Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00697
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 23. Dezember 2020
in Sachen
X.___, geb. 2019
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___ kam 2019 als Frühgeburt in der 28. Schwangerschaftswoche mit einem Geburtsgewicht von 1180 Gramm zur Welt. Er litt unter einem primären Atemnotsyndrom bei unvollständiger Lungenreifung. Die Ärzte des Kantonsspitals Z.___ stellten die Geburtsgebrechen Ziffer 247 (Syndrom der hyalinen Membranen) gemäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV), Ziffer 494 (Neugeborene mit einem Geburtsgewicht unter 2000 Gramm) und Ziffer 497 (schwere respiratorische Adaptionsstörungen in den ersten 72 Lebensstunden) fest (Bericht vom 31. Dezember 2019, Urk. 12/5).
Am 6. November 2019 meldete ihn seine Mutter Y.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/1). Mit Mitteilung vom 22. Januar 2020 sprach die IV-Stelle dem Versicherten die Kostenvergütung für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 247 und die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte in einfacher und zweckmässiger Ausführung vom 2. November 2019 bis 30. November 2020 zu (Urk. 12/6). Mit Mitteilung gleichen Datums sprach sie dem Versicherten ausserdem die Kostenvergütung für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 494 ab dem 2. November 2019 bis zum Erreichen des Gewichts von 3000 Gramm und die Mietkosten für eine Milchpumpe zu (Urk. 12/7).
1.2 Am 6. November 2019 meldete Y.___ ihren Sohn bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen motorischer Einschränkungen (unter anderem muskuläre Hypotonie) mit Entwicklungsrisiko zum Leistungsbezug aufgrund des Geburtsgebrechens nach Ziffer 395 (leichte cerebrale Bewegungsstörungen) an (Urk. 12/11). Die IV-Stelle holte daraufhin den Bericht des Kantonsspitals Z.___ vom 20. Juli 2020 ein (Urk. 12/15). Mit Vorbescheid vom 22. Juli 2020 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens um Kostenübernahme für medizinische Massnahmen bezüglich eines Geburtsgebrechens im Sinne von Ziffer 395 GgV Anhang an (Urk. 12/16). Mit E-Mail vom 29. Juli 2020 bat die Krankenversicherung des Versicherten, die Arcosana, um Akteneinsicht zur Prüfung des Vorbescheides und Nachreichen allfälliger Einwände (Urk. 12/17). Daraufhin wurden weder von der Arcosana noch von Seiten des Versicherten Einwände erhoben. Mit Verfügung vom 24. September 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren um Kostenübernahme für medizinische Massnahmen bezüglich eines Geburtsgebrechens nach Ziffer 395 GgV Anhang ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Mutter des Versicherten mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 24. September 2020 sei aufzuheben und es sei eine neue Prüfung der Situation vorzunehmen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 11. November 2020 (Urk. 8) reichte sie den Bericht des Kantonsspitals Z.___ vom 16. Juni 2020 (Urk. 7) ein. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Mutter des Versicherten am 20. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
1.2 Gemäss Ziffer 395 GgV Anhang (Stand am 1. März 2016) gelten leichte cerebrale Bewegungsstörungen (Behandlung bis Ende des 2. Lebensjahres) als Geburtsgebrechen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, gemäss den medizinischen Unterlagen sei das Vorliegen einer angeborenen leichten cerebralen Bewegungsstörung im Sinne des Geburtsgebrechens Ziffer 395 GgV Anhang beim Versicherten nicht ausgewiesen, weshalb kein Anspruch auf Kostengutsprache für die medizinische Behandlung und die Physiotherapie zulasten der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 2 S. 1).
Die Mutter des Versicherten wendet dagegen ein, laut Rücksprache mit den Fachpersonen sei es für ihren Sohn bei der gegebenen Frühgeburtlichkeit zu früh für eine Entscheidung bezüglich des Geburtsgebrechens Ziffer 395 GgV Anhang (Urk. 1, Urk. 8).
2.2 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht das Vorliegen des Geburtsgebrechens im Sinne von Ziffer 395 GgV Anhang und diesbezüglich den Anspruch auf medizinische Massnahmen verneint hat.
3.
3.1 Den medizinischen Akten ist im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen.
Gemäss dem Bericht der Neonatologie des Kantonsspitals Z.___ zuhanden der Krankenversicherung vom 25. Mai 2020 handelt es sich beim Versicherten um ein frühgeborenes Kind, bei dem sowohl aufgrund des Gewichts (1180 Gramm), als auch aufgrund des jungen Gestationsalters (28 2/7 Schwangerschaftswoche) das Risiko für eine entwicklungsneurologische Beeinträchtigung bestehe. Klinisch sei bereits jetzt eine Seitpräferenz nach rechts erkennbar, weshalb eine Fortsetzung der Physiotherapie im ambulantem Setting indiziert sei. Ob zu einem späteren Zeitpunkt die Kostenübernahme über die Invalidenversicherung aufgrund des Geburtsgebrechens Ziffer 395 GgV Anhang oder über die Krankenversicherung laufe, werde im Rahmen der Kontrollen durch die Neuropädiatrie entschieden (Urk. 12/10/1-2).
Im Bericht der Neuropädiatrie des Z.___ vom 16. Juni 2020 wurde ausgeführt, der Versicherte sei von der Neonatologie zur Entwicklungskontrolle zugewiesen worden. Es zeige sich beim (korrigiert) 4,5 Monate alten Knaben ein erfreulicher Verlauf mit Fortschritten in allen Bereichen. Die neurologische Untersuchung sei bis auf einen leicht erhöhten Muskeltonus an den unteren Extremitäten im Vergleich zu den oberen Extremitäten unauffällig. Es werde weiterhin die Durchführung einer Physiotherapie bis zum Erreichen des freien Gehens empfohlen (Urk. 7).
Laut dem Bericht der Klinik für Kinder und Jugendliche des Kantonsspitals Z.___ vom 20. Juli 2020 wurde beim Versicherten die Diagnose einer Haltungsstörung bei/mit Zustand nach Frühgeburt (28 2/7 Schwangerschaftswoche; Geburtsgewicht 1180 Gramm) gestellt. Die Frage, ob ein oder mehrere Geburtsgebrechen gemäss GgV vorlägen, wurde von den behandelnden Ärzten mit «nein» beantwortet. Der Versicherte leide an einer Haltungsstörung, die der physiotherapeutischen Behandlung bedürfe. Eine cerebrale Bewegungsstörung im Sinne der Invalidenversicherung bestehe nicht (Urk. 12/15).
3.2
3.2.1 Aufgrund dieser medizinischen Aktenlage steht fest, dass zwar eine Indikation zur Behandlung einer Haltungsstörung des frühgeborenen, wenige Monate alten Versicherten mittels Physiotherapie und ein Risiko für eine entwicklungsneurologische Beeinträchtigung bestehen. Die vorliegende Symptomatik wurde von den Ärzten des Kantonsspitals Z.___ jedoch nicht der Diagnose einer cerebralen, mithin hirnorganisch bedingten Bewegungsstörung zugeordnet. Vielmehr wurde von den behandelnden Ärzten explizit verneint, dass beim Versicherten ein Geburtsgebrechen und eine cerebrale Bewegungsstörung vorliegen (Urk. 12/15/2-3).
Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht darauf geschlossen, dass das Vorliegen eines Geburtsgebrechens im Sinne von Ziffer 395 GgV Anhang nicht ausgewiesen ist und diesbezüglich kein Anspruch auf Kostengutsprache für medizinische Massnahmen gegeben ist.
3.2.2 Was von Seiten der Mutter des Versicherten dagegen vorgebracht wird, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Namentlich ist es hinsichtlich der Frage der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2020 (Urk. 2) nicht erheblich, ob sich gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zeigen könnte, dass die Haltungsstörung des Versicherten und/oder allenfalls andere künftig auftretende zusätzliche Symptome auf eine cerebrale Ursache schliessen lassen. Zu beurteilen ist hier allein der Sachverhalt, wie er bis zum Erlass der Verfügung vom 24. September 2020 (Urk. 2) erwiesen ist, was rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 134 V 392 E. 6, 130 V 445 E. 1.2, 122 V 77 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis).
Nach Art. 1 Abs. 1 GgV gilt zudem die blosse Veranlagung zu einem Leiden nicht als Geburtsgebrechen. Wird das Leiden des Versicherten von den Fachärzten aufgrund neuer Erkenntnisse zu einem späteren Zeitpunkt als Geburtsgebrechen im Sinne von Ziffer 395 GgV Anhang erkannt, bleibt es der Mutter des Versicherten im Übrigen unbenommen, ein neues Leistungsgesuch für die Behandlung desselben bis Ende des 2. Lebensjahres des Versicherten zu stellen.
3.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch um medizinische Massnahmen in Bezug auf Ziffer 395 GgV Anhang zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung vom 24. September 2020 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtmässig.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
4. Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 300.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Versicherten aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Versicherten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrHartmann