Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00667


II. Kammer


Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni

Urteil vom 8. September 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler

Heimstättenweg 8, 8413 Neftenbach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1966, Mutter von zwei Kindern (geboren 1990 und 1992), war seit Mai 2004 teilzeitlich als Hauswartin für die Y.___ AG tätig (vgl. Urk. 13/8). Unter Hinweis auf Schmerzen nach einer Knieoperation meldete sich die Versicherte am 5. November 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und lud die Versicherte zu einem Standortgespräch ein (vgl. Urk. 13/13). Mit Mitteilung vom 13. Februar 2019 hielt sie fest, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 13/14). Am 15. November 2019 erfolgte eine Haushaltsabklärung (vgl. Urk. 13/27). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/30; Urk. 13/34) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. September 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 18 % einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 13/38 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 30. September 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. September 2020 (Urk. 2) und beantragte, ihr sei eine ganze Invalidenrente, allenfalls eine Teilrente, zu gewähren. Eventuell sei die Streitsache zur gehörigen Untersuchung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2). Die IVStelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2020 (Urk. 12) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 (Urk. 14) wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss (Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 6. Januar 2021 (Urk. 16) an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 10. Februar 2021 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 20). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 17. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 21).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.2    Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4  der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

1.4    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

1.5    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

    Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

    Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).


2.

2.1    Strittig und zu prüfen sind der Gesundheitszustand, die Arbeitsfähigkeit und ein allfälliger Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

2.2    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit September 2018 in ihrer bisherigen Tätigkeit eingeschränkt sei (S. 1 unten). In einer angepassten Tätigkeit sei sie bereits im September 2019 wieder zu einem Pensum von 75-80 % arbeitsfähig (S. 2 oben). Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 65 % im Erwerbsbereich und zu 35 % im Haushaltsbereich tätig. Unter Berücksichtigung einer Einschränkung im Haushaltsbereich von % (S. 1 unten) errechnete sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 18 % (S. 2 oben).

    In der Beschwerdeantwort (Urk. 12) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. Z.___ sei aufgrund des Beschwerdebildes nachvollziehbar. Anhand der medizinischen Akten sowie seiner eigenen langjährigen beruflichen Erfahrung sei er zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten, wechselbelastenden und vorwiegend sitzenden Tätigkeit zu 75-80 % arbeitsfähig sei (S. 2 Mitte).

2.3    Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerde (Urk. 1) aus, dass der Bericht von Dr. A.___ gewichtige Einschränkungen auf allen Körperebenen festhalte. Bereits aufgrund des komplexen chronischen, rein somatisch fassbaren Schmerzsyndroms erscheine eine Arbeitsfähigkeit von 75-80 % in angepasster Tätigkeit unrealistisch (S. 3 f.). Der Abklärungsbericht vom 15. November 2020 (richtig: 2019) sei als veraltet einzustufen. Ihre Tochter müsse mittlerweile praktisch sämtliche Haushalttätigkeiten für sie übernehmen (S. 4 unten). Gesamthaft betrage die Einschränkung im Haushalt schätzungsweise 60-70 % (S. 5 unten).

    In der Duplik (Urk. 16) machte die Beschwerdeführerin geltend, der RAD-Bericht von Dr. Z.___ berücksichtige lediglich die medizinischen Unterlagen bis 21. September 2019. Die eingereichten späteren Berichte, welche eine Verschlechterung klar dokumentierten, hätten daher zum vornherein nicht in Rechnung gestellt werden können. Der Bericht von Dr. Z.___ und im Übrigen auch der Haushaltsabklärungsbericht, welcher auf den nämlichen Unterlagen basiere, seien deshalb unvollständig und würden schon aus diesem Grund nicht überzeugen (S. 2 Mitte). Dr. Z.___ halte sodann selbst fest, dass sich aus den medizinischen Unterlagen kein stabiler Gesundheitszustand ermitteln lasse (S. 2 unten). Warum eine Leistungsfähigkeit von 75-80 % und nicht etwa 20-30 % oder 0 % zutreffen solle, bleibe im Dunkeln und sei aus der Luft gegriffen (S. 3 oben). Insgesamt sei der Bericht von Dr. Z.___ unvollständig und nicht plausibel nachvollziehbar (S. 3 Mitte). Es seien weitere Abklärungen erforderlich (S. 3 unten). Die nach Verfügungserlass ergangenen Berichte von Dr. A.___ vom 2. Oktober 2020 und von Dr. B.___ vom 13. Oktober 2020 seien in die Würdigung einzubeziehen, da sie offensichtlich das Bild per Stichtag erhellen würden (S. 4 oben). Eine Verschlechterung werde von Dr. B.___ und Dr. A.___ ausgewiesen (S. 4 Mitte). Sie leide an einem chronifizierten, über Jahre andauernden, sich ständig verstärkendem Schmerzsyndrom. Die Situation sei sehr komplex, es seien wesentliche und ernsthafte Beschwerden auf mehreren Körperebenen vorhanden; so am linken Fuss, an beiden Knien, an beiden Schultern, beim unteren Rücken und dem Gesäss (S. 5 Mitte). Sowohl bezüglich des zumutbaren Masses der Arbeitsfähigkeit in adaptierter leichter Tätigkeit als auch bezüglich Haushalttätigkeit müsse ein neutrales Fachgutachten eingeholt werde, für den Erwerbsteil gegebenenfalls kombiniert mit einer EFL (S. 5 unten).


3.

3.1    Die Ärzte des Spitals B.___, Klinik für Rheumatologie, nannten im Bericht vom 2. November 2018 (Urk. 13/25/15-19) folgende Hauptdiagnosen (S. 1 f.):

- Reizzustand mit rezidivierenden Kniegelenksergüssen Knie rechts

- leichtgradiger sekundärer Hyperparathyreoidismus

- posttraumatischer Abriss der Glutealmuskulatur rechts

- Lumbosakralgie mit Glutealgie

- subacromiales Impingement rechtsbetont

- symptomatische linksbetonte Rhizarthrose

- mikrozytäres, mikrochromes rotes Blutbild

- Penicillin-Allergie

    Die Ärzte des Spitals C.___ empfahlen in Anbetracht der rezidivierenden rechtsseitigen Kniegelenksergüsse eine hochdosierte Kortison-Behandlung für fünf Tage. Inwieweit diese auch Einfluss auf die rechte subacromiale und linksseitige glenohumerale Schmerzhaftigkeit habe, bleibe abzuwarten. Hier seien möglicherweise weitere Abklärungen respektive Therapien indiziert (S. 4 Mitte).

3.2    Dr. med. B.___, Spital C.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, nannte im Bericht vom 13. März 2019 (Urk. 13/25/13-14) folgende Hauptdiagnose (S. 1 unten):

- Reizzustand mit rezidivierenden Kniegelenksergüssen Knie rechts mit/bei:

- Implantation einer Knie-Totalendoprothese am 5. Januar 2012, sekundäre Patella baja (postoperativ) und Instabilität mediolateral

- Status nach Inlay-Wechsel, sekundärem Patella-Rückenflächenersatz und proximalisierender Tuberositas-Osteotomie und Débridement Knie rechts am 27. September 2017

- Status nach OSME 3.5er Schrauben Tuberositas tibiae und arthroskopischer partieller Synovektomie und Baker-Zysten-Entfernung am 23. Januar 2019

    Anlässlich der planmässigen Kontrolle habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie immer noch persistierende Schmerzen verspüre. Sie nehme täglich Dafalgan und Novalgin ein und besuche regelmässig die Physiotherapie. Erfreulicherweise habe die Beschwerdeführerin die Arbeit vor drei Wochen wieder zu 50 % erfolgreich aufnehmen können (S. 2 oben). Sechs Wochen postoperativ zeige sich in Bezug auf Schmerzen und Schwellung ein unveränderter Verlauf (S. 2 unten).

3.3    Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 21. September 2019 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/28) aus, die rechtsseitigen Knieschmerzen hätten seit der Baker-Zysten-Entfernung und der Radiosynoviorthese noch zugenommen. Da die Beschwerdeführerin das rechte Knie geschont habe, schmerze neu auch das linke Knie. Sie habe Schmerzen in den Knien bei Belastung (insbesondere Treppensteigen), nach längerem Gehen und auch nach längerem Sitzen. Zudem leide die Beschwerdeführerin an beidseitigen Schulterschmerzen. Bei ihrem 50%igen Pensum als Hauswartin müsse ihr der Ehemann helfen, da sie kaum noch Treppen bewältigen, geschweige denn auf Leitern steigen könne. Längerfristig sei die Arbeitsfähigkeit als Hauswartin auch zu 50 % nicht mehr gegeben. Ob eine angepasste Tätigkeit möglich wäre, müsste seiner Meinung nach speziell abgeklärt werden, beispielsweise mittels EFL (Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) oder Gutachten. Auf jeden Fall dürfe die Tätigkeit nicht körperlich schwer sein und kein dauerndes Stehen oder Sitzen erfordern. Ideal wäre eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Über-Kopf-Arbeiten, ohne längeres Gehen oder Stehen, ohne Heben oder Tragen schwerer Lasten, ohne Arbeiten in starren Positionen, ohne Treppensteigen, ohne Steigen auf Leitern und ohne Knien (Ziff. 1.4).

3.4    Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionalärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte im Bericht vom 3. Oktober 2019 (Urk. 13/37 S. 3 ff.) aus, dass bei der Beschwerdeführerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronischer Reizzustand des rechten Kniegelenkes mit rezidivierenden Kniegelenksergüssen ausgewiesen sei, einschliesslich einer sich hieraus ableitenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Inwieweit dieser Gesundheitsschaden derzeit stabil sei, lasse sich aus den Berichten nicht exakt erkennen, da der letzte diesbezügliche fachärztliche Bericht der Ärzte des Spitals C.___ vom 13. März 2019 stamme (S. 4 Mitte). Der aktenkundige Verlauf der Arbeitsunfähigkeit - wie üblich primär geltend für die bisherige beziehungsweise weiterhin ausgeübte Tätigkeit (hier Hauswartin) - sei aus orthopädischer Sicht zwar plausibel. Aber die von Dr. A.___ geäusserte Ansicht, dass diese Tätigkeit längerfristig selbst mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht mehr möglich sein werde, könne aus 30jähriger orthopädischer Berufserfahrung nur nachdrücklich bestätigt werden (S. 4 unten). Es liege hier im versicherungsmedizinischen Sinne eine sogenannte «drohende Invalidität» vor, das heisse, im Grunde genommen erbringe die Beschwerdeführerin die Arbeit auf Kosten ihrer Gesundheit. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit gebe es keine aktenkundigen Angaben, aber rein medizintheoretisch wäre eine körperlich leichte Tätigkeit, wechselbelastend und dabei vorwiegend sitzend, überwiegend wahrscheinlich in einem höheren Prozentsatz (ca. 75-80 %) möglich, retrospektiv geltend ab 9. Februar 2019 (S. 5 oben).

3.5    Dr. B.___ führte im Bericht vom 29. Oktober 2019 (Urk. 3/4) aus, die Beschwerdeführerin sei zur knieorthopädischen Beurteilung bezüglich des linken Kniegelenkes zugewiesen worden (S. 2 oben). Konventionell-radiologisch zeige sich ein erhaltener Gelenkspalt medial- und lateralseitig, ohne Hinweis auf degenerative Veränderungen. Letztlich seien die von der Beschwerdeführerin geschilderten heftigen Beschwerden nicht erklärt. Zum Ausschluss einer Stressreaktion habe er eine MRI-Untersuchung veranlasst (S. 2 unten).

    Im Bericht vom 12. November 2019 (Urk. 3/5) hielt Dr. B.___ fest, dass sich MRtomographisch eine laterale Meniskusläsion finde, welche mit den Beschwerden zumindest zum Teil korreliere. Primär sollte nach Möglichkeit konservativ vorgegangen werden. Als erste Massnahme habe er eine diagnostisch-therapeutische Kniegelenks-Infiltration veranlasst (S. 2 unten).

3.6    Dem Bericht vom 15. November 2019 (Urk. 13/27) über die Haushaltsabklärung vom selben Tag ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin berichte, ständige Wasseransammlungen im operierten Kniegelenk zu haben. Nun habe sie auch zwei Meniskusläsionen im linken Knie. Auch in der operierten Schulter habe sie Schmerzen und die Bewegung sei vor allem über Kopf eingeschränkt. Sie habe schon seit vielen Jahren gesundheitliche Probleme, auch mit dem linken Fuss (S. 2 Mitte). Die Abklärungsperson gab an, dass die Beschwerdeführerin neben ihrer Tätigkeit als Hauswartin (14 Stunden pro Woche = 35 %) noch Reinigungsarbeiten in einem Pensum von etwa 30 % ausgeführt hatte. Diese Anstellung bei der D.___ AG habe sie im Jahr 2017 aus gesundheitlichen Gründen gekündigt (S. 3 Ziff. 2.2). Bei der Hauswarttätigkeit sei der Vertrag angepasst worden, da der Ehemann 50 % der Arbeit habe übernehmen müssen (S. 3 Ziff. 2.3). Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie die Anstellung bei der D.___ AG nicht gekündigt hätte, wenn sie gesund gewesen wäre. Auch die Hauswartstätigkeit hätte sie weiterhin alleine übernommen (S. 4 Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson hielt fest, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit weiterhin im Rahmen von 65 % gearbeitet hätte (S. 5 Ziff. 2.6.1). Entsprechend qualifizierte sie die Beschwerdeführerin als zu 65 % im Erwerbsbereich und zu 35 % im Haushaltsbereich tätig (S. 4 Ziff. 2.6).

    Entsprechend den Angaben der Abklärungsperson betrug die Einschränkung im mit 39 % gewichteten Bereich „Ernährung“ 15 % und im mit 33 % gewichteten Bereich „Wohnungs- und Hauspflege“ 10 %. Im mit 10 % gewichteten Bereich „Einkauf sowie weitere Besorgungen“ und im mit 18 % gewichteten Bereich „Wäsche und Kleiderpflege“ wurden keine Einschränkungen festgestellt (vgl. S. 6 f. Ziff. 6.1 - 6.4). Die entsprechend gewichteten einzelnen Einschränkungen ergaben eine Einschränkung von insgesamt 9.15 % (S. 8 Ziff. 6.6).

3.7    Dr. med. E.___, Gastropraxis F.___, nannte im Bericht vom 6. Dezember 2019 (Urk. 3/9) eine kleine axiale Hiatushernie mit kurzen, nicht erosiven Reflexzungen. Er führte aus, dass bei dem leichten Refluxproblem bedarfsweise ein Säureblocker eingesetzt werden könne.

3.8    Dr. B.___ führte im Bericht vom 31. Januar 2020 (Urk. 3/7) aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine komplexe Situation mit multilokulären Beschwerden am Bewegungsapparat bestehe (unter anderem Knie beidseits, Fuss links sowie Schultern beidseits). Am linken Knie finde sich eine symptomatische laterale Meniskusläsion, bei valgischer Beinachse. Hier hätten Infiltrationen eine Besserung der Situation erzielen können. Aufgrund des schwierigen Verlaufes auf der rechten Seite sollte links nach Möglichkeit mit irgendwelchen chirurgischen Massnahmen vorsichtig vorgegangen werden. Zusätzlich zu einer Kniegelenk-Arthroskopie wäre eine Varisationsosteotomie zur Begradigung der Beinachse durchzuführen. Wie ein solcher Eingriff jedoch die Beschwerden der Beschwerdeführerin (chronifiziertes Schmerzsyndrom) beeinflussen würde, sei unklar. Auf der rechten Seite sei der Verlauf weiterhin unbefriedigend, mit persistierendem Reizerguss trotz bereits vieler Massnahmen (S. 2 unten).

3.9    Dr. A.___ hielt in der Stellungnahme vom 2. Oktober 2020 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (Urk. 10A/2) fest, dass die Beschwerdeführerin zur Schmerztherapie sogar Opiate (aktuell: Targin) einnehmen müsse. Unter diesen Medikamenten sei sie sehr müde. Seiner Ansicht nach sei die Arbeitsfähigkeit als Hauswartin nicht mehr gegeben. Ob eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich wäre, müsste seines Erachtens mittels eines Gutachtens abgeklärt werden, um einigermassen objektive Befunde zu erhalten. Dasselbe gelte für die Angaben, welche Haushalttätigkeiten noch möglich wären.

3.10    Dr. B.___ führte im Bericht vom 13. Oktober 2020 (Urk. 10A/1) aus, dass das Arbeitsverhältnis als Hauswartin per Ende Mai gekündigt worden sei (S. 2 oben). Seines Erachtens sei die Beschwerdeführerin aufgrund der multilokulären Beschwerden am Bewegungsapparat aktuell nicht mehr arbeitsfähig in ihrer angestammten Tätigkeit als Hauswartin. Allenfalls wäre eine kniegelenkschonende Tätigkeit mit wechselbelastenden Arbeiten möglich, jedoch ohne repetitives Besteigen von Leitern und Treppen, kniende Tätigkeiten und Heben von schweren Lasten. In dieser komplexen Situation scheine ihm jedoch eine umfassende gutachterliche Beurteilung der Gesamtsituation notwendig (S. 2 unten).


4.

4.1    Vorab ist festzuhalten, dass die Statusfrage nicht umstritten ist. Die Beschwerdegegnerin ging von den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Hauswartin im Umfang von 35 % sowie als Raumpflegerin im Umfang von 30 % aus und qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 65 % im Erwerbsbereich und zu 35 % im Haushaltsbereich tätig. Dies wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und erscheint aufgrund der bisherigen Arbeitstätigkeit sowie der Angaben der Beschwerdeführerin als nachvollziehbar (vgl. vorstehend E. 3.6).

4.2    Angesichts der Aktenlage ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin insbesondere an Beschwerden in beiden Knien und den Schultern leidet und ihr die bisherige Tätigkeit als Hauswartin nicht mehr zumutbar ist. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit finden sich die folgenden Angaben:

    Dr. A.___ führte im September 2019 aus, dass mittels Gutachten oder EFL abgeklärt werden müsste, ob eine angepasste Tätigkeit möglich wäre. Ideal wäre eine körperlich nicht schwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Über-Kopf-Arbeiten, ohne längeres Gehen, Stehen oder Sitzen, ohne Heben oder Tragen schwerer Lasten, ohne Arbeiten in starren Positionen, ohne Treppensteigen, ohne Steigen auf Leitern und ohne Knien (vgl. vorstehend E. 3.3). RAD-Arzt Dr. Z.___ hielt im Oktober 2019 fest, dass rein medizintheoretisch eine körperlich leichte Tätigkeit, wechselbelastend und dabei vorwiegend sitzend, überwiegend wahrscheinlich in einem höheren Prozentsatz (ca. 75-80 %) möglich wäre (vgl. vorstehend E. 3.4). Dr. B.___ gab im Oktober 2020 zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit an, dass allenfalls eine kniegelenkschonende Tätigkeit mit wechselbelastenden Arbeiten möglich wäre, jedoch ohne repetitives Besteigen von Leitern und Treppen, kniende Tätigkeiten und Heben von schweren Lasten. In dieser komplexen Situation scheine ihm jedoch eine umfassende gutachterliche Beurteilung der Gesamtsituation notwendig (vgl. vorstehend E. 3.10).

4.3    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf die Beurteilung ihres RAD-Arztes Dr. Z.___.

    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auch einer Aktenbeurteilung voller Beweiswert zukommen, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). Anhand der vorliegenden medizinischen Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an einem Reizzustand des rechten Kniegelenkes mit rezidivierenden Kniegelenksergüssen, einer Lumbosakralgie und Glutealgie, einem subacromialen Impingement rechtsbetont und einer symptomatischen linksbetonten Rhizarthrose leidet. RADArzt Dr. Z.___, welcher als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates über die konkret erforderliche fachärztliche Qualifikation verfügt, konnte sich anhand der ihm zur Verfügung gestellten Akten ein vollständiges Bild über die Anamnese, den Krankheitsverlauf sowie den gegenwärtigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschaffen. Seine Stellungnahme leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbare Begründungen. Damit erfüllt sie die an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.3 und 1.4). Schliesslich liegen keine Berichte vor, welche im Widerspruch zu dieser Beurteilung stehen.

4.4    In Bezug auf die Anforderungen an eine behinderungsangepasste Tätigkeit stimmt die Beurteilung durch Dr. Z.___ im Wesentlichen mit den Einschätzungen durch Dr. A.___ und Dr. B.___ überein. Sowohl der Hausarzt Dr. A.___ als auch der behandelnde Orthopäde Dr. B.___ machten indessen keine Angaben zum Ausmass der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Sie führten aus, dass zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ein Gutachten erforderlich sei. Dr. A.___ hielt auch für die Angaben zu den Haushalttätigkeiten eine gutachterliche Abklärung für erforderlich.

    Die Stellungnahme von Dr. Z.___ ist - insbesondere auch zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit - aufgrund des Beschwerdebildes nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Ein Gutachten erscheint nicht erforderlich. In Bezug auf die nach dieser Stellungnahme diagnostizierte laterale Meniskusläsion links konnte gemäss Angaben von Dr. B.___ mittels Infiltrationen eine Besserung erzielt werden (vgl. vorstehend E. 3.8). Diese neue Diagnose vermag an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nichts Wesentliches zu ändern. Somit kann auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ abgestellt werden, wonach der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte Tätigkeit, wechselbelastend und dabei vorwiegend sitzend, in einem Pensum von 75-80 % möglich wäre.

    Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin haben weder Dr. B.___ noch Dr. A.___ in ihren nach Verfügungserlass ergangenen Berichten vom Oktober 2020 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes dokumentiert. Soweit sie ausführten, dass die Arbeitsfähigkeit als Hauswartin nicht mehr gegeben sei, ist darauf hinzuweisen, dass Dr. Z.___ bereits im Oktober 2019 davon ausging, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Hauswartin nicht mehr zumutbar sei.

4.5    In Bezug auf den Haushaltsbereich liegt der Bericht vom 15. November 2019 über die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 13/27) vor. Dieser erfüllt die massgeblichen Kriterien hinsichtlich des Beweiswertes eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt (vgl. E. 1.5) und vermag zu überzeugen. Aus dem Haushaltsabklärungsbericht ergibt sich insgesamt eine Einschränkung im Haushalt im Umfang von 9.15 % (vgl. vorstehend E. 3.6).

    Dazu ist festzuhalten, dass die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt darstellt. Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 15. November 2019 kann abgestellt werden. Eine neue Abklärung erscheint nicht erforderlich, zumal sich aus den vorliegenden Arztberichten keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ergibt (vgl. vorstehend E. 4.4).

4.6    Zusammenfassend ist gestützt auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte, wechselbelastende und dabei vorwiegend sitzende Tätigkeit in einem Pensum von 75-80 % möglich wäre. Im Haushaltsbereich besteht eine Einschränkung im Umfang von 9.15 %. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen.


5.

5.1Ausgehend von der Qualifikation als zu 65 % im Erwerbsbereich und zu 35 % im Haushaltsbereich tätig, ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu prüfen.

Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2019, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

5.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

    Vorliegend kann zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Hauswartin sowie als Putzfrau abgestellt werden. Der bisherige Lohn der Beschwerdeführerin als Hauswartin (bei einem Pensum von 35 %) betrug Fr. 16'680.-- im Jahr 2017 (Fr. 1'390 x 12; vgl. Arbeitsvertrag vom 13. Mai 2011, Urk. 13/6/1-2, sowie Lohnausweis 2017, Urk. 13/6/3). Bei ihrer Reinigungstätigkeit für die D.___ AG erwirtschaftete die Beschwerdeführerin (bei einem Pensum von etwa 30 %) Fr. 18'521.-- im Jahr 2015 sowie Fr. 16'840.-- im Jahr 2016 (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 13/12), mithin durchschnittlich Fr. 17'680.50. Umgerechnet auf ein Vollzeitpensum ergäbe sich damit ein jährliches Einkommen von rund Fr. 52'863.08 ([Fr. 17'681 + Fr. 16’680] : 65 x 100). Unter Berücksichtigung der frauenspezifischen Nominallohnentwicklung von 0.4 % im Jahr 2017, 0.5 % im Jahr 2018 sowie 1.0 % im Jahr 2019 (Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) ergibt sich für das Jahr 2019 ein Valideneinkommen von rund Fr. 53’873.-- (Fr. 52'863.08 x 1.004 x 1.005 x 1.01).

5.3    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).

    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Zur Berechnung des Invalideneinkommens kann vorliegend auf die Lohnstrukturerhebung 2018 abgestellt werden. Demnach betrug der im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Frauen im Kompetenzniveau 1 erzielte Lohn im Jahr 2018 Fr. 4’371.-- pro Monat (LSE 2018, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) Fr. 54'681.21 im Jahr ergibt (Fr. 4'371.-- : 40 x 41.7 x 12). Für das Jahr 2019 ergibt sich unter Berücksichtigung der frauenspezifischen Nominallohnentwicklung von 1.0 % im Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 55227.81 (Fr. 54'681 x 1.01). Angesichts der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 75-80 % ist zugunsten der Beschwerdeführerin von einem Pensum von 75 % auszugehen, womit sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 41'421.-- ergibt (Fr. 55227.81 x 0.75).

    Die Beschwerdegegnerin nahm keinen Abzug vom Tabellenlohn vor, da die Einschränkungen bereits im Rahmen des Belastungsprofils berücksichtigt worden seien (Urk. 13/29/1). Dies ist nicht zu beanstanden, zumal allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1) und auch sonst kein persönliches oder berufliches Merkmal ersichtlich ist, das Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben könnte.

5.4    Bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 53’873.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 41'421.-- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 12’452.--, was einer Einschränkung von 23.11 % entspricht. Bezogen auf ein 65%-Pensum resultiert somit ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 15.02 %. Betreffend den Haushaltsbereich ist, wie unter E. 4.5 ausgeführt, von einer Einschränkung von insgesamt 9.15 % auszugehen. Bei der vorliegend massgebenden Gewichtung des Haushaltsbereiches mit 35 % ergibt sich damit ein Teilinvaliditätsgrad von 3.20 %. Durch Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und im Haushaltsbereich resultiert ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 18.22 %.

    Die anspruchsverneinende Verfügung vom 2. September 2020 erweist sich deshalb als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


6.

6.1    Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.2    Rechtsanwalt Jürg Bügler reichte trotz entsprechendem Hinweis in der Gerichtsverfügung vom 17. Februar 2021 (Urk. 21) keine Honorarnote ein. Angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falles sowie unter Berücksichtigung des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist seine Entschädigung von Amtes wegen auf Fr. 1’900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

6.3    Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Jürg Bügler, Neftenbach, wird mit Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Bügler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensNeuenschwander-Erni