Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00658


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 10. September 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

MLaw Y.___, Kundenrechtsdienst Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:


Asga Pensionskasse Genossenschaft

Rosenbergstrasse 16, 9001 St. Gallen

Beigeladene


Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1981, hat ein Studium der Wirtschaftsinformatik mit dem Master abgeschlossen und war von Juni 2011 bis Dezember 2017 bei der Z.___ AG, in A.___, als Berater angestellt (Urk. 8/2, 8/9). Aufgrund eines langjährig bestehenden Rückenleidens (vgl. Urk. 8/10/4, 8/56/26) unterzog er sich am 4. Januar 2018 einer Wirbelsäulenoperation (Urk. 8/24/1 f.). Unter Hinweis auf ein Wirbelgleiten und eine fehlgeschlagene Wirbelversteifung L4-S1 meldete er sich am 29. Juni 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Ab August 2018 nahm der Versicherte bei der B.___ AG, in C.___, eine Tätigkeit als Bankenberater in einem Teilzeitpensum auf (Urk. 8/10 f., 8/25).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst den Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/3, 8/26) insbesondere einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/9), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/25) sowie diverse Arztberichte ein (Urk. 8/24). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme vom 12. Februar 2019, Urk. 8/37/3-5) stellte sie mit Vorbescheid vom 3. Mai 2019 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/38). Dagegen erhob der Versicherte unter Beilage von Arztberichten Einwand (Urk. 8/39, 8/42 f. und 8/44 f.), worauf die IV-Stelle bei der D.___ AG ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gab (D.___-Gutachten vom 17. März 2020, Urk. 8/56). Nachdem der Versicherte am 11. Mai 2020 zum Gutachten Stellung bezogen und zumindest um Zusprechung einer befristeten Invalidenrente ersucht hatte (Urk. 8/60), verfügte die IV-Stelle am 3. August 2020 nach Eingang einer abschliessenden Stellungnahme des RAD (Urk. 8/61/4-6) im angekündigten Sinne (Urk. 2 = Urk. 8/62).


2.    Dagegen erhob X.___ am 28. September 2020 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm seien ab dem 1. Januar 2019 die ihm zustehenden gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. November 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 14. Juni 2021 (Urk. 10) wurde die Asga Pensionskasse Genossenschaft zum Prozess beigeladen, liess sich in der Folge jedoch nicht vernehmen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

1.4    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2020 zusammengefasst fest, der Beschwerdeführer sei gemäss den medizinischen Abklärungen vor Ablauf der Wartezeit im Januar 2019 sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig gewesen. Diese Arbeitsfähigkeit habe in den nächsten Monaten weiter gesteigert werden können. Es werde erwartet, dass er in der Lage sei, seine volle Arbeitsfähigkeit wieder zu erreichen, weshalb keine gesundheitliche Einschränkung vorliege, die zu einer längeren Erwerbsunfähigkeit führe (Urk. 2 S. 1).

    Bezugnehmend auf den Einwand des Beschwerdeführers stellte sich die Beschwerdegegnerin ergänzend auf den Standpunkt, dieser sei aufgrund der Operation ab Januar 2018 in seiner Tätigkeit eingeschränkt gewesen. Nach Ablauf der Wartezeit im Januar 2019 habe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestanden. Die festgestellte leichte Leistungsminderung von 10-20 % aufgrund der Schlafstörung begründe keine Invalidität. Das Leistungsgesuch sei daher abzuweisen (Urk. 2 S. 2).

2.2    In seiner Beschwerdeschrift vom 28. September 2020 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, gestützt auf das D.___-Gutachten aus orthodischer Sicht in seiner angestammten Tätigkeit bis Ende Mai 2019 zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen zu sein. Gemäss dem orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, gelte der entsprechende Verlauf auch für eine dem Leiden optimal angepasste Tätigkeit, wobei die bisherige Tätigkeit aus dessen Sicht optimal leidensadaptiert sei. Damit sei ausgewiesen, dass aus orthopädischer Sicht von Januar 2018 bis Ende Mai 2019 durchgehend eine mindestens 40%ige Erwerbsunfähigkeit bestanden habe. Das Gesamtgutachten sei insofern nicht schlüssig, als er [der Beschwerdeführer] in einer angepassten Tätigkeit bereits ab August 2018 wieder voll arbeitsfähig gewesen sein soll, zumal sich Dr. E.___ in dieser Hinsicht klar gegenteilig geäussert habe. Die Ausführungen im Gesamtgutachten seien zweifelhaft, da das festgelegte Belastungsprofil exakt der ursprünglichen Tätigkeit entspreche. Insgesamt bestehe auf der Grundlage des Teilgutachtens von Dr. E.___ zumindest Anspruch auf eine befristete Rente (Urk. 1 S. 8 f.).


3.

3.1    Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nahm beim Beschwerdeführer am 4. Januar 2018 einen operativen Eingriff an der Wirbelsäule vor, welchen er aufgrund folgender Diagnosen für indiziert erachtete (Urk. 8/24/1):

- Lumboischialgie rechts im Dermatom L5

- isthmische Spondylolisthesis L5 von 35 %, instabil, mit Foramenstenose L5/S1 links

- Diskushernie L4/5 paramedian rechts mit Verlagerung der Wurzel L5 rechts.

    Gemäss Austrittsbericht vom 10. Januar 2018 sei der Beschwerdeführer bis zu diesem Datum hospitalisiert gewesen. Die postoperative Röntgenkontrolle habe eine regelrechte Lage des Spondylodesematerials gezeigt. Der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (Urk. 8/24/4).

3.2    Im Rahmen mehrerer Kontrollen in den Folgemonaten habe der Beschwerdeführer laut den Verlaufsberichten von Prof. Dr. F.___ über anhaltende lumbale Schmerzen geklagt. Eine akut aufgetretene abakterielle Urethritis/Prostatitis sei mittels Antibiotika behandelt worden (vgl. Urk. 8/3/5-9). Im Rahmen einer nach sechs Monaten durchgeführten Verlaufskontrolle habe der Beschwerdeführer gemäss Bericht von Prof. Dr. F.___ vom 14. Juni 2018 von einer unveränderten Situation berichtet. Sitzen könne er problemlos mehrere Stunden; Schmerzen habe er dagegen beim Stehen und Liegen. Wie vor der Operation bestehe eine Schmerzausstrahlung ins rechte Bein. In letzter Zeit seien links paravertebral Schmerzen mit Ausstrahlung zum Leistenbereich bei gewissen Bewegungen hinzugekommen (Urk. 8/3/3). Aus ärztlicher Sicht habe in der aktuellen Computertomographie der Lendenwirbelsäule keine Schraubenlockerung festgestellt werden können. Der gesamte Verlauf sei als zeitgerecht einzustufen. Falls die chronischen Schmerzen nach einem Jahr unverändert bestehen sollten, könnte die Durchführung einer Revision diskutiert werden. Für Juli bis September [2018] werde eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Bisher sei dem Beschwerdeführer von der Universitätsklinik G.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden (Urk. 8/3/4).

3.3    Im weiteren Verlauf konsultierte der Beschwerdeführer aufgrund persistierender Beschwerden wiederholt Dr. med. H.___, Facharzt für Neurochirurgie, in der Klinik I.___ (vgl. Urk. 8/24/10 ff.). Dieser hielt in seinem letzten aktenkundigen Bericht vom 22. Oktober 2018 fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin vor allem unter Belastung im Stehen stark eingeschränkt sei. Im Sitzen seien die Schmerzen nicht relevant. Entzündungsherde hätten mit dem SPECT-CT nicht eruiert werden können. Therapeutisch werde angesichts der Gesamtsituation eine Intervention empfohlen, bei der insbesondere eine Korrektur der Schraubenfehllage L4 links mit medialer Positionierung erfolgen sollte (Urk. 8/24/17).

3.4    In ihrem zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstellten Gutachten vom 22. Januar 2019 stellte Dr. med. J.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, folgende Diagnosen:

- Schmerzen und Hyposensibilität entsprechend dem Dermatom L5 bei Status nach Spondylodese L4 auf S1 im Januar 2018

- Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, mässig gut trainierte Rumpfmuskulatur, erheblich verkürzte Ischiokruralmuskulatur

- Selbstlimitierung.

    Dr. J.___ gelangte zum Schluss, dass für die vorgetragenen Beschwerden nur bedingt ein klinisches Korrelat zu finden sei. Sämtliche indirekten Untersuchungen der Wirbelsäule seien im Hinblick auf Schmerzangaben negativ ausgefallen. Die Haltung des Beschwerdeführers sei äusserst schlecht. Diesbezüglich und hinsichtlich Dehnungsübungen sei er bestens informiert; es mangle jedoch an der Umsetzung. Für eine Bürotätigkeit als Wirtschaftsinformatiker liege ab sofort ein Arbeitsvermögen von 4 x 6 Stunden pro Woche mit Übergang auf 5 x 8.5 Stunden in sechs Wochen vor. Der Beschwerdeführer gehe bereits einer angepassten Tätigkeit an einem ergonomischen Arbeitsplatz nach (Urk. 8/26/9 f.).

3.5    In seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2019 äusserte sich RAD-Arzt Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, dahingehend, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers inzwischen stabil sei. Die aktenkundigen Angaben in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit seien aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht nachvollziehbar, wobei allerdings medizinisch-theoretisch überwiegend wahrscheinlich in den ersten drei postoperativen Monaten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Danach habe vom 1. April bis 30. Juni 2018 eine 50%ige und in der Folge bis zum Tag vor der vertrauensärztlichen Untersuchung (20. Januar 2019) eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs seien die Angaben im Gutachten von Dr. J.___ aus versicherungsmedizinischer Sicht plausibel (Urk. 8/37/4 f.).

3.6    Mit Bericht vom 14. Februar 2019 kritisierte Dr. med. L.___, Facharzt für Anästhesiologie, die Beurteilung von Dr. J.___. Namentlich wies er darauf hin, dass die Schmerzsituation des Beschwerdeführers nicht adäquat gewürdigt worden sei. Die Meinung eines Orthopäden genüge alleine nicht, da die Art der Schmerzen nahelege, dass unter anderem eine neuropathische Komponente vorliege, weshalb eine schmerztherapeutische Meinung notwendig sei. Aufgrund der chronischen, belastungsabhängig im Verlaufe des Tages wachsenden und stark werdenden Schmerzen sowie des seit Jahren therapieresistenten Trainings gebe es keinen Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer aktuell mehr als 40 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/42/2 f.).

3.7    Dem polydisziplinären D.___-Gutachten vom 17. März 2020 sind folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 8/56/6):

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom nach Spondylodese L4-S1 im Januar 2018 mit mittelgradiger Funktionseinschränkung

- nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0).

    Demgegenüber wurde in Bezug auf folgende Diagnosen ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verneint (Urk. 8/56/7):

- chronisches Beckenschmerzsyndrom («chronic pelvic pain syndrome», CPPS), aktuell weitgehend beschwerdefrei

- Residuum einer stattgehabten Wurzelkompression L5 rechts mit isolierter Taubheit am Fussrücken rechts

- Liquorunterdruck-Syndrom postpunktionell nach Myelo-CT der Lendenwirbelsäule am 31. Mai 2019 (abgeklungen).

    Aus orthopädischer Sicht wurde im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung festgehalten, dass sich die Bewegungen der Brust- und insbesondere der Lendenwirbelsäule bei nahezu lotgerechtem Aufbau erwartungsgemäss eingeschränkt dargestellt hätten (Spondylodese L4-S1). Die paravertebrale lumbale Muskulatur habe einen regelrechten Tonus aufgewiesen; im unteren Lendenwirbelsäulenbereich habe sich eine Druckdolenz provozieren lassen. Die wirbelsäulenstabilisierende Muskulatur sei deutlich dysbalanciert erschienen; beim Aufrichten aus der Rückenlage in den Langsitz als auch aus der Inklination sei eine deutliche Abstützung mit den Händen erfolgt. Ferner habe eine deutlich mangelnde Dehnungsfähigkeit der Ischiokruralmuskulatur vorgelegen (Urk. 8/56/5).

    Von neurologischer Seite habe bis auf die Hypästhesie am rechten Fussrücken ein regelrechter Neurostatus ohne Reflexdifferenzen oder Paresen bestanden. Eine Radikulopathie habe postoperativ auch nicht mehr vorgelegen. Das in den Akten beschriebene Liquorunterdrucksyndrom nach Myelographie sei bei der aktuellen Begutachtung ebenfalls abgeklungen gewesen. Im Bereich der Halswirbelsäule habe sich klinisch-neurologisch und morphologisch keine Neurokompression nachweisen lassen (Urk. 8/56/6).

    Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung seien die Kriterien gemäss ICD-10 für eine depressive Episode nicht in einem ausreichenden Schweregrad erfüllt gewesen. Die diagnostische Einschätzung werde auch durch die aktuell fehlende regelmässige ambulante psychiatrische Behandlung und die fehlende adäquat dosierte antidepressive Medikation gestützt. Ferner sei in den Akten bisher keine depressive Episode festgehalten worden. Die vom Beschwerdeführer geschilderten chronischen Schlafstörungen mit entsprechendem Leidensdruck seien als eigenständiges Krankheitsbild im Rahmen einer nichtorganischen Insomnie (ICD-10 F51.0) zu diagnostizieren. Hinsichtlich der angegebenen Schmerzen ergebe sich unter Einbezug der somatischen Fachgutachten, dass diese organmedizinisch erklärbar seien (Urk. 8/56/6).

    In internistischer Hinsicht lägen keine funktionellen Einschränkungen vor. Bezüglich des chronischen Beckenschmerzsyndroms habe der Beschwerdeführer gegenwärtig nur minimale Beschwerden geäussert, weshalb eine weiterführende Diagnostik im Rahmen der internistischen Untersuchung nicht erforderlich gewesen sei (Urk. 8/56/6).

    In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit gelangten die Gutachter zum Schluss, dass diese in der angestammten Tätigkeit seit Juni 2019 aufgrund einer psychiatrisch begründeten leichten Einschränkung der Durchhaltefähigkeit 80-90 % betrage. Zuvor sei die Arbeitsfähigkeit nach dem operativen Eingriff ab Januar 2018 für drei bis vier Monate aufgehoben gewesen. Ab Mitte April 2018 habe sie auf 50 % und danach ab Juli 2018 auf 60 % gesteigert werden können. Angepasste Tätigkeiten seien etwa seit August 2018 wieder zu 100 % zumutbar, wobei der Beschwerdeführer in der Lage sei, körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen und zeitweilig im Stehen und Gehen durchzuführen. Tätigkeiten in Vorneige oder Zwangshaltungen seien zu vermeiden. Selbiges gelte für Tätigkeiten mit extremen Temperaturschwankungen sowie Hitze, Kälte und Nässe. Von Januar bis Mai 2018 sei die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingeschränkt gewesen, wobei dies nicht dokumentiert sei und retrospektiv nicht mehr genau quantifiziert werden könne. Ab Juni 2018 sei es dem Beschwerdeführer psychisch wieder besser gegangen, sodass ab diesem Zeitpunkt aus psychiatrischer Sicht von einer schrittweisen Erhöhung ausgegangen werden könne (Urk. 8/56/7-9).

3.8    In seiner abschliessenden RAD-Stellungnahme vom 25. März 2020 gelangte Dr. K.___ zum Schluss, dass auf das D.___-Gutachten abgestellt werden könne. Gestützt darauf habe von Januar bis April/Mai 2018 für jegliche Erwerbstätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab Mitte April 2018 habe diese für die bisherige Tätigkeit 50 % betragen, ab Juli 2018 noch 40 %. Seit Juni 2019 belaufe sie sich bis auf Weiteres auf 10-20 %. Eine angepasste Tätigkeit sei ab Mitte April 2018 zu 50 % zumutbar gewesen. Seit August 2018 bestehe diesbezüglich keine Arbeitsunfähigkeit mehr (Urk. 8/61/5).

    Auf entsprechende Rückfrage hielt Dr. K.___ am 9. Juni 2020 ergänzend fest, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bankenberater aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht als optimal angepasst einzustufen sei. Aus somatischer Sicht bestehe mit Blick auf das Gutachten ab Juni 2019 in Bezug auf die bisherige Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 8/61/6).


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die Beschwerdegegnerin verneint diesen mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei nach Ablauf der Wartezeit im Januar 2019 in seiner angestammten Tätigkeit wieder zu mehr als 60 % beziehungsweise uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen (Urk. 2, Urk. 8/61/6). Dem widerspricht der Beschwerdeführer gestützt auf das orthopädische Teilgutachten von Dr. E.___, aus welchem hervorgehe, dass von Januar 2018 bis Ende Mai 2019 durchgehend mindestens eine 40%ige Erwerbsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 1 S. 8).

4.2    Im interdisziplinären Konsens gelangten die D.___-Gutachter zur Auffassung, dass für die bisherige Tätigkeit aus somatischer Sicht ab Juni 2019 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestanden habe. Aus psychiatrischen Gründen liege jedoch weiterhin eine 10-20%ige Einschränkung vor. In Bezug auf leidensadaptierte Tätigkeiten gingen die Gutachter aus somatischer Sicht davon aus, dass seit Mitte Mai 2018 (drei bis vier Monate postoperativ) wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Spätestens ab August 2018 sei dies auch in psychiatrischer Hinsicht der Fall gewesen (Urk. 8/56/9).

    Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass diese konsensuale Gesamtbeurteilung mit Blick auf das federführende orthopädisch-traumatologische Teilgutachten von Dr. E.___ (Urk. 8/56/24 ff.) nicht nachvollzogen werden kann. So leuchtet die aus somatischen Gründen vorgenommene unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als Bankenberater einerseits und auf leidensangepasste Tätigkeiten andererseits nicht ein, da Erstere sowohl seitens Dr. E.___ als auch des RAD-Arztes Dr. K.___ als optimal angepasst qualifiziert wurde (Urk. 8/56/36, 8/61/6). Dies überzeugt wiederum namentlich mit Blick auf die von der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers mit Bericht vom 27. Januar 2019 vorgelegte Beschreibung der individuellen Tätigkeit, welche überwiegend im Sitzen ausgeübt werden kann und weder mit körperlich schweren Belastungen noch mit Zwangshaltungen einhergeht (Urk. 8/25/3 f.). Das von Dr. E.___ formulierte Belastungsprofil wurde im Übrigen wortgetreu in die interdisziplinäre Beurteilung übernommen (vgl. Urk. 8/56/10, 8/56/36). Auf die in somatischer Hinsicht konsensual festgelegte Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten mit Bescheinigung einer vollen Arbeitsfähigkeit ab Mitte Mai 2018 (Urk. 8/56/9) kann folglich nicht abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die überzeugende retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der orthopädisch-traumatologischen Teilexpertise, welche auf einer differenzierten Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage basiert (vgl. Urk. 8/56/32-34) und gleichermassen für die angestammte Tätigkeit als auch für angepasste Tätigkeiten Geltung beansprucht (Urk. 8/56/35 f., vgl. auch Urk. 8/56/8). Rechtsprechungsgemäss ist es zulässig, schlüssigen Teilgutachten vollen Beweiswert zuzuerkennen, auch wenn keine abschliessende Konsensdiskussion stattgefunden hat (BGE 143 V 124 E. 2.2.4, Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.2, je mit Hinweisen). Gleiches muss gelten, wenn wie im vorliegenden Fall zwar eine Konsensdiskussion erfolgte, die jedoch im Ergebnis nicht überzeugt.

4.3    Dr. E.___ hielt fest, dass die Arbeitsfähigkeit nach der Wirbelsäulenoperation mit Dekompression und Spondylodese L4-S1 im Januar 2018 für drei bis vier Monate aufgehoben gewesen sei. Danach habe sich die Arbeitsfähigkeit ab Mitte April 2018 auf 50 % und anschliessend ab Juli 2018 auf 60 % gesteigert. In der Folge seien bis zum 31. Mai 2019 keine Veränderungen eingetreten. An diesem Datum hätten bildgebende Untersuchungen auf Höhe L4/5 posterolateral einen ossären Durchbau gezeigt. Auf Höhe L5/S1 sei interkorporell ein beginnender Durchbau nachgewiesen worden. Anhaltspunkte für eine Neurokompression hätten nicht bestanden. Mit Kenntnis dieses Befundes werde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Juni 2019 somatisch für nicht mehr eingeschränkt erachtet (Urk. 8/56/35). Dr. K.___ vom RAD schloss sich dieser Beurteilung an (Urk. 8/61/5 f.). Ergänzend bleibt festzuhalten, dass im Rahmen der Begutachtung weder von internistischer noch von neurologischer Seite eine (weitergehende) Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. Urk. 8/56/65 f., 8/56/79 f.).

    In rein somatischer Hinsicht bestand somit für die angestammte Tätigkeit als Bankenberater, welche dem medizinischen Belastungsprofil ideal entspricht, von Januar bis Mitte April 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Danach ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis und mit Juni 2018 von einer 50%igen und in der Folge bis und mit Mai 2019 von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Anschliessend lag ab Juni 2019 keine Einschränkung mehr vor.

4.4

4.4.1    Der Vollständigkeit halber bleibt auf die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht einzugehen, welche seitens der Parteien im Beschwerdeverfahren nicht mehr thematisiert wurde. Der Teilexpertise von Dr. med. M.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass eine abschliessende retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit schwierig sei, da keine psychiatrischen Vorberichte vorlägen. Aufgrund der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers sei es ihm nach der Rückenoperation im Januar 2018 bis Mai 2018 psychisch nicht gut gegangen, sodass die Arbeitsfähigkeit während dieser Zeit aus psychiatrischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingeschränkt gewesen sei. Da dies nicht dokumentiert sei, könne die Arbeitsfähigkeit retrospektiv nicht mehr genau quantifiziert werden. Ab Juni 2018 sei es ihm psychisch wieder besser gegangen, sodass ab diesem Zeitpunkt aus psychiatrischer Sicht von einer schrittweisen Erhöhung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne, wobei spätestens ab August 2018 die aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte. Demgemäss liege seither für die bisherige Tätigkeit aufgrund der leicht eingeschränkten Durchhaltefähigkeit mit leicht erhöhtem Pausen- und Erholungsbedarf eine 10-20%ige Leistungseinschränkung beziehungsweise eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 90 % vor. Für Tätigkeiten ohne durchgehend hohe Anforderungen an die Konzentrations- und Durchhaltefähigkeit sowie ohne Schicht- und Nachtdienst und ohne Gefährdungspotential bestehe seit August 2018 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/56/53 f., vgl. auch Urk. 8/56/9).

4.4.2    Der Beschwerdeführer meldete sich am 29. Juni 2018 zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Demnach kann ein Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab Januar 2019 nach Ablauf von sechs Monaten seit Geltendmachung entstanden sein. In diesem Zeitpunkt erfüllte der Beschwerdeführer auch das Wartejahr mit einer durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; vorstehende E. 4.3). Fraglich ist sodann, wie es sich mit der ab August 2018 bescheinigten 10-20%igen Arbeitsunfähigkeit verhält.

    In diesem Kontext ist zunächst festzuhalten, dass dem D.___-Gutachten keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach die von somatischer und psychiatrischer Seite attestierten Arbeitsunfähigkeiten zu kumulieren wären. Dies erscheint auch nicht gerechtfertigt, da die aus psychiatrischer Sicht bescheinigte Einschränkung auf chronische Schlafstörungen und die damit verbundene leichte beeinträchtigte Durchhaltefähigkeit mit leicht erhöhtem Pausen- und Erholungsbedarf zurückzuführen ist (Urk. 8/56/53). Weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein sollte, den erhöhten Regenerationsbedarf im Rahmen der bereits aus somatischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeit von 40 % respektive der sich daraus ergebenden arbeitsfreien Zeit zu kompensieren, ist nicht ersichtlich. Es verhält sich ferner so, dass der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum ab Mai 2019 wieder auf 60 % steigern konnte (Urk. 8/56/47). Auch dies spricht gegen eine Kumulation der einzelnen Arbeitsunfähigkeiten, da das geleistete Pensum mit der von orthopädischer Seite bescheinigten Einschränkung vereinbar ist. Mit anderen Worten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die von psychiatrischer Seite attestierte Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum von Januar bis und mit Mai 2019 in der aus orthopädischen Gründen statuierten Arbeitsunfähigkeit von 40 % aufging.

    Ab Juni 2019 besteht laut den D.___-Gutachtern in Bezug auf die angestammte Tätigkeit nur noch aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Höhe von 10 bis 20 %. Diese medizinische Einschätzung ist für den Rechtsanwender nicht ohne Weiteres verbindlich. Grundsätzlich soll für sämtliche psychischen Leiden ein indikatorengeleitetes Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 Anwendung finden (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3 und 143 V 418 E. 7.1). Mit der Indikatorenprüfung wird eine im Rahmen einer psychiatrischen Diagnose bescheinigte Arbeitsunfähigkeit validiert. Eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte kann aus einer solchen Prüfung nicht resultieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4 mit Hinweis). Bei einer maximal 20%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit resultiert ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad in gleicher Höhe. Auf eine Indikatorenprüfung kann daher aus Verhältnismässigkeitsgründen verzichtet werden, zumal auch keine medizinischen Unterlagen etwa von behandelnden Psychiatern vorliegen, die eine höhere Arbeitsunfähigkeit postulieren würden. Im Übrigen stützt sich der Beschwerdeführer selbst ebenfalls ausschliesslich auf die aus somatischen Gründen attestierte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1 S. 8 f.).


5.    Auf der Grundlage der obigen Ausführungen kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Januar 2019 bis und mit Mai 2019 in seiner angestammten Tätigkeit als Bankenberater zu 40 % arbeitsunfähig war. Für diesen Zeitraum resultiert somit ein Invaliditätsgrad von ebenfalls 40 %, da die bisher ausgeübte Tätigkeit optimal leidensadaptiert ist (Prozentvergleich; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_852/2016 vom 12. September 2017 E. 4.4.3). Dementsprechend besteht Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (vgl. vorstehende E. 1.2). Ab Juni 2019 kam es zu einer Besserung des Gesundheitszustandes, weshalb höchstens noch eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit vorlag. Bei einem ebensolchen Invaliditätsgrad besteht somit unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV, wonach eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, sobald sie drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird, ab September 2019 kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente.


6.    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Unrecht gänzlich verneint. Dieser hat von Januar bis und mit August 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.


7.

7.1    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung (Art. 83 ATSG) kostenpflichtig, wobei die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen sind. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.2).

7.2    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.

    Mangels Vorliegens einer Honorarnote ist die Prozessentschädigung ermessensweise festzusetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Obwohl dem Begehren des Beschwerdeführers nur teilweise entsprochen wurde, hat sein «Überklagen» den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst. Von einer Kürzung der Prozessentschädigung ist daher abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. August 2020 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer von Januar bis und mit August 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Asga Pensionskasse Genossenschaft

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrWürsch