Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00679
damit vereinigt
IV.2021.00119
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 15. Dezember 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
schadenanwaelte AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Soluna Girón
schadenanwaelte AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1965 geborene X.___ reiste 1991 aus Y.___ in die Schweiz ein, wo er um Asyl ersuchte. Ab 1994 besass er die Aufenthaltsbewilligung F (Urk. 12/8), mittlerweile ist er im Besitz der Aufenthaltsbewilligung B (Urk. 12/117/21). Er verfügt über keine berufliche Ausbildung und war in Y.___ als Journalist tätig. Er ging seit seiner Einreise keiner Erwerbstätigkeit nach (vgl. Urk. 12/1, 12/3). Ab 1994 wurden für ihn Beiträge als Nichterwerbstätiger einbezahlt (Urk. 12/3).
Unter Hinweis auf eine seit 1984 bestehende Erkrankung meldete er sich am 16. Januar 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 13. Dezember 2002 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2001 und ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 12/24). Diese Rente wurde in der Folge durch die Verwaltung mit Mitteilungen vom 15. Dezember 2005 (Urk. 12/44), 15. Juli 2011 (Urk. 12/62) und 22. April 2014 (Urk. 12/81) bestätigt. Ebenfalls mit Schreiben vom 22. April 2014 auferlegte sie dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht in Form einer intensiven traumaspezifischen Therapie bei einem y.___sprechenden Fachpsychiater (Urk. 12/80). Im Rahmen eines 2015 aufgenommenen Revisionsverfahrens mit polydisziplinärer Begutachtung des Versicherten durch das Z.___ (Z.___-Gutachten vom 14. Juli 2017, Urk. 12/131) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. November 2017 die Rentenverfügung vom 13. Dezember 2002 wiedererwägungsweise auf (Urk. 12/154). Das Sozialversicherungsgericht hob diese Verfügung jedoch im Urteil vom 7. Juni 2019 auf mit der Feststellung, dass einstweilen weiterhin eine ganze Rente geschuldet sei (Verfahren IV.2018.00070; Urk. 12/164). Das Bundesgericht trat auf die dagegen eingereichte Beschwerde des Versicherten nicht ein (Urteil 8C_505/2019 vom 21. August 2019; Urk. 12/166).
1.2 Die IV-Stelle leitete in Nachachtung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts die Abklärung beruflicher Massnahmen ein. Sie beabsichtigte, dem Versicherten eine Arbeitsvermittlung anzubieten, und empfahl ihm im Schreiben vom 14. Oktober 2019, einen intensiven Deutschkurs auf eigene Kosten zu besuchen (Urk. 12/182). Nach anwaltlichen Interventionen und einer Abklärung des Sprachstandes (Urk. 12/194) erteilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 27. Januar 2020 Kostengutsprache für einen Deutschkurs als Vorbereitung auf Eingliederungsmassnahmen während des Zeitraums vom 24. Februar bis 10. Juli 2020 (Urk. 12/195). Die behandelnde Ärztin äusserte sich in einem Arztbericht vom 30. April 2020 zum gesundheitlichen Verlauf (Urk. 12/205). Da der Versicherte über eine nicht genügende Alphabetisierung verfügte, nahm er in der Folge statt am Deutschkurs an einem Alphabetisierungskurs teil (Urk. 12/200, 12/213). Nach Ende des Kurses folgte eine Korrespondenz über den Fortgang der Eingliederungsmassnahmen (Urk. 12/206). Schliesslich erliess die IV-Stelle am 10. August 2020 einen Vorbescheid, in welchem sie keine weiteren Eingliederungsmassnahmen mehr vorsah (Urk. 12/208). Nach Einwänden des Versicherten (Urk. 12/209, Urk. 12/211-212) erliess sie am 17. September 2020 die Verfügung, in welcher sie einen Anspruch auf weitere Eingliederungsmassnahmen verneinte (Urk. 2).
1.3 Am 30. September 2020 erging der Vorbescheid der IV-Stelle, mit welchem die Einstellung der laufenden Invalidenrente auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats in Aussicht gestellt wurde (Urk. 12/217). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 16/224), erliess die IV-Stelle am 16. Februar 2021 die Verfügung, mit welcher sie die Invalidenrente einstellte, und sie entzog einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung (Urk. 16/226=16/2).
2.
2.1 Am 5. Oktober 2020 liess der Versicherte gegen die Verfügung vom 17. September 2020 Beschwerde einreichen und weitere Vorbereitungsmassnahmen zur beruflichen Eingliederung beantragen; er liess in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung beantragen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 12. November 2020 stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Das Gericht bestellte am 20. November 2020 antragsgemäss Rechtsanwalt Soluna Girón zum unentgeltlichen Rechtsvertreter im Gerichtsverfahren und stellte ihm die Beschwerdeantwort zu (Urk. 13).
2.2 Auch gegen die Verfügung vom 16. Februar 2021 betreffend die Einstellung der Invalidenrente liess der Versicherte am 23. Februar 2021 Beschwerde erheben und die Weiterausrichtung der ganzen Rente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid verlangen und erneut die gleichen prozessualen Anträge wie im vorangehenden Verfahren stellen (Urk. 1 im Verfahren Nr. IV.2021.00119). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 19. April 2021 mit der Begründung einer res iudicata ein Nichteintreten auf die Beschwerde (Urk. 2 im Verfahren Nr. IV.2021.00119).
2.3 Mit Verfügung vom 29. April 2021 vereinigte das Gericht die beiden Verfahren und führte den Prozess IV.2021.00119 unter der vorliegenden Verfahrensnummer weiter (Urk. 16/0-13), gleichzeitig stellte es dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort vom 19. April 2021 zu (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG).
1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.
1.3 Den innerstaatlichen Bestimmungen gehen diejenigen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten abgeschlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in der Sozialversicherung zu regeln. Vorliegend ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Y.___ über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 und dessen Schlussprotokoll (SR 0.831.109.763.1) anwendbar. Dessen Art. 10 Abs. 1 bestimmt, dass türkische Staatsangehörige unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerbürger Anspruch auf die ordentlichen Renten und Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Invalidenversicherung haben.
1.4 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (BGE 112 V 275 E. 1b). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3, 126 V 241 E. 4).
1.5 Die Invalidität gilt bei einer Rente als eingetreten, wenn während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestand (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in einem entsprechenden Umfang anschliesst (Art. 28 Abs. 2, Art. 16 ATSG).
Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) während mindestens eines vollen Jahres (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) beziehungsweise während mindestens drei Jahren (Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit Januar 2008 geltenden Fassung) Beiträge geleistet haben.
1.6 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Eine Wiedererwägung setzt nach Art. 53 Abs. 2 ATSG einerseits voraus, dass der Entscheid nicht Gegenstand gerichtlicher Beurteilung bildete. Andererseits muss er zweifellos unrichtig und seine Berichtigung von erheblicher Bedeutung sein. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (BGE 138 V 324 E. 3.3; Urteil 9C_125/2013 vom 12. Februar 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 140 V 15, aber in: SVR 2014 IV Nr. 10 S. 39).
Bei einer Rentenzusprechung ist aufgrund der Dauerleistung die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung gegeben.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der Verfügung vom 17. September 2020 einen weiteren Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen mit der Begründung, nach der kantonalgerichtlich bestätigten Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung vom 13. Dezember 2020 und den aufgetragenen Eingliederungsmassnahmen habe man mit dem zugesprochenen Alphabetisierungskurs alles getan, was hinsichtlich der Eingliederung verhältnismässig und von der Invalidenversicherung zu tragen sei. Der Beschwerdeführer brauche noch sehr viel Unterstützung, bevor er den eigentlichen Sprachkurs beginnen könnte, der ihn an das Endziel einer selbständigen Sprachanwendung (Niveau B1) führen würde, die für erfolgsversprechende berufliche Eingliederungsmassnahmen wie zum Beispiel nach Art. 14a IVG notwendig sei. Man habe die Forderung des Gerichts erfüllt und eine ausreichende Wiedereingliederung gefördert und durchgeführt. Die nicht hinreichende Alphabetisierung sei invaliditätsfremd und sei nicht von der Invalidenversicherung zu beheben. Ein weitergehender Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe nicht (Urk. 2).
2.2 Die in der Verfügung vom 16. Februar 2021 vorgenommene Einstellung der Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats begründete sie damit, dass sie den Auflagen des Sozialversicherungsgerichts im Urteil vom 7. Juni 2019 nachgekommen sei. Das Gericht habe in seinem Urteil bestätigt, dass die ursprüngliche Rentenzusprechung zweifellos unrichtig gewesen sei. Es habe aber die Renteneinstellung als für so lange nicht gerechtfertigt bezeichnet, als Eingliederungsmassnahmen durchzuführen seien, die einer Renteneinstellung nach über 15jährigem Bezug voranzugehen hätten. Nachdem in der Verfügung vom 17. September 2020 ein Anspruch auf weitere Eingliederungsmassnahmen verneint worden sei, sei nun die Rente einzustellen (Urk. 16/2).
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer lässt gegen die Verneinung weiterer beruflicher Massnahmen einwenden, die Beschwerdegegnerin habe nach dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts nach längerem Hin und Her am 27. Januar 2020 anerkannt, dass ein Deutschkurs Niveau A1 (Anfänger) als unmittelbar erforderliche Vorkehr für eine vom Gericht zur Diskussion gestellte Eingliederung ins Erwerbsleben notwendig und von der Invalidenversicherung zu übernehmen sei (Urk. 12/195). Nach dem Start hätten sich Alphabetisierungsschwierigkeiten gezeigt, weshalb er in einen Alphabetisierungskurs gewechselt habe (Urk. 12/200). Im Juli 2020 habe die Schule darüber informiert, dass nun ein Vorkurs zur Festigung des Lesens und Schreibens empfohlen werde und sobald alle Teilnehmer bereit seien, werde der Sprachkurs A1 beginnen (Urk. 12/206). Dies habe die Beschwerdegegnerin abgelehnt, weil die mangelnde Alphabetisierung invaliditätsfremd, die angestrebte rasche Aneignung von Sprachkompetenz nicht möglich und das notwendige Sprachniveau B1 somit nicht mit verhältnismässigen Massnahmen erreichbar sei. Die Beschwerdegegnerin habe selber die Eingliederung zeitlich verzögert und habe sich dann unzulässigerweise auf die unverhältnismässige Dauer der Massnahmen berufen. Die voraussichtliche Dauer der Massnahmen lasse sich den Akten jedoch in keiner Weise entnehmen. Es gehe um eine rund halbjährige Verzögerung der zuvor gewährten Kursmassnahme, welche angesichts der geschätzten Kosten für den halbjährigen Kurs von rund Fr. 8'000.-- und seines tadellosen Engagements gegenüber einer rund zehnjährigen verbleibenden Aktivitätsdauer kaum als unverhältnismässige Verzögerung bezeichnet werden könne. Dass der Kurs geeignet und notwendig sei für seine Wiedereingliederung im Arbeitsmarkt, habe die Beschwerdegegnerin anerkannt (Urk. 1 S. 9). Eventualiter sei von einer nicht hinreichend abgeklärten Sachlage betreffend die Erfolgsaussicht innert nützlicher Frist auszugehen und der Sachverhalt sei mittels Rückfragen an die Kursleiter zu ergänzen (Urk. 1 S. 10).
2.3.2 Die Anfechtung der Aufhebung der Invalidenrente in der Verfügung vom 16. Februar 2021 (Urk. 16/2) begründete der Beschwerdeführer damit, dass es unrichtig sei, dass das Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Rechtskraft erwachsen sei. Vielmehr sei die Aufhebung der Invalidenrente unter allen Titeln erneut zu prüfen, weil das Bundesgericht auf die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten sei (Urk. 16/1 S. 3).
Zum einen sei das Überprüfungsobjekt nicht die ursprüngliche Rentenverfügung, da diese materiell durch die Rentenverfügung vom 15. Juli 2011 ersetzt worden sei, welcher umfassende Abklärungen des Rentenanspruchs zugrunde lägen (Urk. 16/1 S. 7). In jenem Zeitpunkt habe er die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt gehabt, weshalb keine Wiedererwägung unter diesem Titel möglich sei (Urk. 16/1 S. 8). Sodann habe die Beschwerdegegnerin trotz Diskussion der versicherungsmässigen Voraussetzungen in den Jahren 2014 und 2016 unzulässig lange mit dem Wiedererwägungsentscheid zugewartet, dies in Missachtung der Regeln von Art. 67 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG), in dessen analoger Anwendung die Möglichkeit einer Wiedererwägung spätestens 90 Tage nach Kenntnisnahme des Wiedererwägungsgrundes verwirkt sei. Diese relative Frist habe mit der Stellungnahme vom 17. April 2014 zu laufen begonnen. Die Wiedererwägung sei auch aus diesem Grunde unzulässig (Urk. 16/1 S. 10). Sodann sei die Wiedererwägung auch deshalb unrichtig, weil die Annahme, er habe bereits bei der Einreise in die Schweiz an einer psychischen Störung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und einer daraus resultierenden 40%igen Invalidität gelitten, nicht bewiesen sei. Die Aktenlage für die Beurteilung des psychischen Zustandes bei Einreise in die Schweiz sei sehr dürftig, im Besonderen sei die Diagnose einer PTBS seit Beginn unklar und der Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt, was nachzuholen sei (Urk. 16/1 S. 13 f.). Allenfalls sei aber auch von Beweislosigkeit auszugehen infolge des langen Zeitablaufs, die in diesem Fall die Beschwerdegegnerin treffe (Urk. 16/1 S. 13). Damit fehle es an der zweifellosen Unrichtigkeit und damit an der Grundlage der Wiedererwägung (Urk. 16/1 S. 16). Sodann habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, vor der Aufhebung der Rente eine Interessenabwägung zwischen der Anwendung des objektiven Rechts und seinem Interesse an der Rechtssicherheit bzw. dem Vertrauensschutz vorzunehmen, die zu seinen Gunsten ausfalle (Urk. 16/1 S. 17).
2.4
2.4.1 Die Beschwerdegegnerin wiederholte in der Beschwerdeantwort betreffend die beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Wesentlichen die Argumente der Verfügung. Hinzufügend sei nicht ersichtlich, inwiefern die sprachlichen Schwierigkeiten kausal zur geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung stünden, der Beschwerdeführer lebe schon 29 Jahre in der Schweiz und hätte in dieser Zeit die deutsche Sprache bis zu einem gewissen Niveau erlernen können (Urk. 11).
2.4.2 Gegen die umfassende Überprüfung der Rentenaufhebung wendete sie ein, dass das Gericht die Wiedererwägung der Rentenverfügung schon überprüft und bestätigt habe, diese Frage sei rechtskräftig, es handle sich deshalb um eine res iudicata und könne daher nicht mehr überprüft werden (Urk. 16/11).
3.
3.1 Das hiesige Gericht hat in seinem Urteil vom 7. Juni 2019 (Urk. 12/164) die Richtigkeit bzw. die zweifellose Unrichtigkeit der die Rente zusprechenden Verfügung vom 13. Dezember 2002 überprüft. Als nicht relevant hat es die nachgehenden rentenbestätigenden Mitteilungen erachtet, weil diesen keine hinreichenden materiellen Überprüfungen zugrunde gelegen hätten (E. 3.3). Es kam zum Schluss, dass kein vernünftiger Zweifel daran bestehen könne, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung bereits bei seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1991 zu (mindestens) 40 % invalid gewesen sei, weshalb der rentenspezifische Versicherungsfall bereits eingetreten gewesen sei und damit ein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente für diesen Gesundheitsschaden aufgrund von Art. 36 Abs. 1 IVG nicht habe entstehen können. Denn es sei ohne Weiteres schlüssig, dass der jahrelange Gefängnisaufenthalt in Y.___ mit wiederholter schwerer Folter innert vergleichsweise kurzer Latenz zur erheblichen psychischen Beeinträchtigung geführt habe. Weder den Berichten der behandelnden Ärzte noch dem Z.___-Gutachten vom 14. Juli 2017 seien sodann Anhaltspunkte für eine seither eingetretene, von dieser ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung verschiedene Gesundheitsstörung zu entnehmen, so dass sich eine weitere materielle Überprüfung der aktuellen medizinischen und finanziellen Situation erübrige (E. 4.1). Das Gericht kam so zum Schluss, dass die Wiedererwägungsvoraussetzungen gegeben seien. Weil im Zeitpunkt der Renteneinstellung der Beschwerdeführer während mehr als 15 Jahren die Rente bezogen habe, erachtete es das Gericht als notwendig, dass vor der Renteneinstellung gemäss der bundesgerichtlichen Praxis Eingliederungsmassnahmen durchzuführen seien. Wegen der damals aktuellen Unfähigkeit des Beschwerdeführers, sich selbständig im Arbeitsmarkt einzugliedern, hob das Gericht die damals angefochtene Verfügung mit der Feststellung auf, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 12/164 S. 11).
Auf die dagegen eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers trat das Bundesgericht nicht ein. Die Beschwerde hatte sich gegen verschiedene Begründungselemente des Urteils gerichtet. Das Bundesgericht stellte in seinem Urteil jedoch fest, dass weil das Gericht die angefochtene Verfügung vom 29. November 2017 im Resultat gänzlich aufgehoben habe, es kein Rechtsschutzinteresse dafür gebe, dieses Urteil zu überprüfen. Ausdrücklich hielt es fest: «Sollte die IV-Stelle auf einen späteren Zeitpunkt hin die Rente einstellen wollen, würde sie eine neue Verfügung erlassen, gegen welche dem Versicherten nach erfolglos durchschrittenem innerkantonalem Beschwerdeweg der Gang zum Bundesgericht uneingeschränkt offen stehen werde» (Urteil 8C_505/2019 vom 21. August 2019 E. 1, Urk. 12/166).
3.2 Im vorliegenden Verfahren gilt es, die Einstellung der seit dem 1. Juni 2001 laufenden ganzen Invalidenrente auf Ende März 2021 zu überprüfen. Rechtskräftig entschieden hat das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 7. Juni 2019 einzig, dass die Renteneinstellung per 29. November 2017 unrichtig war (Urk. 12/166 E. 1). Die schon im damaligen Verfahren relevanten Begründungselemente (Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung, unzureichende Eingliederungsmassnahmen) sind entsprechend dem Entscheid des Bundesgerichts nun erneut umfassend und in Bezug auf den neuen Einstellungszeitpunkt zu prüfen und es steht ihnen nicht die Rechtskraft des anderen Urteils entgegen. Entgegen dem Antrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 16/11) ist deshalb auch auf die Beschwerde betreffend Einstellung der Invalidenrente einzutreten.
4.
4.1 In die erstmalige Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers in der Verfügung vom 13. Dezember 2002 bezog die Beschwerdegegnerin nebst einem IK-Auszug (Urk. 12/3) namentlich diverse Berichte der behandelnden Ärzte mit ein. Diesen ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Flucht in die Schweiz im Jahr 1991 bereits ab dem Jugendalter mehr als zehn Jahre in Y.___ inhaftiert und dabei regelmässig schwerer Folter ausgesetzt gewesen war (Urk. 12/6/2, 12/8/3, 12/12/2 und 12/17/2). Nach seiner Einreise wurde er im November 1994 von einem Unbekannten angeschossen, wobei die dadurch erlittene Verletzung am linken Oberschenkel operativ versorgt werden musste. Im Frühjahr 2002 fügte sich der Beschwerdeführer zudem in suizidaler Absicht am Kopf oberflächliche Verletzungen zu und musste mehrmals im Rahmen suizidaler Krisen psychiatrisch notfallmässig behandelt werden (vgl. Urk. 12/8/3, 12/12/1, 12/17/2). Seitens der Ärzte wurde übereinstimmend insbesondere aufgrund einer schweren und chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 12/6/1 f., 12/8/1, 12/12/1, 12/17/1 und 12/17/5).
Eine PTBS setzt gemäss ICD-Codierung voraus, dass sie mit einer Latenz von wenigen Wochen bis Monaten - selten mehr als sechs Monate - nach einem Ereignis mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass auftritt, das bei fast jeder Person eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Hierzu zählt unter anderem das Erleben von Folter, Terrorismus, einer Vergewaltigung oder anderen Verbrechen (Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, S. 207 f.). Bereits vor diesem Hintergrund liegt nahe, dass der Beschwerdeführer, welcher in Y.___ jahrelang inhaftiert und wiederholt gefoltert worden war, bei seiner Einreise in die Schweiz unter einer erheblichen psychischen Störung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit litt. Entgegen seiner Argumentation ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass sich die PTBS erst Jahre nach der Entlassung aus dem Gefängnis und der Flucht in die Schweiz entwickelt hat. In diese Richtung lassen sich zwar Aussagen von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ihrem Bericht vom 27. April 2002 (Urk. 12/8/1) interpretieren. Sie hielt allerdings auch fest, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner schweren Erkrankung nicht möglich gewesen sei, die deutsche Sprache zu erlernen und sich beruflich zu integrieren (Urk. 12/8/3). In der Tat übte der Beschwerdeführer seit seiner Einreise im Jahr 1991 keine Erwerbstätigkeit aus (Urk. 12/3). Aus den weiteren fachärztlichen Berichten geht ausserdem klar hervor, dass seit dem Gefängnisaufenthalt mit Foltererlebnissen eine chronische PTBS vorliegt, welche sich insbesondere durch Flashbacks, Angstzustände sowie chronische Schlafstörungen und Albträume auszeichnet (Urk. 12/12/2, 12/17/2). Auch im Schreiben einer behandelnden Neurologin des Jahres 1996 wird schon über seit mehreren Jahren bestehende Angstzustände, Ein- und Durchschlafstörungen, Reizbarkeit und Nervosität berichtet und werden diese in einen Zusammenhang mit den Folterungen in Y.___ gebracht (Urk. 12/6/10). Hinweise auf Intrusionen in Bezug auf die erst nach der Einreise in die Schweiz im Jahr 1994 erlittene Schussverletzung finden sich dagegen nicht, was gegen die Auffassung des Beschwerdeführers spricht, wonach jene in Bezug auf den psychischen Gesundheitsschaden als mögliche (Mit-)Ursache einzustufen sei. Die von ihm verübten Suizidversuche wurden darüber hinaus von ärztlicher Seite her ebenfalls als Folge einer vorübergehenden Verschlechterung der bekannten schweren PTBS interpretiert (Urk. 12/6/7, 12/17/2). Im Übrigen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seiner Anmeldung zum Leistungsbezug vom 16. Januar 2002 selbst darauf hinwies, dass die Erkrankung seit 1984 bestehe, woraus geschlossen werden kann, dass er seinen Gesundheitszustand seit Jahrzehnten als grundsätzlich gleich erlebte (Urk. 12/1/5).
In Würdigung all dieser Gegebenheiten und der unzweifelhaften Schwere des Erlebten mit den entsprechenden Auswirkungen auf die psychische Gesundheit mit der anfänglichen, überzeugenden Diagnose einer PTBS, die – nebenbei erwähnt - aufgrund der anhaltenden Auswirkungen zu einer gemäss Gutachter des Z.___ gestellten Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung wurde und noch immer als mittelschwer bis schwer bezeichnet wird (ICD-10 F62.0; Urk. 12/131/45 und 12/131/47), muss als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden, dass der Beschwerdeführer bereits nach seiner Haftentlassung und bei der Flucht in die Schweiz an den erheblichen, eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt in der Schweiz sehr stark einschränkenden bzw. aufhebenden Beschwerden gelitten hat. Damit besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung bereits bei seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1991 zu (mindestens) 40 % invalid und damit der rentenspezifische Versicherungsfall bereits eingetreten war. Es ist ohne Weiteres schlüssig, dass ein jahrelanger Gefängnisaufenthalt mit wiederholter schwerer Folter innert vergleichsweise kurzer Latenz zu einer erheblichen psychischen Beeinträchtigung führt. Dies wird nicht nur durch die Diagnosekriterien einer PTBS gemäss ICD-10, sondern insbesondere auch durch die nachvollziehbare Einschätzung verschiedener, den Beschwerdeführer behandelnder Ärzte untermauert.
Indem die Beschwerdegegnerin diese ihr damals schon vorgelegene Sachlage übersehen hatte und ohne weitere Prüfung des Eintritts des Versicherungsfalls der Invalidität in der Verfügung vom 13. Dezember 2002 dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zugesprochen hat, erweist sich diese als zweifellos unrichtig im Wiedererwägungssinn.
4.2 Bei der Frage des Eintritts des Versicherungsfalls handelt es sich um einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt, der zeitlich unbeschränkt in Rechtskraft erwächst. Diese Anspruchsvoraussetzung kann vorbehältlich einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids nicht bei neuen Bezugsperioden in Frage gestellt und überprüft werden. Einzig bei einem neuen Versicherungsfall oder wenn zur ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung eine davon völlig verschiedene Gesundheitsstörung hinzugetreten ist, kann auf diesen Sachverhalt im Sinne einer geänderten Sachlage zurückgekommen werden. Ansonsten besteht eine Bindungswirkung, selbst wenn die damalige Einschätzung rechtsfehlerhaft gewesen sein sollte (BGE 136 V 369 E. 3.1.1 und 3.2 mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung begründet eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes keinen neuen Versicherungsfall, nur bei materieller Verschiedenheit der Invaliditätsursachen entsteht ein neuer Versicherungsfall (Urteil des Bundesgerichts 8C_93/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).
4.3 Dieser anfängliche und grundsätzliche Rechtsfehler haftete somit auch den nachfolgenden Revisionsentscheiden an, die in den Jahren 2005, 2011 und 2014 (Urk. 12/44, 12/62, 12/81) der Rentenzusprechung folgten. Denn in keiner Weise hat der Beschwerdeführer dargetan oder wird aus den Akten erkennbar, dass sich in der Folge ein neuer, anhaltender und relevanter Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit hinzugefügt hätte, so dass ein neuer Versicherungsfall zu prüfen gewesen wäre. Die behandelnden Ärzte sprachen von einer hinsichtlich der PTBS zementierten Situation und attestierten aus diesem Grund weiterhin eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit, was von der Beschwerdegegnerin in der Folge so übernommen und weshalb die ganze Rente mitteilungsweise bestätigt wurde. In medizinischer Hinsicht wurde eine umfassende Abklärung des medizinischen Sachverhalts deshalb als nicht notwendig erachtet und es unterblieb eine solche (Urk. 12/60, 12/61, 12/76, 12/78, 12/81).
Auch bei der 2015 eingeleiteten Rentenrevision schilderte die behandelnde Psychiaterin noch immer den therapierten Beschwerdekomplex der Traumafolgestörung mit den von ihr gestellten Diagnosen rezidivierender mittelschwerer depressiver Episoden mit zum Teil psychotischen Symptomen und Suizidimpulsen (ICD-10 F33.3), einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (ICD-10 F 62.0) mit chronischer komplexer posttraumatischer Belastungssymptomatik (ICD-10 F43.1) bei Z61.4, Z61.5, Z61.6, Z63.0, den Diagnosen von ausgeprägten dissoziativen Zuständen (ICD-10 F44.8) und Anteilen einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0). Auch sie sprach von einem schwer chronifizierten, seit der Jugendzeit bestehenden Leiden und jahrelanger Behandlungsnotwendigkeit sowie einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jedem Tätigkeitsbereich (Urk. 12/114). Auch die Gutachter des Z.___ bestätigten diese Diagnoseliste und sprachen von einem mittelschweren bis schweren, chronifizierten Leiden (Urk. 12/131). Andere Leiden, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden, stellten sie trotz internistischer, orthopädischer, neurologischer und kardiologischer Untersuchungen nicht fest (Urk. 12/131/56). An dieser Situation hat sich seither nichts geändert, neue Arztberichte, die vom Z.___ abweichen, oder auch neuere medizinische Befunde für ein weiteres Krankheitsgeschehen liegen nicht vor.
Damit ist zusammenfassend festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht die ursprüngliche Rentenverfügung vom 13. Dezember 2002, der die Grundvoraussetzung eines versicherten, leistungsbegründenden Versicherungsfalls aufgrund der damals schon vorhandenen Sachlage fehlte, in Wiedererwägung zog, und eine neue Rentenprüfung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_566/2016 vom 19. April 2017) ist mangels eines neuen Versicherungsfalles nicht vorzunehmen.
4.4 Wie das Bundesgericht dargelegt hat, ist eine solche Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG – anders als eine prozessuale Revision - an keine Fristen gebunden (vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, 4. A., Rz 39 zu Art. 53 ATSG). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 16/1 S. 10) steht eine analoge Anwendung der relativen Revisionsfrist von 90 Tagen nach der Entdeckung des Revisionsgrundes gemäss Art. 67 Abs. 1 VwVG nicht zur Diskussion. Die prozessuale Revision ist in Art. 53 Abs. 1 ATSG geregelt und auf diese sind die Fristen gemäss Art. 67 Abs. 1 und 2 VwVG ergänzend und gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG anwendbar. Davon unterscheidet sich klar die vorliegend anzuwendende Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG. Wie das Bundesgericht betonte, wäre es schwierig zu rechtfertigen, wenn einer Person für die Zukunft zweifellos nicht geschuldete Leistungen weiter ausbezahlt würden, weil der Fehler der Verwaltung schon Jahre zurückliege (BGE 140 V 514 E. 3.5). Damit hat es auch vorliegend sein Bewenden.
5.
5.1 In seinem Urteil vom 7. Juni 2019 ging das Gericht gestützt auf die Z.___-Gutachter davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der komplexen psychischen Symptomatik schwierig festzulegen sei. Die Gutachter seien der Auffassung gewesen, dass dem Beschwerdeführer eine einfache Erwerbstätigkeit in einem Teilzeitpensum von 50 % - eventuell auch steigerbar - zumutbar sei, wenn seine phobisch bzw. paranoid bedingte Einschränkungen berücksichtigt würden. Allerdings erst nach einer erfolgreichen Einarbeitungszeit von mehreren Monaten in einem geschützten Arbeitsplatz sei eine Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt zu empfehlen. Das Gericht erachtete es deshalb als denkbar, dass Integrationsmassnahmen im Sinne von Art. 14a IVG im Hinblick auf eine spätere Eingliederung im Arbeitsmarkt erfolgsversprechend sein könnten (Urk. 12/164/10). Weil der Beschwerdeführer während mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung bezogen hat, forderte es die Beschwerdegegnerin auf, Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und gegebenenfalls zu tätigen.
Ob dies in ausreichender Weise geschehen ist, gilt es nachfolgend zu prüfen.
5.2
5.2.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b; Art. 8 Abs. 1 IVG). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG unter anderem in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis) und Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe) (lit. b).
5.2.2 In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2).
5.2.3 Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG).
Als Integrationsmassnahmen gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 IVG gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete
a. Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation;
b. Beschäftigungsmassnahmen
Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung haben Versicherte, die fähig sind, mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche an Integrationsmassnahmen teilzunehmen (Art. 4quater Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]).
Anspruch auf Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation haben Versicherte, die in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht eingliederungsfähig sind (Art. 4quater Abs. 2 IVV).
Als Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation gelten Massnahmen zur Gewöhnung an den Arbeitsprozess, zur Förderung der Arbeitsmotivation, zur Stabilisierung der Persönlichkeit und zum Einüben sozialer Grundfähigkeiten (Art. 4quinquies Abs. 1 IVV).
5.2.4 Unter dem Titel "Massnahmen beruflicher Art" sind insbesondere Berufsberatung (Art. 15 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) und Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) vorgesehen.
Anspruch auf Arbeitsvermittlung haben arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, die eingliederungsfähig sind; sie haben Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG).
6.
6.1 Gemäss der Darstellung der Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin besuchte der Beschwerdeführer in Y.___ die Schule bis er 11jährig war. Beruflich habe er als Journalist in Y.___ gearbeitet, bevor er nach den langjährigen Inhaftierungen mit den Folterungen in die Schweiz geflohen sei (Urk. 12/215). Über eine berufliche Ausbildung verfügt der Beschwerdeführer somit nicht. Demzufolge wurde er, der im Jahr 2020 55 Jahre alt war, von der Eingliederungsberatung für eine künftige Arbeit in der Schweiz zu Recht als Hilfsarbeitskraft ohne Berufsausbildung eingestuft (Urk. 12/215/7).
Die Gutachter des Z.___ hatten es für denkbar gehalten, dass aufgrund der festgestellten Fähigkeit des Beschwerdeführers, Auto zu fahren und auch ab und zu zu reisen, der Teilnahme an Tätigkeiten des b.___ Vereins in einem kleinen Pensum und der grundsätzlich nicht eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit von ihm eine Tätigkeit in einem Auslieferdienst oder eine Tätigkeit in einem kleinen Kaffee hinter der Bar ausgeübt werden könnten, dies im Umfang von eventuell 50 % oder gar steigerbar (Urk. 12/131/60). Gleichzeitig befanden die Gutachter den Beschwerdeführer aber auf dem ersten Arbeitsmarkt als nicht unmittelbar eingliederungsfähig, weil er nie im ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen war, sein chronifiziertes psychisches Leiden als ausgesprochen schwer beurteilt wurde und seine Einschränkungen viel Rücksichtnahme durch den Arbeitgeber bei der Tätigkeit verlangten, wie beispielsweise die Möglichkeit des zeitweisen Verlassens der Arbeitsstelle drinnen und draussen. Die Gutachter konnten die mögliche effektive Belastbarkeit nicht direkt festlegen und erachteten deshalb vorab eine Arbeitserprobung im geschützten Bereich als notwendig. Sie stellten die attestierte teilzeitliche Arbeitsfähigkeit in einer solchen angepassten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt in der Folge unter den Vorbehalt der (erfolgreichen) Einarbeitungszeit in einem geschützten Umfeld (Urk. 12/131/60).
6.2 Unter Berücksichtigung dieser Einschätzungen entwickelte die Beschwerdegegnerin den Plan einer Arbeitsvermittlung des Beschwerdeführers in den ersten Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 18 IVG. Aufgrund der aktuellen unbestrittenermassen fehlenden Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers in den ersten Arbeitsmarkt und zu dessen Befähigung klärte sie mögliche Integrationsmassnahmen im Sinne von Art. 14a Abs. 1 IVG ab. Die Abklärungen bei mehreren möglichen Durchführungsstellen solcher Integrationsmassnahmen ergaben, dass für ein Belastbarkeitstraining (Art. 4quinquies Abs. 1 IVV) eine minimale Sprachanforderung auf dem Sprachniveau B1 verlangt ist, ansonsten diese Massnahmen nicht durchgeführt werden können (Urk. 12/187).
Eine Sprachstand-Einschätzung des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2020 ergab allerdings, dass er über keine grammatikalischen Deutschkenntnisse verfügt. Im Bericht der Abklärer wurde festgehalten, er habe ein sehr eingeschränktes aktives Vokabular, so dass eine Konversation immer stocke. Er verstehe mehr, als er aktiv sprechen könne, besondere Schwierigkeiten würden ihm Zahlen bereiten. Seine Schrift sei zwar ziemlich gut lesbar, doch schreibe er deutsche Wörter oft phonetisch. Sie empfahlen einen langsamen Deutschkurs für das Sprachniveau A1, weil ein Kurs in einem normalen Tempo den Beschwerdeführer überfordern könnte. Dieser könne als Semi-Intensivkurs an drei Nachmittagen oder als Integrationskurs gemacht werden, wobei letzterer jeden Tag stattfinde, aber mehr Zeit für das Festigen bestehe (Urk. 12/194).
6.3 In Umsetzung dieser Empfehlung wurde dem Beschwerdeführer als Vorbereitungsmassnahme von beruflichen Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 27. Januar 2020 ein Integrations-/Deutschkurs Sprachniveau A1 (Anfänger, einfache Fragen verstehen und beantworten) während des Zeitraums vom 24. Februar bis 10. Juli 2020 zugesprochen (Urk. 12/195). Der Kurs fand fünf Mal in der Woche während jeweils drei Stunden am Nachmittag statt (Urk. 12/199). Bereits am 11. März 2020 wurde seitens der Kursleitung gemeldet, dass der Beschwerdeführer mit dem Kurs überfordert sei, weil er Mühe mit Lesen und Schreiben habe, weshalb ein Wechsel in den Alphabetisierungskurs vorgeschlagen werde (Urk. 12/200). Die Beschwerdegegnerin war einverstanden und somit wechselte der Beschwerdeführer ab 27. April 2020 in den fortgeschrittenen Alphabetisierungskurs (Alpha 3) (Urk. 12/215/11). Im Juni 2020 erfolgte die Rückmeldung der Kursleitung, dass der Beschwerdeführer zwar versuche, das Gelernte zu verstehen, ruhig und fleissig sei, und Fortschritte mache, jedoch sei sein Wortschatz noch begrenzt und er brauche noch so viel Unterstützung, dass man empfehle, den Beschwerdeführer zur Festigung des Lesens und Schreibens in den Vorkurs zu schicken und erst hernach in den Anfängerdeutschkurs A1 (Urk. 12/206, 12/207/3). Dies wurde jedoch von der Beschwerdegegnerin mit der vorliegend angefochtenen Verfügung abgelehnt.
6.4 Das angestrebte Eingliederungsziel, nämlich die Eingliederung des 55jährigen Beschwerdeführers in ein namhaftes, sicher 50%iges Pensum in den ersten Arbeitsmarkt mittels der angestrebten Arbeitsvermittlung, muss von Beginn als in der Erreichbarkeit unsicher eingestuft werden. Die Gutachter bezeichneten schon 2017 die traumatischen Erfahrungen des Beschwerdeführers als wesentliches Rehabilitationshindernis für die Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse (Urk. 12/131). Denn im Vordergrund standen - und stehen noch immer - die phobischen Störungen, subjektive Konzentrationsstörungen und Gedächtnisprobleme und Schwierigkeiten bei der sozialen Einordnung als Folgen der erlebten Folterungen (Urk. 12/131/57). Der Beschwerdeführer befand, es sei ihm einfach nicht mehr möglich, unter Befehlen zu arbeiten, er reagiere gereizt, könne nicht mehr längere Zeit am gleichen Ort bleiben, bekomme Platzangst, auch im Freien müsse er immer wieder den Ort wechseln (Urk. 12/131/41). Dies wurde durch die behandelnde Ärztin bestätigt. Die psychotherapeutisch tätige Ärztin C.___ berichtete am 30. April 2020, der Kurs mit dem täglichen mehrstündigen Präsenzunterricht überfordere den Beschwerdeführer. Nach zwei Stunden sei er an der Grenze der Belastbarkeit angelangt. Er könne wegen seiner Grunderkrankung nicht während vier Stunden in einem geschlossenen Raum sein. Auch bei ihr schaffe er es knapp 45 Minuten im gleichen Raum zu sein wie sie, nach 20 Minuten sei immer ein deutlicher Anstieg der krankheitsbedingten Symptome mit Intrusionen, innerer Unruhe, Unfähigkeit zu Konzentration und Aufmerksamkeit zu beobachten. Er könne dann nicht mehr klar denken, bekomme Kopfschmerzen und regelmässig auch Migräne. Sie schlage vor, dass er nur zwei Stunden pro Tag einen Deutschkurs vor Ort besuche und zwei Stunden Selbststudium mache. Es sollte einen Wochenstundenplan geben, wobei die Termine, wozu noch vier Physiotherapiestunden und ein Psychotherapietermin sowie allfällige weitere Arzttermine gehörten, mit dem Beschwerdeführer und der IV-Beratung abgesprochen werden sollten (Urk. 12/205).
Tatsache ist somit, dass bereits die Sprachkursanordnung mit der doch geringen tatsächlichen Präsenzverpflichtung die Symptomatik beim Beschwerdeführer verstärkte und aus gesundheitlicher Sicht eine lockerere Ausführung mit weniger Stunden notwendig wäre, was fraglos die Sprachentwicklung verlängern würde. Eine solche Kursanordnung war jedoch nicht vorgesehen und gemäss den Recherchen der Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin fast ausgeschlossen zu finden (Urk. 12/215/11).
Für das gezeigte Eingliederungsziel bilden die Integrationsmassnahmen und diesen vorgelagert die erfolgreiche Absolvierung des Deutschkurses bis zum Niveau B1 (selbständige Sprachanwendung; vgl. dazu Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen (GER); https://www.europäischer-referenzrahmen.de) eine unabdingbare Voraussetzung (vgl. AHI-Praxis 1997 S. 79). Die Tatsache jedoch, dass dafür zunächst noch eine hinreichende Alphabetisierung des Beschwerdeführers erreicht werden muss, bevor das Niveau A1 (elementare Sprachanwendung) in Angriff genommen werden kann und hernach die Niveaus A2 und B1 aufgebaut werden können (Urk. 12/215/11), und dass der Beschwerdeführer die übliche Kadenz und Präsenz der Sprachkurse aufgrund seines Krankheitsbildes nicht bewältigt und eine für ihn individuell angepasste Massnahme gefunden werden müsste, lassen das Ziel der Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers in den ersten Arbeitsmarkt und dessen Vermittlung in diesen innert angemessener Frist als wenig wahrscheinlich und die angepeilte Massnahme prognostisch als zu wenig sicher eingliederungswirksam erscheinen. Andere wirksamere Massnahmen sind nicht erkennbar. Die Beschwerdegegnerin hat das getan, was im Rahmen der Abklärungen für eine Eingliederung verlangt werden kann. Ein weitergehender Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht nicht, weshalb die Beschwerde bezüglich der Verfügung vom 17. September 2020 abzuweisen ist.
6.5 Damit ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Februar 2021 die Leistungen eingestellt hat. Die Beschwerde gegen diese Verfügung ist ebenfalls abzuweisen.
7.
7.1 Das Gericht gewährte im Verfahren IV.2020.00679 mit Verfügung vom 20. November 2020 die unentgeltliche Prozessführung und es bestellte Rechtsanwalt Soluna Girón, Zürich, zum unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 13). Diese Anordnungen sind entsprechend dem Antrag (Urk. 16/1) auf das ganze vereinigte Verfahren auszudehnen, zumal keine finanziellen Verbesserungen erkennbar sind (Urk. 16/9, 16/10).
7.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), infolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Kosten verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist.
7.3 Der unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Soluna Girón, wurde mit Gerichtsverfügung vom 20. November 2020 auf die Möglichkeit hingewiesen, vor Fällung des Endentscheids eine Honorarnote einzureichen (Urk. 13). Mangels aufgelegter Honorarnote ist seine Entschädigung androhungsgemäss ermessensweise auf Fr. 3'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und sie ist aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Der Beschwerdeführer und sein Vertreter werden auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 23. Februar 2021 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Soluna Girón, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das ganze vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt
und erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Soluna Girón, Zürich, wird mit Fr. 3’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer und sein Vertreter werden auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Soluna Girón
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt