Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00683
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 30. August 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1973 geborene X.___ leidet seit einem Autounfall im August 1984 an einer kompletten Paraplegie. Seit der erstmaligen Anmeldung bei der Invalidenversicherung im Jahr 1994 wurden ihr verschiedenste Leistungen wie Hilfsmittel und berufliche Massnahmen zugesprochen. Überdies erhält sie eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades und eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung. Kurz vor der Geburt ihrer Tochter, welche am 14. Juli 2014 zur Welt kam, hatte die Versicherte um Ausrichtung von Assistenzbeiträgen ersucht. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), der Versicherten einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden von monatlich durchschnittlich Fr. 2'393.95 beziehungsweise jährlich maximal Fr. 26'331.25 zu.
1.2 Mit Schreiben vom 4. November 2015 liess die Versicherte eine Erhöhung des Assistenzbeitrages beantragen. Gestützt auf eine Abklärung vor Ort am 29. Juni 2016 und das Abklärungsinstrument FAKT2 (nachfolgend: FAKT) ermittelte die IV-Stelle den Assistenzbeitrag neu und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 17. Januar 2017 ab 1. November 2015 einen leicht höheren Beitrag von monatlich durchschnittlich Fr. 2'866.05 beziehungsweise jährlich maximal Fr. 31'526.55 zu (vgl. Sachverhalt im Urteil IV.2017.00221 vom 10. Juli 2018, Urk. 8/594). Die dagegen gerichtete Beschwerde der Versicherten hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2017.00221 vom 10. Juli 2018 in dem Sinne teilweise gut, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung des Assistenzbeitrages ab 1. November 2015 unter Berücksichtigung der Stufe 1 anstatt O bei Ziffer 1.1.2 des FAKT (An-/Auskleiden), Stufe 2 anstatt O bei Ziffer 1.5.3 (Säubern) und Stufe 1 anstatt 0 bei Ziffer 2.5.1 (Wäsche sortieren/waschen/aufhängen/trocknen) zurückgewiesen wurde. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der Versicherten (Urk. 8/599) gegen den kantonalen Entscheid mit Urteil 9C_648/2018 vom 27. September 2018 nicht ein mit der Begründung, dass mit der Erhöhung der Stufen in drei FAKT-Positionen die streitige Leistung nicht endgültig festgesetzt worden sei, es sich mithin um einen Zwischenentscheid handle, verbleibe der IV-Stelle doch ein Entscheidungsspielraum im Rahmen der jeder Stufe eigenen zeitlichen Bandbreite (Urk. 8/600).
In Nachachtung des Urteils IV.2017.00221 berechnete die IV-Stelle den Assistenzbeitrag der Versicherten in den beanstandeten 3 Ziffern mittels FAKT neu (vgl. insbesondere Urk. 8/620/1 ff.) und teilte der Versicherten mit Vorbescheid vom 31. Januar 2019 die voraussichtliche Erhöhung des Assistenzbeitrages ab 1. November 2015 auf monatlich durchschnittlich Fr. 3'015.10 und jährlich maximal Fr. 33'166.10 (Fr. 3'015.10 x 11) mit (Urk. 8/613). Mit Vorbescheiden vom selben Tag stellte sie der Versicherten revisionsweise Erhöhungen des Assistenzbeitrages per 1. April 2017 auf monatlich durchschnittlich Fr. 3'144.40 (Anpassung zweites Kind: Urk. 8/614), per 1. Juli 2017 auf monatlich durchschnittlich Fr. 3'485.60 und jährlich maximal Fr. 41'827.20 (Fr. 3'485.60 x 12; Anpassung Wohnsituation infolge Auszugs Ehemann, Urk. 8/615) und per 1. August 2018 auf monatlich durchschnittlich Fr. 3'819.20 beziehungsweise jährlich maximal Fr. 45'830.40 (Anpassung Kind vierjährig, Urk. 8/616) in Aussicht. Die Einwände der Versicherten gegen alle vier Vorbescheide (Urk. 8/623-626, Ergänzung mit Urk. 8/627) wies die IV-Stelle mit wiederum vier Verfügungen vom 2. September 2020 ab (Urk. 2/1-4).
2. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 liess X.___ Beschwerde gegen alle vier Verfügungen erheben und beantragen, dieselben seien aufzuheben und es sei ihr der höchstmögliche Ansatz von 180 Stunden pro Monat zu vergüten, abzüglich der Hilflosenentschädigung, zuzüglich der Pauschale für die Nacht (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 11. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. November 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Im Urteil IV.2017.00221 vom 10. Juli 2018 wurden unter E. 1.1-1.4.6 die rechtlichen Grundlagen für den Assistenzbeitrag, dessen Ermittlung mittels Abklärungsbericht und FAKT, zur Stufeneinteilung in den jeweiligen Teilbereichen und der konkreten Berechnung anhand der hinter jeder Stufe hinterlegten Minutenwerte unter Berücksichtigung allfälliger Zusatzaufwände und Erhöhungen beziehungsweise Reduktionen infolge der Haushaltszusammensetzung sowie zur Basis der zeitlichen Vorgaben im FAKT in Form eines wissenschaftlich begleiteten Pilotversuchs dargelegt. Darauf wird ebenso verwiesen wie auf die unter 1.5 dargelegte Bedeutung von Verwaltungsweisungen für das Sozialversicherungsgericht, die unter E. 1.6 unter Verweis auf das bundesgerichtliche Urteil 9C_930/2015 vom 22. März 2016 wiedergegebene vereinfachte Zusammenfassung des Verfahrens zur Ermittlung des Assistenzbeitrags und die unter E. 1.7 erläuterte allseitige Überprüfbarkeit des Anspruchs auf einen Assistenzbeitrag bei Vorliegen eines Revisionsgrundes.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin wurde mit Urteil IV.2017.00221 vom 10. Juli 2018 verpflichtet, in Abweichung von ihrer Verfügung vom 17. Januar 2017 (Urk. 8/521) einen Assistenzbeitrag festzusetzen, der im Bereich An-/Auskleiden (Position 1.1.2 im FAKT) einen Assistenzbedarf der Stufe 1, im Bereich 1.5.3 (Säubern) einen solchen der Stufe 2 und bei der Position 2.5.1 (Wäsche sortieren/waschen/aufhängen/trocknen) einen solchen der Stufe 1 berücksichtigt. Die übrigen von der Beschwerdegegnerin gestützt auf das FAKT (Urk. 8/522) unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Abklärung vor Ort vom 29. Juni 2016 (Urk. 8/519) ermittelten und der Verfügung vom 17. Januar 2017 zugrunde gelegten Einstufungen wurden dagegen bestätigt, die Beschwerde entsprechend nur teilweise gutgeheissen. Die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin erfolgte zur Neuberechnung des Assistenzbeitrags. Diese hat unter Berücksichtigung der zusätzlichen Stufen anhand der jeder Stufe hinterlegten Minutenwerte, welche sich aus dem nicht offiziell publizierten Formular 318.538 d des Bundesamtes für Sozialversicherungen ergeben, zu erfolgen (vgl. dazu. E. 1.4.3 und E. 3.4 im Urteil IV.2017.00221 sowie Rz 4015 des Kreisschreibens über den Assistenzbeitrag, KSAB, gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2018, gleichlautend in den ab 1. Januar 2015 gültigen Versionen, und Urk. 2/1 S. 8).
2.2 Nachdem die Sache in Dispositiv Ziffer 1 des Urteils IV.2017.00221 zur Neuberechnung des Assistenzbeitrages ab 1. November 2015 «im Sinne der Erwägungen» zurückgewiesen worden war, waren der auf die Erwägungen verweisende Entscheid des hiesigen Gerichts und dessen Motive für die Verwaltung im Falle der Nichtanfechtung verbindlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2019 vom 18. Februar 2020 E. 3.3.2). Da ein Zusatzaufwand unter Position 1.1 (An-/Auskleiden) wie auch unter Position 1.5 (Notdurft) erst ab Stufe 3 gewährt werden kann und im Bereich «Wäsche-/Kleiderpflege» unter Position 2.5.4 ein solcher bereits berücksichtigt und gerichtlich beurteilt wurde (Urk. 8/522/25, vgl. auch E. 4.2.15 im Urteil IV.2017.00221), erschliesst sich dem hiesigen Gericht nicht abschliessend, worin der im bundesgerichtlichen Urteil 9C_648/2018 vom 27. September 2018 erwähnte Entscheidungsspielraum der Beschwerdegegnerin bei der Umsetzung des Rückweisungsentscheids hätte liegen sollen (vgl. hierzu auch: Urteil des Bundesgerichts 9C_726/2018 vom 28. Mai 2019 E. 1.2).
2.3 In Nachachtung des kantonalen Rückweisungsentscheids ermittelte die Beschwerdegegnerin den Assistenzbeitrag ab 1. November 2015 denn auch mithilfe des FAKT unter Berücksichtigung der im Urteil IV.2017.00221 festgelegten Stufenerhöhungen unter Beibehaltung sämtlicher übrigen Einstufungen und Berechnungsfaktoren (vgl. Urk. 8/620/1 ff.) und setzte den Assistenzbeitrag ab 1. November 2015 auf durchschnittlich Fr. 3'015.10 pro Monat bei elf anrechenbaren Monaten fest (Urk. 8/620/50, 2/1), wobei weder aufgrund der Akten noch der Parteivorbringen Anlass besteht, die einzelnen Berechnungsfaktoren als solche in Zweifel zu ziehen. Nachdem mit dem Urteil IV.2017.00221 materiell-rechtlich verbindlich über die Einstufungen in allen Teilbereichen und damit über wesentliche Teilaspekte der Streitsache befunden und die Sache lediglich zur Neuberechnung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen worden war, ohne dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen waren, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur der Sozialversicherungsträger, sondern bei erneuter Anfechtung wie vorliegend auch das Sozialversicherungsgericht an seine Feststellungen gebunden (BGE 133 V 477 E. 4.1.3). Im Übrigen geben die Vorbringen der Beschwerdeführerin keinen hinreichenden Anlass zu weiteren Ausführungen und es ist diesbezüglich zusätzlich auf die ergänzenden und zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Verfügung Nr. 301/2019/008035/1 vom 2. September 2020 (Urk. 2/1 S. 3 ff.) und die nachfolgenden Erwägungen 3.2 und 3.3 zu verweisen.
Anzufügen bleibt im Zusammenhang mit der Forderung der Beschwerdeführerin in Ziffer 89 ff. der Beschwerde (Urk. 1 S. 23), wonach gerichtlich zu klären sei, in welche der Kategorien Hilfsbedürfnisse fielen, welche zu mehreren Kategorien (u.a. Inkontinenzbinden und –mätteli für den Rollstuhl wechseln, Rollstuhlkissenbezug wechseln und waschen, diverse Transfers) oder keiner Kategorie (u.a. Unterhalt des Rollstuhls, Kugellager beim Rollstuhl wechseln) zählen, dass nach dem klaren Wortlaut von Art. 42quinquies IVG für den Assistenzbeitrag lediglich der regelmässige und nicht der punktuell anfallende Hilfebedarf zu berücksichtigen ist (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.3), was gemäss Rz 3007 KSAB einen mindestens monatlich anfallenden Hilfebedarf bedingt. Sodann ist ihren diesbezüglichen Ausführungen nicht nachvollziehbar zu entnehmen, inwiefern die verlangten Zuordnungen zu einer abweichenden Einschätzung der Einstufungen unter E. 4 im Urteil IV.2017.00221 hätten führen sollen.
Im Zusammenhang mit der Verfügung Nr. 301/2019/008035/1 vom 2. September 2020 betreffend den Anspruch auf Assistenzbeitrag vom 1. November 2015 bis zur revisionsweisen Erhöhung desselben per 1. April 2017 führt dies ohne Weiterungen zur Abweisung der Beschwerde.
3.
3.1 Was die revisionsweisen Erhöhungen des Assistenzbeitrags mit den Verfügungen Nrn. 301/2017/184177/2 (Urk. 2/2), 301/2017/183689/4 (Urk. 2/3) und 301/2019/010078/7 (Urk. 2/4) vom 2. September 2020 anbelangt, ist zu Recht unbestritten, dass mit der Geburt des zweiten Kindes per 1. April 2017 und mit dem Auszug des Ehemannes aus der gemeinsamen Wohnung per 1. Juli 2017 revisionsrechtlich relevante Änderungen in den massgebenden familiären Verhältnissen eingetreten sind (vgl. Rz 7006 KSAB). Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Revisionsgrund darin sah, dass das ältere Kind der Beschwerdeführerin das Alter von vier Jahren erreicht hat, sind doch Erziehungsaufgaben für Kinder ab vier Jahren bis zur Volljährigkeit im FAKT unter Position 4.2 als eigener Teilbereich einzustufen. Nachdem ein Revisionsgrund respektive mehrere Revisionsgründe gegeben ist/sind, kann der Anspruch auf Assistenzbeitrag und die Höhe desselben ab 1. April 2017 in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich allseitig geprüft werden (vgl. E. 1.7 im Urteil IV.2017.00221 vom 10. Juli 2018).
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht, wie schon im Vorverfahren, Mängel am Abklärungsinstrument FAKT und dabei insbesondere geltend, die bundesrätliche Umsetzung der Ermittlung insbesondere des Kinderbetreuungs- und Haushaltsaufwandes wie auch des übrigen Aufwandes gestützt auf das Pilotprojekt trage dem tatsächlichen Aufwand einer Paraplegikerin mit Kleinkindern nicht Rechnung. Dadurch, dass sie sich mit ihrem Ehegatten für ein Familienleben mit Kindern entschieden habe, sei ihr Bedarf an Hilfeleistungen auf ein Mehrfaches angestiegen; gemäss SAKE-Daten sei der Aufwand nur schon im Haushalt um ein Vierfaches angestiegen, was im Rahmen des Pilotprojekts ungenügend Berücksichtigung gefunden habe. Unabhängig von der Zielsetzung dieses Projekts sei Ziel des Assistenzbeitrags, den Menschen mit Handicap ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen; hierbei müsse das Gesetz den Bedarf an Unterstützung gleich beurteilen für alle Bezüger (Urk. 1 S. 5 f.).
3.2.2 Unter Verweis auf E. 3.3 im Urteil IV.2017.00221 ist die Beschwerdeführerin daran zu erinnern, dass Ausgangspunkt der Feststellung des Hilfebedarfs zwar der gesamte Hilfebedarf der versicherten Person bildet. Das Bundesgericht kam im Grundsatzurteil BGE 140 V 543 jedoch zum Schluss, der Umstand, dass der mittels FAKT eruierte Hilfebedarf geringer ausfällt als der Umfang der tatsächlich geleisteten Hilfe, lasse nicht von vornherein Zweifel an der Tauglichkeit des Abklärungskonzepts aufkommen. Vielmehr bildet dieses ein grundsätzlich geeignetes Instrument zur Abklärung des Hilfebedarfs (BGE 140 V 549 E. 4.2.2.4 und Regeste). Sodann übersieht sie, dass die einzelnen abgestuften zeitlichen Vorgaben in FAKT den durchschnittlichen – mithin nicht den auf eine besondere Behinderung zugeschnittenen – Aufwand für die entsprechenden Hilfeleistungen wiedergeben. Die Vorgabe bestimmter Zeiteinheiten dient der gesetzgeberisch angestrebten Objektivierung des Bedarfs, den nach subjektiven Gesichtspunkten festzulegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 der Bundesverfassung, BV) gerade verbietet (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.3). Den individuellen Gegebenheiten ist vielmehr einerseits durch die Wahl der zutreffenden Stufe und anderseits durch die allfällige Berücksichtigung von Zusatz- und Minderaufwand (Reduktionen) Rechnung zu tragen. Dies gilt auch für die Berücksichtigung von Hilfeleistungen, welche nicht klar einem Bereich zuordenbar sind (vgl. Rz 4019 KSAB).
3.2.3 Dass es sodann dem klaren gesetzgeberischen Willen entsprach, die Kostenfolgen des Assistenzbeitrages unter Kontrolle zu halten, wurde unter E. 3.3 des Rückweisungsentscheids unter Verweis auf die entsprechenden Materialien ebenfalls bereits dargelegt. Zutreffend wies die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang in ihrer allgemeinen Stellungnahme zum FAKT in der Verfügung Nr. 301/2019/008035/1 darauf hin, dass die aus dem ursprünglichen Pilotversuch zum Assistenzbudget hervorgegangenen Kostenwirkungen zu einer Anpassung des Assistenzmodells geführt haben und zu einer Beschränkung auf die Zielsetzung, mithin die Selbstbestimmung und Eigenverantwortung, weshalb ein direkter Vergleich zwischen Assistenzbudget und Assistenzbeitrag nicht zulässig sei (Urk. 2/1 S. 8, vgl. dazu Botschaft vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]; BBl 2010 1817, 1865 Ziff. 1.3.4 ).
Wenn nun die Beschwerdeführerin geltend macht, die konkreten Einschränkungen einer Paraplegikerin mit Kindern seien im Rahmen des Pilotprojekts nicht berücksichtigt worden, weshalb die Ermittlung gestützt auf die Berechnungshilfe FAKT nicht zulässig sei, so verkennt sie einerseits, dass mittels der standardisierten Erhebung ein durchschnittlicher und objektiver Hilfebedarf ermittelt werden soll und andererseits, dass die im Rahmen des Pilotprojekts gewonnenen Erkenntnisse durch die im Dienste der Kostenkontrolle nachfolgende Leistungslimitierung ohnehin relativiert wurden. Mit der Kompetenzzuweisung an den Bundesrat zur Festlegung der zeitlichen Höchstgrenzen, bis zu denen benötigte Hilfeleistungen insgesamt oder in einzelnen Bereichen anerkannt werden und mit der Kompetenz zur Festlegung der Pauschalen des Assistenzbeitrags in Art. 42sexies Abs. 4 lit. a und b IVG brachte der Gesetzgeber seinen gesetzgeberischen Willen zur Kostenkontrolle deutlich zum Ausdruck (vgl. BBl 2010 1817, 1905).
3.2.4 Dass die statistischen Werte der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE), auf welche sich die Beschwerdeführerin beruft (Urk. 1 S. 6), nicht Massstab der Eruierung des Assistenzbeitrages sind, zeigt sich bereits darin, dass der monatliche Höchstansatz im Bereich Haushaltsführung im Falle einer schweren Hilflosigkeit bei 40 Stunden liegt (Art. 39c lit. b i.V.m. Art. 39e Abs. 2 lit. a IVV), was auch unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 37,5 % für zwei Kinder (vgl. Rz 4030 KSAB) zu einem maximalen Hilfebedarf führt, der weit unter den statistischen Werten der SAKE liegt (vgl. Urk. 3/10). Dasselbe gilt für die den Stufen zugeordneten Bandbreiten respektive Minutenwerte (Anhang 3 KSAB; nicht offiziell publiziertes Formular 318.538 d des Bundesamtes für Sozialversicherung, einsehbar unter: www.srf.ch [20.08.21]).
3.3
3.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 14 sowie Art. 6 EMRK eine indirekte Diskriminierung geltend macht respektive den Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt sieht, da die konkrete Anwendung des FAKT dazu führe, dass sie schlechter gestellt werde als eine kinderlose Anspruchstellerin im Rollstuhl, weil der infolge der Elternschaft überproportional erhöhte Unterstützungsbedarf im Rahmen der Ermittlung desselben nur ungenügend berücksichtigt werde und in ihrem Falle der Fokus bei der Stufeneinteilung nicht auf die noch mögliche Eigenleistung, sondern den konkreten Hilfebedarf zu legen sei (Urk. 1 S. 8 ff.), ist Folgendes zu berücksichtigen:
3.3.2 Nach dem Konzept der leistungspezifischen Invalidität gemäss Art. 4 IVG hängt die Entscheidung über den Anspruch auf eine sozialversicherungsrechtliche Invalidenleistung von zwei Faktoren ab. Der Leistungsanspruch setzt Erstens nach Abs. 1 eine «Invalidität» voraus. Zweitens müssen nach Abs. 2 diejenigen Nachteile und Einbussen vorliegen, welche den Ausgleich durch die jeweilige Leistungsart nach Massgabe der spezifischen Voraussetzungen rechtfertigen (Eva Siki, Invalidität und Sozialversicherung: Gedanken aus staats-, sozialversicherungs- und schadensrechtlicher Sicht, Diss. 2012, S. 143).
Das vom Assistenzbedarf gedeckte Risiko, mithin die massgebliche Invalidität, entspricht nicht derjenigen der Hilflosigkeit im Sinne von Art. 9 ATSG und wird weder im ATSG noch im IVG definiert (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, Rz 20). Anders als beim Anspruch auf Hilflosenentschädigung, wo die Kinderbetreuung im Rahmen der sechs massgeblichen Lebensverrichtungen gar keine Berücksichtigung findet (BGE 117 V 27, 107 V 136 und 145) und die Haushaltsführung höchstens bei der lebenspraktischen Begleitung gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG und damit im Rahmen einer leichten Hilflosigkeit anerkannt wird, werden im Rahmen der Ermittlung des Assistenzbedarfs weiterführende Lebensbereiche, so auch die Erziehung und Kinderbetreuung sowie die Haushaltsführung auf Verordnungsebene explizit als Bereiche möglichen Hilfebedarfs anerkannt (Art. 39c IVV). Gemäss Rz 4030 KSAB wird zudem der Haushaltszusammensetzung und der Haushaltsgrösse (Anzahl Kinder), anders als bei der Bemessung der rentenrelevanten Invalidität gemäss Art. 28a IVG (BGE 141 V 15 E. 4.5), Rechnung getragen. Hieraus aber zu schliessen, im Rahmen des Assistenzbeitrags geniesse die gewählte Lebensform (in casu das Leben als Familie mit zwei Kindern, ab 1. Juli 2017 alleinerziehend mit Hauptbetreuung der Kinder durch die invalide Beschwerdeführerin) vollumfänglichen Versicherungsschutz, und werde vom massgeblichen Invaliditätsbegriff uneingeschränkt miterfasst, überdehnt die gesetzgeberisch angestrebte Zielsetzung des Assistenzbeitrags.
Zielsetzung des per 1. Januar 2012 eingeführten Assistenzbeitrags war, die Voraussetzungen zu verbessern, trotz einer Behinderung zu Hause wohnen zu können und pflegende Angehörige zu entlasten; Kern der Zielsetzung, auf welche sich die Einführung des Assistenzbeitrags angesichts der finanziellen Lage der Invalidenversicherung beschränkte, war die Förderung von Selbstbestimmung und Eigenverantwortung (BBl 2010 1817, 1820 und 1865; BGE 140 V 543 E. 3.5.2). Die finanzielle Unterstützung in Form des Assistenzbeitrages soll es der invaliden Person erleichtern, ein Leben ausserhalb einer Institution in einer Privatwohnung zu führen.
Angesichts der gesetzgeberisch gewollten Leistungslimitierung im Dienste der Kostenkontrolle beschränkte sich das gesetzgeberische Ziel aber auf eine blosse Förderung respektive Unterstützung und keinen schadenersatzähnlichen sozialversicherungsrechtlichen Vollkostenausgleich, wie ihn die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint. Sodann steht das Institut des Assistenzbeitrags nicht im Dienste der Verhinderung von Fremdbetreuungskosten der Kinder einer invaliden Person, sondern dient lediglich der Förderung des Wohnens invalider Personen ausserhalb einer Institution. Der Aufwand für Kinderbetreuung und –erziehung und der Mehraufwand infolge der Anwesenheit von Kindern im gleichen Haushalt werden zwar als entschädigungsberechtigte respektive den Haushaltsaufwand - und nur diesen und keine anderen Bereiche (vgl. dazu auch: Urk. 2/3 S. 3 und nachfolgende E. 4.1) - erhöhende Positionen anerkannt (Rz 4030, 4033-4036 KSAB), jedoch allerhöchstens im Rahmen der Höchstansätze gemäss Art. 39e Abs. 2 IVV und unter Berücksichtigung der Einstufungen gemäss FAKT.
3.3.3 Auch wenn der gestützt auf Art. 39a ff. IVV und das FAKT ermittelte Assistenzbeitrag der Beschwerdeführerin systembedingt möglicherweise im Vergleich zu einem Assistenzbeitrag einer Paraplegikerin im Rollstuhl ohne Kinder prozentual einen kleineren Teil des effektiven Hilfebedarfs abdeckt, kann darin keine indirekte Diskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV respektive Art. 14 EMRK gesehen werden, wird doch die Beschwerdeführerin nicht als körperlich behinderte Person, welche einer spezifischen benachteiligten Gruppe angehört, in einer Form benachteiligt, die als herabwürdigend oder ausgrenzend anzusehen ist (BGE 139 I 292 E. 8.2.1). Die Ungleichbehandlung knüpft denn auch nicht an ein sachlich verpöntes Merkmal an, sondern daran, dass die Invalidenversicherung das soziale Risiko einer gesundheitlich bedingten (teilweisen) Unfähigkeit der Kinderbetreuung und des in Kombination mit der Kinderbetreuung gestiegenen Mehraufwands in andern Bereichen, wenn überhaupt, nur beschränkt abdeckt, respektive der Gesetz- und mit ihm der Verordnungsgeber im Rahmen der ihm eingeräumten Regelungskompetenz (BGE 140 V 543 E. 3.5.4) diese im Rahmen dieser Leistungskategorie nur als beschränkt kompensationswürdig erachtet, was sich bereits in den in Art. 39e IVV normierten monatlichen Höchstansätzen widerspiegelt (E. 3.3.2).
Wenn auch bei der Auslegung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsnormen sowie bei der Ermessenshandhabung den Grundrechten und den verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung zu tragen ist, liegt namentlich keine Verletzung von Grundrechten darin, dass die Sozialversicherung nicht alle durch die Behinderung verursachten Kosten übernimmt (BGE 134 I 105 E. 5; SVR 2009 IV Nr. 49). Auch begründet Art. 8 Abs. 2 BV keinen individualrechtlichen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, dass eine faktische Gleichheit hergestellt wird (BGE 135 I 161 E. 2.3; BGE 134 I 105 E. 5). Sodann stellt der Umstand, dass schwerer Behinderte mit tendenziell höherem Hilfebedarf gegenüber solchen mit leichteren Einschränkungen und geringerem Bedarf in Bezug auf die Höchstgrenzen wie auch die Einstufung – wie grundsätzlich bei allen limitierten Leistungen – benachteiligt sein können, keine unzulässige Diskriminierung dar, sondern ist Folge des klaren Willens des Gesetzgebers, die Kostenfolgen des Assistenzbeitrages der auf den 1. Januar 2012 neu eingeführten Leistung für die Invalidenversicherung unter Kontrolle zu halten (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.6.3; BBl 2010 1817, 1872 Ziff. 1.3.4; E. 3.3 im Urteil IV.2017.00221). Entsprechend laufen die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin ins Leere.
4.
4.1 Was die revisionsweise Erhöhung des Assistenzbeitrags mit der Verfügung Nr. 301/2017/183689/4 vom 2. September 2020 (Urk. 2/3) per 1. April 2017 anbelangt, welche die Beschwerdegegnerin infolge der Geburt des zweiten Kindes der Beschwerdeführerin im März 2017 vornahm, berücksichtigte erstere bei der FAKT-gestützten Berechnung aufgrund der Anwesenheit eines zweiten Kindes im gleichen Haushalt richtigerweise einen Zuschlag im Bereich Haushalt entsprechend Rz 4030 KSAB (vgl. Berechnung in: Urk. 8/619/49 f.), wobei die konkrete Berechnung desselben von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wurde (Urk. 1 S. 24) und zu keinen Weiterungen Anlass gibt. Insoweit die Beschwerdeführerin wiederum geltend machen lässt, der gemäss SAKE ausgewiesene Mehraufwand infolge eines zweiten Kindes betrage 64 Stunden, was sich im FAKT nicht wiederspiegle, wird sie auf E. 3.2.4 verwiesen. Im Übrigen ist der Beschwerdegegnerin darin zu folgen, dass im Bereich 4.1 «Kleinkinderbetreuung» weiterhin die Stufe 3 angemessen erscheint, sind der Beschwerdeführerin doch die in E. 4.3.20 des Urteils IV.2017.00221 festgestellten geringen Eigenleistungen weiterhin möglich, was der Annahme der Stufe 4 entgegensteht. Sodann ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass der geforderte Mehraufwand in den Bereichen alltägliche Lebensverrichtungen, gesellschaftliche Teilhabe und Mobilität nicht berücksichtigt werden kann, da sich der anzuerkennende Hilfebedarf in diesen Bereichen auf die persönliche Selbstpflege und die eigene Mobilität sowie Kontaktpflege beschränkt und nicht die Versorgung der Kinder beinhaltet (vgl. Urk. 2/3 S. 3).
Nachdem die übrigen Berechnungsfaktoren (vgl. dazu: Urk. 8/619/49) von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestritten wurden und kein Anhalt für eine falsche Berechnung vorliegt, ist die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen.
4.2 Die revisionsweise Erhöhung des Assistenzbeitrages per 1. Juli 2017 mit Verfügung Nr. 301/2017/184177/2 vom 2. September 2020 auf nunmehr Fr. 3'485.60 monatlich und Fr. 41'827.20 jährlich (vgl. zur Berechnung: Urk. 8/618/50) trug wiederum einer veränderten Haushaltszusammensetzung infolge Auszugs des Ehemannes und damit Rz 4030 KSAB Rechnung (Urk. 2/2). Entsprechend Art. 39g Abs. 2 lit. a IVV berechnete die Beschwerdegegnerin den Assistenzbeitrag pro Jahr sodann neu aufgrund des zwölffachen des Assistenzbeitrages pro Monat, was ebenso wenig zu beanstanden ist, wie die Annahme, dass mangels Hinweisen auf eine gesundheitliche Verschlechterung die Stufeneinteilungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen und im Haushalt nicht zu erhöhen sind (Urk. 2/2 S. 2. ff.). Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung aufgrund falscher Berechnungsfaktoren fehlen auch hier, was zur Abweisung der Beschwerde bezüglich der angefochtenen Verfügung Nr. 301/2017/184177/2 führt.
4.3 Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Revisionsverfügung Nr. 301/2019/010078/7 vom 2. September 2020 (Urk. 2/4), mit welcher zu ihren Gunsten ab 1. August 2018 neu eine Hilfebedarf unter Punkt 4.2 des FAKT (Erziehungsaufgaben für Kind ab vier Jahren bis Volljährigkeit) auf Stufe 3 anerkannt wurde (Urk. 8/617/40), einen Systemmangel geltend machen lässt, erhalte sie doch nunmehr einen höheren Assistenzbeitrag, obwohl ihr Handicap bei der nunmehr vierjährigen Tochter weniger ins Gewicht falle als zuvor (Urk. 1 S. 25), so wirkt sich die bundesgerichtlich als anwendbar erklärte standardisierte Abklärung mit dem Abstellen auf einen durchschnittlichen, objektivierten Aufwand (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.3) in diesem Falle zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus. Anlass, die angefochtene Verfügung zu ihren Ungunsten abzuändern, besteht nicht, ist doch derjenige Hilfebedarf massgebend, der aufgrund der behinderungsbedingten Situation notwendig und aufgrund der jeweiligen Stufeneinteilung massgebend und anerkennbar ist, unabhängig davon, ob die Hilfe tatsächlich in Anspruch genommen wird (Rz 4008 KSAB). Die Einreihung unter Stufe 3 im FAKT trägt dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin durchaus bei – wenn auch noch kaum aktuellen – Hausaufgaben helfen kann, aber ausser Haus aufgrund ihrer schweren körperlichen Behinderung bei Unternehmungen mit ihrer Tochter stets auf Hilfe angewiesen ist (vgl. Urk. 8/617/40), angemessen Rechnung. Auch bezüglich des ab 1. August 2018 auf monatlich Fr. 3'819.20 und jährlich Fr. 45'830.40 erhöhten Assistenzbeitrags drängen sich weder aufgrund der Parteivorbringen noch der Akten Zweifel an der Rechtmässigkeit der einzelnen Berechnungsfaktoren (vgl. dazu: Urk. 8/617/50 f.) auf, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelMuraro