Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00656


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 22. Januar 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Schoch

Schifflände 22, Postfach 1019, 8024 Zürich



gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1959, Mutter von drei Kindern (Jahrgang 1979, 1981 und 1988) und seit 1979 in der Schweiz, meldete sich unter Hinweis auf einen am 11. November 2007 erlittenen Unfall am 6. Juni (Urk. 14/12 Ziff. 3.1 und 6.13) und am 10. Oktober 2008 (Urk. 14/31 Ziff. 3.1, 4 und 6.1-3) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 einen Rentenanspruch (Urk. 14/76).

    Nach erneuter Anmeldung am 20. Januar 2016 (Urk. 14/90) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1. Juli 2016 in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 14/102). Dagegen erhob die Versicherte am 2. September 2016 Einwände (Urk. 14/107), worauf die IV-Stelle ein Gutachten veranlasste, das am 30. Mai 2017 erstattet wurde (Urk. 14/123).

    Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 14/132).

    Das hiesige Gericht hob die genannte Verfügung in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Urteil vom 25. Juli 2018 im Verfahren Nr. IV.2018.00090 (Urk. 14/143) auf und wies die Sache zur Invaliditätsbemessung an die IV-Stelle zurück (S. 12 E. 5.4). Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 17. September 2018 nicht ein (Urk. 14/145).

1.2    Die IV-Stelle veranlasste unter anderem eine Haushaltabklärung, über die
am 25. Februar 2019 berichtet wurde (Urk. 14/153), und holte Arztberichte (Urk. 14/158, Urk. 14/162-163) ein.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 14/166, Urk. 14/176) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. August 2020 einen Rentenanspruch (Urk. 14/179 = Urk. 2).


2.     Die Versicherte erhob am 28. September 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. August 2020 (Urk. 2) und beantragte (S. 2), diese sei aufzuheben (Ziff. 1) und die Invaliditätsbemessung auf näher umschriebene Weise vorzunehmen (Ziff. 2 ff.).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2020 (Urk. 13) die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Gerichtsverfügung vom 4. November 2020 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht und es wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 unten) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.3    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).

1.4    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

1.5    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Beschwerdeführerin sei als zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig zu qualifizieren, und im Haushalt betrage die Einschränkung 2.5 %
(S. 1 unten). Sie sei gemäss dem Gutachten von 2017 in einer angepassten Hilfstätigkeit zu 60 % arbeitsfähig. Es resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 14 % bis Ende 2017 und von 35 % ab 2018 (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie sei als zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren (S. 4 f. Ziff. 2.2). Das Valideneinkommen sei ausgehend von Daten des Lohnrechners Salarium festzusetzen (S. 6 f. Ziff. 2.3.2). Gemäss konstanter Rechtsprechung sei ab dem Alter 60 - was bei ihr zutreffe - eine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar (S. 7 Ziff. 2.4.1). Für das Invalideneinkommen bis Alter 60 sei von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen und auf die Tabellenlöhne im Wirtschaftszweig «sonstige persönliche Dienstleistungen» abzustellen (S. 7 Ziff. 2.4.2). Ferner sei aufgrund ihres schon 2017 mit 57 sehr fortgeschrittenen Alters, einer 13 Jahre zurückliegenden Arbeitstätigkeit, des Aufenthaltsstatus’ (Niederlassungsbewilligung) und ihrer Herkunft aus dem Balkan, die sich erfahrungsgemäss bei der Stellensuche hinderlich auswirke, ein Abzug von 25 % angezeigt (S. 7 f.). Angesichts ihrer schweren psychischen Belastung genüge die erfolgte Abklärung der Beeinträchtigung im Haushalt nicht (S. 9 Ziff. 3.2).

2.3    Strittig sind die Bemessungsmethode, der Invaliditätsgrad und damit ein allfälliger Rentenanspruch.


3.     

3.1    Am 30. Mai 2017 erstatteten die Ärztinnen und Ärzte der Y.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 16/123/1-22). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (Urk. 16/123/23-35) und die von ihnen am 17. und 18. Januar und 3. Februar 2017 erfolgten Untersuchungen auf internistischem, psychiatrischem, rheumatologischem und neurologischem Fachgebiet (S. 3 f.).

    Sie nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 Ziff. 5.1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)

- bei akzentuierter Persönlichkeit, Differentialdiagnosen (DD): nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung, anhaltende Persönlichkeitsänderung nach chronischer psychischer Traumatisierung

- bestehend seit Adoleszenz

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- bestehend seit mindestens 1998

3.2    Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (S. 17 Ziff. 6.8) führten die Gutachterinnen und Gutachter aus, die Explorandin sei ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung für alle Tätigkeiten mit geregelter Arbeitszeit, die in kürzeren, in sich abgeschlossenen Arbeitsschritten bewältigt werden könnten und die nicht mit hohen Ansprüchen an Teamfähigkeit und Teamzusammenarbeit einhergingen, im Umfang von 60 %, entsprechend einer 6-stündigen Präsenzzeit an 4 Arbeitstagen pro Woche, arbeitsfähig. Tätigkeiten an Maschinen mit erhöhter Verletzungsgefahr sowie das Führen von Motorfahrzeugen seien zu vermeiden. Insgesamt bestehe somit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % für angepasste Tätigkeiten.

3.3    Das hiesige Gericht hielt im Urteil vom 25. Juli 2018 (Urk. 14/143) fest, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien die Angaben im Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.2) massgebend, und wies die Sache zur Invaliditätsbemessung an die Beschwerdegegnerin zurück (S. 12 E. 5.4).

3.4    Nachdem auch die Parteien von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % ausgehen (vorstehend E. 2.1-2), erübrigt es sich, auf die seither ergangenen weiteren Arztberichte (Urk. 3/2a+b, Urk. 14/163/8-11, Urk. 14/162/1-5, Urk. 14/163/2-7, Urk. 14/158, Urk. 3/2) näher einzugehen (vgl. auch Urk. 14/165 S. 5).


4.

4.1    Am 20. Februar 2019 fand die Haushaltabklärung statt, über die am 25. Februar 2019 berichtet wurde (Urk. 14/153), dies im Beisein einer Fachperson der einmal wöchentlich zum Einsatz kommenden Psychiatrie-Spitex (S. 1 unten).

    Berufsanamnestisch wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe 2004 das Diplom als Pflegehelferin SRK erworben (S. 2 Ziff. 2.1) und habe von April 2006 bis Januar 2009 in einem Pensum von 80 % als Spitex-Haushelferin gearbeitet (S. 2 Ziff. 2.2.). Sie hätte gerne zu 100 % gearbeitet, doch sei bei der Spitex dieses Pensum nicht angeboten worden, weshalb sie sich mit 80 % begnügt habe (S. 3 Ziff. 2.6.1). Davon ausgehend qualifizierte die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin als zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig (S. 3 Ziff. 2.6). Die Einschränkung im Haushalt bezifferte sie mit 2.5 % (S. 7 Ziff. 6.6.).

4.2    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung dafür, dass sie die Beschwerdeführerin als (lediglich) zu 80 % erwerbstätig qualifizierte, an, dass diese vor Eintritt des Gesundheitsschadens im genannten Umfang im Spitex-Bereich tätig gewesen sei, was sie damit erklärt habe, ein von ihr eigentlich gewünschtes höheres Pensum, nämlich 100 %, sei nicht verfügbar gewesen (vorstehend E. 4.1).

    Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie sei stets zu 100 % erwerbstätig gewesen, auch nach der Trennung beziehungsweise Scheidung in den Jahren 1997 und1999. Sie habe erst 2006 wegen der geistigen Behinderung des mittleren Sohnes ihr Pensum auf 80 % reduziert (Urk. 1 S. 4).

4.3    In den Akten finden sich Arbeitszeugnisse (Urk. 14/7/6-7, Urk. 14/7/3) der Z.___ (August 1992 bis September 1997), des Restaurants A.___ (März 2001 bis April 2003) und eines Altersheims (November 2003 bis Mai 2004). Im letztgenannten Zeugnis wurde ausdrücklich eine Vollzeit-Anstellung erwähnt, in den anderen wurde zum Pensum nichts ausgeführt. Im Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) vom 22. Januar 2019 (Urk. 14/150) sind für die ganzen Kalenderjahre bei Z.___ Einkommen von Fr. 38'200.--, Fr. 37'600.--, Fr. 33'049.-- und Fr. 38'575.-- eingetragen, und für ein ganzes Kalenderjahr bei A.___ Fr. 30’434.-- sowie für weitere 4 Monate Fr. 18'633..

    Die Angabe der Beschwerdeführerin, es habe sich dabei um Vollzeit-Anstellungen gehandelt, ist angesichts der notorisch tiefen Löhne für Hilfskräfte in der Hotellerie und Gastronomie durchaus nachvollziehbar. Sie wird weiter (indirekt) durch die Arbeitszeugnisse bestätigt, in denen kein Pensum, also insbesondere keine Teilzeit-Anstellung, erwähnt wurde.

    Zusammen mit der aktuellen familiären Situation der Beschwerdeführerin rechtfertigt sich der Schluss, dass sie nach Ablauf des Wartejahres im März 2017 (vgl. Urk. 14/165 S. 6 unten) im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre.

4.4    Somit ist die Invalidität in Anwendung der allgemeinen Methode (vorstehend E. 1.2) zu bemessen.


5.

5.1    Laut Einkommensvergleich vom 6. Februar 2020 (Urk. 14/164) stellte die Beschwerdegegnerin zur Festlegung des Valideneinkommens auf die LSE-Tabellenlöhne von 2016 ab, nämlich den Zentralwert (Median, nicht Meridian) der von Frauen auf Kompetenzniveau 1 im Wirtschaftszweig Gesundheitswesen (Ziff. 86-88) erzielten Einkommen, womit bei einem Pensum von 100 % ein Valideneinkommen von rund Fr. 58'089.-- im Jahr 2017 und von rund Fr. 58'322.-- im Jahr 2018 resultierte (S. 1).

    Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin ausgehend von dem mittleren von Frauen in allen Wirtschaftszweigen auf Kompetenzniveau 1 erzielten Einkommen (S. 1 unten), womit bei einem Pensum von 60 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 32'879.-- im Jahr 2017 und von rund Fr. 33'011.-- im Jahr 2018 resultierte (S. 1 oben).

5.2    Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen gestützt auf die LSE 2016, wobei sie auf die Tabellenlöhne im Wirtschaftssektor «Gesundheit» (Ziff. 86-88) abstellte, was nicht zu beanstanden ist.

    Ein Abstellen auf Daten des Lohnrechners Salarium gemäss den Vorstellungen der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2) kommt hingegen rechtsprechungsgemäss nicht in Frage (Urteil des Bundesgerichts I 424/05 vom 22. August 2006 E. 3.2.3).

    In Rechnung zu stellen ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin mit dem 2004 erlangten Abschluss als Pflegehelferin SRK (vgl. Urk. 14/7/5) eine nennenswerte bereichsspezifische formale Qualifikation erworben hat, so dass es nicht (mehr) angemessen ist, auf den Tabellenlohn im untersten Kompetenzniveau 1 abzustellen, der im Jahr 2016 Fr. 4'636.-- betrug.

    Stellt man richtigerweise auf den Tabellenlohn im Kompetenzniveau 2 von Fr. 5'156.-- ab, so resultiert als Valideneinkommen im Jahr 2017 rund Fr. 64'605.-- (Fr. 58'089.-- : 4'636 x 5'156).

5.3    Die Behauptung der Beschwerdeführerin, gemäss konstanter Rechtsprechung gelte eine Restarbeitsfähigkeit ab Alter 60 als nicht mehr verwertbar (vorstehend E. 2.2), ist nicht zutreffend. Sie wurde denn auch nicht näher belegt, und Weiterungen dazu erübrigen sich.

5.4    Das Invalideneinkommen betreffend machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei auf den Tabellenlohn im Wirtschaftszweig «sonstige persönliche Dienstleistungen» abzustellen (vorstehend E. 2.2).

    Dem kann nicht gefolgt werden, denn für das Invalideneinkommen massgebend sind die Verhältnisse des allgemeinen Arbeitsmarkts. Dieser umschliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die versicherte Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 131 zu Art. 28a).

    Ein Abstellen auf die Löhne in einem einzelnen Wirtschaftszweig ist damit nicht vereinbar, dies schon gar nicht, wenn es bei diesem um einen ausgesprochenen Niedriglohnsektor handelt.

    Somit ist mit der Beschwerdegegnerin auf den Zentralwert (Median) der auf Kompetenzniveau 1 von Frauen im Total aller Wirtschaftszweige erzielten Löhne abzustellen, was bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 32'879.-- ergibt.

5.5    Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, es sei ein Abzug vom Tabellenlohn (vgl. vorstehend E. 1.4) angezeigt, dies in der maximal zulässigen Höhe von 25 %, wobei sie als Gründe ihr Alter (57 Jahre), die 13-jährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, ihren Aufenthaltsstatus (Niederlassungsbewilligung) und ihre Herkunft aus dem Balkan anführte (vorstehend E. 2.2).

    Im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt muss sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3). Auch der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, fällt als invaliditätsfremder Faktor regelmässig ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.3; vgl. auch Urteil 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2).

    Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt betrifft das Kriterium der Dienstjahre, dessen Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Sie rechtfertigt bei Hilfstätigkeiten im untersten Kompetenzniveau rechtsprechungsgemäss keinen Abzug (Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2 am Ende). Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 kommt diesem Aspekt keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_422/2017 vom 18. Mai 2018 E. 4.5.2 unter Hinweis auf 8C_351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.4.2).

    Was den Aufenthaltsstatus anbelangt, ist ebenfalls kein Abzug angezeigt, verdienen doch Frauen mit Niederlassungsbewilligung (Kategorie C) ohne Kaderfunktion zwar weniger als Schweizerinnen, aber dennoch mehr als das für die Invaliditätsbemessung herangezogene Durchschnittseinkommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_132/2020 vom 18. Juni 2020 E. 5.2).

    Das Argument sodann, die Herkunft aus dem Balkan wirke sich lohnsenkend aus, was einen Abzug rechtfertige, hat das Bundesgericht in konstanter Praxis als nicht stichhaltig beurteilt (vgl. Urteil 9C_430/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.2).

    Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass keiner der von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt.

5.6    Somit steht dem Valideneinkommen von Fr. 64'605.-- (vorstehend E. 5.2) ein Invalideneinkommen von Fr. 32'879.-- (vorstehend E. 5.4) gegenüber. Die Einkommenseinbusse beträgt demnach Fr. 31'726.--, was einen Invaliditätsgrad von gerundet 49 % und damit einen Anspruch auf eine Viertelsrente ergibt.

    Bezüglich Beginn der Arbeitsunfähigkeit kamen die Gutachterinnen und Gutachter der Y.___ zum Schluss, es sei retrospektiv plausibel nachvollziehbar, dass ab März 2016 (vgl. Arztbericht von Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 8. März 2016, Urk. 14/93) eine depressive Symptomatik vorgelegen habe, auch wenn diese zum damaligen Zeitpunkt nicht fachärztlich dokumentiert gewesen sei (Urk. 14/123/1-22 S. 16 unten). Damit endete das Wartejahr im März 2017 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b), womit die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertelsrente ab März 2017 hat.

    Mit dieser Feststellung ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben.


6.

6.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin hat mit Honorarnote vom 29. September 2020 einen Aufwand von 6.58 Stunden und Barauslagen von Fr. 40.80 geltend gemacht (Urk. 7) und ist mit Fr. 1'603.45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen.

    


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. August 2020 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin ab März 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Corinne Schoch, Zürich 1, eine Prozessentschädigung von Fr. 1603.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Corinne Schoch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 (inklusive Einzahlungsschein)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher