Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00704


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 30. März 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Jean Louis Scenini

JLS avocats

Schanzeneggstrasse 3, Postfach, 8027 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1989, schloss im Sommer 2008 die Berufslehre zur Kauffrau ab (Urk. 13/1/5). Anschliessend war sie mit Unterbrüchen in wechselnden Anstellungsverhältnissen erwerbstätig (Urk. 13/8). Ab dem 1. Februar 2013 arbeitete sie mit einem Pensum von 60 % für die Y.___ GmbH (Urk. 13/1/6, 13/8 und 13/11). Während dieses Arbeitsverhältnisses bezog die Versicherte wiederholt Krankentaggeldversicherungsleistungen (Urk. 13/6/5-6, Urk. 13/6/14, Urk. 13/6/16 u. Urk. 13/6/109-110). Im Mai 2017 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da sie seit Februar 2014 an einer chronischen Borreliose, einer Nebennierenunterfunktion, einem chronischen Erschöpfungssyndrom und an einer hormonellen Problematik leide (Urk. 13/1). Die IV-Stelle nahm die Unterlagen des Krankentaggeldversicherers zu ihren Akten (Urk. 13/6) und führte mit der Versicherten am 20. Juli 2017 ein Standortgespräch durch (Urk. 13/7). Überdies holte sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 13/8), Arbeitgeberauskünfte (Urk. 13/11) und Berichte der behandelnden Ärztin Dr. med. Z.___ ein (Urk. 13/9, Urk. 13/18). Mit Vorbescheid vom 27. Juli 2018 stellte sie der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 13/20). Mit Verfügung vom 21. September 2018 verneinte die
IV-Stelle wie angekündigt einen Leistungsanspruch (Urk. 13/22). Die am 23. Oktober 2018 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde (Urk. 13/25/3-9) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 21. Februar 2019 im Verfahren IV.2018.00925 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zum neuen Entscheid über den Leistungsanspruch an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 13/27).

1.2    In der Folge holte die IV-Stelle einen Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, einen Verlaufsbericht von Dr. Z.___ und einen aktuellen IK-Auszug ein (Urk. 13/34, Urk. 13/36, Urk. 13/41). Ferner gab sie eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten durch Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag (Urk. 13/43). Diese erstattete ihr Gutachten am 6. Dezember 2019 (Urk. 13/45). Am 2. Juni 2020 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid, mit dem sie der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsgesuchs in Aussicht stellte (Urk. 13/47). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. August 2020 Einwände (Urk. 13/52). Mit Verfügung vom 7. September 2020 hielt die IV-Stelle an der in Aussicht gestellten Leistungsabweisung fest (Urk. 2).


2.    Mit innert Nachfrist verbesserter Eingabe vom 12. Oktober 2020 (Urk. 1, Urk. 4, Urk. 7, Urk. 9) erhob die Versicherte gegen die Verfügung vom 7. September 2020 Beschwerde. Sie beantragte die Rückweisung der Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen und eventualiter ersuchte sie um die Zusprechung einer ganzen Rente. Am 30. Oktober 2020 ergänzte die Versicherte ihre Ausführungen zur Sache und reichte den Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 15. Oktober 2020 ein (Urk. 6, Urk. 8). Die IV-Stelle stellte in der Beschwerdeantwort vom 30. November 2020 das Rechtsbegehren, es sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 12). Davon wurde der Versicherten am 23. März 2021 Kenntnis gegeben (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.

2.1    In der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin aus, nach erfolgter Rückweisung mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2018.00925 vom 21. Februar 2019 sei das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 6. Dezember 2019 eingeholt worden. Die Expertin habe keine psychische Erkrankung feststellen können. Die Beurteilung von Dr. B.___ sei gemäss der nachvollziehbaren Würdigung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) umfassend und schlüssig, weswegen darauf abgestellt werden könne. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände vermöchten daran nichts zu ändern. Diese seien insbesondere nicht mit neuen medizinischen Fakten untermauert worden. Gemäss Gutachten verfüge die Beschwerdeführerin über eine gesunde Persönlichkeitsstruktur, sie unterhalte soziale Kontakte und der Tagesablauf sei geregelt. Die notwendigen Aufgaben im Haushalt erledige sie selbständig und auch bei der Selbstpflege liege keine Beeinträchtigung vor. Sie verfüge insgesamt über genügende Ressourcen, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ein Krankheitsgeschehen mit langandauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege nicht vor (Urk. 2 S. 1 f.). In der Beschwerdeantwort vom 30. November 2020 blieb sie bei ihrem Standpunkt (Urk. 12).

2.2    Die Beschwerdeführerin macht geltend, das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten von Dr. B.___ habe ergeben, dass keine psychischen Beschwerden bestünden. Nach wie vor aber seien verschiedene somatische Beschwerden vorhanden, namentlich ein Chronic-Fatigue-Syndrome, schwere multiple Nahrungsmittelunverträglichkeiten, chronische Gelenk- und Muskelschmerzen, chronische Ekzeme und eine Osteoporose. Aus ärztlicher Sicht sei von einem multifaktoriellen Geschehen auf der Basis eines gestörten Darm-Mikrobioms, von einer konsekutiven Histaminintoleranz und von regulativen Störungen der hormonellen Situation auszugehen. Diese Störungen und deren Auswirkungen auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit habe die Beschwerdegegnerin nicht hinreichend abgeklärt. Sie habe lediglich eine Aktenbeurteilung des RAD veranlasst. Diese genüge den Beweisanforderungen indessen nicht. Weder sei diese in Bezug auf die streitigen Belange umfassend noch seien die darin gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Die umfassende Beurteilung der gesundheitlichen Situation hätte eine polydisziplinäre und nicht nur eine psychiatrische Begutachtung erfordert (Urk. 6 S. 2 f., Urk. 7 S. 4 ff.).


3.

3.1    Das Sozialversicherungsgericht kam im Urteil IV.2018.00925 vom 21. Februar 2019 zum Schluss, das strittige Leistungsbegehren lasse sich nicht ohne weitere Abklärungen beurteilen, wobei namentlich eine psychiatrische Begutachtung erforderlich sei (E. 4.4; Urk. 13/27/9). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 6. Dezember 2019 ein (Urk. 13/45). Nach Einsicht in die Vorakten (Urk. 13/27/5 ff.) und gestützt auf die anlässlich der Untersuchung erhobenen Befunde (Urk. 13/27/9 ff.) gelangte Dr. B.___ zum Schluss, in der Gesamtbiographie der Beschwerdeführerin (Kindheit, Jugend und Erwachsenendekaden) seien keinerlei Hinweise auf eine klinisch relevante Entwicklungs-, Affekts-, Verhaltens- oder Substanzabhängigkeitsstörung feststellbar. Die Beschwerdeführerin habe ihre Beziehungsfähigkeit und Verbindlichkeit in ihrem Engagement in der Herkunftsfamilie, in mehreren Partnerschaften, die allesamt aus nicht-pathologischen Gründen, sondern aufgrund divergierender Lebensentwürfe beendet worden seien, des Weiteren in Freundschaften und auch im Arbeitsumfeld unter Beweis gestellt. Dies alles spreche für eine gesunde Persönlichkeitsstruktur. Zweifel daran bestünden keine. Es seien keine Anhaltspunkte für etwaige Verlust-, Kränkungs- oder Traumaerlebnisse und ebenso wenig für eine psychosoziale Konflikthaftigkeit feststellbar. Die zur Diskussion stehende Krankheitsentwicklung zeichne sich durch rein physisch erlebte Symptome aus, das heisst in der Form von Erschöpfung, Schmerzen, Schwindel und Lebensmittelunverträglichkeiten. Eine psychische Krankheitsdimension im Zusammenhang mit diesen Symptomen lasse sich aber nicht feststellen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin in der gesamten Untersuchung sei interessiert, interagierend, authentisch, absolut schwingungsfähig, adäquat emotional adaptiert und durchgehend euthym gewesen. Die Beschwerdeführerin sei auch in der Lage gewesen, humorvoll zu interagieren. Sie verfüge über das gesamte affektive Spektrum. Aus psychiatrischer Sicht sei angesichts des gut ausgestatteten Persönlichkeitsinventars, der hervorragenden sozialen Einbettung und der bewiesenen Ressourcen eine ausgezeichnete arbeitsmedizinische Prognose zu stellen. Die zentrale und anhaltende Hauptbeschwerde sei die gestörte Vitalität mit diversen Manifestationsformen, der keine psychiatrische Bedeutung zugeordnet werden könne (Urk. 13/45/25 ff.).

3.2    RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Chirurgie und Traumatologie, kam in der Stellungnahme vom 17. Dezember 2019 zum Schluss, das Gutachten sei umfassend und nachvollziehbar. Die Schlussfolgerungen aus den erhobenen medizinischen Befunden seien plausibel. Auf das Gutachten könne abgestellt werden (Urk. 13/46/4). Diesem Standpunkt ist beizupflichten. Dr. B.___ untersuchte die Beschwerdeführerin umfassend und unter Berücksichtigung der Vorakten (Urk. 13/45/4 ff.). Sie führte eine ausführliche Anamnese durch, wobei für die Beschwerdeführerin Gelegenheit bestand, ihre Beschwerden detailliert zu schildern (Urk. 13/45/9 ff.). Vor dem Hintergrund, dass die Expertin durchwegs unauffällige Befunde erhob und überdies keine psychosozialen Belastungsfaktoren feststellen konnte (Urk. 13/45/23 ff.), ist deren Schlussfolgerung nachvollziehbar, es lasse sich keine psychische Erkrankung diagnostizieren (Urk. 13/45/25 ff.). Auch die Beschwerdeführerin bemängelte das psychiatrische Gutachten nicht, sondern hielt in der Beschwerdeschrift nur fest, das Gutachten von Dr. B.___ habe keine psychischen Beschwerden ergeben, und betonte, vielmehr leide sie nach wie vor unter diversen körperlichen Beschwerden (Urk. 1 S. 4 Rz 20 f.).

4.

4.1    Die in den Berichten der behandelnden Ärzte beschriebenen somatischen Beschwerden wurden im Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2018.00925 vom 21. Februar 2019 detailliert zusammengefasst. So ergibt sich insbesondere aus den Berichten von Dr. Z.___, dass die Beschwerdeführerin an den Folgen einer aktiven Infektion mit Borrelien litt und an einem ausgeprägten Erschöpfungssyndrom im Zusammenhang mit einer Nebennierenschwäche und mit multiplen Lebensmittelintoleranzen (E. 3; Urk. 13/27/4 ff.). RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, hatte dazu in seiner Stellungahme vom 23. Mai 2018 festgehalten, die diversen Abklärungen hätten keine objektivierbare Erkrankung mit einem längerfristigen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergeben. Es liege daher kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden vor (Urk. 13/19/4-5).

4.2    Im Rückweisungsurteil IV.2018.00925 vom 21. Februar 2019 war das Sozialversicherungsgericht zum Schluss gekommen, dass auf die Beurteilung des RAD nicht abgestellt werden könne, da dieser insbesondere keine psychiatrische Abklärung zu Grunde liege, obschon verschiedene behandelnde Ärzte auf eine allfällige psychische Problematik hingewiesen hätten (E. 4.3; Urk. 13/27/8 f.). Die in der Folge durchgeführte psychiatrische Begutachtung ergab, dass ein Leiden psychischer Natur auszuschliessen ist (vgl. vorstehende E. 3). Weder vermochte die Gutachterin Dr. B.___ Anzeichen für eine gravierende psychische Erkrankung, wie beispielsweise eine Persönlichkeitsstörung, festzustellen noch solche für andere psychische Leiden, wie beispielsweise eine depressive Störung. Noch nicht einmal psychosoziale Belastungsfaktoren konnten festgestellt werden (Urk. 13/45/25 ff.). Dr. B.___ hielt explizit fest, die im Selbsterleben zentrale und anhaltende Hauptbeschwerde sei eine gestörte Vitalität mit diversen Manifestationsformen, denen keinerlei psychiatrische Bedeutung zugemessen werden könne (Urk. 13/45/28).

4.3    Nachdem feststeht, dass ein psychisches Leiden auszuschliessen ist, ist zu klären, ob für die von der Beschwerdegegnerin geklagten Beschwerden eine somatische Ursache in Betracht fällt. Die verschiedenen Beschwerden bestehen seit mehreren Jahren. Im Zentrum steht ein ausgeprägtes Erschöpfungssyndrom. Dieses besteht gemäss dem im laufenden Verfahren eingereichten Bericht von Dr. C.___ vom 15. Oktober 2020 auch weiterhin (Urk. 8). Soweit Berichte behandelnder Ärzte vorliegen, äussern sich diese zu einzelnen Symptomen oder betreffen einzelne spezialärztliche Abklärungen. Die betreffenden Berichte wurden im Rückweisungsurteil vom 21. Februar 2019 im Detail dargestellt (E. 3; Urk. 13/27/4 ff.). Eine fachärztliche Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung aller erhobenen Befunde und der geklagten Beschwerden erfolgte aber bislang nicht. Im Rückweisungsurteil vom 21. Februar 2019 im Verfahren IV.2018.00925 wurde in erster Linie die Notwendigkeit eines psychiatrischen Gutachtens erläutert. Der Abklärungsauftrag war indessen nicht nur darauf beschränkt (E. 4.4; Urk. 13/27/9). Die im Rückweisungsverfahren eingeholten Berichte von Dr. A.___ (Urk. 13/34) und von Dr. Z.___ (Urk. 13/36) vermögen die erforderliche Gesamtbeurteilung nicht zu ersetzen. Diese enthalten nicht die für eine abschliessende Beurteilung nötigen Erkenntnisse. Dies gilt auch für den Bericht von Dr. C.___ vom 15. Oktober 2020 (Urk. 8). Erforderlich ist somit die Einholung eines Gutachtens auf internistischem Fachgebiet, wobei der internistische Experte zusätzliche fachärztliche Beurteilungen einzuholen hat, soweit solche erforderlich sind. Mit der einzuholenden Expertise ist zu klären, ob und in welchem Ausmass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden die erwerbliche Leistungsfähigkeit nachweislich beeinträchtigen. Da die erforderlichen Abklärungen grundsätzlicher Natur sind, ist dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin sattzugeben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im erläuterten Sinne verfahre. Die Beschwerde ist demgemäss gutzuheissen.


5.    Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 7 S. 2 u. S. 3 f.). Der kantonale Richter kann von einer öffentlichen Verhandlung absehen, wenn er auch ohne eine solche allein aufgrund der Akten zum Schluss gelangt, dass dem materiellen Rechtsbegehren der bezüglich der Verhandlung antragstellenden Partei zu entsprechen ist. In einer solchen Situation verdient die Forderung nach einer Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK – unter Vorbehalt gewichtiger öffentlicher Interessen – keinen Rechtsschutz, weshalb es dem erstinstanzlichen Gericht nicht verwehrt sein kann, von einem nachträglichen Verzicht auf die zunächst beantragte öffentliche Verhandlung auszugehen (BGE 122 V 47 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen). Da die Beschwerde im Hauptantrag gutzuheissen ist, rechtfertigt es sich, von der Durchführung der beantragten Verhandlung abzusehen.


6.

6.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung (Art. 83 ATSG), kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Da die Beschwerdeführerin obsiegt, sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen. Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte erweist sich eine Entschädigung von Fr.1’800.-- als angemessen (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen).



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. September 2020 aufgehoben und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen veranlasse und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jean Louis Scenini

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrWilhelm