Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00711
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 22. Februar 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss
Stampfenbachstrasse 161, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1981, verheiratet und Mutter von drei Kindern (Jahrgänge 2013, 2015 und 2018), ist Hausfrau (vgl. Haushaltsabklärung betreffend Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 24. Januar 2020 [richtig: 2019]; Urk. 8/20) und leidet an einer Schizophrenie (ICD-10 F20.0) sowie einer postpartalen Depression (ICD-10 F53.0) und bezieht deswegen seit 1. November 2019 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 77 % (Urk. 8/21/1 und 3, Urk. 8/25/1; Verfügung vom 11. August 2020, Urk. 8/32).
Im Rahmen der Rentenprüfung klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zudem den Anspruch auf Hilflosenentschädigung ab (Abklärungsbericht vom 24. Januar 2019, Urk. 8/26). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/27) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 11. September 2020 mit Wirkung ab 1. November 2019 eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu (Urk. 8/36, Urk. 8/38 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 12. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung insofern aufzuheben, als ihr Leistungen verweigert würden. Es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere für eine Hilflosigkeit mittleren Grades. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 mitgeteilt. Zugleich wurde ihr die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und es wurde ihr Rechtsanwalt Thomas Wyss als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Art. 42bis IVG.
Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG).
Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 Sätze 2-3 IVG).
Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.3 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
1.4 Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
1.5 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).
Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1, je mit Hinweisen).
1.6 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Ersterer hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin sei in den üblichen Lebensverrichtungen selbständig. Als Nebenpunkt könne die medizinisch-pflegerische Hilfe anerkannt werden. Der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung sei jedoch zu bejahen. Im Alltag sei die Beschwerdeführerin in allen lebenspraktischen Bereichen auf direkte Hilfe angewiesen. Ohne Unterstützung des Ehemannes wäre sie nicht in der Lage, alleine zu wohnen, und es wäre eine Heimeinweisung unvermeidbar. Nach Ablauf des Wartejahres bestehe ab 1. November 2019 Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades (Urk. 2 S. 1).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber zusammengefasst auf den Standpunkt, sie sei offensichtlich auch in den Bereichen Ankleiden/Auskleiden sowie bei der Körperpflege auf indirekte Dritthilfe angewiesen. Ferner sei sie in ihrer Fortbewegungsfähigkeit kumulativ zum Bedarf an lebenspraktischer Begleitung eingeschränkt. Zudem benötige sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung unbestrittenermassen eine lebenspraktische Begleitung (Urk. 1 S. 6). Dieser Bedarf sei offensichtlich grösser als zwei Stunden, auch wenn man die indirekte Dritthilfe beim Essen, der Körperpflege und dem Ankleiden korrekt den jeweiligen Einschränkungen der Lebensverrichtungen zuweise. Ihre Einschränkungen seien teilweise unzulässigerweise der lebenspraktischen Begleitung zugewiesen worden (Urk. 1 S. 4). Es liege eine Hilflosigkeit mittelschweren Grades vor (Urk. 1 S. 6).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, in welchem Ausmass eine Hilflosigkeit vorliegt und ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Entschädigung aufgrund einer mindestens mittelschweren Hilflosigkeit hat.
3.
3.1 Die behandelnde Dr. med. Y.___, Oberärztin in der Psychiatrie Z.___, wo die Beschwerdeführerin vom 22. November 2018 bis 17. Januar 2019 und zur Optimierung der Medikation vom 2. bis 29. Mai 2019 hospitalisiert war und in psychiatrischer Behandlung stand (Urk. 8/15/1-2), diagnostizierte im Verlaufsbericht vom 26. November 2019 - in Übereinstimmung mit den vorbehandelnden Fachleuten des Z.___ (Urk. 8/10, Urk. 8/15)- eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0; Urk. 8/17/1). Sie bestätigte ihre frühere Einschätzung, wonach die Fähigkeiten in den verschiedenen Dimensionen des Mini-ICF-APP praktisch durchgängig wenigstens mittel- bis schwergradig eingeschränkt seien, was auch für die Selbstpflege gelte, woran der Ehemann sie erinnern müsse. Sie erledige anstehende Aufgaben nicht zweckmässig. In Bezug auf die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit betreffend die eigenen Bedürfnisse (Nahrungsaufnahme, Schlaf) sei sie nur leicht beeinträchtigt; in Bezug auf andere Bereiche könne keine pauschale Aussage getätigt werden (Urk. 8/15/4, Urk. 8/17/2). Die Haushaltführung und die Sorge für die anderen, insbesondere die Kinder, seien stark eingeschränkt, während die eigene Ernährung nicht eingeschränkt sei (Urk. 8/15/5).
Die RAD-Ärztin ging gestützt auf die Vorberichte der Z.___ vom 1. Februar 2019 (Austrittsbericht über die Hospitalisation vom 22. November 2018 bis 17. Januar 2019, Urk. 8/10) und vom 4. Juni 2019, worin eine abermalige stationäre Behandlung vom 2. bis 29. Mai 2019 erwähnt wurde (Urk. 8/15), von einem Gesundheitsschaden aus, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke (Urk. 8/21/4).
Laut der seitens Dr. Y.___ nicht unterzeichneten, aber allenfalls auf ihren Angaben gründenden Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung (Urk. 8/29/5) vom 23. Juni 2020 (Datum Eingang bei der Beschwerdegegnerin) ist die Beschwerdeführerin seit Mai 2017 infolge der psychischen Erkrankung in den Bereichen Ankleiden/Auskleiden, Körperpflege, Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte eingeschränkt (Urk. 8/29/2-3). Sie könne wegen der Gefahr des Weglaufens und wegen Orientierungslosigkeit nicht für mindestens ein bis zwei Stunden täglich alleine sein. Weiter bedürfe sie in allen im Anmeldeformular abgefragten Kriterien der lebenspraktischen Begleitung (Urk. 8/29/4-5).
3.2 Aus dem Abklärungsbericht für Hilflosigkeit geht hervor, dass keine direkte Kommunikation mit der Beschwerdeführerin möglich gewesen sei und dass die Abklärungsperson das Gespräch ausschliesslich mit dem Ehemann geführt habe (Urk. 8/26/1). Dieser habe ausgeführt, es gehe der Beschwerdeführerin nicht gut. Nach Beginn der medikamentösen Behandlung habe sich ihre Situation etwas stabilisiert. Sie liege aber trotz der Einnahme der Medikation fast den ganzen Tag im Bett. Sie sei nicht am Alltag beteiligt und sei zu nichts zu motivieren. Er selbst erledige alles. Die Kinder befänden sich seit drei Monaten bei seiner Schwester in Pakistan. Dies sei zu seiner Entlastung. Er habe sie mit seiner Frau zusammen dorthin gebracht. Die Kinder würden voraussichtlich Ende Februar oder Anfang März 2020 in die Schweiz zurückkehren. Seine Frau benötige genauso viel Aufmerksamkeit wie ein kleines Kind (Urk. 8/26/2).
Mit Bezug auf den Bereich An- und Auskleiden führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerdeführerin sei funktionell selbständig in diesem Bereich. Sie müsse vom Ehemann dazu motiviert werden, ihre Kleider zu wechseln, und dieser müsse kontrollieren, ob sie sich wettergerecht kleide; sie würde sonst im Winter das Haus mit zu leichter Bekleidung verlassen. Sie nehme Verschmutzungen nicht unbedingt war. Er müsse sie vor dem Zubettgehen motivieren, die Tagesbekleidung auszuziehen (Urk. 8/26/2-3). Der Kontroll- und Motivationsaufwand werde im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung angerechnet (Urk. 8/26/3).
In den Bereichen Aufstehen/Absitzen/Abliegen sowie Reinigung nach Verrichtung der Notdurft sei die Beschwerdeführerin funktionell selbständig und benötige keine Hilfe (Urk. 8/26/3).
Auch im Bereich Essen sei die Beschwerdeführerin funktionell selbständig. Sie könne selbständig mit Besteck essen und aus einem Glas trinken. Seitdem sie krank sei, habe sie sich gemäss Auskunft des Ehemannes nie über Hunger oder Durst geäussert. Sie esse in der Regel wenig. Der Ehemann motiviere sie, ausreichend zu essen (Urk. 8/26/3).
Unter dem Titel Körperpflege hielt die Abklärungsperson fest, der Beschwerdeführerin fehle die Motivation zum Duschen. Sie vernachlässige die Körperpflege und nehme Körpergerüche nicht wahr. Der Ehemann müsse sie dazu motivieren, die Körperpflege durchzuführen. Seit der Einnahme ihrer Medikation - was seit November 2018 der Fall ist (Urk. 8/10) - führe sie die Handlungen beim Waschen wieder selbst aus. Der Ehemann müsse jedoch kontrollieren, ob sie sich wasche. Zudem müsse er ihr alle benötigten Utensilien reichen und jeden Schritt begleiten. Sie müsse somit angeleitet werden. Ferner müsse der Ehemann die Beschwerdeführerin ein paar Mal pro Woche ans Zähneputzen erinnern. Die Abklärungsperson anerkannte keine Einschränkungen im Bereich Körperpflege und merkte an, die Präsenz beim Waschen und der Kontroll- sowie Motivationsaufwand würden im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt (Urk. 8/26/3 und 6).
Im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte bestünden keine Einschränkungen. Die Pflege der gesellschaftlichen Kontakte und die Begleitung zu auswärtigen Terminen im Bereich Fortbewegung würden bei der lebenspraktischen Begleitung angerechnet (Urk. 8/26/3).
Die Voraussetzungen zur Anerkennung der lebenspraktischen Begleitung seien unter Berücksichtigung der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht erfüllt. Ohne die regelmässige Unterstützung des Ehemannes wäre die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, selbständig zu wohnen, und eine Heimeinweisung wäre unvermeidbar. Es bestehe ein wöchentlicher Aufwand von mindestens zwei Stunden (Urk. 8/26/4).
Im Bereich der medizinisch-pflegerischen Hilfe sei die Beschwerdeführerin auf Unterstützung angewiesen. Der Ehemann halte die Medikamente der Beschwerdeführerin unter Verschluss, verabreiche ihr morgens und abends ihre Tabletten und kontrolliere, ob sie diese auch effektiv einnehme (Urk. 8/26/6).
Der Bedarf an persönlicher Überwachung sei nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin halte sich tagsüber oft im Schlafzimmer auf. Wenn der Ehemann selbst Termine habe oder arbeite, bringe er die Beschwerdeführerin zur pakistanischen Nachbarin. Diese könne sie dann für ein paar Stunden betreuen. Alternativ bringe er der Nachbarin die Wohnungsschlüssel nach unten, mit der Bitte, gelegentlich einmal bei der Beschwerdeführerin nach dem Rechten zu sehen. Die Beschwerdeführerin könne daher auch einmal alleine in einem Wohnraum sein und der Ehemann müsse sich nicht mehrheitlich in unmittelbarer Nähe aufhalten, um sofort eingreifen zu können. Es sei weder eine dauernde, tägliche und erhöhte Aufmerksamkeit notwendig noch bestünden eine Eigen- oder Fremdgefährdung (Urk. 8/26/6).
4.
4.1 Die Abklärung der Hilflosigkeit erfolgte durch die nämliche qualifizierte Fachperson, die gleichentags die Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt am Wohnort der Beschwerdeführerin abgeklärt hat (Urk. 8/20). Die Fachperson war somit in Kenntnis der Verhältnisse am Wohnort und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin. Das Gespräch fand mit dem Ehemann statt, da eine direkte Kommunikation mit der Beschwerdeführerin nicht möglich war (Urk. 8/26/1). Die Abklärungsperson ermittelte ferner bezüglich jeder Verrichtung die konkreten Verhältnisse und berücksichtigte dabei die Angaben des Ehemannes. Die Ausführungen sind detailliert und die Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise begründet. Dem Bericht lassen sich schliesslich keine divergierenden Meinungen der Beteiligten entnehmen. Der Bericht ist vollständig, nachvollziehbar und plausibel und genügt den Anforderungen an einen Abklärungsbericht (vgl. E. 1.6 hiervor).
4.2
4.2.1 Die Abklärungsperson anerkannte als Nebenpunkt die medizinisch-pflegerische Hilfe. Dazu wurde ausgeführt, der Ehemann müsse die Medikamenteneinnahme kontrollieren, da sonst die Gefahr der gleichzeitigen Einnahme aller Medikamente bestehe (Urk. 8/26/6-7; vgl. auch Urk. 2 S. 3). Zwar fällt das tägliche Verabreichen von Medikamenten durchaus als dauernde Pflege in Betracht, doch erfüllt die hier notwendige Pflegeleistung das Erfordernis «besonders aufwendig» im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV (leichte Hilflosigkeit) nicht, da sie nicht sehr zeitintensiv ist und auch nicht unter erschwerten Umständen zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.2). Hinsichtlich der mittelschweren Hilflosigkeit ist - anders als in Bezug auf die leichte Hilflosigkeit (Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV) - die dauernde Pflege von vornherein ohne Belang (Art. 37 Abs. 2 IVV), so dass sich nähere Erörterungen dazu erübrigen.
4.2.2 Die seitens der Abklärungsperson im Weiteren erhobene Hilflosigkeit im Sinne des Bedarfs an Motivation zur Vornahme der Verrichtungen in den Bereichen An- und Auskleiden, Körperpflege und Kontaktaufnahme deckt sich grundsätzlich mit den (wohl ärztlichen) Angaben in der Anmeldung zum Bezug der Hilflosenentschädigung (Urk. 8/29/3). Allerdings berücksichtigte die Beschwerdegegnerin den Kontroll- und Motivationsbedarf ausschliesslich im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung. Folglich sprach sie der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV eine Entschädigung lediglich für eine leichte Hilflosigkeit zu (Urk. 2).
Für einen Anspruch auf eine Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit muss zusätzlich zum Bedarf an dauernder lebenspraktischer Begleitung eine regelmässige und erhebliche Einschränkung in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen ausgewiesen sein (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV; vgl. vorstehend E. 1.4), was vorliegend strittig ist.
4.3 Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, sie sei auch in den Bereichen Ankleiden/Auskleiden, bei der Körperpflege und im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf indirekte Dritthilfe angewiesen (Urk. 1 S. 6). Dass sie hingegen in den Bereichen Essen, Aufstehen/Absitzen/Abliegen sowie Reinigung nach Verrichtung der Notdurft eingeschränkt sei, macht sie nicht geltend und ist weder aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen im Abklärungsbericht noch der Angaben anlässlich der Anmeldung anzunehmen (Urk. 8/26/3, Urk. 8/29/3).
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die indirekte Dritthilfe in den drei besagten Bereichen bei den alltäglichen Lebensverrichtungen und/oder bei der lebenspraktischen Begleitung zu berücksichtigen ist.
4.4
4.4.1 Direkte oder indirekte Hilfestellungen Dritter, derer die versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, können grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden. Dies gilt auch bei Überschneidungen im Bedarf an lebenspraktischer Begleitung einerseits und der Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen andererseits. Bei der Zuordnung einer Hilfeleistung zu einer bestimmten Lebensverrichtung hat also eine funktional gesamtheitliche Betrachtungsweise Platz zu greifen (Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.1.2 mit Hinweisen).
Rechtsprechungsgemäss ist die im KSIH Rz 8050-8052 vorgenommene Konkretisierung der Anwendungsfälle der lebenspraktischen Begleitung grundsätzlich sachlich gerechtfertigt und damit gesetzes- und verordnungskonform. KSIH Rz 8050 bestimmt was folgt: «Die lebenspraktische Begleitung ist notwendig, damit der Alltag selbstständig bewältigt werden kann. Sie liegt vor, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist: Hilfe bei der Tagesstrukturierung; Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z.B. Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten, etc.); Haushaltsführung» (Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.2).
Die Hilfe bei der Tagesstrukturierung enthält beispielweise die Aufforderung aufzustehen, Hilfe beim Festlegen und Einhalten von fixen Mahlzeiten, einen Tag- und Nachtrhythmus zu beachten, einer Aktivität nachzugehen etc. Die Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen beinhaltet ebenfalls Anleitungen, Aufforderungen usw. Im Bereich Hygiene wird die versicherte Person zum Beispiel daran erinnert, sie solle sich duschen. Braucht die versicherte Person allerdings direkte Hilfe beim Duschen, soll dies unter der alltäglichen Verrichtung «Körperpflege» berücksichtigt werden und nicht bei der lebenspraktischen Begleitung (KSIH Rz 8050). Das Bundesgericht hat dazu ausgeführt, dass das Motivieren zum allmorgendlichen Aufstehen einer Versicherten, deren Fähigkeit zum Aufstehen rein motorisch nicht eingeschränkt ist, nicht aus der lebenspraktischen Begleitung auszuklammern und nicht als indirekte Dritthilfe bei der Lebensverrichtung «Aufstehen, Absitzen, Abliegen» zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 5).
4.4.2 Die Beschwerdeführerin ist in den fraglichen Bereichen unstrittig nicht auf direkte Dritthilfe angewiesen, das heisst sie ist funktional selbständig.
Sie kann sich selbständig an- und auskleiden (Urk. 8/26/2 f.). Beim Ankleiden ist aber ein Kontroll- und Motivationsaufwand des Ehemannes der Beschwerdeführerin in dem Sinne ausgewiesen, dass er sie zum Kleiderwechseln anhalten und kontrollieren muss, ob sie sich witterungsgerecht kleidet. Dabei wird im Bericht gesagt, dass sie im Winter das Haus mit zu leichter Kleidung verlassen würde und Verschmutzungen nicht wahrnehme (Urk. 8/26/2), woraus jedoch nicht gefolgert werden kann, dass sie sich stets unpassend kleidet. Es erscheint auch nicht plausibel, dass die psychische Erkrankung - anders als eine kognitive Beeinträchtigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.3.2) - einer saisonal angepassten Kleiderwahl entgegenstehen würde. Die behandelnde Psychiaterin sprach denn auch von einer leichten Beeinträchtigung in Bezug auf die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit betreffend die eigenen Bedürfnisse (vorstehend E. 3.1), welche Fähigkeiten auch beim Ankleiden berücksichtigt werden dürfen. Die Aufforderung des Ehemannes, die Tageskleidung beim Zubettgehen auszuziehen, stellt keine notwendige Hilfe bei der Tagesstrukturierung oder der Bewältigung der Alltagssituation dar (vorstehend E. 4.4.1), weil diese durch eine allenfalls unpassende Nachtbekleidung nicht beeinträchtigt werden. Die im Zusammenhang mit dem An- und Auskleiden notwendigen Aufforderungen und Kontrollen gehen daher nicht über das Ausmass einer lebenspraktischen Begleitung hinaus.
Laut Abklärungsbericht nimmt die Beschwerdeführerin unter Medikation, welche sie spätestens im November 2018 aufnahm (Urk. 8/10), die Handlungen beim Waschen selbständig vor und putzt die Zähne (Urk. 8/26/2 f.). Betreffend die Körperpflege überprüft der Ehemann, ob sie sich wäscht, und reicht ihr die benötigten Utensilien (Urk. 8/26/3), aber - anders als etwa im Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.3.2) - ist nach Lage der Akten keine Anleitung für das gesamte Duschprozedere erforderlich. Ob das Reichen der Duschutensilien mit Blick auf die ärztliche Darstellung, der Ehemann müsse die Beschwerdeführerin an die Selbstpflege erinnern (vorstehend E. 3.1), erforderlich ist, erscheint nicht als überwiegend wahrscheinlich und kann daher nicht berücksichtigt werden. Die notwendige Hilfestellung im Sinne der Motivation zur Selbstpflege geht damit nicht über das Ausmass einer blossen lebenspraktischen Begleitung hinaus.
Der Ehemann motiviert die Beschwerdeführerin sodann dazu, mit der Familie in Kontakt zu treten, er begleitet sie an ausserhäusliche Termine und muss sie dazu motivieren, in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- und auszusteigen (Urk. 8/26/5). Dabei handelt es sich schwergewichtig um Handlungen, welche eine Verwahrlosung verhindern und es der Beschwerdeführerin ermöglichen, selbständig zu leben. Wie die Beschwerdeführerin vorbringt (Urk. 1 S. 6), ist es zwar rechtsprechungsgemäss nicht ausgeschlossen, dass die Beeinträchtigung bei der Fortbewegung und der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung kumulativ berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2014 vom 14. Mai 2014 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen). Allerdings hatte der Ehemann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6) nicht gesagt, dass es dieser unmöglich sei, alleine in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- und auszusteigen. Sie muss dabei lediglich, aber immerhin vom Ehemann begleitet und motiviert werden (Urk. 8/26/5), Ob die diesbezügliche Hilfestellung das Ausmass der lebenspraktischen Begleitung übersteigt, kann offen bleiben, da für eine mittelschwere Hilflosigkeit Einschränkungen in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen gegeben sein müssten, was hier nach dem Gesagten nicht der Fall ist.
Da nicht ersichtlich ist, dass die psychische Erkrankung einer letztlich weitgehend selbständigen Verrichtung der alltäglichen Tätigkeiten entgegensteht, können die verbalen Hinweise und Erinnerungen nicht als erheblich im Sinne von Art. 37 Abs. 2 lit. a IVG betrachtet werden (KSIH Rz 8026.1 und Rz 8029.1). Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson den Kontroll- und Motivationsaufwand in den Bereichen Ankleiden/Auskleiden und Körperpflege der lebenspraktischen Begleitung zuschrieb und sie nicht (auch noch) zusätzlich als indirekte Dritthilfe in den entsprechenden Bereichen berücksichtigte (Urk. 8/26/5, vgl. KSIH Rz. 8048).
Sodann berücksichtigte die Abklärungsperson im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung den zeitlichen Aufwand für das selbständige Wohnen und für die Begleitung zu ausserhäuslichen Terminen respektive die Motivation zur Kontaktpflege. Die Abklärungsperson kam dabei nachvollziehbar auf einen wöchentlichen Aufwand von zwei Stunden (Urk. 8/26/5). Weshalb der Aufwand für die Begleitung bei ausserhäuslichen Terminen und die Motivation für die Kontaktpflege offensichtlich mehr als 30 Minuten pro Woche betragen sollten (Urk. 1 S. 6), legt die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dar und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich, zumal sie lediglich alle zwei Wochen eine Konsultation bei ihrer behandelnden Psychiaterin hat (Urk. 8/26/2).
4.5 Zusammengefasst ist die Beschwerdegegnerin zu Recht vom Fehlen einer Hilflosigkeit in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen, jedoch vom Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von mindestens zwei Stunden pro Woche und damit einer leichten Hilflosigkeit ausgegangen. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin zusätzlich auf eine dauernde persönliche Überwachung angewiesen ist. Denn für das Vorliegen einer mittelschweren Hilflosigkeit wäre kumulativ eine Einschränkung in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen notwendig, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- zu bemessen und sind vorliegend auf Fr. 700.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
5.2 Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Thomas Wyss als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 13). Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Rechtsanwalt Thomas Wyss reichte keine Honorarnote ein, womit seine Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist (vgl. Urk. 13 Ziff. 4). In Berücksichtigung der vorstehend genannten Kriterien ist eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1‘800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen, welche dem unentgeltlichen Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entrichten ist.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Kosten der Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, wird mit Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Wyss
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt