Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00713


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 2. Juni 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Anna Willi

Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1971, war zuletzt in den Jahren 1991 bis 1997 im Gartenbau tätig (Urk. 11/1 Ziff. 6.3.1), als sie sich am 17. Februar 1997 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 11/1). Mit Verfügung vom 6. Juni 1999 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, der Versicherten für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 30. April 1998 eine halbe Rente zu (Urk. 11/29). Ab 1. Mai 1998 sprach die IV-Stelle der Versicherten sodann eine ganze Rente zu (vgl. Mitteilung des Beschlusses vom 15. April 1999, Urk. 11/28).

    Mit Schreiben vom 28. Mai 2001, 31. August 2004 sowie 2. Februar 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 11/34, Urk. 11/45, Urk. 11/56).

1.2    Im Rahmen der im November 2017 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 11/64-65) tätigte die IV-Stelle erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und holte ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 11. Juli 2018 erstattet wurde (Urk. 11/88). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/91, Urk. 11/94, Urk. 11/96, Urk. 11/99, Urk. 11/131, Urk. 11/142) sowie schriftlicher Mahnung zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht (Schreiben vom 9. April 2020, Urk. 11/134) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. September 2020 die bisherige ganze Rente wiedererwägungsweise mit Wirkung ab 1. November 2020 auf eine halbe Rente herab (Urk. 11/150 = Urk. 2).

2.    Die Versicherte erhob am 14. Oktober 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. September 2020 (Urk. 2) und beantragte, es sei ihr weiterhin die bisherige ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).

    Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder -herabsetzung gegebenenfalls mit der (substituierten) Begründung schützen, dass die ursprüngliche (bzw. die letzte auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruhende, vgl. BGE 140 V 514, 133 V 108) Rentenverfügung oder Mitteilung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 77 zu Art. 30–31).     

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.

2.1    Sowohl bei der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahre 1999 als auch bei den nachfolgenden Rentenrevisionen in den Jahren 2001, 2004 und 2010 ging die Beschwerdegegnerin insbesondere gestützt auf die Berichte des behandelnden Rheumatologen Dr. Y.___, der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Z.___ sowie der Ärzte der Höhenklinik A.___ von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit ab Januar 1996 sowie von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab Februar 1998 aus (vgl. Feststellungsblätter; Urk. 11/26, Urk. 11/33, Urk. 11/44, Urk. 11/55).

    In der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2020 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, die Rentenverfügung vom 7. Juni 1999 habe auf falschen Abklärungen beruht. Dr. Y.___ habe am 3. März 1998 anfänglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit mit je nach Verlauf steigernd auf 75 % beziehungsweise 100 % bescheinigt. Anstatt auf diese medizinische Beurteilung abzustützen, sei jedoch auf den Schlussbericht der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Z.___ vom 16. Februar 1999 abgestellt worden. Dieser beruhe vorwiegend auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und nicht auf medizinischen Grundlagen (S. 2). Auch im Gutachten der C.___ vom 11. Juli 2018 werde eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für angepasste Tätigkeiten seit 1996 erwähnt. Es bestehe damit ein Wiedererwägungsgrund und der aktuelle Leistungsanspruch könne ohne Bindung an frühere Entscheide geprüft werden. Nachdem die Beschwerdeführerin mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen in angepassten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig sei, betrage der Invaliditätsgrad 52 % und die bisherige ganze Rente werde wiedererwägungsweise auf eine halbe Rente herabgesetzt. Ein Leidensabzug von 25 % könne nicht gewährt werden, in der 50%igen Arbeitsfähigkeit sei eine genügende Leistungseinschränkung berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin sei zudem nicht bereit gewesen, an Eingliederungsmassnahmen in Form eines Belastbarkeits- und Aufbautrainings teilzunehmen (S. 3).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), vorliegend sei nicht von einer zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 7. Juni 1999 auszugehen (S. 6 Ziff. 2). Dem Bericht der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Z.___ könne entnommen werden, dass sie lediglich zu 50 % im geschützten Rahmen tätig sein könne. Diese Einschätzung beruhe nicht nur auf der beruflichen, sondern auch auf einer medizinischen Abklärung. Dabei sei festgehalten worden, dass eine Tätigkeit bei körperlich und intellektuell nicht anspruchsvollen, idealerweise manuell auszuübenden Tätigkeiten im geschützten Rahmen zu planen sei. Die Ärzte hätten nach der beruflichen Abklärung nicht mehr Stellung zur Arbeitsfähigkeit genommen beziehungsweise deren Ergebnisse bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt. Da auch Berichte der beruflichen Abklärungsstellen zu berücksichtigen seien, sei die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Mai 1998 zweifelsohne korrekt erfolgt (S. 8). Seit dem zweiten Schub habe sich der medizinische Sachverhalt nicht wesentlich verändert, weshalb die unterschiedliche Beurteilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes durch die C.___-Gutachter keine revisionsbegründende Änderung darstelle (S. 9 Ziff. 3). Auf das C.___-Gutachten könne sodann nicht abgestellt werden, da keine neuropsychologische Begutachtung vorgenommen worden sei und die starken neuropsychologischen Einschränkungen in der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme unterschätzt und im angepassten Tätigkeitsprofil nicht berücksichtigt worden seien. Ihre Arbeitsfähigkeit sei nur schon aus neuropsychologischer Sicht zu 50 % eingeschränkt, wobei zusätzlich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht in Höhe von 50 % sowie von 20 % bis 30 % aus wirbelsäulenmedizinischer Sicht vorliege, woraus eine Arbeitsunfähigkeit von über 100 % resultiere (S. 10). Die Wechselwirkungen seien relevant, da davon auszugehen sei, dass sich die verschiedenen Diagnosen und Befunde gegenseitig negativ beeinflussten, weshalb die Arbeitsunfähigkeiten zu addieren seien. Die C.___-Gutachter würden sodann verkennen, dass die neuropsychologischen Einschränkungen weit grösser seien (S. 11). Im psychiatrischen Gutachten habe zudem keine Auseinandersetzung mit den zahlreichen Hinweisen für psychiatrische Einschränkungen stattgefunden, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne (S. 12). Die Annahme einer 40%igen beziehungsweise 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit überzeuge auch deshalb nicht, da nicht vorstellbar sei, wie sie mit diesen Einschränkungen auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsfähigkeit verwerten können solle. Es sei keine Tätigkeit vorstellbar, welche sie mit den sowohl motorischen als auch kognitiven starken Einschränkungen ausüben könne (S. 13). Es komme höchstens (wenn überhaupt) eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte in Frage. Weder im C.___-Gutachten noch in der angefochtenen Verfügung sei eine geeignete Verweistätigkeit umschrieben worden (S. 14). Zudem sei sie zu lange vom Arbeitsmarkt weg gewesen, als dass sie den Einstieg alleine würde finden können. Erst nach einer erfolgreichen Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz oder einem erfolgreich absolvierten Arbeitstraining stelle sich die Frage, ob nunmehr eine erwerblich verwertbare Arbeitsfähigkeit vorliege (S. 15). Es sei aktenwidrig und nicht korrekt, dass sie nicht bereit gewesen sei, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (S. 17 oben). Für den Fall, dass von einer Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werde, sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen, da sie auch in einer leichten Hilfsarbeitertätigkeit noch zusätzlich stark eingeschränkt sei (S. 17 Ziff. 7). Insgesamt ergebe sich dadurch ein Invaliditätsgrad von 71.39 %, weshalb weiterhin eine ganze Rente auszurichten wäre (S. 18).

2.3    Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete Rente zu Recht aufgehoben hat.

    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).


3.

3.1    Die ursprüngliche Rentenzusprache per Januar 1997 sowie die Rentenüberprüfungen in den Jahren 2001, 2004 sowie 2009 erfolgten gestützt auf die folgenden medizinischen Berichte.

3.2    Der damalige Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, äusserte in seinem Bericht vom 18. April 1997 den Verdacht auf einen ersten MS-Schub am 7. Januar 1996 (Urk. 11/3/1-3 Ziff. 3) und führte aus, die körperliche Leistungsfähigkeit sei deutlich vermindert, die Beschwerdeführerin brauche mehr Pausen und schlafe auch tagsüber (Ziff. 4.1). Im letzten Halbjahr sei es nicht zu einer wesentlichen Besserung der Arbeitsleistung gekommen. Sie arbeite in einem Pensum von 50 %, brauche dazwischen je nach Arbeit vermehrt Pausen und sei nach vier Stunden so müde, dass sie sich hinlegen müsse. Eine Umstellung auf eine leichtere Arbeit sei wohl sinnvoll (S. 3 lit. a). Gemäss den Angaben des Arbeitgebers würden bei Büroarbeiten viele Flüchtigkeitsfehler passieren, sämtliche Arbeiten müssten kontrolliert werden. Damit scheine die Beschwerdeführerin auch für einen Bürohilfsjob nur schwer zu qualifizieren (S. 3 lit. b). Seines Erachtens sei eine Arbeitsfähigkeit von 70 bis 80 % in einem körperlich wenig aktiven Beruf denkbar (S. 3 lit. d).

3.3    Dr. med. Y.___, Facharzt für Rheumatologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. Dezember 1997 (Urk. 11/6) einen Zustand bei Status nach Encephalitis disemengia am 7. Januar 1996 sowie einen Status nach Zeckenbiss 1995 und führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit September 1997 wegen ausgesprochenem Schwindel und Müdigkeit zu 70 % arbeitsunfähig. Über den Verlauf könne nichts Sicheres gesagt werden, eventuell sei in sechs Monaten eine Arbeitssteigerung auf 50 % in Erwägung zu ziehen. Dies aber wahrscheinlich nicht als Gärtnerin, wo abrupte Bewegungen notwendig seien und auch intermittierende monotone Stellungseinnahmen vorkämen. Eine berufliche Abklärung sei sicher angezeigt (Ziff. 1.5.a). Die Beschwerdeführerin sei vorläufig nicht für ihren Beruf als Gärtnerin in einem 100 %-Pensum geeignet. Es sei eine medizinische Abklärung bei einem Neurologen indiziert. Er sei der Auffassung, dass sie als Disponentin für leichte Arbeiten mit der Zeit eigentlich eine 50%ige Stelle sollte ausüben können (Ziff. 6).

3.4    Am 3. März 1998 hielt Dr. Y.___ fest, eine berufliche Umstellung sei notwendig, da die Beschwerdeführerin keine monotonen Tätigkeiten durchführen und keine schweren Gegenstände tragen könne (Urk. 11/9 S. 4 lit. a). Anfänglich sei ein Pensum von 50 % möglich, dieses könne je nach Verlauf auf 75 % beziehungsweise 100 % gesteigert werden (lit. d). Sobald eine Umschulung durchgeführt werde, sei eine angepasste Tätigkeit zumutbar (lit. e).

3.5    Im Schlussbericht der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Z.___ vom 16. Februar 1999 (Urk. 11/24) führten die Verantwortlichen nach einer medizinischen Abklärung durch Dr. med. E.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, sowie einer beruflichen Abklärung bei bekannten Diagnosen (S. 3 Ziff. 2) aus, bei der klinischen Eintrittsuntersuchung seien Sensibilitätsstörungen periaurikulär angegeben worden, die weiteren erhobenen Untersuchungsbefunde seien normal ausgefallen. Als Leitsymptom habe die Beschwerdeführerin nach wie vor eine starke Ermüdbarkeit körperlich, visuell und generell bei höheren Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit angegeben. Im Umgang mit den direkt involvierten Abklärungspersonen habe die Beschwerdeführerin wiederholt leicht kränkbar und mit Unverständnis reagiert. Auffällig sei eine deutliche Lärmempfindlichkeit, welche bei einer zukünftigen Tätigkeit zu berücksichtigen wäre. Um der erwähnten Frustrationsintoleranz entgegenzuwirken wäre eine berufliche Wiedereingliederung bei körperlich und intellektuell nicht anspruchsvoller, idealerweise manuell auszuübenden Tätigkeiten aufbauend und initial in geschütztem Rahmen zu planen (S. 6). Unter Berücksichtigung der medizinischen Diagnose und der Belastungsprüfung im Rahmen der Abklärung werde die Beschwerdeführerin zumindest aktuell als zu 100 % arbeitsunfähig bei körperlich stärker belastenden Tätigkeiten wie der angestammten Tätigkeit im Gartenbau beurteilt. Es sei ihr keine Tätigkeit zumutbar, welche bezüglich psychischer Belastbarkeit oder hinsichtlich intellektuellen Anforderungen höhere Ansprüche stelle. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit könne ärztlicherseits attestiert werden bei weniger anspruchsvollen, idealerweise manuell auszuübenden Tätigkeiten, welche nicht mit streng stereotypen Arbeitsbelastungen verbunden seien und nicht mit stärkeren körperlichen oder psychischen Belastungen einhergehen würden. Initial empfehle sich eine Verwertung der 50%igen Arbeitsfähigkeit bei geeigneter Tätigkeit in geschütztem Rahmen, wo auf eine beobachtete deutliche Frustrationstoleranz durch ein verständnisvoll-aufbauendes Umfeld Rücksicht genommen werden könne. Bei erfolgreicher Einleitung einer solchen beruflichen Massnahme sei zu hoffen, dass im späteren Verlauf Arbeitszeit und Arbeitsfähigkeit allmählich gesteigert werden könnten (S. 3 Ziff. 3). Ein rententangierendes Einkommen könne die Beschwerdeführerin damit aber zum aktuellen Zeitpunkt nicht verdienen (S. 4).

3.6    Nachdem Dr. Y.___ am 9. April 2001 einen chronischen Verlauf mit therapieresistenten Beschwerden beschrieben und die Arbeitsunfähigkeit seit dem 12. September 1997 auf 70 % festgesetzt hatte (Urk. 11/36/1 Ziff. 3.b und 4), hielt er in seinem Bericht vom 21. Mai 2001 fest, der Gesundheitszustand verschlechtere sich, die Beschwerdeführerin habe ständige Schwierigkeiten in Bezug auf ihre seit Jahren gleichen Beschwerden (Urk. 11/32 Ziff. 1 und 2).

3.7    Nach einem Aufenthalt in der Höhenklinik A.___ vom 22. Juni bis 21. August 2004 diagnostizierten die Ärzte in ihrem Bericht vom 19. August 2004 insbesondere einen zweiten Schub der multiplen Sklerose mit sensiblem Hemisyndrom rechts und mittelschwerer Aphasie mit schwerer Benennungsstörung durch grossen MS-Plaque links fronto-temporo-parietal (Urk. 11/42 S. 3). Bei Eintritt sei die Beschwerdeführerin nur im Rollstuhl mobil gewesen, wenige Schritte habe sie mit viel Hilfe im Zimmer bewältigen können. Bei Austritt sei sie imstande gewesen, sich ohne Hilfsmittel und ohne Begleitpersonen in der gesamten Klinik fortzubewegen. Unterstützt durch logopädische Therapie habe sich die Spontansprache wesentlich verbessert (S. 3). Am 21. August 2004 habe die Beschwerdeführerin in gebessertem Zustand und mit einem höheren Selbstständigkeitsgrad nach Hause entlassen werden können (S. 4).

3.8    In seinem Bericht vom 21. Oktober 2009 diagnostizierte Dr. Y.___ neben der bekannten multiplen Sklerose ein chronisches lumbo-vertebrales Syndrom bei anamnestischer Diskushernie L4/5 links (Urk. 11/52/5 Ziff. 1.1). Seit dem 12. September 1997 sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Früher sei sie als Gärtnerin tätig gewesen, dies sei jedoch nicht mehr möglich aufgrund der neurologischen Erkrankung und intermittierenden Beschwerden von Seiten der LWS. Die Leistungsfähigkeit sei vermindert, möglich seien höchstens acht Stunden pro Woche in einer leichten, nichtmonotonen Tätigkeit oder Überwachungsarbeit. Dies sei jedoch höchst fragwürdig (Ziff. 1.7).

3.9    Am 26. November 2009 berichtete Dr. Y.___, er habe die Beschwerdeführerin im November 2009 zweimal notfallmässig gesehen, angeblich habe sie ein Telefon bezüglich einer möglichen geschützten Tätigkeitsaufnahme erhalten. Sie sei in eine totale Depression gestürzt, habe schlaflose Nächte, leide an einer totalen Gangunsicherheit und sei total dekompensiert. Sie sei der Ansicht, dass keine Tätigkeit, auch nicht überwachte oder geschützte Arbeit, möglich sei. Eventuell sei eine Untersuchung bei einem zweiten Kollegen angezeigt, da er die Beschwerdeführerin nicht umstimmen könne (Urk. 11/54).


4.

4.1    Im Rahmen der im November 2017 eingeleiteten Rentenrevision gingen die folgenden medizinischen Berichte ein.

4.2    Dr. med. F.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, nannte in seinem Bericht vom 11. Dezember 2017 folgende Diagnosen (Urk. 11/68/5-6 Ziff. 1.2):

- multiple Sklerose mit bleibenden motorischen Ausfällen und Wortfindungsstörungen

- rezidivierende depressive Verstimmungen aufgrund des Gesundheitszustandes und der krankheitsbedingten sozialen Isolation

- Konzentrationsstörungen

    Der Verlauf sei stationär (Ziff. 1.1), anhand der Aktenlage scheine der Befund aktuell unverändert (Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin berichte, sie sei nach Verrichtung der Alltagstätigkeiten, welche die drei- bis vierfache Dauer eines gesunden Menschen in Anspruch nehmen würden, derart erschöpft, dass sie keinerlei Ressourcen für eine weitere Belastung inklusive soziale Kontakte habe (Ziff. 2.1). Eine Verbesserung der Situation sei nicht zu erwarten, über die Möglichkeit eines erneuten Schubes könne keine Prognose gemacht werden (Ziff. 3.3).

4.3    Am 5., 6. sowie 11. Juni 2018 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch Ärzte des Begutachtungszentrums C.___ internistisch, rheumatologisch, neurologisch sowie psychiatrisch begutachtet. In ihrem Gutachten vom 11. Juli 2018 (Urk. 11/88) nannten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 4.2.1-2):

- Verdacht auf multiple Sklerose

- primär schubförmiger Verlauf, bisher zwei Schübe (1996, 2004)

- residuell mit leichter Hemisymptomatik rechts und MS-assoziierter Fatigue

- Panvertebralsyndrom

- zurzeit regrediente Beschwerden

- Diskopathie HWK5/6

- anamnestisch Diskushernie L4/5

- zurzeit kein Nachweis eines zervikoradikulären und lumboradikulären Reiz- und Ausfallsyndroms

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte sodann folgende (S. 8 Ziff. 4.2.3-4):

- Impingement der rechten Schulter und klinisch diskrete Supraspinatustendinose rechts

- wandernde Arthralgien unklarer Ätiologie

    Zusammenfassend hielten die Gutachter auf der Grundlage der jeweiligen fachärztlichen Teilgutachten fest, aufgrund der im Jahre 2002 dokumentierten Diskopathie müsse das Achsenskelett als geringgradig minderbelastbar beurteilt werden. Die Impingement-Symptomatik und vermutete leichte Supraspinatustendinose rechts seien wenig ausgeprägt. Im Prinzip seien diese physiotherapeutischen Behandlungen zugängig und verbesserbar, sodass sie keine bleibende Einschränkung verursachten. Unter Berücksichtigung der Grunderkrankung einer multiplen Sklerose und der damit einhergehend geltend gemachten motorischen und kognitiven Fatigue sei eine generell reduzierte Belastbarkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Das geltend gemachte Ausmass mit resultierender vollständiger Arbeitsunfähigkeit sei aus neurologischer Sicht jedoch nicht ausgewiesen. Bezüglich der partiellen Hemisymptomatik rechts bestünden teilweise Einschränkungen hinsichtlich der körperlichen Belastbarkeit (S. 8 f. Ziff. 4.3). Als Belastungsfaktoren müssten wahrscheinlich die eher isolierte soziale Situation und schwierige finanzielle Lage angesehen werden. Eine Ressource sei früher die Schäferhündin gewesen, die leider zwischenzeitlich verstorben sei. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des psychischen Zustandes nicht beeinträchtigt. Sie sei in der Lage, auf ihre Ressourcen zurückzugreifen, es bestehe jedoch eine Beeinträchtigung aufgrund der neurologischen Erkrankung oder allfällig weiterer somatischer Probleme. Die MSbedingten Residuen, insbesondere die MS-assoziierte Fatigue, würden zu einer generell reduzierten Belastbarkeit führen, es bestünden aber durchaus Ressourcen für Tagesaktivitäten (S. 9 Ziff. 4.5). Mit Ausnahme der Arthralgien könnten die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden am Bewegungsapparat grösstenteils erklärt werden. Sie würden sich durch alle Lebensbereiche ziehen. Die Beschwerdeführerin habe sich angepasst und dosiere die körperlichen Belastungen je nach ihrer Verfassung. Mit dem geschilderten, insgesamt moderaten Krankheitsverlauf und den geschilderten Ressourcen könne das geltend gemachte hohe Ausmass der Behinderung in Folge der MSassoziierten Fatigue nicht begründet werden. Das Ergebnis des Fatigue-Fragebogens (98 von 100 möglichen Punkten) stehe im Kontrast zu den Daten des Krankheitsverlaufs und auch zu den vorhandenen Ressourcen in der Alltagsstrukturierung. Zu vermerken sei, dass sich der Score des Fatigue-Fragebogens auf subjektive Einschätzungen stütze. Das Ergebnis müsse bei der Beurteilung mit den übrigen Daten korreliert werden, was im vorliegenden Fall keine plausible Übereinstimmung ergebe (S. 10 Ziff. 4.6).

    Aus Sicht des neurologischen Gutachters sei die zuletzt ausgeübte körperlich schwere Tätigkeit als Gartenbauerin aufgrund der neurologischen Erkrankung (multiple Sklerose) und der Rückenproblematik (lumbale Diskushernie) nicht mehr zumutbar. Auch aus rheumatologischer Sicht sei die Arbeit im Gartenbau nicht mehr zumutbar. Arbiträr müsse in dieser angestammten Tätigkeit gesamtmedizinisch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit der Erstmanifestation der multiplen Sklerose im Januar 1996 angenommen werden (S. 10 Ziff. 4.7).

    Das Achsenskelett der Beschwerdeführerin sei nicht mehr ganz voll belastbar. Zumutbar sei aus rheumatologischer Sicht eine leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeit. Eine entsprechende Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin theoretisch vollschichtig ausüben. Aufgrund der nun jahrelangen Absenz vom Arbeitsmarkt und Dekonditionierung bedürfe die Beschwerdeführerin aber insgesamt sechs Monate, um ausgehend von zweimal zwei Stunden täglich langsam das Pensum auf ein volles Arbeitspensum steigern zu können. Eine retrospektive Beurteilung sei anhand der Akten nicht möglich. Für eine angepasste Tätigkeit sei unter Berücksichtigung der teilweise plausiblen Fatigue eine generelle Verminderung der Belastbarkeit für jegliche Tätigkeit zu bescheinigen. Eine angepasste Tätigkeit solle auf leichte, intermittierende Hebe- und Tragebelastungen limitiert sein. Sie solle keine überdurchschnittlichen Belastungen der Gleichgewichtsfunktionen beinhalten (keine nichtebenerdigen Tätigkeiten), sie solle nach Möglichkeit wechselbelastend sein (sitzend, stehend und gehend), sie solle überdies klar strukturiert sein und keine besonderen kognitiven Belastungen beinhalten. In einer diesen Kriterien angepassten Tätigkeit bestehe aus neurologischer Sicht eine Arbeits-/Leistungsfähigkeit von 50 %. Unter Berücksichtigung der Aktenlage und auch der Anamnese bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit dem ersten MS-Schub, also seit 1996. Vorübergehend sei zum Zeitpunkt des zweiten MS-Schubes von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit auszugehen, die Dauer dieser vorübergehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit könne anhand der Aktenlage nicht rekonstruiert werden. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit sei bei stationärem Verlauf seit dem zweiten MS-Schub im Jahre 2004 mit neurologischen Faktoren nicht begründbar. Somit bestehe ihres Erachtens in adaptierten Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 11 f. Ziff. 4.8).

    Im bisherigen 22-jährigen Krankheitsverlauf sei die Multiple Sklerose nie einer immunmodulierenden Behandlung zugeführt worden. Glücklicherweise sei der Krankheitsverlauf dennoch moderat geblieben, mit insgesamt «nur» zwei Schüben und stationärem Beschwerdeverlauf seit dem letzten Schub im Jahre 2004. Grundsätzlich sei aus Sicht des neurologischen Gutachters die Einleitung einer immunmodulierenden Behandlung dennoch zu empfehlen. Im MRI-Verlauf zeige sich aktuell zwar keine Entzündungsaktivität, es seien aber doch partiell neue Läsionen aufgetreten. Trotz des bisher günstigen Krankheitsverlaufs müsse mit der Möglichkeit einer zukünftigen Verschlechterung (erneute Schübe oder Übergang in eine sekundär chronische Progression) gerechnet werden. Es werde dringend eine regelmässige Kontrolle und Betreuung durch einen Fachneurologen empfohlen (S. 12 Ziff. 4.10).

4.4    Die Neurologin PD Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, führte am 17. Oktober 2018 bei bekannter Diagnose (Urk. 11/103 S. 1) aus, bei der wachen, allseits orientierten Beschwerdeführerin zeigten sich relativ deutliche kognitive Defizite (S. 2). Unter Einbezug der kognitiven und neurologischen Defizite sowie der im Rahmen der demyelinisierenden Grundkrankheit manifesten Fatigue erscheine die Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zum aktuellen Zeitpunkt limitiert sowohl durch die kognitiven Defizite beim Bewerbungsprozess als auch bezüglich der Tendenz zu unkonzentriertem, fehlerhaften Arbeiten. Ob die Beschwerdeführerin mit Bewerbungshilfe zu einer Arbeitsfähigkeit von 50 % gelangen könne unter Einbezug zusätzlicher Limitierung hervorgehend aus dem wirbelsäulenmedizinischen Zustandsbild sei weiter zu evaluieren. Es werde die Komplettierung des MRT des Myelons, die Durchführung einer neuropsychologischen Testung sowie die Testung der Leistungsfähigkeit und Arbeitsqualität im Rahmen eines Wiedereingliederungsprogramms empfohlen. Bis zum Abschluss der vorliegenden Untersuchungen und gutachterlichen Neubeurteilung sei die Rentenrevision zurückzustellen (S. 3).

4.5    Am 23. Oktober 2018 hielt PD Dr. G.___ fest, im Rahmen der Komplettierung des MRT des Myelons seien im Rahmen der Grunderkrankung keine Rückenmarksläsionen nachgewiesen worden (Urk. 11/104 S. 2).

4.6    Nach einer verhaltensneurologisch-neuropsychologischen Untersuchung legten Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie, und lic. phil. I.___, Neuropsychologin/Psychologin, in ihrem Bericht vom 7. Januar 2019 (Urk. 11/110) dar, die Beschwerdeführerin sei allseits orientiert, kooperativ und wirke bezüglich ihrer aktuellen Situation mit der Revision belastet und affektlabil. Psychomotorisch sei sie aufgrund der sensomotorisch-ataktischen Hemisymptomatik etwas verlangsamt und wirke insgesamt etwas vermindert schwingungsfähig. Es bestünden eine leichte Lernschwäche für verbales Material, mittelgradige bis schwere Aufmerksamkeitseinschränkungen (geteilte Aufmerksamkeit, phasische Alertness, Daueraufmerksamkeit), eine mittelgradig beeinträchtigte kognitive Flexibilität, eine leicht verminderte Reaktionsgeschwindigkeit und vorbestehend eine leichte Schreib- sowie Leseschwäche. Hinzu komme im Verlauf der Untersuchung eine zunehmende Fatigue-Symptomatik, die auch im Alltag motorisch sowie auch kognitiv (mittels Fragebogen erfragt) schwer ausgeprägt sei. Es könne von einer durchwegs guten Leistungsmotivation und Anstrengungsbereitschaft ausgegangen werden, sodass die Befunde als valide zu beurteilen seien. Die Funktionsstörung fronto-limbischer Hirnareale sei aktuell mittelgradig ausgeprägt und gut erklärbar im Rahmen der Multiplen Sklerose. Eine zusätzliche leichte Aggravation der Befunde sei aufgrund einer möglichen vorbestehenden frühkindlichen zerebralen Entwicklungsschwäche als Folge der anamnestisch berichteten Frühgeburt und damit einhergehender verminderter kognitiver Ressourcen im Rahmen der Grunderkrankung möglich, jedoch nicht der alleinige Erklärungsgrund der obigen Befunde (S. 3 f.). Aufgrund der aktuellen Belastungssituation werde die Aufnahme einer fachpsychiatrischen/psychotherapeutischen Behandlung empfohlen. Aus rein neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aktuell zu zirka 50 % eingeschränkt. Eine zusätzliche Einschätzung aus neurologischer Sicht müsse jedoch mitberücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin sei auf unterstützende Massnahmen der Beschwerdegegnerin angewiesen (S. 4).

4.7    In ihrem Bericht vom 21. Januar 2019 nannte PD Dr. G.___ folgende Diagnosen (Urk. 11/111 S. 1):

- kognitive Beeinträchtigung mit Funktionsstörung fronto-limbisch mittelgradiger Ausprägung bei bekannter Multipler Sklerose, differentialdiagnostisch zusätzlich bedingt durch mögliche, vorbestehende, frühkindliche, zerebrale Entwicklungsschwäche bei anamnestisch berichteter Frühgeburt

- multiple Sklerose, schubförmiger Verlauf

    Seit der Voruntersuchung zeige die Beschwerdeführerin einen stabilen neurologischen Verlauf bei bekanntem demyelinisierenden Zustandsbild in Form einer Multiplen Sklerose mit schubförmigem Verlauf (S. 2). In Zusammenschau der klinischen und verhaltensneurologischen Befunde betrage die Arbeitsunfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht 50 %, aus rein neurologischer Sicht 50 % sowie 20 bis 30 % aus wirbelsäulenmedizinischer Sicht (S. 3).

4.8    In Ergänzung zum Gutachten vom 11. Juli 2018 führten die Ärzte von C.___ in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2019 (Urk. 11/114) aus, anlässlich der gutachterlichen Untersuchung habe sich ein leichtes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom gezeigt. Ohne Nachweis eines radikulären Reiz- oder Ausfallsyndroms könne aus Sicht des neurologischen Gutachters eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 bis 30 % in angepasster Tätigkeit nicht bestätigt werden (S. 6). Unter Berücksichtigung der neu eingereichten neuropsychologischen Befunde und der Beurteilung durch Dr. H.___ sei jedoch eine partielle Korrektur in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vorzunehmen. Bei teiladditiver Berechnung der körperlichen und kognitiven Einschränkungen sei aus gutachterlich-neurologischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit die Einschränkung der Arbeits-/Leistungsfähigkeit gesamthaft auf 60 % zu beziffern. Der Beginn der 60%igen Einschränkung sei retrospektiv schwierig zu datieren. Anhand der gesamten Datenlage, einschliesslich der anamnestischen Angaben, könne seit dem letzten Schub 2004 im Wesentlichen ein stationärer Krankheitsverlauf angenommen werden. Arbiträr könne demnach seit 2004 von der genannten Einschränkung ausgegangen werden (S. 7 f.).

4.9    Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 teilte Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, mit, die Beschwerdeführerin befinde sich derzeit in einem sehr schlechten nervlichen Zustand. Es müssten vorübergehend Beruhigungsmittel eingesetzt werden, die ganze Situation mit der Eingliederung sei sehr belastend. Die Beschwerdeführerin leide an Konzentrationsstörungen, die Bedienung von Maschinen, die unter Umständen Verletzungen produzieren könnten, sei komplett ausgeschlossen. Es bestehe die Möglichkeit, dass die Wiedereingliederung neu gestartet werden könne, wenn die Beschwerdeführerin sich stabilisiere (Urk. 11/147).


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Aufhebung der im Jahre 1999 zugesprochenen und seither mehrfach bestätigten Rente insbesondere damit, dass die ursprüngliche Rentenzusprache auf falschen Abklärungen beruht habe und damit zweifellos unrichtig gewesen sei (Urk. 2 S. 2). Diese Argumentation erweist sich jedoch insgesamt als nicht zutreffend.

5.2    Die Rentenzusprache im Jahre 1999 erfolgte insbesondere gestützt auf den Schlussbericht der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Z.___, in welchem eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für körperlich stärker belastende Arbeiten wie der angestammten Tätigkeit im Gartenbau sowie eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für weniger anspruchsvolle Tätigkeiten in geschütztem Rahmen attestiert wurden (E. 3.5). Der Schlussbeurteilung lag unter anderem eine medizinische Abklärung durch Dr. med. G. E.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, zugrunde, welcher die Beschwerdeführerin untersuchte, die Befunde aufnahm und den bisherigen Krankheitsverlauf aus ärztlicher Sicht beurteilte (vgl. Urk. 11/24/5-6). Die Schlussbeurteilung erfolgte sodann unter Berücksichtigung sowohl der medizinischen als auch der beruflichen Abklärung und wurde vom Gesamtleiter, Dr. E.___ sowie der Berufsberaterin unterzeichnet (vgl. Urk. 11/24/3 Ziff. 3). Dass der Bericht einzig auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin gründete, wie dies die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung geltend machte (E. 2.1), ist damit nicht zutreffend.

    Die Schlussfolgerungen im Abklärungs- und Ausbildungsstätte Z.___-Bericht stimmen sodann im Wesentlichen mit den Ausführungen des früheren Rheumatologen Dr. Y.___ überein. In seinem Bericht vom 3. Dezember 1997 hielt dieser zwar zunächst fest, eventuell sei im späteren Verlauf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in Erwägung zu ziehen, er halte eine solche in einer leichten Tätigkeit für möglich (E. 3.3), und ging am 3. März 1998 von einem aktuell möglichen Pensum von 50 % aus, welches je nach Verlauf auf 75 % beziehungsweise 100 % gesteigert werden könne (E. 3.4). Nachdem er damit eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 % vom weiteren Verlauf abhängig gemacht hatte, stand seine Beurteilung derjenigen im Abklärungs- und Ausbildungsstätte Z.___-Bericht jedoch nicht entgegen. Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahre 1999 lagen damit keine Hinweise dafür vor, dass die Diagnosestellung oder die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit offensichtlich unrichtig gewesen wären. Selbst wenn die Aktenlage insgesamt beziehungsweise insbesondere die medizinische Abklärung im Abklärungs- und Ausbildungsstätte Z.___-Bericht aus heutiger Sicht etwas dünn erscheinen mag, kann die ursprüngliche Rentenzusprache noch nicht als offensichtlich unrichtig qualifiziert werden.

    Dasselbe gilt für die Beurteilungen im Rahmen der nachfolgenden Rentenrevisionen. Dr. Y.___ beschrieb im April 2001 zunächst einen chronischen Verlauf mit therapieresistenten Beschwerden sowie einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % (E. 3.6). Im Jahre 2004 erlitt die Beschwerdeführerin sodann einen zweiten Schub der Multiplen Sklerose. In der Folge ging Dr. Y.___ von einer allfälligen, jedoch höchst fraglichen Leistungsfähigkeit von höchstens acht Stunden pro Woche aus (E. 3.8). Auch diese Beurteilungen erscheinen angesichts der diagnostizierten Multiplen Sklerose nachvollziehbar und in keiner Weise als offensichtlich und zweifellos unrichtig. Eine revisionsweise Korrektur der mehrfach bestätigten Rentenzusprache per Januar 1997 gestützt auf eine zweifellose Unrichtigkeit fällt damit ausser Betracht.

5.3    Der Vollständigkeit halber ist sodann zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Rentenrevision im Jahre 2011 in einem Masse verbessert hätte, dass die Rente aufgehoben werden kann.

    Der neurologische C.___-Gutachter beschrieb den klinischen Verlauf als stabil und auch in der Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit könne bei stationärem Verlauf seit dem zweiten MS-Schub im Jahre 2004 mit neurologischen Faktoren nicht begründet werden. Seit dem ersten MS-Schub im Jahre 1996 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit mit vorübergehender vollständigen Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt des zweiten MS-Schubes (E. 4.3). Auch Dr. F.___ hielt am 11. Dezember 2017 fest, der Verlauf sei stationär, die Befunde unverändert (E. 4.2).

    Gestützt auf diese Ausführungen ist insgesamt davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem ersten MS-Schub im Jahre 1996 mit einer vorübergehenden Verschlechterung nach dem zweiten Schub im Jahre 2004 nicht verändert hat und es sich bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sachverhaltes handelt. Im Gegensatz zu den Fachpersonen der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Z.___, welche eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen für notwendig hielten, attestierten die C.___-Gutachter eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, jedoch ohne Notwendigkeit eines geschützten Arbeitsplatzes (E. 4.3). Eine solche unterschiedliche Beurteilung stellt jedoch keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

5.4    Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf die ursprüngliche Rentenzusprache infolge zweifelloser Unrichtigkeit beziehungsweise eine Rentenrevision nicht erfüllt und die der Beschwerdeführerin per Februar 1998 zugesprochene ganze Rente kann nicht aufgehoben werden.

    Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten.


6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gutgeheissen (Urk. 12). Mit Honorarnote vom 13. April 2021 machte Rechtsanwältin Anna Willi, Inclusion Handicap Zürich, Aufwendungen von insgesamt 15.33 Stunden geltend (Urk. 15), was gerade noch angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie abzüglich des von der Rechtsschutzversicherung übernommenen Betrages von Fr. 400.-- (Urk. 8/1 S. 2) beläuft sich die von der Beschwerdegegnerin zu leistende Entschädigung auf insgesamt Fr. 2‘654.50.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. September 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Anna Willi, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'654.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Anna Willi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig