Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00668


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Kübler

Urteil vom 8. Februar 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1970, ist gelernter Damencoiffeur und war seit dem Jahr 2005 als Coiffeur selbständig erwerbstätig (Urk. 9/8, Urk. 9/51). Am 8. Juni 2015 meldete er sich unter Hinweis auf einen Armbruch bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Mit E-Mail vom 21. September 2015 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er ab sofort wieder zu 100 % arbeiten könne (Urk. 9/11). Mit Verfügung vom 10. November 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mangels Erfüllens des Wartejahrs ab (Urk. 9/15).

1.2    Am 5. Mai 2017 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf den im Jahr 2014 erlittenen Armbruch, Depressionen sowie Schlafstörungen erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/16). Die IV-Stelle holte daraufhin die Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 9/28, Urk. 9/30). Am 6. Februar 2018 zog der Versicherte die Anmeldung vom 5. Mai 2017 vorbehaltlos zurück (Urk. 9/34/2), woraufhin die IV-Stelle sein Gesuch als gegenstandslos geworden abschrieb (Urk. 9/36).

1.3    Per 31. Januar 2020 gab der Versicherte seine selbständige Erwerbstätigkeit als Coiffeur aus gesundheitlichen Gründen auf (Urk. 9/37/6). Am 9. April 2020 meldete er sich unter Hinweis auf schwere Depressionen, schwere Schlafstörungen, Beschwerden nach Armbruch sowie Betriebsaufgabe erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/37). Mit Austrittsbericht vom 24. April 2020 informierten die Ärzte des Sanatoriums Y.___ über die vom 13. Februar bis am 3. März 2020 durchgeführte stationär-psychiatrische Behandlung des Versicherten (Urk. 9/43). Nachdem die IV-Stelle einen Bericht des nunmehr behandelnden Arztes, Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, eingeholt hatte (Urk. 9/46), legte sie das Dossier ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor (Stellungnahme Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Juni 2020 [Urk. 9/55/3]). Mit Vorbescheid vom 7. Juli 2020 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/56). Mit E-Mail vom 8. Juli 2020 zeigte sich der Versicherte mit dem Vorbescheid nicht einverstanden (Urk. 9/57), woraufhin die IV-Stelle sein Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17. September 2020 abwies (Urk. 2 = Urk. 9/60).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 26. September 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 17. September 2020 und die Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 1, Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worüber der Beschwerdeführer am 23. November 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10). Mit Schreiben vom 23. November 2020 äusserte sich der Beschwerdeführer unaufgefordert erneut zur Sache (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Der Beschwerdeführer meldete sich bereits am 8. Juni 2015 und am 5. Mai 2017 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Sein Gesuch vom 8. Juni 2015 wurde abgewiesen, da er seine selbständige Erwerbstätigkeit vor Ablauf des Wartejahres wieder vollumfänglich hatte aufnehmen können (vgl. Sachverhalt E. 1.1, Urk. 9/14/2). Die Anmeldung vom 5. Mai 2017 zog der Beschwerdeführerebenfalls vor dem Hintergrund der Wiederaufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit (Urk. 9/32, vgl. Urk. 9/30/7) – zurück, woraufhin die IV-Stelle sein Gesuch als gegenstandslos geworden abschrieb (vgl. Sachverhalt E. 1.2). Der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 9. April 2020 geht die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer voraus (vgl. Sachverhalt E. 1.3); damit ist dieses Leistungsgesuch nicht als Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), sondern gleich wie eine erstmalige Anmeldung zu behandeln (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 15. Mai 2018 E. 4.1 mit Hinweis auf Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 30-31 N 118 S. 456).


2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3    

2.3.1    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.3.2    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

    Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).


3.

3.1    Im Bericht des Sanatoriums Y.___ vom 24. April 2020 wurde folgende Hauptdiagnose gestellt (Urk. 9/43/1):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

Daneben wurden folgende Nebendiagnosen festgehalten (Urk. 9/43/1):

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.2)

- Chronische Rhinitis (ICD-10 J31.0)

- Paronychie Dig 4 Hand rechts

    Bei Eintritt des Beschwerdeführers wurde folgender psychopathologischer Befund erhoben: Der Beschwerdeführer sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Er habe über deutliche Gedächtnisstörungen und Konzentrationsstörungen geklagt, im Gespräch sei er weitgehend unauffällig gewesen. Im formalen Denken sei der Beschwerdeführer sehr eingeengt auf seine schwierige berufliche und private Zukunft sowie die schwierige Biographie gewesen. Es habe kein Anhalt für inhaltliche Denkstörungen, Ich-Störungen oder Halluzinationen bestanden. Sodann hätten auch keine abnormen Ängste oder Zwänge bestanden. Affektiv sei er etwas bedrückt, wenig spürbar und affektarm gewesen, könne im Gespräch aber auch wieder lachen und sei gut auslenkbar. Er habe über Hoffnungslosigkeit und mangelnde Perspektiven, insbesondere beruflich, berichtet. Sozial sei er stark isoliert. Es würden Ein- und Durchschlafstörungen bestehen. Die Suizidgedanken seien derzeit nicht handlungsrelevant, 1998 habe ein Suizidversuch stattgefunden. Der Beschwerdeführer berichte über eine nicht wahrnehmbare Gereiztheit, sei jedoch deutlich dysphorisch gewesen. Psychomotorisch sei er etwas unruhig gewesen und habe über massive innere Anspannung berichtet (Urk. 9/43/2).

    Seit dem Alter von 15 Jahren konsumiere der Beschwerdeführer täglich einen Joint zum Einschlafen, er könne sonst nicht schlafen. Zudem bestehe eine ausgeprägte Abhängigkeit von Nasensprays (Privinismus). Aufgrund der teils widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers sei es kaum gelungen, ein konsistentes Bild, insbesondere der Psychopathologie, zu gewinnen. Zudem sei er wenig frustrationstolerant und der Hospitalisation gegenüber ambivalent geblieben. Eine IV-Anmeldung sei dem Beschwerdeführer dringend angeraten worden, da die langjährigen Schlafstörungen möglicherweise nicht rasch zu beheben seien und seine Leistungsfähigkeit und psychische Stabilität einschränken würden. Im Rahmen der Schlafstörung hätten in der ersten Phase der Therapie eine reduzierte Belastungsfähigkeit und eine stark verminderte Konzentration bestanden. Da der Beschwerdeführer den Eindruck gehabt habe, besser zu Hause zu schlafen und nur tagsüber vom Programm zu profitieren, sei er am 3. März 2020 verfrüht nach Hause ausgetreten. Die im Anschluss an den stationären Aufenthalt vorgesehene tagesklinische Behandlung im Hause habe er jedoch nur vom 4. bis am 9. März 2020 besucht, da er die Betreuung seines Hundes nicht anders habe gewährleisten können. So habe die psychotherapeutische Behandlung nicht abgeschlossen werden können. Letztlich habe sich sein Zustand nur wenig verbessert, auch wenn sich der Beschwerdeführer in der Gruppe der Mitpatienten wohl gefühlt habe. Er habe dringend eine Abklärung der Schlafstörung gewünscht. Die ambulant begonnene medikamentöse Therapie mit Trittico retard 150 mg und Trittico 50 mg sei fortgesetzt und im weiteren Verlauf auf Trittico retard 50 mg und Trittico 150 mg gewechselt worden, da der Beschwerdeführer über einen Überhang am Morgen geklagt habe. Der Schlaf habe sich nicht gebessert, eine Alternative habe der Beschwerdeführer abgelehnt. Er habe sich während des gesamten Verlaufs der Therapie in wechselndem Zustand und der Behandlung gegenüber ambivalent gezeigt. Daher sei es ihm nur ansatzweise gelungen, ein grundlegendes Verständnis seiner derzeitigen Lebenssituation zu entwickeln und sich Bewältigungsstrategien aktiv anzueignen. Die ambulante psychotherapeutische Weiterbehandlung erfolge wegen der Corona-Pandemie nur punktuell telefonisch. Eine empfohlene Psychotherapie wolle der Beschwerdeführer nur nach Abklärung seiner Schlafstörung beginnen (Urk. 9/43/2-5).

3.2    Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 7. Mai 2020 folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/46/4):

- Rezidivierende depressive Störung, aktuell eher zunehmende Symptomatik (ICD-10 F33.1)

Daneben stellte er folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/46/5):

- Chronische Rhinitis (ICD-10 J30.1; Privinismus seit Jahren)

    Beim Beschwerdeführer bestehe seit dem 13. Januar 2020 bis auf Weiteres eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Coiffeur. Er leide seit Jahren unter depressiven Verstimmungen, welche mit Antidepressiva behandelt worden seien. Im Verlauf des letzten Sommers habe er zunehmend Erschöpfungssymptome entwickelt und sei wegen der Verschlimmerung der Symptomatik im Sanatorium Y.___ hospitalisiert gewesen. Aktuell bestünden weiterhin ausgeprägte Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, eine ausgeprägte Müdigkeit und depressive Verstimmung. Die Schlafstörungen würden im Vordergrund stehen. Nach dem Aufenthalt im Sanatorium Y.___ hätten sich die vorgesehenen neuen Arbeitsmöglichkeiten wegen der Corona-Krise zerschlagen, sodass der Beschwerdeführer gerne wieder als angestellter Coiffeur arbeiten möchte. Ein Arbeitsversuch sei aber wegen der aktuellen Müdigkeit und Unkonzentriertheit, sowie der psychomotorischen Unruhe zur Unzufriedenheit des Beschwerdeführers und der Arbeitgeberin grösstenteils fehlgeschlagen. Aktuell seien nur stundenweise Arbeitsversuche möglich. Nach Überwindung der aktuellen Krise sei mindestens eine teilweise Arbeitsfähigkeit sehr wahrscheinlich. Aktuell nehme der Beschwerdeführer abends Trittico 100 mg (Dosis aktuell regredient) und Sequase 25 mg ein. Die medikamentöse Behandlung sei weiterzuführen. Zudem hätten eine unterstützende psychotherapeutische Betreuung sowie begleitend eine hausärztliche Betreuung stattzufinden. Die Prognose zur Eingliederung sei grundsätzlich gut. Im Haushalt sei der Beschwerdeführer aktuell nicht eingeschränkt (Urk. 9/46).

3.3    Mit RAD-Stellungnahme vom 30. Juni 2020 hielt Dr. A.___ fest, der Beschwerdeführer habe sich seit 2005 dreimal in ambulanter psychiatrischer Behandlung wegen leichter depressiver Symptomatik mit Schlafstörungen befunden, die jeweils unter medikamentöser Behandlung habe remittieren können. Eine längere Behandlung mit medizinischer Prophylaxe sei wegen der fehlenden Compliance nicht möglich gewesen. Seit April 2017 bestehe keine ambulante psychiatrische Behandlung mehr. Der Beschwerdeführer erhalte antidepressive/schlaffördernde Medikation von seinem Hausarzt Dr. Z.___. Für eine depressive Episode fehle vorliegend der Charakter der Dauerhaftigkeit. Die depressive Symptomatik einschliesslich der Schlafstörungen sei bereits in der Vergangenheit nach psychiatrisch medikamentöser Behandlung vollständig remittiert. Eine erneute Remission sei medizinischtheoretisch durch konsequente ambulante psychiatrische Behandlung und Anpassung der Medikation möglich. Zudem sollte eine Motivation zur Cannabisabstinenz erfolgen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen (Urk. 9/55/3).


4.    

4.1    Gestützt auf die aktenkundigen medizinischen Berichte ist das Vorliegen eines psychiatrischen Leidens mit Krankheitswert nicht auszuschliessen. So berichtete der seit dem 28. Januar 2019 behandelnde Arzt, Dr. Z.___, am 7. Mai 2020 von einer seit dem Sommer 2019 eingetretenen Verschlimmerung insbesondere der Erschöpfungssymptomatik, weshalb der Beschwerdeführer ins Sanatorium Y.___ eingetreten sei (Urk. 9/46/3). Nachdem der Beschwerdeführer dort vom 13. Februar bis am 3. März 2020 eine stationäre psychiatrische Therapie absolviert hatte, wurde im Austrittsbericht vom 24. April 2020 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), gestellt. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die langjährigen Schlafstörungen den Beschwerdeführer in seiner Leistungsfähigkeit sowie seiner psychischen Stabilität einschränken würden. So habe im Rahmen der Schlafstörungen eine reduzierte Belastungsfähigkeit und eine stark verminderte Konzentration bestanden (E. 3.1). In den darauffolgenden Berichten des behandelnden Arztes wurde diese Symptomatik bestätigt (E. 3.2, Urk. 3/2).

4.2    Die Beschwerdegegnerin verneinte demgegenüber in der angefochtenen Verfügung eine erhebliche gesundheitliche Einschränkung, die sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. Zur Begründung führte sie – gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. A.___ vom 30. Juni 2020 – aus, einer depressiven Episode fehle der Charakter der Dauerhaftigkeit. Die depressive Symptomatik einschliesslich der Schlafstörungen sei bereits in der Vergangenheit nach psychiatrisch medikamentöser Behandlung vollständig remittiert, weshalb eine erneute Remission durch konsequente ambulante psychiatrische Behandlung und Anpassung der Medikation möglich sei. Der Beschwerdeführer habe die medizinischen Behandlungen abgebrochen und lehne eine medikamentöse Therapie ab, weshalb nicht von einem erhöhten Leidensdruck auszugehen sei (Urk. 2).

4.3    Der Argumentation der Beschwerdegegnerin kann nur schon deshalb nicht gefolgt werden, weil in der Invalidenversicherung die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht absolut entgegensteht. Für die Entstehung eines Anspruchs auf eine Rente ist vielmehr einzig vorausgesetzt, dass während eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) bestanden hat (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit weiterhin besteht (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG; vgl. E. 2.2; BGE 143 V 409 E. 4.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.2). Gestützt auf die vorliegenden Akten ist von einer langjährigen Einnahme von Antidepressiva auszugehen (Urk. 9/28/2, Urk. 9/30/7, Urk. 9/43/4, Urk. 9/46/4, Urk. 3/2), weshalb sich denn – entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin auch nicht erschliesst, inwiefern der Beschwerdeführer eine medikamentöse Therapie ablehnen sollte. In der Beschwerdeantwort räumte die Beschwerdegegnerin ein, dass die Begründung in der Verfügung bezüglich der Einnahme von Medikamenten unglücklich formuliert worden sei, zumal aus dem Bericht des Sanatoriums Y.___ eine Behandlung mit antidepressiven Medikamenten hervorgehe (Urk. 8 S. 2). Ferner bestehen Anzeichen dafür, dass die Nichtaufnahme einer ambulanten Psychotherapie nach Austritt aus dem Sanatorium Y.___ auch in den mit dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen Umständen begründet liegen könnte (vgl. Urk. 9/43/5, Urk. 1 S. 2-3). Nachdem sich der Beschwerdeführer zur Behandlung seiner Schlafstörungen an Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gewendet hat (Urk. 3/2), kann ein Leidensdruck nicht zum vornherein verneint werden und ist – wie dargelegt – ein invalidenrechtlich relevanter Gesundheitsschaden entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin gestützt auf die derzeitige Aktenlage nicht auszuschliessen.

4.4    Ob die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung erfüllt sind, lässt sich aber gestützt auf die medizinischen Berichte nicht abschliessend beurteilen. So mangelt es an einer fachpsychiatrischen Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die von Dr. Z.___ attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/46/3-7) erweist sich insofern nicht als verlässlich, als diese einerseits einzig auf psychiatrischen und damit für Dr. Z.___ fachfremden Aspekten beruht und sich andererseits lediglich auf die bisherige Tätigkeit bezieht. Die Behandler des Sanatoriums Y.___ nahmen insbesondere vor dem Hintergrund eines instabilen Gesundheitszustandes und einer ausgemachten Ambivalenz des Beschwerdeführers gegenüber der Behandlung (Urk. 9/43/5) – keine Einschätzung der Leistungsfähigkeit vor. Die Schlafstörungen waren denn bei Austritt des Beschwerdeführers nicht austherapiert, vielmehr hat sich sein Zustand während der stationären Therapie offenbar nur wenig verbessert.    

    Zusammengefasst kann die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers mangels verlässlicher Angaben zu seinem Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb hierzu weitere Abklärungen zu tätigen sind.

    Was die gesundheitliche Situation in somatischer Hinsicht betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass sich diesbezüglich keine Anhaltspunkte für eine andauernde Einschränkung der Leistungsfähigkeit ergeben. So führte denn auch der behandelnde Arzt, Dr. Z.___, die eingeschränkte Leistungsfähigkeit ausschliesslich auf psychische Leiden zurück (E. 3.2) und wurde im Austrittsbericht des Sanatoriums Y.___ vom 24. April 2020 ein unauffälliger Somatostatus erhoben (Urk. 9/43/2-3).

4.5    Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht als ergänzungsbedürftig. So fehlt es gänzlich an einer fachpsychiatrischen Beurteilung der Leistungsfähigkeit und somit auch an einer Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen), was rechtsprechungsgemäss jedoch zwingend erforderlich ist (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3; vgl. E. 2.3). Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Beschwerdeführer im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung unter Berücksichtigung der normativen Vorgaben abklärt. Im Anschluss daran wird die IV-Stelle eine neue Beurteilung (auch eventueller Eingliederungsmassnahmen) vorzunehmen und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen haben.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.    

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Dem unvertretenen Beschwerdeführer ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. September 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen zurückgewiesen wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




VogelKübler