Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00714


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 15. März 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann

DFP & Z, Advokatur

Stadtturmstrasse 10, Postfach 43, 5401 Baden


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der im Jahre 1975 geborene X.___ ist gelernter Automechaniker und war ab 2004 bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 7/13, Urk. 7/19). Am 4. September 2017 verletzte sich der Versicherte beim Krafttraining und zog sich eine Läsion des Nervus thoracicus longus rechts zu (Urk. 7/51/109, Urk. 7/24/7). Am 2. Januar 2018 zog er sich zudem eine Schulterluxation rechts zu (Urk. 7/28/35). Im Zusammenhang mit den Schulterbeschwerden meldete sich der Versicherte am 3. Januar 2018 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/13).

1.2    Infolge Erreichens des medizinischen Endzustandes stellte die Suva die Taggeldleistungen per 31. Dezember 2019 ein (Urk. 7/78/9). Mit Verfügung vom 18. Februar 2020 sprach sie dem Versicherten – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 43 % - eine Rente der Unfallversicherung zu (Urk. 7/80). Mit Vorbescheid vom 30. April 2020 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/87) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 21. September 2020 fest (Urk. 7/97 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 14. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte, es sei dem Versicherten eine Viertelsrente zuzusprechen, eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Verfügung vom 20. November 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf die Abklärungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sowie der Suva in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Dabei könne der Beschwerdeführer per 2018 ein Einkommen von Fr. 71'268.55 erzielen, was bei einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 106'437.25 zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 33 % führe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sein Mandant Angestellter der Y.___ AG sei und dabei Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Lohn in der Höhe von Fr. 120'000.-- habe, was dem Valideneinkommen entspreche. Der Abzug eines durchschnittlichen Betriebsverlustes falle dabei ausser Betracht (Urk. 1 S. 5). Da einzig Unfallfolgen vorliegen würden, habe die Invalidenversicherung keine eigenen medizinischen Abklärungen vorgenommen; entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre sie dabei gehalten gewesen, den Invaliditätsgrad von 43 % zu übernehmen (S. 7 f.).


3.    Unbestritten und durch die Akten belegt ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Er ist dabei aufgrund der verminderten Belastbarkeit der rechten Schulter auf eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, welche den Schulterbeschwerden Rechnung trägt, angewiesen (vgl. Urk. 7/86 S. 7, Urk. 7/80 S. 3).


4.

4.1    Strittig ist demgegenüber die Festsetzung des Valideneinkommens. Der Beschwerdeführer stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, er sei als unselbständig tätig zu qualifizieren. Seit dem Jahr 2008 habe er jeweils ein Jahressalär von Fr. 120'000.-- bezogen. Die Suva sei zum Schluss gekommen, dieses Einkommen erscheine als realistisch. Es sei daher unstatthaft, dass die IV-Stelle von einem anderen Valideneinkommen ausgehe. Vielmehr wäre sie gehalten gewesen, den von der Suva festgelegten Invaliditätsgrad von 43 % zu übernehmen.

    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sollen zwar rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen nicht unbeachtet bleiben und müssen als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und in den Entscheidungsprozess eines erst später verfügenden Versicherungsträgers miteinbezogen werden (BGE 133 V 549 E. 6.3). Eine Bindungswirkung der Invalidenversicherung hinsichtlich der Invaliditätsbemessung der Unfallversicherung besteht hingegen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gerade nicht (BGE 133 V 549 E. 6 f., Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2019 vom 5. September 2019 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Dies ergibt sich schon daraus, dass der Invalidenversicherung bezüglich Entscheiden der Unfallversicherung keine Anfechtungsmöglichkeit zukommt. Vorliegend hat die Suva der IV-Stelle ihren Entscheid betreffend den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mitgeteilt. Der Entscheid wurde von der IV-Stelle bei ihrer Entscheidfindung mitberücksichtigt. Dass sie von diesem abwich, ist angesichts der fehlenden Bindungswirkung nicht als Verstoss gegen die Einheit der Rechtsordnung zu werten, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

    Bezüglich dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei unselbständig tätig, ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Versicherter selbständig oder unselbständig erwerbstätig ist, nicht allein das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien entscheidend ist. Ausschlaggebend ist vielmehr die wirtschaftliche Stellung, demnach die Frage, ob die versicherte Person einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftspolitik und –entwicklung nimmt. Insbesondere gilt ein von einer AG angestellter Versicherter als selbständig, wenn er als Alleinaktionär einen wesentlichen Einfluss auf das Unternehmen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_346/2012 E. 4.3, vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz. 3028.1 f. mit weiteren Hinweisen). Dem Handelsregistereintrag ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 einziges Mitglied des Verwaltungsrates und zudem einzelzeichnungsberechtigt ist. In seiner Beschwerdeschrift führte er aus, seit dem Jahr 2008 sei er Alleineigentümer der Aktiengesellschaft (Urk. 1 S. 3). Als alleiniges Verwaltungsratsmitglied, Alleinaktionär und Geschäftsführer (Urk. 7/84) leitet der Beschwerdeführer das Unternehmen und kann ohne Mitbestimmung weiterer Personen über den Geschäftsgang bestimmen. Damit ist er – trotz des Anstellungsverhältnisses – einem selbständig Erwerbenden gleichzustellen.

4.2    Das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden kann aufgrund der Einträge im individuellen Konto (IK) bestimmt werden, wobei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen ist, falls das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen aufweist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.2.2). Dem IK-Auszug ist zu entnehmen, dass das jährliche Einkommen des Beschwerdeführers seit Übernahme aller Aktien des Unternehmens im Jahr 2008 starken Schwankungen unterlag. So ist beispielsweise im Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 147'000.-- und im Jahr 2013 ein solches von Fr. 81'800.-- verzeichnet (Urk. 7/71 S. 2). Zu berücksichtigen ist, dass das Einkommen nicht ständig stieg, sondern – wie soeben erwähnt – im Jahr 2011 höher war als in den Folgejahren. Auch wenn im Jahr vor dem Unfall sowie im Unfalljahr selber (2016-2017) ein hohes Einkommen ausgewiesen ist (Urk. 7/72), ist daher nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass sich das Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2018 positiv weiterentwickelt hätte. Dagegen spricht der Umstand, dass das Unternehmen in den Jahren 2016 und 2017 erhebliche Verluste erwirtschaftete (Urk. 7/84 S. 6). Dass diese massgeblich auf Unfälle zurückzuführen wären, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 1), erscheint angesichts dessen, dass im Jahr 2016 wohl nur eine relativ kurze Arbeitsunfähigkeit beim Beschwerdeführer vorlag (vgl. Urk. 7/72 S. 14, Höhe der Taggelder betrug insgesamt Fr. 11'332.--) und sich der Unfall im Jahr 2017 erst im September ereignete (Urk. 7/13 S. 6), nicht plausibel. Es rechtfertigt sich daher, zur Bestimmung des Valideneinkommens auf den im IK-Auszug ausgewiesenen Durchschnittswert vom Jahr 2008 bis 2016 (Vorjahr des Eintritts des Gesundheitsschadens) abzustellen und diesen an die Nominallohnentwicklung bis im Jahr 2018 anzupassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2020, 8C_585/2020 vom 3. Februar 2021 E. 6.5.1). Damit ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 104'130.-- ([Fr. 90'500.-- + Fr. 90'000.-- + Fr. 83'850.-- + Fr. 147'000.-- + Fr. 680.-- - Fr. 245.-- + Fr. 83'710.-- + Fr. 81'800.-- + Fr. 103'000.-- + Fr. 103'000.-- + Fr. 11'170.-- + Fr. 134'000.--] / 9 / 2'239 * 2'260).

4.3    Das Invalideneinkommen ist praxisgemäss aufgrund der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2018) zu ermitteln. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer über ein Diplom der Höheren Handelsschule Zürich verfügt (Urk. 7/12 S. 2) sowie eine mehrjährige, erfolgreiche Geschäftsführungstätigkeit vorweisen kann, fragt sich, ob vorliegend auf das Kompetenzniveau 3 abzustellen wäre. Diese Frage kann offen gelassen werden, da auch beim Abstellen aufs Kompetenzniveau 2 kein Anspruch auf eine Invalidenrente resultiert, wie nachstehende Erwägungen zeigen. Das monatliche Einkommen bei Abstellen auf das Kompetenzniveau 2 beträgt Fr. 5’649.-- (LSE 2018 TA1_tirage_skill_level). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Normalarbeitsstunden) ergibt sich per 2018 ein Jahreseinkommen von Fr. 70'669.--.

    Davon ist kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. So führt etwa die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2). Dies muss umsomehr für das Kompetenzniveau 2 gelten, da bei diesen Tätigkeiten die körperliche Arbeit gegenüber den Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 ohnehin in den Hintergrund tritt.

4.4    Ausgehend von einem massgebenden Valideneinkommen von Fr. 104'130.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 70'669.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 33'461.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32 % entspricht.

    Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 21. September 2020 im Resultat nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Markus Zimmermann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty