Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00723


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 12. März 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___

RUEDLINGER & PARTNER

Niederlenzerstrasse 25, Postfach 544, 5600 Lenzburg


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1983, schloss eine Berufslehre als Polymechaniker mit technischer Berufsmaturität ab (Urk. 6/1/2-3). Ein Studium in Maschinenbau brach er nach fünf Jahren ab (Urk. 6/16 S. 1 oben). Zuletzt war er vom 1. Juli 2012 bis 30. November 2013 bei der Z.___ AG angestellt, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 27. September 2013 war (6/14/1 Ziff. 2.1 und 2.3).

1.2    Der Versicherte meldete sich am 3. April 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte dem Versicherten ein Arbeitstraining und Arbeitsvermittlung (Urk. 6/35-36, Urk. 6/44, Urk. 6/54).

    Mit Verfügung vom 28. März 2018 (Urk. 6/84) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf IV-Leistungen. Die vom Versicherten am 4. Mai 2018 (Urk. 6/90/3-16) dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 17. Dezember 2018 (Verfahren-Nr. IV.2018.00418) im dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 28. März 2018 aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhaltes an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 6/92 S. 16 Dispositiv Ziff. 1).

1.3    Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische (Urk. 6/99, 6/101-102) und berufliche (Urk. 6/103, Urk. 6/105/2-4) Abklärungen und holte ein neuropsychologisches und ein psychiatrisches Teilgutachten (Urk. 6/122, Urk. 6/124) ein. Am 25. Mai 2020 (Urk. 6/130) erliess sie den Vorbescheid. Der Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 6/139) vor.

    Mit Verfügung vom 15. September 2020 (Urk. 6/144 = Urk. 2) verneinte die
IV-Stelle erneut einen Anspruch auf IV-Leistungen.


2.    Der Versicherte erhob am 19. Oktober 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. September 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Eventuell sei die Angelegenheit zur weiteren fachärztlichen Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3 oben).

    Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2020 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, gemäss den Teilgutachten vom 27. Januar und 20. Februar 2020 liege eine leichte kognitive Störung vor, die aber keine lebenslange Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge habe. Der Beschwerdeführer habe eine anspruchsvolle Ausbildung absolvieren können, was mit den geltend gemachten Einschränkungen nicht zu vereinbaren sei (S. 1 f.). Falls eine Schlafstörung im angegebenen Umfang bestehen sollte, müsste auch die Fahreignung des Beschwerdeführers angezweifelt werden. Nach seinen Angaben sei er jedoch im Monat 1000 km mit dem Auto unterwegs. Ohne die geltend gemachten Einschränkungen wäre er voll erwerbstätig. Eine Abklärung im Haushalt sei daher nicht angezeigt (S. 2 oben).

2.2    Die Beschwerdegegnerin führte in der Vernehmlassung ergänzend aus, für die Beurteilung eines Anspruchs auf IV-Leistungen sei nicht in erster Linie die Diagnose massgebend, sondern die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen. Diese wiegten in casu nicht schwer. Final sei auch nicht entscheidend, ob die leichten kognitiven Einschränkungen der Diagnose einer Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität (ADS) oder einer anderen psychiatrisch/neurologischen Erkrankung zugeordnet werden könnten (Urk. 5 S. 1 Ziff. 1). Im Hinblick auf den Beizug weiterer medizinischer Abklärungen vor dem Jahr 2010 gab die Beschwerdegegnerin an, es sei aktenkundig, dass sich die schulische und berufliche Laufbahn des Beschwerdeführers weitgehend unauffällig präsentiere. Immerhin habe er die reguläre Schulzeit sowie eine kognitiv anspruchsvolle Lehre mit technischer Berufsmaturität abschliessen können (S. 1 f. Ziff. 1).

    Nach umfassender Prüfung der Standardindikatoren liege keine lang andauernde erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vor (S. 2 Ziff. 2).

2.3    Der Beschwerdeführer brachte vor, das psychiatrische Teilgutachten vom 20. Februar 2020 erfülle die Vorgaben des Bundesgerichts nicht in hinreichender Form. Insbesondere argumentiere der Gutachter teilweise auf fehlerhafter oder unzureichender Tatsachengrundlage, unter inhaltlicher und teleologischer Verkürzung einzelner Indikatoren (Urk. 1 S. 7 Mitte). Er habe neben einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, lediglich eine leichte kognitive Störung festgestellt. Diese Einschätzung stehe in offenkundigem Widerspruch zur seit mehreren Jahren durch den behandelnden Arzt gestellten Diagnose einer Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität und zur Abklärung im Sanatorium A.___ (S. 7 Ziff. 1 a). Medizinische Abklärungen vor dem Jahr 2010 seien für die Begutachtung nicht herangezogen worden. Bereits zu Kindheits- und Jugendzeiten hätten jedoch nicht unerhebliche psychische Auffälligkeiten bestanden (S. 8 lit. bb-cc). Die bereits in der frühen Kindheit erforderliche mehrjährige Behandlung sei von Bedeutung für die gutachterliche Bewertung des medizinischen Sachverhaltes (S. 9 oben). Hinsichtlich der geklagten Schlafstörungen sei eine vollständige Abklärung ebenfalls unterlassen worden (S. 10 Ziff. 2).

    Es sei eine ausreichende Medikamentencompliance dokumentiert. Die Behauptung des Gutachters, die neuropsychologische Untersuchung sei unter dem Einfluss von Elvanse erfolgt, sei unzutreffend. Die Verschreibung sei erst nach der neuropsychologischen Begutachtung erfolgt (S. 14 Ziff. 5 a und b). Bei dem vom psychiatrischen Gutachter erwähnten Arbeitsverhältnis handle es sich nicht um eine Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Diese habe einem geschützten Arbeitsplatz entsprochen. Die Leistungsfähigkeit sei zudem reduziert gewesen und habe nicht einem Pensum von 80 % entsprochen (S. 15 Ziff. 6 c).

2.4    Streitig und zu prüfen ist, ob auf das neu eingeholte bidisziplinäre Gutachten abgestellt werden kann und ob ein Rentenanspruch besteht.


3.

3.1    Die Ärzte des Sanatoriums A.___ stellten im Bericht vom 26. August 2010 (Urk. 6/66/9-13) über eine ADHS-Abklärung des Beschwerdeführers die Diagnose Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität (ICD-10 F98.8, S. 1 oben; vgl. auch den neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 15. Juni 2012 über eine Abklärung im Zentrum B.___, Urk. 6/66/1-5).

3.2    Der Beschwerdeführer ist seit Februar 2011 bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter Behandlung (Urk. 6/13 S. 1 Ziff. 1.2). Der Psychiater nannte im Bericht vom 2. Juni 2014 (Urk. 6/13) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität (ICD-10 F98.8), eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1), und einen Verdacht auf eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1, S. 1 Ziff. 1.1).

    Dr. C.___ führte zur Anamnese aus, in den Jahren 2006 und 2010 seien wiederholt Abklärungen wegen ADHD erfolgt. Die Diagnose einer Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität sei im August 2010 durch die Ärzte des Sanatoriums A.___ bestätigt worden (S. 2 Ziff. 1.4 oben). Er attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Konstrukteur und Projektleiter (nach einem abgebrochenen Studium in Maschinenbau) vom 1. Oktober 2013 bis 20. März 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und seit dem 21. März 2014 bis auf Weiteres eine solche von 50 % (S. 3 Ziff. 1.6). Im Hinblick auf die bisherige Tätigkeit bestünden Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, eine depressive Verstimmung, Antriebslosigkeit, Schwankungen der Leistungsfähigkeit sowie eine verminderte Anpassungsfähigkeit und Flexibilität. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (S. 3 Ziff. 1.7).

3.3    Dr. C.___ nannte im Verlaufsbericht vom 20. Oktober 2016 (Urk. 6/64) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität (ICD-10 F98.8), eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte Episode (ICD-10 F33.1), einen Verdacht auf eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1) und eine Lesestörung (Verdacht auf eine Störung der lexikalisch semantischen Routine) bei fehlender Rechtschreibstörung (ICD-10 F81.8, S. 1 Ziff. 1.2).

    Weiter wurde ausgeführt, eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer für vier Stunden pro Tag zumutbar. Er sei jedoch nicht fähig, die Arbeit konkurrenzfähig zu bewältigen, da er im Arbeitsfluss stark verlangsamt sei, unabhängig von der Art der Arbeit. Die Leistungsfähigkeit sei um zirka 70 % reduziert und es verbleibe eine Leistungsfähigkeit von zirka 30 % (S. 2 Ziff. 2.1). Die ambulante Behandlung erfolge mit einem Rhythmus von zwei Sitzungen pro Woche (S. 3 Ziff. 3.1).

3.4    Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 4. November 2016 (Urk. 6/71 S. 4 ff.) Stellung zu Akten. Er führte aus, im psychiatrischen Überblick ergebe sich kein zusammenpassendes Bild (S. 5 Mitte). Der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung könne nicht gefolgt werden. In einem Bericht über berufliche Massnahmen sei angegeben worden, dass der Beschwerdeführer gerne zur Arbeit komme. Der Verdacht auf eine soziale Phobie können im Hinblick auf die Berichte über berufliche Massnahmen ebenfalls nicht bestätigt werden. Das Ausmass der diagnostizierten Lesestörung und die eventuelle Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien unklar (S. 5 unten). Es bestünden grosse Zweifel, ob die vom behandelnden Psychiater gestellten Diagnosen in einem arbeitsrelevanten Ausmass vorhanden seien (S. 6 oben).

3.5    Med. pract. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in der Stellungnahme vom 23. Februar 2017 (Urk. 6/71 S. 7 f.) aus, nach den vorliegenden Akten seien dem Beschwerdeführer als Belastungsprofil gut strukturierte Tätigkeiten und Aufgaben in ruhiger und reizarmer Atmosphäre bei ausreichender Anleitung mit Fremdkontrolle zumutbar (S. 7 oben). In der bisherigen Tätigkeit als Polymechaniker und in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 7 Mitte). Die im Verlauf gestellten Diagnosen seien unter Berücksichtigung der psychopathologischen Befunde, der Abklärungsberichte und fremdanamnestischer Angaben nicht plausibel. Der Wunsch des Beschwerdeführers nach Tätigkeiten, für die er nach einem abgebrochenen Maschinenbaustudium nicht qualifiziert sei, und entsprechende Stellenbewerbungen mit zu erwartender Frustration seien nicht IV-relevant. Die neuropsychologischen Untersuchungen würden nicht eindeutig für ein ADS/ADHS sprechen. Wiederholt werde für bestimmte Situationen wenig Beharrlichkeit und Ehrgeiz, das Maximum zu leisten, angemerkt (S. 7 unten).

3.6    Dr. C.___ führte in der Stellungnahme vom 12. Juni 2017 (Urk. 6/82) ergänzend aus, die diagnostische Einschätzung durch ihn basiere auf der Verlaufsbeobachtung und einer Therapie von mehr als sechs Jahren. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei durchgehend mal stärker, mal schwächer eingeschränkt. Trotz adäquater Behandlung sei es zum Abbruch des Studiums gekommen. Die geschilderten Probleme stünden nicht nur im Zusammenhang mit einer Diagnose. Es handle sich um die Auswirkungen der Interferenz der verschiedenen komorbid auftretenden Störungen. Die depressive Störung habe erst nach jahrelanger Behandlung und unter einer Langzeittherapie mit Lithium verbessert werden können. Die depressive Symptomatik verstärke sich zudem regelhaft, sobald der Beschwerdeführer Stress ausgesetzt sei (S. 2 Ziff. 2). Er gehe davon aus, dass der Patient für eine der Behinderung angepasste Tätigkeit maximal eine Arbeitsfähigkeit von 50 % aufweise (S. 2 Ziff. 3).

3.7    Dr. C.___ nannte im Bericht vom 22. Mai 2019 (Urk. 6/101) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität (ICD-10 F98.8), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig teilremittiert mit Residualsymptomatik (ICD-10 F33.4), eine Hypersomnie mit hohem Schlafbedarf und dennoch erhöhter Tagesmüdigkeit mit grenzwertig schlafbezogenen Atmungs- und Bewegungsstörungen, einen Verdacht auf eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1) und eine Lesestörung (ICD-10 F81.8, S. 5 Ziff. 2.5).

    Dr. C.___ gab weiter an, hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit habe sich seit dem Bericht vom 20. Oktober 2016 nur wenig verändert. Anfang 2017 sei es bei einer kombinierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung einschliesslich einer Pharmakotherapie zu einer unerwarteten Besserung der chronisch verlaufenden rezidivierenden depressiven Störung gekommen. Es handle sich um die Hauptsymptome depressive Verstimmung und Freudlosigkeit/Interesseverlust. Zur Besserung dürfte beigetragen haben, dass der Beschwerdeführer seit der Beendigung eines von der Invalidenversicherung unterstützten Arbeitstrainings weniger Druck und Stress ausgesetzt gewesen sei. Stress habe früher regelhaft zu einer Verschlechterung der depressiven Symptomatik geführt. Im April 2018 sei eine polysomnographische Abklärung der Schlafstörungen mit verstärkter Tagesmüdigkeit erfolgt (S. 3 Ziff. 2.1 oben). Trotz einer Besserung der depressiven Symptomatik bestünden weiterhin verschiedene, den Beschwerdeführer im Alltag massive behindernde Symptome. Diese seien als Residualsymptome nach langdauernder depressiver Störung anzusehen (S. 3 Ziff. 2.2 unten). Es bestehe weiterhin eine signifikante den Alltag einschränkende Antriebsstörung mit Akzentuierung am Morgen. Die den Beschwerdeführer stark behindernde Fatigue dürfte polyfaktoriell bedingt sein (S. 3 f. Ziff. 2.2).

    Die Prognose für eine Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt sei sehr schlecht. Es müsste sich um Anforderungen analog einem geschützten Arbeitsplatz handeln. In einem Arbeitstraining habe der Beschwerdeführer unter normalen, kompetitiven Anforderungen keine ausreichende Leistung erbringen können. Seit Anfang 2016 sei er nur noch im Haushalt tätig, wo er bis heute eine deutliche Leistungseinschränkung zeige (S 5 Ziff. 2.7). Seit dem letzten Bericht habe sich die Situation kaum verändert Gemäss der Partnerin des Beschwerdeführers habe er grosse Mühe, den Haushalt bedarfsgerecht abzuwickeln (S. 6 Ziff. 3.4).

3.8    

3.8.1    Dipl.-Psych. F.___ erstattete am 27. Januar 2020 (Urk. 6/122) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein neuropsychologisches Teilgutachten. Die neuropsychologische Untersuchung fand am 4. Dezember 2019 statt (S. 1 Ziff. 1.1). Dipl.-Psych. F.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er seit der Kindheit unter einer Aufmerksamkeits-Defizit-Störung leide. Zudem erlebe er hin und wieder innerliche Unruhen und sein Arbeits- und Kurzzeitgedächtnis habe sich in den letzten Jahren verschlechtert (S. 4 Ziff. 3.2 oben). Er berichte, dass er für eine kurze Zeit von zirka 6 bis 12 Monaten er ohne Mühe halbtags arbeiten könne. In dieser Zeit wäre er auch leistungsfähig. Über einen längerfristigen Zeitraum von zirka 3 bis 4 Jahren sei ihm eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt jedoch nicht möglich. Bezüglich einer Lesestörung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er generell länger brauche, um Texte zu lesen und den Sinn zu verstehen (S. 4 Ziff. 3.2 unten). Nach einem abgebrochenen Studium in Maschinenbau habe er zuletzt bei der Z.___ AG als Projektleiter im Bereich Maschinenkonstruktion gearbeitet. Während der dortigen Anstellung sei mittels Aufdosierung der Medikation versucht worden, sein Arbeitstempo zu verbessern. Schlussendlich sei ihm die Arbeitsstelle aber gekündigt worden. (S. 5 oben).

    Im Gespräch hätten sich keine Hinweise auf Wortfindungsstörungen oder gesprächsrelevante Beeinträchtigungen der Merkfähigkeit ergeben. Das Instruktionsverständnis sei weder bei einfachen noch bei komplexen Aufgaben beeinträchtigt gewesen. Der Beschwerdeführer sei jedoch etwas müde erschienen (S. 6 Mitte). Ein Test zur Beschwerdevalidierung habe ein unauffälliges Fehlerverhalten ergeben (S. 10 oben). Klinischen Hinweise für eine bedeutsame Abnahme der psychophysischen Belastbarkeit seien im Verlauf des Untersuchungszeitraumes nicht festgestellt worden (S. 11 unten).

3.8.2    Dipl.-Psych. F.___ gab als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an, aus neuropsychologischer Sicht bestünden aufgrund der aktuellen Untersuchung insgesamt leichte kognitive Funktionsstörungen der Aufmerksamkeit und der Exekutivfunktionen sowie mittelschwere kognitive Funktionsstörungen der Lern- und Gedächtnisleistungen sowohl im verbalen als auch im figuralen Bereich. Gesamthaft könne das kognitive Leistungsvermögen als leicht bis mittelschwer beeinträchtigt eingestuft werden (S. 13 Ziff. 6.1).

    Als beruflich relevante Einschränkungen bestünden eine Verlangsamung und eine fehlerhafte und ungenaue Arbeitsweise. Weiter bestünden Gedächtnisprobleme beziehungsweise Lernstörungen bei der Aufnahme neuer Informationen, sowohl figuraler als auch verbaler Art, und Probleme unter erhöhtem Zeitdruck und interaktionellem Druck zu arbeiten (S. 15 f. Ziff. 8.1). Die neuropsychologisch objektivierbaren Defizite hätten mit grosser Wahrscheinlichkeit einschränkende Auswirkungen auf die angemessene Bewältigung der alltäglichen kognitiven Anforderungen im beruflichen Umfeld und schränkten die Arbeitsfähigkeit ein (S. 16 Ziff. 8.1 oben). Aufgrund der festgestellten Störungen ergebe sich für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit gelte überwiegend wahrscheinlich auch retrospektiv ungefähr seit 2014 (S. 16 Ziff. 8.1 Mitte). Leidensangepasst seien Tätigkeiten ohne Leitungsfunktionen. Nicht möglich seien weiter kognitiv anspruchsvolle Tätigkeiten verbunden mit neuen Lernanforderungen oder betrieblichen Weiterbildungen oder Umschulungen. In einer kognitiv nicht anspruchsvollen Tätigkeit im Werkstattbereich ohne Leitungsfunktionen sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (S. 16 Ziff. 8.2 unten).

3.9

3.9.1    Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 20. Februar 2020 (Urk. 6/124/2-33) das psychiatrische Teilgutachten. Die psychiatrische Untersuchung erfolgte am 27. Januar 2020 (S. 3 Ziff. 1.1 oben).

    Dr. G.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe als zentrale Problematik die Merkfähigkeit angegeben. Er vergesse ständig Dinge. Zusätzlich leide er seit seiner Jugend an einer «Depression». Er habe eine gewisse Antriebsschwäche, aktuell ansonsten aber keine depressiven Symptome. Ausserdem leide er an ADS. Bei Stress werde er deswegen depressiv (S. 11 Ziff. 3.1 oben). Er leide unter der Problematik Depression, ADS und Merkfähigkeit. Trotz verschiedener Medikamente sei es nicht wirklich besser geworden (S. 11 Ziff. 3.2 Mitte). Im Hinblick auf eine Urindokumentation habe der Beschwerdeführer erklärt, es könne sein, dass Amphetamine nachgewiesen würden. Er habe das Medikament Elvanse, das ihm erneut verschrieben worden sei, selbständig abgesetzt. Er habe damit dokumentieren wollen, dass er unter einer stabilen, dauerhaften Einschränkung leide. Aktuell sei er alle drei Monate bei einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in Behandlung (S. 11 Ziff. 3.2 unten). Eine Rückfrage beim Beschwerdeführer habe ergeben, dass die Kündigung der letzten Arbeitsstelle, wie in den Akten dokumentiert, durch ihn erfolgt sei (S. 13 Mitte).

    Zwischen dem 6. und 7. Lebensjahr des Beschwerdeführers sei eine psychiatrische Abklärung in der psychiatrischen Klinik H.___ erfolgt. Es habe sich um eine POS-Abklärung gehandelt. Die entsprechenden Dokumente würden aber nicht mehr existieren (S. 13 unten). Aktuell arbeite er etwa zwei Stunden pro Monat in einem Export-/Import-Unternehmen, wobei er etwa Fr. 20'000.-- - 30'000.-- erwirtschaften würde. Dies sei der reine Umsatz (S. 15 oben). Im Rahmen einer Integrationsmassnahme der Invalidenversicherung habe eine Arbeitsfähigkeit von bis zu 80 % bestanden. Der Beschwerdeführer empfinde sich jedoch für jede Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig. Er erwarte eine ganze Rente (S. 16 oben). Im Haushalt und im Alltag benötige er keine Hilfen. Er könne Autofahren und erledige alle Einkäufe selber. Pro Monat fahre er etwa 1000 km. Einschränkungen beim Autofahren oder bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr seien nicht zu dokumentieren (S. 17 unten). In der Vergangenheit seien verschiedenen antidepressiv wirkende Medikamente versucht worden, an die sich der Beschwerdeführer nur zum Teil erinnern könne. Seit Langem nehme er Lithium ein (S. 18 oben).

    Der Beschwerdeführer habe auf einen Urinbefund angesprochen angegeben, dass er erst am Samstag Methylphenidat abgesetzt habe Es sei daher zu berücksichtigen, dass die neuropsychologische Untersuchung wahrscheinlich unter Methylphenidat durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe auf einem Fragebogen Einschränkungen im Haushalt und der Kindererziehung angegeben. Bei genauem Nachfragen fänden sich hierzu aber keine Einschränkungen (S. 18 unten).

3.9.2    Während der Untersuchung hätten sich mittelgradige Einschränkungen bezüglich des Gedächtnisses gezeigt. Weiter finde sich eine leicht- bis mittelgradige Einschränkung der Konzentration und eine teilweise auftretende Einschränkung der Auffassungsfähigkeit. Ein Hinweis auf eine erhöhte Ermüdung nach etwa 2 1/2 Stunden habe nicht bestanden (S. 19 Ziff. 4.3.2). Hinweise auf formale Denkstörungen hätten nicht vorgelegen. Der Gedankengang habe jedoch teilweise verlangsamt gewirkt. Die Affektivität sei in der Schwingungsfähigkeit teils etwas verlangsamt gewesen. Ansonsten habe keine Einschränkung des Affekts bestanden (S. 20 Ziff. 4.3.2 oben). Bezüglich der Laborergebnisse sei festgestellt worden, dass ein Medikament kurzfristig und unmittelbar vor der Überprüfung eingenommen worden sei. Es zeigten sich erhebliche Complianceprobleme. Hinweise für Amphetamine hätten nicht vorgelegen (S. 20 Ziff. 4.3.4).

3.9.3    Dr. G.___ nannte als Diagnosen eine rezidivierende depressive Erkrankung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), und eine leichte kognitive Störung
(ICD-10 F60.7, S. 21 Ziff. 6.1).

    Für die Diagnose einer Aufmerksamkeit ohne Hyperaktivität müsse der Beginn der Erkrankung gemäss ICD-10 spezifisch in der Kindheit und Jugend dokumentiert sein. In den Abklärungen aus der Kindheit und Jugend werde die Diagnose eines ADHS oder ADS nicht gestellt. In den Berichten der Ärzte des Sanatoriums A.___ werde kognitiv ein Normalbefund beschrieben. Die dortige Abklärung habe sodann keine Hinweise für eine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit ergeben. Es sei unklar, wie in diesem Fall eine Erkrankung aus dem Formenkreis der Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung gestellt werden könne. Die Diagnose der Ärzte des Sanatoriums A.___ sei damit nicht nachvollziehbar (S. 21 Ziff. 6.2 unten). In einer Abklärung von 2012 seien ein gut durchschnittliches, allgemeines kognitives Leistungsniveau dokumentiert und leichtgradige Einschränkungen von Aufmerksamkeitsfunktionen festgestellt worden. Bei der Abklärung habe sich jedoch eine Problematik bezüglich der Mitarbeit ergeben. Eine vollständige Abklärung hinsichtlich Aggravation und Simulation sei nicht durchgeführt worden. Da eine Störung bereits für die Kindheit und Jugend dokumentiert sein müsse, könne keine Diagnose aus dem Formenkreis ICD-10 F90 gestellt werden.

    Bezüglich der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig teilremittiert mit Residualsymptomatik, bestehe keine Kategorie teilremittiert. Im Bericht des behandelnden Arztes von 2019 finde sich sodann keine Begründung, weshalb die Störung nur teilremittiert sein soll (S. 22 oben). Gemäss den Akten fänden sich längerfristige rezidivierende depressive Symptome. Eine gedrückte Stimmung bestehe aktuell nicht. Es finde sich eine sehr gering verringerte affektive Stimmungsfähigkeit, die nicht als pathologisch anzusehen sei. Ein Verlust der Freudfähigkeit bestehe nicht. Bezüglich einer Verminderung des Antriebs habe der Beschwerdeführer während der gesamten Untersuchung ein klares Selbstwertgefühl bei der Diskussion zum Befund und den Diagnosen gezeigt. Hinweise auf Schuldgefühle hätten nicht bestanden (S. 22 Mitte). Zum aktuellen Zeitpunkt sei von einer rezidivierenden depressiven Erkrankung, gegenwärtig remittiert auszugehen. Während der gesamten Untersuchung hätten sich keine Hinweise für ein erhöhtes Schlafbedürfnis untertags ergeben. Eine psychiatrische Diagnose lasse sich daraus nicht ableiten (S. 22 unten).

    Betreffend die Verdachtsdiagnose einer sozialen Phobie habe der Beschwerdeführer während der Untersuchung keine diesbezüglichen Einschränkungen angegeben. Es sei nicht dokumentiert, dass er nicht einkaufen gehen könne und es bestünden auch sonst keine sozialen Einschränkungen. Er vermeide auch keine spezifischen phobischen Situationen. Von einer sozialen Phobie sei daher nicht auszugehen. Aus klinischer Sicht seien sodann keine ausreichenden Hinweise für eine aktuell bestehende Lesestörung festgestellt worden (S. 22 f.). Im Hinblick auf die Klagen über Gedächtnisstörungen, Vergesslichkeit, Lern- oder Konzentrationsschwierigkeiten sei keines der Symptome so schwerwiegend gegeben, dass die Diagnosen Demenz, organisches amnestisches Syndrom oder Delir gestellt werden könnte. Es sei die Diagnose einer leichten kognitiven Störung zu stellen (S. 23 unten).

    Mit den Schulnoten werde eine unauffällige schulische Entwicklung mit teilweise guten Noten dokumentiert. Eine ADHS-Abklärung im Sanatorium A.___ im Jahr 2010 habe keine erheblichen kognitiven Einschränkungen ergeben. Der Beschwerdeführer habe sodann im Rahmen einer Integrationsmassnahme bis zu einem Pensum von 80 % arbeiten könne. Aktuell hätten sich keine kognitiven Einschränkungen gezeigt. Es sei aber eine deutliche Besserung der depressiven Symptomatik festgestellt worden (S. 24 Ziff. 7.1.1 Mitte). Es bestünden erhebliche Ressourcen im sozialen Bereich mit Unterstützung der Ehefrau. Weiter bestehe eine deutliche Anspruchshaltung gegenüber der Gesellschaft mit klaren Forderungen bezüglich einer Unterstützung. Der Beschwerdeführer habe sich während der Untersuchung klar abgrenzen und diskutieren können und habe klare Ansprüche an das Gegenüber stellen können. Bezüglich des sozialen Umfeldes bestehe eine erhebliche emotionale Unterstützung durch die Ehefrau, die auch als positive strukturierte Hilfe angesehen werde. Die Kinder würden ebenfalls als hilfreich, strukturierend und positiv wahrgenommen (S. 24 Ziff. 7.1.2 und 7.1.3).

    Der Beschwerdeführer habe subjektiv keine Verbesserung durch die Einnahme von Amphetaminderivaten angegeben. Die Untersuchung habe aber eine gewisse Besserung aufgrund der Medikation ergeben. Bezüglich der rezidivierenden depressiven Symptomatik sei es aktuell zu einer erheblichen Remission gekommen. Eine regelmässige psychotherapeutisch-psychiatrische Behandlung sei in der Intensität erheblich reduziert worden (S. 25 Ziff. 7.2 oben). Nachvollziehbar bestünden nur geringe Einschränkungen im Haushalt und im organisatorischen Bereich. Unter der Hypothese einer Erkrankung aus dem Formenkreis der Aufmerksamkeitsstörung wäre eine intensivere Therapie bezüglich Amphetamine zu erwarten. Eine solche werde nicht durchgeführt. Mit der Hypothese einer kognitiven Störung sei eine Therapie jedoch nicht indiziert (S. 25 Ziff. 7.3).

    Der Beschwerdeführer habe in einer schriftlichen Befragung deutliche Symptome für Funktionseinbussen angegeben. Bei der Untersuchung sei dann aber herausgearbeitet worden, dass eine deutlich geringere Einschränkung für den Haushalt und organisatorische Tätigkeiten bestehe. Die Angaben bezüglich der Symptome und Einschränkungen wirkten sodann teilweise einstudiert und vorstrukturiert. Der Lebenslauf sei von der Partnerin des Beschwerdeführers erstellt worden, wobei erhebliche Einschränkungen dokumentiert worden seien. Es handle sich um eine ausgesprochene Verdeutlichung mit zusätzlicher Berücksichtigung von angelernten psychiatrischen Symbolbildern. Symptome seien zudem zu Beginn nicht nachvollziehbar dargestellt worden (S. 26 oben). Der Beschwerdeführer sei fahrfähig. Er wisse, wann er dies könne und wann nicht und fahre nur kurze Strecken (S. 26 unten). Bei komplexen Planungstätigkeiten habe sich innerhalb der kognitiven Struktur eine erhebliche Einschränkung gezeigt. Bei der einfachen Strukturierung von Aufgaben finde sich keine Einschränkung. Selber habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die Planung für ihn sehr schwierig sei (S. 27 Ziff. 7.4 Mitte). Bezüglich Flexibilität und Umstellung bestehe eine mittelgradige Einschränkung (S. 27 Ziff. 7.4 unten). Weiter bestünden geringe Hinweise für Einschränkungen der Durchhaltefähigkeit und des Antriebes (S. 28 oben).

3.9.4    Für die Tätigkeit als Polymechaniker würden erhebliche kognitive Fähigkeiten bezüglich der Planung und Strukturierung benötigt. Komplexe multiple Arbeitsschritte müssten entsprechend kognitiv durchgeplant werden. In der Untersuchung seien erhebliche Einschränkungen betreffend die Kognition, die Aufmerksamkeit und die Merkfähigkeit festgestellt worden, die die Ausübung der bisherigen Tätigkeit nicht adäquat zuliessen. Für diese Tätigkeit sei eine erhebliche Fehlerquote zu erwarten und es sei von einer Einschränkung im Bereich von 90-100 % auszugehen (S. 29 Ziff. 8.1). Von Seiten des behandelnden Psychiaters seien schwere Einschränkungen dokumentiert worden (S. 30 oben). In Frage kämen Tätigkeiten mit geringen Anforderungen an die kognitiven Fähigkeiten, die Merkfähigkeit und die Konzentration. Weiter solle es sich um Arbeiten ohne Zeitdruck und ohne Leitungsfunktion handeln. Nicht möglich seien weiter Arbeiten mit erheblichen interaktionell notwendigen Kompetenzen, wie eine Tätigkeit im Verkauf oder am Fliessband, ebenso Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die betriebliche Weiterbildung oder Umschulung. In einer solchen Tätigkeit sei ein Pensum von acht Stunden pro Tag ohne Einschränkungen möglich. Eine Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt sei gemäss den Arbeitszeugnissen und bei genauer Nachfrage nicht zu dokumentieren. In einer solchen Tätigkeit sei bereits eine Arbeitsfähigkeit von 80 % erreicht worden (S. 30 Ziff. 8.2). Die aktuelle Therapie der depressiven Symptomatik bei einer remittierten Depression sei als leitliniengerecht anzusehen (S. 32 Ziff. 8.3 oben).

3.10    Die Gutachter stellten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 6/124/37-52) fest, in der Gesamtschau sei für die angestammte Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen (S. 10 Ziff. 4.7 unten). Für eine angepasste Tätigkeit seien Anpassungen erforderlich. Aus neuropsychologischer Sicht seien Tätigkeiten mit Leitungsfunktionen zu vermeiden sowie kognitiv anspruchsvolle Tätigkeiten verbunden mit neuen Lernanforderungen oder betrieblichen Weiterbildungen oder Umschulungen (S. 11 Ziff. 4.8 Mitte). Gesamthaft bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 11 Ziff. 4.8 unten).

3.11    RAD-Arzt med. pract. E.___ nahm am 3. März 2020 (Urk. 6/129 S. 4 f.) Stellung zum bidisziplinären Gutachten von Dipl.-Psych. F.___ und Dr. G.___. Er führte aus, die Teilgutachten seien schlüssig und nachvollziehbar. Die vorbestehenden Berichte hätten den Gutachtern vorgelegen und seien von ihnen gewürdigt worden. Die Schlussfolgerungen insbesondere zur Arbeitsfähigkeit erwiesen sich als nachvollziehbar (S. 4 unten).

    Als Diagnosen bestünden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) und eine leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7). Es sei ein Gesundheitsschaden vorhanden, der die Arbeitsfähigkeit mittel- und langfristig einschränke. In der angestammten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für eine angepasste Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen. Möglich seien Arbeiten mit geringen Anforderungen an die kognitiven Fähigkeiten, wie die Merk- und Konzentrationsfähigkeit. Zu vermeiden seien Arbeiten unter Zeitdruck, mit Leitungsfunktionen oder mit erheblichen interaktionell notwenigen Kompetenzen, wie eine Tätigkeit im Verkauf oder am Fliessband. Zu vermeiden seien zudem Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die betriebliche Weiterbildung oder Umschulung (S. 5 oben).


4.

4.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

4.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

4.3    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

4.4    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

4.5    Nach der Rechtsprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis). Dies hat umso mehr zu gelten, wenn die Experten selbstlimitierendes Verhalten feststellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2015 vom 19.Mai 2016 E. 4.4).


5.

5.1    Dipl.-Psych. F.___ diagnostizierte im neuropsychologischen Teilgutachten vom 27. Januar 2020 leichte kognitive Funktionsstörungen der Aufmerksamkeit und der Exekutivfunktionen sowie mittelschwere kognitive Funktionsstörungen der Lern- und Gedächtnisleistungen. Dr. G.___ nannte als Diagnosen eine rezidivierende depressive Erkrankung, gegenwärtig remittiert, und eine leichte kognitive Störung (E. 3.8.2, E. 3.9.3). Die Gutachter kamen zur Einschätzung, dass für die angestammte Tätigkeit als Polymechaniker gesamthaft eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit attestierten sie eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % (vorstehend E. 3.10). Der behandelnde Psychiater nannte im Bericht vom 22. Mai 2019 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig teilremittiert, eine Hypersomnie mit hohen Schlafbedarf, einen Verdacht auf eine soziale Phobie und eine Lesestörung (E. 3.7).

    Die Beschwerdegegnerin wich gestützt auf die Ressourcenprüfung vom 20. Mai 2020 (Urk. 6/128) von der Einschätzung durch Dipl.-Psych. F.___ und Dr. G.___ ab und stellte auch für die angestammte Tätigkeit auf eine volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab (Urk. 2 S. 1 f.).

5.2    Dr. G.___ legte dar, dass in den Berichten der Ärzte des Sanatoriums A.___ kognitiv ein Normalbefund beschrieben worden sei und keine Hinweise für eine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit bestünden. Die Diagnose einer Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität könne daher nicht nachvollzogen werden (E. 3.9.3). Dass Dr. G.___ die Diagnose einer Aufmerksamkeitsstörung aufgrund der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers nicht bestätigen konnte und er zu einer anderen Beurteilung als die behandelnden Ärzte gelangte, spricht nicht per se gegen den Beweiswert des Gutachtens. Dr. G.___ ging sodann auf die in der Kindheit und Jugend des Beschwerdeführers erfolgten medizinischen Abklärungen inklusive der Untersuchung im Sanatorium A.___ und einer Abklärung im Jahr 2012 ein. Es schadet daher nicht, dass er auf den Beizug weiterer Akten vor 2010 verzichtete, zumal der Beschwerdeführer angab, dass entsprechende Akten nicht mehr existieren würden (E. 3.9.1). Weiter hat der Beschwerdeführer selbst dem Gutachter gegenüber erklärt, dass er mit einem Abstand von drei Monaten bei Dr. C.___ in Behandlung sei (E. 3.9.1). Es besteht keine Veranlassung an den Angaben im Gutachten von Dr. G.___ zu zweifeln.

    Der Bericht von Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, vom 20. März 2019 (Urk. 6/99) über eine Abklärung der Schlafprobleme lag dem Gutachter vor. Er setzte sich mit den geklagten Beschwerden auseinander und stellte fest, dass während der Untersuchung keine Tagesmüdigkeit bestanden habe (E. 3.9.3). Dr. G.___ ging folglich auf die relevanten Vorakten ein, setze sich mit der Beurteilung durch die behandelnden Ärzte auseinander und legte ausführlich dar, weshalb er zu einer anderen Einschätzung als diese gelangte. Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. G.___ vermag sodann in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in den Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu überzeugen. Ebenso wie das psychiatrische Teilgutachten erfüllt das neuropsychologische Teilgutachten von Dipl.-Psych. F.___ die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (E. 4.1 hiervor). Auf die Gutachten von Dr. G.___ und Dipl.-Psych. F.___ und die Konsensbeurteilung der Gutachter kann daher entgegen der Kritik in der Beschwerde grundsätzlich abgestellt werden.

5.3    Dr. C.___ attestierte in der Stellungnahme vom 12. Juni 2017 für eine angepasste Tätigkeit noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (E. 3.6), Soweit er im Bericht vom 22. Mai 2019 im Wesentlichen einzig noch eine Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz als möglich erachtete (E. 3.7 hiervor), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aktuell als Selbständigerwerbender arbeitet. Gemäss IK-Auszug vom 27. April 2020 erzielte er im Jahr 2017 ein Einkommen von Fr. 28'100.-- (Urk. 6/125 S. 2). Weiter stellte der behandelnde Psychiater wie Dr. G.___ eine Verbesserung der rezidivierenden depressiven Störung fest (E. 3.7). Seiner Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer an einer signifikant den Alltag einschränkenden Antriebsstörung mit Akzentuierung am Morgen leide, steht der Umstand entgegen, dass der Beschwerdeführer soweit ersichtlich ohne Probleme den Begutachtungstermin bei Dr. G.___ morgens um 10 Uhr pünktlich wahrnehmen konnte (vgl. Urk. 6/124/11), wobei er offensichtlich fähig war, rechtzeitig und selbständig mit dem Auto fast eine Stunde von seinem Wohnort bis in die Innenstadt zu fahren, die richtige Adresse zu finden und anschliessend während mehr als zwei Stunden der psychiatrischen Exploration zu folgen. Die Angaben von Dr. C.___ lassen sich zudem nicht mit der bis zur Aufgabe der letzten Arbeitsstelle unauffälligen Erwerbsbiographie vereinbaren. Der Beschwerdeführer hat zudem seine letzte Anstellung «aus persönlichen Gründen» selbst gekündigt (vgl. Urk. 6/14/13) und der Arbeitgeber hielt fest, er habe immer normal gearbeitet, nie mehr Absenzen gehabt als andere Mitarbeitende und auch nie über eine spezielle Krankheit informiert (vgl. Urk. 6/14 Ziff. 2.8).

    Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – be-ziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1). Der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Psychiater kann daher nicht gefolgt werden.

5.4    Dipl.-Psych. F.___ stellte aus neuropsychologischer Sicht eine leichte bis mittelschwere Beeinträchtigung des kognitiven Leistungsvermögens fest (E. 3.9.2). Die von Dipl.-Psych. F.___ und Dr. G.___ festgestellten funktionellen Einschränkungen erweisen sich jedoch nicht als schwerwiegend ausgeprägt. Gegen eine schwerere gesundheitliche Störung spricht insbesondere, dass der Beschwerdeführer trotz Schlafstörungen und weiterer von ihm angegebener Beschwerden eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben kann und er daneben den Haushalt verrichtet. Zudem war es ihm trotz der Beschwerden in der Vergangenheit möglich, eine anspruchsvolle Ausbildung als Polymechaniker erfolgreich abzuschliessen und in dieser Tätigkeit uneingeschränkt zu arbeiten. Die diagnoserelevanten Befunde erweisen sich somit als nicht schwerwiegend ausgeprägt.

    Gutachter Dr. G.___ erwähnte als Ressourcen eine nicht unerhebliche Unterstützung, die der Beschwerdeführer durch seine Partnerin erhält. Weiter wies er auf eine Anspruchshaltung des Beschwerdeführers gegenüber der Gesellschaft hin, wobei er bei der Begutachtung klare Ansprüche an das Gegenüber habe stellen können (E. 3.9.3). Die Prüfung der Komplexe «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» lässt darauf schliessen, dass ein höheres tatsächliches Leistungsvermögen besteht als vom Beschwerdeführer angegeben. Dr. G.___ wies wiederholt darauf hin, dass sich zunächst angegebene Einschränkungen etwa bezüglich der Arbeit im Haushalt bei gezieltem Nachfragen nicht bestätigt hätten (E. 3.9.3). Dies ist auch zu den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Erwerbstätigkeit zu sagen. Mit einem Pensum von lediglich zwei Stunden pro Monat gemäss seinen Angaben (E. 3.9.1) lässt sich vernünftigerweise nicht ein Jahreseinkommen zwischen Fr. 9'000.-- und 28'000.-- wie im IK-Auszug (Urk. 6/125) dokumentiert erzielen. Es ist daher von einem höheren effektiven Arbeitspensum auszugehen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Gesellschaftszweck der X.___ Engineering technische Erzeugnisse verkauft und entwickelt sowie Dienstleistungen in diesem Bereich anbietet (vgl. Urk. 6/126) und somit im Wesentlichen seine angestammte Tätigkeit ausübt.

    Bei der Prüfung der Konsistenz ist erneut auf die teilweise widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers bei der Begutachtung hinzuweisen. So gab er an, dass er für jede Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig sei (E. 3.9.1), während er offenbar in nicht unerheblichem Umfang einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Betreffend Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit kann auf die Fahr- und Orientierungsfähigkeiten verwiesen werden. Die anlässlich der Begutachtung festgestellte deutliche Einschränkung in der Planung und Strukturierung von Aufgaben, die der Beschwerdeführer mit dem Beispiel des Bahnfahrens untermauerte und die bei komplexen Planungstätigkeiten auftrete, wird dadurch wie auch durch die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit in der eigenen Firma erheblich in Frage gestellt. Ebenso ist auf die nicht wesentlich eingeschränkte Fähigkeit des Beschwerdeführers, einen Haushalt mit zwei Kleinkindern selbständig zu führen - diesbezüglich wurde anlässlich der Begutachtung nichts Gegenteiliges vorgebracht (vgl. Urk. 6/124/45 Mitte; vorstehend E. 3.9.1) - zu verweisen. Weiter findet die psychiatrische Behandlung gegenwärtig offenbar nur mit einer Frequenz von drei Monaten statt, was gegen einen hohen Leidensdruck des Beschwerdeführers spricht. Schliesslich ist auf die von Dr. G.___ festgestellte mangelhafte Compliance bezüglich der eingenommenen Medikamente wie auch die zielgerichtete Planung, kurz vor der Begutachtung ein Medikament abzusetzen, um eine «stabile Einschränkung» zu dokumentieren (vorstehend E. 3.9.1) hinzuweisen. Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer selbst von einer Besserung unter Medikation ausgeht.

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (vgl. vorstehend E. 4.4). Der Nachweis funktioneller Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Grundlage gelingt vorliegend nicht. Nach Prüfung der Standardindikatoren ist somit übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin auch für die angestammte Tätigkeit von einer vollen zumutbaren Arbeitsfähigkeit auszugehen.

5.5    Zusammenfassend besteht bei einer vollen zumutbaren Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit als Polymechaniker kein invalidisierender Gesundheitsschaden. Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch somit zu Recht verneint.

    Die angefochtene Verfügung vom 15. September 2020 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger