Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00691
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 30. März 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Nadja D'Amico
Procap Schweiz
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
diese vertreten durch Advokat Cédric Robin
Procap Schweiz
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1986 geborene X.___, ausgebildete Verkäuferin (Urk. 11/1), war zuletzt von März bis August 2012 als Call-Center-Agentin bei Y.___ AG tätig (vgl. Urk. 11/12, Urk. 11/16/5). Am 19. September 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und erteilte am 29. Juli 2013 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 11/20). Die am 18. November 2013 gewährte Kostengutsprache für ein Aufbautraining (Urk. 11/30) wurde am 18. Februar 2014 aufgehoben (Urk. 11/35). Nachdem die Versicherte am 14. Juli 2015 erneut Integrationsmassnahmen beantragt hatte (Urk. 11/52), teilte die IV-Stelle der Versicherten am 29. Oktober 2015 mit, dass derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/57). Die IV-Stelle liess die Versicherte sodann polydisziplinär begutachten (Expertise vom 6. April 2017; Urk. 11/84). Mit Verfügung vom 24. November 2017 (Urk. 11/113) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 12. Juni 2018 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies (Prozess Nr. IV.2018.00036; Urk. 11/120).
1.2In der Folge holte die IV-Stelle medizinische Berichte ein und erteilte am 9. Januar 2019 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 11/132), für welches ein kleines Taggeld zugesprochen wurde (Urk. 11/136). Am 6. Mai 2019 wurde eine Kostengutsprache für ein Aufbautraining erteilt (Urk. 11/141) und ein kleines IV-Taggeld zugesprochen (Urk. 11/142). Am 9. Oktober 2019 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine berufspraktische Vorbereitung (Urk. 11/146), unter Zusprache eines grossen IV-Taggeldes (Urk. 11/147). Am 23. April 2020 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die beruflichen Massnahmen abzubrechen (Urk. 11/152). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/154, Urk. 11/158, Urk. 11/159) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. September 2020 das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/162 = Urk. 2). Am 28. September 2020 reichte die Versicherte ein Gesuch um Fortsetzung der beruflichen Massnahmen ein (Urk. 11/165).
2. Die Versicherte erhob am 8. Oktober 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. September 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 9. November 2020 (Urk. 10) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.4 Invalidität liegt nur vor, wenn nach zumutbarer Eingliederung ein ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten verbleibt (Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 ATSG sowie Art. 16 ATSG). Damit wird der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» statuiert, welcher besagt, dass vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eine Rente nur gewährt werden darf, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes (noch) nicht eingliederungsfähig ist. Gemäss dem seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die unter anderem ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können. Mit dieser Regelung soll die Priorität der Eingliederung gegenüber der Rente gesetzlich noch stärker verankert und gleichzeitig der Rentenzugang verschärft werden. Rentenleistungen sollen erst dann allenfalls zur Ausrichtung gelangen, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen (mehr) in Betracht fallen. Der Anspruch auf eine Rente ist daher nicht zu prüfen und eine Rente kann nicht zugesprochen werden, solange Eingliederungsmassnahmen in Betracht fallen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2012 vom 5. Juni 2012 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Invalidenrente soll also erst und nur dann zugesprochen werden, wenn die Möglichkeiten ausgeschöpft sind, welche Eingliederungsmassnahmen zur Verbesserung der gesundheitsbedingt beeinträchtigten Erwerbsfähigkeit bieten (Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.2.1, vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rz 1 zu Art. 1a und Rz 7 zu Art. 28). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf über einen Rentenanspruch unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen dann entschieden werden, wenn ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits vor der Eingliederung verneint werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2018 vom 15. Februar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, die Beschwerdeführerin habe nach dem Rückweisungsurteil ab Januar 2019 erneut an einem Belastbarkeits- und Aufbautraining teilnehmen können. Die Beschwerdeführerin habe es geschafft, bis im April 2020 die Arbeitsfähigkeit auf 50 % zu steigern. Dann habe das Training erneut abgebrochen werden müssen, da die Beschwerdeführerin ein Kind erwartet habe. Das Aufbautraining sei vielversprechend gewesen. Nach dem Mutterschaftsurlaub könne mit einem Arbeitsversuch im ersten Arbeitsmarkt und einem Startpensum von 50 % mit den Eingliederungsbemühungen weitergemacht werden. Eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für leichte Bürotätigkeiten sei realistisch, womit die Beschwerdeführerin rentenausschliessend eingegliedert wäre. Sie könne sich nach dem gesetzlichen Mutterschaftsurlaub und wenn die Kinderbetreuung geregelt sei jederzeit mit einem Zusatzgesuch melden. Danach würden die Abklärungen wiederaufgenommen werden und die Eingliederungsbemühungen weitergeführt (S. 2 f.).
Die Beschwerdeführerin sei nicht als Frühinvalide einzustufen. Es lägen keine expliziten Hinweise vor, dass sie bereits zu Beginn der Ausbildung gesundheitlich eingeschränkt gewesen sei. So sei auch die depressive Symptomatik erst nach der Ausbildung im Jahr 2008 aufgetreten.
Sie sei seit Oktober 2012 - während des ganzen Verfahrens - aus medizinischer Sicht eingliederungsfähig gewesen. Die Eingliederungsbemühungen hätten zwei Mal aus Gründen abgebrochen werden müssen, die nicht im Zusammenhang mit der Invalidenversicherung stünden. Deshalb bestehe rückwirkend kein Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 2 Mitte).
2.2 Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), aus näher genannten Gründen sei sie als Frühinvalide zu qualifizieren (S. 5 f. Rz 4 f.). Die berufliche Eingliederung sei für die Dauer des Mutterschaftsurlaubes nur sistiert. Umso unverständlicher sei der Erlass des Vorbescheides vom 8. Juni 2020 und danach der angefochtenen Verfügung betreffend Rentenleistung, zumal die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass ein Rentenentscheid vor Abschluss der Eingliederung nicht getroffen werden könne (S. 7). Aus näher genannten Gründen sei die Aussage, sie habe bis im April die Arbeitsfähigkeit auf 50 % steigern können, tatsachenwidrig. Vielmehr habe sie es bei der Z.___ geschafft, für die Dauer von nur zirka zwei bis drei Wochen eine Präsenz von 12 Stunden pro Woche aufzubauen, wobei von einer 50 bis 60-%igen Leistungsfähigkeit während der Anwesenheit berichtet werde. Die prophezeite 80%ige Arbeitsfähigkeit sei unrealistisch und anhand der Akten nicht erklärbar (S. 9). Nach dem bisherigen Verlauf stelle sich die Frage, ob die medizin-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % in der eng umschriebenen Verweistätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt überhaupt verwertbar sei. Die Invaliditätsbemessung ergebe einen Anspruch auf eine ganze Rente - auch rückwirkend ab März 2013 (sechs Monate nach Anmeldung). Sollte dennoch von einer allfälligen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden, sei der Sachverhalt noch ungenügend abgeklärt (S. 9 f. Rz 8).
2.3 Im Lichte des unter E. 1.4 dargelegten Grundsatzes «Eingliederung vor Rente», durfte die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch angesichts der offensichtlich noch nicht als ausgeschöpft betrachteten beruflichen Eingliederungsmassnahmen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2018 vom 15. Februar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen) dann entscheiden, wenn ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits vor der Eingliederung verneint werden kann.
Zwischen den Parteien steht denn auch im Streit und es ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin vom 1. März 2013 an (frühest möglicher Rentenbeginn gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG nach der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 19. September 2012, Urk. 11/2) bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids vom 7. September 2020 (Urk. 2), welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen), zu Recht verneint hat.
3.
3.1 Dem Rückweisungsurteil vom 12. Juni 2018 (Urk. 11/120) lagen folgende Arztberichte zugrunde (vgl. E. 3 des genannten Urteils):
Dr. med. A.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, führte mit Bericht vom 14. November 2012 (Urk. 11/9) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit September 2012 (Ziff. 1.2), und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradig (ICD-10 F33.1), und eine Bulimie (ICD-10 F50.2). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Angestellte Verkauf sei die Beschwerdeführerin mindestens vom 5. September bis mindestens 15. Dezember 2012 arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Zurzeit sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig (Ziff. 1.7).
3.2 Mit Schreiben vom 10. Juli 2013 (Urk. 11/18) führte Dr. med. B.___, praktische Ärztin, aus, sie bestätige, dass bereits 2008 und 2011 eine medikamentöse antidepressive Therapie über jeweils einige Monate notwendig gewesen sei.
3.3 Vom 19. August bis 17. November 2013 wurde ein Belastbarkeitstraining bei der Arbeitsorganisation C.___ durchgeführt. Im Schlussbericht vom 11. November 2013 (Urk. 11/27) wurde festgehalten, die Steigerung der Arbeitsstunden sei gut möglich gewesen. Es werde im weiteren Verlauf vorgeschlagen, diese Steigerung, sowie auch die Förderung der Stabilität und Leistungsfähigkeit im Rahmen eines Aufbautrainings beizubehalten (S. 4).
3.4 Vom 18. November 2013 bis 28. Januar 2014 absolvierte die Beschwerdeführerin ein Aufbautraining. Im Schlussbericht vom 19. Februar 2014 (Urk. 11/37) wurde festgehalten, als Folge diverser Krankheitsabsenzen habe die Arbeitsintegration unterbrochen werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe während der Massnahme einiges erreicht, so sei es ihr gelungen, eine eigene Wohnung zu finden. Die Unterstützung in ihrer Situation scheine ihr gut zu tun, sie habe einen ersten Schritt auf dem Weg in Richtung Arbeitsmarkt erreicht (S. 3 Ziff. 4). Bei gesundheitlicher Stabilität könne die berufliche Integration wieder aufgenommen werden (S. 3 Ziff. 5).
3.5 Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Infektiologie, führte mit Bericht vom 12. März 2014 (Urk. 11/38) aus, sie habe die Beschwerdeführerin von Juli 2013 bis Februar 2014 behandelt (Ziff. 1.2), und nannte als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Hypothyreose bei Hashimoto Thyreoiditis und eine Adipositas (Ziff. 1.1). Aufgrund der Hypothyreose bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit (Ziff. 1.7). An sich sei die Prognose gut bei konstanter Einnahme von Schilddrüsenhormonen (Ziff. 1.4).
3.6 Dr. A.___ nannte mit Bericht vom 21. Juli 2014 (Urk. 11/42/1-3) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und als Differentialdiagnose (DD) eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2). Er führte aus, aktuell sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig. Die psychische Situation erlaube aktuell keine geregelte Arbeitstätigkeit (S. 1). Der Gesundheitsschaden könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Es werde auf eine halbstationäre/tagesklinische Behandlung gedrängt, zu der die Versicherte angemeldet sei (S. 2), die sie in der Folge jedoch nicht absolvierte (Urk. 11/44).
3.7 Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und praktischer Arzt, Praxis F.___, führte mit Bericht vom 16. April 2015 (Urk. 11/51) aus, die Beschwerdeführerin werde seit Dezember 2014 von ihm behandelt (S. 1), und nannte folgende Diagnosen (Ziff. 4):
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, unsicheren und abhängigen Zügen (ICD-10 F61)
- aktenanamnestisch Bulimie (ICD-10 F50.2)
- rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte depressive Episode
(ICD-10 F33.0), aktenanamnestisch mittelgradige depressive Episode im 2012
- Hypothyreose, substituiert
Es bestünden krankheitsbedingte Schwierigkeiten bei der eigenen Ressourcen-verwaltung, unter anderem bedingt durch unzureichende soziale Kompetenzen mit der Tendenz zum Überengagement, Übernahme von mehr und mehr Aufgaben, Konfliktvermeidung, mangelnder Abgrenzungsfähigkeit und Überanpassung. Aufgrund der zugrundeliegenden Emotionsregulationsstörung sei von einer leicht- bis mittelgradig eingeschränkten Belastbarkeit auszugehen, welche sich angesichts der persönlichkeitsimmanenten hohen Leistungsansprüche und ausgeprägten Selbstwertproblematik sehr ungünstig auswirke und mittelfristig zu Überforderung führe. Es sei davon auszugehen, dass die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin aufgrund der Notwendigkeit der regelmässigen Kundenkontakte eher ungünstig sei. Eher geeignet erschienen Anstellungen mit gut strukturiertem Aufgabenbereich, ohne Personalverantwortung, ohne Schichtdienst, mit regelmässigen Pausenmöglichkeiten, beispielsweise im Bürobereich. Voraussetzung für eine erfolgreiche Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt würde zu Beginn eine engmaschige Betreuung durch einen qualifizierten Arbeitscoach sein,
vor allem hinsichtlich der Arbeitszeiteinteilung und Arbeitsorganisation. Grundsätzlich werde davon ausgegangen, dass nach einer Einarbeitungsphase mit reduzierter Leistungsfähigkeit nach zirka sechs Monaten eine Arbeitsfähigkeit um 50-60 % in einer adaptierten Tätigkeit in der freien Wirtschaft durchaus erreichbar wäre (S. 5).
3.8 Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und praktischer Arzt, führte mit Bericht vom 27. April 2016 (Urk. 11/61) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit Oktober 2015, und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Adipositas Grad II
- Depression
- Verdacht auf Agoraphobie (ICD-10 F40)
Für die Adipositas sei die Prognose gut. Nach der Magenbypass-Operation (im Januar 2016; vgl. Urk. 11/63/1) habe bisher eine gute Gewichtsabnahme stattgefunden (BMI: 33; Ziff. 1.4). Offensichtlich bestünden keine Einschränkungen für die bisherige Tätigkeit, für Details sei der Psychiater/Psychologe zu kontaktieren (Ziff. 1.7). Ab ungefähr Sommer 2016 könne mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 50 bis 100 % gerechnet werden (Ziff. 1.9).
3.9 Die Fachpersonen der Praxis F.___ nannten mit Bericht vom 15. Juli 2016 (Urk. 11/63) folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1):
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und abhängigen Zügen (ICD-10 F61)
- rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte depressive Episode
(ICD-10 F33.0), aktenanamnestisch mittelgradige depressive Episode im 2012
- aktenanamnestisch Bulimie (ICD-10 F50.2)
- Hypothyreose
- Status nach Magenbypass-Operation am 24. Januar 2016 (Ziel Gewichts-reduktion)
Die Fachleute erachteten als geeignet Anstellungen mit gut strukturiertem Aufgabenbereich, ohne Personalverantwortung, ohne Schichtdienst, mit regelmässigen Pausenmöglichkeiten, beispielsweise im Bürobereich. Voraussetzung für eine erfolgreiche Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt würde zu Beginn eine engmaschige Betreuung durch einen qualifizierten Arbeitscoach sein, vor allem hinsichtlich der Arbeitszeiteinteilung und Arbeitsorganisation. Grundsätzlich werde davon ausgegangen, dass nach einer Einarbeitungsphase mit reduzierter Leistungsfähigkeit nach zirka sechs Monaten eine Arbeitsfähigkeit um 50-60 % in einer adaptierten Tätigkeit in der freien Wirtschaft durchaus erreichbar sein würde. Die Beschwerdeführerin zeige sich verstärkt motiviert für den beruflichen Wiedereinstieg (S. 3 Ziff. 1.7/1.8).
3.10 Die Gutachter der Medas H.___ erstatteten am 6. April 2017 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/84/1-21). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben der Versicherten (S. 10 ff.), die von ihnen erhobenen Befunde (S. 15 f.), eine rheumatologische (S. 17; Urk. 11/84/51-58) und psychiatrische (S. 17; Urk. 11/84/26-42) Untersuchung sowie eine Intelligenzabklärung (Urk. 11/84/45-48). Sie nannten folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 4.1):
- leichte intellektuelle Beeinträchtigung (ICD-10 F70), bei
- errechnetem Gesamt-IQ von 69
- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, nannten sie folgende, hier gekürzt aufgeführten Diagnosen (S. 19 Ziff. 4.2):
- Adipositas «simplex» (165 cm/82 kg, Body Mass Index 30.1)
- thorakolumbales Schmerzsyndrom, rechtsbetont
- primäre Autoimmunhypothyreose vom Typ Hashimoto, Erstdiagnose August 2009
Für die zuletzt (Mai 2015) im Angestelltenverhältnis ausgeübte Tätigkeit als Kleiderverkäuferin werde die Arbeitsfähigkeit auf 0 % der Norm geschätzt, wobei einzig die psychiatrischen Gründe limitierend wirkten (S. 20 Ziff. 5.1). Für angepasste Verweistätigkeiten ohne Eigenverantwortung, ohne Lerndruck und Anspruch auf eigenes logisches Denken, ohne Zeitdruck und ohne mathematische Inhalte respektive Anforderungen betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % der Norm bei 100%iger Anwesenheit, wobei erneut die psychiatrischen Befunde die Grenzen setzten (es handle sich hierbei um eine grobe Schätzung, zur korrekteren Beurteilung würde eine objektive Messung an einem konkreten Arbeitsplatz nötig sein; S. 20 Ziff. 5.2).
Als mögliche berufliche Massnahmen erwähnten die Gutachter die Mithilfe bei der Suche nach einer adaptierten Stelle bei Motivation der Versicherten (S. 20 Ziff. 5.3). Zum Beginn der reduzierten Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, psychiatrischerseits vermutlich seit Beginn der Ausbildung 2004 (S. 20 Ziff. 5.4).
Der psychiatrische Gutachter führte im Teilgutachten (Urk. 11/84/26-42) aus, die Berichte zusammenfassend könne festgehalten werden, dass sicher eine depressive Episode festzustellen sei. Eine rezidivierende Depression sei möglich, erscheine jedoch nicht ausreichend belegt, da Hinweise auf längere Rezidivphasen fehlten. Es könne sein, dass 2012 eine mittelgradige Episode vorgelegen habe, ab Frühjahr 2015 werde nur noch eine leichte Episode schlüssig begründet angegeben. Eine Bulimie sei rückblickend nachvollziehbar, aber bereits ab 2014 nicht mehr als aktiv genannt. Eine Persönlichkeitsstörung erscheine möglich, sei jedoch nicht ausreichend anhand der von den Diagnosesystemen ICD-10 oder DSM IV/5 begründet worden. Es sei nochmals auf die auffälligen Verhaltensmuster der Explorandin hingewiesen, die von sozialer Inkompetenz, Unsicherheit und Neigung zur Überforderung zeugten. Im Rahmen der aktuellen Untersuchung sei weiterhin eine leichte depressive Episode bei der Explorandin festzustellen. Aufgrund fehlender Hinweise auf relevante Remissionsphasen entscheide er sich für die nicht rezidivierende Variante ICD-10 F32.0. Diese Diagnose habe für sich noch einen kleinen Miteinfluss auf die Arbeitsfähigkeit, stehe dabei jedoch nicht im Vordergrund. Die Bulimie sei weiterhin als remittiert zu betrachten. Folge man dem Interview der Explorandin zum SKJD II, dann liege der Verdacht auf mehrere Persönlichkeitsstörungen nahe. Es würde dann aber tatsächlich eher von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung auszugehen sein. Die Messung des IQ der Explorandin durch lic. phil. I.___ ergebe einen IQ-Wert von 69. Damit seien die Kriterien gesamthaft für die intellektuelle Beeinträchtigung nach DSM 5 aber auch für die leichte Intelligenzminderung nach ICD-10 erfüllt. Diese Diagnose sei hauptsächlich die Arbeits- und Leistungsfähigkeit einschränkend. Warum diese Diagnose bisher nicht gestellt worden sei, erschliesse sich nicht aus den vorliegenden Unterlagen. Dr. E.___ könnte bereits in diese Richtung gedacht haben, da er eine ADHS-Abklärung durchgeführt habe. Aber spätestens hier wäre eine IQ-Testung sinnvoll gewesen (S. 15). Da die Persönlichkeitsauffälligkeiten fast gänzlich der intellektuellen Beeinträchtigung zuzuordnen seien, werde keine Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt, es würden aber akzentuierte Persönlichkeitszüge angeführt, die jedoch keinen direkten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (S. 16).
Zur Prognose sei festzuhalten, dass eine Verbesserung des IQ unwahrscheinlich sei, was dennoch gewisse beschränkte Förderungsmöglichkeiten nicht ausschliesse (S. 16).
Bei 100%iger Anwesenheit bestehe eine 50%ige Leistungsfähigkeit, sofern garantiert sei, dass die Beschwerdeführerin Aufgaben nachgehen könne, die sie nicht eigenverantwortlich erledigen müsse, die kein aufbauendes Lernen und logisches Denken beinhalteten, sondern reine Routineinhalte. Auch müsse es möglich sein, die aufgetragene Arbeit in unterdurchschnittlichem Arbeitstempo erledigen zu können. Aufgaben mit mathematischen Inhalten/Anforderungen sollten völlig vermieden werden. Die Vorstellung der Beschwerdeführerin für eine Arbeit als Rezeptionistin oder Telefonistin entspreche diesen Vorgaben recht gut, sofern es sich nicht um ein Hotel oder eine Zentrale handle, bei der unter Zeitdruck und ohne längere Pausen mehrere Aufgaben gleichzeitig gelöst werden müssten (S. 17 Ziff. 5.2).
Über die Intelligenzabklärung (Urk. 11/84/45-48) wurde zusammenfassend berichtet, die Beschwerdeführerin weise grosse intellektuelle Grenzen auf, welche ihre schulischen und Ausbildungs-Probleme durchaus erklärten. Insbesondere in den wahrnehmungsgebundenen-logischen (mathematischen) Bereichen zeige sie eindeutige Schwächen. Innerhalb ihres Profils liege ihre Stärke in der Verarbeitungsgeschwindigkeit. Daher seien Aufgaben, die kein aufbauendes Lernen und logisches Denken voraussetzten, sondern Routinearbeiten, bei der sie mittels Arbeit auf Tempo kompensieren könne, empfehlenswert. Jedoch sei zu beachten, dass auch das Arbeitstempo ausserhalb des Durchschnittsbereiches liege (S. 3 f.).
Der rheumatologische Gutachter führte im Teilgutachten (Urk. 11/84/51-58) aus, anlässlich der eingehenden Befragung im Rahmen der Untersuchung habe die Versicherte ihre Beschwerden seitens des Bewegungsapparates nur unklar und ungenau schildern können und es sei nicht zum Ausdruck gekommen, wie sich diese Beschwerden im Alltag verhielten und wie sie sich behindernd auswirkten. In der klinischen Untersuchung habe die adipöse Versicherte eine Haltungs-insuffizienz mit muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung gezeigt, eine lumbal akzentuierte Lordose sowie eine Irritation über der mittleren/unteren Brustwirbelsäule und im Bereich des Ligamentum iliolumbale rechts. Die Funktion des gesamten Achsenorgans wie auch der peripheren Gelenke sei altersentsprechend normal vorgefunden worden. Es hätten sich keine Verdachtsmomente hinsichtlich einer radikulären Reiz- und/oder sensomotorischen Ausfallsymptomatik wie auch nicht für eine Segmentinstabilität gefunden. Aufgrund der Anamnese, des klinischen Befundes und der Bildgebung erscheine eine Erkrankung aus dem entzündlich-rheumatischen Formenkreis ausgeschlossen. Insgesamt seien die angegebenen Beschwerden am Bewegungsapparat gering, es seien kaum Behinderungen angegeben worden und die Befunde seien bezüglich Funktion von Wirbelsäule und Stamm altersentsprechend unauffällig (S. 6 f.).
3.11 Med. pract. J.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 11. April 2017 (Urk. 11/85/7-8) aus, das Gutachten sei nachvollziehbar und plausibel in seinen Schlussfolgerungen, weshalb darauf abgestellt werden könne (S. 7). Aus arbeitsmedizinischer Sicht erscheine das Prüfen von beruflichen Massnahmen sinnvoll. Die im Gutachten genannten Diagnosen schränkten die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei der Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt ein (S. 8).
3.12 Dr. E.___ führte mit Stellungnahme vom 4. Juli 2017 (Urk. 11/100) aus, das psychiatrische Teilgutachten im Rahmen der Medas-Begutachtung sei fachlich mangelhaft in Bezug auf die diagnostische Zuordnung. Die nicht vorgenommene Beschwerdevalidierung beziehungsweise unzureichende Konsistenzprüfung spreche allerdings alleine für die fachlichen Mängel im Gutachten und nicht für die fehlenden krankheitsbedingten Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin. Bei den zumindest in Frage kommenden neuropsychologischen Beeinträchtigungen würde eine umfassende und valide Abklärung unabdingbar sein. Der psychiatrische Gutachter bestätige durchaus mittelgradige anhaltende Einschränkungen in verschiedensten Lebensbereichen (insbesondere bei sozialen Interaktionen, Beziehungen, Unreife etc.), was durchaus der Beurteilung der Behandler entspreche. Auch würden in der vom Gutachter durchgeführten SKID-II Untersuchung auffällige Werte bei verschiedenen Persönlichkeitsdimensionen, durchaus vereinbar mit einer manifesten Persönlichkeitsstörung, erreicht. Es sei insgesamt unklar, warum die Diagnose der Persönlichkeitsstörung nicht gestellt werde, obwohl die Kriterien nach ICD-10 klar erfüllt gewesen seien (S. 5 Ziff. 4).
Inwieweit bei der Beschwerdeführerin kognitive Einschränkungen (am ehesten Teilleistungsschwächen) bestünden, sollte noch im Rahmen einer lege artis durchgeführten neuropsychologischen Testung abgeklärt werden. Unter Berücksichtigung des gesamten Lebenslaufs der Beschwerdeführerin werde vom Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung ausgegangen, welche zu mindestens mittelschweren Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit führe. Die ungünstigen psychosozialen Auswirkungen seien hier sekundär und als Folge der Persönlichkeitsstörung zu sehen. Im Sinne der umfassenden Abklärungspflicht der Invalidenversicherung werde darum gebeten, die Beschwerdeführerin erneut psychiatrisch/neuropsychologisch abzuklären (S. 8).
3.13 Am 6. September 2017 nahm der Medas-Gutachter pract. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Stellung zu derjenigen von Dr. E.___ vom 4. Juli 2017 (Urk. 11/107/2-4) und führte im Wesentlichen aus, dass unklar bleibe, was Dr. E.___ von einer neuropsychologischen Testung erwarte. Je nach Auftrag würden in einer solchen Testung diverse Leistungsfähigkeiten der Explorandinnen geprüft. Die Intelligenz könne dabei ein Teil sein. Aber diese sei damals untersucht worden mit einem aktuell anerkannten IQ-Test (S. 3). Ein IQ-Wert, der erst im Erwachsenenalter lege artis festgestellt worden sei, habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits im Kindesalter vorgelegen; mit leichten Schwankungen. Dass eine intellektuelle Beeinträchtigung bei der Beschwerdeführerin nie diskutiert und als Diagnose angeführt worden sei, mache das Ergebnis nicht weniger aussagekräftig (S. 4).
3.14 Med. pract. J.___, RAD, führte mit Stellungnahme vom 16. Oktober 2017 (Urk. 11/111/3) aus, bei der Stellungnahme von Dr. E.___ handle es sich letztlich um eine andere Einschätzung/Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sachverhalts. Eine eigene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit/funktionellen Leistungsfähigkeit durch Dr. E.___ erfolge in seinem Bericht nicht.
3.15 Am 2. November 2017 nahm Dr. E.___ erneut Stellung (Urk. 11/109).
3.16 Zu dieser medizinischen Aktenlage hielt das hiesige Gericht mit Urteil vom 12. Juni 2018 im Verfahren IV.2018.00036 in E. 4.1 fest (Urk. 11/120):
«Das Medas-Gutachten (vorstehend E. 3.10) beruht auf allseitigen Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden wurden umfassend abgeklärt; die Akten fanden Berücksichtigung und die Schlussfolgerungen der Experten wurden schlüssig begründet. Insbesondere begründete der psychiatrische Gutachter die genannten Diagnosen ausführlich und legte sorgfältig dar, weshalb er abweichend zum behandelnden Psychiater Dr. E.___ keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziere. Die Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise (vgl. vorstehend E. 1.3) sind erfüllt. Zudem wurde mit der Medas-Begutachtung erstmals eine Gesamterhebung und -beurteilung sämtlicher Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin vorgenommen, was den Beweiswert des Gutachtens deutlich erhöht. Aus diesen Gründen kann grundsätzlich auf das Gutachten abgestellt werden. Dies empfahl auch RAD-Arzt med. pract. J.___ (vorstehend E. 3.11). Die Beschwerdegegnerin stellte hingegen nicht auf das Gutachten ab, sondern ging davon aus, dass keine gesundheitliche Einschränkung vorliege, die von der Invalidenversicherung versichert sei (vgl. vorstehend E. 2.1).»
In E. 4.8 des Urteils wurde Folgendes festgehalten:
«Zusammenfassend steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist und in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Zum Beginn der reduzierten Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, dass diese psychiatrischerseits vermutlich seit Beginn der Ausbildung im Jahr 2004 bestehe (vorstehend E. 3.10).»
Schliesslich wurde in E. 5 des Urteils Folgendes ausgeführt:
«Die Beschwerdegegnerin hat, da sie einen invalidenversicherungsrelevanten Gesundheitsschaden verneinte, keine Invaliditätsbemessung vorgenommen. Nachdem nun jedoch feststeht, dass ein solcher besteht, die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist und in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht (vorstehend E. 4.8), hat die Beschwerdegegnerin die Invaliditätsbemessung nachzuholen.
Bei der Bemessung des Valideneinkommens wird sich die Frage stellen, ob die Beschwerdeführerin als Frühinvalide gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV zu qualifizieren sei, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass gemäss Rz 3035 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, Stand 1. Januar 2018) darunter auch Versicherte fallen können, welche zwar eine Berufsausbildung abschliessen konnten, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid gewesen sind und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit
sie – in Nachachtung des Grundsatzes Eingliederung vor Rente allenfalls nach Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen - über den Rentenanspruch neu verfüge.
Was die beruflichen Eingliederungsmassnahmen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass nebst den Medas-Gutachtern auch der behandelnde Psychiater Dr. E.___ sowie der RAD-Arzt med. pract. J.___ die Prüfung von beruflichen Massnahmen als sinnvoll erachtet haben (vorstehend E. 3.9, E. 3.10, E. 3.11). Die Beschwerdegegnerin ist deshalb gehalten, berufliche Eingliederungsmassnahmen eingehend zu prüfen und gegebenenfalls durchzuführen.»
4.
4.1 Seither präsentierte sich die relevante Aktenlage wie folgt:
Die Fachpersonen der Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie F.___ nannten mit Berichten vom 2. Oktober 2018 (Urk. 11/126) und 6. November 2018 (Urk. 11/128) zusätzlich zu den in ihrem Bericht vom 15. Juli 2016 (vgl. vorstehend E. 3.9) erwähnten Diagnosen eine vestibuläre Migräne seit 2016 laut Dr. L.___ (Zentrum M.___; Ziff. 2.5). Es wurde ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin aufgrund der körperlichen Belastung aktuell nicht möglich sei. In einer näher umschriebenen Tätigkeit sei im Falle einer Verbesserung der körperlichen Symptomatik im besten Fall davon auszugehen, dass nach der erfolgreichen Absolvierung einer Einarbeitungsphase mit reduzierter Leistungsfähigkeit in zirka sechs Monaten eine Arbeitsfähigkeit um 50 % in der freien Wirtschaft durchaus erreichbar sein würde (Ziff. 2.7). Die seit Januar 2016 andauernde Instabilität infolge körperlicher Beschwerden beeinflusse auch die psychische Genesung und den Therapieverlauf. Sofern sich der körperliche Zustand stabilisiere und die Therapie hochfrequent weitergeführt werden könne, würde mit einer weiteren Verbesserung des Zustandes gerechnet werden können (Ziff. 4.3). Aktuell stünden die körperliche Symptomatik (Schwindel, Migräne, körperliche Schwäche) sowie die psychischen Faktoren (Antriebslosigkeit, Mühe mit eigenen Grenzen, Tendenz zur Selbstüberforderung) einer Eingliederung im Weg. Sofern sich die somatische Symptomatik stabilisieren lasse, und die Beschwerdeführerin körperlich wieder zu Kräften komme, würde eine Teil-Eingliederung möglich sein (Ziff. 4.4).
4.2 Vom 7. Januar bis 7. April 2019 wurde ein Belastbarkeitstraining bei der Arbeitsintegration C.___ durchgeführt. Im Schlussbericht vom 9. April 2019 (Urk. 11/140) wurde zusammenfassend zum Gesamtverlauf festgehalten, die Beschwerdeführerin habe ihre Anwesenheitszeit im Werkatelier im Laufe der Massnahme von zwei Stunden pro Tag à fünf Tage die Woche auf vier Stunden pro Tag à fünf Tage die Woche gesteigert. Ende März habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, das Aufbautraining an vier anstatt an fünf Tagen pro Woche à vier Stunden pro Tag durchführen zu wollen. Die Therapeutin habe erklärt, dass sich die Beschwerdeführerin chronisch überfordere. Sie könne sich am Wochenende nicht ausreichend erholen. Sie neige dazu, alle Erwartungen an sie zu erfüllen und habe Mühe, nein zu sagen beziehungsweise ihre Bedürfnisse ausreichend zu berücksichtigen. Ausserdem befürchte sie einen Abbruch der Massnahme. Die Therapeutin habe den Wunsch nach einer Reduzierung der Anwesenheitszeit unterstützt und die IV-Beraterin habe eingewilligt, die Anwesenheitszeit an einem der fünf Arbeitstage zu reduzieren. Es sei ein sechsmonatiges Aufbautraining vereinbart worden (Ziff. 10). Die Leistungsfähigkeit bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt betrage aktuell 30 % (Ziff. 8).
4.3 Vom 8. April bis 6. Oktober 2019 absolvierte die Beschwerdeführerin ein Aufbautraining. Im Abschlussbericht vom 14. Oktober 2019 (Urk. 11/148) wurde zusammenfassend zum Gesamtverlauf ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe mit dem Aufbautraining im Bürozentrum der Stiftung C.___ mit einer Anwesenheit von 20 Stunden pro Woche gestartet. Aufgrund von Darmproblemen habe sie gewünscht, die Arbeitsintegrationsmassnahmen an vier Tagen pro Woche absolvieren zu können. Im Laufe der Massnahme habe die Beschwerdeführerin stets unter Schwindel und den Folgen des Magenbypasses gelitten. Sie habe über Schwindel- und Migräneanfälle, Übelkeit, Verstopfung, Appetitlosigkeit und Nahrungsmittelunverträglichkeit geklagt. Folglich habe sie sich verschiedenen medizinischen Abklärungen und Therapien zur Behandlung des Schwindels und der Magen-Darm-Beschwerden unterzogen, unter anderem seien in der Schwindelklinik im Universitätsspital N.___ Abklärungen vorgenommen worden. Die behandelnde Therapeutin habe erklärt, die Schwindelanfälle würden unter anderem durch psychologische Aspekte ausgelöst werden. Aufgrund eines vergrösserten Übergangs der Speiseröhre zum Magen habe sie sich einer Behandlung unterziehen müssen. Während dem sechsmonatigen Aufbautraining habe die Beschwerdeführerin insgesamt 14 Krankheitstage aufgewiesen. Weiter habe sie aufgrund von Beschwerden mehrmals den Arbeitsplatz frühzeitig verlassen. Dies habe dazu geführt, dass sie die erste Stundensteigerung erst im 5. Monat der Massnahme habe vornehmen können und sie bis Ende des Aufbautrainings die Ziele in Bezug auf die Präsenz nicht habe erfüllen können. Trotz mehreren Abklärungen und Therapieversuchen hätten weder die Schwindel- noch die Magen-Darm-Beschwerden reduziert werden können. Weiter habe sie in Hinsicht auf die Weiterführung der Arbeitsintegrationsmassnahme im ersten Arbeitsmarkt wenig Selbstvertrauen gezeigt. Sie habe befürchtet, den Ansprüchen des ersten Arbeitsmarktes aufgrund ihrer schlechten gesundheitlichen Verfassung nicht gerecht werden zu können. Deshalb habe sie sich eine Verlängerung der Massnahme mit einem langsamen Übergang in den ersten Arbeitsmarkt gewünscht. An einem Standortgespräch sei entschieden worden, die Arbeitsintegrationsmassnahme mit einer sechsmonatigen berufspraktischen Vorbereitung weiterzuführen. Da angesichts der gesundheitlichen Verfassung in naher Zukunft keine Besserung zu erwarten sei, werde die Stabilisierung der aktuellen Anwesenheit von 20 bis 25 Stunden pro Woche (nicht Stundensteigerung) sowie die Reduktion der Fehltage als Ziel formuliert (Ziff. 10).
Die Mindestanforderung an die Arbeitsfähigkeit sei nicht erreicht worden, da eine Stundensteigerung nicht habe erreicht werden können und eine zu geringe Belastbarkeit aufgrund körperlicher Beschwerden bestehe. Eine Integration im ersten Arbeitsmarkt sei nicht möglich, da die Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit aufgrund des Schwindels und der Magen-Darm-Beschwerden gering seien. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin über eine geringe Selbstsicherheit, indem sie sich den Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt nicht zumute. Es würden administrative Tätigkeiten mit einer Präsenz von 50 % empfohlen. Die Leistungsfähigkeit bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt betrage 30 % (S. 2 f. Ziff. 8).
4.4 Vom 7. Oktober 2019 bis 6. April 2020 absolvierte die Beschwerdeführerin eine berufspraktische Vorbereitung. Im Abschlussbericht vom 7. April 2020 (Urk. 11/151) wurde zusammenfassend zum Gesamtverlauf ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die berufspraktische Vorbereitung im Bürozentrum der Stiftung C.___ mit einer Anwesenheit von 24 Stunden pro Woche gestartet. Parallel sei die aktive Suche nach einem Einsatzplatz im ersten Arbeitsmarkt aufgenommen worden. Nach einem Vorstellungsgespräch sowie einem Schnuppereinsatz habe die Beschwerdeführerin per 3. Dezember 2019 mit einem Startpensum von 8 Stunden pro Woche (2 Halbtage) bei Z.___ gestartet, mit dem Ziel, bis Ende der berufspraktischen Vorbereitung auf 20 Stunden pro Woche zu steigern. Im Laufe der Massnahme habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie sich sehr wohl fühle bei Z.___. Die Arbeit sei etwas anspruchsvoll, aber zu bewältigen. Sie fühle sich nach wie vor erschöpft und müde. Der Arbeitgeber habe die Rückmeldung gegeben, dass die Beschwerdeführerin über eine gute Auffassungsgabe verfüge und sie ihre Arbeit in guter Qualität erledige. Sie sei eine geschätzte Kollegin und habe bei Z.___ die Aussicht auf eine Festanstellung. Zur Behandlung des Schwindels habe sie regelmässig die Schwindelklinik am N.___ besucht. Ende Februar habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie ein Kind erwarte. Sie habe aufgrund von Magen-Darm-Beschwerden den Arzt aufgesucht und erfahren, dass sie bereits im siebten Schwangerschaftsmonat sei. Sie habe die Schwangerschaft bis dahin nicht bemerkt. Nach Rücksprache mit der zuständigen IV-Eingliederungsberaterin sei vereinbart worden, dass die Arbeitsintegrationsmassnahme nach Beendigung der berufspraktischen Vorbereitung nicht weitergeführt werde. Sie könne sich bei Bedarf nach dem Mutterschaftsurlaub erneut bei der Beschwerdegegnerin anmelden (Ziff. 9).
Eine Integration im ersten Arbeitsmarkt sei aktuell nicht möglich. Die Beschwerdeführerin leide an Schwindel und seit einer Magenbypass-Operation an Magen-Darm-Beschwerden. Zudem seien sie von der Beschwerdeführerin im Februar informiert worden, dass sie im 7. Monat schwanger sei. Aufgrund der Schwangerschaft könne die Arbeitsintegrationsmassnahme nach Beendigung der berufspraktischen Vorbereitung nicht weitergeführt werden (S. 1 f. Ziff. 6). Sie könne aber nach dem Mutterschaftsurlaub fortgesetzt werden. Es werde eine Bürotätigkeit oder leichte Betreuungsaufgaben, zum Beispiel Essen servieren, Begleitung von Spaziergängen, Freizeitgestaltung in Betreuungsinstitutionen, empfohlen, dies mit einer Präsenz von 50 %. Die Beschwerdeführerin leide seit 2016 an Schwindel und Magen-Darm-Beschwerden. Sie fühle sich mehrheitlich müde und erschöpft. Verschiedene Behandlungsmethoden und Medikationen hätten bis anhin nicht zu einer Besserung geführt. Weiter leide sie an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Gemäss der behandelnden Psychotherapeutin seien diesbezüglich wenig Fortschritte zu beobachten. (S. 2 Ziff. 6). Zur Leistungsfähigkeit bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt wurde Folgendes ausgeführt: Gemäss dem Vorgesetzten bei Z.___ (1. Arbeitsmarkt) habe die Leistungsfähigkeit während ihrer Anwesenheit zirka 60 % betragen. Es hätten laufend Fortschritte beobachtet werden können. Die Einarbeitung, der Schwindel, ihre sorgfältige Arbeitsweise sowie die Fürsorge für andere Mitarbeitende hätten ihre Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (S. 2 Mitte Ziff. 6). Betreffend notwendige Massnahmen, um die Integration in den ersten Arbeitsmarkt zu erreichen, wurde Folgendes ausgeführt: Weiterführung der Arbeitsintegrationsmassnahmen nach dem Mutterschaftsurlaub mit einem Arbeitsversuch im 1. Arbeitsmarkt und mit einem Startpensum von 50 %. Zudem wurde festgehalten, die Leistungsfähigkeit, die mit diesen Massnahmen voraussichtlich zu erreichen sei, sei 80 % (S. 3 Ziff. 6).
4.5 Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin hielt mit Stellungnahme vom 13. und 26. Mai 2020 (Urk. 11/155/2-3) fest, Rentenleistungen seien erst dann auszurichten, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen würden (Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2012 vom 5. Juni 2012 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz «Eingliederung vor Rente» bewirke, dass die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme beziehungsweise dem damit verbundenen Taggeld zurücktrete (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Ein Rentenanspruch könne erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg gebracht hätten oder gescheitert seien. Vor diesem Zeitpunkt sei eine Invalidenrente, gegebenenfalls auch rückwirkend, nur zuzusprechen, wenn die versicherte Person nicht oder noch nicht eingliederungsfähig sei (Urteil 9C_450/2019 vom 14. November 2019 E. 3.3.1 mit Hinweis auf BGE 121 V 190 E. 4c, d und e S. 193 ff.). Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin sei immer eingliederungsfähig gewesen (S. 1). Sodann sei sie überwiegend wahrscheinlich nicht als Frühinvalide zu qualifizieren, lägen doch keine expliziten Hinweise vor, dass sie bereits zu Beginn der Ausbildung invalid gewesen sei und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten habe realisieren können wie eine gesunde Person. So seien doch die depressiven Symptome erst nach der Lehre aufgetreten. Das Valideneinkommen sei gestützt auf die Lohnstrukturerhebung zu berechnen (S. 1. f.).
Eine Rente könne nicht zugesprochen werden, solange Eingliederungsmassnahmen in Betracht fielen. Dies sei vorliegend der Fall. Des Weiteren seien die Eingliederungsmassnahmen aufgrund invaliditätsfremder Gründe vorzeitig abgebrochen worden. Auch sei geplant, diese wieder aufzunehmen. Mit entsprechender Unterstützung könne die Beschwerdeführerin eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft erreichen. Es werde folglich empfohlen, den Rentenanspruch abzuweisen. Selbst wenn von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen würde, so sei je nach Festlegung der Qualifikation nach der Niederkunft ein Rentenanspruch fraglich. Ein rückwirkender Anspruch bestehe aufgrund der obigen Ausführungen ebenfalls nicht.
5.
5.1 Das hiesige Gericht kam im Rückweisungsurteil vom 12. Juni 2018 zum Schluss, gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten stehe zusammenfassend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist und in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Zum Beginn der reduzierten Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, dass diese psychiatrischerseits vermutlich seit Beginn der Ausbildung im Jahr 2004 bestehe (vorstehend E. 3.16). Die damals angefochtene Verfügung vom 24. November 2017 wurde aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – in Nachachtung des Grundsatzes Eingliederung vor Rente allenfalls nach Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen - über den Rentenanspruch neu verfüge. In Nachachtung des Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts gewährte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining, für ein Aufbautraining sowie für eine berufspraktische Vorbereitung.
5.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe es geschafft, bis im April 2020 die Arbeitsfähigkeit auf 50 % zu steigern und erachtete eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für leichte Bürotätigkeiten als realistisch, womit sie rentenausschliessend eingegliedert wäre (vorstehend E. 2.1). Dies findet in den Akten so aber keine Stütze.
5.3 Im vom 7. Januar bis 7. April 2019 durchgeführten Belastbarkeitstraining konnte die Beschwerdeführerin ihre Anwesenheitszeit im Werkatelier im Laufe der Massnahme von zwei Stunden pro Tag à fünf Tage die Woche auf vier Stunden pro Tag à fünf Tage die Woche steigern (vgl. vorstehend E. 4.2). Im anschliessenden Aufbautraining vom 8. April bis 6. Oktober 2019 erfüllte die Beschwerdeführerin die Mindestanforderung an die Arbeitsfähigkeit nicht. Eine Stundensteigerung wurde nicht erreicht und es bestand eine zu geringe Belastbarkeit aufgrund körperlicher Beschwerden, sodass als Ziel für die anschliessend durchgeführte berufspraktische Vorbereitung eine Stabilisierung der aktuellen Anwesenheit von 20 bis 25 Stunden pro Woche und nicht die Stundensteigerung formuliert wurde (vorstehend E. 4.3). Die berufspraktische Vorbereitung startete vielversprechend, die Beschwerdeführerin fand eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt, bei Z.___, wo sie am 3. Dezember 2019 mit einem Startpensum von 8 Stunden pro Woche (2 Halbtage) begann und ihre Anwesenheit bis am 20. März 2020 auf 12 Stunden pro Woche (3 Halbtage) steigern konnte und zudem weiterhin im geschützten Rahmen 12 Stunden pro Woche arbeitete (vgl. Urk. 11/151 S. 3 Ziff. 7). Die Leistungsfähigkeit betrug gemäss Z.___ zirka 60 % (vorstehend E. 4.4). Damit hatte es die Beschwerdeführerin - entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin – im April 2020 noch nicht geschafft, die ihr medizinisch-theoretisch zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 % im ersten Arbeitsmarkt auch umzusetzen, sondern war, soviel kann immerhin gesagt werden, auf einem guten Weg dorthin.
Auch erscheint es als ungewiss, ob die Prognose der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsfähigkeit für leichte Bürotätigkeiten auf 80 % werde steigern können und damit rentenausschliessend eingegliedert wäre, zutrifft. Die Beschwerdegegnerin stützte sich diesbezüglich offensichtlich auf den Abschlussbericht über die berufspraktische Vorbereitung, in welchem die Verantwortlichen der Arbeitsintegration C.___ eine 80%ige Leistungsfähigkeit als voraussichtlich erreichbar erachteten, dies aber erst nach Weiterführung der Arbeitsintegrationsmassnahmen nach dem Mutterschaftsurlaub mit einem Arbeitsversuch im 1. Arbeitsmarkt und mit einem Startpensum von 50 % (vorstehend E. 4.4). Diesbezüglich gilt es auch darauf hinzuweisen, dass es die Ärzte und nicht die Eingliederungsfachleute sind, welche die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung zu beantworten haben (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2).
Soweit die Beschwerdegegnerin, ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit für leichte Büroarbeiten, einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad ohne Weiterungen verneint haben will, kann ihr nach Gesagtem nicht gefolgt werden.
5.4 Die Beschwerdegegnerin selbst betrachtete zudem die beruflichen Eingliederungsmassnahmen offensichtlich noch nicht als ausgeschöpft (Urk. 11/155/2-3, Urk. 2). Die Eingliederung wurde denn auch wegen der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin nicht weiter geführt, wobei die Beschwerdegegnerin diese darauf hinwies, sich zu gegebener Zeit wieder melden zu können, um die Eingliederung fortzuführen (Urk. 11/152). Angesichts der positiven Prognose der Verantwortlichen der Arbeitsintegration C.___ durfte sie sich von der Fortführung der Eingliederung auch Rückschlüsse auf eine allenfalls höhere Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erhoffen. Ein Rentenanspruch besteht nun aber in der Regel so lange nicht, als von Eingliederungsmassnahmen eine rentenbeeinflussende Änderung erwartet werden kann (KSIH Rz 1045, Stand 1. Januar 2021, mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin wiederum hatte sich bereits vor der Mitteilung vom 23. April 2020 (Urk. 11/152) dahingehend geäussert, dass sie nach einer ersten Phase der Mutterschaft die Eingliederung weiterführen wolle (vgl. das Verlaufsprotokoll der IV-Berufsberatung, Urk. 11/153 S. 11). Dieses Interesse bekundete sie erneut klar und unmissverständlich in ihrem Einwand vom 9. Juli 2020 (Urk. 11/159) auf den die Rente betreffenden Vorbescheid und machte geltend, die Eingliederung als solche sei für die Dauer des Mutterschaftsurlaubs nur sistiert. Dass sie mit einem eigentlichen Abschluss der beruflichen Massnahmen denn auch nicht einverstanden gewesen wäre, ergibt sich auch daraus, dass sie nach Erhalt der Mitteilung vom 23. April 2020 am 20. Mai 2020 um Erlass eines entsprechenden Vorbescheids ersuchte (Urk. 11/154). Es kann vorliegend offenbleiben, ob die Beschwerdegegnerin dieses Gesuch als ein solches um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung hätte verstehen sollen. Denn nach Gesagtem ist nicht erstellt, dass ein rentenbegründender Invaliditätsgrad im Verfügungszeitpunkt verneint werden konnte, weshalb die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch noch nicht verfügen durfte (vgl. vorstehend E. 2.3). Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich am 28. September 2020 bereits wieder um Fortsetzung der beruflichen Massnahmen per 1. November 2020 ersuchte (Urk. 11/165). Diese sind nach dem Gesagten denn auch fortzuführen.
5.5 Zudem ist Folgendes zu berücksichtigen:
Mit Urteil vom 12. Juni 2018 wurde die Beschwerdegegnerin angehalten, die Invaliditätsbemessung nachzuholen, wobei sich hierbei bei der Bemessung des Valideneinkommens die Frage nach der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Frühinvalide gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV stelle. Eine eigentliche Invaliditätsbemessung nahm die Beschwerdegegnerin nicht vor, verneinte aber das Vorliegen einer Frühinvalidität mit dem Hinweis darauf, dass die depressive Symptomatik erst nach der Ausbildung im Jahr 2008 aufgetreten sei (Urk. 2 S. 2, vgl. auch Urk. 11/155/2-3). Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass die Medas-Gutachter der depressiven Symptomatik in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit keine primäre Bedeutung zusprachen, sondern die leichte intellektuelle Beeinträchtigung für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als massgebend erachteten, was auch das hiesige Gericht mit Urteil vom 12. Juni 2018 festhielt (vgl. Urk. 11/120 E. 4.4). Im Übrigen verneinte die Beschwerdegegnerin lediglich ohne Weiterungen das Vorliegen expliziter Hinweise betreffend eine bereits zu Beginn der Ausbildung der Beschwerdeführerin vorliegende Invalidität. Damit unterliess sie betreffend einen für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkt, sich mit den diesbezüglichen, am 9. Juli 2020 erhobenen Einwänden der Beschwerdeführerin (Urk. 11/159 S. 1 f.) sowie den Ausführungen des hiesigen Gerichts im Urteil vom 12. Juni 2018 (vgl. Urk. 11/120 E. 4.5) rechtsgenüglich auseinanderzusetzen. Die angefochtene Verfügung (Urk. 2 S. 2) weist denn auch trotz Einwänden der Beschwerdeführerin den identischen Wortlaut auf wie der Vorbescheid (Urk. 11/158 S. 2). Damit verletzte die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 658/04 vom 27. Januar 2006 E. 4). Da auch die Vernehmlassung keine hinreichende Begründung enthält, sondern darin lediglich auf die Verfahrensakten sowie die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird (Urk. 10), ist der angefochtene Entscheid auch aus diesem Grunde aufzuheben.
5.6 Nach Gesagtem ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die beruflichen Eingliederungsmassnahmen fortführe. Nach deren Abschluss wird sie nach Klärung der Statusfrage und Vornahme einer Invaliditätsbemessung, bei welcher sie sich eingehend mit der Frage nach der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Frühinvalide auseinanderzusetzen haben wird, über einen Rentenanspruch neu zu befinden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Die Vertreterin der Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 8. März 2021 (Urk. 15) einen Gesamtaufwand von 8 Stunden geltend machen. Die Positionen der Honorarnote vom 26. Juni 2018 bis und mit 28. September 2020 umfassen anwaltliche Leistungen im Umfang von 1.9 Stunden, welche anlässlich des Verwaltungsverfahrens erbracht wurden. Diese sind durch die Prozessentschädigung für das Beschwerdeverfahren nicht gedeckt und sind demzufolge nicht zu entschädigen. Demzufolge ist die Parteientschädigung bei Anwendung des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'300.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.3 Entsprechend erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. September 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Cédric Robin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKeller