Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00652
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Boller
Urteil vom 1. Februar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago
Sihlfeldstrasse 10, 8003 Zürich
dieser substituiert durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald
Sihlfeldstrasse 10, Postfach 8520, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1974, war von 1989 bis 1999 bei der Y.___ als Bäckereimitarbeiter und von 2000 bis 2016 bei der Z.___ als Allrounder im A.___ tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 27. Mai 2016 war (Urk. 8/13 Ziff. 2.1; Urk. 8/26). Unter Hinweis auf Kniebeschwerden meldete er sich am 9. September 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 8/9; Urk. 8/27) und holte bei der B.___, MEDAS C.___, ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 5. Juli 2019 erstattet wurde (Urk. 8/88).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/93-105) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. August 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 10 % einen Rentenanspruch (Urk. 8/107 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 25. September 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. August 2020 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es seien die Akten zwecks Einholung einer psychiatrischen beziehungsweise neuen polydisziplinären Begutachtung oder zur Ergänzung des bestehenden Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2020 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 19. November 2020 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 9). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 (Urk. 11) reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Honorarnote (Urk. 12) ein. Mit Eingabe vom 4. Januar 2021 (Urk. 13) reichte sie sodann einen aktuellen Arztbericht (Urk. 14) nach.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, es bestehe aufgrund der vorliegenden Akten eine Arbeitsfähigkeit von 90 % in der bisherigen Tätigkeit als Portier und Haustechniker. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % habe nach den erfolgten operativen Eingriffen für einen Zeitraum von jeweils maximal 6 Wochen bestanden. Eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit habe nicht festgestellt werden können. Somit könne der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen von 90 % erreichen. Die Arbeitsunfähigkeit von 10 % entspreche dem Invaliditätsgrad, womit kein Rentenanspruch bestehe (S. 1). Durch die im Einwandverfahren eingeholten Berichte der aktuellen Behandler seien keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht worden. Es fänden keine weiteren medizinischen Untersuchungen und auch keine psychiatrische Behandlung statt (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er sei im Sinne einer neuen Tatsache von der Hausärztin via Rettungsdienst der Klinik D.___ zu einer ambulanten psychotherapeutischen und psychiatrischen Behandlung angemeldet worden. Dort sei er vom 31. August bis zum 8. September 2020 hospitalisiert gewesen, wobei eine mittelschwere depressive Episode (F32.1) diagnostiziert worden sei (S. 4 Ziff. 12 f.). Um ein vollständiges Bild seines Gesundheitszustands zu erhalten, sei eine psychiatrische Begutachtung vonnöten (S. 6 Ziff. 17). Zu prüfen sei aus näher genannten Gründen auch eine potentiell reaktivierte posttraumatische Belastungsstörung (S. 6 f. Ziff. 20).
Der Befund gemäss dem Bericht der E.___ vom 9. Oktober 2019 gehe völlig unter und werde von der Beschwerdegegnerin nicht gewürdigt. Bei weiterhin persistierenden Schmerzen habe er dort vom 25. September bis 9. Oktober 2019 eine multimodale Schmerztherapie absolviert. Die Ärzte hätten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte und wechselbelastende Tätigkeiten, welche allenfalls noch gesteigert werden könne, bestätigt. Angesichts dieser medizinischen Einschätzung erscheine eine Ergänzung des Gutachtens als notwendig (S. 9 Ziff. 9).
Das Feststellungsblatt für den Beschluss halte 10 Positionen fest, die keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Nur schon diese Zahl erstaune (S. 9 Ziff. 33). Es sei völlig inakzeptabel, dass einzelne dieser Positionen nicht oder zu wenig in eine Gesamtbeurteilung aufgenommen worden seien. Der Laie erwarte eine solche Gesamtschau. Das Gutachten sei mit entsprechenden Ergänzungen zu vervollständigen (S. 10 unten Ziff. 33). Der neurologische Teilgutachter komme zum Schluss, dass die Schmerzen aushaltbar seien, da keine Analgetika eingenommen würden. Diese Schlussfolgerung sei fatal, denn die Medikation bringe keine Linderung, geschweige denn eine Heilung (S. 11 Ziff. 38).
Selbst das Gutachten halte fest, dass sich die Gesamtheit der Diagnosen funktionell stark auswirke, doch habe die orthopädisch-rheumatologische Untersuchung für die im Vordergrund stehenden Gelenkschmerzen keine objektivierbaren Ursachen gefunden. Völlig inakzeptabel sei die gutachterliche Feststellung, dass die seit Anbeginn von mehreren Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht nachvollziehbar sei. Dies werde nicht einmal im Ansatz begründet, das Gutachten befasse sich mit den einzelnen Arztberichten nicht (S. 13 Ziff. 43). Die im Gutachten thematisierten medizinischen Massnahmen im rheumatologischen Bereich seien wenn, dann als Auflagen zu formulieren, und seien für die erstmalige Rentenzusprache nicht massgebend (S. 13 Ziff. 44). Mit dem Hinweis, dass zu den zahlreichen Beschwerden keine klinischen Korrelate existierten, seien erstere nicht erklärt und könne das Dossier nicht abgeschlossen werden. Die Beschwerdegegnerin komme so ihrer Abklärungspflicht nicht nach (S. 14 Ziff. 48). Sowohl die somatischen Erkrankungen wie die neu entdeckte dekompensierte psychische Störung seien nicht nur für die Zukunft zu klären, sondern retrospektiv seit Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin. Diesbezüglich sei der Sachverhalt ungenügend geklärt, respektive mangle es dem Gutachten an Vollständigkeit (S. 14 Ziff. 51).
2.3 In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) führte die Beschwerdegegnerin aus, sofern Ende August 2020 eine neue langandauernde und invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung eingetreten sei, könne der Beschwerdeführer diese im Verwaltungsverfahren geltend machen. Sie werde dies dann nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens prüfen.
2.4 In seiner Eingabe vom 3. Dezember 2020 (Urk. 11) wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Leiden trotz Schwierigkeiten der Diagnose die Einschränkungen der Funktionalität zu prüfen seien, was eine detaillierte Analyse der medizinischen Gebrechlichkeiten des Ansprechers erfordere.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2021 (Urk. 13) machte der Beschwerdeführer geltend, im Falle einer Abweisung der Beschwerde sei die auch von der Beschwerdegegnerin erwogene Gesundheitsverschlechterung als Neuanmeldung per 1. September 2020 zu verstehen (S. 2).
2.5 Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers und dabei insbesondere die Frage, ob der medizinische Sachverhalt seitens der Beschwerdegegnerin genügend abgeklärt wurde.
3.
3.1 Gemäss Unfallmeldung vom 12. April 2016 (Urk. 8/9/81) habe sich der Beschwerdeführer am 1. April 2016 beim normalen Gang in das Housekeeping Office das rechte Knie an einer Minibar angeschlagen. Zwei Tage später sei es stark angeschwollen (Ziff. 4-6).
3.2 Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie, führte im Bericht zur Magnetresonanztomographie (MRI) des rechten Knies vom 23. April 2016 (Urk. 8/9/61) aus, es hätten sich leichte degenerative Veränderungen des medialen Meniskus, eine oberflächliche Chondropathie des medialen kondylären Gelenkknorpels sowie ein kleiner flacher freier Gelenkkörper medial gezeigt.
3.3 Die Ärzte der Chirurgischen Klinik des G.___ führten im Bericht vom 9. Juni 2016 (Urk. 8/9/63 [nur 1. Seite] = Urk. 8/11/6-7) aus, der Patient habe sich am 1. April 2016 eine Kontusion seines rechten Kniegelenks zugezogen. Seither klage er über eine Schwellungsproblematik, über eine Schmerzproblematik sowie über gewisse Einklemmungsphänomene. Die MRI-Untersuchung habe an und für sich keine grösseren pathologischen Befunde gezeigt. Wegen der Beschwerdenpersistenz habe man sich zu einer Art diagnostischen Arthroskopie entschlossen (S. 1 Mitte). Dabei sei retropatellär reichlich seröser Erguss abgelassen worden. Die Synovia im oberen Rezessus sei massiv gerötet und verdickt. Auffällig seien kleine knorpelähnliche Stückchen, welche im oberen und vor allem im lateralen Rezessus herumlägen. Diese seien mit dem Shaver abgesaugt und anschliessend zur histologischen Untersuchung eingesandt worden. Im femoralen Gleitlager finde sich zentral eine drittgradige Furche und am Tibiaplateau eine zweitgradige, am Femurkondylus eine erst- bis zweitgradige Knorpelläsion (S. 1 unten). Das Gelenk sei ausgespült und zusätzlich sei suprapatellär im Bereich des Rezessus eine Biopsie entnommen worden. Wahrscheinlich müsse der Patient bei Persistenz der Beschwerden einem Rheumatologen vorgestellt werden (S. 2).
3.4 Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 11. Juli 2016 (Urk. 8/9/57 = Urk. 8/10/10) aus, der Patient habe sich immer noch humpelnd in der Sprechstunde gemeldet und über persistierende Schwellungen geklagt. Zum Status hielt Dr. H.___ fest, das rechte Kniegelenk sei mässig geschwollen. Er habe 15 ml seröse, visköse Flüssigkeit abpunktiert. Es sei immer noch fraglich, wieso der Patient diese Art Chondromatose ausgebildet habe. Er sei weiterhin und mindestens bis Ende Juli zu 100 % arbeitsunfähig.
3.5 Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte im Bericht vom 14. September 2016 (Urk. 8/9/19-20) als Diagnose eine unklare Arthritis des linken (richtig wohl: rechten) Knies. Der Patient habe seit April dieses Jahres Schmerzen am rechten Kniegelenk. Es komme immer wieder zu Schwellungen, insbesondere am Abend sei das Knie sehr stark angeschwollen (S. 1 Mitte). Inspektorisch zeige sich ein leicht geschwollenes Kniegelenk, wenig Erguss und eine gute Beweglichkeit (S. 1 unten). In erster Linie sei an eine rheumatologische, eventuell auch System-Erkrankung zu denken, welche diese Monarthritis verursache (S. 2 Mitte).
3.6 Dr. med. J.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 12. Oktober 2016 (Urk. 8/10/7-9) aus, bei der letzten Kontrolle am 16. August 2016 sei das Knie immer noch schmerzhaft und geschwollen gewesen (S. 2 Ziff. 1.4). Bei seiner bisherigen Arbeit habe der Beschwerdeführer oft auf den Knien arbeiten müssen, was bei einem geschwollenen Knie natürlich nicht gehe. Sicherlich sei aber jede Arbeit, welche nicht kniebelastend sei, möglich (S. 2 Ziff. 1.7).
3.7 Die Ärzte der Abteilung Kniechirurgie der E.___ führten im Bericht vom 8. März 2017 (Urk. 8/30/6-10) aus, der Patient scheine unter einer Chondromatose zu leiden. Man sei zuversichtlich, diese mit der am 12. April 2017 vorgesehenen Operation zuverlässig angehen zu können (S. 2 unten Ziff. 1.4-5). Aufgrund der Schmerzsymptomatik sei der Patient in seiner bisherigen Tätigkeit aktuell bis zum Operationstermin zu 100 % eingeschränkt. Medizinisch-theoretisch seien ihm aktuell administrative Arbeiten möglich (S. 3 Ziff. 1.7).
3.8 Die Ärzte des K.___ der E.___ führten im Bericht zur neurologischen und neurophysischen Untersuchung vom 27. März 2017 (Urk. 8/36/12-14) aus, der Patient berichte über teils vom Nacken kommende Missempfindungen, allerdings keine Schmerzen, sondern eher ein Gefühl des Einschlafens «wie Ameisenlaufen», ausstrahlend bis in den Daumen und Zeigefinger (Dig. I und II), teilweise auch in den kleinen Finger (Dig. V). Die Beschwerden träten sowohl nächtlich als auch täglich auf und schränkten ihn stark in den Aktivitäten des täglichen Lebens ein (S. 1 unten). In der klinisch-neurologischen Untersuchung sei eine einschränkende Feinmotorikstörung der Hände aufgefallen, so dass bei bereits vorbeschriebener leichter zervikaler Stenose eine erneute MRI-Bildgebung der Halswirbelsäule (HWS) durchgeführt worden sei. Neurophysiologisch habe sich rechtsseitig eine grenzwertig verlängerte distal-motorische Latenz des Nervus medianus sowie linksseitig in den sensiblen Neurographien eine Reduktion der Nervenleitgeschwindigkeit gefunden. Somit bestehe beidseits eine Nervus medianus Neuropathie (S. 2 f.).
3.9 Die Ärzte der Abteilung Kniechirurgie der E.___ nannten im Bericht mit Datum vom 8. Juni 2017 (Urk. 8/32/4-6) folgende Diagnosen (S. 1):
- Kniearthroskopie (vordere und hintere) rechts, Debridement retropatellär und medialer Femurkondylus, partielle Synovektomie, Histologie, Resektion Plica mediopatellaris vom 12. April 2017 mit/bei:
- Verdacht auf Chondromatose Knie rechts
- Histologie (Synovialis mit chondroider Metaplasie und chronischer Entzündung)
- beginnende Medial- und Retropatellararthrose rechts bei 5° Varus rechts und 3° Varus links
- Status nach Kniearthroskopie (KAS) mit Debridement und Entfernung freie Gelenkkörper rechts am 8. Juni 2016 (G.___)
- Verdacht auf zervikale Myelopathie
- Differentialdiagnose (DD) zusätzlich atypisches Karpaltunnelsyndrom
- kernspintomographische Abklärung Halswirbelsäule (HWS) eingeleitet
- neurophysiologisch rechtsseitig grenzwertig verlängerte distale motorische Latenz (DML) des Nervus medianus, linksseitig etwas verlangsamte Nervenleitgeschwindigkeit (NLG)
Der Patient sei bis zum 30. April 2017 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben gewesen. Über die aktuelle Arbeitsunfähigkeit lägen keine Informationen vor. Für eine genaue Beurteilung bedürfe es einer arbeitsmedizinischen Begutachtung (S. 2 Ziff. 2.1).
3.10 Die Ärzte des K.___ der E.___ nannten im Bericht zur neurologischen und neurophysischen Untersuchung vom 29. Mai 2017 (Urk. 8/35/4-6 = Urk. 8/36/9-10) folgende, hier verkürzt wiedergegebenen Diagnosen (S. 1):
- Zervikobrachialgien unklarer Genese
- sensomotorisches Karpaltunnelsyndrom beidseitig
- Verdacht auf Chondromatose Knie rechts
Es habe sich kein Anhalt für eine spinothalamische Impulsleitungsstörung im zervikalen Myelon gefunden. In Zusammenschau der bisherigen Befunde seien die vom Patienten beschriebenen Missempfindungen eher vereinbar mit dem leichten beidseitigen Karpaltunnelsyndrom beziehungsweise einer radikulären Reizung. Passend zu letzterer habe sich kernspintomographisch eine rechtsseitige hochgradige foraminale Stenose am 5. und 6. Halswirbel (C5/C6) mit Kompression der C6-Wurzel rechts gefunden. Entsprechend werde ergänzend eine nadelelektromyographische Untersuchung empfohlen (S. 2 unten).
3.11 Die Ärzte der Abteilung Kniechirurgie der E.___ führten im Sprechstundenbericht vom 30. Mai 2017 (Urk. 8/37/7-9) aus, es finde sich ein ausgeprägter Kniegelenkserguss, welcher allein durch die degenerative Veränderung nicht vollständig erklärt werden könne. Deshalb sollte auch bei negativem Nachweis einer Chondromatose beziehungsweise keinen Residuen einer Chondromatose im Rahmen der Kniegelenksarthroskopie vor 3 Monaten eine Polyarthritis rheumatoider Genese ausgeschlossen werden. Aus diesem Grunde werde eine rheumatologische Abklärung empfohlen (S. 2 Mitte).
3.12 Dr. med. J.___ (vorstehend E. 3.6) führte im Bericht vom 13. Juli 2017 (Urk. 8/36/6-8) aus, es scheine sich um ein chronisches Geschehen zu handeln, die Prognose sei bei unklarer Diagnose sehr schwer zu stellen (S. 2 Ziff. 1.4). Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit dem 4. April 2016 (S. 3 Ziff. 1.6).
3.13 Die Ärzte der Abteilung Kniechirurgie der E.___ führten im Bericht vom 21. Juli 2017 (Urk. 8/37/4-6) aus, es bestehe aktuell eine Polyarthritis unklarer Genese beider Kniegelenke und beider Sprunggelenke. Insgesamt habe sich das Krankheitsbild in den letzten Monaten verschlechtert, wobei ausgeprägte objektivierbare Schwellungen in mehreren Gelenken aufgetreten seien, und dies bereits bei kleinerer Belastung. Zum jetzigen Zeitpunkt werde keine Arbeitsfähigkeit in einer stehenden Tätigkeit als Portier oder Haustechniker gesehen (S. 2 Ziff. 2.1).
3.14 Die Ärzte der Abteilung Rheumatologie der E.___ führten im Bericht vom 12. September 2017 (Urk. 8/40/6-9) aus, laborchemisch sei keine Zuordnung der Gelenksbeschwerden zu einer spezifischen entzündlich-rheumatologischen Grunderkrankung im Sinne einer rheumatoiden Arthritis, Spondylarthropathie oder Kollagenose möglich gewesen (S. 3 unten Ziff. 1.4). Körperlich stark belastende Tätigkeiten sowie schweres Heben sollten aktuell nicht erfolgen. Die aktuelle Tätigkeit als Portier und Haustechniker sei noch zumutbar, der Umfang der Arbeitstätigkeit und Belastung müsse ja nach Verlauf der Beschwerden festgelegt werden (S. 4 Ziff. 1.7).
In den Berichten ab dem 20. November 2017 (Urk. 9/42/20-22) wurde als Hauptdiagnose genannt: Polyarthralgien unklarer Genese (Kniegelenke beidseitig, oberes Sprunggelenk [OSG] beidseitig), DD: mechanisch /entzündlich.
Im Bericht vom 15. Dezember 2017 (Urk. 8/41/4-6) wurde festgehalten, es hätten sich klinisch im Bereich der Knie und des Sprunggelenks keine Synovitiden nachweisen lassen. Die Beweglichkeit sei schmerzfrei und uneingeschränkt, es bestehe jedoch eine Druckdolenz der Knie suprapatellär beidseits (S. 2 Ziff. 1.3).
Am 8. Januar 2018 wurde berichtet (Urk. 8/42/27-29), es hätten sich MR-tomographisch (vgl. Urk. 8/42/31-32) im Bereich des rechten Fusses, insbesondere ausgehend vom Sinus tarsi, deutliche Ganglien gezeigt, welche einen Teil der Beschwerden des Patienten erklären könnten (S. 3).
3.15 Die Ärzte der Abteilung für Handchirurgie der E.___ dokumentierten im Operationsbericht vom 2. März 2018 (Urk. 8/42/44-45) die erfolgte Karpaltunnelspaltung links. Die Indikation zur operativen Versorgung sei aufgrund nächtlich auftretender Schmerzen und subjektiv hohen Leidensdrucks gegeben gewesen (S. 1 Mitte).
3.16 Dr. med. J.___ (vorstehend E. 3.6) führte im Bericht vom 13. März 2018 (Urk. 8/42/4-6) aus, bezüglich Knie und Sprunggelenk habe sich eigentlich nichts verändert. Die Diagnose sei unklar, die Schwellungen fänden immer wieder statt (S. 1 Ziff. 1.3).
3.17 Die Ärzte der Abteilung Rheumatologie der E.___ berichteten am 17. Juli 2018 (Urk. 8/52/13-17), es seien in der Zwischenzeit diverse weitere Abklärungen und therapeutische Massnahmen durch die Kollegen der Hand-, Knie- und Fussorthopädie erfolgt. Die Infiltration des Sinus tarsi rechts sowie die Knieinfiltration links hätten jeweils für 4 bis 5 Wochen eine deutliche Schmerzreduktion gebracht, dann seien die belastungsabhängigen Schmerzen wieder aufgeflammt. Vor allem im Bereich der Knie bestünden abendliche Schwellungen. Es werde ein anhaltender Schmerz im Bereich des Hypothenar links nach Karpaltunneloperation beklagt sowie eine leichte schmerzhafte Schwellung des Interphalangealgelenks Dig. I Hand links und radialseitige Schmerzen im Bereich des rechten Ellenbogens bei Belastung (S. 3 unten). Es werde weiterhin von einer mechanischen Genese der Schmerzen ausgegangen (S. 4 unten).
3.18 Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 14. August 2018 (Urk. 8/92 S. 11 f.) aus, die medizinische Situation sei weiterhin unklar. Es stelle sich die Frage, ob alles unabhängig voneinander bestehende, auf degenerativen Veränderungen beruhende Probleme seien, oder ob doch eine Grundursache des entzündlich-rheumatologischen Formenkreises vorliege. Derzeit sei keine abschliessende Beurteilung der Restleistungsfähigkeit möglich, eventuell sei eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich (S. 12 Mitte).
3.19 Dr. J.___ (vorstehend E. 3.6) berichtete am 3. September 2018 (Urk. 8/52/5-7), am meisten eingeschränkt sei der Patient durch die immer wiederkehrenden Knieschwellungen. Leider schwöllen auch die OSG immer wieder an (S. 1 Ziff. 1.3). Die Stelle als Allrounder in einem Hotel sei vor zwei Jahren aufgehoben worden, da das Hotel renoviert worden sei. Sie könne die Arbeitsfähigkeit nicht richtig beurteilen. Der Patient sei überall in Behandlung, überall werde er operiert, infiltriert, punktiert, ohne dass je eine Besserung stattfinde. Lange stehen und gehen könne er auf jeden Fall nicht, da sonst die Beine grotesk anschwöllen (S. 2 Ziff. 2).
3.20 Die Ärzte des G.___ führten im Bericht vom 7. November 2018 (Urk. 8/59 = Urk. 8/61) aus, der Patient sei im Frühling 2017 zur Abklärung bei möglicher Schlafapnoe zugewiesen worden. Gemäss Zuweisungsschreiben habe er eine arterielle Hypertonie. Es sei mittels ambulanter respiratorischer Polygraphie ein mittelschweres Schlafapnoe-Syndrom diagnostiziert und eine Auto-CPAP-Therapie eingeleitet worden. Wegen Nasenatmungsbehinderung sei im August 2018 eine Nasenoperation erfolgt, seither bekunde der Patient einen erholsamen Nachtschlaf, toleriere aber die CPAP-Therapie nicht mehr (S. 3 Ziff. 2.1). Im Rahmen der Schlafapnoe sollte eine Arbeitstätigkeit vorzugsweise mit geregelten Arbeitszeiten ohne Spät- und Nachtschichten und wenn möglich ohne Führen von selbst- oder fremdgefährdenden Maschinen beziehungsweise Kraftfahrzeugen ausgestaltet sein (S. 4 Ziff. 2.7).
3.21 Dr. L.___ (vorstehend E. 3.18) führte in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2019 (Urk. 8/92 S. 13 f.) aus, es bedürfe zwingend einer polydisziplinären Begutachtung zur Beantwortung speziell folgender Frage: «Wie ist der Verlauf der Arbeitsfähigkeit zu beurteilen für behinderungsangepasste Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes?» (S. 14 unten).
3.22 Die Ärzte der Abteilung für Handchirurgie der E.___ dokumentierten im Operationsbericht vom 12. Februar 2019 (Urk. 8/88/311-312) die erfolgte Karpaltunnelspaltung rechts.
4.
4.1 Mit Datum vom 5. Juli 2019 erstatten Dr. med. M.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. O.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, B.___, MEDAS C.___, ihr polydisziplinäres Gutachten (Urk. 8/88). Der Eingang des Gutachtens bei der Beschwerdegegnerin erfolgte nach deren wiederholten Nachfragen (vgl. Urk. 8/77) indes erst am 4. November 2019.
4.2 Dr. M.___ nannte im Teilgutachten Innere Medizin (Urk. 8/88/108-131) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 Ziff. 6.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie folgende, hier verkürzt wiedergegebene Diagnosen (S. 16 Ziff. 6.2):
- arterielle Hypertonie (ICD-10 I10.00), Erstdiagnose (ED) 2015
- Diabetes mellitus ED 2017 (E11.90)
- mittelschweres obstruktives Schlafapnoesyndrom ED März 2017 (G47.31)
- asymptomatische Creatinkinase (CK)-Erhöhung unklarer Ätiologie (R79)
- Hepatopathie und Bilirubinämie ED März 2017 (K76.9)
- allergische Rhinitis (J30.4)
- latente Hypothyreose ED im Rahmen der Begutachtung (E03.9)
Der langjährige und persistierende Alkoholkonsum sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die sonographisch nachgewiesene Hepatopathie mit Erhöhung der Transaminasen und des Bilirubins verantwortlich (S. 17 Ziff. 6.4.2). Die auf allgemein-internistischem Fachgebiet derzeit eingeleiteten medikamentösen Therapien seien lege artis. Die arterielle Hypertonie und auch der Diabetes mellitus seien leitliniengerecht und suffizient therapiert. Neu sei eine latente Hypothyreose, die sich in der aktuellen Untersuchung habe diagnostizieren lassen. Ein klinisches Korrelat finde sich allerdings nicht. Hier sei eine Kontrolle im hausärztlichen Setting ausreichend. Hinsichtlich der Heilungschancen der allgemein-internistischen Diagnosen könne gesagt werden, dass diese durch geeignete medikamentöse Massnahmen, regelmässiges Tragen der CPAP-Maske, Verzicht auf Alkohol- und Nikotinkonsum sowie eine Gewichtsabnahme beherrschbar sein würden (S. 18 f. Ziff. 7.2). Hinweise auf Aggravation oder Simulation hätten sich keine gefunden (S. 19 Ziff. 7.3.1).
Es ergäben sich auf allgemein-internistischem Fachgebiet keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Diagnosen oder entsprechende Funktionsbeeinträchtigungen. Entsprechend sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder in einer etwaigen Verweistätigkeit nicht eingeschränkt. Im Rahmen der Schlafapnoe sollte eine Tätigkeit vorzugsweise mit geregelten Arbeitszeiten ohne Spät- und Nachtschichten erfolgen. Ferner sollte das Führen von selbst- oder fremdgefährdenden Maschinen beziehungsweise Kraftfahrzeugen vermieden werden (S. 20 Ziff. 7.4). Eine retrospektive Beurteilung einer potenziellen Entwicklung einer Verweistätigkeit werde vorliegend als spekulativ erachtet, weshalb davon abgesehen werde (S. 22 Ziff. 8.2.5).
4.3 Dr. N.___ nannte im neurologischen Teilgutachten (Urk. 8/88/132-150) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 Ziff. 6.1):
- Status nach Karpaltunnelsyndrom beidseits (Operation links am 2. März 2018)
- Parese des Musculus flexor digitorum profundus IV und V rechts
- sensible und motorische Neuropathien des Nervus ulnaris rechts
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 Ziff. 6.2) nannte er eine sensible Neuropathie des Nervus medianus rechts.
Von neurologischer Seite bestünden bis auf eine geringe Greifschwäche rechts keine Auffälligkeiten, wobei der Beschwerdeführer Linkshänder sei. Trotz der nachgewiesenen hochgradigen Formenstenose C5/C6 rechts mit Kompression der Wurzel C6 und der leichten zentralen Spinalkanalstenose C5/C6 habe kein neurologisches Korrelat gefunden werden können (S. 16 Ziff. 6.3). Die Diagnostik und Therapie sei aus neurologischer Sicht lege artis durchgeführt worden (S. 17 Ziff. 7.2). Hinweise für Aggravation oder Simulation ergäben sich nicht (S. 17 Ziff. 7.3.1). Die geschilderten Schmerzen erschienen aushaltbar, Analgetika würden bis auf Dafalgan bei Bedarf keine eingenommen (S. 18 Ziff. 7.4).
In der bisherigen Tätigkeit könne der Versicherte 8.5 Stunden anwesend sein. Es bestehe dabei eine Einschränkung der Leistung im Umfang von 10 % wegen der Restsymptomatik nach Karpaltunnelsyndrom, vor allem rechts (S. 18 Ziff. 8.1.2). Die Arbeitsunfähigkeit betrage somit 10 %. Der zeitliche Verlauf der Entwicklung dieser Arbeitsfähigkeit sei von neurologischer Seite nicht beurteilbar (S. 18 Ziff. 8.1.4). Bei einer der Behinderung optimal angepassten Tätigkeit sollten Halten und Greifen mit der rechten Hand vermieden werden (S. 19 Ziff. 8.2.1). Auch hier bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % und sei der zeitliche Verlauf ihrer Entwicklung nicht beurteilbar (S. 19 Ziff. 8.2.3-5).
4.4 Dr. O.___ nannte im rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 8/88/152-186) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26 Ziff. 6.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 26 Ziff. 6.2):
- Zustand nach zweimaliger Arthroskopie rechtes Knie mit Verdachtsdiagnose Chondromatose, heute bland
- Zustand nach Karpaltunnelsyndrom (CTS)-Operationen links am 2. März 2018 und rechts am 12. Februar 2019 mit reizlosen Narben, welche kaum zu sehen sind. Hier klinisch keine Auffälligkeiten
- durch Bildgebung bekannte Foramenstenose C5/6 rechts, heute ohne radikuläre Symptomatik, insbesondere kein C6-Syndrom
Es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den multiplen Behandlungsmassnahmen/Deutungen und den aktuellen Befunden. Bei der Untersuchung hätten im Bereich des gesamten Bewegungsapparates keine Auffälligkeiten gefunden werden können. Es sei lediglich ein leichtes retropatellares Reibegeräusch im rechten Knie verblieben. Spontan seien bei der gesamten Untersuchung keine Schmerzen geäussert worden, lediglich ein vereinzeltes Stechen werde in den Händen verspürt. Sowohl medikamentös wie auch physikalisch würden keine Behandlungen durch den Hausarzt veranlasst und der Explorand meine, dass dies auch gar nicht notwendig sei, es würde ohnehin nichts nützen. Auch die detaillierte Untersuchung der Hände habe keine Schwellungen einzelner Gelenke und auch keine rheumatischen Residuen ergeben. Die Halswirbelsäule sei in allen Ebenen sehr gut bewegbar, so dass die Foramenstenose C5/6 rechts zurzeit keine Symptome auslöse. Auf rheumatologischem Gebiet könne somit keine Erkrankung im rentenrelevanten Sinne festgestellt werden (S. 26 f. Ziff. 6.3). Eine Aggravation oder Simulation liege nicht vor. Es bestehe jedoch eine eklatante Diskrepanz zwischen den vorgetragenen Schmerzen im Bereich des gesamten Körpers und der quasi schmerzfreien Untersuchung (S. 28 Ziff. 7.3.1). Aus rheumatologischer Sicht bestünden weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (S. 30 f. Ziff. 8.1-2). Eine retrospektive Beurteilung einer potenziellen Entwicklung einer Verweistätigkeit werde vorliegend als spekulativ erachtet, weshalb davon abgesehen werde (S. 30 Ziff. 8.2.5).
4.5 In der polydisziplinären Konsensbeurteilung (Urk. 8/88/1-17) führten die Gutachter aus, beim Exploranden wirke sich die Gesamtheit der Diagnosen funktionell stark beeinträchtigend aus. Für die bisher im Vordergrund stehenden Gelenksschmerzen habe die orthopädisch-rheumatologische Untersuchung keine objektivierbaren pathologischen Befunde gezeigt (S. 12 Ziff. 4.3). Aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit von 10 % (S. 14 Mitte Ziff. 4.7). Dabei gelte das seitens des neurologischen Teilgutachtens geäusserte Fähigkeitsprofil (Meiden von repetitiven Bewegungen mit dem Arm beziehungsweise mit der Hand).
Eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, ohne die begutachtete Person auch früher selber untersucht zu haben, sei nicht unproblematisch, da man sich dabei auf die von anderen Personen erhobenen Anamnesen, Befunde und daraus abgeleitete Diagnose verlassen müsse. Retrospektiv sei eine abschliessende Überprüfung derselben sowie die gestützt darauf vorgenommenen Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen nicht möglich. Möglich sei hingegen eine Würdigung aus heutiger Sicht. Auf Grundlage der zum heutigen Zeitpunkt durch die Gutachter erhobenen Befunde und daraus abgeleiteten Diagnosen erschienen die echtzeitlich vorgenommenen, als wesentlich erachteten Beurteilungen als nicht nachvollziehbar. Die Gutachter sähen in der Gesamtschau nur eine geringfüge Beeinträchtigung der Arbeitsunfähigkeit (richtig: Arbeitsfähigkeit), womit die früher attestierten höhergradigen Arbeitsunfähigkeiten nicht nachvollziehbar seien. Selbstverständlich habe eine volle Arbeitsunfähigkeit während der stattgehabten Handgelenks-Operationen und während der Tage um die Arthroskopie bestanden, eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit könne jedoch nicht festgestellt werden (S. 14 unten Ziff. 4.7).
4.6 Die Ärzte der Abteilung Rheumatologie der E.___ berichteten am 9. Oktober 2019 (Urk. 8/99) über die Hospitalisierung des Beschwerdeführers vom 25. September bis 9. Oktober 2019 im Rahmen einer multimodalen Schmerztherapie. Sie führten aus, es werde ein begleiteter Berufswiedereinstieg empfohlen. Für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, welche allenfalls noch gesteigert werden könne. Allenfalls sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) zur genauen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Erwägung zu ziehen (S. 5 unten).
4.7 RAD-Arzt Dr. L.___ (vorstehend E. 3.18) führte in seiner Stellungnahme vom 14. November 2019 (Urk. 8/92/S. 15-17) aus, es könne auf das polydisziplinäre Gutachten abgestellt werden. Konkret bedeute dies für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, dass in der bisherigen und in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit seit Juni 2019, sprich dem letzten Tag der gutachterlichen Untersuchung, bestehe. Retrospektiv betrage die Arbeitsunfähigkeit prinzipiell 10 %, mit Ausnahme einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % nach den erfolgten operativen Eingriffen für einen Zeitraum von jeweils maximal 6 Wochen (S. 16 Mitte). Der Bericht der E.___ vom 9. Oktober 2019 (vorstehend E. 4.6) enthalte keine neuen oder bislang unbekannten medizinischen Tatsachen (S. 17 oben).
4.8 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).
Diese Voraussetzungen sind für die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte des G.___ vom 31. August 2020 (Urk. 3/3) und der D.___ vom 8. September 2020 (Urk. 3/4) erfüllt, weshalb sie vorliegend Berücksichtigung finden.
Die Ärzte des G.___ nannten im Bericht zur ambulanten Behandlung/ Abklärung vom 31. August 2020 (Urk. 3/3) als psychiatrische Diagnose (S. 1) eine psychosoziale Belastungssituation auf dem Boden einer bekannten Depression, Erstdiagnose 31. August 2020. Der Patient sei durch die Hausärztin via Rettungsdienst zugewiesen worden bei seit 2 Tagen vorhandener Schlaflosigkeit, Lethargie und Antriebslosigkeit sowie reduzierter Trinknahrung. Es sei über eine bekannte Depression berichtet worden, ein Medikament dagegen habe der Patient nicht. Vor 2 Tagen habe er die Information bekommen, dass er keine Leistungen der Invalidenversicherung erhalte. Der aktuelle Zustand des Patienten werde als dekompensierte Depression beurteilt. Er habe offen gesagt, dass er bereits Suizidgedanken habe. Es sei eine zügige Verlegung in die Klinik D.___ vereinbart worden (S. 3 Mitte).
4.9 Die Ärzte der D.___ nannten im Bericht vom 8. September 2020 über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 31. August bis 8. September 2020 (Urk. 3/4) als psychiatrische Diagnose (S. 1 oben) eine mittelgradige depressive Episode (F32.1). Im Aufnahmegespräch hätten sich vordergründig depressive Symptome wie Anhedonie, Antriebsverlust, Interesselosigkeit, Gedächtnis- und Merkfähigkeitsstörungen sowie Ein- und Durchschlafstörungen und verminderter Appetit gezeigt. Es seien Psychopharmaka verordnet worden und der Beschwerdeführer habe regelmässig am multimodalen Stationsprogramm teilgenommen. Nach einem erfolgreich verlaufenen Belastungsurlaub zuhause habe er den Austrittswunsch geäussert und sei in teilremittiertem Zustand entlassen worden (S. 3 Mitte).
5.
5.1 Die Frage an die B.___-Gutachter lautete, wie der Verlauf der Arbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu beurteilen sei (vorstehend E. 3.21; vgl. Urk. 8/88 S. 8 Ziff. 3.3). Beim Versuch ihrer Beantwortung scheiterten die Gutachter bereits dabei, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sorgfältig und schlüssig zu umschreiben. Anlässlich der polydisziplinären Konsensbeurteilung (vorstehend E. 4.5) wurde festgehalten, bei einer Verweistätigkeit gelte das seitens des neurologischen Teilgutachten geäusserte Fähigkeitsprofil, wonach repetitive Bewegungen mit dem Arm beziehungsweise mit der Hand zu meiden seien. Dem verwiesenen neurologischen Teilgutachten lässt sich dieses Fähigkeitsprofil jedoch so nicht entnehmen. Vielmehr wurde dort festgehalten, es sollten bei einer der Behinderung optimal angepassten Tätigkeit Halten und Greifen mit der rechten Hand vermieden werden (vorstehend E. 4.3). Ohne jegliche Begründung wurde sodann das von der allgemein-internistischen Teilgutachterin formulierte Belastungsprofil, wonach eine Verweistätigkeit vorzugsweise mit geregelten Arbeitszeiten ohne Spät- und Nachtschichten und unter Vermeidung des Führens von selbst- oder fremdgefährdenden Maschinen beziehungsweise Kraftfahrzeugen erfolgen sollte (vorstehend E. 4.2), nicht ins Belastungsprofil gemäss Konsensbeurteilung übernommen.
5.2 Da die Gutachter ohnehin sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % attestierten, wiegt die unterlassene schlüssige Umschreibung einer Verweistätigkeit für sich gesehen zunächst noch nicht allzu schwer. Ein um einiges bedeutenderer Mangel besteht darin, dass sich die Gutachter auch zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht äussern wollten und somit die an sie gestellte Frage unbeantwortet liessen (vgl. vorstehend E. 5.1). Sie begründeten dies damit, eine retrospektive Überprüfung der von anderen Personen erhobenen Anamnesen, Befunde, daraus abgeleiteten Diagnosen und gestützt darauf vorgenommenen Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen sei nicht möglich. Unmittelbar darauf hielten sie fest, diese echtzeitlichen Beurteilungen seien aufgrund der heute nur geringfügigen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar (vorstehend E. 4.5). Obwohl sie die echtzeitlichen Beurteilungen also als einer Überprüfung unzugänglich erachteten, nahmen sie eine solche dennoch vor. Das Resultat dieser Prüfung, dass diese Beurteilungen nicht nachvollziehbar seien, begründeten die Gutachter nicht. Ein grober, ungelöster Widerspruch besteht denn auch zwischen der attestierten Arbeitsunfähigkeit von lediglich 10 % und der von den Gutachtern getroffenen Feststellung, die Gesamtheit der Diagnosen wirke sich beim Beschwerdeführer funktionell stark beeinträchtigend aus (vorstehend E. 4.5).
Es erstaunt angesichts dieser offenkundigen Widersprüche und der unbeantworteten – notabene einzigen und von ihm selbst vorgängig formulierten – Gutachterfrage, dass RAD-Arzt Dr. L.___ im November 2019 befand, es könne auf das Gutachten abgestellt werden (vorstehend E. 4.7). Unzulässig ist zudem der von ihm gezogene Schluss, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht nur aktuell, sondern auch retrospektiv prinzipiell 10 % betragen habe, nachdem die Gutachter explizit festgehalten hatten, der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sei retrospektiv nicht beurteilbar.
5.3 Erkannt hatte Dr. L.___ im Vorfeld des Gutachtens zu Recht auch die Problematik, ob die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers voneinander unabhängig seien, oder ob vielleicht doch eine Grundursache des entzündlich-rheumatologischen Formenkreises vorliege.
Der rheumatologische Teilgutachter verliess sich bei seiner Beurteilung einzig auf die von ihm durchgeführte Untersuchung, anlässlich welcher sich im Bereich des gesamten Bewegungsapparates keine Auffälligkeiten ergeben hätten und der Beschwerdeführer bis auf ein vereinzeltes Stechen in den Händen keine Schmerzen geäussert habe. Es bestehe daher eine eklatante Diskrepanz zwischen den vorgetragenen Schmerzen im Bereich des ganzen Körpers und der quasi schmerzfreien Untersuchung (vorstehend E. 4.4). Eine Aggravation oder Simulation schloss er indes ebenso wie seine mitbegutachtenden Kollegen aus (vorstehend E. 4.2-3) und es ist zu beachten, dass seine Exploration mittags um 12 Uhr stattfand (Urk. 8/88/154), jedoch die Schwellungen an Knie und Sprunggelenk offenbar jeweils vor allem gegen Abend aufträten (vgl. etwa E. 3.5 und E. 3.17). Nicht nur simuliert oder aggraviert der Beschwerdeführer offenbar nicht, sondern es wurden beispielsweise die Schwellungen - insbesondere des Kniegelenks – auch von diversen Behandlern selber gesehen (vgl. vorstehend E. 3.4, E. 3.5, E. 3.6, E. 3.11, E. 3.13). So hielten etwa die Ärzte der Abteilung Kniechirurgie der E.___ im Juli 2017 explizit fest, es seien ausgeprägte objektivierbare Schwellungen in mehreren Gelenken aufgetreten, und dies bereits bei kleinerer Belastung (vorstehend E. 3.13).
Die rheumatologische Teilbeurteilung berücksichtigte somit weder die Vorakten noch die geklagten Beschwerden in ausreichender Weise und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation nicht ein. Mangels Beweiswert kann deshalb auf sie nicht abgestellt werden (vgl. vorstehend E. 1.3).
5.4 Als zu oberflächlich erscheint weiter die Einschätzung durch den neurologischen Teilgutachter, die geschilderten Schmerzen würden aushaltbar erscheinen, da kaum Analgetika eingenommen würden (vorstehend E. 4.3). Diesbezüglich erscheint die Erklärung des Beschwerdeführers als plausibel, dass die Medikation ihm eben weder Linderung noch Heilung bringe (vorstehend E. 2.2).
Mit der betreffenden Teilgutachterin mag es sodann zutreffen, dass die allgemein-internistischen Diagnosen durch geeignete medikamentöse Massnahmen, regelmässiges Tragen der CPAP-Maske, Verzicht auf Alkohol- und Nikotinkonsum sowie eine Gewichtsabnahme zukünftig beherrschbar sind (vorstehend E. 4.2). Diese Feststellung eröffnet indes den Raum für die Schlussfolgerung, dass sie aktuell nicht beherrscht werden, und die entsprechende – unbeantwortete - Frage, inwiefern sie derzeit die Arbeitsfähigkeit eben doch beeinträchtigen könnten. Immerhin handelt es sich bei den vorgeschlagenen Massnahmen zudem um eine ganze Hand voll relativ einschneidender und nicht einfach umzusetzender Massnahmen. Insbesondere erscheint als fraglich, ob eine CPAP-Therapie aufrechterhalten werden könnte, nachdem ärztlicherseits im November 2018 festgestellt worden war, nach der Nasenoperation vom August 2018 toleriere der Beschwerdeführer diese nicht mehr (vorstehend E. 3.20). Mit dem Beschwerdeführer (vorstehend E. 2.2) ist sodann darauf hinzuweisen, dass vorzunehmende medizinische Massnahmen grundsätzlich als Auflagen zu formulieren sind und eine erstmalige Rentenzusprache nicht verhindern.
Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer auch darin, dass im Gutachten eine Gesamtbeurteilung der verschiedenen gesundheitlichen Probleme beziehungsweise der von diesen ausgehenden funktionellen Einschränkungen fehlt. Bei derart zahlreich vorhandenen Diagnosen erschiene solcherlei anlässlich einer polydisziplinären Begutachtung als angezeigt, wobei mit den Rheumatologen der E.___ (vorstehend E. 4.6) auch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in Erwägung zu ziehen wäre.
5.5 Das Gutachten vermag also an den entscheidenden Stellen und auch insgesamt nicht zu überzeugen. Indem die Beschwerdegegnerin dennoch auf es abgestellt hat, hat sie den medizinischen Sachverhalt zu wenig abgeklärt.
Nachdem der medizinische Sachverhalt nicht erstellt werden kann, fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender medizinischer Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
Dabei hat sie eine neue polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu geben mit der weiterhin unveränderten Frage, wie der Verlauf der Arbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu beurteilen sei. Nachdem Ende August 2020 nach Verfügungserlass gesundheitliche Probleme auch in psychiatrischer Sicht zu Tage getreten sind (vgl. vorstehend E. 4.8-9), sind aus Gründen der Prozessökonomie (vgl. BGE 122 V 34 E. 2a) auch diese gutachterlich zu klären.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57
E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
6.3 Gemäss § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der von Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 geltend gemachte Aufwand von 27.75 Stunden und Fr. 71.45 Barauslagen (Urk. 12) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Insbesondere erscheint ein Aufwand von 20.75 Stunden für das Verfassen und den Versand der Beschwerde als weit überhöht, zumal von der lediglich 16-seitigen Beschwerdeschrift je 1 Seite durch eine reine Wiedergabe eines Wikipedia-Eintrags (S. 9 f. Ziff. 33), durch die Unterschrift (S. 15) und das relativ kurze Beilagenverzeichnis (S. 16) konsumiert werden. Für das Abfassen und den Versand der Beschwerdeschrift erscheint deshalb ein Aufwand von 6 Stunden als angemessen, womit sich eine Kürzung um 14.75 Stunden ergibt und dementsprechend ein Aufwand von 13 Stunden zu entschädigen ist.
Bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Entschädigung somit auf Fr. 3‘157.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. August 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3’157.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 sowie von Urk. 14
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBoller