Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00687
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 17. Juni 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm
Rechtsdienst Inclusion Handicap
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967 und ohne Berufsausbildung (vgl. Urk. 12/52), meldete sich am 14. November 2002 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf kardiologische Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/3). Mit Verfügung vom 18. Juni 2003 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 12/16). Die dagegen vom Versicherten am 18. August 2003 erhobene (altrechtliche) Einsprache (Urk. 12/21) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 15. September 2003 (Urk. 12/25) ab. Die dagegen vom Versicherten am 4. Oktober 2003 erhobene Beschwerde (Urk. 12/26) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2003.00364 vom 6. Mai 2004 (Urk. 12/30) in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung über das Leistungsgesuch (Eingliederungsmassnahmen, Rente) an die IV-Stelle zurückwies. In der Folge gab die IV-Stelle beim Zentrum Y.___ in Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 25. August 2005 erstattet wurde (Urk. 12/42). Mit Verfügung vom 26. September 2005 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 12/45). Die dagegen vom Versicherten am 24. Oktober 2005 erhobene Einsprache (Urk. 12/46; vgl. auch Einspracheergänzung vom 24. November 2005, Urk. 12/49) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 25. Januar 2006 (Urk. 12/55) ab.
1.2 Am 23. Juli 2009 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 12/61). Mit Schreiben vom 22. März 2010 erklärte die IV-Stelle, dass seine Erwerbsfähigkeit durch eine Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung der Sedativa-/Hypnotika-Abhängigkeit wesentlich verbessert werden könne. Er werde deshalb aufgefordert, diese Massnahme – im Sinne der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht – mit seinem Hausarzt umzusetzen (Urk. 12/71). Daraufhin holte die IV-Stelle den Bericht der Psychiatrischen Klinik A.___ vom 17. September 2010 (Urk. 12/76) ein und gab beim Zentrum Y.___ ein weiteres Gutachten in Auftrag, das am 6. Dezember 2011 erstattet wurde (Urk. 12/82). Mit Vorbescheid vom 31. Januar 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Januar 2011 befristeten ganzen Rente in Aussicht (Urk. 12/87), wogegen dieser am 1. März 2012 Einwand erhob (Urk. 12/90; vgl. auch Einwandergänzung vom 19. April 2012, Urk. 12/94). In der Folge gab die IV-Stelle bei Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, das am 24. August 2013 erstattet wurde (Urk. 12/114). Wie angekündigt, sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 11. Juni 2014 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 75 % eine vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Januar 2011 befristete ganze Rente zu. Für die Zeit ab dem 1. Februar 2011 verneinte sie einen Rentenanspruch bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 12/120 und Urk. 12/125).
1.3 Am 14. Januar 2015 stellte der Versicherte bei der IV-Stelle ein Gesuch um berufliche Massnahmen (Urk. 12/133). Mit Schreiben vom 7. März 2015 teilte er der IV-Stelle mit, dass er aufgrund der Folgen eines am 22. Februar 2015 erlittenen Sturzes nicht in der Lage sei, an allfälligen beruflichen Massnahmen teilzunehmen (Urk. 12/137). Nach entsprechendem Vorbescheid vom 20. März 2015 (Urk. 12/138) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Mai 2015 (Urk. 12/144) einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen. Auf die dagegen vom Versicherten am 18. Juni 2015 erhobene Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht mit Beschluss IV.2015.00672 vom 31. August 2015 nicht ein (Urk. 12/148).
1.4 Am 17. März 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 12/152). Nach entsprechendem Vorbescheid vom 25. Mai 2016 (Urk. 12/159) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Juli 2016 (Urk. 12/161) nicht ein.
1.5 Am 7. November 2019 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 12/164). Die IV-Stelle holte den Bericht von med. pract. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Januar 2020 ein (Urk. 12/173). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 13. März 2020, Urk. 12/176, und Einwand vom 7. April 2020, Urk. 12/177; vgl. auch Einwandergänzungen vom 18. Juni und 27. August 2020, Urk. 12/185 und Urk. 12/187) verneinte sie mit Verfügung vom 15. September 2020 (Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 6. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese ein bi- respektive polydisziplinäres Gutachten in die Wege leite. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 11. November 2020 angezeigt wurde (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.6 UV170510Beweiswert eines Arztberichts01.2021Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 11. Juni 2014 weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht erheblich verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit weiterhin zu 70 % arbeitsfähig (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass sich sein Gesundheitszustand – wie sich insbesondere aus den Berichten von C.___ vom 26. Mai 2020 sowie von Dr. D.___ und E.___ vom 22. Juni 2020 ergebe - erheblich verschlechtert habe. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit er insbesondere in den Disziplinen Psychiatrie, Innere Medizin/Kardiologie und allenfalls Neuropsychologie (falls sich das Gericht nicht auf den Bericht von Dr. D.___ und E.___ abstütze) begutachtet werde (Urk. 1 S. 5 ff.).
3.
3.1
3.1.1 Eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer medizinischer Sachverhaltsabklärung erfolgte zuletzt im Rahmen des Erlasses der Rentenverfügung vom 11. Juni 2014 (Urk. 12/125). Dieser Verfügung lag das interdisziplinäre Gutachten des Zentrums Y.___ vom 6. Dezember 2011 (Urk. 12/82) und das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 24. August 2013 (Urk. 12/114) zugrunde.
3.1.2 Die Ärzte des Zentrums Y.___ stellten im Gutachten vom 6. Dezember 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/82/23):
(1) posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)
- mit konsekutiven Schlafstörungen
(2) Agoraphobie mit Panikstörung
(3) Abhängigkeitssyndrom von Sedativa
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte des Zentrums Y.___ (Urk. 12/82/23):
(1) chronisches lumbovertebrales Syndrom
- mit rezidivierender spondylogener Ausstrahlung beidseits
- bei degenerativen Veränderungen der unteren Lenbenwirbelsäule
(2) rezidivierendes Schulterimpingement beidseits
(3) rezidivierende weichteilrheumatische Beschwerden in beiden Händen
(4) Status nach Totalkorrektur einer fallotschen Pentalogie 1977
Die Ärzte des Zentrums Y.___ erklärten, dass aktuell bei einer in Frage kommenden vollschichtigen Tätigkeit von einer Leistungsminderung im Umfang von ca. 30 % auszugehen sei. Der Beschwerdeführer benötige vermehrte Pausen oder könne auch einmal einen halben oder ganzen Tag ausfallen. Er sollte keine gefährlichen Maschinen bedienen und keine Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten oder ähnliche Tätigkeiten ausführen müssen. Weiter sollten keine hohen Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit gestellt werden und es sei auf eine möglichst stressarme Umgebung geachtet werden. Nach dem Aufenthalt in der Klinik F.___ vom 5. bis zum 11. Januar 2006 sei der Beschwerdeführer bis Ende Oktober 2010 wahrscheinlich zwischen 50 % und 100 % arbeitsunfähig gewesen. Zeitweise sei er auch während längerer Zeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit November 2010 sei von der derzeit attestierten Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 12/82/24-26).
3.1.3 Dr. B.___ führte im psychiatrischen Gutachten vom 24. August 2013 folgende Diagnosen an (Urk. 12/114/19):
(1) Störung durch Sedativa und Hypnotika (ICD-10 F13.24)
(2) Panikstörung mit episodisch paroxysmaler Angst (ICD-10 F41.0)
Dr. B.___ gab an, dass der Beschwerdeführer (in G.___) eine Zeitlang als Tankwart in der Armee gearbeitet habe. In der Schweiz habe er im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen Einsätze geleistet. Es sei von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % bis 30 % auszugehen (Urk. 12/114/21-22).
3.2
3.2.1 Im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens sind im Wesentlichen folgende medizinischen Berichte aktenkundig:
3.2.2 Dr. med. H.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 11. Dezember 2019 folgende Diagnosen an (Urk. 12/171/1):
(1) anamnestisch fallotsche Tetralogie
(2) rezidivierende atypische Thoraxwandschmerzen
(3) Hypertonie
(4) Panikstörung mit Agoraphobie
(5) PTBS
(6) Depression
(7) subklinische Hypothyreose (Erstdiagnose Februar 2019)
(8) chronisches LSSS
Dr. H.___ gab an, dass der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig sei. Er könne vor allem aufgrund der Angststörung und der Panikattacken, die zu Schwindel und atypischen Thoraxschmerzen führen könnten, keine Tätigkeit ausüben. Wegen der chronischen Rückenschmerzen könne er keine Gewichte tragen (Urk. 12/171/1).
3.2.3 C.___ stellte im Bericht vom 15. Januar 2020 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/173/9):
(1) PTBS (ICD-10 F43.21; Trauma 1992)
(2) rezidivierende depressive Störung, zurzeit mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1), seit mindestens 2019
(3) Panikstörung (ICD-10 F41.0), seit mindestens 2019
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte C.___ nicht. Er erklärte, dass der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig sei. Auch eine Tätigkeit im geschützten Rahmen sei aktuell noch nicht möglich (Urk. 12/173/9 und Urk. 12/173/12).
3.2.4 Im Bericht zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2020 führte C.___ aus, dass es bei den kognitiven Fähigkeiten seit der Beurteilung durch Dr. B.___ vom 24. August 2013 zu einer wesentlichen Verschlechterung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gekommen sei. Es sei eine deutliche Störung der Konzentration gegeben. Zusätzlich falle eine deutliche Reduktion der Aufmerksamkeit und des Kurzzeitgedächtnisses auf. Festzustellen sei ein ausgeprägtes Ruminieren über die aktuelle Situation, traumatische Erlebnisse aus der Vergangenheit und die Zukunft. Dies schränke die kognitiven Qualitäten ebenfalls ein. Die Nervosität sei sehr gross. Der Beschwerdeführer wirke ständig etwas durcheinander und verwirrt. Er wisse jeweils nicht einmal mehr, ob er die Mahlzeiten des Tages eingenommen habe. Der verschlechterte Befund sei auf die mittelgradige Depression zurückzuführen. Die zusätzliche Einschränkung durch die Nervosität sei durch die Angst (Panikstörung) begründet. Im Weiteren zeige der Beschwerdeführer kaum affektive Regungen und sei deutlich herabgestimmt. Es liege eine generalisierte Anhedonie vor. Er leide unter Schlafstörungen deutlicher Art und einem mittelgradigen Antriebsmangel. Es seien deutliche Insuffizienzgedanken und Schuldgefühle vorhanden. Gleichzeitig seien körperliche Freuden wie die Sexualität und das Essen stark eingeschränkt. Zudem bestünden eine dauernde Müdigkeit und Kopfschmerzen. Der Beschwerdeführer höre immer noch die im Gutachten des Zentrums Y.___ beschriebenen Stimmen, die ihm Selbstmordgedanken befehlen würden. Er habe Angst vor Höhen und Brücken und von dort herunterzuspringen. Die Suizidsymptomatik sei der depressiven Störung zuzuordnen. Die Diagnose einer PTBS könne sodann wieder gestellt werden. Der Beschwerdeführer habe lebensbedrohliche Situationen erlebt, Gefühle der extremen Leere und des Abgestumpftseins und es bestehe ein Hyperarousal. Es sei ihm nur sehr reduziert möglich, Mitgefühl für Drittpersonen zu empfinden. Dies als Folgesymptomatik der ständigen Flash-Backs und des Ruminierens über traumatische Erlebnisse. Ausserdem leide der Beschwerdeführer an Dissoziationen (plötzlicher Bewusstseinsverlust mit Stürzen und Bewusstlosigkeit nach zunehmender irreversibler Stresslevel-Steigerung ohne Erinnerungsvermögen). Diese Dissoziationen, die im Gutachten von Dr. B.___ von 2013 noch nicht beschrieben worden seien, seien traumatischen Ursprungs. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aktuell täglich oder sogar mehrmals täglich Panikattacken habe (Tachykardie, Dyspnoe, Zittern, Schwitzen, Parästhesien, Schwindel und Todesangst; Urk. 12/184/3-4).
3.2.5 Dr. D.___ und E.___ hielten im an C.___ gerichteten Bericht vom 22. Juni 2020 fest, dass sie den Beschwerdeführer gleichentags verhaltensneurologisch-neuropsychologisch untersucht hätten. Aus rein neuropsychologischer Sicht sei bei einer leicht- bis mittelgradigen neuropsychologischen Funktionsstörung von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zwischen 30 % und 50 % auszugehen (Urk. 12/186/3-4).
3.2.6 C.___ gab im an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gerichteten Schreiben vom 25. August 2020 an, dass die Laborwerte in Ordnung seien. Die im MRI gefundene Pathologie (ischämisch-mikroangiopathische Leukoenzephalopathie) stelle ein morphologisches Korrelat zu den kognitiven Defiziten dar. Diese Pathologie sei nicht mehr rückläufig bzw. heilbar (Urk. 12/186/5).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 17. November 2019 (Eingangsdatum; Urk. 12/164) eingetreten und hat eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands seit Erlass der Rentenverfügung vom 11. Juni 2014 (Urk. 12/125) damit als glaubhaft erachtet. Im Rahmen der materiellen Abklärung der Sache ist sie jedoch zum Schluss gelangt, dass keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sei. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Stellungnahme von RAD-Arzt dipl. med. I.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. September 2020 (Urk. 12/188/3-4).
4.2 RAD-Arzt I.___ führte in dieser Stellungnahme aus, dass aufgrund der vorhandenen Berichte sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht keine Veränderung festzustellen sei. Das MRT des Gehirns habe bezüglich der Leistungseinschränkung des Beschwerdeführers keine neuen Sachverhalte ergeben. Die Befunde seien vereinbar mit der vorbestehenden Herzerkrankung, welche seit der Operation vor Jahren stabil sei. Zudem sei ein ausgeprägter Nikotinkonsum gegeben. Frische durchblutungsbedingte Hirnveränderungen fänden sich nicht. Die im Rahmen der neuropsychologischen Testung festgestellten Einschränkungen seien mit der psychiatrischen Störung, aber auch mit dem Konsum von Beruhigungsmitteln gut vereinbar. Für einfach strukturierte Hilfstätigkeiten könne eine Einschränkung von 30 % angenommen werden. Somit würden sich bei dem seit Jahren bestehenden und weitgehend unverändert gebliebenen psychischen Gesundheitsschaden keine neuen Funktionseinschränkungen ergeben (Urk. 12/188/3-4).
4.3 Diese Beurteilung von RAD-Arzt I.___, der keine eigenen Untersuchungen durchführte, vermag nur teilweise zu überzeugen. Dass RAD-Arzt I.___ das Vorliegen einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands in kardiologischer Hinsicht verneinte, ist nachvollziehbar. Denn dem an Dr. H.___ gerichteten Bericht der Ärzte des Herzzentrums J.___ vom 12. Februar 2019 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei den gleichentags durchgeführten Untersuchungen klinisch kardiopulmonal kompensiert mit normotonen Blutdruckwerten und elektrokardiographisch normokardem Sinusrhythmus bei bekanntem Rechtsschenkelblock präsentiert habe. Echokardiographisch würden sich weiterhin stabile Befunde bei unverändert gutem postoperativem Ergebnis finden. Eine routinemässige Verlaufskontrolle sei in ca. 18 Monaten durchzuführen (Urk. 12/167/5). Ebenfalls plausibel ist RAD-Arzt Dr. I.___ Einschätzung, wonach die im Rahmen der neuropsychologischen Testung festgestellten Einschränkungen mit der psychiatrischen Störung und mit dem Konsum von Beruhigungsmitteln gut vereinbar seien. Dies vor dem Hintergrund, dass Dr. D.___ und E.___ im Bericht vom 22. Juni 2020 darauf hinwiesen, dass aufgrund der ungünstigen Wirkung von Zolpidem auf die kognitive Leistungsfähigkeit bei langandauernder Behandlung eine Reduktion/Sistierung zu empfehlen sei. Zudem erklärten Dr. D.___ und E.___ auch, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vordergründig aus psychiatrischer Sicht erfolgen müsse (Urk. 12/186/4). Nicht nachvollziehbar ist jedoch, dass RAD-Arzt I.___ ohne nähere Begründung das Vorliegen einer erheblichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands verneinte. Wie der Beschwerdeführer zutreffend bemerkte (Urk. 1 S. 7), setzte sich RAD-Arzt I.___ mit dem Bericht von C.___ vom 26. Mai 2020 nicht auseinander. Dies wäre erforderlich gewesen. C.___ legte in diesem Bericht unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer – anders als noch im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. B.___ - wieder unter einer depressiven Symptomatik und neu auch unter einer dissoziativen Störung leide sowie täglich oder mehrmals täglich Panikattacken habe (vgl. E. 3.2.4), nämlich begründet dar, weshalb es seit Erlass der Rentenverfügung vom 11. Juni 2014 zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gekommen sein soll. Es sind damit Anhaltspunkte für eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands gegeben.
4.4 Es ist somit festzuhalten, dass auf die Stellungnahme von RAD-Arzt I.___ vom 7. September 2020 (Urk. 12/188/3-4) nicht abgestellt werden kann. Im Weiteren lässt sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aber unbestrittenermassen auch nicht allein gestützt auf die Berichte des behandelnden C.___ zuverlässig beurteilen. Der medizinische Sachverhalt erweist sich als ungenügend abgeklärt.
5. Die Sache ist deshalb in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt selber in psychiatrischer Hinsicht abklärt oder gutachterlich abklären lässt und danach über einen möglichen Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfügt. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.
6.
6.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).
6.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.3 Der obsiegende vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
6.4 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) ist damit gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 15. September 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl