Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2020.00696
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiber M. Kübler
Urteil vom 1. Februar 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta
Anwaltskanzlei Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, gelernte kaufmännische Angestellte, war zuletzt vom 1. August 2018 bis am 31. März 2019 in einem 30 %-Pensum als Buchhalterin bei der Y.___ GmbH angestellt (Urk. 7/1, Urk. 7/2/5-6). Ab dem 6. November 2018 war die Versicherte krankgeschrieben (Urk. 7/18/26). Am 2. Mai 2019 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine allergische Reaktion sowie psychische Beeinträchtigungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Im Rahmen ihrer Abklärungen des beruflich-erwerblichen und medizinischen Sachverhaltes zog die IV-Stelle die Akten der Krankentaggeld- (Urk. 7/7) und der Unfallversicherung (Urk. 7/18), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 7/9) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/15-16, Urk. 7/23/2-9) bei. Mit Mitteilung vom 3. April 2020 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass derzeit keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 7/29). Nachdem die IV-Stelle einen weiteren Bericht des behandelnden Psychiaters (Bericht Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. Mai 2020 [Urk. 7/37]) eingeholt und das Dossier ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vorgelegt hatte (Stellungnahme med. pract. A.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom 12. Juni 2020 [Urk. 7/40/4-6]), stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 17. Juni 2020 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/41). Die Versicherte erhob dagegen am 14. August 2020 Einwand (Urk. 7/50). Nach erneuter Vorlage an ihren RAD (Stellungnahme med. pract. A.___ vom 25. August 2020 [Urk. 7/54/2-3]) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. September 2020 ab (Urk. 2 = Urk. 7/55).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 8. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 9. September 2020 sei aufzuheben und es sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, verbunden mit der Auflage, ein versicherungsexternes psychiatrisches Gutachten im Sinne von Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) einzuholen. Im Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin, die IV-Stelle sei zu verpflichten, berufliche Massnahmen durchzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels sowie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte (EMRK), wobei sie im Rahmen dieser öffentlichen Verhandlung durch das Gericht persönlich zu befragen sei (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. November 2020 mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel nicht als notwendig erachte, es den Parteien aber unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen (Urk. 8). Mit Eingaben vom 27. Januar (Urk. 9), 16. Februar (Urk. 12), 13. April (Urk. 15), 22. Juni (Urk. 17), 26. August (Urk. 19), 14. September (Urk. 21) und 21. Oktober 2021 (Urk. 24) reichte die Beschwerdeführerin diverse ärztliche Zeugnisse von Dr. Z.___ sowie weitere Unterlagen ein. Mit Schreiben vom 28. Januar (Urk. 11) und vom 18. Februar 2021 (Urk. 14) wurden der Beschwerdegegnerin die Eingaben vom 27. Januar (Urk. 9-10) beziehungsweise vom 16. Februar 2021 (Urk. 12-13) zugestellt. Die Zustellung der weiteren Unterlagen (Urk. 15-22, Urk. 24-25) an die Beschwerdegegnerin erfolgte zusammen mit der Vorladung vom 4. November 2021, mit welcher die Parteien auf den 16. November 2021 vorgeladen wurden. Der Beschwerdegegnerin wurde das persönliche Erscheinen freigestellt (Urk. 26). Anlässlich der Verhandlung vom 16. November 2021 erstattete die Beschwerdeführerin eine Replik und wurde durch das Gericht persönlich befragt (Prot. S. 3 ff.). Ferner wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, innert Monatsfrist weitere Arztberichte einzureichen (Prot. S. 9). Mit Eingaben vom 16. Dezember 2021 (Urk. 30) und vom 5. Januar 2022 (Urk. 32) reichte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte ein (Urk. 31, Urk. 33). Mit Verfügung vom 10. Januar 2022 wurde den Parteien das Verhandlungsprotokoll zugestellt sowie der Beschwerdegegnerin eine Frist angesetzt, um zu den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen Stellung zu nehmen (Urk. 34). Mit Eingabe vom 18. Januar 2022 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme (Urk. 35).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4
1.4.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4.2 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Die regionalen ärztlichen Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Abklärungen hätten ergeben, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lediglich am bisherigen Arbeitsplatz auszumachen gewesen sei (gesundheitliche Reaktion nach Umbau; Arbeitsplatzproblematik). Die Ausübung der angestammten Tätigkeit im Bereich Buchhaltung wie auch im kaufmännischen Bereich oder einer anderen angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin an einer anderen Arbeitsstelle weiterhin ohne Einschränkungen möglich und zumutbar. Aus medizinischer Sicht würden keine gesundheitlichen Einschränkungen mit einer langandauernden und dauerhaften Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen. Die vom behandelnden Psychiater in seinem Bericht vom 22. Oktober 2019 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % beziehe sich nur auf Tätigkeiten in Betrieben mit Kontakt zu potentiell riskanten beziehungsweise toxischen Luftemissionen. Unter Vermeidung dieser Einschränkungen erachte auch der behandelnde Psychiater ein normales Pensum von 6-8 Stunden pro Tag in der angestammten Tätigkeit als weiterhin zumutbar. In seinem Bericht vom 31. Mai 2020 habe er sodann angegeben, dass keine wesentlichen Veränderungen gegenüber dem Vorbericht eingetreten seien. Weitere Abklärungen seien nicht angezeigt (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, Dr. Z.___ habe eingehend dargelegt, dass die diagnostizierte Zwangsstörung als weitgehend dauerhaft zu beurteilen sei und die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden könne. Die Frage nach dem zeitlichen Umfang der Arbeitsfähigkeit habe er nicht beantworten können, da er festgehalten habe, diese sei durch die Beschwerdegegnerin in einer externen Organisation zu klären. Jedenfalls habe er aber eine Verminderung der Leistungsfähigkeit bejaht. Bereits diese Angaben hätten die Beschwerdegegnerin dazu bringen müssen, eine versicherungsexterne psychiatrische Begutachtung gestützt auf Art. 44 ATSG durchzuführen. Ferner könne es nicht angehen, dass der zuständige RAD-Arzt als fachfremder Arzt für Arbeitsmedizin die Beschwerdeführerin ohne persönliche Untersuchung als arbeitsfähig erachtet habe. Zur Statusfrage habe die Beschwerdegegnerin absolut keine Abklärungen durchgeführt (Urk. 1 S. 4 ff.).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin fest, Dr. Z.___ habe in seinem Arztbericht vom 22. Oktober 2019 zwar eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit festgestellt, sei jedoch insgesamt von einer optimistischen Prognose ausgegangen. So habe er die bisherige Tätigkeit als zu 50-80 % und eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sogar als vollständig zumutbar erachtet. Diesbezüglich werde auch auf die Stellungnahmen des RAD vom 12. Juni und vom 25. August 2020 verwiesen. Die zusätzlich geltend gemachte Zwangsstörung erweise sich im Sinne der ICD-10 Kriterien als nicht plausibel objektivierbar. Das Absehen von eigenen Untersuchungen sei an sich kein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Auch eines spezifischen Facharzttitels habe es dabei nicht bedurft. Gestützt auf die der Beschwerdeführerin attestierte volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seien berufliche Massnahmen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG weder notwendig noch geeignet (Urk. 6).
2.4 In ihrer anlässlich der Verhandlung vom 16. November 2021 vorgetragenen Replik führte die Beschwerdeführerin aus, es sei bis dato keine saubere psychiatrische Begutachtung durchgeführt worden. Die eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. Z.___ würden zeigen, dass nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe und zwar nicht nur für die angestammte, sondern auch für eine angepasste Tätigkeit. Ihr Gesundheitszustand habe sich inzwischen in somatischer Hinsicht verschlechtert, indem eine Krebsdiagnose hinzugekommen sei. Man wisse nicht, wie stark die Krebserkrankung trotz inzwischen erfolgtem operativem Eingriff im Verlauf zu einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit führen werde. Ohne Eintritt der psychiatrischen Erkrankung hätte die Beschwerdeführerin ein weit höheres Arbeitspensum angestrebt als jenes, welches die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung effektiv berücksichtigt habe. Der wesentlichste Punkt sei, dass mit einem versicherungsunabhängigen Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG endlich der lang andauernde Kampf der Beschwerdeführerin mit Gesundheit und Psyche untersucht werde (Prot. S. 4).
2.5 Zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den entscheidrelevanten Sachverhalt in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) hinreichend abgeklärt hat.
3.
3.1 Med. pract. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem zuhanden der Krankentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin ausgestellten Bericht vom 29. April 2019 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/7/4):
- Rezidivierende depressive Störung, mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)
- Soziale Phobien (ICD-10 F40.1)
- Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen (ICD-10 Z73.1)
Aktuell bestehe bei der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei einem ungewissen Verlauf. Es liege ein komplexes kombiniertes psychisches Erkrankungsbild vor. Im Rahmen der aktuellen Dekompensation sei wahrscheinlich mit einem längeren Behandlungsprozess und Rehabilitationsverlauf zu rechnen. Funktionell würden gemäss Mini-ICF-App im Rahmen der Psychopathologie zurzeit mehrheitlich schwere Einschränkungen der Belastbarkeit, Durchhaltefähigkeit, Anpassungs- und Interaktionsfähigkeit und situativen und interpersonellen Flexibilität vorliegen. Die Beschwerdeführerin werde ambulant psychiatrisch behandelt. Es werde eine Therapieoptimierung im Rahmen einer psychopharmakologisch-antidepressiv-anxiolytischen Medikation empfohlen. Ergänzend sollte ein Bericht von Dr. Z.___ eingeholt werden. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Vorgeschichte, des Längsverlaufs und der aktuellen Dekompensation auf Hilfe beim beruflichen Wiedereinstieg angewiesen. Eine IV-Anmeldung zur Frühintervention zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit sowie ein koordiniertes Vorgehen der Leistungsträger werde empfohlen (Urk. 7/7).
3.2 Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 22. Oktober 2019 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/23/4):
- Komplexe Angststörung (phobische Störung ICD-10 F40, generalisierte Angststörung ICD-10 F41 seit circa 30 Jahren)
- Rezidivierende leichte bis mittelschwere depressive Störung seit circa 30 Jahren
- Akut aufgetretene Belastungs- beziehungsweise Anpassungsstörung von sehr schwerem Ausmass (Verkehrsunfall des Sohnes mit lebensbedrohlichen Verletzungen und bleibenden Gesundheitsschäden [ICD-10 F43.21-25] beziehungsweise posttraumatische Belastungsstörung [ICD-10 F43.1] seit Mai 2018)
Dr. Z.___ führte aus, seit dem schweren Verkehrsunfall ihres Sohnes vom 2. Mai 2018 bestehe bei der Beschwerdeführerin eine weitere psychische Problematik von erheblicher diagnostischer Relevanz in Form einer protrahierten Anpassungsstörung, teilweise am Übergang zu einer posttraumatischen Belastungsstörung. Im neuesten Behandlungsverlauf seien mit dem Tod ihrer
MS-kranken Mutter sowie der unfallbedingten juristischen und medizinischen Situation mit ihrem Sohn weitere, unvorhersehbare belastende Ereignisse aufgetreten, welche den aktuellen Gesundheitszustand zusätzlich beeinflussen würden (Urk. 7/23/3).
Die Störungssymptome der drei Hauptdiagnosen würden bei der Beschwerdeführerin in wechselndem Ausmass weiterbestehen. Im Vordergrund stehe jedoch weiterhin die Anpassungsstörung beziehungsweise die posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Stimmung, Angst und Insomnie; ferner die Angst vor krankheitserzeugenden Kontakten zu gewissen Substanzen. Die langfristige Prognose der Arbeitsfähigkeit sei grundsätzlich als gut zu bewerten. Die Beschwerdeführerin sei stark motiviert, wieder in den Arbeitsmarkt integriert zu werden. Aufgrund ihrer psychischen Störungen sei sie jedoch auf einen entsprechend angepassten Arbeitsplatz angewiesen und benötige im Rahmen einer beruflichen Massnahme eine Arbeitsvermittlung beziehungsweise ein Assessment mit Finden eines angepassten Trainingsplatzes. Weitere psychotherapeutische Unterstützung bei der Bewältigung der Anpassungs- beziehungsweise posttraumatischen Belastungsstörung sei auf längere Zeit dringend indiziert. Die Beschwerdeführerin könne aufgrund ihrer Ausbildung, der beruflichen Erfahrung und Flexibilität wieder im Bürobereich (Verwaltung, Administration, Buchhaltung, Sachbearbeitung) tätig sein. Es kämen aber auch Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich mit leichtem körperlichem Einsatz in Frage. Kontakte zu potentiell belastenden oder schädigenden Substanzen am Arbeitsplatz müssten unbedingt vermieden werden. Aufgrund ihrer Motivation, des erlernten Berufs, der grundsätzlich ausgeprägten Kontaktfreudigkeit und des vielseitigen Interesses bestünden ausreichend Ressourcen für eine berufliche Wiedereingliederung. Unter dem Titel «Potenzial für die Eingliederung» hielt Dr. Z.___ fest, die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zu 50-80 % und eine dem Leiden angepasste Tätigkeit in einem normalen Tagespensum von 6-8 Stunden zumutbar. Die Prognose zur Eingliederung sei grundsätzlich sehr gut, derselben würden keine Faktoren im Wege stehen. Bei Aufgaben im Haushalt bestehe keine Einschränkung (Urk. 7/23/4-7).
3.3 In seinem Bericht vom 31. Mai 2020 stellte Dr. Z.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/37/1):
- Angststörung (ICD-10 F40, F41)
- Zwangsstörung
- Rezidivierende leichte bis mittelschwere depressive Störung
- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
Zur Behandlung führte Dr. Z.___ aus, aktuell würden mit der Beschwerdeführerin wöchentliche Videositzungen von 60-75 Minuten durchgeführt. Mit Ausnahme der zusätzlich diagnostizierten Zwangsstörung, die sich in der kontinuierlich weitergehenden Exploration verdeutlicht habe, seien gegenüber dem Vorbericht keine wesentlichen Veränderungen eingetreten. Die Angst- und die Zwangsstörung seien als weitgehend dauerhaft zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin habe sich im Frühjahr 2020 auf seinen dringenden Rat hin und nach Rücksprache mit der IV-Stelle um eine Beratung beziehungsweise um Organisation einer beruflichen Wiedereingliederung bemüht. Die von ihr kontaktierte Fachperson habe die Aussichten auf eine erfolgsversprechende berufliche Massnahme beziehungsweise Wiedereingliederung aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin als sehr gering erachtet und daher zur Einstellung der Bemühungen geraten. Aufgrund der Corona-Krise seien diesbezügliche weitere Bemühungen bis heute zum völligen Stillstand gekommen. Nachdem die arbeitsintegrativen Bemühungen abgebrochen worden seien, könne nicht beantwortet werden, ob eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung von mindestens zwei Stunden pro Tag bestehe. Es bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit und es habe in seiner Absicht gelegen, die Frage nach dem zeitlichen Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zusammen mit der IV-Stelle und einer externen Organisation zu klären (Urk. 7/37).
3.4 Med. pract. A.___ hielt in seiner RAD-Stellungnahme vom 12. Juni 2020 fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei kein Gesundheitsschaden ausgewiesen mit einer langandauernden/dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich (Buchhaltung) oder in einer angepassten Tätigkeit. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe lediglich am spezifischen Arbeitsplatz beim letzten Arbeitgeber (Arbeitsplatzproblematik). Die Beschwerdeführerin sei spätestens seit Oktober 2019 wieder in vollem Umfang arbeitsfähig in ihrem bisherigen Arbeitspensum (Arbeitsfähigkeit von 6-8 Stunden täglich gemäss Bericht von Dr. Z.___ vom 22. Oktober 2019). Eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes sei seither nicht eingetreten. Im Bericht von Dr. Z.___ vom 31. Mai 2020 würden lediglich die ungünstigen Auswirkungen von Corona auf die Eingliederungsmassnahmen geschildert (Urk. 7/40/4-6).
3.5 Vom 16. bis am 21. September 2021 war die Beschwerdeführerin im Spital C.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 27. September 2021 stellten die Ärztinnen folgende Diagnose (Urk. 31/1):
- Endometrioider Borderlinetumor der Ovarien beidseitig
Die Beschwerdeführerin sei bei hochgradig malignomverdächtigen zystisch-solidem Adnexbefund links von 6 cm zugewiesen worden. Der Befund im linken Unterbrauch sei anlässlich einer Routinekontrolle entdeckt worden und die nachfolgenden Untersuchungen, insbesondere das MRI des Beckens, hätten einen hochgradigen Verdacht auf ein Ovarialkarzinom geäussert. Es sei eine laparoskopische Adnexektomie mit Schnellschnitt indiziert worden. Intraoperativ habe sich im Schnellschnitt ein Borderline Tumor gezeigt. Während des stationären Aufenthaltes sei die Beschwerdeführerin durch ihre Diagnose und auch durch vorhergehende Ereignisse belastet gewesen, weshalb eine ambulante psychiatrische Betreuung bei Frau D.___ organisiert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe am vierten postoperativen Tag in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können. Vom 17. September bis am 1. Oktober 2021 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 31/1).
3.6 Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte der Beschwerdeführerin in ihrem Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 11. November 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis am 30. November 2021 (Urk. 31/2). In ihrem Bericht vom 21. Dezember 2021 stellte Dr. E.___ folgende Diagnosen (Urk. 33):
- Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2), bei Ovarialkarzinom
- Depression und Angststörung gemischt (ICD-10 F42.1)
- Zwangsstörungen (ICD-10 F42.2 – Kontaminierung, Waschzwang)
- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
Der Erstkontakt habe am 4. November 2021 stattgefunden. Zunächst hätten stabilisierende Gespräche zum Vertrauensaufbau sowie zur Psychoedukation stattgefunden. Geplant seien spezifische traumatherapeutische Therapien. Bei der Beschwerdeführerin liege seit Kindheit eine sehr schwierige Situation vor mit vielen Traumata. Der schwere Unfall des Sohnes im Mai 2018 habe zudem eine posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst. In der Zusammenschau der recht schweren und seit Jahren bestehenden psychischen Leiden sei von einer sehr langen Behandlungsdauer auszugehen. Eine genaue Angabe sei aktuell nicht möglich (Urk. 33).
4.
4.1 Aus medizinischer Sicht stützte sich die Beschwerdegegnerin bei der verfügten Ablehnung eines Leistungsanspruches insbesondere auf die RAD-Stellungnahme von med. pract. A.___ vom 12. Juni 2020, worin ein Gesundheitsschaden mit einer langandauernden/dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneint wurde. Med. pract. A.___ erachtete die Beschwerdeführerin insbesondere angesichts des Berichts von Dr. Z.___ vom 22. Oktober 2019 als spätestens seit Oktober 2019 wieder in vollem Umfang arbeitsfähig in ihrem bisherigen Arbeitspensum und verneinte eine seither eingetretene Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes (E. 3.4). Seine Einschätzung bekräftigte med. pract. A.___ auch in seiner Stellungnahme vom 25. August 2020 (Urk. 7/54/2-3).
4.2 Die involvierten Psychiater gingen übereinstimmend von einem kombinierten psychischen Erkrankungsbild aus und stellten verschiedene nach ICD-10 klassifizierte Diagnosen (E. 3.1-3.3, E. 3.6). Med. pract. B.___ hielt in seinem Bericht vom 29. April 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit mit ungewissem Verlauf fest und verwies auf einen im Rahmen der aktuellen Dekompensation zu erwartenden längeren Behandlungsprozess und Rehabilitationsverlauf. Die Beschwerdeführerin sei auf Hilfe beim beruflichen Wiedereinstieg angewiesen, er empfehle eine IV-Anmeldung (E. 3.1). Dr. Z.___, der die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 1992 behandelt, führte in seinem Bericht vom 22. Oktober 2019 aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer psychischen Störungen auf einen entsprechend angepassten Arbeitsplatz angewiesen und benötige im Rahmen einer beruflichen Massnahme eine Arbeitsvermittlung beziehungsweise ein Assessment mit Finden eines angepassten Trainingsplatzes (Urk. 7/23/5). Aufgrund ihrer Motivation, des erlernten Berufes, der grundsätzlich ausgeprägten Kontaktfreudigkeit und des vielseitigen Interesses würden bei der Beschwerdeführerin ausreichend Ressourcen für eine berufliche Wiedereingliederung bestehen (Urk. 7/23/6). Unter dem Titel «Potenzial für die Eingliederung» hielt Dr. Z.___ fest, die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zu 50-80 % und eine dem Leiden angepasste Tätigkeit in einem normalen Tagespensum von
6-8 Stunden zumutbar. Die Prognose zur Eingliederung sei grundsätzlich sehr gut und es würden derselben keine Faktoren im Wege stehen (E. 3.2). Bereits zuvor, in seinem Bericht zuhanden der Krankentaggeldversicherung vom 5. August 2019 hatte Dr. Z.___ ausgeführt, die Anmeldung bei der Invalidenversicherung sei nicht zwecks Berentung, sondern mit dem Ziel einer beruflichen Massnahme erfolgt (Urk. 7/35/6). In seinem Bericht vom 31. Mai 2020 führte Dr. Z.___ aus, die Beschwerdeführerin habe sich auf seinen dringenden Rat hin um eine Beratung beziehungsweise Organisation einer beruflichen Wiedereingliederung bemüht. Aufgrund der Einschätzung der kontaktierten Fachperson, welche die Aussichten auf eine erfolgsversprechende berufliche Massnahme beziehungsweise Wiedereingliederung auf Grund des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin als sehr gering eingestuft habe, sowie aufgrund der Coronakrise seien diesbezügliche weitere Bemühungen bis heute zum völligen Stillstand gekommen. Nach dem Abbruch der arbeitsintegrativen Bemühungen könne die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Tag bestehe, nicht beantwortet werden. Eine Verminderung der Leistungsfähigkeit sei zu bejahen. Es habe in seiner Absicht gelegen, zusammen mit der IV und einer externen Organisation die Frage der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu klären (E. 3.3). Ab dem 1. Juni 2020 attestierte Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10, Urk. 13, Urk. 16, Urk. 18, Urk. 20, Urk. 22).
Zusammengefasst erachteten sowohl med. pract. B.___ als auch Dr. Z.___ berufliche Massnahmen als erforderlich, um die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wiederherstellen zu können. In Anbetracht der Tatsache, dass med. pract. A.___ das von Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 22. Oktober 2019 ausgemachte Eingliederungspotential von täglich 6-8 Stunden übernahm, dieses indessen fälschlicherweise mit der der Beschwerdeführerin gegenwärtig zumutbaren Arbeitsfähigkeit gleichsetzte (E. 3.4), erweist sich seine Einschätzung nicht als verlässlich. Eine abschliessende Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erlauben auch die weiteren fachärztlichen Berichte nicht: Wie bereits erwähnt vertrat Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 23. Mai 2020 die Ansicht, der zeitliche Umfang der Arbeitsfähigkeit sei zusammen mit der IV-Stelle und einer externen Organisation zu klären (E. 3.3). Die während des Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztzeugnisse von Dr. Z.___ (Urk. 10, Urk. 13, Urk. 16, Urk. 18, Urk. 20, Urk. 22) und Dr. E.___ (Urk. 31/2) sind nicht genügend aussagekräftig, da sie keine Erklärung für die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit enthalten (Urteil des Bundesgerichts C 123/06 vom 13. Juli 2007 E. 5.2). Dr. E.___ äusserte sich in ihrem Bericht vom 21. Dezember 2021 sodann nicht zur Arbeitsfähigkeit (E. 3.6).
Nach dem Gesagten kann die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mangels verlässlicher Angaben zu ihrem Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb hierzu weitere Abklärungen zu tätigen sind.
4.3 Daneben lassen sich den Akten Hinweise darauf entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile auch aus somatischen Gründen in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sein könnte. So brachte die Beschwerdeführerin dem Gericht anlässlich der Verhandlung vom 16. November 2021 zur Kenntnis, dass bei ihr anfangs September 2021 Eierstockkrebs diagnostiziert worden sei und in diesem Zusammenhang ein operativer Eingriff stattgefunden habe (Prot. S. 5). Dies bestätigt sich mit Blick auf den Austrittsbericht des Spitals C.___ vom 27. September 2021, wo die berichtenden Ärztinnen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 17. September bis am 1. Oktober 2021 festhielten (E. 3.5). Ob und inwiefern das onkologische Leiden mit andauernden Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin verbunden ist, lässt sich gestützt auf die vorliegenden Berichte indes nicht klären. Eine differenzierte Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus onkologischer Sicht und den – invalidenversicherungsrechtlich zentralen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1) – Auswirkungen der Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat bislang nicht stattgefunden. Dass sich dem Austrittsbericht des Spitals C.___ vom 27. September 2021 entnehmen lässt, die Beschwerdeführerin sei während des stationären Aufenthaltes durch ihre Diagnose belastet gewesen, weshalb eine ambulante psychiatrische Betreuung organisiert worden sei, bildet im Verbund mit den von den behandelnden Psychiatern gestellten Diagnosen (E. 3.1-3.3, E. 3.6) sodann einen Hinweis auf mögliche Wechselwirkungen zwischen den psychischen und den physischen Beschwerden. Entsprechend erweist sich der medizinische Sachverhalt auch im Hinblick auf den somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als weiter abklärungsbedürftig.
4.4 Nach dem Gesagten wurde der medizinische Sachverhalt in verschiedener Hinsicht unzureichend abgeklärt, was einer abschliessenden Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin entgegensteht. So liegt im Bereich der Psychiatrie keine verlässliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung vor. Ferner mangelt es auch an einer Arbeitsfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen), was rechtsprechungsgemäss zwingend erforderlich ist (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3; E. 1.4.2 hievor). Schliesslich lässt sich mit Blick auf die vorhandenen ärztlichen Berichte auch in somatischer Hinsicht die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht schlüssig beurteilen, weshalb zumindest im onkologischen Bereich nicht auf zusätzliche Abklärungen verzichtet werden kann.
Entsprechend fehlt es sowohl in psychischer als auch in somatischer Hinsicht an einer hinreichenden Grundlage für einen Entscheid. Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme ergänzender Abklärungen zurückzuweisen. Im Anschluss daran wird die IV-Stelle eine neue Beurteilung (auch eventueller Eingliederungsmassnahmen) vorzunehmen und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen haben.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Diese ist in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auf
Fr. 2’200.-– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen.
5.2 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der IV-Stelle aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. September 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta, unter Beilage einer Kopie von Urk. 35
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
VogelKübler