Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00724


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Böhme

Urteil vom 10. Mai 2021

in Sachen

SWICA Krankenversicherung AG

SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst

Römerstrasse 38, 8401 Winterthur

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:



X.___, geb. 2013


Beigeladene


gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___



diese vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Kurmann

schadenanwaelte.ch AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug



Sachverhalt:

1.

1.1    Die 2013 geborene X.___ erlitt infolge einer Kollision mit einem Linienbus, welche sich am 21. Juni 2019 ereignet hatte, schwere Verletzungen, aufgrund derer ihr im Rahmen der ärztlichen Behandlung der linke Fuss teilamputiert werden musste (Urk. 6/1, 6/20 S. 42 f. und S. 46 f.). Mit dem Ziel, sowohl die Gehfähigkeit als auch das psychische Wohlbefinden wiederzuerlangen, wurde die Versicherte nach Abschluss der Spitalbehandlung von 29. Juli bis 22. November 2019 zur stationären Rehabilitation ins Rehabilitationszentrum Z.___ zugewiesen (Urk. 6/12).

1.2    Am 24. Januar 2020 meldeten die Eltern die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige an (Urk. 6/2). Mit Schreiben vom 25. März 2020 sowie vom 20. August 2020 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprachen für eine Vorfuss-Prothese links für den Zeitraum von 21. Januar 2020 bis 31. Januar 2030 (Urk. 6/24) und für orthopädische Spezialschuhe sowie für orthopädische Änderungen/Schuhzurichtungen an orthopädischen Spezialschuhen für den Zeitraum von 9. Juni 2020 bis 31. Januar 2030 (Urk. 6/57). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 16. Juli 2020 [Urk. 6/50]; Einwand vom 31. August 2020 [Urk. 6/63]) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 das Gesuch um Hilflosenentschädigung für Minderjährige ab (Urk. 6/71).

1.3    Mit Schreiben vom 29. Januar 2020 hatte der Krankenversicherer der Versicherten, die SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: SWICA), die Versicherte bei der IV-Stelle zum Bezug von medizinischen Massnahmen angemeldet und aufgrund erbrachter Vorleistungen gemäss Art. 70 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) um Kostenübernahme des erfolgten Rehabilitationsaufenthaltes ersucht (Urk. 6/12). In der Folge holte die IV-Stelle Arztberichte ein (Urk. 6/21) und lehnte, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2. Juli 2020 [Urk. 6/45]; Einwand der SWICA vom 31. Juli 2020 [Urk. 6/53]), mit Verfügung vom 22. September 2020 die Kostenübernahme des Rehabilitationsaufenthaltes ab (Urk. 2/1 [= Urk. 6/68]).


2.    Gegen die Verfügung vom 22. September 2020 (Urk. 2/1) erhob die SWICA mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte, die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Kosten der stationären Rehabilitation von 29. Juli bis 22. November 2020 als medizinische Massnahme zu übernehmen und SWICA die erbrachten Vorleistungen respektive der Versicherten die Kostenbeteiligung zurückzuerstatten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

    Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 wurde die gesetzlich durch ihre Mutter vertretene Versicherte zum Prozess beigeladen (Urk. 7). Die Beigeladene liess sich innert Frist nicht vernehmen, was den Parteien mit Verfügung vom 3. März 2021 angezeigt und zugleich ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (Urk. 9). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 12. März 2021 vollumfänglich an ihrem Antrag fest (Urk. 10), während die IV-Stelle auf das Erstatten einer Duplik verzichtete (Urk. 14), was den Parteien mit Verfügung vom 12. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG gelten nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Vorkehren, die eine als Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls eingetretene Beeinträchtigung der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Die Massnahmen müssen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben.

    Der Eingliederungserfolg ist bei jüngeren Versicherten als dauernd zu betrachten, wenn er wahrscheinlich während eines bedeutenden Teils der konkreten Aktivitätserwartung, welche ihrerseits nicht wesentlich herabgesetzt sein darf, erhalten bleiben wird. Bestehen Nebenbefunde, welche geeignet sind, die Aktivitätserwartung trotz der medizinischen Massnahme wesentlich herabzusetzen, ist die Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolges zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 9C_695/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 2.1). Ob der Eingliederungserfolg dauerhaft sein wird, ist prognostisch zu beurteilen. Massgebend ist der medizinische Sachverhalt vor Durchführung der Massnahme in seiner Gesamtheit. Die erforderliche Prognose bei einem Kind muss zwei Aussagen enthalten: Zunächst muss erstellt sein, dass ohne die vorbeugende Behandlung in naher Zukunft mit Wahrscheinlichkeit eine bleibende Beeinträchtigung eintreten würde; zugleich muss erstellt sein, dass durch die Behandlung ein stabiler Zustand herbeigeführt werden kann, in welchem vergleichsweise erheblich verbesserte Voraussetzungen für die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit bestehen (Urteile des Bundesgerichts 9C_677/2017 vom 8. Juni 2018 E. 2.2 und 8C_632/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1; Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 155 Rz. 245).

1.2    Nach der Rechtsprechung hat die Invalidenversicherung nicht nur medizinische Massnahmen zu übernehmen, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzustände oder Funktionsausfälle gerichtet sind, sondern auch solche, die bei einstweilen noch labilem Leidenscharakter einen die berufliche Ausbildung oder die künftige Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Defektzustand vorbeugen. Dies ist der Fall, wenn ohne die betreffende Vorkehr in absehbarer Zeit eine Heilung mit Defekt oder ein sonst wie stabilisierter Zustand einträte, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide beeinträchtigt würden (Urteil des Bundesgerichts 9C_393/2012 vom 20. August 2012 E. 3 mit Hinweisen). Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invalidenversicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.3    Art. 12 IVG strebt insbesondere eine Abgrenzung zwischen dem Geltungsbereich der Invalidenversicherung und dem der Krankenversicherung und der Unfallversicherung an. Grundsätzlich erfolgt die Behandlung der Unfallfolgen unabhängig von der Dauer der unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung zunächst im Bereich der Unfallversicherung (BGE 140 V 246 E. 7.5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.3). Gemäss Art. 2 Abs. 4 IVV gilt die Behandlung von (unfallbedingten) Verletzungen denn auch nicht als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG. Stabile oder relativ stabilisierte unfallbedingte Defekte können hingegen Anlass zu Eingliederungsmassnahmen nach Art. 12 IVG geben, sofern kein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit den primären Unfallfolgen besteht (Urteile des Bundesgerichts 9C_748/2012 vom 12. April 2013 E. 2.1 und U 91/02 vom 21. Oktober 2003 E. 3.2; ferner BGE 102 V 69 E. 1). Gemäss der Rechtsprechung ist ein enger sachlicher Zusammenhang mit den primären Unfallfolgen gegeben, wenn die medizinische Vorkehr mit der Unfallbehandlung einen einheitlichen Komplex bildet, wobei für die Beurteilung ausschliesslich der Zeitpunkt der Entstehung des Defektes und nicht der Zeitpunkt der Diagnosestellung oder der Durchführung der Massnahme ausschlaggebend ist. Eine Massnahme, die schon während der Unfallbehandlung als voraussichtlich notwendig erkennbar war, ist keine Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung (BGE 140 V 246 E. 7.5.1 und 114 V 18 E. 1b). Wenn ein enger und sachlicher Zusammenhang mit den Unfallfolgen besteht, fällt die Leistungspflicht der Invalidenversicherung daher ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 9C_748/2012 vom 12. April 2013 E. 2.2). Der zeitliche Zusammenhang mit der Unfallbehandlung wird von der Rechtsprechung als unterbrochen betrachtet, wenn der Defekt ohne Behandlung länger, das heisst in der Regel während 360 Tagen stabil war und die versicherte Person im Rahmen der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit tätig sein konnte, wobei die massgebende Zeitspanne für die Beurteilung des zeitlichen Zusammenhanges mit dem Eintritt des stabilen Defektzustandes nach Abschluss der primären Unfallbehandlung beginnt und zum Zeitpunkt der erstmaligen Indikation der neuen Behandlungsvorkehr endet (Urteil des Bundesgerichts 9C_748/2012 vom 12. April 2013 E. 2.3.1; ferner BGE 114 V 18).

1.4    In einem Entscheid aus dem Jahre 2013 betreffend ein unter einem unfallbedingten Hemisyndrom nach Schädel-Hirntrauma leidendes versichertes Kind (Urteil 9C_748/2012 vom 12. April 2013) erwog das Bundesgericht, dass eine Zeitspanne zwischen dem Unfallereignis und dem Beginn eines stationären Rehabilitationsaufenthaltes von rund zehn Wochen Dauer den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der elf Tage nach dem Unfall begonnenen Frührehabilitation und dem anschliessenden stationären Rehabilitationsaufenthalt nicht in Frage zu stellen vermöge und dass von einem längere Zeit ohne Behandlung stabilen Defekt, welcher den zeitlichen Zusammenhang mit der Unfallbehandlung allenfalls zu unterbrechen vermöchte, bei einer Zeitspanne von zehn Wochen keine Rede sein könne (E. 4.2). Der stationäre Rehabilitationsaufenthalt habe vielmehr in einem hinreichend engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den Unfallfolgen gestanden. Auch aus dem Umstand, dass die behandelnden Ärzte nebst der Ergotherapie auch die Weiterführung von Logopädie und der heilpädagogischen Frühförderung empfohlen hätten, liesse nicht darauf schliessen, dass die anlässlich des fraglichen stationären Rehabilitationsaufenthaltes durchgeführten Therapien nicht mehr hauptsächlich die Unfallfolgen betroffen hätten. Sodann gelte es zu berücksichtigen, dass die Unfallbehandlung im Rechtssinn unvollständig sei, wenn sich an die unfallmedizinische Akutversorgung nicht eine ebenso intensive Rehabilitation anschliessen würde, zumal aus medizinischer Sicht ausser Zweifel stehe, dass Schädel-Hirntraumatiker nicht nur auf der Intensivstation versorgt, sondern auch rehabilitativ betreut werden müssten, was grundsätzlich Sache des Unfallversicherers sei (E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 114 V 18 E. 2b).


2.

2.1    Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, gemäss den medizinischen Unterlagen handle es sich beim Rehabilitationsaufenthalt um keine medizinische Massnahme zur Behandlung von Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG; der stationäre Aufenthalt sei vielmehr infolge eines Unfalles notwendig geworden. Aus diesem Grund liege eine posttraumatische Leidensbehandlung vor, welche bei Eintritt in die Rehabilitationsklinik noch nicht abgeschlossen gewesen sei, wie dem Austrittsbericht vom 13. Dezember 2019 zu entnehmen sei. Bei inkompletter Wundheilung, Teilbelastbarkeit und postoperativer Rehabilitation könne nicht von einer medizinischen Massnahme die Rede sein, welche unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sei. Die Rehabilitation habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit primär der direkten Nachbehandlung nach Amputation sowie der Schaffung einer stabilen gesundheitlichen Situation vor Entlassung nach Hause gedient, weshalb eine Kostenübernahme auch im Rahmen von Art. 12 IVG nicht erfolgen könne (Urk. 2/1 und 5).

2.2    Demgegenüber argumentierte die Beschwerdeführerin, nach Art. 12 Abs. 1 IVG bestehe Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung, wenn durch die entsprechende Vorkehr stabile oder relativ stabile Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall behoben oder gemildert würden, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahren zu können. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei bei Minderjährigen gegebenenfalls vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte abzusehen, weshalb medizinische Vorkehren trotz des noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen würden, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führe würde. Sei die Leidensbehandlung abgeschlossen, spiele zudem die Ursache des Funktionsausfalles keine Rolle mehr, zumal auch nach Unfällen die Invalidenversicherung leistungspflichtig sei, sobald die Korrektur eines Defektes im Raum stehe. Die Beigeladene habe eine Amputation hinter sich, welche an sich keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung begründe, und habe anschliessend im Rahmen des Rehabilitationsaufenthaltes die nicht mehr vorhandene, für die spätere Eingliederung ins Erwerbsleben indes sehr wesentliche Gehfähigkeit wiedererlangen müssen. Der Rehabilitationsaufenthalt sei folglich auf die Wiederherstellung eines Funktionsausfalles gerichtet gewesen und nicht als reine Leidensbehandlung anzusehen, sondern als ein Vorkehren, ohne welches die Berufsbildung voraussichtlich beeinträchtigt würde. Im Zentrum sei nicht die Entlassung der Beigeladenen nach Hause gestanden, zumal sie auch früher hätte nach Hause entlassen und von ihren Eltern betreut werden können. Da zudem die Amputation bereits abgeschlossen und der Zustand deshalb nicht mehr labil sei, sondern eine gewisse Stabilität erfahren habe, erweise sich die Ablehnung der Leistungspflicht als nicht haltbar (Urk. 1 und 10).


3.

3.1    Die Ärzte des Spitals A.___, Rehabilitationszentrum Z.___, erwähnten im Austrittsbericht vom 13Dezember 2019 (Urk. 6/1), dass sich die Versicherte am 21Juni 2019 ein schweres Überrolltrauma am Fuss links zugezogen habe und von 29Juli bis 22November 2019 hospitalisiert gewesen sei. Sie stellten die folgende Diagnose (S. 1):

- Schweres Überrolltrauma Fuss links vom 21. Juni 2019 mit/bei:

- Degloving des Weichteilgewebemantels des Vor- und Mittelfusses

- Substanzdefekt des Weichteilgewebes des Fussrückens

- dislozierten Frakturen Basis Ossa metatarsalia I-IV, Os cuneiforme mediale, Phalanx proximalis Digitus II und IV

    Weiter führten sie aus, die Versicherte sei notfallmässig per Helikopter ins Spital A.___ gebracht worden, nachdem sie unkontrolliert mit dem Bobby-Car gegen einen fahrenden Bus kollidiert sei. Dabei seien der linke Fuss und Unterschenkel unter das Hinterrad des Busses geraten, was vier Operationen nach sich gezogen habe. Anlässlich der Hospitalisation im Rehabilitationszentrum habe die Versicherte an einem ärztlich geleiteten, intensiven und multimodalen Therapieprogramm teilgenommen, welches Physiotherapie, Ergotherapie, medizinische Trainings- und Sporttherapie sowie Rehabilitationspflege beinhaltet habe. Auch das Lappentraining nach Schema sei im Rehabilitationszentrum fortgeführt worden. Während des gesamten Aufenthaltes habe die Versicherte die spitalinterne Schule besucht und – nach Erhalt ihrer Mobilität – intensives Training am Lokomat erhalten. Ziel des Aufenthaltes sei die Wiedererlangung der Gehfähigkeit und des psychischen Wohlbefindens gewesen. Während der Rehabilitation habe sich in weitgehend allen Bereichen eine Verbesserung der Funktion gezeigt; die vereinbarten Ziele hätten erfolgreich erreicht werden und die Versicherte am 22. November 2019 als freie Fussgängerin nach Hause und in ihr angestammtes Umfeld entlassen werden können (S. 2 f.).

3.2    Im Arztbericht vom 21. Februar 2020 (Urk. 6/21) hielt Dr. med. B.___, Oberärztin A.___, fest, die stationäre Behandlung im Rehabilitationszentrum Z.___ habe nicht in Zusammenhang mit einem Geburtsgebrechen gestanden, auch wirke sich der Gesundheitszustand aktuell nicht auf den Schulbesuch oder die berufliche Ausbildung aus, dies sei jedoch abhängig vom weiteren Verlauf. Allenfalls könnten nicht alle Berufe ausgeübt werden. Zurzeit liege ein noch nicht ganz dynamisches Gangbild bei Vorfussprothese vor. Die Versicherte benötige regelmässige Kontrollen bei plastischen Chirurgen, Orthopäden und der Wundberatung, zudem regelmässige Physiotherapie.

3.3    Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle, hielt in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2020 (Urk. 6/44 S. 2) fest, der Behandlungsbedarf für eine Rehabilitationsbehandlung bestehe aus medizinischer und versicherungsmedizinscher Sicht zweifellos, jedoch handle es sich um eine Traumafolge und nicht um ein Geburtsgebrechen. Auch sei eine Kostenübernahme im Rahmen von Art. 12 IVG nicht indiziert, da es sich bei der Rehabilitation um eine posttraumatische Leidensbehandlung handle, welche von der Unfallversicherung zu übernehmen sei.

    Ergänzend führte Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 7. August 2020 (Urk. 6/67 S. 2) aus, es habe im Zeitpunkt des Eintrittes in die Rehabilitationsklinik kein stabiler Gesundheitszustand vorgelegen, was durch den Austrittsbericht vom 13. Dezember 2019 belegt würde: So sei die Zuweisung zur stationären Rehabilitation mit dem Ziel des Wiedererlangens der Gehfähigkeit sowie des psychischen Wohlbefindens erfolgt und es sei geplant gewesen, das noch im Spital A.___ begonnene Lappentraining nach Schema im Rehabilitationszentrum fortzuführen. Infolge des guten Heilungsverlaufes sei ab 16. August 2019, mithin 18 Tage nach Eintritt in die Rehabilitation, die Belastungsfreigabe erteilt worden, geschlossene Wundverhältnisse hätten ab 25. September 2019 vorgelegen. Bei inkompletter Wundverheilung, Teilbelastbarkeit und postoperativer Rehabilitation könne nicht von einer medizinischen Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG die Rede sein, welche unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sei. Vielmehr sei der Rehabilitationsaufenthalt aus versicherungsmedizinischer Sicht als reine Leidensbehandlung einzustufen, weshalb eine Kostenübernahme nicht gutgeheissen werden könne.


4.

4.1    Dass der streitige stationäre Rehabilitationsaufenthalt der Versicherten von 29. Juli bis 22. November 2019, wie von der IV-Stelle ausgeführt (vgl. Urk. 2/1), mangels Vorliegens eines Geburtsgebrechens nicht gestützt auf Art. 13 IVG übernommen werden kann, wird von der Beschwerdeführerin vorliegend zu Recht nicht bestritten.

    Zu prüfen ist folglich, ob der Rehabilitationsaufenthalt in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den primären Unfallfolgen stand, mithin ob der Rehabilitationsaufenthalt mit der Unfallbehandlung einen einheitlichen Komplex bildete (vgl. vorstehend E. 1.3 f.).

4.2    Dem Austrittsbericht der Ärzte des Spitals A.___, Rehabilitationszentrum Z.___, vom 13. Dezember 2019 (vgl. vorstehend E. 3.1) ist zu entnehmen, dass die Versicherte infolge eines schweren Überrolltraumas am linken Fuss nach der notfallmässigen Zuweisung ins A.___ am 21. und 24. Juni sowie am 1. und 17. Juli 2019 operativ versorgt und anschliessend von 29. Juli bis 22. November 2019 im Rehabilitationszentrum Z.___ hospitalisiert war und dass die Rehabilitation primär die Wiedererlangung der Gehfähigkeit und des psychischen Wohlbefindens zum Ziel hatte. Im Rahmen der Rehabilitation hat sich in weitgehend allen Funktionen eine Verbesserung gezeigt, so dass die Ziele erreicht werden konnten. Im Arztbericht vom 21. Februar 2020 (vgl. vorstehend E. 3.2) hielt die Ärztin zudem fest, dass zurzeit noch kein ganz dynamisches Gangbild bei Vorfussprothese vorliege und die Versicherte regelmässige Kontrollen bei plastischen Chirurgen, Orthopäden und der Wundberatung sowie regelmässige Physiotherapie benötige.

    RAD-Arzt Dr. C.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 7. August 2020 (vgl. vorstehend E. 3.3) mit Verweis auf den Austrittsbericht vom 13. Dezember 2019 fest, die Belastungsfreigabe sei erst nach Eintritt in die Rehabilitation erteilt worden, stabile Wundverhältnisse hätten erst ab 25. September 2019 vorgelegen, zudem sei das Lappentraining nach Schema im Rehabilitationszentrum fortgeführt worden. Bei inkompletter Wundverheilung, Teilbelastbarkeit und postoperativer Rehabilitation sei der Rehabilitationsaufenthalt als reine Leidensbehandlung einzustufen.

4.3    Vor diesem Hintergrund steht einerseits fest, dass der Rehabilitationsaufenthalt der Versicherten von 29. Juli 2019 bis 22. November 2019 bereits nach einem verhältnismässig kurzen Zeitraum von knapp sechs Wochen nach dem Unfall am 21. Juni 2019 angetreten wurde, mit der Rehabilitation folglich unmittelbar nach der akutmedizinischen Behandlung begonnen wurde. Angesichts dieser Zeitspanne kann von einem Unterbruch des zeitlichen Zusammenhanges, welchen das Bundesgericht dann annimmt, wenn ein Defekt ohne Behandlung während 360 Tagen stabil war, nicht die Rede sei (vgl. vorstehend E. 1.3 f.).

    Andererseits war die Unfallbehandlung während des Rehabilitationsaufenthaltes noch nicht abgeschlossen und es stand während des Aufenthaltes die Behandlung der Unfallfolgen im Vordergrund, was sich bereits daraus ergibt, dass stabile Wundverhältnisse erst ab 25. September 2019 vorlagen und das im Rahmen der akutmedizinischen Behandlung begonnene Lappentraining in der Rehabilitation fortgeführt wurde. Die Rehabilitation diente demnach der Behebung unfallbedingter Funktionseinschränkungen, indem sie auf die Wiederherstellung der Gehfähigkeit und folglich der Mobilität der Beigeladenen ausgerichtet war. Es ist daher davon auszugehen, dass bereits unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 21. Juni 2019 vorauszusehen war, dass im Anschluss an die akutmedizinische Behandlung der Unfallfolgen eine rehabilitationsmedizinische Behandlung mit Physiotherapie, Ergotherapie sowie medizinischer Trainings- und Sporttherapie im Rahmen eines stationären Rehabilitationsaufenthaltes notwendig respektive erforderlich war.

4.4    Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der streitige Rehabilitationsaufenthalt der Beigeladenen von 29. Juli bis 22. November 2019 in einem hinreichend engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den primären Unfallfolgen stand und in erster Linie respektive weit überwiegend der Behandlung der Unfallfolgen diente beziehungsweise mit der Unfallbehandlung einen einheitlichen Komplex bildete.

    Entsprechend stellt der streitige Rehabilitationsaufenthalt keine medizinische Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung im Sinne von Art. 12 IVG dar, sondern kommt im Bereich der Leistungspflicht der Beschwerdeführerin zu liegen.

    Demnach erweist sich die Verfügung der IV-Stelle vom 22. September 2020 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.    Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- SWICA Krankenversicherung AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Rechtsanwalt Ulrich Kurmann

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



VogelBöhme