Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00692
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 8. Februar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny
schadenanwaelte AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz
Schwarztorstrasse 26, Postfach 8166, 3001 Bern
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, meldete sich am 15. Juli 2010 aufgrund seit einem Unfall vom 19. Januar 2010 bestehender Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/19). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Unfallversicherers bei und holte bei der Y.___ ein bidisziplinäres Gutachten ein, welches am 21. Februar 2011 erstattet wurde (Urk. 7/47). Mit Vorbescheid vom 12. April 2011 stellte die IV Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/50). Dagegen erhob der Versicherte am 12. Mai 2011 Einwände (Urk. 7/58).
Zwischenzeitlich hatte der Versicherte am 6. Mai 2011 erneut einen Unfall erlitten (Urk. 7/70/1) und sich Frakturen im Bereich des Beckens und des Unterschenkels rechts zugezogen. Daraufhin veranlasste der Unfallversicherer ein weiteres Gutachten bei der Y.___, welches am 22. Februar 2013 erstattet wurde (Urk. 7/88). Mit Vorbescheid vom 30. Januar 2014 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren erneut ab (Urk. 7/105). Aufgrund der Einwände (Urk. 7/110, Urk. 7/114) sowie eines zwischenzeitlich im Auftrag des Unfallversicherers eingegangenen psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. August 2014 (Urk. 7/117), holte die IV-Stelle beim A.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 16. Februar 2015 erstattet wurde (Urk. 7/131/1-53). Nach einer weiteren Stellungnahme des Versicherten (Urk. 7/133), hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und verneinte einen Leistungsanspruch mit Verfügung vom 29. Mai 2015 (Urk. 7/135). Dagegen erhob der Versicherte am hiesigen Sozialversicherungsgericht Beschwerde (Urk. 7/136/3-11). Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort den Antrag auf Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung gestellt hatte (Urk. 7/141), womit sich der Versicherte einverstanden erklärte, wurde die Beschwerde mit Urteil vom 3. November 2015 im Prozess Nr. IV.2015.00715 teilweise gutgeheissen und die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen (Urk. 7/143/1-6).
1.2 Daraufhin holte die IV-Stelle unter anderem bei Ärzten der B.___ ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 22. Dezember 2016 erstattet wurde (Urk. 7/163/1-30). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 7/214/3-4) sowie dem Rechtsdienst der IV-Stelle (vgl. interne Anfrage vom 6. März 2017, Urk. 7/165) wurde dem Versicherten am 31. März 2017 mitgeteilt, es sei eine stationäre psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, D.___n, notwendig (Urk. 7/169). Nachdem sich der Versicherte einer erneuten Begutachtung schriftlich widersetzt hatte (Urk. 7/170, Urk. 7/172), hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2017 an der Begutachtung fest (Urk. 7/173). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/174/3-8) wurde mit Urteil vom 29. August 2017 des hiesigen Sozialversicherungsgerichts gutgeheissen, die Zwischenverfügung vom 4. Mai 2017 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung zurückgewiesen (Prozess IV.2017.00623; Urk. 7/176/1-15).
1.3 Im Nachgang zum Urteil vom 29. August 2017 holte die IV-Stelle den Bericht vom 5. Oktober 2016 der Leiterin des Tageszentrums des E.___ (Urk. 7/181) ein. Sodann stellte sie den Ärzten der B.___ Rückfragen zum Gutachten vom 22. Dezember 2016 (Schreiben vom 28. Dezember 2017, Urk. 7/183), welche diese mit Stellungnahme vom 12. Januar 2018 beantworteten (Urk. 7/184). Am 8. Februar 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie erachte zur Klärung des Leistungsanspruches eine stationäre psychiatrische Untersuchung bei Dr. C.___ als notwendig (Urk. 7/191; vgl. auch Schreiben vom 6. Februar 2018, Urk. 7/189). Damit erklärte sich der Versicherte mit Schreiben vom 2. März 2018 nicht einverstanden (Urk. 7/195). Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2018 hielt die IV-Stelle an der in Aussicht gestellten stationären psychiatrischen Abklärung fest (Urk. 7/199). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/200/3-9) wurde mit Urteil vom 13. November 2018 des hiesigen Sozialversicherungsgerichts gutgeheissen und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie über den Rentenanspruch des Versicherten materiell verfüge (Prozess IV.2018.00408; Urk. 7/206/1-12). Diesen Entscheid schützte das Bundesgericht mit Urteil vom 7. März 2019 (Urk. 7/210).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/216; Urk. 7/217, 221) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. September 2020 das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 7/224 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 8. Oktober 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. September 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab Mai 2011 eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei der Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären und ein gerichtliches Obergutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle verzichtete mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2020 auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 2. Dezember 2020 wurde die Vorsorgestiftung Proparis zum Prozess beigeladen (Urk. 8), wobei diese mit Eingabe vom 6. Januar 2021 auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtete (Urk. 10). Dies wurde den Parteien am 8. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.5 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, gestützt auf das Gutachten vom 22. Dezember 2016 der B.___ und deren ergänzenden Stellungnahme vom 12. September 2018 könne nicht auf eine Diagnose geschlossen werden. Auch gestützt auf den Bericht vom 5. Oktober 2017 der Tagesklinik E.___ könne nicht klar davon ausgegangen werden, dass es sich um nachvollziehbare Einschränkungen handle (S. 2 unten). Die medizinische Aktenlage lasse eine schlüssige Beurteilung der erforderlichen Standardindikatoren nicht zu. Bei Beweislosigkeit werde vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirke, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (S. 3 oben).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), das Gutachten vom 22. Dezember 2016 der B.___ sei beweiskräftig und es sei darauf abzustellen (S. 9 Ziff. 29). Das Gutachten habe sich hinsichtlich aller Standardindikatoren geäussert und ein rentenrelevanter Gesundheitsschaden sei gestützt darauf überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen (S. 12 ff. Ziff. 36 ff). Es seien zahlreiche Beweismittel (Gutachten und medizinische Berichte) in den Akten, die zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Vorliegen eines Sachverhaltes nahelegten. Demnach sei gestützt darauf über den Rentenanspruch zu befinden. Beweislosigkeit liege entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht vor (S. 18 f. Ziff. 48 ff.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf ihre Akten - insbesondere im Hinblick auf das Gutachten vom 22. Dezember 2016 der B.___ sowie auf die Ergänzungen vom 12. Januar 2018 - einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
3.
3.1 Dem Bericht vom 6. Mai 2014 des Tageszentrums E.___ ist Folgendes zu entnehmen (Urk. 7/115):
Der Beschwerdeführer besuche seit dem 7. März 2014 regelmässig zwei Mal wöchentlich das Tageszentrum, wobei er immer von seinen Angehörigen gebracht werde. Seine starke Ängstlichkeit gegenüber den Personen im Tageszentrum habe sich inzwischen gelegt und er fühle sich seinen Umständen entsprechend wohl (S. 1 oben).
Auf Fragen könne er nicht immer sachgemäss antworten. Er beantworte verstandene Fragen durch Kopfnicken oder mit ja und nein. Sein verbaler Ausdruck sei extrem reduziert. Er spreche wenig und sehr leise. Die Wortfindung und das Artikulieren von Worten würden ihm schwerfallen. Wenn er sich freue, würden sich seine Hände verkrampfen und er klatsche sie zusammen. Alle alltäglichen Verrichtungen seien im Ablauf blockiert und er benötige verbale Unterstützung im Anleiten der Abläufe durch eine Hilfsperson. Sitze er zum Beispiel am Bettrand, sei er ohne Aufforderung unfähig aufzustehen, um das Zimmer zu verlassen. Sein Verhalten lasse auf eine kognitive Beeinträchtigung schliessen (S. 1 «Verhalten»).
Das Mittagessen müsse für ihn zerkleinert werden, damit er Messer und Gabel benützen könne, ansonsten würde er mit den Händen essen. Er könne Messer und Gabel nicht mehr adäquat benutzen (S. 1 «Essen»).
Beim Schleifen an Holzarbeiten helfe er begeistert mit, wobei eine Einspannvorrichtung angebracht werden müsse. In Intervallen von drei Minuten würde er arbeiten, Pause machen und wieder arbeiten (S. 1 «Arbeiten»).
Der Beschwerdeführer sei körperlich und kognitiv stark beeinträchtigt. Eine Wiederaufnahme im Arbeitsmarkt sei aus Sicht des Tageszentrums nicht möglich (S. 2).
3.2 Am 17. August 2014 erstattete Dr. Z.___ im Auftrag des Unfallversicherers des Beschwerdeführers ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/117). Dr. Z.___ untersuchte den Beschwerdeführer an zwei Tagen während insgesamt drei Stunden (S. 2 oben). Er führte aus, mit den erhobenen Befunden von wiederholten optischen Halluzinationen (anamnestisch), der auffälligen Apathie, der Sprachverarmung, den nachweisbaren Ich-Störungen und der veränderten Affektivität (psychopathologischer Status) sowie der deutlich anhaltenden Veränderung der früheren Persönlichkeit, dem umfassenden Antriebs- und Interessensverlust sowie dem deutlichen Verfall der sozialen Bezüge und der beruflichen Leistungsfähigkeit seien die wesentlichen Kriterien einer Schizophrenia simplex (ICD-10 F20.6) erfüllt (S. 35 Mitte).
Es würden sich in differentialdiagnostischer Hinsicht anhand der vorliegenden Befunde keine anderen psychiatrischen Erkrankungszustände finden, welche einen auch nur vergleichbaren Einfluss auf die Gesamtpersönlichkeit haben würden, wie sich dies beim Beschwerdeführer aktuell manifestiere (S. 35 unten).
Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (S. 40 Ziff. 8a).
3.3 Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde am 16. Februar 2015 von Ärzten des A.___ ein polydisziplinäres Gutachten erstellt (Urk. 7/131/1-53). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter die Folgenden (S. 20 f. lit. F.1):
- panvertebrales Schmerzsyndrom mit subjektiv eingeschränkter Gesamtbeweglichkeit, orthopädisch somatisch weder klinisch noch bildgebend weitergehend objektivierbar
- Status nach Arbeitsunfall vom 6. Mai 2011
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen (S. 21 lit. F.2):
- dissoziative Pseudodemenz und anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei Zustand nach zwei fehlverarbeiteten Arbeitsunfällen und Verdacht auf histrionische Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 F44.8, F.45.4, Z73)
- anamnestisch Status nach Arbeitsunfall vom 19. Januar 2010
- Status nach häuslichem Unfall in der Badewanne 2014 mit Traumatisierung des Endgliedes des 5. Fingers der linken Hand mit anhaltendem arthritischem Reizzustand
- arterielle Hypertonie unter Behandlung
Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ausgeführt, viele der gestellten Fragen seien vom Beschwerdeführer nicht beantwortet worden oder allenfalls stereotyp mit dem Hinweis darauf, man möge seine Ehefrau fragen, da er nichts wisse. Er habe sich in der Explorationssituation wenig kooperativ verhalten und habe Orientierungs- und Hilflosigkeit demonstriert (S. 31 oben). Der Beschwerdeführer habe hauptsächlich über Ganzkörperschmerzen geklagt und ein sogenanntes pseudodemenzielles Zustandsbild gezeigt. Dabei seien die von ihm dargestellten kognitiv mnestischen Einbussen nicht mit organischen Veränderungen erklärbar und sie hätten zudem in sich demonstrativ, zielgerichtet eingesetzt gewirkt, um Hilflosigkeit darzustellen. Darüber hinaus würden sich Inkonsistenzen finden, welche die Annahme einer dissoziativen, dabei aber auch willensnah ausgestalteten Pseudodemenz belegen würden (S. 34 oben).
Darüber hinaus beklage der Beschwerdeführer Schmerzen am ganzen Körper. Die geklagten Schmerzen seien jedoch offenkundig nicht vollständig in ihrer Intensität und Ausbreitung durch somatische Befunde erklärbar. Ferner entstehe der Eindruck, dass die Entwicklung der Schmerzen mit unbewussten innerseelischen Konflikten und psychosozialen Belastungsfaktoren verknüpft seien. Diese psychosozialen Belastungsfaktoren würden zudem auch an der Aufrechterhaltung der Schmerzsymptomatik beteiligt erscheinen. Daher sei die Annahme einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung begründet. Darüber hinaus würde sich aber auch eine erhebliche dysfunktionale Schmerzverarbeitung im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung mit histrionisch geprägten Zuflüssen sowie ausgeprägter Neigung zur Symptomausweitung und Selbstlimitierung finden. Eine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit resultiere daraus indessen nicht. Eine gravierende psychiatrische Komorbidität könne nicht festgestellt werden. Die von Dr. Z.___ geäusserte Diagnose einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis lasse sich auf der Basis der hier erhobenen Befunde nicht bestätigen (S. 34 Mitte).
Sodann lasse sich weder eine posttraumatische Belastungsstörung noch eine schwerwiegende Angsterkrankung diagnostizieren (S. 34 unten).
Schlussendlich bleibe die Frage nach der sozialen Desintegration des Beschwerdeführers und seiner Regression. Der Beschwerdeführer ziehe sich offenbar sehr bewusst und willensgesteuert aus Kontakten zurück. Die Willenssteuerung werde im Rahmen der Exploration immer wieder in seinem Verhalten deutlich. Sobald er in Situationen gerate, in denen er aus dem Explorationsverlauf heraus den Eindruck gewinne, er müsse sein Leiden darstellen, verstärke sich der Leidensausdruck. Aufgrund der bereits aktenkundigen psychiatrischen Gutachten werde deutlich, dass der Beschwerdeführer bereits damals in der Lage gewesen sei, sein Verhalten jeweils abhängig von der Situation zu verändern und offenbar willensgesteuert und zielgerichtet zu modulieren (S. 34 f.).
Aus rein psychiatrischer Sicht liege keine psychische Erkrankung vor, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nachhaltig reduziere (S. 36 unten).
3.4 Wie dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 3. November 2015 zu entnehmen ist (Urk. 7/143/1-6), beantragte die Beschwerdegegnerin im damaligen Verfahren die Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin an, aufgrund der Aktenlage liege insbesondere eine unterschiedliche Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit in der psychiatrischen Beurteilung des A.___ vom 4. Februar 2015 im Vergleich zur Beurteilung im Gutachten von Dr. Z.___ vom 17. August 2014 vor. Sodann sei im Bericht des Tageszentrums E.___ ein kaum mehr vorhandenes Funktionsbild beschrieben worden. Diese Widersprüche liessen sich aufgrund der Aktenlage nicht auflösen, weshalb die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen sei (Erwägung 2.1 des besagten Urteils).
Nachdem der Beschwerdeführer mit dem Rückweisungsantrag einverstanden war, wurde die Sache wie beantragt zu weiteren Abklärungen zurückgewiesen.
3.5 In der Folge holte die Beschwerdegegnerin insbesondere bei der B.___ ein Gutachten ein, welches am 22. Dezember 2016 erstattet wurde (Urk. 7/163/1-29).
Die Gutachter führten aus, aufgrund des erhobenen Befundes zeige sich eine schwere psychische Störung. Im Vordergrund des psychischen Beschwerdebildes seien Einschränkungen der Orientierung, der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses, affektive Symptome (Ratlosigkeit, reduzierte Vitalgefühle, Deprimiertheit, Hoffnungslosigkeit, ausgeprägte Angstgefühle, Klagsamkeit), eine Antriebsminderung, mutistische Züge sowie ein sozialer Rückzug gestanden. Die kognitiven Defizite, die Depressivität sowie die Ängstlichkeit hätten das Beschwerdebild geprägt. Hinzu seien deutliche Persönlichkeitsauffälligkeiten gekommen (S. 13 unten).
Hinsichtlich Persönlichkeit würden sich schwere Auffälligkeiten mit psychischer Regression, Angst, mutistischen Zügen, histrionischem Verhalten sowie starker Dependenz von den Angehörigen zeigen. Den Schilderungen der Ehefrau zufolge sei der Beschwerdeführer vor den beiden Unfällen keineswegs ein ängstlicher Mensch gewesen. Insbesondere im Vergleich zur Zeit nach dem zweiten Unfall vom 6. Mai 2011 sei er in seiner Persönlichkeit nun völlig verändert (S. 14 Ziff. 5.3).
In der Konsistenzanalyse führten die Gutachter aus, die Durchführung von Symptomvalidierungstests zur Überprüfung der Authentizität der präsentierten und beklagen Beschwerden sei aufgrund der schweren Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen. An dieser Stelle sei jedoch zu erwähnen, dass er im Mini-Mental-Status-Test lediglich zwei von maximal 30 Punkten erzielt habe. Eine Aggravation oder Simulation von Beschwerden könne somit vor dem Hintergrund fehlender Befunde nicht sicher ausgeschlossen werden. Die im Rahmen der Konsistenzanalyse jedoch weitgehend unauffälligen, das heisst nicht divergenten Befunde würden aber mit hoher Wahrscheinlichkeit für authentische Beschwerden beziehungsweise für tatsächlich bestehende, ausgeprägte Einschränkungen der Alltags-Funktionalität sprechen (S. 20 unten).
Nach einer Diskussion der psychiatrischen Diagnosen früherer Arztberichte oder Gutachten (S. 21-25) hielten die Gutachter Folgendes fest: Trotz erheblicher differentialdiagnostischer Schwierigkeiten würden sich die beim Beschwerdeführer bestehenden Beschwerden in nachvollziehbarer Weise gut im Rahmen einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) sowie einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) fassen lassen. Die ausgeprägten kognitiven Defizite seien als sogenannte «Pseudodemenz» im Rahmen der erwähnten, schweren depressiven Störung zu interpretieren. Dissoziative Prozesse seien hierbei nicht auszuschliessen, seien jedoch zum Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung nicht vorherrschend gewesen. Zusätzlich würden genügend Belege für die Annahme einer wesentlichen Veränderung der Primärpersönlichkeit des Beschwerdeführers vorliegen, welche als andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit (ICD-10 F62.1) ausgelegt werden könne. Anzeichen für eine hirnorganische Ätiologie oder Mitverursachung des psychischen Beschwerdebildes hätten sich keine ergeben. Die Konsistenzprüfung habe keine Hinweise auf Diskrepanzen oder Unstimmigkeiten geliefert, so dass von authentischen psychischen Störungen auszugehen sei oder - anders ausgedrückt - eine Aggravation oder Simulation von Beschwerden mit hoher Wahrscheinlichkeit habe ausgeschlossen werden können. In Bezug auf die «willentliche Steuerbarkeit» der Beschwerden sei festzuhalten, dass der soziale Rückzug des Beschwerdeführers beinahe alle Bereiche seines Alltagslebens - und nicht nur unangenehme Tätigkeiten wie etwa seinen Beruf - betreffen würden. Führungs- und Kontrollfunktionen seien ihm beinahe vollständig abhandengekommen. Er sei beinahe praktisch rund um die Uhr auf die Anwesenheit und Unterstützung von Drittpersonen angewiesen. Daher werde die Ansicht vertreten, dass die Funktionseinschränkungen tatsächlich bestehen würden und willentlich oder durch Therapien nicht überwunden werden könnten (S. 25 f.).
Die Gutachter stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27 Ziff. 7.1):
- schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2)
- ausgeprägte kognitive Störung im Sinne einer «Pseudodemenz» im Rahmen der oben erwähnten depressiven Episode (ICD-10 F32.2)
- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
- andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit (ICD10 F62.1)
Aufgrund der gestellten Diagnosen sei der Beschwerdeführer für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 28 Ziff. 8.1 f.).
3.6 RAD-Ärztin Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Stellungnahme vom 30. Dezember 2016 aus, auf das B.___Gutachten (vorstehend E. 3.5) könne nicht abgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe nicht wirklich kooperiert. Bei einem MMS von 2 von 30 Punkten müsse an eine Simulation gedacht werden. Gemäss Gutachten könne eine Aggravation oder Simulation von Beschwerden nicht sicher ausgeschlossen werden. Trotzdem seien dem Beschwerdeführer eine schwere psychische Störung und schwere kognitive Defizite attestiert worden, ohne dies genauer zu diskutieren.
Aufgrund der Befunde könne eine schwere depressive Episode nicht klar nachvollzogen werden. Die genannte Pseudodemenz sei nicht von einer möglichen Simulation abgegrenzt worden und könne insgesamt nicht nachvollzogen werden.
Ebenso wenig könne die generalisierte Angststörung nachvollzogen werden, die Kriterien seien nicht erfüllt. Sodann seien auch die Kriterien für eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit (welche?) nicht erfüllt.
Damit sei insgesamt immer noch unklar, welche psychiatrischen Diagnosen beim Beschwerdeführer genau vorliegen würden. Da der Beschwerdeführer bisher noch nie stationär abgeklärt und behandelt worden sei, sei in erster Linie eine derartige Therapie angezeigt. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sei eine stationäre Abklärung einzuleiten, wenn möglich nicht in der B.___ (Urk. 7/175/4).
3.7 Mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 (Urk. 7/180) holte die Beschwerdegegnerin den bis dahin fehlenden Bericht vom 5. Oktober 2016 des Tageszentrums E.___ ein (Urk. 7/181). Darin wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei einmal pro Woche im Tageszentrum (S. 1 oben). Er sei oft traurig und weinerlich. Sein verbaler Ausdruck sei stark reduziert und die Ausdrucksfähigkeit oft nur über die Mimik praktizierbar. Er spreche wenig und sehr leise, die Wortfindung und das Artikulieren von Wörtern falle ihm schwer. Seine Konzentrationsfähigkeit scheine sehr gering. In Abläufen seiner alltäglichen Verrichtungen sei er blockiert und benötige verbale Anleitungen sowie Führung durch eine Hilfsperson. Seine diesbezüglichen Fähigkeiten liessen auf eine starke kognitive und motorische Beeinträchtigung schliessen (S. 1 «Verhalten»).
3.8 Am 12. Januar 2018 nahmen die B.___-Gutachter Stellung zu den zahlreichen Rückfragen (Urk. 7/184). Hinsichtlich der im vorangegangenen Verfahren vor dem hiesigen Sozialversicherungsgericht geltend gemachten Kritik der Beschwerdegegnerin, die Gutachter hätten sich mit der Thematik «Aggravation/Simulation» ungenügend auseinandergesetzt (vgl. Urteil vom 29. August 2017 E. 4.3; Urk. 7/176/13), ist der besagten Stellungnahme unter anderem Folgendes zu entnehmen:
Auf die Frage, wie die Authentizität der Antworten bezüglich des Gedächtnisses geprüft worden sei, führten die Gutachter aus, auf Seite 20 des psychiatrischen Gutachtens sei festgehalten worden, dass die Durchführung von Symptomvalidierungstests zur Überprüfung der Authentizität der präsentierten und beklagten Beschwerden aufgrund der schweren Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen sei. Dies habe insbesondere auch in Bezug auf seine kognitiven Defizite und demzufolge auch in Bezug auf seine Gedächtnisstörung gegolten. Eine Aggravation oder Simulation von Beschwerden habe somit auf dem Hintergrund fehlender Befunde einer Symptomvalidierung nicht sicher ausgeschlossen werden können. Die im Rahmen der ausführlichen Konsistenzanalyse ermittelten, weitgehend unauffälligen, das heisse nicht divergenten Befunde hätten jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit für authentische Beschwerden des Beschwerdeführers beziehungsweise für tatsächlich bestehende, ausgeprägte Einschränkungen seiner Alltagsfunktionalität gesprochen (S. 7 Mitte).
Weiter wollte die Beschwerdegegnerin wissen: «Wie wird ein Mini-Mental-Status (MMS) 2/30 erklärt? Eine Demenz liegt offensichtlich nicht vor. Wie wurde die Authentizität der Antworten geprüft?» Dies beantworteten die Gutachter folgendermassen: Auf Seite 27 des psychiatrischen Gutachtens sei eine ausgeprägte kognitive Störung im Sinne einer «Pseudodemenz» im Rahmen einer schweren depressiven Episode diagnostiziert worden. Das Ergebnis des MMS sei - wie alle weiteren Befunde im Zusammenhang mit den kognitiven Defiziten des Beschwerdeführers - auf diesem Hintergrund zu erklären. Im Weiteren führten die Gutachter nochmals das zur Frage bezüglich Authentizität der Antworten hinsichtlich des Gedächtnisses Gesagte aus (vgl. S. 8 unten).
Sodann beantworteten die Gutachter folgende Frage: «Eine Symptomvalidierung sei wegen der schweren Beeinträchtigung nicht möglich gewesen. Eine Aggravation oder Simulation von Beschwerden könne somit nicht sicher ausgeschlossen werden. Weshalb wurden trotzdem schwere psychiatrische Diagnosen gestellt? Warum genau konnte eine Simulation der hier aufgezeigten Defizite vollkommen ausgeschlossen werden?»
Sie führten aus, vor dem Hintergrund der weitgehend unauffälligen Befunde der Konsistenzanalyse, wie auf den Seiten 19 und 20 des psychiatrischen Gutachtens erörtert worden sei, sei es durchaus gerechtfertigt und stringent gewesen, die entsprechenden Diagnosen zu stellen. Es sei nicht behauptet worden, dass eine Simulation «vollkommen» auszuschliessen sei. Auf Seite 20 des psychiatrischen Gutachtens sei festgehalten worden, dass die im Rahmen der Konsistenzanalyse weitgehend unauffälligen, das heisse nicht divergenten Befunde «mit hoher Wahrscheinlichkeit» für authentische Beschwerden beziehungsweise für tatsächlich bestehende, ausgeprägte Einschränkungen der Alltagsfunktionalität gesprochen hätten (S. 9 oben).
3.9 Im Bericht vom 28. Februar 2018 des Tageszentrums E.___ wurde im Vergleich zum Vorbericht festgehalten, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers seit der letzten Beurteilung insofern verändert habe, als dass er noch antriebsloser und bedrückter wirke (Urk. 7/196/1 oben).
3.10 RAD-Ärztin Dr. F.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2018 aus (Urk. 7/214/7-10), die offenen Fragen hätten durch die ergänzenden Angaben der B.___-Gutachter nur teilweise geklärt werden können. Aufgrund der Befunde könne eine schwere depressive Episode nicht klar nachvollzogen werden. Die genannte Pseudodemenz werde nicht von einer möglichen Simulation abgegrenzt und könne insgesamt nicht nachvollzogen werden. Ebenso wenig könne eine generalisierte Angststörung nachvollzogen werden, die Kriterien seien nicht erfüllt. Dasselbe gelte für die andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit. Es sei insgesamt noch immer unklar, welche psychiatrischen Diagnosen genau vorliegen würden. Dr. F.___ empfahl die Durchführung eines stationären psychiatrischen Gutachtens (S. 10 f.).
4.
4.1 Das B.___-Gutachten und die Stellungnahme der Gutachter aufgrund der Rückfragen (vgl. E. 3.5 und E. 3.8) beruhen auf den erforderlichen Untersuchungen, sind für die streitigen Belange umfassend und wurden in Kenntnis der und in ausführlicher Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Namentlich zeigten sie auf, dass aufgrund nicht divergenter Befunde auf authentische Beschwerden und überwiegend wahrscheinlich dementsprechend auf ausgeprägte Einschränkungen aller Alltagsfunktionen zu schliessen ist. Sie gelangten sodann zum ausführlich begründeten Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht für sämtliche Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit besteht. Das psychiatrische Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.5 hiervor).
4.2 Der Darlegung der Beschwerdegegnerin, die Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers sei nicht gegeben gewesen und die Gutachter hätten eine mögliche Aggravation respektive Simulation nicht diskutiert, kann nicht gefolgt werden: Die Gutachter äusserten sich sowohl im Gutachten wie insbesondere auch in ihrer ergänzenden Stellungnahme zur Thematik Aggravation/Simulation. Sie begründeten ihre Ansicht mehrfach: Eine Symptomvalidierung konnte aufgrund der schweren Beeinträchtigung zwar nicht durchgeführt werden, weshalb die Gutachter auch offenlegten, dass eine Aggravation oder Simulation nicht sicher auszuschliessen sei. Sie gingen jedoch aufgrund ihrer erhobenen Befunde, des gewonnenen Eindrucks und mangels Diskrepanzen oder Unstimmigkeiten sowie im Hinblick auf eine Einschränkung in sämtlichen Lebensbereichen mit rund um die Uhr erfolgender Unterstützung des Beschwerdeführers durch Drittpersonen von erheblichen Funktionseinschränkungen aus, die - mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nicht auf Aggravation oder Simulation zurückzuführen sind. Sodann stehen auch die Berichte des Tageszentrums im Einklang mit dem von den Gutachtern während der Exploration gewonnenen Eindruck des Beschwerdeführers. Es ist auch gestützt darauf von allseits reduzierten Aktivitäten und umfassenden Einschränkungen (nicht nur in beruflicher Hinsicht), mithin von einem erheblich eingeschränkten Funktionsbild, auszugehen (vgl. E. 3.1, 3.7, 3.9). Ebenfalls kam Dr. Z.___ (vgl. E 3.2) zum Schluss, es liege aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor. Von dieser Einschätzung (erhebliche Funktionseinschränkung sowie eine insbesondere psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen) wich die Beurteilung der A.___-Gutachter ab. Nach deren Beurteilung lag keine psychiatrische Erkrankung vor, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkt (vgl. E. 3.3). Aufgrund der damals gegenteiligen Einschätzung durch Dr. Z.___ sowie durch die Leiterin des Tageszentrums des E.___ einerseits und durch die A.___-Gutachter andererseits, veranlasste die Beschwerdegegnerin das Gutachten in den B.___ mit der bekannten Beurteilung und Schlussfolgerung. Die davon abweichende Beurteilung der RAD-Ärztin, welche das B.___-Gutachten insbesondere wegen mangelnder Kooperation des Beschwerdeführers und demnach nicht nachvollziehbarer Diagnosestellung als ungenügend einschätzte (vgl. E. 3.6), vermag das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Dies insbesondere nach der ausführlich begründeten Stellungnahme der B.___-Gutachter vom 12. Januar 2018 (vgl. E. 3.8), nach welcher die Einschätzung der RAD-Ärztin, es sei unklar, welche psychiatrischen Diagnosen vorliegen würden, keine Stütze mehr findet.
Insgesamt ist somit gestützt auf die Beurteilung der B.___-Gutachter von einer schweren depressiven Episode, einer ausgeprägten kognitiven Störung im Sinne einer «Pseudodemenz» im Rahmen der depressiven Episode, einer generalisierten Angststörung und einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit auszugehen. Aufgrund der Aktenlage sowie den Angaben der B.___-Gutachter, dass die psychischen Einschränkungen aufgrund der Traumafolgestörung nach dem zweiten erlittenen Unfallereignis vom 6. Mai 2011 bestehen (Urk. 7/184/11 unten), ist frühestens ab Dezember 2011 von einer Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszugehen: Der Beschwerdeführer begab sich ab dem 6. Dezember 2011 in psychiatrische Behandlung. Diese erfolgte damals bei Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Dr. G.___ führte aus, durch die Entwicklung der Pathologie in den letzten Monaten sei eine posttraumatische Belastungsstörung zu diagnostizieren. Er attestierte dem Beschwerdeführer seit Behandlungsbeginn im Dezember 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 10. April 2012, Urk. 7/82). Gemäss Einschätzung der B.___-Gutachter nahm die Gesundheitsstörung nach dem Unfall vom Januar 2010 und insbesondere jenem vom Mai 2011 ihren Lauf. Zwar könne die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung aktuell nicht mehr gestellt werden und die psychischen Beschwerden hätten sich verändert und eine erhebliche Ausweitung erfahren. Die Diagnose der andauernden Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit sei auf dem Hintergrund dieser Traumafolgestörung zu stellen (Urk. 7/184/11 unten). Dementsprechend ist seit Dezember 2011 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszugehen.
4.3 Aus somatischer Sicht ist gestützt auf die Akten seit dem ersten Unfallereignis vom 19. Januar 2010, als sich der Beschwerdeführer bei einem Sturz vom Baum eine Thoraxkontusion links, eine Nierenlazeration Moore II und eine Handkontusion links zuzog (Bericht vom 29. Januar 2010 des H.___, Urk. 7/4/5-8), eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 19. Januar 2010, eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit ab 5. April 2010, eine 66%ige Arbeitsunfähigkeit ab 3. Mai 2010 (Urk. 7/4/2-4), eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit ab 22. Juni 2010 (Urk. 7/30/6 Ziff. 1.6) und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 17. August 2010 Urk. 7/37/1, vgl. auch Urk. 7/32+33) dokumentiert. Im bidisziplinären (psychiatrisch-rheumatologisch) Y.___-Gutachten vom 21. Februar 2011 wurde eine seit dem Unfall vom 19. Januar 2010 bestehende Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Gärtner bestätigt und dem Beschwerdeführer - aufgrund einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) im Übergang zur leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0; vgl. Urk. 7/47/33 Ziff. 1.1) - eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (auch als Gärtner ohne Tätigkeiten in der Höhe) attestiert (Urk. 7/47/33-34 Ziff. 2 ff.). Das Wartejahr ist somit im Januar 2011 erfüllt. Ab dem zweiten Unfallereignis vom 6. Mai 2011, bei welchem sich der Beschwerdeführer bei der Arbeit ein Extremitäten- und ein Beckentrauma mit Frakturen zugezogen hatte, ist in den Akten wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht (vgl. Bericht vom 16. Juni 2011 des H.___, Urk. 7/66/1; Urk. 7/67/2 Ziff. 1.6, 7/70/5, 7/79/6 Ziff. 1.6) und schliesslich ab Dezember 2011 auch eine solche aus psychiatrischer Sicht (vorstehend E. 4.2) dokumentiert.
4.4 Hinsichtlich des psychiatrischen Gesundheitsschadens und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bleibt eine Indikatorenprüfung vorzunehmen.
5.
5.1
5.1.1 Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht(vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).
5.1.2 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
5.2 Hinsichtlich der Gesundheitsschädigung ergibt sich gestützt auf das B.___-Gutachten, dass aufgrund der gestellten Diagnosen von einer deutlichen Ausprägung der diagnoserelevanten psychiatrischen Befunde auszugehen ist, was sich insbesondere auch anlässlich der Untersuchung im Rahmen der Begutachtung gezeigt hat. Es ist daher mit den Gutachtern von einer schweren psychischen Störung mit insbesondere ausgeprägten kognitiven Defiziten und einer schweren depressiven Störung, Ängstlichkeit und deutlichen Persönlichkeitsauffälligkeiten auszugehen (vorstehend E. 3.5). Das Krankheitsgeschehen ist nach fachärztlicher Beurteilung auf einen versicherten Gesundheitsschaden zurückzuführen (vorstehend E. 3.2).
Bezüglich Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer mit verschiedenen psychopharmakologischen Medikamenten behandeln lässt (vgl. Urk. 7/163/8 E. 3.2.8) und wöchentlich das Tageszentrum besucht. Die bisherigen Therapien wurden von den Gutachtern als lege artis durchgeführt eingestuft (vgl. Urk. 7/163/28 E. 8.3). Der leicht unter der Norm liegende Wert bezüglich des Duolexins (Cymbalta) sei höchstwahrscheinlich auf die grosse interindividuelle Variabilität der Plasmakonzentration dieses Antidepressivums zurückzuführen und sei nicht voreilig als etwaige mangelnde Compliance in Bezug auf die Medikamenteneinnahme zu interpretieren (Urk. 7/163/15 oben).
Bezüglich der Komorbidität ist vorauszuschicken, dass laut BGE 143 V 418 Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung zukommt (E. 8.1, Präzisierung der Rechtsprechung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.1 und E. 7.2).
Aufgrund des B.___-Gutachtens ist von mehreren psychiatrischen Diagnosen auszugehen. Insbesondere sei von einer (ressourcenhemmenden) Wechselwirkung zwischen der depressiven Problematik und der Angststörung einerseits sowie der Persönlichkeitsänderung andererseits auszugehen. Die Störungen bedingen sich nach Aussage der Gutachter gegenseitig, was wesentlich zur psychischen Chronifizierung beigetragen hat (Urk. 7/163/27 Ziff. 7.3).
Im Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Ausführungen seitens des Tageszentrums (vgl. E. 3.1, 3.7) wie auch den Schilderungen durch die Ehefrau des Beschwerdeführers gegenüber den Gutachtern über keinerlei persönliche Ressourcen mehr verfügt. Er ist quasi rund um die Uhr auf Betreuung, Hilfe und Unterstützung angewiesen (vgl. E. 3.5). Der Beschwerdeführer geht keinen Hobbies nach, geht nicht alleine nach draussen und braucht die Unterstützung seiner Angehörigen zur Alltagsbewältigung (vgl. Urk. 7/163/9-10 Ziff. 4.5 f; vgl. auch Urk. 7/163/7 Ziff. 3.2.6). Zum sozialen Kontext ist anzufügen, dass er über ein intaktes Familienleben verfügt und auf die Unterstützung seiner Frau zählen kann.
Im Rahmen der Konsistenzprüfung nahmen die Gutachter ausführlich zum Thema Aggravation/Simulation Stellung und verneinten eine solche - wie ausgeführt - in begründeter und nachvollziehbarer Weise. Die Glaubwürdigkeit der Beschwerden konnte aufgrund der erhobenen Befunde und vor dem Hintergrund einer allseits bestehenden ausgeprägten Einschränkung in der Alltagsfunktionalität als gegeben erachtet werden (vgl. E. 3.8). Dass sich der Beschwerdeführer weder an der Haushaltsführung beteiligt noch ausserhäuslichen Aktivitäten nachgeht und selbst beim Besuch im Tageszentrum erhebliche Unterstützung braucht, zeigt, dass sein Aktivitätsniveau gleichmässig eingeschränkt ist. Dies spricht für eine konsistente Einschränkung in allen vergleichbaren Lebensbereichen. Ein erheblich eingeschränktes Aktivitätenniveau in allen Lebensbereichen ist schliesslich auch aus den zahlreichen übrigen Gutachten ersichtlich (Urk. 7/117/17 oben, 7/131/28+30). Zwar erfolgten die Angaben zum Tagesablauf tatsächlich weitgehend von der Frau des Beschwerdeführers. Dass deswegen in der «Beurteilung mehr oder weniger Spekulationen» vorgebracht worden sind, so die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 2 unten), ist nicht zutreffend. Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt den Experten ein weiter Ermessensspielraum zu. Die fremdanamnestischen Angaben stehen vorliegend nicht im Widerspruch zum vom Beschwerdeführer in der klinischen Untersuchung gewonnenen Eindruck. Spekulationen sind in diesem Zusammenhang nicht erkennbar.
5.3 Zusammengefasst führt eine Gesamtwürdigung der massgebenden Indikatoren zum Schluss, dass der Beurteilung der B.___-Gutachter, wonach die diagnostizierten psychiatrischen Störungen eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken, schlüssig und widerspruchsfrei gefolgt werden kann und diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht.
Da der Beschwerdeführer in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig ist, hat er ab 1. Mai 2011 (vgl. E. 4.3) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 2'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. September 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Aurelia Jenny
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFonti