Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00712
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Babic
Urteil vom 30. August 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1968 geborene und zuletzt in der Kontrolle des ruhenden Verkehrs tätig gewesene X.___ meldete sich am 1. Juni 2018 unter Hinweis auf eine Depression, Sozialphobie und ein Kurzdarmsyndrom bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7). Nach einem durchgeführten Standortgespräch holte die IV-Stelle Auskünfte über die erwerbliche und medizinische Situation ein und erteilte am 30. Januar 2019 (Urk. 8/32) Kostengutsprache für eine Vorbereitungsmassnahme in Form einer Abklärung und Ausbildung zur Pflegehelferin SRK via Y.___. Mit Mitteilung vom 11. September 2019 (Urk. 8/38) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Verlängerung der Vorbereitungsmassnahme in Form des Berufspraktikums. Am 22. November 2019 (Urk. 8/53) schloss die Versicherte den Lehrgang erfolgreich ab und wurde anschliessend mittels Jobcoaching unterstützt (Urk. 8/41, Urk. 8/46 und Urk. 8/52). Mit Mitteilung vom 11. Dezember 2019 (Urk. 8/56) schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen nach erfolglosem Jobcoaching ab (Urk. 8/59) und holte weitere medizinische Unterlagen ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/65, Urk. 8/66 und Urk. 8/68) verneinte die IV-Stelle am 14. September 2020 (Urk. 2) verfügungsweise einen Leistungsanspruch der Versicherten.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 13. Oktober 2020 (Urk. 1) unter Beilage einer medizinischen Stellungnahme (Urk. 3) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache einer halben Invalidenrente (S. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Prozessführung sowie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, da sie noch auf der Suche nach einer Rechtsvertretung sei (S. 2). Am 1. November 2020 reichte die Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 6) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2020 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. November 2020 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Da der Beschwerdeantwort keine neuen Vorbringen zu entnehmen waren, wurde auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet. Am 23. November 2020 (Urk. 10) reichte die Beschwerdeführerin sodann eine Unterstützungsbestätigung der Sozialhilfe ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) (per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).
1.5 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin nach ihrer Ausbildung zur SRK Pflegehelferin in diesem Bereich ein Pensum von 60 % zumutbar sei. Die restlichen 30 % entfielen auf den Haushaltbereich (S. 1). Eine Einschränkung im Haushaltbereich sei hingegen nicht ausgewiesen. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 33 %, sodass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Die medizinischen Abklärungen hätten eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % ergeben und darauf stütze sich der Einkommensvergleich (S. 2).
2.2 Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), dass sie nicht mehr als 50 % arbeiten könne. Sie sei schnell überfordert, habe eine Existenzangst und der Gedanke sich aufgrund der Überforderung das Leben zu nehmen, habe sich immer mehr zugespitzt. Ihr stehe eine Teilrente zu und aufgrund der zahlreichen Einschränkungen sei zudem ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen (S. 2).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, wie es sich mit der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin verhält und ob sie Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 24. Juli 2018 (Urk. 8/12) aus, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht mindestens halbtags für leichte Arbeiten arbeitsfähig sei. Die letzten Kontrollen seien einerseits wegen dem subjektiven Gefühl der Atemnot und wegen Durchfall sowie häufigem Stuhlgang erfolgt. Alle Untersuchungen (Labor, Status, Thorax-Röntgen, Lungenfunktionsprüfung, infektiöser Durchfall) seien jedoch normal gewesen.
3.2 Die zuständigen Fachpersonen der Psychiatrie A.___, Dr. med. B.___ und Msc. C.___, Psychologin, führten in ihrem Bericht vom 21. September 2018 (Urk. 8/26/6-9) aus, die Beschwerdeführerin sei vom 17. Juli bis 12. September 2018 in stationärer Behandlung gewesen. Dazu nannten sie folgende Diagnosen (S. 1):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3)
- Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und zwanghaften Anteilen (ICD-10: F61)
Die Beschwerdeführerin habe sich zu Beginn der Behandlung im interpersonellen Kontakt sehr misstrauisch, ablehnend und fordernd gezeigt. Es sei ihr aber dennoch gelungen, sich sehr rasch auf eine therapeutische Beziehung einzulassen und sich intensiv mit ihren zugrundeliegenden Themen auseinanderzusetzen. Sie habe dabei sehr hohe Ansprüche an sich selbst gezeigt, sich auch zwischen den Therapien intensiv mit ihren Themen auseinandergesetzt und sei dadurch zunehmend an die Grenzen ihrer Belastbarkeit gestossen, was sich darin geäussert habe, dass sie zunehmend den Bezug zum Alltag zu verlieren geschienen habe. Es sei ein deutlicher Zusammenhang zwischen der psychischen Belastung und den gastrointestinalen Beschwerden (Obstipation) deutlich geworden, welche zwischenzeitlich einen grossen Raum in der Behandlung eingenommen hätten. Die depressive Symptomatik habe sich im Behandlungsverlauf sehr schwankend gezeigt und über den gesamten Behandlungsverlauf habe diesbezüglich aber eine deutliche Reduktion der Symptome erreicht werden können (S. 2). Somatisch sei es während des Aufenthalts am 3. September 2018 zu einer Synkope in einem Nagelstudio gekommen, bei der sich die Beschwerdeführerin eine nicht dislozierte Fraktur der linken proximalen Fibula zugezogen habe. Die rezidivierende depressive Symptomatik werde auf dem Boden von tiefgreifenden Schwierigkeiten im Selbstbild, insbesondere in der Selbstwahrnehmung und -regulation verstanden. Kompensatorisch seien hohe Ansprüche an sich selbst, die genaue Einhaltung von Regeln und Strukturen sowie die Aufopferung für die Bedürfnisse anderer ohne Rücksicht auf die eigenen Bedürfnisse und Leistungsgrenzen deutlich geworden. Aufgrund der schweren depressiven Symptomatik und möglichen Verzerrung der Reliabilität habe man auf eine testdiagnostische Abklärung der zugrundeliegenden Persönlichkeitsstruktur verzichtet. Es werde aber eine testdiagnostische Bestätigung der vermuteten kombinierten Persönlichkeitsstörung nach weiterer Reduktion der depressiven Symptomatik empfohlen. Differentialdiagnostisch lasse sich die ausgeprägte Dysphorie seit Kindheit bzw. Jugendalter möglicherweise durch eine zugrundeliegende Dysthymia, im Sinne einer double Depression, erklären. Die Symptomatik werde aber eher im Rahmen der emotional-instabilen Persönlichkeitsanteile verstanden, die jahrelang anhand der zwanghaften Anteile hätten kontrolliert und reguliert werden können. Dafür spreche auch die gesteigerte Nahrungsmittelaufnahme als Versuch, die eigenen Emotionen zu regulieren. Die sozialen Ängste und das Misstrauen im interpersonellen Kontakt werde auch im Rahmen der kombinierten Persönlichkeitsstörung eingeordnet und es werde daher von der Diagnose einer sozialen Phobie abgesehen (S. 3).
3.3 Die behandelnde Psychotherapeutin Dr. phil. D.___ gab in ihrem Bericht vom 10. Dezember 2018 (Urk. 8/26/1-5) an, die Beschwerdegegnerin sei seit dem 26. Januar 2018 bei ihr in Behandlung, welche alle zwei Wochen stattfinde (S. 2). Die Beschwerdeführerin sei allgemein sehr erschöpft und resigniert, müde vom Leben und oft hoffnungslos. Sie könne für Momente auch zielstrebiger und motivierter wirken, bis die Stimmung dann wieder erneut abfalle. Sie denke aktiv mit, kommuniziere und argumentiere kohärent und intelligent. Zeitweise sei sie gereizt oder aufgebracht und habe Mühe, sich unter mehreren Menschen aufzuhalten. Sie müsse sich dann abrupt zurückziehen und alleine sein. Sie halte es in Gruppen nicht lange aus und klage zeitweise über Kopfschmerzen und Schlafstörungen (S. 3). Dr. phil. D.___ nannte zudem folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10: F33.1)
- Verdacht auf Neurasthenie (ICD-10: F48.0)
- Verdacht auf soziale Phobie (ICD-10: F40.1)
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gab sie an, die Beschwerdeführerin könne ein Arbeitspensum von 50 % leisten. Es sollte sich dabei um einen ruhigen Arbeitsplatz handeln, bei welchem sie von Vorteil alleine arbeiten könnte oder in einem kleinen Team (S. 3). Den Haushalt könne die Beschwerdeführerin bewältigen, sei aber damit öfters im Rückstand. In Gruppen oder in einem Team könne sie nicht arbeiten, da sie das auf die Länge nicht aushalte (S. 5).
3.4 Dr. med. Z.___ führte in seinem Bericht vom 23. Dezember 2019 (Urk. 8/58) aus, die Beschwerdeführerin leide seit 2019 an einer anhaltenden depressiven Störung. Sie habe im Jahr 2019 im Rahmen der IV Reintegration eine Ausbildung als Pflegehelferin inklusive eines Praktikums gemacht und suche nun eine Stelle im Pensum von 60 %. Mehr könne sie nicht arbeiten, da sie die berufliche Belastung nicht gut vertrage und zusätzlich ein seelisches Tief bestehe. Häufig ertrage sie Menschen in der Umgebung nicht, könne nicht in einem Team arbeiten, vertrage keinen beruflichen Stress, sei rasch überfordert und habe Angst, bei der Arbeit zu versagen resp. etwas nicht zu können. Sie möchte eigentlich nur sterben, da ihr alles zu viel werde. Sie könne sich eine Tätigkeit als Pflegehelferin vorstellen und würde am liebsten schwer kranke oder sterbende Menschen betreuen. Sie leide neben der depressiven Störung auch an einer sozialen Phobie und könne in einer angepassten Tätigkeit in einem Pensum von 50 % arbeiten.
3.5 Dr. phil. D.___ nannte in einem undatierten Bericht aus dem Jahr 2020 (Urk. 8/62, eingegangen am 15. April 2020) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1)
- Differentialdiagnostisch: Verdacht auf Dysthymia seit der Jugend (ICD-10: F34.1)
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und zwanghaften Anteilen (ICD-10: F61)
- Sozialphobie (ICD-10: F40.1)
Sie führte aus, die Therapie finde weiterhin alle zwei Wochen statt, manchmal wöchentlich, wobei es dann wieder längere Unterbrüche gebe. Die Arbeitsfähigkeit als Pflegekraft betrage 60 %. Die Beschwerdeführerin würde gerne in der Pflege arbeiten, habe aber bis jetzt keine Stelle gefunden. Ein grösseres Arbeitspensum als 60 % würden «sie» (wohl Dr. phil. D.___ und der delegierende med. pract. E.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie) ausschliessen, da die Beschwerdeführerin schnell erschöpft sei (Urk. 8/62/7).
3.6 Lic. phil. F.___ und Dr. med. univ. G.___ von der Psychiatrie A.___ nannten in ihrem Bericht vom 28. September 2020 (Urk. 3) folgende Diagnosen (S. 2):
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und zwanghaften Anteilen (ICD-10: F61)
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1)
- Essattacken bei anderen psychischen Störungen (ICD-10: F50.5)
Die Fachpersonen führten aus, die Beschwerdeführerin nehme seit dem 3. Juli 2020 an fünf halben Tagen die Woche an einem integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungsprogramm teil. Zur Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, dass die Beschwerdeführerin bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Nach einer weiteren Stabilisierung im Rahmen einer stationären Therapie und weiteren ambulanten Therapien sei das Erreichen einer Teilarbeitsfähigkeit von möglicherweise 40-50 % in angepasster Tätigkeit mittelfristig denkbar. Das tagesklinische Setting sei zum Erreichen einer Teilarbeitsfähigkeit deutlich nicht ausreichend. Aufgrund der schwerwiegenden Einschränkungen bestehe keine Möglichkeit für das Erreichen einer 60%igen Teilarbeitsfähigkeit, sondern maximal 40 bis 50 % in angepasster Tätigkeit.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Akten davon aus, dass die Beschwerdeführerin zu 30 % als im Haushalt tätig zu qualifizieren ist und zu 70 % als erwerbstätig (Urk. 2 S. 2).
4.2 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).
4.3 Anlässlich des ersten Standortgesprächs am 10. Juli 2018 (Urk. 8/10) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bei voller Gesundheit in einem Pensum von 70 % arbeiten würde (S. 2). Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer letzten Tätigkeit als Kontrolleurin im ruhenden Verkehr im Umfang von ca. 57 % (Urk. 8/16 Ziff. 2.3) tätig war. Weiter ist aufgrund der Akten ausgewiesen, dass bei der Beschwerdeführerin keine Einschränkung im Haushalt besteht. Eine solche lässt sich auch weder den Berichten entnehmen noch wurde sie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Die Qualifikation der Beschwerdeführerin von 70 % Erwerbstätigkeit und 30 % Haushalt blieb sodann auch zwischen den Parteien unbestritten. Obwohl die Beschwerdeführerin in ihrer letzten Tätigkeit nicht in einem Umfang von 70 % gearbeitet hat, ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 70 % im Erwerbsbereich und zu 30 % im Haushalt tätig aufgrund der fehlenden Einschränkung im Haushalt zu ihren Gunsten nicht zu beanstanden.
5.
5.1 Angesichts der Ausrichtung von Taggeldern bis am 31. Oktober 2019 (Urk. 8/39/2) stehen Rentenleistungen ab 1. November 2019 im Raum. Währenddem die Beschwerdegegnerin von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging, schloss die Beschwerdeführerin auf eine solche von höchstens 50 %.
5.2 Der Hausarzt und die behandelnde Psychotherapeutin attestierten von Beginn weg eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (E. 3.1 und E. 3.3), welche die Beschwerdeführerin derart umzusetzen in der Lage war, dass sie die Ausbildung zur Pflegehelferin SRK absolvieren konnte. Diese bestand aus einem vierwöchigen Vorbereitungskurs (5 Tage/Woche) gefolgt von einem acht Wochen dauernden Vertiefungskurs (2-3 Tage/Woche). Im Anschluss absolvierte die Beschwerdeführerin einen dreimonatigen Praktikumseinsatz mit einem Pensum von 60 %. Die Begleitpersonen waren mit dem Einsatz zufrieden (Urk. 8/36/1 und Urk. 50/1 und Urk. 8/45/1). Damit zeigte die Beschwerdeführerin, dass sie eine 60%ige Arbeitstätigkeit auszuüben vermag.
5.3 In diesem Sinne verwies denn auch Hausarzt Dr. Z.___ nach Abschluss der Ausbildung mit Bericht vom 23. Dezember 2019 auf ihre Stellensuche im Umfang von 60 %, ohne dass er dieses Pensum als überfordernd bezeichnete, auch wenn er eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % attestierte (E. 3.4). Die behandelnde Psychotherapeutin bestätigte eine 60%ige Arbeitsfähigkeit, offenbar nach Rücksprache mit dem delegierenden Psychiater (E. 3.5). Bei dieser Ausgangslage mit effektiver Arbeitsausübung in diesem Rahmen und durch die betreuenden Fachpersonen bestätigter Arbeitsfähigkeit im Umfang von 60 % ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin hiervon ausging. Die Beschwerdeführerin verwies denn auch hauptsächlich auf Probleme mit den Mitarbeiterinnen, welchen durch eine passende Organisationsstruktur entgegengewirkt werden kann.
Angesichts der eindeutigen erwerblichen Situation (E. 6) kann von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden.
5.4 Zu den Angaben im Bericht von lic. phil. F.___ und Dr. G.___ von der Psychiatrie A.___ vom 28. September 2020 (E. 3.6) ist zu bemerken, dass diese im Wesentlichen die hinlänglich bekannten Diagnosen stellten und vorweg auf das von der Beschwerdeführerin geschilderte deutlich verstärkte Misstrauen verwiesen (Urk. 3 S. 1). Anlässlich der Therapie fielen vor allem die geringe Flexibilität bei Veränderung des Gruppensettings auf, wobei die Beschwerdeführerin offenbar zuweilen gereizt reagierte. Dem Bericht fehlt indes jegliche Auseinandersetzung mit den Beurteilungen der Vorbehandler und insbesondere mit der absolvierten Ausbildung samt Praktikum. Dass die Fachleute bei dieser Ausgangslage und wenig auffälligen Befunden eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierten, ist demgemäss nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin selber von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht und der Bericht keinen Hinweis auf ein Überforderungsverhalten der Beschwerdeführerin enthält. Zudem brachten die Fachleute nicht vor, die Arbeitsfähigkeit sei bereits seit Juli 2020 derartig eingeschränkt. Bezieht sich das Attest indes auf das Berichtsdatum vom 28. September 2020, ist es von vornherein irrelevant, da das Datum des Erlasses der angefochtenen Verfügung (14. September 2020) die zeitliche Grenze der Überprüfungsbefugnis darstellt.
Eine allfällige Verschlechterung nach dem massgebenden Zeitpunkt wäre in einem Neuanmeldungsverfahren zu prüfen.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
6.2 Die Beschwerdeführerin war zuletzt als Kontrolleurin im ruhenden Verkehr tätig und erzielte im Jahr 2017 in einem Pensum von ca. 57 % ein jährliches Einkommen von Fr. 31‘131.-- (Urk. 8/16/9). Da anzunehmen ist, dass sie bei intakter Gesundheit nach wie vor die gleiche Tätigkeit ausführen würde, ist dieses Einkommen dem Valideneinkommen zugrunde zu legen. Hochgerechnet auf eine hypothetische Vollerwerbstätigkeit und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2018 (aktuellster verfügbarer Wert, vgl. Nominallohnindex Frauen, Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.2.10, Index 105.4 auf Index 105.9) ergibt sich ein Wert von Fr. 54'875.--.
6.3
6.3.1 Unter zutreffender Annahme einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einem 60%igen Pensum ein jährliches Einkommen von Fr. 30‘000.-- erzielen könnte (Urk. 8/63 und Urk. 8/55/2).
Nach der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T17 betrug der Lohn für Frauen in Betreuungsberufen im Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten) Fr. 4‘839.-- für Arbeitnehmerinnen bis 29 Altersjahren, welcher Wert leicht unter dem Wert des Kompetenzniveaus 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) der grundsätzlich anwendbaren Tabelle TA1 von Fr. 4‘860.-- liegt. Die Beschwerdeführerin ist wohl älter, steigt in diesem Beruf jedoch neu ein und hat dementsprechend auch ein eher geringeres Einkommen zu erwarten. Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit (Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Ziff. 86) von wöchentlich 41.6 Stunden ergibt sich ein mögliches Einkommen von Fr. 60‘391.-- respektive Fr. 36‘234.-- für das noch zumutbare 60 %-Pensum.
Wollte man davon ausgehen, dass in anderen Berufssegmenten den Defiziten (vor allem im zwischenmenschlichen Bereich) besser begegnet werden könnte, und auf das Total der Löhne im Kompetenzniveau 1 abstellen, ergäbe sich ein Lohn von Fr. 4‘371.-- und angepasst an die durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden ein solcher von Fr. 54‘681.-- pro Jahr respektive - bei 60%igem Pensum - von Fr. 32‘809.--.
6.3.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, bei der Berechnung des Invalideneinkommens müsse ein leidensbedingter Abzug gewährt werden. Als Begründung führte sie ihre zahlreichen Einschränkungen auf (Urk. 1 S. 2).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin ist gemäss ärztlicher Einschätzung im Bereich der Pflegehilfe zu 60 % arbeitsfähig. Die gesundheitlichen Einschränkungen, wonach sie Menschen in der Umgebung nicht vertrage, nicht in einem Team arbeiten könne, keinen beruflichen Stress vertrage und rasch überfordert sei (E. 3.4 hiervor), führen nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens drängt sich vorliegend kein leidensbedingter Abzug auf, da die Leistungseinbusse infolge des angegebenen Leistungsprofils bereits bei der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 60 % berücksichtigt wurde (vgl. E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2013 vom 2. April 2014 E. 4.3). Mit der attestierten Arbeitsfähigkeit von 60 % wurde ihren gesundheitlichen Einschränkungen bereits hinreichend Rechnung getragen. Ein (weiterer) Abzug wegen der leidensbedingten Einschränkung rechtfertigt sich daher nicht. Es ist nicht erkennbar, dass anderweitige einkommensbeeinflussende Faktoren derart gravierend wären, dass die Beschwerdeführerin deswegen negative Auswirkungen auf die Lohnhöhe zu gewärtigen hätte. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass auch eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2; vgl. auch Urteil 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).
6.4 Demgemäss steht dem Valideneinkommen von Fr. 54'875.-- ein Invalideneinkommen von mindestens Fr. 32'809.-- gegenüber. Im Erwerbsbereich resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 22'066.-- und somit ein Invaliditätsgrad von 40 % respektive gewichtet mit dem Erwerbsanteil von 70 % ein solcher von 28 %.
Die Beschwerdeführerin ist in ihrem zu 30 % zu gewichtenden Aufgabenbereich im Haushalt nicht eingeschränkt, was einen Teilinvaliditätsgrad von 0 % ergibt. Damit resultiert einrentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 28 %.
Selbst unter Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % (vgl. vorstehend E. 2.2) würde die Erheblichkeitsgrenze von 40 % für einen Rentenanspruch nicht erreicht (vgl. vorstehend E. 1.2). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 54’875.-- sowie einem Invalideneinkommen von Fr. 27'341.-- resultierte eine Erwerbseinbusse von Fr. 27'534.-- und somit eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 50 %. Unter Berücksichtigung der Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 70 % im Erwerbsbereich und zu 30 % im Haushaltbereich Tätige ergäbe dies einen Invaliditätsgrad von 35 %.
7. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es seien keine beruflichen Massnahmenabklärungen hinsichtlich ihrer Restarbeitsfähigkeit gemacht worden (Urk. 1 S. 1), kann ihr nicht gefolgt werden. Im Rahmen von beruflichen Massnahmen schloss die Beschwerdeführerin eine Ausbildung zur SRK Pflegehelferin ab, welche mit Mitteilung vom 11. Dezember 2019 (Urk. 8/56) sodann auch beendet wurde. Im Dezember 2019 lehnte die Beschwerdeführerin zudem ein Stellenangebot ab und gab an, sich für ein 60%iges Pensum zu wenig stabil für die Stellensuche zu fühlen, wodurch die Eingliederungsberatung und das Job Coaching zu Gunsten der Rentenprüfung abgeschlossen wurden (Urk. 8/64 S. 3). Anzumerken bleibt zudem, dass die beruflichen Massnahmen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, hat doch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid darüber nicht befunden. Der Beschwerdeführerin ist es unbenommen, sich bezüglich beruflicher Massnahmen erneut anzumelden. Soweit solche vorliegend beantragt werden, ist auf die Beschwerde jedoch nicht einzutreten.
8. Nach dem Gesagten wird der für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzte Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (vgl. vorstehend E. 1.2) auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit nicht erreicht. Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin somit zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist.
9.
9.1 Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetztes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind vorliegend erfüllt (vgl. insbesondere Urk. 10). Demzufolge ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss (Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
9.2 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) aufmerksam gemacht.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBabic