 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 15 % eine Rente zu (Urk. 9/12/6-8).
Am 13. November 2005 meldete sich der Versicherte namentlich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen, wobei sie insbesondere einen Arbeitgeberbericht einholte (Urk. 9/13) und die Akten der Suva (Urk. 9/12) sowie des Krankentaggeldversicherers beizog (Urk. 9/16, 9/29). Am 5. Februar 2007 erlitt der Versicherte bei einer Auffahrkollision erneut ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (Urk. 9/37/3, 9/37/21). Unter Mitwirkung der IV-Stelle ordnete die Allianz Suisse als zuständiger Unfallversicherer am 3. Juli 2008 bei der Gutachterstelle Y.___ eine multidisziplinäre medizinische Begutachtung an (Urk. 9/61/13). Gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten vom 30. Juli 2009 (Urk. 9/70/2 ff.) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 9/72, 9/74 und 9/76) mit Verfügung vom 28. Januar 2010 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 9/78). Die dagegen am 26. Februar 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 9/81/3 ff.) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2010.00210 vom 30. Dezember 2011 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach erneuter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Versicherten neu verfüge (Urk. 9/86).
1.2 Im Zuge der Umsetzung dieses unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteils gab die IV-Stelle bei der Z.___ AG ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 9/92; Z.___-Gutachten vom 3. September 2012 [Urk. 9/94] sowie ergänzende Stellungnahme vom 19. März 2013 [Urk. 9/101]). Nach Eingang von Steuerunterlagen der Jahre 2002 bis 2011 (Urk. 9/103-112) holte sie überdies insbesondere Auszüge aus dem individuellen Konto des Versicherten ein (IK-Auszug; Urk. 9/113, 9/122, 9/138, 9/157 und 9/175) und zog die Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, bei (Urk. 9/158). Nach weiteren medizinischen Abklärungen (vgl. Urk. 9/161, 9/164/7, 9/165, 9/167-170 und 9/173) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 18. November 2019 die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente vom 1. Dezember 2005 bis 30. April 2006, einer halben Invalidenrente vom 1. Mai 2006 bis 30. April 2007 sowie wiederum einer ganzen Invalidenrente für den befristeten Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis 31. März 2009 in Aussicht (Urk. 9/179). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 9/187, 9/191), verfügte die IV-Stelle am 25. August 2020 im angekündigten Sinne (Urk. 2 = Urk. 9/195 und 9/197).
2. Dagegen erhob X.___ am 25. September 2020 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als ihm lediglich zwischen dem 1. Dezember 2005 und dem 31. März 2009 eine befristete Invalidenrente zugesprochen worden sei. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm auch zwischen dem 1. April 2009 und dem 31. März 2018 eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10). Mit Beschluss vom 4. August 2021 wurde der Beschwerdeführer auf eine mögliche Schlechterstellung im Fall einer gerichtlichen Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle hingewiesen (Urk. 11), worauf er innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 24. November 2021 erklärte, das Verfahren fortführen zu wollen (Urk. 16). Darüber wurde die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. November 2021 orientiert (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 25. August 2020 hielt die Beschwerdegegnerin zusammengefasst fest, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens im Dezember 2004 als Kundenberater im Aussendienst gearbeitet. Nach Ablauf des Wartejahres sei es ihm nicht möglich gewesen, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, weshalb ab dem 1. Dezember 2005 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe (Urk. 2 S. 7).
Ab Januar 2006 habe der Beschwerdeführer wieder zu 50 % teilweise im Innen- und danach wieder im Aussendienst gearbeitet. Ab 1. Dezember 2006 habe er sein Pensum auf 60 % erhöht, bevor ab dem 5. Februar 2007 unfallbedingt wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei. Die genannten Arbeitspensen würden mit den echtzeitlich ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten von 50-60 % für die angestammte Tätigkeit korrelieren. Aufgrund eines Prozentvergleichs bestehe ab dem 1. Mai 2006 noch Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Mit Wirkung ab 1. Mai 2007, mithin drei Monate nach dem mit einer längerdauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit einhergehenden Unfall, sei dem Beschwerdeführer wiederum eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 2 S. 7 f.).
Ab dem 1. April 2009 habe der Beschwerdeführer eine Tätigkeit in einem 100%-Pensum als Media Consultant aufgenommen. Bei verschiedenen Arbeitgebern habe er ein Einkommen von Fr. 65'052.-- erwirtschaftet. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 76'406.35 belaufe sich der Invaliditätsgrad auf 15 %, weshalb die Rente bis zum 31. März 2009 zu befristen sei (Urk. 2 S. 8).
Seit April 2009 sei kein Rentenanspruch mehr ausgewiesen. Insbesondere sei es dem Beschwerdeführer ab 2010 immer wieder für längere Zeit möglich gewesen, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Das unregelmässige Erzielen des Erwerbseinkommens sei wirtschaftlich und nicht gesundheitlich bedingt gewesen. Namentlich hätten Unfälle vom 10. Juli 2012 und 2. Oktober 2015 jeweils nur zu einer vorübergehenden und nicht länger als drei Monate andauernden gesundheitlichen Verschlechterung geführt (Urk. 2 S. 8-10).
2.2 In seiner Beschwerdeschrift vom 25. September 2020 hielt der Beschwerdeführer einerseits fest, mit den Abstufungen respektive der Rentenzusprechung zwischen dem 1. Dezember 2005 und 31. März 2009, welche auf der Grundlage eines Prozentvergleiches verfügt worden seien, einverstanden zu sein. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin könne jedoch erst mit dem Antritt der Arbeitsstelle bei der Stadt A.___ im August 2017 im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades auf das tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt werden, da ab diesem Zeitpunkt das erste Mal von einem von der Rechtsprechung geforderten «besonders stabilen» Arbeitsverhältnis auszugehen sei (Urk. 1 S. 6 f.).
Für die Zeit zwischen April 2009 und August 2017 sei unter Berücksichtigung des Z.___-Gutachtens unbestritten, dass er 2009 aus gesundheitlichen Gründen in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, und zwar gemäss gutachterlicher Einschätzung integral zu 40 % für sämtliche Tätigkeiten. Es liege kein Aktenstück vor, welches belege, dass sich die gesundheitliche Situation seit der Gutachtenserstellung verändert habe. Des Weiteren könne auf die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Einkommen nicht abgestellt werden, da diese im Rahmen recht kurzfristiger und instabiler Arbeitsverhältnisse realisiert worden seien (Urk. 1 S. 7 f.). Es bleibe somit dabei, dass für diese Jahre weiterhin ein Prozentvergleich vorzunehmen sei, wobei gestützt auf das Z.___-Gutachten von einer integralen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit von 40 % auszugehen sei. Sollte der Invaliditätsgrad nicht durch diese Methode festgelegt werden, müsste das Invalideneinkommen unter Zuhilfenahme statistischer Werte ebenfalls unter Berücksichtigung einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit ermittelt werden, was aber wohl zu demselben Ergebnis führen würde. Von 2009 bis 2017 resultiere somit ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Erst ab August 2017 könne auf den tatsächlich erzielten Verdienst abgestellt werden, wobei erst mit der Pensumserhöhung ab Januar 2018 ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen erwirtschaftet worden sei. Folglich bestehe erst ab April 2018 kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (Urk. 1 S. 8-10).
3.
3.1 Zwecks Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers stützte sich die Beschwerdegegnerin zunächst auf das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 30. Juli 2009 (Urk. 9/70/2 ff.). Dieses wurde seitens des Sozialversicherungsgerichts mit Urteil vom 30. Dezember 2011 als untaugliche Grundlage für die Prüfung allfälliger invalidenversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche eingestuft (Urk. 9/86/10 E. 4.3.2). Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde insbesondere in psychiatrischer Hinsicht und in Bezug auf die tatsächliche berufliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers für ungenügend abgeklärt erachtet (Urk. 9/86/12 E. 4.4). Aus diesen Gründen wurde die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese nach erneuter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge (Urk. 9/86/13).
3.2
3.2.1 Im Zuge der Umsetzung dieses Urteils gab die Beschwerdegegnerin bei der Z.___ AG ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 9/92). Der Expertise vom 3. September 2012 sind folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 9/94/29):
- Status nach Dekompression C6/C7 der Halswirbelsäule vom 12. November 2007 mit Aufricht-Spondylodese (Versteifung) bei eingeschränkter Beweglichkeit der Halswirbelsäule
- Lumboischialgie rechts mit verminderter Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule nach mehrfacher Voroperation der Lendenwirbelsäule
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bei chronisch schwieriger psychosozialer Situation
- Dysthymia (ICD-10 F34.1).
Ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde demgegenüber in Bezug auf folgende Diagnosen verneint (Urk. 9/94/29):
- Zerrung der Halswirbelsäule vom 10. Juli 2012 (anamnestische Angabe des Versicherten)
- Frühere Autounfälle am 10. März 2000 (Seitkollision) und 5. Februar 2007 (Auffahrunfall).
Im interdisziplinären Konsens gelangten die Gutachter zum Schluss, dass sich sowohl auf psychiatrischem als auch auf orthopädischem Fachgebiet Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergäben. Die psychiatrisch mehrfach bestätigte chronische Schmerzstörung und die Dysthymia wirkten sich nachhaltig negativ auf das Schmerzempfinden an der Hals- und der Lendenwirbelsäule aus. Die psychischen Krankheiten hätten ohne somatische Befunde eine Arbeitsunfähigkeit von 30-40 % in der bisherigen und eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zur Folge (Urk. 9/94/30). Im Rahmen der [orthopädischen] Untersuchung hätten sich nachvollziehbare Einschränkungen in der Beweglichkeit der Hals- und Lendenwirbelsäule mit Schwäche der Oberarm- und Beinmuskulatur sowie einem abgeschwächten Achillessehnenreflex finden lassen. Die Versteifungsoperationen der Hals- und Lendenwirbelsäule hätten zwar zu einer Stabilisierung der betroffenen instabilen Segmente geführt; der Preis dafür sei jedoch eine verminderte Beweglichkeit mit Überbelastung der Nachbarsegmente. Die bei der orthopädischen Untersuchung gefundenen Einschränkungen hätten Auswirkungen auf die letzte Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter. Durch die Bewegungseinschränkung und die Kraftminderung bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, wobei das Belastungsprofil einzuhalten sei (Urk. 9/94/28, 9/94/30).
Diesbezüglich hielten die medizinischen Sachverständigen fest, rein sitzende und rein stehende Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar. Es sollten leichte und wechselbelastende Tätigkeiten ausgeübt werden. Zu vermeiden seien ausserdem vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten auf unebenem Gelände, das Besteigen von Leitern und Gerüsten, Bücken, Überkopfarbeiten, Kauern, Knien, sowie die Rotation im Sitzen/Stehen. Das Heben und Tragen sollte körpernah auf zehn Kilogramm beschränkt sein und körperfern komplett vermieden werden. Aus psychiatrischer Sicht übe der Beschwerdeführer idealerweise eine Tätigkeit mit reduzierten Anforderungen an die Konzentration und Aufmerksamkeit aus. Ferner sollte die Tätigkeit eine reduzierte Erwartung an sozialen «Positivismus» beinhalten, wie dies beispielsweise für eine erfolgreiche Verkaufstätigkeit notwendig sei (Urk. 9/94/31). Die aktuell vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter mit Verkauf von Kaffeemaschinen und Kaffee entspreche in gewissen Grenzen einer angepassten Tätigkeit. Unter Würdigung des Belastungsprofils könne er keine Kaffeemaschinen mehr selbst ausliefern. Es müsste geklärt werden, ob es möglich sei, ihn bei diesem Teil seiner Tätigkeit zu entlasten. Gesamthaft bestehe aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit als Aussendienstmitarbeiter in der Grössenordnung von 40 %. Bei Einhaltung des Belastungsprofils belaufe sie sich auf 60 % (Urk. 9/94/30).
3.2.2 Im Rahmen der Beantwortung von Rückfragen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 9/100) äusserten sich die Z.___-Gutachter mit Stellungnahme vom 19. März 2013 insbesondere nochmals zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Sie hielten fest, dass die Arbeitsunfähigkeit für eine Verkaufstätigkeit im Aussendienst medizinisch-theoretisch 30-40 % betrage. Begründet sei dies durch die Beeinträchtigungen der Kognition, des formalen Gedankengangs, des affektiven Erlebens sowie der Psychomotorik und des Antriebs. Für eine den intellektuellen, manuellen und sozialen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprechende Tätigkeit sei bei reduzierten Anforderungen an Konzentration und Aufmerksamkeit, an «sozialen Positivismus» sowie an einen übermässig starken Zeit-, Leistungs- und Erfolgsdruck eine 80%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Die 20%ige Einschränkung beruhe auf der allgemein eingeschränkten psychischen Belastbarkeit (Urk. 9/101/2). Darüber hinaus stellten die medizinischen Sachverständigen hinsichtlich der integral auf 60 % eingeschätzten Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten klar, dass dieser ab September 2009 Geltung zukomme (Urk. 9/101/3).
4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung eine ganze Invalidenrente vom 1. Dezember 2005 bis 30. April 2006, eine halbe Invalidenrente vom 1. Mai 2006 bis 30. April 2007 sowie wiederum eine ganze Invalidenrente für die Periode vom 1. Mai 2007 bis 31. März 2009 zugesprochen (Urk. 2 S. 7 f.). Beschwerdeweise wird dies explizit nicht in Frage gestellt (Urk. 1 S. 6), was jedoch rechtsprechungsgemäss keine Beschränkung der gerichtlichen Prüfung auf den Zeitraum ab 1. April 2009 zur Folge hat (vgl. vorstehende E. 1.4).
Die Beschwerdegegnerin trug bei ihrer Beurteilung sowohl den medizinischen als auch den wirtschaftlichen Unterlagen Rechnung (vgl. Urk. 2 S. 7 f., Urk. 9/176/1 f.). Zum einen bezog sie die retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Z.___-Gutachter mit ein (Urk. 9/94/33), welcher sich auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) mit Stellungnahme vom 17. Oktober 2019 angeschlossen hatte (Urk. 9/177/11). Zum anderen berücksichtigte sie den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 wieder eine Erwerbstätigkeit in einem Teilzeitpensum von 50 % im angestammten Versicherungsgewerbe aufgenommen hatte (vgl. Urk. 9/18, 9/29/1 und 9/175/3), weshalb sie die ganze Rente ausgehend von einem Invaliditätsgrad in gleicher Höhe unbestrittenermassen zu Recht auf eine halbe Invalidenrente herabsetzte. Zwar erhöhte der Beschwerdeführer sein Pensum im Dezember 2006 sodann auf 60 % (vgl. Urk. 9/31/1). Da Anfang Februar 2007 allerdings unfallbedingt wiederum eine dauerhafte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit eintrat (vgl. Urk. 9/37/3, 9/41/2, 9/61/2-6, 9/61/10 f. und 9/94/33), erweist sich diese kurzzeitige Steigerung des Arbeitspensums nicht als anspruchsrelevant (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV). Seitens des Gerichts besteht somit insgesamt keine Veranlassung, in Bezug auf die unbestrittenen Bezugszeiten korrigierend einzugreifen.
5.
5.1 Umstritten und zu prüfen ist demgegenüber, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch ab dem 1. April 2009 zu Recht verneint hat (vgl. Urk. 2 S. 8-10). Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm stehe ab diesem Datum bis März 2018 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 1 S. 10).
5.2
5.2.1 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
5.2.2 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer im April 2009 wieder eine Erwerbstätigkeit aufnahm. Gemäss dem mit der B.___ AG (vormals C.___ AG) am 25. März 2009 geschlossenen Arbeitsvertrag wurde nebst einem monatlichen Mindestlohn von Fr. 6'000.-- eine wöchentliche Sollarbeitszeit von 42 Stunden vereinbart; es handelte sich mithin um ein Vollzeitpensum (Urk. 9/68/2 f.). Dieser Tätigkeit als Media Consultant ging der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug (Urk. 9/175/3) während fünf Monaten nach, bevor er unter anderem eine Anstellung als Rechtsschutzberater im Aussendienst bei der D.___ AG in einem 100%-Pensum antrat (Urk. 9/110/17 f., 9/117 und 9/175/3). Angesichts der Arbeitsaufnahme ist eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts in erwerblicher Hinsicht zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2020 vom 23. Juni 2021 E. 3.2), womit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt. In Nachachtung der zitierten bundesgerichtlichen Praxis ist der Rentenanspruch ab April 2009 folglich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht neu und umfassend zu prüfen.
5.3
5.3.1 Im Zuge der Neuberechnung des Invaliditätsgrades ab April 2009 nahm die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich vor, wobei sie das Valideneinkommen auf der Basis der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik bestimmte. Das Invalideneinkommen legte sie anhand der im IK-Auszug ausgewiesenen Erwerbseinkommen fest (Urk. 2 S. 8, Urk. 9/176/2). Der Beschwerdeführer erklärt sich damit nicht einverstanden und rügt, dass im Unterschied zu den Vorjahren zu Unrecht kein Prozentvergleich mehr durchgeführt worden sei. Sein Gesundheitszustand habe sich seit der Begutachtung durch die Z.___ nicht verändert und auf das effektiv erzielte Einkommen hätte in Ermangelung eines besonders stabilen Arbeitsverhältnisses nicht abgestellt werden dürfen (Urk. 1 S. 6 ff.).
5.3.2 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
5.3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet grundsätzlich nicht (vgl. Urk. 1 S. 8), im Jahr 2009 gemäss IK-Auszug insgesamt ein Erwerbseinkommen von Fr. 65'052.-- erzielt zu haben (Fr. 27'500.-- + Fr. 28'054.-- + Fr. 9'498.--; Urk. 9/175/3). Es mag zwar zutreffen, dass sich diese Summe aus dem Lohn von drei verschiedenen Arbeitgebern zusammensetzt. Des Weiteren ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich dahingehend beizupflichten, dass gemäss bundesgerichtlicher Praxis unter anderem ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis vorliegen muss, damit im Rahmen der Berechnung des Invaliditätsgrades auf den von einer versicherten Person nach Eintritt der Invalidität effektiv erzielten Verdienst abgestellt werden darf (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2, 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2). Das Kriterium «stabile Arbeitsverhältnisse» soll verhindern, dass zu Ungunsten der versicherten Person von einem (zu) hohen tatsächlichen Einkommen ausgegangen wird, das sie nicht ohne Weiteres auch in Zukunft verdienen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2012 vom 11. Februar 2013 E. 2.3.2).
Vorliegend verhält es sich so (vgl. bereits vorstehende E. 5.2.2), dass der Beschwerdeführer nur fünf Monate für die B.___ AG in einem 100%-Pensum tätig war (Urk. 9/175/3), wobei den Akten nicht entnommen werden kann, aus welchen Gründen das Arbeitsverhältnis bereits im August 2009 wieder aufgelöst wurde. Direkt im Anschluss war der Beschwerdeführer während 13 Monaten für E.___, in F.___, tätig (Urk. 9/128, 9/175/3). Im Rahmen eines Telefonats vom 14. Januar 2015 teilte dieser der Beschwerdegegnerin mit, dass keine detaillierten Unterlagen zur Art und dem Umfang des Arbeitsverhältnisses sowie zum Lohn eingereicht werden könnten. Der Beschwerdeführer sei bei ihm unregelmässig in einem temporären Arbeitsverhältnis beschäftigt gewesen (Urk. 9/120). Des Weiteren trat der Beschwerdeführer im Oktober 2009 eine Stelle als Rechtsschutzberater im Aussendienst bei der D.___ AG an, wobei es sich ebenfalls um ein 100%-Pensum handelte. Dieses Arbeitsverhältnis bestand nachweislich bis Ende August 2011 (Urk. 9/110/17 f., 9/117 und 9/175/3) mithin für die Dauer von 23 Monaten und wurde aufgrund ungenügender Leistungen durch die Arbeitnehmerin (richtig: Arbeitgeberin, vgl. Urk. 9/149/1) gekündigt (Urk. 9/117/1). Krankheits- oder unfallbedingte Absenzen wurden im Arbeitgeberbericht nicht vermerkt (Urk. 9/117/3, 9/149/3).
Es zeigt sich somit nur schon in Anbetracht dieser Gegebenheiten, dass der Beschwerdeführer für die Zeit ab April 2009 trotz gutachterlich festgestelltem Gesundheitsschaden in der Lage war, sich dauerhaft erfolgreich wiedereinzugliedern. Ohne wesentlichen Unterbruch war er ab diesem Zeitpunkt bis August 2011 in einem Pensum von (mindestens) 100 % erwerbstätig, unter anderem für die Dauer von rund zwei Jahren in seiner angestammten Tätigkeit als Versicherungsberater im Aussendienst. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise für eine Auflösung der Arbeitsverhältnisse aus gesundheitlichen Gründen. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass es dem Beschwerdeführer im Folgejahr 2010 möglich war, einen vergleichbaren Jahresverdienst zu erzielen (Urk. 9/175/3). Zusätzlich nahm er ab diesem Jahr was sich aus den Steuerunterlagen, nicht aber aus dem IK-Auszug ergibt eine selbständige Erwerbstätigkeit auf, indem er Zimmer einer Liegenschaft in Zürich verwaltete beziehungsweise vermietete. Der Nettoertrag belief sich dabei auf rund Fr. 19'000.-- (vgl. Urk. 9/110/2, 9/110/6).
5.3.4 Nach dem Gesagten besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein triftiger Grund, bei der Festlegung des Invalideneinkommens das effektiv erzielte Erwerbseinkommen ausser Acht zu lassen und weiterhin einen Prozentvergleich auf der Basis der von den Z.___-Gutachtern bescheinigten Arbeitsunfähigkeit durchzuführen. Diese attestierten zwar retrospektiv auch ab April 2009 eine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit für die angestammte sowie eine leidensadaptierte Tätigkeit (Urk. 9/94/33). Dabei gingen sie jedoch in Sachen Berufsanamnese von falschen Tatsachen aus, hatte es der Beschwerdeführer doch unterlassen, die medizinischen Sachverständigen über seine selbständige und unselbständige Berufstätigkeit zwischen den Jahren 2007 und 2012 in Kenntnis zu setzen (Urk. 9/94/24, 9/94/40), womit er ihnen wesentliche Informationen für die Beurteilung vorenthielt.
Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen auf Fr. 65'052.--, den effektiv vom Beschwerdeführer im Jahr 2009 erzielten Verdienst, festgelegte, zumal eine Hochrechnung des effektiv in den Monaten April bis Dezember 2009 erzielten Einkommens auf zwölf Monate sogar ein Einkommen von Fr. 86'736.-- ergäbe, was am Endergebnis allerdings nichts ändern würde. Gegen das auf der Grundlage der LSE 2008 (Tabelle TA1, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor, Ziff. 66 Versicherungsgewerbe, Anforderungsniveau 4, Männer) ermittelte und an die betriebsübliche Arbeitszeit sowie die Nominallohnentwicklung bis 2009 angepasste Valideneinkommen von Fr. 76'406.35 (vgl. Urk. 9/176/2) ist ebenfalls nichts einzuwenden. Der entsprechende Einkommensvergleich führt zu einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 14.86 % respektive 15 % (zum Runden: BGE 130 V 121).
5.4
5.4.1 Zu prüfen bleibt damit der übrige Leistungsanspruch bis zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens beziehungsweise dem Erlass der angefochtenen Verfügung am 25. August 2020. Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei es immer wieder für längere Zeit möglich gewesen, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften. Der Umstand, dass ein unregelmässiges Erwerbseinkommen erzielt worden sei, sei wirtschaftlich und nicht gesundheitlich bedingt (Urk. 2 S. 9).
5.4.2 In erwerblicher Hinsicht wurde bereits festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer ab August 2011 vorübergehend nicht mehr in einem Anstellungsverhältnis befand, wobei keine Hinweise für eine krankheitsbedingte Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der D.___ AG vorliegen (vgl. vorstehende E. 5.3.3). Unverändert ging der Beschwerdeführer danach seiner selbständigen Erwerbstätigkeit im Bereich der Zimmerverwaltung und -vermietung nach, wobei er sich erst im August 2014 rückwirkend per 1. Januar 2012 als Selbständigerwerbender bei der Ausgleichskasse anmeldete (Urk. 9/131, 9/158/59). Im Oktober 2014 gründete er in diesem Zusammenhang das seither von ihm als Inhaber geführte Einzelunternehmen G.___ (vgl. Urk. 9/158/131). Bei unbekanntem Arbeitspensum erzielte er in Ausübung dieser Tätigkeit von 2011 bis 2016 schwankende Jahreseinkommen von durchschnittlich über Fr. 20'000.-- (vgl. Urk. 9/111/82, 9/175/3).
Vom 20. Juni 2014 bis 24. Dezember 2015 war der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in einem 100%-Pensum als Freelancer für das Unternehmen H.___ S.A., in I.___, tätig (Urk. 9/134). Laut Schreiben der Arbeitgeberin vom 25. Januar 2016 sei das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst worden (Urk. 9/135/1). Während der Dauer der Anstellung stellte der Beschwerdeführer dem Unternehmen insgesamt Fr. 40'074.2 (Jahr 2014) sowie Fr. 84'802.20 (Jahr 2015) in Rechnung (vgl. Urk. 9/135/3-21). Im IK-Auszug ist der in Ausübung dieser Tätigkeit erzielte Verdienst allerdings nicht vermerkt (vgl. Urk. 9/175).
Seit dem 21. August 2017 ist der Beschwerdeführer als Betreuungsassistent für das Schulamt der Stadt A.___ tätig, wobei der Beschäftigungsgrad von zunächst 60 % per 8. Januar 2018 auf 70 % erhöht wurde (Urk. 3/3 f.). Darüber hinaus geht der Beschwerdeführer seit dem 20. August 2018 ebenfalls bei der Stadt A.___ einer Tätigkeit als Morgentisch-Betreuer in einem 10%-Pensum nach (Urk. 3/5). Im Rahmen der Ausübung dieser Tätigkeiten generierte er gemäss IK-Auszug im Jahr 2017 ein Einkommen von Fr. 15'033.-- und im Jahr 2018 ein solches in der Höhe von Fr. 51'254.-- (Fr. 48'527.-- + Fr. 2'727.--; Urk. 9/175/3 f.).
5.4.3 In medizinischer Hinsicht liegt das Z.___-Gutachten vom 3. September 2012 vor, mit welchem dem Beschwerdeführer von orthopädisch-psychiatrischer Seite grundsätzlich ab September 2009 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten bescheinigt wurde (vgl. vorstehende E. 3.2.2). Aktenkundig ist überdies, dass der Beschwerdeführer am 10. Juli 2012 sowie am 2. Oktober 2015 jeweils als Automobilist in einen Verkehrsunfall involviert war (vgl. Urk. 9/146, 9/148/2-13 und 9/168). Der orthopädische Z.___-Gutachter hielt fest, dass durch den Unfall vom 10. Juli 2012 nur eine vorübergehende Verschlimmerung der bestehenden Beschwerden eingetreten sei und ein Status quo sine in maximal zwölf Wochen nach dem Schadensereignis erreicht werden dürfte (Urk. 9/94/28). Beim Unfall vom 2. Oktober 2015 handelte es sich gemäss Polizeirapport um eine Auffahrkollision im Schritttempo, wodurch an beiden Fahrzeugen geringer Sachschaden entstand. Zu Personenschäden kam es nicht (Urk. 9/148). Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin die Hausärztin med. pract. J.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, kontaktiert und soweit noch erhältlich Unterlagen von deren Vorgänger eingeholt (vgl. Urk. 9/164/7, 9/167-170). Mit Bericht vom 8. Juni 2019 hielt med. pract. J.___ fest, dass die Behandlung seit dem 21. Juni 2016 durch sie erfolge, wobei der Beschwerdeführer sie erstmals am 21. September 2018 konsultiert habe (Urk. 9/173/3). Es bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten mit Wechselbelastung unter Vermeidung des Tragens schwerer Lasten, des Verharrens in einer Körperposition, längeren Stehens sowie repetitiver Bewegungen der Wirbelsäule, Arme und Schultern. Das Einhalten von Pausen müsse gewährleistet sein (Urk. 9/173/5). Ihrerseits sei jedoch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 9/173/3).
5.4.4 In der Gesamtschau der erwerblichen und medizinischen Aspekte zeigt sich folgendes Bild: Dem Beschwerdeführer war es im entscheidrelevanten Zeitraum wiederholt über mehrere Monate oder gar Jahre möglich, ein 100%-Pensum zu bewältigen, darunter insbesondere auch in seiner angestammten Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter. Dabei konnte er namentlich unter Berücksichtigung des zusätzlich im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit erwirtschafteten Verdienstes wie in den Jahren 2009 und 2010 rentenausschliessende Erwerbseinkommen erzielen. Die Unterbrüche zwischen den Anstellungsverhältnissen lassen sich nicht mit dauerhaften Verschlechterungen des Gesundheitszustandes in Verbindung bringen; Veränderungen der gesundheitlichen Situation seit der Begutachtung durch die Z.___ wurden auch beschwerdeweise verneint (Urk. 1 S. 8). Es ist ausserdem weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass die Unfallereignisse in den Jahren 2012 und 2015 dazu geführt hätten. Des Weiteren fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer sowohl vor als auch nach der Z.___-Begutachtung nicht in psychiatrischer Behandlung befand (vgl. Urk. 9/94/38 f., 9/161). Therapeutische Optionen von somatischer Seite nahm er soweit ersichtlich bloss nach dem Verkehrsunfall im Juli 2012 für einige Monate in intensiverer Form in Anspruch (vgl. Urk. 9/168, 9/170). Im Übrigen beschränkte er sich auf seltene hausärztliche Konsultationen (vgl. Urk. 9/173/3), was Zweifel am tatsächlich vorliegenden Leidensdruck weckt.
In Anbetracht dieser Gegebenheiten kann die medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Z.___-Gutachter nicht die massgebliche Grundlage für die Beurteilung des Rentenanspruchs bilden, zumal der Beschwerdeführer die Sachverständigen im Rahmen der Begutachtung nur unvollständig über seine beruflichen Tätigkeiten in Kenntnis gesetzt hat und ihre Einschätzung somit zum Teil auf einer falschen oder zumindest unvollständigen Grundlage beruhte. Mit Blick auf seine Erwerbsbiographie ist zudem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass ab April 2009 dauerhaft und ohne wesentliche Unterbrechung nicht nur eine 60%ige Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten vorlag, wobei auch die angestammte Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter dem Belastungsprofil entspricht. Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, dass ab April 2009 kein Rentenanspruch mehr ausgewiesen sei, erweist sich demnach als zutreffend und ist nicht zu beanstanden.
6. Abschliessend ist der Vollständigkeit halber auf den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts vom 4. August 2021 zurückzukommen, mit welchem der Beschwerdeführer rechtsprechungsgemäss auf eine mögliche Schlechterstellung im Fall einer gerichtlichen Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung hingewiesen wurde (Urk. 11). Auf die nur im Rahmen einer ersten summarischen Prüfung in Aussicht genommene Aufhebung der angefochtenen Verfügung samt Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen kann in Anbetracht der obigen Erwägungen verzichtet werden. Zwar liegen einige erwerbliche Aspekte wie beispielsweise das vom Beschwerdeführer in Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit bewältigte Arbeitspensum nach wie vor im Dunkeln; es ist allerdings davon auszugehen, dass sich diese offenen Fragen mit Blick auf den Zeitablauf retrospektiv nicht mehr klären lassen. Die medizinische Aktenlage erweist sich mit Blick auf den langjährigen Abklärungszeitraum seit dem Rückweisungsurteil vom 30. Dezember 2011 (Urk. 9/86) ebenfalls als vergleichsweise dürftig. Allerdings unternahm die Beschwerdegegnerin bereits die notwendigen Schritte, um an sämtliche hausärztlichen Unterlagen zu gelangen, was indes ohne Erfolg blieb (vgl. Urk. 9/161, 9/165 und 9/171 f.). Es gilt zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer selbst nicht geltend macht, seit der Begutachtung in der Z.___ sei eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten.
Im Ergebnis lässt sich der Sachverhalt jedenfalls auch anhand der vorliegenden Akten soweit ermitteln, dass in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG über den Leistungsanspruch zumindest mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_721/2019 vom 27. Mai 2020 E. 3 mit Hinweisen). Von weiteren Abklärungen sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b).
7. Zusammenfassend erweist sich die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente vom 1. Dezember 2005 bis 30. April 2006, einer halben Invalidenrente vom 1. Mai 2006 bis 30. April 2007 sowie wiederum einer ganzen Invalidenrente für den befristeten Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis 31. März 2009 als rechtens. Ab dem 1. April 2009 besteht mangels eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. Die unbegründete Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8. Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWürsch