Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00659


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 28. Februar 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli Jucker Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1974, war vom 18. Juni 2011 bis 30. November 2017 bei der Y.___ AG in Z.___ als Logistikerin angestellt (vgl. Urk. 9/49, Urk. 9/60/42-43 und Urk. 9/60/49-56).

1.2    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte zuvor mit Verfügung vom 27. Januar 2011 (Urk. 9/31) den Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung verneint. Diese Verfügung war unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Auf die Neuanmeldung vom 30. März 2015 (Urk. 9/35) war die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. August 2015 (Urk. 9/43) nicht eingetreten. Auch diese Verfügung war unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. zur gesamten Vorgeschichte Urk. 1 S. 3).

1.3    Am 20. Juni und 19. September 2017 (Urk. 9/60/49-56 und Urk. 9/49) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf zwei Rückenoperationen erneut zum Bezug von Leistungen bei der IV-Stelle an. Mit Schreiben vom 25. Januar 2018 (Urk. 9/66) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und dass der Rentenanspruch geprüft werde.

    Nach Abklärung der beruflich-erwerblichen und medizinischen Verhältnisse (insbesondere Einholung von Berichten der behandelnden Ärzte) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 20. Mai 2019 (Urk. 9/97) in Aussicht, ihr ab 1. März bis 31. Mai 2018 eine ganze und ab 1. Juni 2018 bis 31. März 2019 eine halbe befristete Invalidenrente zuzusprechen. Ab April 2019 bestehe kein Rentenanspruch mehr. Dagegen liess die Versicherte mit Eingaben vom 17. Juni 2018 (Urk. 9/99) und 26. August 2019 (Urk. 9/104) Einwand erheben und die Zusprechung einer unbefristeten Invalidenrente beziehungsweise die Einholung eines Gutachtens oder die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen beantragen.

    Mit Verfügungen vom 31. August 2020 (Urk. 2) sprach die IV-Stelle der Versicherten befristete Rentenleistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu, und zwar ab 1. März 2018 bis 31. Mai 2018 eine ganze und ab 1. Juni 2018 bis 31. März 2019 eine halbe Rente. Für die Zeit danach verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten.


2.    Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 25. September 2020 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:

1.    Es sei die IV-Verfügung vom 31. August 2020 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine unbefristete ganze IV-Rente zuzusprechen.

2.    Eventualiter sei die IV-Verfügung vom 31. August 2020 aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, eine bi-disziplinäre Begutachtung durchzuführen und über den Anspruch auf eine IV-Rente neu zu verfügen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei.

    Zudem liess die Versicherte um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ersuchen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. November 2020 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde, wovon die Versicherte in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. Urk. 14).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

2.4    Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

    Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).

2.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügungen vom 31. August 2020 (Urk. 2) im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Logistikerin seit November 2016 nicht mehr zumutbar sei. Zufolge verspäteter Anmeldung sei aber erst der Rentenanspruch ab März 2018 zu prüfen gewesen. Von November 2016 bis März 2018 sei ihr jegliche Tätigkeit gesundheitsbedingt nicht möglich gewesen; es sei eine Einschränkung von 100 % ausgewiesen. Das entspreche dem Invaliditätsgrad. Ab März 2018 sei es zu einer gesundheitlichen Verbesserung gekommen. Ab dann sei der Beschwerdeführerin eine angepasste, leichte Tätigkeit zu 50 % zumutbar gewesen. Somit bestehe ab Juni 2018 ein Anspruch auf eine halbe Rente (bei einem Invaliditätsgrad von 54 %). Im Januar 2019 sei es erneut zu einer Verbesserung gekommen. Ab diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführerin eine angepasste, leichte Tätigkeit wieder zu 100 % möglich. Ab April 2019 bestehe kein Rentenanspruch mehr, da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege. Er betrage 7 % (vgl. dazu die Einkommensvergleiche in Urk. 2). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe die gesamte medizinische Aktenlage geprüft, namentlich auch die von der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren eingereichten Unterlagen. Es sei festgestellt worden, dass durch die neue Diagnose der sturzbedingten Deckplattenimpressionsfraktur eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 13. Juli bis 30. August 2019 bestanden habe. Diese kurzfristige Arbeitsunfähigkeit ergebe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes werde erst ab einer Dauer von drei Monaten berücksichtigt. An der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit halte man fest.

3.2    Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), dass gestützt auf die medizinischen Akten entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin keine Verbesserung des Gesundheitszustandes ab 30. März 2018 ausgewiesen sei. Es treffe nicht zu, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, im Rahmen eines 50 %-Pensums einer angepassten Tätigkeit nachzugehen. Medizinisch ausgewiesen sei eine weitgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 30. September 2018 und eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit ab 1. Oktober 2018. Der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente sei nach wie vor ausgewiesen gewesen (S. 6). Auch die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab April 2019 so verbessert habe, dass sie in der Lage gewesen sei, einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen, könne sich nicht auf die medizinischen Akten stützen. Selbst der RAD gehe zumindest bis Januar 2020 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus; demzufolge sei der Anspruch auf eine unbefristete ganze Invalidenrente bis April 2020 (Januar 2020 plus drei Monate) ausgewiesen (S. 9). In Bezug auf die Zeit danach sei die medizinische Aktenlage unklar. Auf die Aktenbeurteilung des RAD könne nicht abgestellt werden, da kein lückenloser Befund vorgelegen und es sich eben nicht lediglich um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts gehandelt habe. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ein fachärztliches Gutachten einzuholen, um über den streitigen Rentenanspruch ab April 2020 neu zu verfügen (S. 10).

3.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer ab März 2018 eingetretenen Gesundheitsverbesserung ausgegangen ist und demzufolge die der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. März 2018 zugesprochene ganze Invalidenrente bis Ende Mai 2018 befristet, die Rente ab 1. Juli 2018 auf eine halbe Rente herabgesetzt und diese ab 1. April 2019 nach einer (ebenfalls umstrittenen) erneuten Gesundheitsverbesserung zur Gänze aufgehoben hat.


4.

4.1    Der Leitende Arzt Dr. med. A.___ von der B.___ Klinik stellte anlässlich einer Jahreskontrolle in seinem Bericht vom 19. Januar 2018 (Urk. 9/70; vgl. auch Urk. 9/92/21-22) folgende Diagnosen:

Persistierendes links-betontes belastungsabhängiges lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:

-    V. a. störenden Schraubenkopf S1 links

-    St. n. L5-Laminektomie rezessale und foraminale Dekompression L5/S1 beidseits mit intersomatischer Re-Spondylodese rechts sowie Schraubenwechsel L5 und S1 links am 16.01.2017 bei Verdacht auf dynamische L5-Wurzelkompression links bei Spondylodese L5 beidseits mit linksdominanten Lumbalgien

-    St. n. diagnostischer/therapeutischer S1-Schraubenkopfinfiltration links unter BV vom 14.11.2017 mit 1-wöchig gutem Ansprechen

    Die Beschwerdeführerin berichte darüber, dass sie nach der Schraubenkopfinfiltration etwa zehn Tage lang nur wenig Schmerzen gehabt habe. Danach seien die Schmerzen zurückgekehrt (links lumbosakral mit Ausstrahlung in die linke Hüfte und in den Oberschenkel). Vor allem die Schmerzen in der Nacht seien sehr störend. Er könne sich die Beschwerden nicht eindeutig erklären. Allenfalls könne ein störender S1-Schraubenkopf vorliegen. Er würde aber noch keine Implantatentfernung empfehlen, da die intersomatische Fusion noch nicht vollständig ausgeheilt sei. Er empfehle eine symptomatische Behandlung. Er habe der Beschwerdeführerin auf der Taggeldversicherungskarte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für körperlich belastende Tätigkeiten bestätigt. Eine Beurteilung der Spondylodese L5/S1 könne frühestens im Januar 2019 erfolgen. Sollten dann die Beschwerden immer noch bestehen, könne eine Osteosynthese-Materialentfernung diskutiert werden.

4.2    Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, beratender Arzt der involvierten Krankentaggeldversicherung (AXA Versicherungen AG), führte in seinem Bericht («Stellungnahme») vom 29. März 2018 (Urk. 9/92/13; vgl. auch Urk. 9/92/19) aus, dass ein Status nach Dekompression L5/S1 und nach Spondylodese und Respondylodese L5 und S1 (16. Januar 2017) bestehe. Es sei eine Implantatentfernung geplant, aber nicht vor Januar 2019. Die Situation sei unbefriedigend. Es bestehe eine chronische Schmerzentwicklung. Die Beschwerdeführerin sei als Lagermitarbeiterin voll arbeitsunfähig. Er könne die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht prognostizieren. In einer wirbelsäulenschonenden Tätigkeit bestehe ab sofort eine 50%ige Arbeitsfähigkeit; die Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei durch den Hausarzt zu beurteilen.

4.3    Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, vom E.___, F.___, führte in seinem Bericht vom 25. April 2018 (Urk. 9/71/7-12) aus, dass die Eingliederungsprognose eher schlecht sei und ein chronifizierter Verlauf vorliege. Er könne nicht beurteilen, wie viele Stunden pro Tag eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar sei.

4.4    Dr. D.___ erklärte am 17. Mai 2018, dass er keine chirurgische Option zur Verbesserung der Situation erkennen könne. Von einer Implantatentfernung rate er ab (Urk. 9/103/4-5).

4.5    Chefarzt Dr. med. G.___ und Assistenzärztin Dr. medic. H.___ vom I.___, wo sich die Beschwerdeführerin vom 3. bis 30. Juni 2018 zur stationären Rehabilitation aufhielt, hielten in ihrem Bericht vom 16. Juli 2018 (Urk. 9/84; vgl. auch Urk. 9/85) fest, dass die Rehabilitationsziele nur teilweise erreicht worden seien. Die Leistungs- und Belastungsfähigkeit seien unter den Therapien verbessert worden. Ein Zugang zu psychosomatischen Zusammenhängen vor dem Hintergrund hoher Scores im Angst-bedingten Vermeidungsverhalten und auch einer subjektiv geringen Selbsteinschätzung bezüglich möglichem Arbeitsniveau habe aber nicht erreicht werden können. Der Beschwerdeführerin wurde vom 3. Juni bis 14. Juli 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.

4.6    Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD erklärte am 31. August 2018, dass die Beschwerdeführerin als Logistikerin seit 16. November 2016 auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei sie bis voraussichtlich mindestens Januar 2019 ebenfalls zu 100 % arbeitsunfähig. Man müsse den Verlauf bis Januar 2019 abwarten (Urk. 9/105/6-7).

4.7    Nachdem Dr. J.___ von der Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen worden war, dass sich die Beschwerdeführerin zum Kontrolltermin von Januar 2019 bei der B.___ Klinik nicht gemeldet hatte, führte er aus, dass aktuell keine ärztlichen Behandlungen stattzufinden schienen. Damit müsse davon ausgegangen werden, dass diese nicht mehr notwendig seien. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin und auf Dauer als Lagermitarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil betrage die Arbeitsunfähigkeit:

100 % Arbeitsunfähigkeit vom 16. November 2016 bis 29. März 2018

50 % Arbeitsunfähigkeit vom 30. März bis 31. Dezember 2018

0 % Arbeitsunfähigkeit ab 1. Januar 2019

    Es sei nicht davon auszugehen, dass die weiteren medizinischen Massnahmen zu einer relevanten Reduktion der Arbeitsunfähigkeit führten (Urk. 9/105/8-10).

4.8    Die stellvertretende Oberärztin Dr. med. K.___ und die leitende Oberärztin Dr. med. L.___ von der B.___ Klinik führten in ihrem Bericht vom 13. Februar 2019 (Urk. 9/114/7-9) aus, dass unverändert ein chronisches Schmerzsyndrom mit Betonung in der Wirbelsäule bestehe, dort insbesondere lumbal, mit am ehesten pseudoradikulären Schmerzausstrahlungen und sensiblen Reizphänomenen in Armen und Beinen sowie sicherlich mindestens teilweise zervikogenem Kopfschmerz.

4.9    Am 15. April 2019 berichteten Dr. K.___ und Oberärztin Dr. med. M.___ von der B.___ Klinik von einer geklagten Schmerzakzentuierung bei chronischem Schmerzsyndrom. Insgesamt sei weiter von pseudoradikulären Schmerzausstrahlungen im Rahmen der Grunderkrankung auszugehen (Urk. 9/114/10-13).

4.10    Oberärztin Dr. med. N.___ und Assistenzärztin med. pract. O.___ vom Spital P.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 16. Juli 2019 (Urk. 9/114/20-21) unter anderem eine frische, anteriore Deckplattenimpressionsfraktur LWK2 vom 13. Juli 2019. Die Beschwerdeführerin sei auf den Rücken gefallen und habe seither stärkste Schmerzen im thorako-lumbalen Übergang (vgl. auch Urk. 9/114/22-23 und Urk. 9/115/6-9).

4.11    Dr. J.___ erklärte am 29. Oktober 2019, dass als relevante neue Diagnose eine sturzbedingte Deckplattenimpressionsfraktur LWK2 hinzukomme. Bis zur Konsolidation der Wirbelfraktur würden voraussichtlich etwa sechs Monate vergehen, während derer die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sei, auch für eine angepasste Tätigkeit (Urk. 9/118/3).

4.12    Am 13. Februar 2020 führte Dr. J.___ aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Logistikerin auf Dauer arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit hätten folgende Arbeitsunfähigkeiten bestanden: 100 % vom 16. November 2016 bis 29. März 2018, 50 % Arbeitsunfähigkeit vom 30. März bis 31. Dezember 2018 und 0 % Arbeitsunfähigkeit ab 1. Januar 2019. Die Reduktion auf 50 % begründete Dr. J.___ mit dem Verweis auf Dr. C.___ und dessen Bericht vom 29. März 2018, diejenige auf 0 % mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die vorgesehene Kontrolluntersuchung in der B.___ Klinik im Januar 2019 nicht wahrgenommen habe. Damit müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass eine Untersuchung nicht mehr notwendig gewesen sei. Zudem habe vom 13. Juli bis 30. August 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (Urk. 9/118/5).

4.13    Dr. med. Q.___, Facharzt FMH für Neurologie, führte in seinem Bericht vom 1. September 2020 (Urk. 3/6) aus, dass ein ausgeprägtes und weitgehend generalisiertes Schmerzsyndrom mit hauptsächlich panvertebralen Beschwerden bei Status nach zwei LWS-Eingriffen bestehe. Seit einigen Monaten sei neu ein cervico-cephales Schmerzsyndrom hinzugekommen. Es sei eine stationäre Rehabilitation angezeigt.

4.14    Dr. med. R.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, erklärte in seinem Bericht vom 14. September 2020 (Urk. 3/4; vgl. auch Urk. 3/1-3), dass die Beschwerdeführerin an chronischen multifaktoriellen Schmerzen des Bewegungsapparates leide. Aktuell stehe eine weiterhin aktive Deckplattenimpressionsfraktur LWK2 im Vordergrund. Insbesondere in der SPECT-CT-Untersuchung 2019 zeige sich weiterhin eine Aktivität in diesem Segment.

5.

5.1    Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ist erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin verschiedene Gesundheitsbeeinträchtigungen vorhanden sind und dass diese Beeinträchtigungen nach wie vor Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben. Zwischen den Parteien ist jedoch umstritten, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin jeweils ab März 2018 und Januar 2019 erheblich verbessert hat, was in einem ersten Schritt zu einer Rentenherabsetzung ab Juni 2018 (Herabsetzung von einer ganzen auf eine halbe Invalidenrente) und in einem zweiten Schritt zu einer Rentenaufhebung per Ende März 2019 geführt hat.

5.2    In medizinischer Sicht stützten die Beschwerdegegnerin beziehungsweise der RAD-Arzt Dr. J.___ die Annahme, wonach es im März 2018 zu einer Gesundheitsverbesserung gekommen sei, einzig (vgl. Urk. 9/118/5 und oben E. 4.12) auf die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 29. März 2018 (Urk. 9/92/13; vgl. oben E. 4.2). Vorauszuschicken ist, dass - soweit ersichtlich - weder Dr. J.___ noch Dr. C.___ die Beschwerdeführerin jemals untersucht haben. Wie ebenfalls den Akten zu entnehmen ist, erweist sich der laut Beschwerdegegnerin massgebende Bericht von Dr. C.___ als ausgesprochen kurz; es handelt sich offensichtlich lediglich um eine interne Kurznotiz. Dr. C.___ begründet denn auch seine Auffassung, wonach ab sofort wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer wirbelsäulenschonenden Tätigkeit zumutbar sein sollte, mit keinem Wort. Auch der Bericht von Dr. J.___ vom 13. Februar 2020, in dem er sich die Auffassung von Dr. C.___ ohne Begründung zu eigen macht, genügt den praxisgemässen Anforderungen, die oben in E. 2.5 wiedergegeben wurden, nicht (vgl. Urk. 9/118/5). Zudem hatte Dr. J.___ noch am 31. August 2018 selber ausgeführt, die Arbeitsunfähigkeit bleibe bis voraussichtlich mindestens Januar 2019 unverändert bei 100 % (vgl. oben E. 4.6). Auf die ungenügenden und teilweise widersprüchlichen Beurteilungen kann nicht abgestellt werden.

    Auch gestützt auf die übrige medizinische Aktenlage kann die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im März 2018 erheblich verbessert hatte, nicht schlüssig beantwortet werden. Abgesehen von den Dres. J.___ und C.___ hielt allerdings kein anderer Arzt eine erhebliche Gesundheitsverbesserung fest. Dr. D.___ sprach im April 2018 von einer schlechten Prognose und einem chronifizierten Verlauf (vgl. oben E. 4.3). Im Juni 2018 befand sich die Beschwerdeführerin zur stationären Rehabilitation im I.___ (E. 4.5).

    Die medizinische Aktenlage lässt insoweit keinen Entscheid in der Sache zu; jedenfalls kann nicht auf Dr. C.___ und Dr. J.___ abgestellt werden.

5.3    Die Rentenaufhebung per Ende März 2019 begründete die Beschwerdegegnerin mit einer Gesundheitsverbesserung im Januar 2019. Diese Gesundheitsverbesserung erachtete Dr. J.___ deshalb als erstellt, weil die Beschwerdeführerin im Januar 2019 nicht zu einer in der B.___ Klinik vorgesehenen Kontrolluntersuchung erschienen war. Dies lasse - so Dr. J.___ - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur den Schluss zu, dass die Kontrolluntersuchung nicht mehr notwendig gewesen sei, was wiederum zu einer Arbeitsunfähigkeit von 0 % ab 1. Januar 2019 führe (Urk. 9/118/5).

    Dieser Argumentationslinie ist nicht zu folgen. Vorab ist festzuhalten, dass es viele mögliche Gründe gibt, weshalb ein vereinbarter (oder zumindest ins Auge gefasster) Arzttermin nicht wahrgenommen wird. Vorliegend verhielt es sich folgendermassen: Der Untersuchungstermin vom Januar 2019 wurde zunächst von Dr. A.___ vorgesehen, um nach einer neuerlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin die Frage einer Osteosynthese-Materialentfernung diskutieren zu können (vgl. oben E. 4.1; Bericht vom 19. Januar 2018). Aber bereits am 17. Mai 2018 hatte der Neurochirurg Dr. D.___ ausdrücklich von dieser Implantatentfernung abgeraten (vgl. oben E. 4.4). Damit war die neuerliche Untersuchung im Januar 2019, um die Implantatentfernung zu diskutieren, obsolet geworden. Im Übrigen war die Beschwerdeführerin im Januar 2019 sehr wohl in ärztlicher Behandlung, und zwar im Spital P.___ (vgl. Urk. 9/114/2-6). Im Februar 2019 war sie übrigens auch in der B.___ Klinik (Urk. 9/114/7-9; vgl. E. 4.8), wo die behandelnden Ärztinnen ein unverändertes chronisches Schmerzsyndrom vorfanden.

    Damit kann auch insoweit nicht auf die Einschätzungen von Dr. J.___ abgestellt werden. Er nahm offensichtlich unzulässige Schlussfolgerungen vor und ging dabei von aktenwidrigen Annahmen aus.

5.4    Festzuhalten bleibt, dass auch die Ausführungen von Dr. J.___ zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit nach am 13. Juli 2019 erlittener LWK-2 Fraktur sich zu widersprechen scheinen und nicht zu überzeugen vermögen. Dazu führte er am 29. Oktober 2019 aus, dass bis zur Konsolidation voraussichtlich circa sechs Monate vergehen werden, während derer die Beschwerdeführerin auch für eine angepasste Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig sei (E4.11). Am 13. Februar 2020 ging er dagegen von einer Fraktur-bedingten vollständigen Arbeitsunfähigkeit nur bis am 30. August 2019 aus (Urk. 9/118/5). Am 30. August 2019 war jedoch die Fraktur gemäss Bericht von Oberarzt Dr. med. R.___ und Assistenzärztin Dr. med. S.___ vom Spital P.___ vom 4. September 2019 (Urk. 9/115/8-9) noch unverändert vorhanden beziehungsweise noch nicht konsolidiert gewesen und die Beschwerdeführerin hatte über Schmerzen berichtet (vgl. Befund des Röntgen LWS vom 30. August 2019, Urk. 9/115/9). Damit erachtete Dr. J.___ am 13. Februar 2020 offenbar nicht mehr den Zeitpunkt der Konsolidation der Fraktur, sondern neu denjenigen der letzten Konsultation im Spital P.___ für die Dauer einer zusätzlichen Arbeitsunfähigkeit relevant (vgl. Urk. 9/118/4-5) und dies ungeachtet der Prüfung, ob die Beschwerdeführerin allenfalls die Behandlung an einem anderen Ort fortgesetzt hatte.

5.5    Wie in E. 2.4 ausgeführt wurde, führt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht die Zusprache der Rente an sich, sondern die Befristung der Leistung beziehungsweise die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe Rente und hernach die Rentenaufhebung angefochten hat, nicht dazu, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Demzufolge sind die angefochtenen Verfügungen vom 31. August 2020 aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen veranlasse und hernach neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge. Angesichts der Umstände und der Komplexität der medizinischen Verhältnisse erscheint es angezeigt, ein bi- respektive polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Mit diesem Entscheid wird im Wesentlichen dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung und Rückweisung zur Durchführung einer Begutachtung entsprochen (vgl. Urk. 1 S. 2).

6.

6.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

6.2    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessen erscheinende Prozessentschädigung von Fr. 2’800. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.3    Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten und der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 31. August 2020 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christine Fleisch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker