Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00680
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 12. Mai 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
Advokaturbüro
Langstrasse 4, Postfach 1063, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, hat im Jahre 1997 in Y.___, Deutschland, ein Universitätsstudium in Mathematik mit dem akademischen Grad Diplom-Mathematiker absolviert (Urk. 9/46/12 = Urk. 9/162/57) und war zuletzt vom 1. Juli 2011 bis 30. April 2016 in vollzeitlichem Umfang bei der Z.___ AG als Senior-Wirtschaftsinformatiker und Mitglied des Kaders tätig (Urk. 9/162/64-65). Am 25. April 2016 meldete sich der Versicherte mit dem Hinweis auf eine längerdauernde Depression mit psychosomatischen Störungen (Urk. 9/5 Ziff. 6.1) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten mit Mitteilung vom 28. Februar 2017 (Urk. 9/54) berufliche Massnahmen im Sinne einer Potenzialabklärung, mit Mitteilung vom 11. April 2017 (Urk. 9/62) solche im Sinne eines Belastbarkeitstrainings und mit Mitteilungen vom 4. Dezember 2017 (Urk. 9/78) und vom 24. Mai 2018 (Urk. 9/84) solche im Sinne eines Aufbautrainings zu. Mit Mitteilung vom 5. September 2018 (Urk. 9/99) beendete die IV-Stelle die beruflichen Eingliederungsmassnahmen und stellte fest, dass eine Weiterführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei.
1.2 In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 26. Februar 2019; Urk. 9/115/1-26). Gestützt auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 20. Juni 2019 (Urk. 9/165/9-11) ging die IV-Stelle davon aus, dass das Gutachten vom 26. Februar 2019 die zahlreichen Inkonsistenzen und die Hinweise auf eine Aggravation nicht in genügender Weise berücksichtigt habe, weshalb insbesondere eine ergänzende neuropsychologische Begutachtung mit Beschwerdevalidierung erforderlich sei (Urk. 9/165/11, Urk. 9/136), und liess den Versicherten ergänzend psychiatrisch (Gutachten vom 6. Januar 2020; Urk. 9/162/1-45) und neuropsychologisch (Gutachten vom 8. November 2019; Urk. 9/162/77-90) begutachten. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/168, Urk. 9/169 und Urk. 9/176/19) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 1. September 2020 (Urk. 9/184 und Urk. 9/181 = Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 40 % für die Zeit ab 1. Oktober 2020 eine Viertelsrente zu. Mit einer weiteren Verfügung vom 6. Oktober 2020 (Urk. 9/187) sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Viertelsrente rückwirkend für die Zeit vom 1. September 2018 bis 30. September 2020 zu.
2. Gegen die Verfügung vom 1. September 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. Oktober 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente, eventuell eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2021 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2021 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.5 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.6 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.7 Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1).
Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungseinschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).
Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Konstellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.4).
1.8 Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3).
1.9 Demnach besteht einerseits das rechtsprechungsgemässe Verbot unzulässiger juristischer Parallelprüfung im Vergleich zur Arbeitsunfähigkeitsfestlegung durch die Gutachter. Andererseits umschreibt BGE 141 V 281 die Befugnis, im Rahmen der (freien) Überprüfung durch den Rechtsanwender von der ärztlichen Folgenabschätzung abzuweichen. Diese beiden Argumentationslinien sind wie folgt abzugrenzen: In allen Fällen ist durch den Versicherungsträger und im Beschwerdefall durch das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (BGE 143 V 418 E. 6). Der psychiatrische Sachverständige hat somit darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person. Kommen die Experten dieser Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nach, wird, wenn sich daraus ein stimmiges Gesamtbild für die Annahme einer rechtlich relevanten psychischen Funktionseinbusse ergibt (BGE 145 V 361 E. 3.2.2 und E. 4.4), die medizinisch-psychiatrische Folgenabschätzung auch aus der juristischen Sicht des Rechtsanwenders Bestand haben. Demgegenüber ist ein Abweichen von der ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung aus rechtlicher Sicht geboten, wenn die Einschätzung mit Blick auf die massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) nicht hinreichend und nachvollziehbar begründet erscheint respektive unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen nicht überzeugt (BGE 145 V 361 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2019 vom 14. Mai 2020 E. 2.1).
1.10 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1. September 2020 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urk. 9/99) im September 2018 aus psychischen Gründen dauerhaft in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, und dass ihm sowohl die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Wirtschaftsinformatiker als auch die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im zeitlichen Umfang von 100 %, bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von 40 %, beziehungsweise im Umfang einer Arbeitsfähigkeit von insgesamt 60 % weiterhin zuzumuten sei, wobei aus somatischen Gründen keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Da dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit in einem Umfang von 60 % weiterhin zuzumuten sei, resultiere ein Invaliditätsgrad von 40 % (Urk. 2 S. 2 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er während Jahren unter einem schwankenden Gesundheitszustand und insbesondere unter wiederkehrenden schweren beziehungsweise mittelgradigen depressiven Phasen gelitten habe, und dass sich dieses Leiden in Kombination mit einer Anpassungs- und Persönlichkeitsstörung sowie mit einem Schmerzleiden auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe, weshalb nicht von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % ausgegangen werden könne (Urk. 1 S. 7). Insbesondere könne nicht auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte psychiatrische und neuropsychologische Gutachten (vom 6. Januar 2020 und 8. November 2019) abgestellt werden. Vielmehr sei gestützt auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte von einer Restarbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen. Allenfalls sei diesbezüglich ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urk. 1 S. 8). Da er auf Grund einer langjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt bei einer Wiederaufnahme einer Tätigkeit als Wirtschaftsinformatiker (im teilzeitlichen Umfang) mit einem tieferen Verdienst rechnen müsste, sei die Invalidität zudem nicht anhand der Methode des Prozentvergleichs, sondern gemäss derjenigen des Einkommensvergleichs zu bemessen (Urk. 1 S. 9). Daraus resultiere ein Anspruch auf eine ganze Rente beziehungsweise mindestens ein solcher auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 1 S. 11).
3.
3.1 Im Folgenden gilt es vorerst die für den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers massgeblichen medizinischen Akten zu prüfen.
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 25. Oktober 2016 (Urk. 9/39) eine protrahiert langsame progrediente Verbesserung des Gesundheitszustandes mit grossen Zustandsschwankungen seit dem Monat Juli 2016 fest und erwähnte, dass der Beschwerdeführer unter körperlichen Beschwerden im Sinne von Schwitzen, Kopfschmerzen, Brustschmerzen, Schulter- und Rückenschmerzen sowie unter Fussschmerzen leide. In psychischer Hinsicht leide er unter einer grossen Angst vor einem beruflichen Wiedereinstieg und davor, an einer neuen Stelle nicht zu genügen, sich sozial falsch zu verhalten und vom Arbeitsumfeld und Vorgesetzten nicht akzeptiert zu werden, sowie unter einer persönlichen Verunsicherung, Niedergeschlagenheit, Bedrücktheit, Lustlosigkeit und Ärger.
3.3 In seinem Bericht vom 25. Oktober 2016 (Urk. 9/38/9-11) erwähnte Dr. A.___, dass der Beschwerdeführer seit dem 2. Februar 2011 in seiner Behandlung stehe (Ziff. 2.1), und stellte die folgenden Diagnosen (Ziff. 7):
- mittelschwere bis schwere depressive Episode bei im Vordergrund stehendem somatischem depressivem Syndrom
- akzentuierte Persönlichkeit mit unsicher ängstlichen und perfektionistischen Zügen
Der Arzt erwähnte, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit unter einer Episode einer Major Depression gelitten habe, und dass er seit Beginn des Jahres 2014 unter der aktuellen depressiven Episode bei einer akzentuierten Persönlichkeit mit unsicher ängstlichen perfektionistischen Zügen leide (Ziff. 7). Gegenwärtig sei von einer protrahiert langsamen, progredienten Verbesserung des psychischen Zustandes, mit alternierendem Verlauf, auszugehen (Ziff. 8). Vom 19. Oktober bis 6. Dezember 2015 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 7. Dezember 2015 bis 22. Mai 2016 eine solche von 80 % (bei einem Arbeitsversuch im Umfang eines Pensums von 20 %) bestanden. Seit dem 23. Mai 2016 bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 3.4.4). Der Beschwerdeführer sei insbesondere bei einer Teilnahme an «forcierten» Eingliederungsmassnahmen beeinträchtigt, da es dabei zu einer Zunahme der Symptomatik kommen könnte. Die Arbeitsleistung sei infolge einer verminderten Durchhaltefähigkeit deutlich eingeschränkt. Es bestehe eine starke Einschränkung der Lebensqualität, da der Beschwerdeführer einen grossen Teil seiner Tageszeit mit Erholung und Schlaf verbringe. Im Vergleich zum Therapiebeginn habe sich der Zustand bisher mässig verbessert (Ziff. 8).
3.4 In seinem Bericht vom 24. September 2018 (Urk. 9/103/1-6) stellte Dr. A.___ die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) mit/bei:
- langdauernder Phase seit 2014
- fluktuierendem Verlauf mit mittelgradigen und schweren Episoden
- somatischen Symptomen wechselnder Stärke
- Chronifizierungstendenz und partielle Therapieresistenz seit Ende 2015
- akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 F73.1) mit unsicher-ängstlichen, sensitiv kränkbaren und perfektionistischen Zügen
Daneben leide der Beschwerdeführer unter einer Adipositas und einer diabetischen Stoffwechsellage. Diese Leiden hätten indes keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.6).
Nach Abschluss einer Integrationsmassnahme habe Ende August 2018 ein Arbeitsversuch auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht umgesetzt werden können, weil sich der Beschwerdeführer dazu nicht imstande gefühlt habe. Er habe befürchtet, dass er bei einem Arbeitsversuch im Umfang eines Pensums von 50 % überfordert gewesen wäre. Er habe die Ansicht vertreten, dass er lediglich eine Leistungsfähigkeit im Umfang von 40 % erreichen könne (Ziff. 2.2). Da berufliche Massnahmen nur eingeschränkt durchführbar seien, und da die Aufnahme eines Arbeitsversuches nicht möglich sei, sei bezüglich der Arbeitsfähigkeit eine ungünstige Prognose zu stellen (Ziff. 2.7). Der Beschwerdeführer leide unter einer depressiven Symptomatik mit Angst-, Selbstunwerts- und Kleinheitsgefühlen, mit Gefühlen der Insuffizienz, des Verzagtseins, der Hoffnungslosigkeit und des Pessimismus sowie mit Schuldgefühlen bezüglich der von ihm erwarteten Leistungen (Ziff. 4.4). Grundsätzlich seien ihm die Ausübung der bisherigen Tätigkeit sowie Integrationsmassnahmen im Umfang von drei bis vier Stunden im Tag zuzumuten (Ziff. 4.1). Gegenwärtig bestehe vom 1. bis 28. September 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.3).
3.5 Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in ihrem im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten Gutachten vom 26. Februar 2019 (Urk. 9/115/1-26), dass der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2018 psychiatrisch untersucht worden sei (S. 2), und stellte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20):
- rezidivierende atypische depressive Störung (ICD-10: F32.8)
- akzentuierte perfektionistische und narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1)
Die Gutachterin erwähnte, dass der Beschwerdeführer unter Symptomen einer typischen depressiven Störung, wie Grübeln, Schlafstörungen, Ermüdbarkeit, Selbstwertzweifel, vermindertes Selbstvertrauen, Angst, Konzentrationsstörungen, Entscheidungsunfähigkeit, Schuldgefühle, Suizidgedanken, Libidoverlust und Schmerzen leide. Daneben leide er unter einem erhöhten Schlafbedürfnis, unter Gereiztheit, Wut, Kampfeslust und unter erhöhter Kränkbarkeit (bei Zurückweisungen). Da es dem Beschwerdeführer möglich sei, auf positive Einflüsse zu reagieren, und da bei positiven Erlebnissen eine Verbesserung des Befindens eintrete, sei auf eine erhaltene affektive Schwingungsfähigkeit zu schliessen. Obwohl die geschilderten Symptome, insbesondere die als schmerzlich und vernichtend erlebten Zurückweisungen oder Kränkungen, auch an eine narzisstische Persönlichkeit denken liessen, sei von einer atypischen Depression auszugehen (S. 19). Da Hinweise für einen Beginn der Symptome einer Persönlichkeitsstörung in der Adoleszenz in der Anamnese fehlten, könne eine Persönlichkeitsstörung nicht diagnostiziert werden. Sodann fehle auch ein typischer Mangel an Empathie. Es sei indes zumindest von akzentuierten narzisstischen Persönlichkeitszügen auszugehen. Dadurch sei indes das psychopathologische Zustandsbild nicht ausreichend zu erklären (S. 20). Der Beschwerdeführer habe bereits im Jahre 2006, als er als Wirtschaftsinformatiker bei der C.___ AG den Eindruck gehabt habe, gemobbt zu werden, unter einem Störungsbild mit Reizbarkeit, Erschöpfung, verschiedenen somatischen Beschwerden und anderen depressiven Symptomen gelitten. Ohne dass er nochmals an den bisherigen Arbeitsplatz bei der C.___ AG zurückgekehrt sei, habe er anschliessend eine Stelle bei der Z.___ AG angetreten. An diesem Arbeitsplatz seien erneut Probleme aufgetreten, welche mit den Problemen bei der C.___ AG vergleichbar seien, und hätten zu einer zweiten depressiven Episode beziehungsweise möglicherweise zu einer Exazerbation einer noch nicht vollständig remittierten Depression geführt (S. 21).
Die störungsbedingen psychischen Symptome und Funktionseinbussen seien plausibel und konsistent und bestünden in allen Lebensbereichen (S. 22). Die Funktionseinschränkungen seien auf die depressive Störung zurückzuführen. Als Ressourcen verfüge der Beschwerdeführer über hohe berufliche Kenntnisse sowie über eine Motivation, wieder beruflich tätig zu sein (S. 23). Während unter den geschützten Bedingungen einer Integrationsmassnahme eine Leistungsfähigkeit von 60 % habe erreicht werden können, müsse im ersten Arbeitsmarkt von einer höheren Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Da der Beschwerdeführer insbesondere in Führungsaufgaben und in der Interaktion mit Vorgesetzten sowie im Team beeinträchtigt sei, sei von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 80 % auszugehen. In der bisherigen Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von höchstens 20 % auszugehen (S. 24). Die Ausübung einer angepassten, nicht hierarchisch strukturierten, selbständigen oder beratenden Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer in einem Umfang von 5 Stunden im Tag zuzumuten, wobei zusätzlich von einer Leistungsminderung im Umfang von 50 % auszugehen sei. Insgesamt sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Tätigkeit in einem Umfang von 30 % zuzumuten (S. 25).
3.6 Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2019 (Urk. 9/165/9-11) aus, dass Dr. B.___ in ihrem Gutachten vom 26. Februar 2019 weder die Aktenlage noch die zahlreichen Inkonsistenzen, bei welchen es sich um Aggravation handeln dürfte, genügend berücksichtigt habe. Sodann enthalte ihr Gutachten, insbesondere in Bezug auf den darin postulierten schweren Gesundheitsschaden, die gestellte Diagnose einer atypischen Depression sowie hinsichtlich der dem Beschwerdeführer in Bezug auf angepasste Tätigkeiten attestierten hochgradigen Arbeitsunfähigkeit (im Umfang von 70 %) keine nachvollziehbaren Begründungen. Da auf Grund der Akten eine Aggravation wahrscheinlich sei, sei eine ergänzende neuropsychologische Begutachtung mit Beschwerdevalidierung erforderlich, weshalb der Beschwerdeführer ergänzend bidisziplinär (psychiatrisch und neuropsychologisch) zu begutachten sei (Urk. 9/165/11).
3.7 Dr. phil. E.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, führte in ihrem neuropsychologischen Teilgutachten vom 8. November 2019 (Urk. 9/162/77-90) zum Hauptgutachten von Prof. F.___ vom 6. Januar 2020 aus, dass der Beschwerdeführer gleichentags neuropsychologisch exploriert worden sei (Urk. 9/162/79), und dass er angegeben habe, unter starken Schmerzen im Bereich der Beine, Füsse, Schulter und des Nackens sowie unter Schwindel und Albträumen zu leiden (Urk. 9/162/81-82).
Die Gutachterin führte aus, dass die Testuntersuchungen mehrheitlich leichte isolierte kognitive Teilleistungsstörungen ergeben habe (Urk. 9/162/87), welche einer leichten neuropsychologischen Störung entsprächen (Urk. 9/162/88). Die Performanzvalidierung beziehungsweise die Validierung der testpsychologisch erfassten kognitiven Defizite habe lediglich in einem Parameter ein auffälliges Resultat ergeben, weshalb eine punktuelle Aggravation von kognitiven Einbussen nicht auszuschliessen sei. Insgesamt sei jedoch von einer ausreichenden Anstrengungsbereitschaft und validen Testergebnissen auszugehen (Urk. 9/162/86). Eine relevante Aggravation von kognitiven Defiziten und weiterer Beschwerden erscheine daher nicht als wahrscheinlich. Bei einer leichten neuropsychologischen Störung sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit mit eher höheren kognitiven Anforderungen, wozu die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers zu zählen sei, um höchstens 30 % eingeschränkt sein könne (Urk. 9/162/88).
3.8 Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in seinem Gutachten vom 6. Januar 2020 (Urk. 9/162/1-45), dass der Beschwerdeführer am 4. November 2019 psychiatrisch und am 8. November 2019 neuropsychologisch untersucht worden sei (Urk. 9/162/2), und dass die Erkenntnisse aus der neuropsychologischen Zusatzbegutachtung nach einem entsprechenden Konsensgespräch in das Hauptgutachten integriert worden seien (Urk. 9/162/8). Er stellte die folgenden Diagnosen (Urk. 9/162/36):
- Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23)
- narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.80)
Der Gutachter erwähnte, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er unter verschieden stark ausgeprägten Schmerzen, insbesondere unter Fussschmerzen im Sinne von «brennenden Füssen», in die Hoden ziehenden Schmerzen im Oberbauch und Rücken und Schulterschmerzen mit Druck auf den Kopf und die Brust leide (Urk. 9/162/18). Zudem wache er in der Nacht regelmässig auf und leide unter einem stark gestörten Nachtschlaf (Urk. 9/162/23). Der Gutachter führte alsdann aus, dass weder auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers noch auf Grund der Aktenlage ein schlüssiger rezidivierender depressiver Verlauf erstellt sei, weshalb die diagnostischen Kriterien für die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung nicht erfüllt seien. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nach Auftreten der depressiven Symptomatik nach Israel in den Urlaub gefahren sei, und dass er sich aus depressiven Episoden durch das Schreiben von Gedichten befreien könne, sei mit einer schweren depressiven Symptomatik nicht zu vereinbaren (Urk. 9/162/30). Vielmehr ergebe sich eher das Bild einer auf die äusseren belastenden Umstände affektiv reagierenden Persönlichkeit im Sinne einer Anpassungsstörung (Urk. 9/162/31). Beim Beschwerdeführer seien sodann sämtliche Eingangskriterien für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung erfüllt (Urk. 9/162/32). Denn es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer vor dem erstmaligen Auftreten der Symptomatik im Rahmen der Tätigkeit bei der C.___ AG die narzisstische Problematik durch ein überdurchschnittlich erfolgreiches Berufsleben, durch Anerkennung für seine besonderen Leistungen im Sinne des Studienabschlusses und einer Beförderung in eine Kader-Tätigkeit habe kompensieren können. Trotzdem könne ein Beginn der für eine Persönlichkeitsstörung massgebenden Symptomatik im späten Kindesalter oder in der Adoleszenz nicht als vollständig gesichert gelten (Urk. 9/162/34). Die diagnostischen Kriterien für eine somatoforme Störung beziehungsweise eine Somatisierungsstörung seien nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer die psychische Genese seiner Beschwerden erkenne und seine Beschwerden auf die beruflichen Kränkungen und sein Konzept der Depression zurückführe (Urk. 9/162/36).
Der Beschwerdeführer, welcher eine gute Intelligenz aufweise, einen breiten Freundeskreis habe (Urk. 9/162/34), guten Kontakt zu seiner Ursprungsfamilie pflege und Rückhalt in seiner intakten Familie mit Ehefrau und vier Kindern finde (Urk. 9/162/37), verfüge über deutlich überdurchschnittliche Ressourcen. Diese Ressourcen könne er indes auf Grund eine Interaktion zwischen dysfunktionalen Persönlichkeitszügen und der Anpassungsstörung mit affektiver Symptomatik nicht mehr zur Geltung bringen (Urk. 9/162/41). Der Beschwerdeführer könne auftretende berufliche Schwierigkeiten, vor allem im zwischenmenschlichen Bereich, auf Grund seiner narzisstischen Persönlichkeitsanteile nicht adäquat verarbeiten. Da er sich innerpsychisch mit diesen dysfunktionalen Persönlichkeitsanteilen nicht auseinandersetzen könne, erscheine eine Heilungschance als gering. Es bestehe eine deutliche Diskrepanz des Aktivitätsniveaus bezüglich des allgemeinen Lebensbereichs und der Arbeitsfähigkeit. Denn der Beschwerdeführer verfüge über einen Freundeskreis, pflege intensiven Kontakt zu seiner Familie in Israel, besuche seine Verwandten in Israel regelmässig und sei auch in kreativer Hinsicht nicht eingeschränkt, da er Gedichte schreiben könne (Urk. 9/162/38). Bezüglich der geklagten Symptome und Funktionseinbussen bestünden viele Inkonsistenzen. Zudem sei eine Verdeutlichungstendenz offensichtlich (Urk. 9/162/25). Dabei gelte es insbesondere die Fokussierung des Beschwerdeführers auf die depressive Symptomatik zu nennen, obwohl die geschilderte Symptomatik, die Bewältigungsstrategien und Aktivitäten im Alltag gänzlich uncharakteristisch für schwerere Depressionen seien. Da in der neuropsychologischen Untersuchung keine Hinweise auf Aggravation festzustellen gewesen seien, sei eine bewusstseinsnahe Aggravation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch das Wechselspiel der Anpassungsstörung und der dysfunktionalen Persönlichkeitsanteile in eine Abwärtsspirale gekommen sei, die im Sinne eines primären Krankheitsgewinns dem Beschwerdeführer eine Vermeidung der Auseinandersetzung mit seinen dysfunktionalen Persönlichkeitsanteilen ermögliche (Urk. 9/162/40).
Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Mathematiker beziehungsweise Wirtschaftsinformatiker sei dem Beschwerdeführer in einem vollzeitlichen Umfang zuzumuten (Urk. 9/162/41). Auf Grund der im Rahmen der affektiven Symptomatik noch bestehenden leichten neuropsychologischen Störung sowie auf Grund der affektiven Restsymptomatik selbst werde der Beschwerdeführer indes im Umfang von 40 % in seiner Leistung eingeschränkt. Seit Mitte des Jahres 2016 sei daher von einer Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 60 % auszugehen (Urk. 9/162/42). Die Ausübung einer der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers angepassten, verständnisvollen Tätigkeit in einem wohlwollenden Umfeld, in welchem seine überdurchschnittlichen Fähigkeiten respektiert und belohnt würden, sei ihm gegenwärtig im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten. Bei positiver persönlichen Entwicklung und entsprechend günstiger äusserer Arbeitsbedingungen sei indes davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Zukunft die Ausübung einer angepassten Tätigkeit in vollzeitlichem Umfang und ohne Leistungseinbusse zuzumuten sein werde (Urk. 9/162/43).
3.9 In seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2020 (Urk. 9/165/12-13) führte Dr. D.___ aus, dass auf das Gutachten von Prof. F.___ vom 6. Januar 2020 abgestellt werden könne. Gestützt darauf sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen und unter einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung leide, dass keine Aggravation vorliege, und dass dem Beschwerdeführer seit Mitte des Jahres 2016 die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit und die Ausübung angepasster Tätigkeiten im vollzeitlichen Umfang, bei einer verminderten Leistungsfähigkeit im Umfang von 40 %, zuzumuten sei, was einer Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 40 % entspreche (Urk. 9/165/12).
3.10 Dr. med. univ. G.___, Fachärztin für Neurologie, erwähnte in ihrem Bericht vom 21. Januar 2020 (Urk. 9/175/4-8), dass sie gleichentags vom Beschwerdeführer erstmals konsultiert worden sei, und stellte die folgenden Diagnosen (Urk. 9/175/4):
- episodische Cluster-Kopfschmerzen, seit August 2019, aktuell fast täglich eine Attacke
- rezidivierende Depression
- Spanungskopfschmerzen
Nebendiagnosen:
- Verdacht auf Schlafapnoe
- Diabetes mellitus
- Verdacht auf periphere diabetische Neuropathie bei «brennenden Füssen»
- Muskelverspannungen mit Krämpfen im Unterschenkel
- leichtes Übergewicht
Die Ärztin führte aus, dass der Beschwerdeführer unter episodischen Cluster-Kopfschmerzen, einer rezidivierenden Depression und Spannungskopfschmerzen leide. Ausserdem bestehe der Verdacht auf eine Schlafapnoe und eine diabetische Neuropathie bei «brennenden Füssen» sowie ein Torticollis links. Letzterer stelle einen möglichen Triggerfaktor der Kopfschmerzen dar. Es seien die Führung eines Kopfschmerzkalenders, Infiltrationen zur Behandlung der Cluster-Kopfschmerzen, eine medikamentöse Behandlung mit Lyrica beziehungsweise Lamotrigin sowie eine Infiltration zur Behandlung des Torticollis angezeigt (Urk. 9/175/8).
In ihrem Bericht vom 2. Mai 2020 (Urk. 9/175/1-3) stellte Dr. G.___ die folgenden Diagnosen (Urk. 9/175/1):
- Cluster Kopfschmerzen links, episodisch seit August 2019, aktuell mit Chronifizierungstendenz
- chronische neuropathische Schmerzen, bei «brennenden Füssen», am ehesten auf Grund einer diabetischen Polyneuropathie
- Spannungskopfschmerzen mit migräniformen Charakteristiken
- rezidivierende Depression, am ehesten im Rahmen einer bipolaren Störung
- Anpassungsstörung, ohne Narzissmus
- Verdacht auf Schlafapnoe
- Diabetes mellitus
- generalisierte Muskelverspannungen
- chronischer Schwindel, seit 2015
- leichtes Übergewicht
- Torticollis links
- Hypertonus (Differenzialdiagnose: Nebenwirkung von Cymbalta)
Die Ärztin führte aus, dass die Kopfschmerzattacken, welche beim Beschwerdeführer oft in der Nacht aufträten und jeweils 30 bis 60 Minuten dauerten, zusammen mit der Schlafapnoe zu einer Schlafstörung führten. Auf Grund dieser Leiden sei der Beschwerdeführer in der Konzentration und Belastbarkeit deutlich eingeschränkt. Vor allem auf Grund der Cluster-Kopfschmerzen sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % auszugehen (Urk. 9/175/3).
3.11 Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2020 (Urk. 9/180/3) aus, dass die bei Dr. G.___ im Januar 2020 begonnenen neurologischen Behandlungen bereits zu einer Symptomverbesserung mit rückläufigen Schmerzen geführt hätten, und dass mit weiteren Verbesserungen zu rechnen sei. Das von Dr. G.___ erwähnte Konzentrationsdefizit auf Grund der Schlafstörung bei Cluster-Kopfschmerz sei neuropsychologisch nicht objektiviert und dessen Schweregrad nicht fachspezifisch bestimmt worden. Die Verdachtsdiagnose einer Schlafapnoe könne auf Grund einer fehlenden diagnostischen Objektivierung (im Rahmen einer Untersuchung im Schlaflabor) versicherungsmedizinisch keine Berücksichtigung finden. Die arterielle Hypertonie sei gut behandelbar. Obwohl eine Verminderung der Leistungsfähigkeit während den Schmerzattacken von einer Dauer von 30 bis 60 Minuten (täglich) nachvollziehbar sei, ergebe sich daraus keine zusätzliche Verminderung der Leistungsfähigkeit, da diese Beeinträchtigung auf Grund der Kopfschmerzattacken von der Leistungsminderung (im Umfang von 40 %) gemäss der Beurteilung durch Prof. F.___ mitumfasst werde. Eine objektivierende Diagnostik der von Dr. G.___ gestellten Verdachtsdiagnose einer diabetischen Polyneuropathie (mittels Elektrophysiologie) sei bis anhin nicht durchgeführt worden, weshalb auch dieses Leiden bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht zu berücksichtigen sei. Zudem habe die eingeleitete Behandlung zu einer Verbesserung geführt. Auch der Torticollis links habe unter der bestehenden Behandlung eine Verbesserungstendenz gezeigt. Aus neurologischer Sicht führten die neu gestellten Diagnosen eines Cluster-Kopfschmerzes, chronischen neuropathischen Schmerzen, eines Torticollis links und eines Hypertonus zu keiner Änderung des bestehenden IV-Grades beziehungsweise der von Prof. F.___ festgestellten Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 40 %. Vielmehr sei es dadurch nur zu einer vorübergehenden (zusätzlichen) Leistungseinschränkung gekommen, wobei die Behandlungen noch nicht abgeschlossen seien.
3.12 Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in ihrem Bericht vom 2. Oktober 2020 (Urk. 3), dass sich der Beschwerdeführer seit dem 7. Juni 2020 in ihrer Behandlung befinde, und stellte die folgende Diagnose (S. 1):
- mittelgradige depressive Episode bei Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung (Differenzialdiagnose: chronische depressive Störung und bipolare Störung) mit/bei:
- anamnestisch hypomanische Phasen in der Vergangenheit und Verdacht auf eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (Differenzialdiagnose: narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung)
Der Beschwerdeführer habe über mehre Phasen hypomanischer Zustände in der Vergangenheit berichtet. Diese könnten Ausdruck der wechselnden emotionalen Zustände im Rahmen einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung sein. Eine manifeste manische Episode habe er indes nicht beschrieben. Zudem leide der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben unter starken Schmerzen wechselnder Lokalität sowie andauernd im Bereich der Füsse (S. 1). Gegenwärtig bestehe bei dem stark gekränkten, oft gereizten und niedergeschlagenen Beschwerdeführer, mit starkem Leidensdruck und Phasen starker Erschöpfung, eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 40 % (S. 2).
4.
4.1 Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht unter körperlichen Beschwerden im Sinne von Schwitzen, sowie unter Kopfschmerzen, Schmerzen im Bereich der Brust (vorstehend E. 3.2), des Nackens, der Schulter, des Rückens, der Beine und der Füsse leidet (vorstehend E. 3.7). Gemäss der Beurteilung durch Prof. F.___ habe der Beschwerdeführer sodann angegeben, dass die Rücken- und Schulterschmerzen ein Druckgefühl im Bereich des Kopfes und der Brust verursachten, und dass er unter einem gestörten Nachtschlaf leide (vorstehend E. 3.8). Gemäss der Beurteilung durch Dr. G.___ leide der Beschwerdeführer unter episodischen Cluster-Kopfschmerzen und Spannungskopfschmerzen. Zudem bestehe ein Verdacht auf eine Schlafapnoe und ein Verdacht auf eine diabetische Neuropathie sowie ein Torticollis links, wobei der Torticollis ein möglicher Triggerfaktor der Kopfschmerzen sein könnte. Da Kopfschmerzattacken oft in der Nacht aufträten und jeweils 30 bis 60 Minuten dauerten, hätten diese zusammen mit der Schlafapnoe zu einer Schlafstörung geführt (vorstehend E. 3.10). Während Dr. G.___ die Ansicht vertrat, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Kopfschmerzattacken beziehungsweise der Cluster-Kopfschmerzen in der Konzentration und Belastbarkeit deutlich eingeschränkt sei, und deshalb in einem Umfang von 70 % arbeitsunfähig sei (vorsehend E. 3.10), ging Dr. H.___ in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2020 (vorstehend E. 3.11) davon aus, dass ein Konzentrationsdefizit auf Grund der Schlafstörung bei Cluster-Kopfschmerz neuropsychologisch nicht objektiviert worden und dass dessen Schweregrad nicht fachspezifisch bestimmt worden sei. Sodann könne die von Dr. G.___ gestellte Verdachtsdiagnose einer Schlafapnoe auf Grund einer fehlenden diagnostischen Objektivierung im Rahmen einer (schlafmedizinischen) Untersuchung in einem Schlaflabor versicherungsmedizinisch keine Berücksichtigung finden. Währen der Dauer der Schmerzattacken von jeweils 30 bis 60 Minuten sei eine Verminderung der Leistungsfähigkeit indes nachvollziehbar. Eine Verminderung der Leistungsfähigkeit in diesem Umfang werde jedoch bereits von der von Prof. F.___ festgestellten Leistungsminderung (im Umfang von 40 %) mitumfasst. Da eine objektivierende Diagnostik der von Dr. G.___ gestellten Verdachtsdiagnose einer diabetischen Polyneuropathie mittels Elektrophysiologie bis anhin nicht durchgeführt worden sei, und da die deswegen eingeleitete Behandlung zu einer Verbesserung geführt habe, sei diesbezüglich nicht von einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Gleiches gelte für den Torticollis links, der sich unter der bestehenden Behandlung verbessert habe. Die neu festgestellten Leiden eines Cluster-Kopfschmerzes, der chronischen neuropathischen Schmerzen, eines Torticollis links und eines Hypertonus führten aus neurologischer Sicht daher im Vergleich zu der von Prof. F.___ festgestellten Arbeitsunfähigkeit von 40 % zu keiner zusätzlichen andauernden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Vielmehr sei es dadurch lediglich vorübergehend zu einer zusätzlichen Leistungseinschränkung gekommen.
4.2 In psychiatrischer Hinsicht ging Dr. A.___ davon aus, dass der Beschwerdeführer unter einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode bei im Vordergrund stehendem somatisch depressiven Syndrom (vorstehend E. 3.3) beziehungsweise unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode (vorstehend E. 3.4), sowie unter einer akzentuierte Persönlichkeit mit unsicher ängstlichen und perfektionistischen Zügen (vorstehend E. 3.3 und E. 3.4) leide, und dass ihm die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit sowie die Teilnahme an Integrationsmassnahmen im Umfang von drei bis vier Stunden im Tag zuzumuten sei (vorstehend E. 3.4). Demgegenüber ging Dr. B.___ in ihrem Gutachten vom 26. Februar 2019 (vorstehend E. 3.5) davon aus, dass der Beschwerdeführer unter einer rezidivierenden atypischen depressiven Störung und unter akzentuierten perfektionistischen und narzisstischen Persönlichkeitszügen leide. Der Beschwerdeführer werde auf Grund der depressiven Störung in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt und es sei von einer Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von höchstens 20 % und in angepassten Tätigkeiten von einer solchen von 30 % auszugehen. In Berücksichtigung der Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchungen durch Dr. phil. E.___, welche in ihrem neuropsychologischen Teilgutachten vom 8. November 2019 (vorstehend E. 3.7) eine leichte neuropsychologische Störung festgestellt und die Ansicht vertreten hatte, dass die Arbeitsunfähigkeit in einer Tätigkeit mit eher höheren kognitiven Anforderungen, wozu die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers zu zählen sei, um höchstens 30 % eingeschränkt sein könne, ging Prof. F.___ in seinem Gutachten vom 6. Januar 2020 (vorstehend E. 3.8) davon aus, dass der Beschwerdeführer unter einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen und unter einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung leide. Gestützt auf die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung ging Prof. F.___ davon aus, dass eine bewusstseinsnahe Aggravation auszuschliessen sei. Prof. F.___ ging sodann davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Mathematiker beziehungsweise Wirtschaftsinformatiker sowie die Ausübung einer angepassten Tätigkeit seit Mitte des Jahres 2016 in einem vollzeitlichen Umfang, bei einer Leistungseinschränkung von 40 %, mithin im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten sei, wobei in Zukunft mit einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in zumutbaren angepassten Tätigkeiten zu rechnen sei. Damit übereinstimmend ging Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2020 (vorstehend E. 3.9) von einer Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in angepassten Tätigkeiten von 40 % aus. Schliesslich ging Dr. I.___ in ihrem Bericht vom 2. Oktober 2020 (vorstehend E. 3.12) davon aus, dass der Beschwerdeführer unter einer mittelgradigen depressiven Episode bei Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung bei (anamnestisch) hypomanischen Phasen in der Vergangenheit und einem Verdacht auf eine narzisstische Persönlichkeitsstörung leide, und attestierte ihm eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 40 %.
4.3 In somatischer Hinsicht vermögen die Beurteilungen durch Dr. G.___ vom 21. Januar und 2. Mai 2020 (vorstehend E. 3.10) insoweit nicht zu überzeugen, als sie einerseits davon ausging, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit durch fast täglich auftretenden Kopfschmerzattacken im Sinne von Cluster-Kopfschmerzen von einer Dauer von 30 bis 60 Minuten beeinträchtigt werde, wobei die Kopfschmerzattacken, oft in der Nacht aufträten und zusammen mit einer als Verdachtsdiagnose diagnostizierten Schlafstörung zu Einschränkungen der Konzentration und Belastbarkeit geführt hätten, und dass sie andererseits auf Grund dessen eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % postulierte. Den Beurteilungen durch Dr. G.___ lässt sich indes keine nachvollziehbare Begründung für den von ihr postulierten erheblichen Schweregrad der Arbeitsunfähigkeit von 70 % entnehmen. Zudem wurde weder das festgestellte Konzentrationsdefizit auf Grund der Schlafstörung und des Cluster-Kopfschmerzes von Dr. G.___ neuropsychologisch erhoben, noch wurde die Verdachtsdiagnose einer Schlafapnoe schlafmedizinisch im Rahmen einer Untersuchung im Schlaflabor abgeklärt. Aus diesen Gründen kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. G.___ mangels einer nachvollziehbaren Begründung vorliegend nicht abgestellt werden. Es ist zudem festzuhalten, dass es sich bei den genannten Beeinträchtigungen um therapierbare handelt.
4.4
4.4.1 Die Stellungnahme von Dr. H.___ vom 19. August 2020 (vorstehend E. 3.11) erfüllt die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.10). Insbesondere vermag zu überzeugen, dass sie in ihrer Beurteilung davon ausging, dass ein Konzentrationsdefizit auf Grund einer Schlafstörung bei Cluster-Kopfschmerz neuropsychologisch nicht objektiviert worden, und dass dessen Schweregrad nicht fachspezifisch bestimmt worden sei, sowie dass eine Schlafapnoe mangels diagnostischen Objektivierung im Rahmen einer Untersuchung in einem Schlaflabor nicht zu objektivieren sei. Die Beurteilung durch Dr. H.___ vermag auch insofern zu überzeugen, als sie davon ausging, dass während der Dauer der Schmerzattacken von 30 bis 60 Minuten täglich eine Verminderung der Leistungsfähigkeit ausgewiesen sei, dass diese Verminderung der Leistungsfähigkeit indes bereits in der von Prof. F.___ festgestellten Leistungsminderung im Umfang einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % mitumfasst werde. Denn es ist davon auszugehen, dass Prof. F.___ die Schmerzen, unter welchen der Beschwerdeführer an verschiedenen Lokalitäten in wechselnder Intensität litt, und insbesondere auch die Kopfschmerzen (vgl. (vorstehend E. 3.2 und E. 3.12), als Symptome des von ihm festgestellten psychischen Leidens auffasste. Damit übereinstimmend ging Dr. A.___, welcher in seinem Bericht vom 25. Oktober 2016 (vorstehend E. 3.3) ein im Vordergrund stehendes somatisches depressives Syndrom feststellte, davon aus, dass die vom Beschwerdeführer geklagten körperlichen Schmerzen, einschliesslich der Kopfschmerzen (vgl. vorstehend E. 3.2), vom psychischen Leiden mitumfasst werden. Aus diesem Grunde vermag die Beurteilung durch Dr. H.___, wonach Prof. F.___ in seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung auch die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen, insbesondere auch die Kopfschmerzen mitberücksichtigte, zu überzeugen. Zudem stützte sich Prof. F.___ im Gegensatz zu Dr. G.___, welche in ihrer Beurteilung vom 2. Mai 2020 (vorstehend E. 3.10) davon ausging, dass der Beschwerdeführer vor allem auf Grund von Einschränkungen in der Konzentration und Belastbarkeit, in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, auf die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung durch Dr. phil. E.___. Unter diesen Umständen ist die Beurteilung durch Dr. H.___, wonach das von Dr. G.___ festgestellte Konzentrationsdefizit auf Grund einer Schlafstörung bei Cluster-Kopfschmerz neuropsychologisch nicht objektiviert und dessen Schweregrad nicht fachspezifisch bestimmt worden sei, überzeugend.
4.4.2 Dabei schadet nicht, dass es sich bei der Stellungnahme von Dr. H.___ vom 19. August 2020 um ein Aktengutachten handelt, da auch nicht auf eigenen Untersuchungen beruhende Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste beweiskräftig sein können, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_558/2016 vom 4. November 2016 E. 6.1 und 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2). Dies ist bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen vorliegend der Fall, weshalb insoweit einer Aktenbeurteilung nichts entgegenstand.
4.4.3 In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. H.___ vom 19. August 2020 (vorstehend E.) gilt es zwar zu beachten, dass der Beweiswert von RAD-Berichten (Art. 49 Abs. 2 IVV) gemäss der Rechtsprechung mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar ist, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1), und dass auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden kann, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). Solche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Stellungnahme durch Dr. H.___ sind vorliegend indes nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich solche aus den erwähnten Gründen nicht aus den Beurteilungen durch Dr. G.___. Vielmehr vermag die Beurteilung durch Dr. H.___ zu überzeugen, sodass in somatischer Hinsicht darauf abgestellt werden kann.
4.5 In psychischer Hinsicht kann der Beurteilung durch Dr. I.___ vom 2. Oktober 2020 (vorstehend E. 3.12) insoweit nicht gefolgt werden, als sich ihrem Bericht nicht entnehmen lässt, auf Grund welcher Umstände und welcher diagnostischen Kriterien sie darin eine mittelgradige depressive Episode, bei Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung, diagnostizierte. Sodann hatte Dr. I.___ bei Verfassen ihres Berichts vom 2. Oktober 2020 (vorstehend E. 3.12) offensichtlich keine Kenntnis der massgebenden medizinischen Vorakten, insbesondere des Gutachtens von Prof. F.___ vom 6. Januar 2020, weshalb die bundesrechtlichen Anforderungen an den Beweiswert (vorstehend E. 1.10) diesbezüglich nicht erfüllt sind. Des Weiteren lässt sich dem Bericht von Dr. I.___ vom 2. Oktober 2020 keine nachvollziehbare Begründung der von ihr postulierten Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen von mindestens 60 % entnehmen.
Ergänzend gilt es in Bezug auf die Beurteilung durch Dr. I.___ zu berücksichtigen, dass es nach der Rechtsprechung wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachärzte und Fachärztinnen und des Begutachtungsauftrags der amtlich bestellten medizinischen Experten (BGE 124 I 170 E. 4) nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4 und 8C_784/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 3.2). Solche Aspekte sind vorliegend nicht gegeben. Demzufolge kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. I.___ vorliegend nicht abgestellt werden.
4.6 Nicht zu überzeugen vermag sodann die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. B.___ in ihrem Gutachten vom 26. Februar 2019 (vorstehend E. 3.5). Denn einerseits diagnostizierte sie darin eine atypische Depression, obwohl beim Beschwerdeführer nicht sämtliche Kriterien für die Diagnose einer depressiven Störung erfüllt waren und obwohl teilweise für eine Depression untypische Symptome vorlagen (vgl. Urk. 9/115/19-20), worauf Prof. F.___ in seinem Gutachten zu Recht hinwies (vgl. Urk. 9/162/30-31). Andererseits enthält das Gutachten von Dr. B.___ keine nachvollziehbare Arbeitsfähigkeitsbeurteilung. Denn die Gutachterin, welche in ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers die Ansicht vertrat, dass auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer unter den geschützten Bedingungen einer Integrationsmassnahme lediglich eine Leistungsfähigkeit von 60 % erreicht habe, im ersten Arbeitsmarkt von einer entsprechend höheren Einschränkung der Leistungsfähigkeit auszugehen sei, stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Einschätzungen der Durchführungsstelle betreffend die dem Beschwerdeführer zugesprochenen beruflichen Massnahmen (vgl. Abschlussbericht vom 3. September 2028; Urk. 9/101) sowie auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst, welcher wiederholt die Ansicht vertreten hat, dass er lediglich in einem Umfang von 20 % bis 30 % arbeiten könne (vgl. Urk. 9/127), ohne dass ihrer Beurteilung konkrete Angaben zu den funktionellen Einschränkungen in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit zu entnehmen wären. Unter diesen Umständen vermag die Beurteilung durch Dr. B.___, welche eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von höchstens 20 % und eine solche in einer angepassten Tätigkeit von 30 % postulierte, nicht zu überzeugen. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. B.___ vom 26. Februar 2019 (vorstehend E. 3.5) vorliegend daher nicht abgestellt werden.
Des Weiteren fehlt es dem Gutachten von Dr. B.___ vom 26. Februar 2019 in Anbetracht der zahlreichen Inkonsistenzen an einer im Rahmen einer neuropsychologischen Untersuchung durchzuführenden Beschwerde- beziehungsweise Performanzvalidierung. Da der Sachverhalt diesbezüglich in psychischer Hinsicht noch nicht rechtsgenügend abgeklärt war, ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin Prof. F.___ und lic. phil. E.___ mit einer erneuten psychiatrischen und neuropsychologischen Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragte. Demzufolge handelte es sich beim Gutachten von Prof. F.___ nicht um eine unzulässige «second opinion» im Sinne der Rechtsprechung (BGE 136 V 156 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 und I 671/00 vom 21. August 2001 E. 5a).
4.7 Das Gutachten von Prof. F.___ vom 6. Januar 2020 (vorstehend E. 3.8) erfüllt hinsichtlich der psychische Komponente des Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers die praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.10). Denn der Gutachter verfügte als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie über die für die Beurteilung des psychischen Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers angezeigte fachärztlichen Aus- und Weiterbildungen. Er hatte zudem Kenntnis sämtlicher medizinischer Vorakten, setzte sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinander und begründete seine Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass Prof. F.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit neben den Ergebnissen der klinischen Untersuchungen auch die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung durch Dr. phil. E.___ vom 8. November 2019 (vorstehend E. 3.7) mitberücksichtigte. In inhaltlicher Hinsicht vermag sodann zu überzeugen, dass der Gutachter davon ausging, dass der Beschwerdeführer unter einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen sowie unter einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung leide. Diese Diagnosen wurden sorgfältig hergeleitet. Weiter hat Prof. F.___ sich zu den vorhandenen medizinischen Einschätzungen ausführlich geäussert und dargelegt, weshalb ihnen nicht gefolgt werden kann. Sodann erscheint die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des Gutachters, wonach dem Beschwerdeführer sowohl die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als auch die Ausübung einer angepassten Tätigkeit in einem vollzeitlichen Umfang, bei einer Leistungseinschränkung von 40 %, mithin im Umfang eines Arbeitspensums von 60 %, zuzumuten sei, grundsätzlich als nachvollziehbar begründet.
5.
5.1 Prof. F.___ hat in seinem Gutachten vom 6. Januar 2020 (vorstehend E. 3.8) gestützt auf die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung eine bewusstseinsnahe Aggravation ausgeschlossen. Ausschlussgründe (vgl. vorstehend E. 1.7) sind vorliegend daher zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung keine Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 vorgenommen. Prof. F.___ hat sich in seinem Gutachten indes damit befasst und vertrat bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Ansicht, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der im Rahmen der affektiven Symptomatik noch bestehenden leichten neuropsychologischen Störung sowie auf Grund der affektiven Restsymptomatik selbst die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit sowie die Ausübung einer angepassten Tätigkeit in einem vollzeitlichen Umfang, bei einer Leistungseinschränkung im Umfang von 40 %, mithin im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten sei. Von einem sehr differenzierten Verständnis für die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zeugt auch die Darlegung von Prof. F.___, wonach eine Arbeitstätigkeit in geschütztem Rahmen in keinem Fall für den Beschwerdeführer geeignet erscheine, da es dabei zu einer dauerhaften Unterforderung komme und der Beschwerdeführer diese Art von Arbeiten zu Recht als solche empfinden würde, die weit unter seinem vorhandenen Potential liegen. Prof. F.___ legte nachvollziehbar dar, dass es nicht um eine reale Entlastung der Anforderungen in der Tätigkeit gehe, sondern darum, dass der Beschwerdeführer sein vorhandenes Potential auch wieder nutzen könne (S. 42 oben).
5.2 Im Folgenden gilt es im Rahmen der Beweiswürdigung im Sinne eines strukturierten Beweisverfahrens zu prüfen, ob sich der Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 orientierte, und ob bei der Bemessung der Erwerbsunfähigkeit in rechtlicher Hinsicht auf die von ihm festgestellte Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden kann (BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418). Die gutachterlichen Feststellungen von Prof. F.___ stellen eine genügende Grundlage dar, um diese Prüfung vorzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 9C_289/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 6 und 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.2).
5.3 Zu beurteilen sind die funktionellen Auswirkungen der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers. Vorerst gilt es die Kategorie «funktioneller Schweregrad» zu prüfen. Dies Kategorie wird nach den konkreten funktionellen Auswirkungen beurteilt und insbesondere danach, wie stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionen leidensbedingt beeinträchtigt ist (BGE 143 V 418 E. 5.2.3).
5.4
5.4.1 Hinsichtlich des Komplexes «Gesundheitsschädigung» ging Prof. F.___ in seinem Gutachten vom 6. Januar 2020 (vorstehend E. 3.8) davon aus, dass der Beschwerdeführer unter einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen und unter einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung leidet, und dass er auf Grund einer im Rahmen der affektiven Symptomatik bestehenden leichten neuropsychologischen Störung sowie auf Grund der affektiven Restsymptomatik selbst in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist. Gegenwärtig sei ihm die Ausübung der bisherigen Tätigkeit sowie diejenige einer angepassten, verständnisvollen Tätigkeit in einem wohlwollenden Umfeld, in welchem seine überdurchschnittlichen Fähigkeiten respektiert und belohnt würden, in einem vollzeitlichen Umfang, bei einer Leistungseinschränkung im Umfang von 40 %, mithin im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten, wobei bei einer positiver persönlichen Entwicklung und entsprechend günstiger äusserer Arbeitsbedingungen in Zukunft mit dem Erreichen einer vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit, ohne Leistungseinbusse, in angepassten Tätigkeiten zu rechnen sei. Auf Grund dieser gutachterlichen Aussagen ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der gegenwärtig bestehenden psychischen Symptomatik noch um eine affektive Restsymptomatik und um eine dadurch verursachte leichte neuropsychologische Störung handelt. In Anbetracht des Umstandes, dass sich Prof. F.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung durch Dr. phil. E.___ stützte, vermag dessen Beurteilung auch einer rechtlichen Prüfung der Frage, inwiefern sich das psychische Leiden funktionell auf die Arbeitsfähigkeit auswirkte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_628/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 4.5.1.1), standzuhalten. Gestützt auf die gutachterlichen Angaben ist daher von einer leichten bis mittelgradigen Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome auszugehen.
5.4.2 In Bezug auf den Behandlungserfolg oder -resistenz, also den Verlauf und den Ausgang von Therapien, welche wichtige Schweregradindikatoren darstellen, führte der Gutachter aus, dass für einen Behandlungserfolg eine fachlich fundierte Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinen dysfunktionalen beziehungsweise narzisstischen Persönlichkeitsanteilen erforderlich sei. Da der Beschwerdeführer selbst (ohne geeignete Therapie) indes kaum über genügend Ressourcen verfüge, um sich damit auseinander zu setzen, sei von eher geringen Heilungschancen auszugehen (Urk.9/162/38). Prof. F.___ führt alsdann aus, dass der Beschwerdeführer zwar regelmässig psychotherapeutisch behandelt werde, dass die durchgeführten Therapien den diagnostizierten Störungen indes nicht ausreichend entsprächen. Insbesondere finde dabei offensichtlich die erforderliche gezielte, gelegentlich auch konfrontative Auseinandersetzung mit dessen dysfunktionalen Persönlichkeitsanteilen nicht statt. Zudem hätten, da die bisherige antidepressive Medikation nicht zu einer Remission der depressiven Symptomatik geführt habe, gemäss den Leitlinien bei nicht ausreichender Response andere Therapieverfahren geprüft werden müssen (Urk. 9/162/39). Es ist daher davon auszugehen, dass die bisher durchgeführte Behandlung erfolglos geblieben ist, weil sie dem diagnostizierten psychischen Leiden nicht ausreichend entsprach. Damit erscheint die bisherige Behandlung als ungeeignet. Da der Gutachter davon ausging, dass noch geeignete therapeutische Optionen bestehen, ist eine Behandlungsresistenz daher zu verneinen.
5.4.3 Der Indikator «Komorbiditäten» im Besonderen ist bedeutsam für die Frage nach potenziell ressourcenhemmenden Faktoren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 und 143 V 418 E. 8.1). Störungen können, unabhängig von ihrer Diagnose, als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist, wobei eine Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen vorzunehmen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1). Vorliegend ist gestützt auf die Beurteilung durch Dr. H.___ vom 19. August 2020 davon auszugehen, dass auf Grund der Kopfschmerzattacken von einer Verminderung der Leistungsfähigkeit auszugehen ist, dass diese Verminderung der Leistungsfähigkeit indes durch die von Prof. F.___ festgestellten Leistungsminderung im Umfang einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % mitumfasst wird (vorstehend E. 3.8). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen ist daher davon auszugehen, dass die gutachterliche Beurteilung einer Resterwerbstätigkeit von 60 % auch die funktionellen Auswirkungen der somatischen Begleiterkrankungen auf die Arbeitsfähigkeit mitumfasste.
5.4.4 In Bezug auf den Komplex «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» kam der Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer neben einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen auch unter einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung leidet. Der Gutachter stellte einen erheblichen Leidensdruck fest, wobei es sich dabei gemäss den Angaben des Beschwerdeführers vor allem um externen Druck handle, welcher früher durch seine ehemaligen Arbeitgeber und gegenwärtig durch die Sozialinstitutionen ausgeübt werde (Urk. 9/162/40). Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass der Indikatorenkomplex «sozialer Kontext» sich ebenfalls auf den funktionellen Schweregrad bezieht und einen wesentlichen Teil des Grundgerüsts der Folgenabschätzung bildet (BGE 141 V 281 E. 4.3), weshalb soziale Belastungen, soweit sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, ausgeklammert zu bleiben haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2019 vom 31. Juli 2019 E. 7.2.2). Insoweit der festgestellte Leidensdruck auf externen Druck beziehungsweise auf soziale und psychosoziale Faktoren zurückzuführen ist, ist er vorliegend daher nicht zu berücksichtigen.
Der Gutachter führte aus, dass der Beschwerdeführer über deutlich überdurchschnittliche Ressourcen verfüge, dass er eine gute Intelligenz aufweise, eine akademische Ausbildung als Mathematiker absolviert habe, in einer intakten Familie mit einer Ehefrau und vier Kindern integriert sei, über einen breiten Freundeskreis, insbesondere auch zu Mitgliedern einer Jagdgesellschaft, verfüge, regelmässigen Kontakt zu seiner Ursprungsfamilie in Israel pflege und regelmässig Gedichte verfasse. In der Vergangenheit habe er die narzisstische Problematik möglicherweise durch ein überdurchschnittlich erfolgreiches Berufsleben und eine erfolgreiche Ausbildung kompensieren können. Berufliche Schwierigkeiten, vor allem im zwischenmenschlichen Bereich, könne der Beschwerdeführer auf Grund seiner narzisstischen Persönlichkeitsanteile nicht adäquat verarbeiten. Er könne sich (ohne eine adäquate Therapie) innerpsychisch nicht mit seinen dysfunktionalen Persönlichkeitsanteilen auseinandersetzen. In Würdigung der gesamten Umstände ist daher davon auszugehen, dass die persönlichen Ressourcen hinsichtlich der sozialen Interaktion, Alltagsselbständigkeit und Mobilität insgesamt ausreichend erhalten sind, um jedenfalls eine Arbeitstätigkeit in einem teilzeitlichen im Umfang entsprechend der von Prof. F.___ festgestellten Arbeitsfähigkeit von 60 % aufzunehmen.
5.4.5 Betreffend die Kategorie «Konsistenz» stellte Prof. F.___ eine erhebliche Diskrepanz des Aktivitätsniveaus beziehungsweise des allgemeinen Lebensbereichs und der Arbeitsfähigkeit fest. Denn der Beschwerdeführer verfüge über einen Freundeskreis, pflege intensiven Kontakt zu seiner Familie in Israel und sei auch in kreativer Hinsicht nicht eingeschränkt, was sich im Verfassen von Gedichten zeige. Zudem reise er regelmässig nach Israel und besuche seine Verwandten dort. Auch im Hinblick auf die geklagten Symptome und die Funktionseinbussen bestünden Inkonsistenzen. Zudem sei eine Verdeutlichungstendenz offensichtlich. Der Gutachter führte sodann aus, dass der Beschwerdeführer einen geregelten Tagesablauf mit regelmässigem Aufstehen, Spaziergängen, Lesen, der Einnahme der Mittag- und Abendessen mit der Familie, Gesprächen mit der Ehefrau und den Kindern am Abend aufweise (vgl. Urk. 9/162/24). Der geschilderte Tagesablauf lässt auf intakte Ressourcen schliessen. Da das Aktivitätsniveau der versicherten Person in rechtlicher Hinsicht im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1), ist nach Gesagtem eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus jedenfalls mit Bezug auf die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit von 70 % (Urk. 1 S. 8) zu verneinen. In Würdigung der gesamten Umstände ist in Bezug auf die von Prof. F.___ festgestellte Arbeitsunfähigkeit in dem eher geringen Umfange von 40 % eine erhebliche Diskrepanz des Aktivitätsniveaus zu verneinen. Demzufolge hält die von Prof. F.___ festgestellte Arbeitsfähigkeit im Umfang von 60 % einer Konsistenzprüfung stand.
6.
6.1 Nach Gesagtem steht fest, dass Prof. F.___ in seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seinem Gutachten vom 6. Januar 2020 (vorstehend E. 3.8) ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigte, und dass seine Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte und damit den normativen Vorgaben Rechnung trug, weshalb dessen indikatorengeleitete Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens, insbesondere unter dem Aspekt der Konsistenz, standhält. Damit kommt ihr volle Beweiskraft zu.
6.2 Gestützt auf die überzeugende, den normativen Vorgaben entsprechende Beurteilung durch Prof. F.___ vom 6. Januar 2020 (vorstehend E. 3.8) sowie die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. H.___ vom 19. August 2020 (vorstehend E. 3.11) ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in psychischer und somatischer Hinsicht seit Mitte des Jahres 2016 sowohl die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als auch die Ausübung einer angepassten Tätigkeit in einem vollzeitlichen Umfang, bei einer Leistungseinschränkung von 40 %, mithin im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten war.
6.3 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). Da dem Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung durch Prof. F.___ sowohl die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als auch die Ausübung einer angepassten Tätigkeit in einem vollzeitlichen Umfang, bei einer Leistungseinschränkung von 40 %, und mithin im Umfang einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % zuzumuten war, ist von einem Invaliditätsgrad in dieser Höhe auszugehen.
6.4 Da der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG nicht entsteht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann, und da der Beschwerdeführer bis 31. August 2018 Anspruch auf ein Taggeld gemäss letzterer Bestimmung hatte (Urk. 9/111), besteht demnach für die Zeit ab 1. September 2018 ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente.
Der angefochtene Entscheid ist rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig.
Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz