Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2020.00695
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Wantz
Urteil vom 12. März 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch
Grieder Baumann Lerch Epprecht, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. September 2020 mit Wirkung ab 1. Dezember 2017 bis am 31. März 2019 eine Viertelsrente zugesprochen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 8. Oktober 2020 (Urk. 1), die Beschwerdeantwort vom 13. November 2020 (Urk. 10) und die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2021 (Urk. 14),
unter Hinweis darauf,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 8. Oktober 2020 beantragte, es seien ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 8. September 2020 die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1),
dass die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort 13. November 2020 beantragte, es sei die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Sache zur weiteren Abklärung an sie zurückgewiesen werde (Urk. 10, unter Beilage der
IV-Akten [Urk. 11/1-105]),
dass sich der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 8. Januar 2021 mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung der Sache einverstanden erklärte (Urk. 14),
in Erwägung,
dass nunmehr übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung vorliegen,
dass diese mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen und somit die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung vom 9. September 2020 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese weitere medizinische Abklärungen vornimmt, und hernach über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu verfüge,
dass die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen sind,
dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2) gilt, weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) hat, wobei Rechtsanwalt Patrick Lerch mit Honorarnote vom 8. Januar 2021 (Urk. 15) einen Aufwand von total 6.8 Stunden geltend macht, der zum gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- zu entschädigen ist, woraus sich, unter Berücksichtigung der in Rechnung gestellten Barauslagen, eine Entschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) errechnet,
dass somit die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, den Beschwerdeführer in diesem Umfang zu entschädigen,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. September 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Patrick Lerch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage des Doppels von Urk. 14
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstWantz