Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00725


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 7. Oktober 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

ADVOMED

Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1972, arbeitete zuletzt vom 1. Januar 2010 bis 31. Mai 2019 als Generalagent der Y.___ AG (vgl. Urk. 8/1 S. 6 Ziff. 5.4), als er sich am 11. November 2019 unter Hinweis auf Beschwerden nach einem erlittenen Sturz bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/1 S. 6 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und zog insbesondere die Akten der Unfallversicherung (Urk. 8/7; Urk. 8/13; Urk. 8/16) bei.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/19) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. September 2020 (Urk. 8/20 = Urk. 2) einen Leistungsanspruch des Versicherten.


2.    Der Versicherte erhob am 15. Oktober 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. September 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur polydisziplinären Begutachtung (Neurologie/Neuropsychologie/ Psychiatrie/Orthopädie) und erneuter Entscheidung über den Leistungsanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2020 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. November 2020 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.

    Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 (Urk. 10) wurde von Dr. med. Z.___ eine ergänzende Stellungnahme eingeholt und dem Beschwerdeführer wurde Frist angesetzt, um die fortgesetzte psychiatrische Behandlung in geeigneter Weise zu belegen. Der Beschwerdeführer liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Die Eingabe von Dr. Z.___ vom 17. Dezember 2020 (Urk. 13) wurde den Parteien mit Verfügung vom 9. Februar 2021 (Urk. 14) zur Stellungnahme unterbreitet. Der Beschwerdeführer liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 1. März 2021 (Urk. 17) wurde dem Beschwerdeführer am 24. März 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 18). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2021 (Urk. 19-20) wurde der Beschwerdegegnerin am 3. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 21).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

    Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen)..

1.4    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.5    Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeutlichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

    Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

    Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Konstellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1 und 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass eine umfassende neurologische Abklärung die Symptome nicht habe erklären können. Deshalb sei die neurologische Behandlung beendet und eine psychiatrische Therapie empfohlen worden. Eine solche Therapie sei bis heute nicht erfolgt. Die polydisziplinäre Begutachtung ergebe für keines der beteiligten medizinischen Fachgebiete eine Diagnose, welche zu einer langfristigen Erwerbsunfähigkeit führen könnte. Das Gesamtbild der Abklärung zeige, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit drei Monate nach dem Unfall wieder im ursprünglichen Pensum von 100 % zumutbar gewesen wäre. Es lägen keine langandauernden gesundheitlichen Einschränkungen vor (vgl. Urk. 2 S. 1 f.).

    In der Stellungnahme vom 1. März 2021 (Urk. 17) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass die bisherigen, teils bildgebenden Untersuchungen keine wesentlichen pathologischen Befunde ergeben hätten. Selbst wenn von einer leichten Gehirnerschütterung respektive Beteiligung des Zentralnervensystems (ZNS) ausgegangen werde, könnten die neurologischen Beschwerden weiterhin nicht objektiviert werden. In Bezug auf die depressiven Symptome scheine der Beschwerdeführer von einer regelmässigen psychotherapeutischen Behandlung sowie einer medikamentösen Unterstützung zu profitieren. Im Rahmen der Begutachtung vom Mai 2020 habe jedoch weder eine psychiatrische Störung noch eine psychiatrisch bedingte Funktionseinschränkung festgestellt werden können (vgl. S. 1 f.).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf das polydisziplinäre Gutachten könne nicht abgestellt werden. Das neuropsychologische Teilgutachten halte fest, dass - unter Vorbehalt somatischer, neurologischer und psychiatrischer Befunde, welche die Einschränkungen erklären könnten - von einer wahrscheinlichen, nichtauthentischen Beschwerdeschilderung ausgegangen werden müsse. Anhand des aktuellen psychiatrischen Berichts ergebe sich nun, dass ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma sowie eine schwere depressive Episode vorlägen. Die behauptete Aggravation und die Inkonsistenzen würden sich somit mit der schweren depressiven Symptomatik erklären lassen. Ausserdem finde im Gutachten keine Auseinandersetzung mit sämtlichen am Explorationstag eingenommenen Medikamenten statt und es fehle eine interdisziplinäre Diskussion der möglichen Wechselwirkungen sowie deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Daher sei eine externe polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen und ein strukturiertes Beweisverfahren aufgrund der ausgewiesenen psychiatrischen Diagnosen durchzuführen (vgl. Urk. 1 S. 5 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers. Dabei umstritten ist insbesondere die Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens.


3.

3.1    In den Akten finden sich die folgenden, wesentlichen medizinischen Berichte:

3.2    Mit Austrittsbericht vom 30. Mai 2019 (Urk. 8/7/78-80) informierten die Ärzte des Spitals A.___ über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 29. Mai bis 2. Juni 2019 und nannten folgende Diagnosen (S. 1):

- Muskelfaserrisse mit angrenzendem, intramuskulärem Hämatom im mittleren und distalen Drittel des Musculus gluteus maximus mit Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) und des Beckens am 29. Mai 2019

- Kontusion der Halswirbelsäule (HWS) am 29. Mai 2019 mit benignen intraossären Läsionen grundplattennah Halswirbelkörper (HWK) 5, Differentialdiagnose (DD): atypisches Hämangiom

    Der Beschwerdeführer sei notfallmässig zugewiesen worden nach einem Stolpersturz auf der Treppe beim Rückwärtslaufen mit Anprall der LWS, der HWS sowie des Beckens. Ein Kopfanprall sei ihm nicht erinnerlich. Nach dem Sturz sei es jedoch zu einer starken Nausea und Emesis gekommen. Der Beschwerdeführer sei nach stets unauffälliger neurologischer Überwachung in gutem Allgemeinzustand sowie schmerzkompensiertem Zustand entlassen worden (S. 3).

3.3    Die Ärzte des Zentrums B.___ diagnostizierten mit Bericht vom 7. Oktober 2019 (Urk. 8/7/41-47) – hier verkürzt aufgeführt – ein am 29. Mai 2019 erlittenes HWS-Distorsionstrauma nach Stolpersturz auf der Treppe beim Rückwärtslaufen. Als Nebendiagnosen erwähnten sie eine Kontusion der LWS und des Beckens sowie Muskelfaserrisse mit angrenzendem, intramuskulärem Hämatom im mittleren und distalen Drittel des Musculus gluteus maximus (S. 1 f.). Im Vordergrund des seither bestehenden Beschwerdebildes stünden – hier verkürzt aufgeführt - neurokognitive Defizite mit Beeinträchtigungen im Bereich der psychomotorischen Verarbeitung und Reaktionszeit, der Konzentration und Aufmerksamkeit sowie des Kurzzeitgedächtnisses, eine ausgesprochene Fatigue und mittelschwere Tagesschläfrigkeit, Visusstörungen mit Verschwommensehen und Fokussierungsproblemen, holokranielle bifronto-temporal betonte Kopfschmerzen, Nacken- und Schultergürtelschmerzen links betont sowie ein Schwankschwindel, ein Benommenheitsgefühl und eine Balancestörung (S. 3 f.).

3.4    Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Kardiologie, nannte mit Bericht vom 9. Dezember 2019 (Urk. 8/8) eine HWS-Distorsion als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er ein Hämatom sowie Muskelfaserrisse am Musculus gluteus maximus (S. 4 Ziff. 2.5-2.6). Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit vom 29. Mai bis 31. Dezember 2019 vollständig arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.3). Die Prognose sei gut (S. 4 Ziff. 2.7).

3.5    Die Ärzte des Universitätsspitals D.___ informierten mit Bericht vom 9. Januar 2020 (Urk. 8/13/4-7) über die neuropsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers bei Status nach HWS-Distorsionstrauma. Formal neuropsychologisch imponiere eine mittelschwere bis schwergradige neuropsychologische Funktionsstörung mit erheblichen exekutiven, attentionalen und mnestischen Dysfunktionen. Unbeeinträchtigt hätten sich nur sprachliche und handlungspraktische Funktionen sowie die basal-visuelle Wahrnehmung erwiesen. Vom klinischen Eindruck wirke der Beschwerdeführer sichtlich belastet und affektiv abgeflacht. Ausserdem liege eine im Untersuchungsverlauf zunehmende Müdigkeit vor, so dass der Beschwerdeführer gegen Ende der dreistündigen Untersuchung wiederholt eingenickt sei. Es ergäben sich basierend auf den Befunden sowie der Verhaltensbeobachtung gewisse Hinweise auf Inkonsistenzen. Ausserdem bestünden Diskrepanzen zwischen der alltäglichen Funktionalität und der Testperformance. Schliesslich gingen die erhobenen Schwierigkeiten weit über das hinaus, was bei derartigen Unfallmechanismen und unauffälligem Befund der Magnetresonanztomographie (MRI) üblicherweise beobachtet werde. Die Validität der Befunde müsse somit angezweifelt werden. Am ehesten sei von einem bewusstseinsfernen Prozess auszugehen (S. 3). Eine psychotherapeutische Betreuung sei empfohlen worden, werde vom Beschwerdeführer aber abgelehnt (S. 4).

3.6    Die Ärzte des Zentrums B.___ informierten mit Bericht vom 24. Januar 2020 (Urk. 8/11/7-9) über die Verlaufskonsultation nach begonnenem vestibulo-okulomotorisch und muskuloskelettal fokussiertem multimodalen Trainingsprogramm (S. 2 Ziff. 2.2). Der Verlauf sei positiv. Die bisherige sowie eine angepasste Tätigkeit seien dem Beschwerdeführer zu 25 % zumutbar (S. 3 Ziff. 4.1-4.2). Die Prognose hänge von der neuropsychologischen und psychiatrischen Beurteilung ab (S. 2 Ziff. 2.7).

3.7    Dr. med. MSc ETH E.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte mit Bericht vom 12. Februar 2020 (Urk. 8/13/8-9) eine Erschöpfung mit depressiven Symptomen sowie eine Aufmerksamkeitsstörung. Es finde sich kein Anhaltspunkt für eine neurokognitive Störung (S. 1).

3.8    Mit Bericht vom 17. April 2020 (Urk. 8/14/1-2) informierten die Ärzte des Zentrums B.___ über einen stationären Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Als Diagnosen erwähnten sie eine Erschöpfung mit depressiven Symptomen und eine Aufmerksamkeitsstörung sowie ein am 29. Mai 2019 erlittenes HWS-Distorsionstrauma nach Stolpersturz auf der Treppe beim Rückwärtslaufen (S. 1 Ziff. 1.1-1.2). Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit primär abhängig vom psychopathologischen Befund beziehungsweise vom Erschöpfungssyndrom mit depressiver Symptomatik. Es sei nicht beurteilbar, inwiefern das HWS-Distorsionstrauma zur eingeschränkten Arbeitsfähigkeit beitrage beziehungsweise sei dies erst nach Verbesserung des psychischen Zustandes beurteilbar (S. 1 Ziff. 2.1).

3.9    Am 27. Mai 2020 erstatteten die Gutachter des F.___ ihr polydisziplinäres Gutachten zuhanden der Unfallversicherung (Urk. 8/16/12-27). Als unfallrelevante Diagnosen erwähnten sie eine Kontusion der HWS, der LWS und des Beckens sowie Muskelfaserrisse im mittleren und distalen Drittel des Musculus gluteus maximus. Als nicht unfallrelevante Diagnose nannten sie einen kompensierten Tinnitus auris links (S. 5).

    Aus oto-rhino-laryngologischer Sicht könne peripher-vestibulär kein objektiver Befund erhoben werden, welcher die Beschwerden mit Schwankschwindel erkläre und einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Es liege keine Diagnose vor, welche die Arbeitsfähigkeit vermindere. Als ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit bestehe ein kompensierter Tinnitus auris links. Es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit (S. 5; Teilgutachten Urk. 8/16/2-11 S. 5 ff.).

    Aus orthopädischer Sicht bestehe bis auf eine minimale, linksbetonte Einschränkung der Rotation des Kopfes eine freie HWS-Beweglichkeit. Hinweise auf eine Reizung zervikaler Nervenwurzeln lägen nicht vor. Auf den aktuellen Röntgenaufnahmen der HWS würden sich nur geringgradige, altersentsprechende Spondylarthrosen im mittleren und unteren HWS-Bereich zeigen. Diese würden keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingen. Die LWS mit gering vermehrter Lordose sei reizlos und frei beweglich. Hinweise auf eine Reizung lumbaler Nervenwurzeln bestünden nicht. Im Bereich der Gesässmuskulatur beidseits bestehe keine Auffälligkeit, insbesondere keine tastbaren Dellen oder Druckschmerzangaben. Beide Hüftgelenke seien reizlos und frei beweglich. Es bestünden keine Hinweise auf eine Funktionseinschränkung der Glutealmuskulatur. Die im MRI des Beckens vom 31. Mai 2019 beschriebenen Muskelfaserrisse seien inzwischen ausgeheilt. Etwa drei Monate nach dem Ereignis sei von einer vollständigen Abheilung auszugehen. Es bestünden keine Einschränkungen der Belastbarkeit in der bisherigen oder einer angepassten Tätigkeit. Für sechs Wochen nach dem Ereignis sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. Danach werde vom Erreichen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit mit 25%iger Steigerung alle drei Wochen ausgegangen (S. 3 f.; Teilgutachten Urk. 8/16/28-42 S. 7 ff. Ziff. 4, Ziff. 6.2, Ziff. 7-8).

    Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer kognitive Störungen (Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit), Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Übelkeit und Schwindel beklagt. Im Gespräch sei er hinsichtlich der Kognition in dem Sinne nicht auffällig gewesen, dass ein übliches Untersuchungsgespräch problemlos habe geführt werden können. In der aktuell durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung hätten sich formal, ohne Berücksichtigung der Konsistenzprüfung, ganz erhebliche Beeinträchtigungen gezeigt, die mit den Beobachtungen im klinisch-psychiatrischen Untersuchungsgespräch nicht in Übereinstimmung zu bringen seien. In der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich sehr erhebliche Auffälligkeiten in der Konsistenzprüfung gezeigt. Aus psychiatrischer Perspektive sei auf die Auffälligkeiten im Beschwerdevalidierungstest TOMM hinzuweisen. In affektiver Hinsicht habe sich der Beschwerdeführer zwar themenbezogen besorgt und bedrückt gezeigt. Es handle sich allerdings um eine im normalpsychologischen Spektrum liegende emotionale Reaktion auf Belastungsfaktoren. Eine krankheitswertige psychische Störung, insbesondere eine Depression, liege nicht vor. Die groben Auffälligkeiten in der neuropsychologischen Untersuchung seien nicht durch Beschwerdebetonung erklärbar. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei von Aggravation auszugehen. Es lägen keine psychiatrisch bedingten Einschränkungen vor. Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 4 f.; Teilgutachten Urk. 8/16/43-56 S. 8 f. Ziff. 4, S. 12 f. Ziff. 7-8).

    In der neuropsychologischen Untersuchung seien die kognitiven Einschränkungen formal mittelschwer bis schwer vermindert und beträfen alle Funktionsbereiche. Es bestünden jedoch Zweifel an der Validität. Unter Einbezug aller relevanter Kriterien zur Konsistenzprüfung sei von einer wahrscheinlichen nicht authentischen Beschwerdeschilderung auszugehen, insofern die kognitiven Einschränkungen nicht ausreichend durch somatische, neurologische oder psychiatrische Befunde erklärt werden könnten. Aufgrund der mangelhaften Validität der neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse könne keine Aussage zum Ausmass der allfällig überlagerten und tatsächlich vorhandenen kognitiven Einschränkungen und somit auch zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen kognitiven Beschwerden und einer rein hirnorganischen Ursache sei aus neuropsychologischer Sicht bei beschriebenem Unfallmechanismus und unauffälligem Befund des Schädel-MRI vom 31. Oktober 2019 unwahrscheinlich (S. 5; Teilgutachten Urk. 8/16/57-64 S. 7 f.).

    In gesamtmedizinischer Hinsicht hielten die Gutachter fest, dass die beim Sturz am 29. Mai 2019 erlittenen Kontusionen der HWS, der LWS und des Beckens sowie die Muskelfaserrisse im mittleren und distalen Drittel des Musculus gluteus maximus etwa drei Monate nach dem Ereignis vollständig abgeheilt seien. Die beklagte Vergesslichkeit sowie die Konzentrations- und Schlafstörungen seien nicht erklärbar. Es lägen keine psychiatrisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor (S. 6 f. Ziff. 5.1, Ziff. 6.2). Es bestünden keine Einschränkungen der körperlichen und psychischen Belastbarkeit in der bisherigen oder in einer angepassten Tätigkeit. Für sechs Wochen nach dem Ereignis sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. Danach werde vom Erreichen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit mit 25%iger Steigerung alle drei Wochen ausgegangen (S. 8 f. Ziff. 7-8).

3.10    Mit Stellungnahme vom 19. Juni 2020 konnte Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), keine Diagnose mit dauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erkennen. Als Diagnosen ohne dauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er einen Status nach Kontusion der HWS, der LWS und des Beckens sowie Faserrisse der Glutealmuskulatur und einen kompensierten Tinnitus links. Die zahlreich beklagten neurologischen Symptome könnten nicht erklärt werden. Bei einer neuropsychologischen Untersuchung seien mittel- bis schwergradige Funktionsstörungen festgestellt worden, welche organisch nicht erklärbar seien. Die neurologische Behandlung sei beendet und eine psychiatrische Therapie empfohlen worden. Mittel- bis schwergradige neuropsychologische Defizite würden ein schwerst depressives Zustandsbild erfordern, das klinisch zu keinem Zeitpunkt beschrieben worden sei. Ausserdem sei nie eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erfolgt. Anlässlich der Begutachtung habe keine Diagnose mit länger andauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erkannt werden können. Es sei vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von Aggravation ausgegangen worden. Das Ausmass der erhobenen neuropsychologischen Funktionsstörungen korreliere in keiner Weise mit dem klinischen Eindruck. Eine erklärende hirnorganische oder psychiatrische Pathologie bestehe nicht. Die Beschwerdevalidierungstests seien sehr auffällig. Die Annahme einer Aggravation sei plausibel. Der Umstand, dass trotz des behaupteten schweren Leidensdrucks keine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung aufgesucht worden sei sowie das hohe Ausmass der Diskrepanzen würden darauf hinweisen, dass eine bewusste Simulation vorliege. Aus versicherungsmedizinischer Sicht liege kein dauernder Gesundheitsschaden vor. Die bisherige Tätigkeit sei spätestens drei Monate nach dem Unfall wieder in vollem Pensum zumutbar gewesen (vgl. Urk. 8/18 S. 4 ff.).

3.11    Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, für Neurologie sowie für Kinder- und Jugendmedizin, Psychiatrische Klinik H.___, gab mit Bericht vom 5. Oktober 2020 (Urk. 3) an, dass sie den Beschwerdeführer seit dem 5. Juni 2020 behandle und ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2) sowie eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) diagnostizieren könne. Die Indikation für eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei gegeben. Die bestehende Symptomatik lasse sich in ihrer Ausprägung und der mental emotionalen Blockade/Antriebshemmung nicht mehr allein durch den Unfall erklären (S. 1 f.).

3.12    Mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2020 (Urk. 13) erklärte Dr. Z.___, weshalb sie von einem direkten Schädelhirntrauma ausgehe. Der Beschwerdeführer sei rückwärts auf einer Betontreppe gestürzt und hart auf Gesäss sowie Rücken gefallen. Er könne jedoch nicht sicher sagen, ob er auch auf den Hinterkopf gefallen sei. Im Krankenwagen habe er heftige Schmerzen am ganzen Körper und auch am Kopf beschrieben, wobei er sich mehrmals übergeben habe. Dies sei ein typisches Commotio-Symptom. Demnach könne von einer Erschütterung des Gehirns beziehungsweise des ZNS ausgegangen werden. Dies entweder durch direktes Trauma beim Fall auf den Hinterkopf oder durch die zum Kopf hin weitergeleitete Erschütterung beim Aufprall. Die Bildgebung des Kopfes sei bei leichten Schädelhirntraumen nicht wegweisend. Der Beschwerdeführer profitiere bezüglich der depressiven Symptome von den regelmässigen psychotherapeutischen Settings und von der Einnahme eines Antidepressivums. Er sei noch nicht wieder arbeitsfähig (S. 1 ff.).


4.

4.1    Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erfolgte im Auftrag der Unfallversicherung eine eingehende Begutachtung durch die Ärzte des F.___ (vorstehend E. 3.9). Das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigung sowie mit dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen. Damit erfüllt es die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.6) vollumfänglich, weshalb – der RAD-Stellungnahme folgend (vorstehend E. 3.10) – darauf abgestellt werden kann.

    Die oto-rhino-laryngologische Untersuchung erwies sich als unauffällig, wobei kein peripher-vestibulärer Befund als Erklärung für die Schwindelbeschwerden erhoben werden konnte (vgl. Urk. 8/16/2-11 S. 5 f.). Aus orthopädischer Sicht wurden die anlässlich des Treppensturzes erlittenen Kontusionen der HWS, der LWS und des Beckens sowie die Muskelfaserrisse an der Glutealmuskulatur als inzwischen abgeheilt betrachtet und der Beschwerdeführer nachvollziehbar als spätestens drei Monate nach dem Unfall wiederum vollständig arbeitsfähig in jeglicher Tätigkeit erachtet (vgl. Urk. 8/16/28-42 S. 7 ff. Ziff. 4, Ziff. 6.2, Ziff. 7-8). Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung fielen keine kognitiven Einschränkungen auf. Der Beschwerdeführer zeigte sich affektiv zwar themenbezogen hinsichtlich der gesundheitlichen, beruflichen und finanziellen Situation besorgt und bedrückt. Eine krankheitswertige psychische Störung – etwa ein depressives Leiden – konnte jedoch nicht festgestellt werden. Auf psychiatrischem Gebiet liess sich einleuchtend keine Erklärung für die neuropsychologisch erhobenen Befunde finden und es wurde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von Aggravation ausgegangen (vgl. Urk. 8/16/43-56 S. 8 f. Ziff. 4, S. 12 f. Ziff. 7-8). Aus neuropsychologischer Sicht konnte aufgrund der mangelnden Validität keine relevante Aussage gemacht werden (vgl. Urk. 8/16/57-64 S. 7 f.). Die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer in der bisherigen sowie jeglicher angepassten Tätigkeit spätestens drei Monate nach dem Unfall wiederum vollständig arbeitsfähig war (vgl. Urk. 8/16/12-27 S. 6 ff. Ziff. 5.1, Ziff. 6.2, Ziff. 7-8), vermag daher vollumfänglich zu überzeugen.

4.2    Die vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten vorgebrachten Einwände (vgl. Urk. 1 S. 5 f.) erweisen sich als nicht stichhaltig. Das neuropsychologische Teilgutachten hält zwar fest, dass - unter Vorbehalt somatischer, neurologischer und psychiatrischer Befunde, welche die Einschränkungen erklären könnten - von einer wahrscheinlichen, nichtauthentischen Beschwerdeschilderung ausgegangen werden müsse (vgl. Urk. 8/16/57-64 S. 7 oben). Solche Befunde konnten anlässlich der übrigen gutachterlichen Untersuchungen allerdings gerade nicht erhoben werden. Der Umstand, dass die Psychiatrie H.___-Ärztin Dr. Z.___ demgegenüber ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma sowie eine schwere depressive Episode diagnostizierte (vorstehend E. 3.11-3.12), schmälert den Beweiswert des Gutachtens nicht. Selbst wenn aufgrund der Ausführungen von Dr. Z.___ von einer anlässlich des Unfallereignisses erlittenen Erschütterung des Gehirns respektive des ZNS ausgegangen würde, konnten die Beschwerden nicht objektiviert werden. Die psychiatrische Behandlung durch die Ärzte der Psychiatrischen Klinik H.___ begann im Juni 2020 und damit kurz nach der F.___-Begutachtung. Der Beschwerdeführer beklagte weiterhin dieselben Symptome. Eine seit der Begutachtung eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist nicht ersichtlich. Daher vermögen die Berichte von Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.11-3.12) keine Zweifel an der schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Beurteilung aufkommen zu lassen. Fehlt es an einer fachärztlich nachvollziehbar festgestellten psychiatrischen Diagnose, so besteht kein Anlass, ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen.

    Aus dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstand, wonach im Gutachten keine Auseinandersetzung mit sämtlichen am Tag der Exploration eingenommenen Medikamenten stattfinde (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 14-15), kann er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im neuropsychologischen Gutachten wird nebst der am Morgen der Exploration erfolgten Einnahme von Novalgin auch die übliche Medikation einschliesslich des Medikaments Trittico mit dem Wirkstoff Trazodon (vgl. https://compendium.ch/search?q=trittico, zuletzt besucht am 27. September 2021) aufgeführt (vgl. Urk. 8/16/57-64 S. 4 f.). Ausserdem erwähnte die Neuropsychologin die Möglichkeit allfälliger Auswirkungen von Medikamenten auf das Testresultat, wobei sie ausdrücklich angab, dass dabei keine schwere Verminderung der allgemeinen Reaktions- und Informationsverarbeitung – wie beim Beschwerdeführer allerdings der Fall (vgl. Urk. 8/16/57-64 S. 6) – zu erwarten ist (vgl. Urk. 8/16/57-64 S. 7). Auch anlässlich der psychiatrischen Untersuchung wurde nach der aktuellen Medikation gefragt (vgl. Urk. 8/16/43-56 S. 4). Zudem setzte sich der psychiatrische Gutachter mit dem Ergebnis der Laboruntersuchung – der Trazodon-Spiegel lag deutlich unterhalb des Referenzbereichs (vgl. Urk. 8/16/66) - auseinander und erklärte, dass dieses Medikament auch nur niedrig dosiert zum Schlafanstoss eingesetzt werde (vgl. Urk. 8/16/43-56 S. 8). Die gutachterliche Auseinandersetzung mit der eingenommenen Medikation erweist sich als genügend.

    Soweit zuletzt eine fehlende interdisziplinäre Diskussion der möglichen Wechselwirkungen sowie deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bemängelt wird (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 16), kann der Beschwerdeführer hieraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. In keinem der involvierten Fachgebiete wurde ein wesentlicher Befund respektive eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben, womit sich eine Diskussion möglicher Wechselwirkungen erübrigt. Das Gutachten wurde von den konsiliarisch zugezogenen Fachärzten eingesehen und diese erklärten sich mit den Schlussfolgerungen als einverstanden (vgl. Urk. 8/16/12-27 S. 11 f.). Was den zuletzt eingereichten Bericht vom 17. Mai 2021 von Dr. Z.___ (Urk. 20) angeht, so begründete sie weder die Änderung ihrer Diagnose noch untermauerte sie die neu von ihr diagnostizierte dissoziative Störung mit entsprechenden Befunden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 17) besteht keine Veranlassung für ergänzende medizinische Abklärungen, weshalb darauf im Sinne antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) zu verzichten ist.

4.3    Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das beweiskräftige F.___-Gutachten in der bisherigen sowie jeglicher angepassten Tätigkeit bereits drei Monate nach dem Unfall wiederum vollständig arbeitsfähig war. Die Beschwerdegegnerin hat folglich einen Leistungsanspruch zu Recht verneint.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensMeierhans