Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00653
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Rämi
Urteil vom 5. Juli 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur
Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1990, war zuletzt vom 1. Februar bis 31. Oktober 2014 als Dispositions- und Lagermitarbeiter bei der Y.___ tätig (Urk. 10/31/1 Ziff. 2.1). Unter Hinweis auf eine Borderline-Störung meldete er sich am 11. Mai 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und gewährte dem Versicherten mit Mitteilung vom 28. Oktober 2015 Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung plus (Urk. 10/28). Mit Mitteilungen vom 2. Februar 2016 (Urk. 10/46) und vom 20. Juli 2016 (Urk. 10/61) erteilte sie ferner Kostengutsprache für ein Arbeitstraining sowie Akquisition und Nachbetreuung. Die Eingliederungsmassnahmen wurden mit Mitteilung vom 3. April 2017 abgeschlossen (Urk. 10/75).
Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 10/87) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 17. November 2017 (Urk. 10/99 in Verbindung mit Urk. 10/91) ab 1. Januar 2017 eine Viertelsrente zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Nach Eingang des vom Versicherten am 10. November 2019 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 10/119) holte die IV-Stelle bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 11. Mai 2020 erstattet wurde (Urk. 10/131).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/142, Urk. 10/144) wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch des Versicherten mit Verfügung vom 2. September 2020 ab und hielt fest, dass er weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat (Urk. 10/149 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 25. September 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. September 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine ganze IV-Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 reichte er weitere medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 7-8). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 3. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.5 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass aus den medizinischen Unterlagen keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ersichtlich sei (S. 1). In der Stellungnahme von Dr. A.___ würden ferner keine neuen medizinischen Tatsachen aufgeführt. Zusätzlich sei im April 2020 ein psychiatrisches Gutachten durchgeführt worden, welches ebenfalls im Entscheid berücksichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe daher weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente (S. 2).
2.2 Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), die erstmalige Verfügung der IV-Stelle, mit welcher ihm eine Viertelsrente zugesprochen worden sei, habe auf der falschen Einschätzung des RAD-Arztes beruht. Bereits damals hätte ihm eine ganze Invalidenrente zugestanden (S. 10). Dass nun aktuell keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewiesen werden könne, liege auf der Hand (S. 11). Ihm stehe revisionsweise eine ganze Invalidenrente zu, da er auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig sei. Dies sei mehrfach von verschiedenen Integrationsinstitutionen klar aufgezeigt worden. Richtigerweise wäre die Invalidenrente sogar wiedererwägungsweise rückwirkend zu erhöhen. Er werde mittels Integrationsmassnahmen weiterhin alles daransetzen, um wieder Fuss im ersten Arbeitsmarkt fassen zu können. Bis dahin benötige er aber dringend eine ganze Rente (S. 19)
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob seit der Verfügung vom 17. November 2017 eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.3).
3.
3.1 Beim Erlass der Verfügung vom 17. November 2017 (Urk. 10/99), mit welcher dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente zugesprochen wurde, lagen im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Berichte vor:
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, führte im Bericht vom 7. Juli 2015 (Urk. 10/12/2-5) aus, dass er den Patienten seit 3. Februar 2015 ambulant behandle (Ziff. 1.2), und nannte die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1):
- soziale Phobie (ICD-10 F40.1) seit 2010
- emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.30)
DD (Differentialdiagnose) posttraumatische Belastungsstörung
Die Prognose sei mit einer geeigneten Wiedereingliederung gut (Ziff. 1.4). Seit 4. Oktober 2014 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als kaufmännischer Angestellter (Ziff. 1.6). Durch die soziale Phobie bestünden Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit. Bei geeigneten Umständen sei die Leistungsfähigkeit jedoch nicht vermindert (Ziff. 1.7).
Im Verlaufsbericht vom 24. Mai 2016 (Urk. 10/56) diagnostizierte Dr. A.___ eine soziale Phobie (ICD-10 F.40.1; Ziff. 1.2). Seit Beginn der Arbeitsintegration sei es zu deutlichen Verbesserungen in allen Bereichen, vor allem in den sozialen Kontakten und Beziehungen, gekommen (Ziff. 1.3). Aufgrund der bisherigen positiven Entwicklung sei die Prognose gut (Ziff. 3.3). Für die Massnahmen der Wiedereingliederung bestehe aktuell sicher eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit zunehmender Erweiterung des Umfangs (Ziff. 4.2).
Dr. A.___ hielt in seinem Verlaufsbericht vom 11. Mai 2017 (Urk. 10/79) fest, dass die IV-Integrationsmassnahmen im März 2017 abgebrochen worden seien. Dies habe beim Patienten einerseits zu Frustration und einer Verschlechterung der psychischen Situation geführt, vorübergehend aber auch eine gewisse Aktivitätsentwicklung bewirkt, selbst wieder eine Arbeitsstelle zu finden. Nach seiner Einschätzung habe er Ende 2016 eine recht gute Arbeitsfähigkeit in beschränktem Umfang und in geeignetem, gut unterstütztem Rahmen erreicht. Es wäre sinnvoll gewesen, die Eingliederungsmassnahmen weiterzuführen oder eine längerfristige Arbeitstätigkeit in betreutem Rahmen einzurichten.
3.3 Med. pract. B.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 28. Juli 2017 Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 10/85 S. 5-6). Retrospektiv hätten sich Hinweise für eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ gefunden. Ein durchgängig agierendes und unanpassungsfähiges Verhalten liege hingegen nicht vor, sodass die Diagnose in Zweifel gezogen werden müsse. Die psychische Resilienz sei beeinträchtigt, es bestehe eine nicht überwindbare reduzierte Konfliktfähigkeit und Frustrationsintoleranz mit Neigung zu depressiven Reaktionen in schwierigen Zeiten und motivierter Arbeit bei erkennbarer Perspektive. Die gegenwärtige depressive Reaktion folge nach bereits etablierter Arbeitsfähigkeit von 50 % den frustranen Bewerbungen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei erkennbarer Perspektive eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % in angestammter Tätigkeit verwerten könnte, wobei diese im weiteren Verlauf gegebenenfalls weiter gesteigert werden könne. Die definitive Arbeitsfähigkeit sei gegenwärtig nicht einschätzbar (S. 5). Die gegenwärtige 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit resultiere aus der psychischen Instabilität mit wiederkehrenden Schwankungen, das heisse Exazerbation der depressiven Symptomatik (Innere Leere, Antriebslosigkeit, Interessenlosigkeit, Appetitlosigkeit) unter anderem durch Konflikte (S. 5-6). In einer angepassten Tätigkeit resultiere langfristig (gegenwärtig ebenfalls 50%ige Arbeitsunfähigkeit) eine höhere Arbeitsfähigkeit, wobei die Umgebungsbedingungen zum Beispiel im Gartenbau im Sinne eines konfliktärmeren Umfelds aufgrund der reduzierten zwischenmenschlichen Kontakte als günstig anzusehen seien, sodass sich die Arbeitsfähigkeit in diesem Bereich überwiegend wahrscheinlich zügiger und nachhaltiger steigern lasse. Die Arbeitsfähigkeit habe während der Krisenintervention vom November 2014 bis Januar 2015 0 % betragen und sei erst im Verlauf der nächsten Monate im Zuge der Remission und Optimierung der Medikation gestiegen, wobei frühestens ab Anfang 2016 von einer stabilen 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Weitere medizinische Massnahmen seien gegenwärtig nicht erforderlich. Aus Sicht des RAD sei die Fortführung der Integrationsmassnahmen zu empfehlen, um eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustands zu verhindern. Neben der Tätigkeit im Gartenbau wäre jede andere Tätigkeit in einem konfliktarmen Umfeld geeignet, um eine dauerhafte Arbeitsfähigkeit zu gewährleisten. Ungeeignet seien Tätigkeiten, die mit Zeit- und Leistungsdruck beziehungsweise vermehrter sozialer Intelligenz verbunden seien (S. 6).
4.
4.1 Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus den nachfolgenden medizinischen Berichten:
4.2 Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) nannte in seinem Verlaufsbericht vom 25. November 2019 (Urk. 10/121) die folgende Diagnose (Ziff. 1.2):
- emotional instabile Persönlichkeitsstörung (Borderline-Störung; ICD-10 F60.31)
Die psychische Belastbarkeit und Stabilität seien sehr gering. Alle Integrationsversuche seien nach kürzester Zeit abgebrochen worden (Ziff. 1.3). In den letzten 5 Jahren habe keine reguläre Arbeitsfähigkeit mehr vorgelegen. Die Prognose sei ungünstig (Ziff. 3.3).
4.3 Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 11. Mai 2020 ein psychiatrisches Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/131). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 14-22 Ziff. 2), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 13-31 Ziff. 3) und seine am 30. April 2020 erhobenen Befunde. Er nannte die folgenden, hier verkürzt aufgeführten Diagnosen (S. 41-42 Ziff. 6):
- emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31)
- schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1)
- Verdacht einer früheren, subsyndromalen, nicht-komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- anamnestische Gewalterfahrungen
- aktenkundige einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) in der Kindheit, ohne diesbezügliche aktuelle Hinweise
- die aktenkundigen Diagnosen einer sozialen Phobie (ICD-10 F.40.1) und einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0) würden sich aufgrund fehlender Befunde und ICD-10-Kriterienprüfungen retrospektiv nicht bestätigen lassen
Beim Exploranden sei aufgrund der Anamnese und des Befundes, einschliesslich des geschilderten, gegenwärtigen Erlebens und der Verhaltensbeobachtung, von einem mittleren Schweregrad einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung auszugehen. Unter fortgesetzter Inanspruchnahme einer störungsspezifischen Behandlung werde die Ressourcenlage weiter verbessert (S. 48). Medizinisch-theoretisch seien die bisherigen Behandlungsansätze ausreichend gewesen. Eine bedarfsgerechte Anpassung oder Ergänzung zukünftiger Behandlungsmodalitäten könne unter Umständen jedoch notwendig werden. Die subjektiv geäusserten, arbeitsbezogenen funktionellen Einschränkungen hätten Abweichungen zur Beurteilung des vorliegenden Gutachtens gezeigt. Dieser Umstand sei aber nicht als Inkonsistenz zu interpretieren. Insgesamt sei ein konsistentes Bild entstanden und die im Gutachten dargelegten Befunde seien als valide zu betrachten (S. 50). Die Selbsteinschätzung des Exploranden habe leichte Abweichungen vom ersichtlichen Funktionsniveau gezeigt. Eine Fähigkeit zur Teilzeitbeschäftigung sei ausgewiesen. Weder der schädliche Gebrauch von Alkohol noch der Verdacht einer früheren, subsyndromalen, nicht-komplexen posttraumatischen Belastungsstörung würden sich hinsichtlich der funktionellen Beurteilung relevant darstellen. Eine funktionelle Synergie mit der bestätigten F60.31-Störung lasse sich nicht begründen (S. 52 f.).
Unter Berücksichtigung der Vorbildung des Exploranden sei eine kaufmännische Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt mit Einschränkungen (Pensum und Rendement) medizinisch zumutbar. Es sei von mittleren Einschränkungen der sozialen Anpassungsleistung (Kontaktfähigkeit und Selbstregulation) und der Strukturierungsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten, angestammten Tätigkeit als Kaufmann auszugehen. Dabei sei die Fähigkeit zur Präsenz als leicht und die Produktionsleistung während der Präsenz ebenfalls als leicht eingeschränkt zu beurteilen (5-6 Stunden Anwesenheit pro Tag mit 3-4 Stunden produktiver Leistung, entsprechend einer maximalen Arbeitsfähigkeit von rund 50 %; S. 53). Da der Gesundheitszustand des Exploranden seit der letzten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt aufgrund der im Vordergrund stehenden und leistungsmassgeblichen F60.31-Störung im Wesentlichen als unverändert zu betrachten sei, sei in der zuletzt ausgeübten, angestammten Tätigkeit als Kaufmann demnach seit November 2014 von einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die angestammte Tätigkeit entspreche im Wesentlichen einer optimal angepassten Tätigkeit (kaufmännischer Bereich). Die genannten Einschränkungen (Anwesenheit und Produktionsleistung während der Anwesenheit) träten demnach in gleicher Weise auch in optimal angepasster Tätigkeit in Erscheinung. Es sei ein wohlwollendes Arbeitsumfeld zu wählen. Eine weitgehend selbständige kaufmännische Tätigkeit mit angemessener Supervision sei dem Exploranden medizinisch zumutbar (S. 54). Unter einer weiteren und bedarfsweise angepassten Inanspruchnahme der genannten therapeutischen Möglichkeiten bleibe die Prognose günstig, sodass zukünftig von einer verbesserten Leistungs- und Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (S. 56).
Der Gesundheitszustand des Exploranden sei im Wesentlichen als unverändert zu betrachten. Die Arbeitsbiografie des Exploranden zeige bis zum Abschluss der Berufslehre im Jahr 2010 eine regelrechte Leistungsfähigkeit. Während der nachfolgenden Jahre seien regelrechte Leistungen entweder von kurzer Dauer oder hätten sich in ungenügender Weise erbringen lassen. Markiert durch die stationäre Behandlung mit fürsorgerischer Unterbringung im Oktober 2014 hätten sich zunehmende Regulationsstörungen manifestiert, welche sich bezüglich der beruflichen Leistungserbringung nachteilig ausgewirkt hätten (S. 56). Seit November 2014 sei im Wesentlichen von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen (leichte Einschränkung der Fähigkeit zur Anwesenheit mit leichter Einschränkung der Produktionsleistung während der Anwesenheit; S. 57).
4.4 Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 23. Juni 2020 Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 10/137 S. 3-5). Die angestammte Tätigkeit entspreche im Wesentlichen einer optimal angepassten Tätigkeit (kaufmännischer Bereich). Es sei ein wohlwollendes Arbeitsumfeld zu wählen. Eine weitgehend selbständige Tätigkeit mit angemessener Supervision sei medizinisch zumutbar. In der bisherigen kaufmännischen Tätigkeit sowie in angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe seit November 2014 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (5-6 Stunden Anwesenheit pro Tag mit
3-4 Stunden produktiver Leistung; S. 4). Insgesamt sei das Gutachten von Dr. Z.___ umfassend und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden könne. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei im Wesentlichen als unverändert zu betrachten (S. 5).
4.5 Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) führte in seinem Schreiben vom 15. Juli 2020 (Urk. 10/141) aus, der Beginn der Krankheitsgeschichte und Arbeitsunfähigkeit des Patienten sei die psychiatrische Hospitalisation im Psychiatriezentrum D.___ vom 4. Oktober 2014 bis zum 23. Januar 2015 gewesen. Von diesem Zeitpunkt an bis heute habe keine Arbeitsfähigkeit mehr im ersten Arbeitsmarkt bestanden. Von 2015 bis Anfang 2017 sei eine IV-Arbeitsintegrationsmassnahme durchgeführt worden, welche wegen ungenügender Stabilität und Integration des Patienten eingestellt worden sei. Auch seither, in den letzten drei Jahren, sei es zu keinem Zeitpunkt gelungen, eine Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Seit Anfang Dezember 2019 besuche er das Beschäftigungsprogramm bei E.___ zu 50 %. Dank niedrigster Anforderungen, guter Betreuung, Begleitung und Unterstützung seien diese Monate die längste konstante Phase bisher (S. 1). Über jetzt schon bald 6 Jahre sei es nicht gelungen, beim Patienten eine ausreichende psychische Stabilität und Belastungsfähigkeit zu erreichen. Es bestehe anhaltend eine rezidivierende Depression, eine geringe Belastbarkeit, eine verminderte Anpassungsfähigkeit, eine verminderte Frustrationsintoleranz und dadurch komme es immer wieder zu Selbstverletzungen, teils in gravierendem Ausmass. Seit bald 6 Jahren bestehe keinerlei Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt, bisher nicht einmal im geschützten, gut betreuten und begleiteten Arbeitsrahmen (S. 2).
4.6 Die Eingliederungsfachperson der E.___ führte im Fragebogen zur Arbeitssituation vom 4. August 2020 (Urk. 10/145) aus, dass sich die Leistungsfähigkeit des Versicherten seit Beginn des Arbeitsverhältnisses gesteigert habe. Im geschützten Rahmen bestehe eine 50%ige und in der freien Wirtschaft eine 20%ige Arbeitsfähigkeit. Die Belastbarkeit des Versicherten sei noch nicht stark vorhanden (S. 2).
4.7 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).
Diese Voraussetzungen sind für die nachfolgend genannten Berichte erfüllt, weshalb sie vorliegend Berücksichtigung finden.
Am 21. September 2020 nahm Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) Stellung zum IV-Entscheid vom 2. September 2020 (Urk. 3/8). Die Annahme, dass in den letzten Jahren eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt im erlernten Beruf bestanden habe, sei nicht richtig. Die Viertelsrente entspreche schon seit mehreren Jahren nicht der tatsächlich belegten Arbeitsunfähigkeit. Die geforderte Verschlechterung des Zustands bezüglich der Arbeitsfähigkeit könne darum gar nicht belegt werden, da die Arbeitsunfähigkeit schon seit sechs Jahren 100 % betrage. Im erlernten Beruf sei der Beschwerdeführer schon seit der ersten Hospitalisation im Jahr 2014 zu 100 % arbeitsunfähig. In diesen sechs Jahren sei zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt gelungen. Nach Abbruch der Integrationsmassnahmen sei über längere Zeit überhaupt keine Arbeitsfähigkeit möglich gewesen, auch in keinem betreuten, angepassten oder reduzierten Rahmen (S. 1).
Im Schreiben vom 30. September 2020 (Urk. 8) hielt Dr. A.___ fest, dass eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt unmöglich sei. Eine Arbeitsintegration sei nur in einem geschützten sehr gut betreuten, toleranten und unterstützenden Arbeitsumfeld möglich. Dies sei aktuell zu 50 % bei E.___ möglich. Dieses Arbeitsumfeld sei weit entfernt von einer Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt (S. 2).
5.
5.1 RAD-Arzt Dr. B.___ ging in seiner Stellungnahme vom Juli 2017 (vorstehend E. 3.3) aufgrund der krankheitsbedingten psychischen Instabilität mit wiederkehrenden Schwankungen von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit aus. Auch in einer angepassten Tätigkeit erachtete er den Beschwerdeführer als zu 50 % arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit lasse sich überwiegend wahrscheinlich zügiger und nachhaltiger steigern. Ungeeignet seien Tätigkeiten, welche mit Zeit- und Leistungsdruck beziehungsweise vermehrter sozialer Intelligenz verbunden seien.
Gestützt auf diese Beurteilung ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 17. November 2017 (Urk. 10/99 in Verbindung mit Urk. 10/91) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit unter Berücksichtigung einer wohlwollenden Umgebung und ohne zu viele zwischenmenschliche Kontakte aus und sprach dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
5.2 Im Rahmen der Rentenrevision holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. Z.___ ein psychiatrisches Gutachten ein (vorstehend E. 4.3), in dessen Rahmen eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (ICD- 10 F60.31) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert wurde. Der Gutachter setzte sich eingehend mit den in den Vorakten erwähnten Diagnosen auseinander und legte nachvollziehbar dar, weshalb diesen kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuzuerkennen sei (vgl. Urk. 10/131 S. 42-47). Gestützt auf eine umfassende Anamnese und objektive Befunderhebung ging er von einem mittleren Schweregrad der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung aus und leitete anhand der von ihm festgestellten Einschränkungen sowie des noch vorhandenen Funktionsniveaus nachvollziehbar eine partiell erhaltene Leistungs- und Arbeitsfähigkeit her (vgl. Urk. 10/131 S. 39, S. 45-46, S. 52-53). Aufgrund der festgestellten mittleren Einschränkungen der sozialen Anpassungsleistung (Kontaktfähigkeit und Selbstregulation) und der Strukturierungsfähigkeit gelangte er einleuchtend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Fähigkeit zur Präsenz sowie in der Produktionsleistung während der Präsenz leicht beeinträchtigt sei (5-6 Stunden pro Tag Anwesenheit mit 3-4 Stunden produktiver Leistung möglich, entsprechend einer maximalen Arbeitsfähigkeit von rund 50 %). Eine weitgehend selbständige kaufmännische Tätigkeit mit angemessener Supervision und in einem wohlwollenden Arbeitsumfeld sei dem Beschwerdeführer medizinisch zumutbar.
Ferner legte Dr. Z.___ in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dar, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 17. November 2017 im Wesentlichen unverändert geblieben sei. Der Verdacht einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung sei bereits im Bericht vom 3. November 2014 (vgl. Urk. 10/6/8-11) formuliert worden und lasse sich auch aus heutiger Sicht retrospektiv bestätigen. Die emotional-instabile Persönlichkeitsstörung stelle die massgebliche Störung dar. Der Beginn der persönlichkeitsdeterminierten emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung sei dem Übergang vom zweiten zum dritten Lebensjahrzent des Beschwerdeführers zuzuordnen. Die Arbeitsbiografie des Beschwerdeführers zeige bis zum Abschluss der Berufslehre im Jahr 2010 eine regelrechte Leistungsfähigkeit. Während der nachfolgenden Jahre seien regelrechte Leistungen entweder von kurzer Dauer gewesen oder hätten sich in ungenügender Weise erbringen lassen. Markiert durch die stationäre Behandlung mit fürsorgerischer Unterbringung vom 2. Oktober 2014 hätten sich zunehmende Regulationsstörungen (Selbst- und Beziehungsregulation) manifestiert, welche sich bezüglich der beruflichen Leistungserbringung nachteilig auswirkten. Da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt (November 2014) aufgrund der im Vordergrund stehenden und leistungsmassgeblichen emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung im Wesentlichen als unverändert erweise, sei retrospektiv seit November 2014 von einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 10/131 S. 47, S. 54-57).
5.3 Nach dem Gesagten begründete der Gutachter die Annahme des psychischen Gesundheitsschadens anhand einer psychiatrischen, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützten Diagnose. Des Weiteren hat er sich bei seiner Beurteilung an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren (vorstehend E. 1.4-1.5) eingeschätzt. Er legte substantiiert dar, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer Hinsicht in der von ihm attestierten Leistungsminderung zu schmälern vermögen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren somit schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb hinsichtlich der attestierten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das Gutachten abzustellen ist. Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ ist somit kein Revisionsgrund ausgewiesen.
5.4 Die Kritik des Beschwerdeführers am Gutachten erweist sich als nicht stichhaltig. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 13-14) fand auch die anlässlich der Begutachtung beobachtbare leichte mentale Verlangsamung in der Beurteilung durch Dr. Z.___ vollumfängliche Berücksichtigung (vgl. Urk. 10/131 S. 39). Verhaltensauffälligkeiten in Verbindung mit körperlichen Störungen wie beispielsweise eine Essstörung (ICD-10 F5) konnte der Gutachter unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers und der Aktenlage nicht bestätigen. Dies ist insbesondere mit Blick auf die medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte, welchen ebenfalls keine nach ICD-10 diagnostizierte Essstörung zu entnehmen ist, nicht zu beanstanden. Des Weiteren gehen auch aus den aktuellen Berichten von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 4.5, E. 4.7) keine Beschwerden in Zusammenhang mit einer Essstörung hervor. Die anlässlich der Begutachtung festgestellte habituell hohe Impulsivität sowie die mittelgradig ausgeprägte Tendenz zu selbstverletzendem Verhalten wurden sodann eingehend im Rahmen der Beurteilung durch Dr. Z.___ gewürdigt (Urk. 10/131 S. 25, S. 37, S. 42, S. 44, S. 46). Somit vermögen auch die im Zusammenhang mit den Selbstverletzungen nachträglich eingereichten Berichte (vgl. Urk. 3/3, Urk. 3/4, Urk. 3/5, Urk. 3/6) das schlüssige psychiatrische Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen.
5.5 Auch aus den Schreiben der E.___ (vorstehend E. 4.6, Urk. 3/7) und den Berichten von Dr. A.___ (vorstehend E. 4.5, E. 4.7) ergibt sich keine für eine Rentenrevision erforderliche anspruchsrelevante Änderung (vgl. vorstehend E. 1.3). Hinsichtlich der Beurteilung durch die Eingliederungsfachpersonen der E.___ ist sodann festzuhalten, dass die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2).
Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers wurde schliesslich auch von Dr. A.___ verneint. Er beurteilte den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dahingehend, dass schon seit sechs Jahren eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe, weshalb eine Verschlechterung in psychiatrischer Hinsicht gar nicht belegt werden könne (vorstehend E. 4.7). Auch der Beschwerdeführer führte diesbezüglich aus, dass aktuell keine Verschlechterung seines Gesundheitszustands bewiesen werden könne und machte geltend, dass seine Invalidenrente wiedererwägungsweise rückwirkend zu erhöhen wäre (Urk. 1 S. 11, S. 19).
Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1 mit Hinweis). Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG «kann» der Versicherungsträger wiedererwägen, muss aber nicht. Ob er eine Verfügung in Wiedererwägung zieht, liegt in seinem Ermessen. Er kann hierzu weder von der betroffenen Person noch vom Gericht verhalten werden. Es besteht mithin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch oder allenfalls gegen einen das Nichteintreten bestätigenden Einspracheentscheid (vgl. aber BGE 133 V 50 E. 4.2.2) kann das Gericht nicht eintreten (BGE 133 V 50 E. 4.2.1, 119 V 475 E. 1b/cc mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 8.2 mit weiteren Hinweisen).
Nach dem Gesagten bleibt auch für eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 f. ATSG durch das Gericht kein Raum.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gutachten vom Mai 2020 (vorstehend E. 4.3) die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vorstehend E. 1.6) vollumfänglich erfüllt, weshalb darauf abzustellen ist. Eine weitgehend selbständige kaufmännische Tätigkeit mit angemessener Supervision und in einem wohlwollenden Arbeitsumfeld ist dem Beschwerdeführer weiterhin zu 50 % zumutbar (5-6 Stunden Anwesenheit pro Tag mit 3-4 produktiver Leistung). Im Vergleich zur Situation, wie sie sich im Zeitpunkt der Verfügung vom 17. November 2017 präsentierte, besteht somit keine Änderung.
Ein Revisionsgrund ist zu verneinen. Damit erweist sich die angefochtene Ver-fügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stéphanie Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensRämi