Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00654


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 11. Mai 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1974, ist gelernter Heizungsmonteur und meldete sich am 17. November 2010 mit Hinweis auf eine depressive Erkrankung mit Konzentrationsproblemen, Denkstörungen und Stimmungsschwankungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/20 Ziff. 5.2 und 6.2).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlasste unter anderem ein psychiatrisches Gutachten, das am 9. Juni 2011 erstattet wurde (Urk. 10/34), und erteilte verschiedene Kostengutsprachen (Urk. 10/45, Urk. 10/56, Urk. 10/62, Urk. 10/74). Am 15. August 2013 teilte sie dem Versicherten mit, die Eingliederungsmassnahmen würden abgeschlossen (Urk. 10/84 = Urk. 10/85). Am 19. November 2013 meldete sich der Versicherte wieder für Eingliederungsmassnahmen an (Urk. 10/88). Die IV-Stelle wies das Begehren mit Verfügung vom 25. März 2014 ab (Urk. 10/101). Das hiesige Gericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 11. November 2014 im Verfahren Nr. IV.2014.00408 gut (Urk. 10/111) und wies die Sache zur Prüfung und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurück (S. 8 E. 5.4).

1.2    Die IV-Stelle holte in der Folge ein polydisziplinäres Gutachten ein, das vom Chefarzt und den Ärztinnen der Y.___ am 15. Januar 2016 erstattet wurde (Urk. 10/140 = Urk. 10/20). Am 7. Juli 2016 auferlegte sie dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht (Urk. 10/144). Sodann holte sie ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 7. Mai 2018 erstattet (Urk. 10/182) und am 6. November 2018 um einen Schreibfehler korrigiert (Urk. 10/191) wurde. Am 6. August 2018 auferlegte sie dem Versicherten eine weitere Schadenminderungspflicht (Urk. 10/185).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/211, Urk. 10/214, Urk. 10/219) verneinte sie mit Verfügung vom 31. August 2020 einen Leistungsanspruch (Urk. 10/221 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 28. September 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. August 2020 (Urk. 2) mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2), diese sei aufzuheben und es sei ihm baldmöglichst die Fortsetzung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu ermöglichen (Ziff. 1), und es seien ihm parallel dazu Rentenleistungen zuzusprechen (Ziff. 2).

    

    Die IV-Stelle stellte mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2020 (richtig: 2021) den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 9).

    Mit Gerichtsverfügung vom 21. Januar 2021 (Urk. 11) wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt.

    Am 18. Februar 2021 erstattete der Beschwerdeführer eine Replik (Urk. 12) und am 9. April 2021 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer am 13. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die in BGE 141 V 281 E. 4 und E. 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen konkretisieren die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person - für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 142 V 106 E. 4.5).

1.3    Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.4    Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie auf Massnahmen beruflicher Art entsteht gemäss Art. 10 IVG frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG (Abs. 1). Der Anspruch auf die übrigen Eingliederungsmassnahmen und die Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a entsteht, sobald solche im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand der versicherten Person angezeigt sind (Abs. 2).

1.5    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, es liege kein psychiatrisches Leiden beziehungsweise keine psychiatrische Diagnose vor, welche eine langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke. Mangels Invalidität bestehe somit kein Rentenanspruch. Eine berufliche Unterstützung des Beschwerdeführers zur Eingliederung in den offenen Arbeitsmarkt werde sie nur aufnehmen, wenn dieser eine erfolgreiche Tagesstruktur und die entsprechende Motivation ausweisen könne (S. 2 oben). Das 2018 erstattete Gutachten sei erforderlich gewesen, da nach dem Scheitern vorangegangener Bemühungen weiterhin Unklarheiten bezüglich des Gesundheitszustandes bestanden hätten (Urk. 9 S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), auf das 2018 erstattete Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es sich dabei um eine unzulässigerweise eingeholte «second opinion» handle (S. 6 f. lit. c). Gemäss der Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) bestehe unter näher genannten Bedingungen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 8 lit. g). Es seien nun umgehend, wie im Urteil von 2014 festgehalten, berufliche Massnahmen wieder aufzunehmen (S. 8 f. Ziff. 2). Aus näher dargelegten Gründen wäre ferner ab der 2010 erfolgten Anmeldung ein Rentenanspruch zu prüfen gewesen (S. 9 f. Ziff. 3). Ein solcher sei für die Vergangenheit zu bejahen (S. 10 lit. c) und für die Zukunft nach den nun einzuleitenden beruflichen Massnahmen zu prüfen (S. 10 lit. e).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und allfälligen Leistungsansprüchen verhält.


3.

3.1    Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 9. Juni 2011 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/34). Darin nannte er folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(S. 9 Ziff. 6.1):

kombinierte Persönlichkeitsstörung (mit unreifen, abhängigen und ängstlich-vermeidenden Zügen; F61.0)

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 9 Ziff. 6.1):

- anamnestisch rezidivierende depressive Störung, dann gegenwärtig leichte depressive Episode (F33.0)

- Differentialdiagnose (DD) Angst und depressive Störung gemischt (F41.2)

    Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, im bisherigen Arbeitsverhältnis (das seit 2 Jahren nicht mehr bestehe) bestehe aktuell keine Arbeitsfähigkeit; auch bei entsprechender Willensanstrengung wäre ein krankheitsbedingter baldiger Abbruch zu erwarten (S. 11 Ziff. 6.2).

    In angepasster Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit aktuell mindestens 50 %, wobei einfache Tätigkeiten in Frage kämen; bei günstiger Entwicklung sei eine rasche Steigerung auf 100 % denkbar, was jedoch auf längere Sicht nur in Kombination von Therapie und beruflicher Reintegration gelingen dürfte (S. 11 Ziff. 6.3).

3.2    Dr. med. A.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, teilte der Beschwerdegegnerin am 14. Februar 2013 (Urk. 10/77) mit, der Beschwerdeführer befinde sich in seiner Behandlung. Seines Erachtens sei nach Bewilligung eines weiteren Arbeitstrainings abzuwarten, in welche Richtung es gehen solle, weshalb er das Berichtsformular später ausfüllen werde (S. 1 Mitte).

    Aus seiner Sicht sei der Beschwerdeführer sicher auf dem freien Arbeitsmarkt zu mindestens 50 % arbeitsfähig, mit der Option einer Steigerung je nach Verlauf (S. 1).

3.3    Eine am 17./18. Oktober 2013 durchgeführte Schlafanalyse ergab ein sehr leichtes Schlafapnoe-Syndrom und ein leichtes PLMS (periodische Beinbewegung im Schlaf) Syndrom; beide seien behandelbar und nicht Grund für die Tagesmüdigkeit und Beschwerden des Patienten. Letztere seien am ehesten Folge der Unregelmässigkeit des Schlafes beziehungsweise eine schlafhygienische Problematik (Urk. 10/87 S. 3 oben).

3.4    Am 15. Januar 2014 erstattete Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) seinen Bericht (Urk. 10/89/1-5). Darin nannte er folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):

- Verdacht auf Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Symptomatik gemischt, längerdauernd (ICD-10 F43.21)

- DD: Dysthymie (ICD-10 F34.1)

- Verdacht auf Somatisierungsstörung (ICD-10 F45)

- unklare Hypersomnie und Tagesmüdigkeit

    Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 2003 als Heizungsmonteur (Ziff. 1.6). Eine Tätigkeit im angepassten, angemessenen Rahmen sei möglich, initial zu 50 % (Ziff. 1.7). Der Patient sei seines Erachtens auf längere Sicht zu 50 % arbeitsfähig, eventuell sogar in seiner angestammten Tätigkeit als Heizungsmonteur, sicher aber zumindest in einer angepassten Tätigkeit, dies mit der Option einer Steigerung je nach Verlauf (S. 1 oben).

3.5    Mit Schreiben vom 18. März 2015 führte Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) aus, das Befinden des Beschwerdeführers könne teilweise durch Mangelerscheinungen bezüglich Folsäure, Vitamin B12 und Vitamin D erklärt werden (Urk. 10/117).

    Mit Schreiben vom 25. Mai 2015 teilte er mit, an einer vom Eingliederungsberater vermittelten, für ihn idealen Stelle als Hauswart sei der Beschwerdeführer gescheitert; leider sei es zu früh gewesen, es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu versuchen (Urk. 10/119).

    Mit Bericht vom 28. Mai 2015 (Urk. 10/121) nannte er als Diagnose (S. 1 Mitte) eine rezidivierende mittelgradige bis schwere depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig bis schwer (ICD-10 F33.2), und führte aus, der Beschwerdeführer sei etwa seit 2003 krank und es seien diverse Therapien mit dem Erfolg durchgeführt worden, dass er zumindest in geschütztem Rahmen arbeitsfähig geworden sei; so sei es heute immer noch (S. 1 unten).

3.6    Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 8. Juni 2015 (Urk. 10/120) aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit 5. Januar 2015 (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- chronisch depressive Episode (ICD-10 F32)

- Somatisierungsstörung

- Colon irritabile

- chronischer Weichteil-Rheumatismus

- Vitamin B12-Mangel

- chronische Fatigue

    Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. bis 30. Juni 2015 (Ziff. 1.6) und führte aus, aktuell sei unklar, ob mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit gerechnet werden könne (Ziff. 1.9).

3.7    Am 15. Januar 2016 erstatteten der Chefarzt und die Ärztinnen der Y.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/140/1-46). Sie stützen sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 5 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 14 ff.) und ihre am 24. und 26. November 2015 erfolgten internistische, psychiatrische, orthopädisch und otorhinolaryngologische Untersuchungen.

    Sie nannten zusammenfassend folgende Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 40 Ziff. 7.1.1):

- es kann keine sichere psychiatrische Diagnose im Moment gestellt werden, mögliche Differentialdiagnosen (DD):

- hebephrene Schizophrenie (ICD-10 F20.1)

- kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICO-10 F61.0)

    Als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 40 Ziff. 7.1.2):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)

- Verdacht auf chronische Obstipation, DD Reizdarm

- Verdacht auf ekzematöse Hautveränderungen Hände beidseits, kältegetriggert

- rezidivierende Handgelenksbeschwerden beidseits bei

- Hypermobilität der Handgelenke

- muskuläre Dysbalance und Dekonditionierung

- Status nach Handgelenksdistorsion/-kontusion links 1995

- Subjektive Nasenatmungsbehinderung bei gutem Flow und minimer Restdeviation des Septums nach rechts

- Status nach Septumplastik vor einigen Jahren

- Prostatodynie

- hyperaktiver Sphinkter

- DD: funktionell

    Aus orthopädischer Sicht hätten sich keine wesentlichen funktionellen Einschränkungen weder von Seiten der Wirbelsäule noch von den Gelenken gefunden und es bestünden keine Einschränkungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten. Aus HNO-ärztlicher Sicht bestehe keine Pathologie in diesem Bereich, welche die Leistungsfähigkeit des Versicherten einschränken würde. Als allgemein-internistischer Sicht sei der Versicherte in einem guten Allgemeinzustand (AZ), schlankem Ernährungszustand (EZ) und kardiopulmonal kompensiert. Die Leistungsfähigkeit aus allgemeininternistischer Sicht sei gegeben (S. 42 Mitte Ziff. 7.2.3)

    Aus psychiatrischer Sicht könne im Moment keine sichere Diagnose im Rahmen der gutachterlichen Situation gestellt werden. Differenzialdiagnostisch müsse an eine hebephrene Schizophrenie, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden, abhängigen und unreifen Anteilen und an eine rezidivierende depressive Störung gedacht werden, wobei die Depression aktuell remittiert sei. Es sei jedoch festzuhalten, dass im Komplex der Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine psychiatrische Gesundheitsschädigung mit erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vorliege. Hingegen sei das Kriterium einer chronisch körperlichen Begleiterkrankung nicht erfüllt. Aggravation und Verdeutlichungen lägen nicht vor, ebenso wenig ein Suchtleiden. Da in der Bewertung der vorliegenden Standardindikatoren anhand der aktuell erhobenen psychiatrischen Befunde im Moment keine sichere Diagnose gestellt werden könne, könne auch die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilt werden. Insofern sei das psychische Störungsbild des Versicherten als instabil zu beurteilen. Es werde eine längerfristige stationäre psychiatrische Behandlung mit adäquater medikamentöser Therapie empfohlen. Durch einen längerfristigen Beobachtungszeitraum und eine ausführliche Fremdanamnese sollte eine fundierte Diagnostik und Differentialdiagnostik möglich sei, um anschliessend eine adäquate symptomspezifische Therapie einzuleiten. Anschliessend werde eine erneute psychiatrische Wiederbeurteilung empfohlen (S. 42).

    Polydisziplinär sei damit die psychiatrische Beurteilung führend. Aufgrund des instabilen Gesundheitszustands des Versicherten aus psychiatrischer Sicht sei eine abschliessende Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Aufgrund des instabilen Gesundheitszustands liege zum aktuellen Zeitpunkt eine 0%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100% Pensum vor. Nach Abschluss der stationären Behandlung und des Therapiebeginns empfehle sich eine Wiederbegutachtung des Versicherten (S. 42 unten).

    Im Zeitpunkt der Begutachtung bestehe keine Leistungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Es werde jedoch eine ausführliche stationäre Diagnostik empfohlen mit anschliessender Therapie, danach empfehle sich eine Wiederbegutachtung zum Festlegen der Leistungsfähigkeit des Versicherten. Die erhaltenen Funktionen und Handicaps könnten sich nach erfolgten stationären Aufenthalten und medikamentöser Behandlung durchaus noch verändern und sollten zu einem späteren Zeitpunkt abschliessend geprüft werden. Insofern sei das psychische Störungsbild des Versicherten als instabil zu bezeichnen. Im Moment sei der Versicherte in seiner Anpassung an Regeln und Routinen sowie in der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit mittelgradig bis schwer eingeschränkt. Auch in der Planung und Strukturierung von Aufgaben, in der Anwendung fachlicher Kompetenzen wie auch in der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei er mittelgradig beeinträchtigt. Die Durchhaltefähigkeit und die Selbstbehauptungsfähigkeit seien mittelgradig eingeschränkt. Die Selbstpflege sei gegeben. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten und in der Gruppe sei mittelgradig eingeschränkt. Die Spontanaktivität sei gegeben ebenso wie die Verkehrsfähigkeit. Aus orthopädischer Sicht bestehe das einzige Handicap in der zunehmenden Dekonditionierung und der dadurch bedingten mangelnden Belastbarkeit. Diese sei durch geeignete Trainingsmassnahmen zu verbessern. Als Ressourcen würden die intakten Funktionen des Bewegungsapparates angesehen. Sozial sei der Versicherte weitgehend isoliert, er berichte über finanzielle Probleme, Schulden. Eine berufliche Eingliederungsfähigkeit sei zurzeit nicht vorhanden (S. 43 Ziff. 7.2.4).

    In Beantwortung von Zusatzfragen führten sie unter anderem aus, in erster Linie sei eine Therapie angezeigt, um zu einem späteren Zeitpunkt die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit abschliessend prüfen zu können (S. 45 Ziff. 1). Die therapeutischen Massnahmen seien nicht ausgeschöpft, eine stationäre Therapie werde empfohlen (S. 45 Ziff. 3). Aus psychiatrischer Sicht wäre eine stationäre psychiatrische Therapie von mindestens 2 bis 3 Monaten inklusive adäquater medikamentöser Therapie zu empfehlen. Eine stationäre Therapie sei dem Versicherten zumutbar. Bis jetzt habe er jedoch eine stationäre Therapie abgelehnt (S. 45 Ziff. 4). Bezüglich beruflicher Eingliederungsmassnahmen sei zurzeit Zurückhaltung zu empfehlen. Eine Neubeurteilung nach stationärer Therapie werde empfohlen (S. 45 Ziff. 5).

3.8    Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Bericht vom 28. November 2016 (Urk. 10/162) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit November 2015, nachdem Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) in den Ruhestand getreten sei (S. 3 Mitte), und nannte folgende Diagnosen (S. 1 unten):

- kombinierte Persönlichkeitsstörung (abhängig, vermeidend) ICD-10 F61.0

- DD gemäss psychiatrischen Gutachten: hebephrene Schizophrenie (ICD-10 F20.1)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

3.9    Oberärztin D.___, psychiatrische Klinik E.___, teilte mit Schreiben vom 6. September 2017 mit, die teilstationäre Behandlung habe vom 15. Mai bis 4. September 2017 gedauert. Sie sei in gegenseitigem Einvernehmen beendet worden, da bei mehrheitlichem Nichterscheinen keine Behandlungskontinuität habe erreicht und dem Hauptproblem Schlafstörung / Tag-Nacht-Umkehr nicht habe gerecht werden können (Urk. 10/169/7).

    Mit Bericht vom 28. November 2017 (Urk. 10/170) nannte sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

- Verdacht auf anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5)

    Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 15. Mai 2017 (Ziff. 1.6). Ob mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit gerechnet werden könne, sei nicht beurteilbar (Ziff. 1.9).

3.10    Am 7. Mai 2018 erstatteten Dr. med. univ. F.___, Assistenzarzt, und Dr. med. G.___, Leitender Arzt, integrierte Psychiatrie H.___, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/182). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 22 ff.) und ihre am 6. März 2018 und - nachdem der Beschwerdeführer zum zweiten Termin am 20. März 2018 ohne Nachricht nicht erschienen war (vgl. Urk. 10/191) - am 4. April 2018 erfolgten Untersuchungen (S. 2 oben).

    In ihrer Beurteilung führten sie einleitend aus, am auffallendsten sei das überwältigende Ausmass an diagnostischer Unklarheit, welches nun seit beinahe zehn Jahren bestehe. Beim Studium der Akten werde ein persistierendes Muster deutlich. Sämtliche beurteilenden Psychiater, seien es nun Therapeuten oder Gutachter, sähen objektiv eigentlich nur unspezifische Symptome. Wie auch in den Akten erwähnt, basierten die - wenn überhaupt - gestellten Diagnosen auf den Aussagen des Klienten. In verschiedenen Berichten und Gutachten werden wiederholt Zweifel geäussert, ob allenfalls eine Problematik im Bereich Wollen/ Können bestehe. Keine einzige der erwähnten Diagnosen sei gemäss den Kriterien der ICD-10 genügend verifiziert (S. 33 unten).

    Die Diagnosen betreffend führten sie Folgendes aus (S. 34 Ziff. 6):

aktenanamnestisch rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4)

Nach unserer Untersuchung ist aktuell keine weitere psychiatrische Krankheit im engeren Sinne (F-Diagnose nach ICD-10) zu diagnostizieren.

Diagnose mit hoher Wahrscheinlichkeit: Tag/Nacht Umkehr (bestätigt durch Schlaflabor 2013) ohne bekannte Ursache

ICD-10 Z-Diagnosen (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit):

Z56 Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit

Z59 Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnissen

Z60.2 Alleinleben

Z63.5 Familienzerrüttung durch Trennung oder Scheidung

Z72.8 sonstige näher bezeichnete Probleme bei der Lebensführung - Tag-Nacht-Umkehr

    Aktenanamnestisch werde erstmalig eine reaktiv-depressive Symptomatik im Zusammenhang mit einer länger andauernden Überforderungssituation (familiär als Ehemann und Familienvater und auch beruflich) im Jahr 1999 erwähnt. Ab 2003 sei es zum Auftreten von Panikattacken gekommen, wobei diese im Verlauf vollständig remittiert hätten und nun seit Jahren keine weitere Panikattacke mehr aufgetreten sei (S. 34 unten). Zum jetzigen Zeitpunkt bestünden keinerlei Zeichen für eine Depression (S. 35 unten).

    Im direkten Kontakt während der Untersuchung sei der Beschwerdeführer wach, frisch, nicht verlangsamt und erwecke insgesamt nicht den Eindruck, an einer schwerwiegenden psychischen Krankheit zu leiden. Dabei sei es jedoch kaum möglich gewesen, sein wirkliches inneres Erleben zu erfahren. Der Versuch dazu sei durch die Weitschweifigkeit und diffuse Antworten verunmöglicht worden (S. 38 unten). Gleichsam wie ein roter Faden ziehe sich dies Phänomen auch durch die Geschichte, wie sie in den Akten erscheine. Mehrfach werde erwähnt, dass Unklarheit darüber bestehe, ob eine Problematik des Wollens oder des Könnens vorherrsche (S. 39 oben).

    Trotz mehrfacher Empfehlung seien stationäre Abklärungen durch den Klienten mit Ausnahme einer dreitätigen Hospitalisation im Jahr 2009 durchgehend abgelehnt worden. Die Begründungen dafür seien ihres Erachtens nicht ganz nachvollziehbar. Letztendlich sei jedoch auch hier die Frage, ob der Klient nicht wolle oder nicht könne, nicht fundiert zu beantworten. Bei den Eingliederungsmassnahmen im Jahr 2012 und 2013 habe stets immer erst durch das Aufsetzen von massivem Druck nach einer längeren Zeit eine gewisse Konstanz und Zuverlässigkeit in der Präsenz erreicht werden können. Bei im Wesentlichen zufriedenstellender Arbeitsleistung sei jedoch nie eine Steigerung des Arbeitspensums über 60 % gelungen. Dies sei vor allem darauf zurückzuführen, dass er nicht im Stande gewesen sei, vor 10.00 Uhr zur Arbeit zu erscheinen. Auch in den Berichten über diese Massnahmen habe sich Unsicherheit darüber gezeigt, ob der Klient nicht mehr wollte oder nicht mehr konnte. Die auffällige Tatsache, dass er nach eigener Aussage schlicht nicht in der Lage gewesen sei, am Morgen zur Arbeit zu erscheinen, sei nie wirklich hinterfragt worden (S. 39). Dieser Punkt habe grosse Wichtigkeit, stelle er doch nach der Aussage des Klienten einen entscheidenden Grund dafür dar, dass er nicht in den regulären Arbeitsprozess eingegliedert werden könne. Die anderen Einschränkungen (Langsamkeit, Begriffsstutzigkeit, hohes Anleitungsbedürfnis etc.) müssten neuropsychologisch objektiviert werden (S. 39 f.).

    In den Aussagen des Klienten ergäben sich im Wesentlichen keine Inkonsistenzen (S. 40 Mitte).

    Eklatante Inkonsistenzen bestünden jedoch zwischen subjektiven Beschwerden und objektiven Befunden. Die Durchsicht der Akten zeige, dass die Schilderungen des Klienten fast durchgehend als diffus, schwer fassbar und auch untypisch geschildert worden seien. Verschiedentlich drücke Dr. A.___ aus, dass er sich nicht gänzlich im Klaren darüber sei, ob möglicherweise eine Diskrepanz bestehe zwischen den Aussagen des Patienten und den wirklichen Verhältnissen. Auch Dr. Z.___ beschreibe diese Unklarheit (S. 40 unten). Im Gutachten der Y.___ werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Klienten weitgehend auf dessen Schilderungen abstütze, während objektive Feststellungen durchaus rar seien. Bemerkenswert sei, dass die begutachtende Psychiaterin davon ausgehe, dass eine psychiatrische Störung von erheblicher Schwere vorliege, ohne dass sie dies näher begründe (S. 40 f.).

    In der aktuellen Untersuchung sei dieses Phänomen deutlich und konstant zu beobachten gewesen. Wiederholt habe der Beschwerdeführer betont, dass seine Tag-Nacht-Umkehr der Hauptgrund dafür sei, dass er eben nicht arbeiten könne. Die Beschreibung seiner Tagesmüdigkeit und seiner planerischen Schwierigkeiten seien verschwommen gewesen. Bei Nachfragen sei er regelmässig weitschweifig und diffus geworden. Es sei in keinem Fall gelungen, eine präzise Beschreibung seiner Beschwerden zu erhalten (S. 41 oben).

    Die Gutachter führten aus, nach ihrer Beurteilung sei die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass beim Beschwerdeführer bezüglich seiner angegebenen Arbeitsfähigkeit eine Selbstlimitierung vorliege. Ein weiterer Hinweis für diesen Verdacht finde sich im Ablauf der Eingliederungsmassnahmen. Hauptproblem sei auch dort die Unfähigkeit gewesen, des Morgens früh aufzustehen und zur Arbeit zu kommen. Auf Druck habe der Klient jeweils seine Zuverlässigkeit verbessern können, sein Zu-Spät-Kommen oder generelles Abwesend-Sein aufgrund der Schlafstörung sei jedoch offensichtlich akzeptiert und nie wirklich hinterfragt worden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es während der letzten neun Jahre nie wirklich gelungen sei, Klarheit über das psychiatrische Krankheitsbild zu erlangen. Die Beurteilungen stützten sich kaum auf objektivierte Befunde. Sie seien fast vollständig aus den Aussagen des Klienten abgeleitet. Dabei sei von grosser Wichtigkeit, dass es kaum je möglich gewesen sei, präzise Beschwerdebeschreibungen zu erhalten. Regelhaft sei der Klient weitschweifig und diffus geworden und habe in der Untersuchung teilweise auch ausweichend gewirkt (S. 41 Mitte).

    Auffällig sei in diesem Zusammenhang zudem, dass wiederholte Versuche, eine stationäre Abklärung in die Wege zu leiten, durch den Klienten abgewehrt worden seien und die stattdessen durchgeführte tagesklinische Behandlung nach drei Monaten wegen Unzuverlässigkeit des Klienten im Wesentlichen ohne neue Erkenntnisse abgebrochen worden sei (S. 41 unten).

    Während des Gutachtens sei die Möglichkeit erörtert worden, die Tag-Nacht-Umkehr stationär im Rahmen eines Rehabilitationsaufenthaltes zu korrigieren. Dies habe der Beschwerdeführer vehement abgelehnt. Sein erstes Argument sei dabei gewesen, dass die Kosten zu gross sein würden. Nach Aufklärung darüber, dass der Aufenthalt von den Krankenkassen übernommen werden würde, habe er geäussert, er ertrage die anderen Patienten nicht. Als er darauf hingewiesen worden sei, dass in einer Rehaklinik keine psychisch schwer kranken Menschen seien, habe er das Argument geändert, dass er dann seine Tochter zu wenig sehen könnte. Auch hier stelle sich die Frage, ob und wenn ja, inwieweit der Klient versuche, möglicherweise klärende Massnahmen zu vermeiden (S. 42 Mitte).

    Angesichts der Gesamtsituation (Verdacht auf negative Antwortverzerrung, subjektive Schilderung von kognitiven Einschränkungen wie Langsamkeit, schlechtes Verstehen von Instruktionen etc., welche notabene in der Untersuchung nicht zu objektivieren gewesen seien), sei eine neuropsychologische Untersuchung unabdingbar. Ohne eine solche werde eine weitere Klärung nicht möglich sein. Zudem werde bei weiter bestehender Unklarheit ein stationärer Aufenthalt von einigen Wochen Dauer empfohlen (S. 43 oben).

    Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, mit der Ausnahme der Einschränkung, nicht vor 10.00 Uhr mit der Arbeit anfangen zu können, sähen sie keinen fassbaren medizinischen Befund oder eine Diagnose, welche versicherungsmedizinisch eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit begründe (S. 44 Ziff. 8).

    Die bei den Arbeitsversuchen mitunter geschilderte langsame Arbeitsweise sowie die Notwendigkeit vermehrter Anleitung könne aktuell kausal nicht zufriedenstellend eingeordnet werden. Um dies zu erreichen, sei eine neuropsychologische Untersuchung dringend indiziert. Eine mögliche kognitive Ursache könnte hiermit ausgeschlossen oder bestätigt werden. Am besten wäre eine solche neuropsychologische Untersuchung im Rahmen eines stationären Aufenthalts durchführbar, welchen der Klient jedoch kategorisch aus nicht wirklich nachvollziehbaren Gründen ablehne (S. 44 f.).

    Insgesamt seien weder das beschriebene Funktionsniveau noch die psychopathologische Symptomatik plausibel nachzuvollziehen. Somit sei es nicht möglich, ein adäquates Anforderungsprofil zu erstellen und ein Pensum zu bestimmen (S. 45 oben).

3.11    Vom 24. Dezember 2018 bis 26. Januar 2019 weilte der Beschwerdeführer stationär im Sanatorium I.___, wo mit Austrittsbericht vom 13. Februar 2019 (Urk. 10/205/4-6) folgende Hauptdiagnose genannt wurde (S. 1 Mitte):

- nichtorganische Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus (ICD-10 F51.2)

    Als Nebendiagnose wurde eine Anämie bei Folsäure- und Vitamin B12-Mangel genannt (S. 1 Mitte).

    An der zur Umstrukturierung des Tag-Nacht-Rhythmus empfohlenen Lichttherapie habe der Beschwerdeführer erst nach mehrfachem Erinnern seitens des Behandlungsteams teilgenommen (S. 1 unten). Nach etwa einer einwöchigen regelmässigen Teilnahme habe er von einem verbesserten Schlaf berichtet. Im späteren Verlauf des Aufenthaltes habe er angegeben, die Schlafqualität sei wieder unzureichend und er sei zur Wachtherapie angemeldet worden. Entgegen den Empfehlungen habe er sich nach der Wachtherapie wieder ins Bett gelegt und habe diese vorzeitig abgebrochen (S. 2 oben).

    Während des Aufenthalts habe sich keine der in früheren Beurteilungen aufgelisteten Diagnosen (ICD-10 F61.0, F60.5, F33.0, F20.1) gezeigt. Insbesondere habe der Beschwerdeführer im aktuellen Zustandsbild die Kriterien einer depressiven Episode nicht erfüllt. Auffallend seien die wechselhaften Angaben gewesen, wenn es um den Schlafrhythmus oder gezielte diagnostische Fragestellungen gegangen sei. Der Beschwerdeführer sei in weitgehend unverändertem Zustand ausgetreten (S. 2 Mitte).

3.12    Im Bericht vom 5. April 2019 über die am 15. März 2019 erfolgte neuropsychologische Untersuchung (Urk. 10/208 = Urk. 10/209/2-8) wurden leichte sprachliche und partielle attentionale sowie exekutive Beeinträchtigungen bei einer Lernbehinderung (ICD-10 F07.8) als Diagnose genannt (S. 1). Es wurde ausgeführt, berufliche Massnahmen wären angezeigt, um den Patienten beruflich wieder integrieren zu können. Vom kognitiven Fähigkeitsprofil her wären einfachere Tätigkeiten angemessen (S. 6 unten).

3.13    Dr. C.___ (vorstehend E. 3.8) teilte am 15. Juli 2019 mit, er könne keinen Bericht erstatten, da der Beschwerdeführer zuletzt am 18. Februar 2019 eine Sitzung bei ihm wahrgenommen habe (Urk. 10/206/7).

3.14    Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte mit Beurteilung vom 6. Februar 2020 (Urk. 10/2010 S. 15) aus, der Versicherte sei der Schadenminderungspflicht nachgekommen. Teilweise sei eine verminderte Anstrengungsbereitschaft bei der neuropsychologischen Testung aufgefallen. Während der psychiatrischen Hospitalisation habe keine psychiatrische Diagnose ausser einer nichtorganischen Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus (ICD-10 F 51.2) gestellt werden können. Die angestammte Tätigkeit als Heizungsmonteur scheine überwiegend wahrscheinlich seit 2009 nicht mehr möglich zu sein. Der Versicherte sei in erster Linie durch die leichten neuropsychologischen Defizite im Sinne einer leichten Lernbehinderung in seiner Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingeschränkt. Zumutbar seien leichte, einfache und gut vorstrukturierte Tätigkeiten ohne Zeit- und Termindruck bei ausreichender Fremdkontrolle und Anleitung, zunächst in einem Pensum von 50 %. Der Versicherte sollte in der Lage sein, in einer Hilfstätigkeit ein volles Pensum zu erfüllen, beginnend in einem Pensum von 50 %, mit langsamer und schrittweiser Steigerung auf ein Vollpensum. Inwieweit eine solche Arbeitsfähigkeit infolge der langen Abwesenheit vom ersten Arbeitsmarkt umsetzbar sei, bleibe abzuwarten.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juli 2016 mit, gemäss den medizinischen Abklärungen liege noch kein stabilisierter Gesundheitsschaden vor. Es sei zunächst eine stationäre psychiatrische Behandlung von mindestens zwei bis drei Monaten erforderlich. Sie setzte ihm eine Frist, um anzugeben, in welcher Klinik er die Behandlung durchführen werde (Urk. 10/144 S. 1).

4.2    Dr. B.___ (vorstehend E. 3.6) teilte der Beschwerdegegnerin am 28. Oktober 2016 mit, sie empfehle eine tagesklinische Behandlung, so dass sich der Beschwerdeführer auf die Therapien seiner somatischen Beschwerden konzentrieren könne. Er leide vor allem an einer somatoformen Schmerzstörung, welche durch physische und psychische Überlagerung exazerbiere (Urk. 10/159).

    Der seit November 2015 behandelnde Psychiater Dr. C.___ veranlasste, nachdem eine erste Zuweisung gescheitert war (vorstehend E. 3.8), die Zuweisung an eine Tagesklinik (Urk. 10/167).

4.3    Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. August 2018 mit, gemäss den medizinischen Abklärungen könne zurzeit nicht abschliessend beurteilt werden, ob eine gesundheitliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vorliege. Es sei ein stationärer Aufenthalt von mindestens 3-4 Wochen mit dem Ziel der Umstrukturierung des Tag-Nacht-Rhythmus notwendig. Sie setzte ihm eine Frist, um anzugeben, wo der stationäre Aufenthalt geplant werde (Urk. 10/185 S. 1).

4.4    K.___, von der L.___, führte mit Bericht vom 14. Juli 2020 (Urk. 10/218) aus, L.___ vermittle regelmässige Teilzeitarbeit für Sozialhilfebeziehende. Die Tätigkeiten fänden in Non-Profit-Organisationen statt und würden nicht entlöhnt. Sie hätten daher den Charakter eines gemeinnützigen Freiwilligen-Engagements und ermöglichten eine Gegenleistung zur Sozialhilfe. Das Arbeitspensum betrage in der Regel zwischen zwei und zwölf Stunden pro Woche (S. 1 oben). Nach schwieriger und langwieriger Suche nach einem geeigneten Einsatzplatz habe der Beschwerdeführer im März 2018 in der Mitarbeitercafeteria eines Sozialzentrums beginnen können (S. 1 unten).

    Eine Herausforderung habe die Arbeitszeit am Vormittag dargestellt, da der Beschwerdeführer über erhebliche Schlafstörungen geklagt habe. Selten könne er vor vier Uhr in der Nacht einschlafen, und auch das häufig nur mithilfe von Medikamenten. Nach einem Monat hätten sowohl er als auch seine Vorgesetzte den Verlauf als positiv gewertet, von seiner Seite sei Stolz zu beobachten gewesen, dass er die Vormittagstermine mit nur einer Absenz habe einhalten können. Dennoch habe nach einiger Zeit ein Wechsel zum Nachmittag stattgefunden, weil dies dem Beschwerdeführer leichter gefallen sei (S. 2 oben).

    Das Programm verlange auch regelmässige Kontaktpflege mit der zuständigen Begleitperson des Programms. Dem Beschwerdeführer sei es im Jahr 2018 nicht gelungen, diese Kontaktanforderung zu erfüllen. Ebenso sei es ihm nicht gelungen, Beginn oder Ende seines längeren Klinikaufenthalts Anfang 2019 bei L.___ bekannt zu geben, obwohl er dies mit Einsatzort und Sozialberatung vereinbart gehabt habe (S. 2 Mitte). Nach einem Gespräch im April 2020 (richtig wohl: 2019) sei es ihm gelungen, seine Arbeitszeit korrekt zu rapportieren. Den Einzelgesprächen bei L.___ sei er dreimal in Folge unabgemeldet ferngeblieben. Ab Spätherbst 2019 habe sich dies plötzlich geändert und seither pflege er den persönlichen und telefonischen Kontakt zu L.___ zuverlässig (S. 2 unten).

    Nach über zweieinhalb Jahren Programmteilnahme schätze er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers folgendermassen ein: Alle an ihn gestellten Anforderungen lägen weit unterhalb dessen, was bei L.___ üblich sei. Der Abstand zu normalen Leistungsanforderungen im ersten Arbeitsmarkt sei damit deutlich grösser als beim Gros der Teilnehmenden. Beobachtungen und Einschätzungen aller Beteiligten liessen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer auch diesen reduzierten Anforderungen nicht gewachsen sei. Eine regelmässige Tätigkeit mit einem höheren Pensum und allenfalls höheren Leistungsanforderungen erschienen daher illusorisch (S. 3 Mitte).


5.

5.1    Im Gutachten von 2016 (vorstehend E. 3.7) wurde ausgeführt, es könne derzeit keine sichere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Genannt wurden lediglich zwei allfällige Differentialdiagnosen sowie eine Reihe von Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Da aus psychiatrischer Sicht keine (sichere) Diagnose gestellt werden könne, könne auch die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilt werden. Durch einen längerfristigen Beobachtungszeitraum und eine ausführliche Fremdanamnese sollte eine fundierte Diagnostik und Differentialdiagnostik möglich sein, um anschliessend eine adäquate symptomspezifische Therapie einzuleiten. Empfohlen wurde eine längerfristige stationäre psychiatrische Behandlung mit adäquater medikamentöser Therapie und sodann eine erneute psychiatrische Wiederbeurteilung.

5.2    Den Empfehlungen im Gutachten folgend auferlegte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Juli 2016 eine stationäre psychiatrische Behandlung von mindestens zwei bis drei Monaten (vorstehend E. 4.1), worauf die Hausärztin intervenierte und sich für eine lediglich tagesklinische Behandlung aussprach (vorstehend E. 4.2). Die im April 2017 schliesslich aufgenommene tagesklinische Behandlung wurde sodann Anfang September 2017 mit der Begründung beendet, infolge mehrheitlichen Nichterscheinens des Beschwerdeführers habe keine Behandlungskontinuität erreicht werden können und es habe auch dem Hauptproblem Schlafstörung / Tag-Nacht-Umkehr nicht gerecht werden können (vorstehend E. 3.9).

5.3    Im H.___-Gutachten vom Mai 2018 (vorstehend E. 3.10) wurde ausgeführt, ausser einer aktenanamnestischen und aktuell remittierten rezidivierenden depressiven Störung könne keine weitere psychiatrische Krankheit im Sinne einer F-Diagnose gemäss ICD-10 diagnostiziert werden, und als Diagnose mit hoher Wahrscheinlichkeit wurde eine Tag/Nacht-Umkehr ohne bekannte Ursache genannt. Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, mit der Ausnahme der Einschränkung, nicht vor 10.00 Uhr mit der Arbeit anfangen zu können, sähen sie keinen fassbaren medizinischen Befund oder eine Diagnose, welcher versicherungsmedizinisch eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit begründe. Um die bei den Arbeitsversuchen mitunter geschilderte langsame Arbeitsweise sowie die Notwendigkeit vermehrter Anleitung kausal zufriedenstellend einzuordnen, sei eine neuropsychologische Untersuchung dringend indiziert. Am besten wäre eine solche neuropsychologische Untersuchung im Rahmen eines stationären Aufenthalts durchführbar, welchen der Beschwerdeführer jedoch kategorisch aus nicht wirklich nachvollziehbaren Gründen ablehne.

5.4    Nachdem auch die H.___-Gutachter keine Diagnose gemäss ICD-10 (F) zu stellen vermochten und das infolge Tag-Nacht-Umkehr angeführte Unvermögen, vor 10 Uhr zu einer Arbeit zu erscheinen, als einzige Einschränkung festhielten, auferlegte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im August 2018 einen stationären Aufenthalt von mindestens 3-4 Wochen mit dem Ziel der Umstrukturierung des Tag-Nacht-Rhythmus (vorstehend E. 4.3).

    Dieser Aufenthalt fand sodann von Ende Dezember 2018 bis Ende Januar 2019 statt (vorstehend E. 3.11). Als Hauptdiagnose wurde eine nichtorganische Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus (ICD-10 F51.2) genannt, während sich keine der in früheren Beurteilungen genannten psychiatrischen Diagnosen gezeigt hätten. An einer der empfohlenen Therapien nahm der Beschwerdeführer erst nach mehrmaligem Erinnern des Behandlungsteams teil, die andere brach er ab. Dementsprechend wurde er in weitgehend unverändertem Zustand entlassen.

5.5    Die im H.___-Gutachten empfohlene neuropsychologische Abklärung erfolgte im März 2019 (vorstehend E. 3.12). Im Bericht vom April 2019 wurden leichte neuropsychologische Beeinträchtigungen bei einer Lernbehinderung (ICD-10 F07.8) als Diagnose genannt und einfachere Tätigkeiten als vom Fähigkeitsprofil her angemessen bezeichnet.

    Die RAD-Ärztin Dr. J.___ erachtete aufgrund dieser Diagnose leichte, einfache und gutvorstrukturierte Tätigkeiten als in einem vollen Pensum zumutbar, dies beginnend mit einem Pensum von 50 % und anschliessender Steigerung (vorstehend E. 3.14).


6.

6.1    Im Rahmen der 2016 erfolgten Begutachtung konnte keine verlässliche Diagnose gestellt und es konnte insbesondere das Ausmass einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit nicht bestimmt werden, weshalb eine längerfristige stationäre Behandlung und anschliessende Neubeurteilung empfohlen wurden. Damit steht fest, dass das Gutachten von 2016 für die Anspruchsprüfung nicht ausreichen konnte. Dementsprechend ist der Standpunkt des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin hätte darauf abstellen können und sollen, verfehlt, und es kann keine Rede davon sein, es handle sich beim 2018 erstatteten H.___-Gutachten es um eine unzulässigerweise eingeholte «second opinion».

6.2    Die im Gutachten empfohlene stationäre Behandlung fand nicht statt, nachdem die behandelnde Ärztin für eine lediglich tagesklinische Behandlung plädiert hatte, dies mit einer Begründung, die bei näherer Betrachtung als äusserst seltsam zu qualifizieren ist (vgl. vorstehend E. 4.2).

    Die tagesklinische Behandlung sodann scheiterte, und zwar ausdrücklich und ausschliesslich infolge des mehrheitlichen Nichterscheinens des Beschwerdeführers. Im Abschlussbericht wurde eine Tag-Nacht-Umkehr als Hauptproblem bezeichnet (vgl. vorstehend E. 3.9).

6.3    Im H.___-Gutachten wurde diese Tag-Nacht-Umkehr ebenfalls als mit hoher Wahrscheinlichkeit einzig zu stellende Diagnose genannt, mit der einzigen daraus resultierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dahingehend, dass dem Beschwerdeführer ein Arbeitsbeginn vor 10 Uhr nicht möglich scheine.

    Der Versuch, die Tag-Nacht-Umkehr zu behandeln, scheiterte sodann an der unzureichenden Mitwirkung des Beschwerdeführers, wobei sich gemäss Austrittsbericht vom Januar 2019 während des rund vierwöchigen Aufenthalts keine der früher gestellten psychiatrischen Diagnosen zeigte (vgl. vorstehend E. 3.11).

6.4    Dies führt zum Zwischenfazit, dass seit 2014 (vgl. vorstehend E. 3.4) und bis Januar 2019 keine psychiatrische Diagnose gestellt, sondern einzig die Problematik der Tag-Nachtumkehr als allfällige - gemäss der Beurteilung im H.___-Gutachten geringfügige - Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erkannt werden konnte.

    Der rechtsprechungsgemäss erforderliche Nachweis einer fachärztlich bestätigten Diagnose und insbesondere einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, für welche der Beschwerdeführer die Beweislast trägt (vorstehend E. 1.2), ist damit nicht erbracht, was zur Feststellung führt, dass keine anspruchsrelevante Invalidität besteht.

6.5    Als Ergebnis der im März 2019 erfolgten neuropsychologischen Abklärung wurde erstmals eine Diagnose gestellt, nämlich eine Lernbehinderung (ICD-10 F07.8), wobei einfachere Tätigkeiten als vom kognitiven Fähigkeitsprofil her angemessen bezeichnet wurden (vorstehend E. 3.12).

    Hinsichtlich der Schlüssigkeit dieser Diagnose ist insofern eine gewisse Zurückhaltung angezeigt, als es dem Beschwerdeführer doch immerhin möglich gewesen ist, 1994 den Lehrabschluss als Heizungsmonteur zu erlangen (vgl. Urk. 10/16/24). Damit vereinbar ist, dass die Lernbehinderung auch gemäss der neuropsychologischen Beurteilung jedenfalls einfacheren Tätigkeiten nicht entgegensteht.

    Die RAD-Beurteilung, dass dem Beschwerdeführer leichte, einfache und gut vorstrukturierte Tätigkeiten ohne Zeit- und Termindruck bei ausreichender Fremdkontrolle und Anleitung zu 100 % zumutbar seien (vorstehend E. 3.14), erweist sich vor diesem Hintergrund als einleuchtend und ist nicht zu beanstanden. Dass dies beginnend mit 50 % und sodann schrittweiser Steigerung zu realisieren sei, ist ausschliesslich der langjährigen Entwöhnung des Beschwerdeführers vom Arbeitsprozess geschuldet, die er selber zu verantworten hat, insbesondere da eine Behandlung des einzigen gesundheitlichen Problems, das die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen könnte, an seiner mangelnden Kooperation gescheitert ist. Hinsichtlich allfälliger Leistungsansprüche ist deshalb von der erwähnten vollen Arbeitsfähigkeit für einfache Tätigkeiten auszugehen.

    Somit besteht auch unter diesem Titel keine anspruchsrelevante Invalidität, womit sich die angefochtene Verfügung als rechtens erweist. Sie ist zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.


7.

7.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).

7.2    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin hat mit Honorarnote vom 18. Februar 2021 einen Aufwand von 11 Stunden 15 Minuten zuzüglich Spesenpauschale von 3 % geltend gemacht (Urk. 13). Sie ist dementsprechend mit Fr. 2'749.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, wird mit Fr. 2’749.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher