Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00727


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 21. Juni 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff

Schifflände 22, Postfach, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1967, meldete sich am 28. September 2014 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5; vgl. Urk. 9/4/14-16). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und teilte dem Versicherten am 26. Februar 2015 mit, dass sie die Kosten für ein Arbeitstraining vom 16. März bis zum 15. September 2015 übernehme (Urk. 8/26). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 27. September 2016 (Urk. 9/48) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.

1.2    Der Versicherte meldete sich am 2. August 2017 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und ersuchte um Unterstützung bei der Arbeitsintegration (Urk. 9/56). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 (Urk. 9/64 = Urk. 9/65 = Urk. 9/68 = Urk. 9/75/5-8) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. Die vom Versicherten dagegen am 29. November 2017 (Datum Poststempel) erhobene Beschwerde (Urk. 9/71/1-2 = Urk. 9/75/3-4; vgl. Urk. 9/73-74) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 14. August 2018 (Prozess-Nr. IV.2018.00203, Urk. 9/77) ab und hielt ausserdem fest, dass die Sache nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides an die IV-Stelle zur erneuten Anspruchsprüfung zu überweisen sei (E. 5.2).

1.3    In Umsetzung dieses Urteils holte die IV-Stelle unter anderem bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 28. August 2019 erstattet und am 16. Januar 2020 ergänzt wurde (Urk. 9/89; Urk. 9/94). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/98; Urk. 9/101; Urk. 9/104) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 21. September 2020 (Urk. 2 = Urk. 9/115 + Urk. 9/109, Urk. 9/111) bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab 1. Mai 2018 zu.


2.    Der Versicherte erhob am 20. Oktober 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. September 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm spätestens ab Mai 2018 mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Zudem ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2020 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 30. November 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Der psychiatrische Gutachter Dr. Y.___ wurde mit Verfügung vom 8. Januar 2021 (Urk. 12) um eine vertiefte Stellungnahme ersucht. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2021 (Urk. 21) wurde den Parteien die Stellungnahme von Dr. Y.___ vom 20. Dezember 2021 (Urk. 19) zur Stellungnahme zugestellt. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 17. Januar 2022 (Urk. 23) auf das Einreichen einer Stellungnahme. Mit Eingabe vom 7. März 2022 (Urk. 27) reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme sowie weitere Unterlagen (Urk. 28/1) ein. Mit Verfügung vom 10. März 2022 (Urk. 29) wurden die Eingabe vom 17. Januar 2022 der Beschwerdegegnerin sowie die Eingabe vom 7. März 2022 des Beschwerdeführers der jeweils anderen Partei zur Kenntnis zugestellt.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).

1.5    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.6    Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

1.7    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.8    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es  unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.9    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2017 (Beginn Wartejahr) in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit gesundheitlich eingeschränkt sei, ihm jedoch eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei. So könne er Tätigkeiten mit wenig Anforderungen an die Interaktionsfähigkeit halbtags ausüben. Zur Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens seien statistische Werte heranzuziehen, wobei ein Invaliditätsgrad von 50 % resultiere (S. 5 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den Lohn abzustellen sei, den er bei seiner letzten Anstellung erzielt habe. Ausserdem erfülle das eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ die Kriterien für ein umfassendes Gutachten – aus näher dargelegten Gründen in mehrfacher Hinsicht nicht, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Es sei entweder ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben und ihm spätestens ab Mai 2018 mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten oder es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen (S. 3 ff. Ziff. III). Mit Eingabe vom 7. März 2022 (Urk. 27) führte er aus, dass laut neuer Stellungnahme der Psychiatrischen Klinik Z.___ eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Alkoholabhängigkeit bestehe und die Isolation als Folge der Persönlichkeitsstörung zugenommen habe.

2.3    Strittig und zu prüfen ist damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und damit verbunden die Frage, ob sich seit Erlass der Verfügung vom 27. September 2016 eineanspruchsrelevante Veränderung ergeben hat (vgl. vorstehend E. 1.5)

3.    

3.1    Der rechtskräftigen leistungsverneinenden Verfügung vom 27. September 2016 (Urk. 9/48) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Berichte zugrunde.

3.2    Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 17. November 2014 (Urk. 9/16) aus, dass körperlich kein Grund für das Nichtarbeiten des Beschwerdeführers bestehe. Über die psychische Verfassung könne er keine Auskunft geben. Der Beschwerdeführer habe jeweils das Gefühl, gemobbt beziehungsweise schlecht integriert zu werden an den bisher gewechselten Arbeitsplätzen (Ziff. 1.11; vgl. Ziff. 1.7).

3.3    Med. pract. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 10. Dezember 2014 (Urk. 9/21/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Anpassungsstörung, längere ausgeprägte depressive Reaktion (ICD-10 F43.21), bestehend seit März 2014

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit sensitiv-paranoischen, anankastischen und emotional instabilen Zügen (ICD-10 F61) bestehend seit Jahren

    Es liege ein depressiver Zustand mit emotionaler Labilität, geringer Belastbarkeit und Frustrationstoleranz sowie Existenzangst vor. Die Prognose sei ungewiss (Ziff. 1.4). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bademeister und Elektroinstallateur bestehe seit März 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6).

3.4    Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete das psychiatrische Gutachten zu Handen des Krankentaggeldversicherers am 20. Januar 2015 (Urk. 9/23 = Urk. 9/41/3-18) und nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 4.2):

- länger anhaltende, ausgeprägte depressive Reaktion / Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21)

- Differentialdiagnose: leichte bis grenzwertig mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01)

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit sensitiv paranoischen, zwanghaft-perfektionistischen, narzisstischen und dependenten Zügen (ICD-10 F61)

    Aus psychiatrischer Sicht bestehe bezüglich der bisherigen beruflichen Tätigkeit als Bademeister beziehungsweise Facharbeiter Hauswirtschaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der langsamen Remission der depressiven Symptomatik bestünde langsam wieder eine Teilarbeitsfähigkeit, die jedoch aufgrund der Persönlichkeitsstörung nicht umgesetzt werden könne. Eine Rückkehr in die Tätigkeit als Bademeister sowie als Elektriker sei nicht mehr denkbar (S. 14 Ziff. 7.1). Der Beschwerdeführer sei vor allem aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung in seinen beruflichen Tätigkeiten eingeschränkt, insbesondere was zwischenmenschliche Abläufe anbelange (S. 14 Ziff. 7.2). Dem Beschwerdeführer seien vor allem Tätigkeiten zumutbar, die weniger zu zwischenmenschlichen Konflikten und Zerwürfnissen führen können und in denen er mehr auf sich allein gestellt arbeiten könne. Dabei sei in diesem Teilbereich durchaus von einem vollen Engagement und einer 100%igen Leistungsfähigkeit auszugehen (S. 15 Ziff. 7.3).

3.5    Dem Abschlussbericht des Arbeitstrainings bei Drahtzug vom 16. März bis 15. September 2015 im Betriebsunterhalt vom 1. Oktober 2015 (Urk. 9/36/1-3) ist zu entnehmen, dass die Bewältigung der praktischen Arbeit kein Problem sei, dort betrage die Leistungsfähigkeit zwischen 80 % und 100 % (S. 1 unten). Im ersten Arbeitsmarkt bestehe derzeit keine Chance. Dies werde auch so bleiben, solange sich die Sozialkompetenzen des Beschwerdeführers nicht steigerten. An diesen sollte er dringend – mit therapeutischer Hilfe – arbeiten. Sobald sich der Beschwerdeführer in ein Team einordnen und Anweisungen entgegennehmen könne, ohne alles zu hinterfragen und zu kommentieren, könnte ein Einsatz im ersten Arbeitsmarkt möglich werden (S. 2 oben).

3.6    Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 12. Oktober 2015 (Urk. 9/39) eine histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie eine psychosoziale Belastungssituation als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1).

    Der Beschwerdeführer habe immer wieder die Stelle gewechselt, da er Konflikte mit den Vorgesetzten gehabt habe. Er habe sich oft nicht verstanden oder verletzt gefühlt (Ziff. 1.4). Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie die Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei uneingeschränkt. Je nach Stelle bestehe eine Anpassungsfähigkeit (S. 5).

3.7    Med. pract. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2016 (Urk. 9/46/4-5) aus, dass in der bisherigen Tätigkeit – gestützt auf den Psychiater med. pract. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) – seit März 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer angepassten Tätigkeit bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

3.8    Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 27. September 2016 (Urk. 9/48) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung. Sie führte diesbezüglich aus, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers dazu führe, dass er im zwischenmenschlichen Bereich Einschränkungen aufweise. Es würden aber auch persönliche Sorgen im Zusammenhang mit familiären Umständen genannt, welche nachvollziehbar, jedoch nicht versichert seien. Gleichzeitig habe sich gezeigt, dass er im praktischen Bereich über gute Fähigkeiten verfüge und im Arbeitstraining gute Arbeitsleistungen erbracht habe. Er sei als Handwerker kompetent, zuverlässig und zeige eine gute Ausdauer. Für selbständige manuelle Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer zu 100 % leistungsfähig. Die gesundheitliche Einschränkung führe somit nicht zu einem länger dauernden Ausfall seiner Leistungsfähigkeit (S. 1 unten f.).


4.

4.1    Dem Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik Z.___ vom 22. August 2017 (Urk. 9/66/4-7 = Urk. 9/67) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 19. Mai bis zu 30. Juni 2017 in der Klinik hospitalisiert war. Die Ärzte der Psychiatrischen Klinik Z.___ nannten folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):

- psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2)

- rezidivierende depressive Störung, mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- anankastische (zwanghafte) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5; Erstdiagnose Mai 2017)

    Der Eintritt sei freiwillig bei schwerer psychosozialer Belastungssituation (Jobverlust, finanzielle Belastung, Konflikt mit der Ehefrau) erfolgt (S. 1 unten; S. 3 unten f.). Der Beschwerdeführer sei in gebessertem Zustand in die tagesklinische Behandlung des Zentrums für Abhängigkeitserkrankungen entlassen worden (S. 7 Mitte).

4.2    Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrische Klinik Z.___, nannte in seinem Bericht vom 21. Dezember 2017 (Urk. 9/72) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2; seit Juli 2017)

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, selbstunsicheren und narzisstischen Zügen (ICD-10 F61.0; langjährig bestehend)

- Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2; seit zirka 2014)

    Bis auf Weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Elektromonteur. Das komplexe und schwerwiegend psychiatrische Störungsbild des Beschwerdeführers bedinge eine hochgradige Reduktion der allgemeinen Belastbarkeit sowie des psychosozialen Funktionsniveaus (S. 4 Mitte). Längerfristig könne bei optimalem Verlauf gegebenenfalls von einer teilweisen Wiederherstellung (zirka 3-4 Stunden pro Tag) der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf oder einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Ob eine vollständige Wiederherstellung erzielt werden könne, sei aktuell nicht absehbar, angesichts des bisherigen Verlaufs jedoch unwahrscheinlich. Gegenwärtig sei ein Wiedereinstieg in die berufliche Tätigkeit ebenfalls noch nicht absehbar (S. 4 unten).

4.3    Mit Urteil vom 14. August 2018 (Prozess-Nr. IV.2018.00203, Urk. 9/77) hielt das hiesige Gericht fest, dass sich den beiden Berichten der Psychiatrischen Klinik Z.___ (E. 4.1-2) Anhaltspunkte entnehmen lassen, dass seit Erlass der letzten Verfügung im September 2016 (Urk. 9/48) eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten sein könnte und überwies die Sache nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides an die Beschwerdegegnerin zur erneuten Anspruchsprüfung (E. 5.2).


5.

5.1    Dr. F.___ legte in seinem Bericht vom 20. Dezember 2018 (Urk. 9/80) dar, dass er den Beschwerdeführer seit Juli 2017 behandle (Ziff. 1.1) und nannte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2; erstmals 2013, aktuelle Episode seit Juli 2017) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, zwanghaften und selbstunsicheren Zügen (ICD-10 F61.0; langjährig bestehend) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie einen schädlichen Gebrauch von Alkohol (seit zirka 2014, Abhängigkeitskriterien aktuell nicht mehr erfüllt) als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5, Ziff. 2.6). Der Beschwerdeführer sei seit deutlich über einem Jahr vollumfänglich arbeitsunfähig und führe seitdem keine Tätigkeit mehr aus (Ziff. 3.1). Spätestens seit Beginn der stationären psychiatrischen Behandlung im Mai 2017 (vgl. vorstehend E. 4.1) bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 3.2). Aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführer weder für die letzte Tätigkeit noch eine andere Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt einsetzbar (Ziff. 4.1). Auch eine angepasste Tätigkeit sei angesichts der Schwere der Funktionseinschränkungen bis auf Weiteres nicht realistisch (Ziff. 4.2).

5.2    Dr. Y.___ erstattete das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten am 28. August 2019 (Urk. 9/89) und nannte eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit impulsiven, paranoiden, zwanghaften und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 5).

    Dr. Y.___ legte dar, dass beim Beschwerdeführer in den Akten eine Persönlichkeitsstörung, eine Alkoholabhängigkeit und eine depressive Störung geltend gemacht worden seien. Nicht strittig sei zunächst die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung. In der Gesamtschau lasse sich die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit impulsiven, paranoiden, zwanghaften und narzisstischen Anteilen stellen. Hinsichtlich des Ausmasses sei zu konstatieren, dass während des Aufenthaltes im Drahtzug aufgrund der Persönlichkeit eine Eignung für den ersten Arbeitsmarkt verneint worden sei, was auf massive Konflikte hindeute. Dies würde für ein massives Problem sprechen. Gleichzeitig sei aber auch zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer Zeit seines Lebens regulär gearbeitet habe und immer wieder in der Lage gewesen sei, mehrjährige Anstellungen zu halten, ein Hinweis für das Vorhandensein gewisser Kompensationsmechanismen. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass erst 2014 eine psychiatrische Behandlung aufgenommen worden sei, was ebenfalls das Ausmass der vorhandenen Persönlichkeitsproblematik etwas relativiere. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei es zudem zeitweise zu einem dysfunktionalen Konsum von Alkohol gekommen. Dies habe zu einer Hospitalisation geführt. Damals sei von einer Alkoholabhängigkeit ausgegangen worden. Zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung habe der Beschwerdeführer über einen geringen und sporadischen Konsum berichtet, sodass sich aktuell keine Abhängigkeit annehmen lasse. Der Beschwerdeführer mache weiter eine depressive Symptomatik geltend. Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei er über diverse Belastungen in seinem Leben deutlich traurig und frustriert gewesen. Insofern wirke die Symptomatik zum grossen Teil normalpsychologisch begründbar, sodass durchaus diskutiert werden könnte, ob überhaupt eine Diagnose dafür zu stellen wäre. Aus seiner Sicht lasse sich dennoch eine gewisse krankhafte Komponente annehmen, die jedoch das Ausmass einer leichten depressiven Episode nicht übersteige. Nachdem in den Akten teilweise auf frühere depressive Phasen hingewiesen worden sei, lasse sich formal die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung annehmen (S. 17 ff. Ziff. 6).

    Die Persönlichkeitsstörung habe offenbar über die Jahre hinweg zu wiederholten Konflikten mit der Umgebung geführt, was letztlich in wiederholten Kündigungen resultiert habe. Diese Störung habe sich nicht verändert, doch es sei davon auszugehen, dass die wiederholten Misserfolge und Probleme zu einer Zuspitzung der Situation und einer dysfunktionalen Verarbeitung führen würden. Auch mit einer engmaschigen Unterstützung und ausreichenden Einsicht in die Problematik sei vorliegend von einer mittelgradigen Einschränkung der interaktionellen Fähigkeiten auszugehen. Bezüglich der depressiven Symptomatik sei darauf hinzuweisen, dass diese zeitweise stärker als jetzt ausgeprägt gewesen sei. Zum aktuellen Zeitpunkt ergebe sich dadurch keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Folge man den Angaben in den Akten und gehe von einer zunächst mittelgradigen, später schwergradigen, depressiven Episode aus, so sei von mittelgradigen respektive schwergradigen Einschränkungen in diesem zeitlichen Rahmen auszugehen (S. 21 f. Ziff. 7.4).

    Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit müssten krankheitsfremde Faktoren ausgeklammert werden. Im vorliegenden Fall bestünden diverse Belastungen, wie beispielsweise die Trennung von der Ehefrau, der Konflikt mit den Kindern und die gesundheitlichen Schwierigkeiten der Tochter (S. 22 Ziff. 7.4). In einer Anstellung, in der wenig Anforderungen an die Interaktionsfähigkeit gestellt würden, könne ab dem Zeitpunkt der Untersuchung, mithin ab Mai 2019, unter Ausklammerung krankheitsfremder Aspekte eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % angenommen werden. Davor liesse sich ab Juni 2017 zunächst im Rahmen der Hospitalisation und später im Rahmen der geltend gemachten schweren depressiven Episode eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit annehmen. Formal liesse sich davor mangels klarer Angaben zum Zustand wie jetzt eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit annehmen. Es sei nicht davon auszugehen, dass in einer anderen Tätigkeit eine wesentlich höhere Arbeitsfähigkeit erreicht werden könnte (S. 22 Ziff. 8.1, vgl. S. 3 Ziff. 1). Nachdem der Beschwerdeführer Zeit seines Lebens habe arbeiten und teilweise Anstellungen über mehrere Jahre habe aufrechterhalten können ohne jegliche Unterstützung, wäre davon auszugehen, dass mit einer entsprechenden Therapie – namentlich Psychotherapie und eventuell Medikation – innert neun bis zwölf Monaten eine Verbesserung von mindestens 10 % erreicht werden könnte (S. 22 f. Ziff. 8.2).

5.3    In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16. Januar 2020 (Urk. 9/94) legte Dr. Y.___ dar, dass er hinsichtlich der Frage nach einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers seit September 2016 (vgl. Urk. 9/90) auf sein psychiatrisches Gutachten verweise (vgl. vorstehend E. 5.2). Diesbezüglich sei zu präzisieren, dass die genannte Zuspitzung der Situation bezüglich der Persönlichkeitsstörung vor September 2016 erfolgt sei, sodass formal keine Veränderung des Gesundheitszustandes ab September 2016 anzunehmen sei. Damit divergiere die aktuelle Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von der Beurteilung, auf die sich die Beschwerdegegnerin 2016 in ihrer rechtskräftigen Verfügung gestützt habe (S. 1 unten f.).

5.4    Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2020 (Urk. 9/96/3-4) aus, dass aufgrund der vom psychiatrischen Gutachter diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung mit impulsiven, paranoiden, zwanghaften und narzisstischen Anteilen ein Gesundheitsschaden mit anhaltender Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Der Gesundheitszustand sei im Vergleich zu 2016 als unverändert zu beurteilen. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit 2017 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. In Frage komme eine Anstellung mit wenig Anforderungen an die Interaktionsfähigkeit. Dabei handle es sich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes, so sei der früher zuständige RAD-Arzt Dr. E.___ noch von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen (vgl. vorstehend E. 3.7).

5.5    Dr. F.___ erstattete am 8. Juni 2020 (Urk. 9/103/1-3) einen Bericht und nahm zum psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 5.2) Stellung.

    Er führte aus, dass der Gutachter zur Einschätzung gelangt sei, dass beim Beschwerdeführer keine Störung durch psychotrope Substanzen vorliege. Diese fusse auf den Angaben des Beschwerdeführers «über einen geringeren und sporadischen Konsum». Den Ausschluss einer Substanzgebrauchsstörung ausschliesslich anhand der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Begutachtung, welche im Kontrast zu früheren Angaben und Befunden stünden, sei unzureichend. Vielmehr sei das weitere Vorliegen eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol naheliegend (S. 1 Mitte).

    Diagnostisch gelange das Gutachten des Weiteren zur Einschätzung, dass eine rezidivierende depressive Störung vorliege. In der Darlegung des psychischen Befundes konstatiere das Gutachten dem Beschwerdeführer einen traurigen Affekt, einen gewissen Verlust der Freudfähigkeit, ein vermindertes Selbstwertgefühl sowie Suizidgedanken. Angaben zu Schlafstörungen und Veränderungen des Appetits fehlten, ebenso die subjektiven Zukunftsperspektiven. An anderer Stelle werde jedoch erwähnt, dass der Beschwerdeführer resigniert sei, was zwangslos als fehlende/pessimistische Zukunftsperspektive gedeutet werden könne. Im Gutachten würden somit Feststellungen getroffen, die die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode, ergeben würden (S. 1 unten f.).

    Das Gutachten ziehe zur Beurteilung des Schweregrades der Aktivitäts- und Partizipationsstörungen das Mini-ICF-Rating heran. Das Zustandekommen der für die jeweiligen Fähigkeitsdimensionen angenommenen Grade der Beeinträchtigung werde leider nicht dargelegt, weshalb zu den erfolgten Erwägungen nicht Stellung genommen werden könnte. Hinsichtlich der Einschätzung der Aktivitäts- und Partizipationsstörungen ergäben sich jedoch aus den im Gutachten selbst gemachten Angaben zum Teil erheblich grössere Beeinträchtigungsgrade als angegeben. So werde in Bezug auf die «Planung und Strukturierung von Aufgaben» (angegebener Grad 0) im Gutachten die Schilderung des Tagesablaufs des Beschwerdeführers anhand zweier exemplarischer Tage dargelegt. Bezüglich des zurückliegenden Freitags habe der Beschwerdeführer dazu für mindestens den halben Tag keine Angaben machen können. Für den Vortag habe er angegeben, dass er «die ganze Zeit vor dem Fernseher verbracht» habe. Beides lege das Vorliegen einer mindestens mässig ausgeprägten Beeinträchtigung (Grad 2) nahe. Bezüglich der «Flexibilität und Umstellungsfähigkeit» (angegebener Grad 0) könne angesichts der im Gutachten diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und den vom Gutachter attestierten wiederholten beruflichen Misserfolgen von einer mindestens mässig ausgeprägten Beeinträchtigung (Grad 2) ausgegangen werden. In Bezug auf die «Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit» (angegebener Grad 0) zeige das Gutachten in der Darlegung des beruflichen Werdeganges ausführlich auf, dass der Beschwerdeführer ein überdauerndes Muster zeige, in arbeitsbezogenen Situationen nicht sachlich, sondern vor allem durch innerpsychische Faktoren und Zustände beeinflusst Entscheidungen zu treffen. Vor allem ein Gefühl «ausgenutzt und gedemütigt» zu werden. Daher ergebe sich eine mässig ausgeprägte Beeinträchtigung. Bezüglich der «Kontaktfähigkeit zu Dritten» (angegebener Grad 2) ergebe sich aus dem Gutachten, dass der Beschwerdeführer «den Kollegenkreis seiner Frau geteilt habe», «seit der Trennung sei der Kontakt nicht mehr so gut». Auch aus den Schilderungen des Tagesablaufs ergebe sich, dass der Beschwerdeführer sozial nahezu völlig isoliert lebe und auch zuvor auf die Initiative und Unterstützung anderer Menschen angewiesen gewesen sei, was einer mindestens erheblich ausgeprägten Beeinträchtigung entspreche (Grad 3). In Bezug auf die «Fähigkeit zu familiären bzw. intimen Beziehungen» (angegebener Grad 0) gehe aus den Schilderungen im Gutachten zu den gravierenden innerfamiliären Konflikten, welche zu einem weitest gehenden Kontaktabbruch geführt hätten, eine mindestens mässig ausgeprägte Beeinträchtigung (Grad 2) hervor. Schliesslich werde bezüglich der «Spontan-Aktivitäten» (angegebener Grad 0) im Gutachten dargelegt, dass der Beschwerdeführer inzwischen seinen Hobbies (vor allem Sport) nicht mehr nachgehe, er demgegenüber viel Zeit vor dem Fernseher verbringe. Zur Haushaltsführung würden keine Angaben gemacht, weshalb unter Ausklammerung dieses Lebensbereiches dennoch mindestens eine mässig ausgeprägte Beeinträchtigung (Grad 2) anzunehmen sei (S. 2 f.).

    Zusammenfassend würden die im Gutachten dargelegten Befunde und Beobachtungen einerseits eine andere diagnostische Einordnung des vorliegenden Störungsbildes nahelegen, insbesondere was den Schweregrad der affektiven Störung und der Substanzgebrauchsstörung betreffe. Das anhand der Angaben des Beschwerdeführers, der Verhaltensbeobachtung während der Begutachtung und psychopathologischen Befundes aufgezeigte Ausmass der sozialen und beruflichen Funktionseinbussen sei diskrepant von der Beurteilung desselben anhand des Mini-ICF-Ratings im Rahmen des Gutachtens. Konkret ergebe sich eine signifikant höhere psychosoziale Beeinträchtigung in einer deutlich grösseren Zahl relevanter Dimensionen. Auch unter ausschliesslicher Zugrundelegung der im Gutachten getroffenen Feststellungen müsse daher von einem erheblich höheren Grad der Arbeitsunfähigkeit im angepassten Rahmen ausgegangen werden, als dies in der Beurteilung zum Ausdruck komme (S. 3).

5.6    Dr. Y.___ erstattete am 20. Dezember 2021 (Urk. 19) im Auftrag des Gerichts eine gutachterliche Stellungnahme zu den kritischen Anmerkungen von Dr. F.___ vom 8. Juni 2020 (vgl. vorstehend E. 5.5).

    Hinsichtlich einer Substanzgebrauchsstörung führte er aus, dass unklar bleibe, wieso und inwiefern sich ein schädlicher Konsum von Alkohol auf die Arbeitsfähigkeit auswirken solle, schliesslich werde keine Abhängigkeit geltend gemacht, weshalb es dem Beschwerdeführer zugemutet werden könne, den Konsum dermassen zu kontrollieren, dass es die Arbeit nicht tangiere. Ausserdem seien zum Zeitpunkt der Begutachtung die Kriterien gemäss «Taschenführer zur ICD-10 Klassifikation psychischer Störungen» für die Diagnose eines schädlichen Gebrauchs nicht erfüllt gewesen, sodass sich die Diagnose eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol nicht stellen lasse. Ein klarer durch Alkoholkonsum bedingter Schaden sei nicht geltend gemacht worden (S. 1 f.).

    Hinsichtlich der Depressionsdiagnose führte er aus, dass sich dem Befund (vgl. Urk. 9/89 S. 15 Ziff. 4.3) entnehmen lasse, dass der Beschwerdeführer traurig gewesen sei und ein gewisser Verlust der Freudfähigkeit bestanden habe. Ferner sei das Selbstwertgefühl vermindert gewesen und es hätten Suizidgedanken bestanden. Der vom Beschwerdeführer berichtete Energiemangel habe sich in der Untersuchungssituation nicht klar abgebildet. Dementsprechend lasse sich eine leichte depressive Episode diagnostizieren (S. 2 unten f.).

    In Bezug auf die Mini-ICF-App wies Dr. Y.___ zunächst darauf hin, dass es sich dabei um ein Werkzeug handle, das für die Rehabilitation konzipiert worden sei. Die Verfasser würden klar angewiesen, die «capacity» zu beurteilen und nicht die «performance» (vgl. Urk. 9/89 S. 15 Ziff. 4.4). Dies sei im gutachterlichen Kontext umso wichtiger, da zum ersten nicht davon ausgegangen werden könne, dass im Alltag die zu prüfenden Fähigkeiten vollkommen gezeigt würden und dass nicht andere Faktoren deren Einsatz beeinflussen würden. Zum zweiten bestehe häufig kein Rahmen mehr, in dem diese Fähigkeiten genützt werden müssten, womit sich das Mass der Beeinträchtigung nicht aus «Performance»-Beschreibungen ableiten lasse. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass sich der Mini-ICF immer auf einen bestimmten Kontext beziehe, dementsprechend müsse dem jeweiligen Kontext Rechnung getragen werden. Im Kontext einer Rehabilitation sei die Beurteilung des Mini-ICF durch Dr. F.___ (vorstehend E. 5.5) durchaus nachvollziehbar, in dieser Hinsicht sei ihm bei seiner Bewertung beizupflichten. Der Kontext sei in der Rehabilitation aber sozusagen «ein ideales, gesundes Leben». Im Gutachten gehe es aber darum, wie stark sich entsprechende Defizite bei diesen Funktionen beim Ausüben einer bestimmten Tätigkeit einschränkend auswirken würden. Der Fokus sei nicht die «vollkommene Gesundheit». Das ergebe in vielen Fällen – wie hier – ein komplett anderes Mini-ICF-Profil als bei einer Rehabilitation. Der Kontext werde deshalb in der Darstellung im Gutachten auch explizit in der Tabelle erwähnt, namentlich die angestammte Tätigkeit (vgl. Urk. 9/89 S. 16 f. Ziff. 4.4).

    So stelle beispielsweise das Vorliegen einer instabilen Partnerschaft oder eines Paarkonfliktes für sich alleine keine wesentliche Einschränkung in der Tätigkeit als Bademeister dar, deshalb ergebe dies hier keine Beeinträchtigung. Bezogen auf ein gesundes Leben lasse sich aber – wie Dr. F.___ dargelegt habe (vgl. vorstehend E. 5.5) – eine Beeinträchtigung der «Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen» erkennen. Selbiges gelte für die «Spontanaktivitäten»; das Ausüben von Hobbies stelle keine Voraussetzung für eine Tätigkeit als Bademeister dar. Beim «Kontakt zu Dritten» sei zu bedenken, dass es sich hier um den Kontakt zu Klienten und Mitarbeiter handle unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer nach einer längeren Therapie seiner Defizite in der Interaktion zumindest teilweise bewusst sei und nun auch die Möglichkeit bestehe, allfällige Konflikte in der Therapie zu besprechen. Als Bademeister sei nicht von hohen Anforderungen an diese Fähigkeit auszugehen, weshalb insgesamt keine hohe Beeinträchtigung gesehen werde. Es sei weiter davon auszugehen, dass die täglichen Aufgaben als Bademeister recht klar seien und entsprechend von Vorgesetzten vermittelt werden könnten. Solange das Durchhaltevermögen ausreiche, lasse sich nicht objektiv darlegen, wieso der Beschwerdeführer beim jetzigen Zustand nicht in der Lage sein sollte, einem solchen Plan zu folgen («Strukturierungsfähigkeit»). Was er genau in der Freizeit zuhause mache und wie er den Alltag strukturiere sei von untergeordneter Bedeutung. Ferner beziehe sich die Dimension der «Flexibilität» nicht auf die Persönlichkeit, sondern auf die Arbeit beziehungsweise auf die zu erwartenden Situationen, die nicht zur Routine gehören. Es sei davon auszugehen, dass es dafür zumindest zu einem Teil ein festes Procedere gebe. Auch hier lasse sich nicht objektiv darlegen, wieso der Beschwerdeführer mit solchen Situationen nicht umgehen könne. Dasselbe Prinzip gelte auch bei der «Entscheidungsfähigkeit», wobei es primär um Entscheidungen bei der Ausübung des Berufs gehe. Auch hier lasse sich nicht objektiv darlegen, wieso der Beschwerdeführer mit solchen Situationen nicht umgehen könne. Die interaktionellen Probleme, die Dr. F.___ erwähnt habe («ausgenutzt und gedemütigt»), würden im Gutachten unter der Dimension «Selbstbehauptung» eingeordnet. Hier gehe er ebenfalls von einer relevanten Beeinträchtigung aus, auch bei der Arbeit (S. 4 f.).

    Dr. Y.___ kam zum Schluss, dass sich aus dem Bericht von Dr. F.___ keine neuen Aspekte ergeben würden, die eine Neubeurteilung des Sachverhalts erforderlich machen würden (S. 5 Mitte).

5.7    Dr. F.___ führte mit Bericht vom 22. Februar 2022 (Urk. 28/1) aus, dass beim Beschwerdeführer seit seinem letzten Bericht im Juni 2020 (vgl. vorstehend E. 5.5) unverändert eine kombinierte Persönlichkeitsstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode, vorliege. Zum anderen bestehe weiterhin eine Alkoholgebrauchsstörung, diese habe in ihrem Schweregrad seit seinem letzten Bericht erneut deutlich zugenommen. Zudem sei der Beschwerdeführer weiterhin stark isoliert. Aufgrund der erheblichen, zuletzt eher zunehmenden Schwere des psychischen Störungsbildes sei nach wie vor von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die Einschätzung des Gesundheitszustands wie auch seiner Arbeitsfähigkeit entspreche somit im Wesentlichen derjenigen vom Juni 2020 (S. 1 f.).


6.

6.1    Der psychiatrische Gutachter Dr. Y.___ ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sodass er grundsätzlich zur Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers befähigt ist. Das psychiatrische Gutachten vom August 2019 (vorstehend E. 5.2) erscheint denn auch für die streitigen Belange umfassend und berücksichtigt die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers. Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet. Damit erfüllt das psychiatrische Gutachten die praxisgemässen Kriterien an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. vorstehend E. 1.9), weshalb zur Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers grundsätzlich darauf abzustellen ist.

6.2    Der psychiatrische Gutachter Dr. Y.___ diagnostizierte in seinem Gutachten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit impulsiven, paranoiden, zwanghaften und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), und attestierte dem Beschwerdeführer für die Dauer der Hospitalisation und der schweren depressiven Episode von Juni 2017 bis April 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit sowie – mangels klarer Angaben auch für die Zeit vor Juni 2017 und ab Mai 2019 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit wenig Anforderungen an die Interaktionsfähigkeit (vorstehend E. 5.2).

    Dr. Y.___ legte in nachvollziehbarer Weise dar, dass beim Beschwerdeführer in der Gesamtschau eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit impulsiven, paranoiden, zwanghaften und narzisstischen Anteilen vorliegt. Zum Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung hat zudem eine depressive Symptomatik vorgelegen, die jedoch das Ausmass einer leichten depressiven Episode nicht überstiegen hat. Nachdem in den Akten teilweise auf frühere depressive Phasen hingewiesen worden ist, lässt sich gemäss dem Gutachter formal die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung annehmen (vorstehend E. 5.2).

    Das Bundesgericht entschied mit BGE 143 V 418, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (vgl. vorstehend E. 1.7), so auch vorliegend. Es ist deshalb nachfolgend aus rechtlicher Sicht zu beurteilen, ob aufgrund der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit impulsiven, paranoiden, zwanghaften und narzisstischen Anteilen und der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist. Dabei sind die medizinischen Angaben insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf die vorliegend attestierte Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen.

6.3    Zum Komplex Gesundheitsschädigung ist in Bezug auf den Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer diverse Einschränkungen bestehen, die im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. Y.___ anhand des Instruments Mini-ICF-APP eruiert worden sind. So ist die Durchhaltefähigkeit leicht, die Kontaktfähigkeit zu Dritten mittelgradig und die Gruppenfähigkeit schwer beeinträchtigt. Die Selbstbehauptungsfähigkeit ist zudem vollständig beeinträchtigt (Urk. 9/89 S. 15 f.; vgl. vorstehend E. 5.6). In Bezug auf den Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit 2014 in psychiatrischer Behandlung befindet und pharmakologisch behandelt wird. Zudem wurde er bisher einmal von Mitte Mai bis Ende Juni 2017 stationär behandelt (Urk. 9/89 S. 13 Ziff. 3.12; vgl. vorstehend E. 3.3, E. 4.1, E. 5.1). In Bezug auf die Komorbidität ist festzuhalten, dass sich neben der Persönlichkeitsstörung und der depressiven Störung keine weiteren komorbiden Störungen finden (Urk. 9/89 S. 17 ff. Ziff. 6).

    Zum Komplex Persönlichkeit ist festzuhalten, dass eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit impulsiven, paranoiden, zwanghaften und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0) vorliegt, wodurch der Beschwerdeführer in der Durchhaltefähigkeit leicht, in der Kontaktfähigkeit zu Dritten mittelgradig, in der Gruppenfähigkeit schwer sowie in der Selbstbehauptungsfähigkeit vollständig beeinträchtigt ist (Urk. 9/89 S. 15 f. Ziff. 4.4). Zum Komplex sozialer Kontext ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer alleine wohnt. Der Kontakt zu seinen beiden Kindern ist schwierig und getrübt vom Paarkonflikt zu seiner Ex-Frau. Zu seinen Eltern hat er ab und zu Kontakt. Seit der Trennung von seiner Ehefrau im 2016 hat er fast keine Freundschaften mehr, ist doch dieses Umfeld mehrheitlich durch seine Ex-Frau zustande gekommen (Urk. 9/89 S. 12 Ziff. 3.7, S. 18 Ziff. 6).

    Zu prüfen ist weiter die Konsistenz. Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässigen Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist festzuhalten, dass diesbezüglich nicht ganz gleichmässige Einschränkungen bestehen. Der Beschwerdeführer war zuletzt bis im Juli 2014 als Bademeister angestellt und hat von März bis September 2015 an einem Arbeitstraining teilgenommen; seither hat er nicht mehr gearbeitet (Urk. 9/89 S. 12 Ziff. 3.5; vgl. vorstehend E. 3.5). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer gerne Sport und schaut auch Sport im Fernsehen (Urk. 9/89 S. 13 Ziff. 3.8). Angesichts der aus der Persönlichkeitsstörung insbesondere im interaktionellen Bereich resultierenden Einschränkungen erscheint ein etwas höheres Aktivitätsniveau in diesem Bereich jedoch als nachvollziehbar. Zudem hat er – wenn auch wenig – Kontakt zu seinen beiden Kindern, seinen Eltern und zu Freunden (Urk. 9/89 S. 12 Ziff. 3.7).

    Hinsichtlich des Gesichtspunkts des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks ist schliesslich festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit 2014 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befindet und pharmakologisch behandelt wird. Zudem wurde er bisher einmal von Mitte Mai bis Ende Juni 2017 stationär behandelt (Urk. 9/89 S. 13 Ziff. 3.12; vgl. vorstehend E. 3.3, E. 4.1, E. 5.1). Demnach ist von einem Leidensdruck des Beschwerdeführers auszugehen.

6.4    Zusammenfassend führt die Prüfung der einzelnen Indikatoren zum Schluss, dass dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___, wonach die diagnostizierten psychischen Leiden eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 100 % von Juni 2017 bis April 2019 in jeglicher Tätigkeit sowie von 50 % vor Juni 2017 und ab Mai 2019 in einer angepassten Tätigkeit mit wenig Anforderungen an die Interaktionsfähigkeit bewirken (vorstehend E. 5.2), schlüssig und widerspruchsfrei gefolgt werden kann. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit von Juni 2017 bis April 2019 ist gestützt auf den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers von Mitte Mai bis Ende Juni 2017 sowie die nachfolgenden Berichte der Ärzte der Psychiatrischen Klinik Z.___ (vgl. vorstehend E. 4.1, E. 4.2, E. 5.1) nachvollziehbar, ebenso – mangels klarer Angaben zum Gesundheitszustand die Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit für die Zeit davor.

6.5    Der Beschwerdeführer machte geltend, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___, insbesondere angesichts des Berichts von Dr. F.___ vom Juni 2020 (vgl. vorstehend E. 5.5), die Kriterien für ein umfassendes Gutachten in mehrfacher Hinsicht nicht erfülle (vorstehend E. 2.2). So sei entgegen der Auffassung des psychiatrischen Gutachters von einer Substanzgebrauchsstörung sowie einer mittelschweren Episode einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen. Zudem habe der psychiatrische Gutachter die einzelnen Elemente des Mini-ICF-Ratings nicht begründet, sodass eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen nicht möglich sei. Aufgrund der Feststellungen von Dr. Y.___ sei laut Dr. F.___ von einer erheblich höheren Arbeitsunfähigkeit als 50 % auszugehen (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. III.B.2).

    In seiner Stellungnahme vom Dezember 2021 (vorstehend E. 5.6) führte Dr. Y.___ hinsichtlich einer Substanzgebrauchsstörung in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise aus, weshalb eine solche zum Begutachtungszeitpunkt nicht vorgelegen hat, da die ICD-10-Kriterien des alkoholbedingten Schadens und des Gebrauchsmusters nicht vorhanden sind. Bezüglich der Depressionsdiagnose legte Dr. Y.___ in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass aufgrund des erhobenen Befundes – Traurigkeit, ein gewisser Verlust der Freudfähigkeit, vermindertes Selbstwertgefühl und Suizidgedanken – lediglich die Kriterien einer leichten depressiven Episode erfüllt sind. In Bezug auf die Mini-ICF-App führte Dr. Y.___ schliesslich aus, dass sich diese immer auf einen bestimmten Kontext bezieht, wobei dem jeweiligen Kontext Rechnung getragen werden muss. Dr. Y.___ legte sodann in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass in Bezug auf die «Planung und Strukturierung von Aufgaben», die «Flexibilität und Umstellungsfähigkeit», die «Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit», die «Fähigkeit zu familiären bzw. intimen Beziehungen» und «Spontan-Aktivitäten» keine Beeinträchtigung und bei der «Kontaktfähigkeit zu Dritten» lediglich eine mittelgradige Beeinträchtigung vorliegt. Bei der «Selbstbehauptungsfähigkeit» liegt schliesslich eine vollständige Beeinträchtigung vor (vgl. Urk. 9/89 S. 15 f. Ziff. 4.4). Die Kritik von Dr. F.___ am psychiatrischen Gutachten erweist sich demnach als unbegründet und vermag am Beweiswert des Gutachtens nichts zu ändern. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist ausserdem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

6.6    Bezüglich des nach Verfügungserlass erstellten Berichts von Dr. F.___ vom Februar 2022 (vorstehend E. 5.7) gilt, dass nach ständiger Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 mit Hinweisen).

    Der Bericht bezieht sich auf den Zeitraum vor und nach Verfügungserlass, weshalb er grundsätzlich zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers herangezogen werden kann. Dr. F.___ war der Ansicht, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit seiner letzten Beurteilung im Juni 2020 grundsätzlich nicht verändert habe. Folglich vermag dieser Bericht – wie schon derjenige vom Juni 2020 (vgl. vorstehend E. 6.5) – am Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens von Dr. Y.___ nichts zu ändern.

6.7    Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer von Juni 2017 bis April 2019 zu 100 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war und seit Mai 2019 in einer angepassten Tätigkeit mit wenig Anforderungen an die Interaktionsfähigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht, was ebenso für die Zeit vor Juni 2017 gilt.

6.8    Damit liegt eine Verschlechterung des Gesundheitszustands im Vergleich zur leistungsabweisenden Verfügung vom 27. September 2016 (Urk. 9/48). Demnach liegt ein Revisionsgrund vor, was zur umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht führt (E. 1.5).


7.

7.1    Zu prüfen ist, wie sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.

7.2    Der hypothetische Rentenbeginn beginnt zu jenem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen war und anschliessend mindestens im Umfang von 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG; vgl. vorstehend E. 1.3), frühestens jedoch sechs Monate nach Geltendmachung des Anspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. vorstehend E. 1.4). Nachdem der Beschwerdeführer seiner Beschwerde vom 29. November 2017 (Urk. 9/71/1-2 = Urk. 9/75/3-4) gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2017 (Urk. 9/64) einen Arztbericht beilegte und danach noch einen weiteren Arztbericht einreichte, was durch die Beschwerdegegnerin als erneute Anmeldung zum Leistungsbezug qualifiziert wurde (vorstehend E. 4.3), ist der frühestmögliche Rentenbeginn 1. Mai 2018. Angesichts des ab Mai erfolgten stationären Aufenthalts und der aus der schweren depressiven Episode resultierenden vollen Arbeitsunfähigkeit war zu diesem Zeitpunkt auch das Wartejahr erfüllt.

7.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

7.4    Der Beschwerdeführer ist gelernter Elektromonteur und hat danach auf diesem Beruf gearbeitet. Von September 2010 bis Februar 2011 hat er eine Ausbildung zum Badeangestellten absolviert und war seither als Hauswart/Bademeister tätig (vgl. Urk. 9/4/3-5; Urk. 9/95). Zuletzt war er vom 1. August 2012 bis zum 30. Juni 2014 bei der Kantonsschule H.___ als Bademeister angestellt, wobei er diese Anstellung am 26. März 2014 per 30. Juni 2014 gekündigt hat (Urk. 9/15/1-7). Seither hat der Beschwerdeführer nicht mehr gearbeitet (vgl. Urk. 9/89 S. 12 Ziff. 3.5).

    Die Beschwerdegegnerin zog für die Bemessung des Valideneinkommens den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE heran und ermittelte dabei unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr ein Valideneinkommen von Fr. 66'803. für das Jahr 2018 (Urk. 2 S. 2; vgl. Urk. 9/96 S. 5). Sie begründete den Beizug der Tabellenlöhne damit, dass zur Ermittlung des Valideneinkommens nicht auf den Lohn der letzten Anstellung abgestellt werden könne, da der Beschwerdeführer diese Anstellung selbst gekündigt habe. Zudem habe er in der Vergangenheit mehrere Arbeitgeber gehabt. Das Einkommen könne aus diesen Gründen nicht zuverlässig ermittelt werden (Urk. 2 S. 2 unten f.). Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, es sei zur Ermittlung des Valideneinkommens auf das Einkommen abzustellen, dass er bei seiner letzten Anstellung als Bademeister erzielt habe. Ausserdem sei die Kündigung nicht aus freien Stücken erfolgt, sondern weil er im März 2014 psychisch dekompensiert und danach stets krankgeschrieben worden sei. Eine Arbeitsaufnahme habe einzig aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr stattgefunden (Urk. 1 S. 4 Ziff. III.A.2).

    Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab dem 25. März 2014 krankgeschrieben wurde und sich ab Juni 2014 in ambulant psychiatrischer Behandlung befand (Urk. 9/4/6-13; Urk. 9/21/1-4 Ziff. 1.2; vgl. vorstehend E. 3.3). Der Beschwerdeführer war an der letzten Arbeitsstelle an der Kantonsschule H.___ 23 Monate, mithin fast zwei Jahre, angestellt. Aufgrund der zeitlichen Nähe der Auflösung dieser Anstellung und des Eintritts der gesundheitlichen Beeinträchtigung besteht vorliegend kein hinreichender Grund, auf Tabellenlöhne abzustellen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2010 vom 22. Dezember 2020 E. 3.2). Es rechtfertigt sich daher, auf den letzten erzielten Lohn abzustellen. Den Lohnabrechnungen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von Januar bis Juni 2014 ohne Kinderzulagen Fr. 41’790.-- brutto verdient hat (Urk. 9/15/25-31), dies ergibt einen Jahreslohn von rund Fr. 83’580.-- für das Jahr 2014. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2015 in der Höhe von 0.4 %, im Jahr 2016 in der Höhe von 0.7 %, im Jahr 2017 in der Höhe von 0.4 % und im Jahr 2018 in der Höhe von 0.5 % (Nominallohnindex 1993-2019, Tabelle T1.93, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnentwicklung) ergibt dies ein Valideneinkommen von rund Fr. 85’264.-- (Fr. 83’580.—x 1.004 x 1.007 x 1.004 x 1.005) für das Jahr 2018. 

7.5    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

7.6    Der Beschwerdeführer war von Juni 2017 bis April 2019 zu 100 % arbeitsunfähig, seit Mai 2019 besteht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit wenig Anforderungen an die Interaktionsfähigkeit (vorstehend E. 6.7).

    Zur Ermittlung des Invalideneinkommens rechtfertigt es sich deshalb, den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE heranzuziehen. Das im Jahr 2016 von Männern im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 5'340.-- (LSE 2016, Tabellengruppe TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnniveau - Schweiz), mithin Fr. 64'080.-- pro Jahr. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2017 in der Höhe von 0.4 % und im Jahr 2018 in der Höhe von 0.5 % (vgl. vorstehend E. 7.4) sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, Arbeitszeit/Absenzen/Ferien) ergibt dies ein Invalideneinkommen von rund Fr. 67’406.-- (Fr. 64’080.-- x 1.004 x 1.005 : 40 x 41.7) für das Jahr 2018 bei einem 100 %, mithin rund Fr. 33'703.-- bei einem 50 %-Pensum.

    Ein leidensbedingter Abzug erweist sich vorliegend nicht als angebracht, hält der ausgeglichene Arbeitsmarkt doch trotz den im Anforderungsprofil genannten Einschränkungen weiterhin ein genügend breites Spektrum an Verweistätigkeiten bereit (Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis).

7.7    Für die Zeitdauer von Mai 2018 bis April 2019 war der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig, weshalb ein Invaliditätsgrad von 100 % bestand. Für die Zeitdauer ab Mai 2019 ergibt der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 85’264.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 33'703.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 53'307.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 60.47 beziehungsweise gerundet 60 % (vgl. BGE 130 V 121).

    Somit hat der Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung von Art. 88a IVV (vgl. vorstehend E. 1.5) – von Mai 2018 bis Juli 2019 Anspruch auf eine ganze Rente und ab August 2019 auf eine Dreiviertelsrente. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.


8.

8.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

8.2    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer).

    Der von Rechtsanwalt Markus Bischoff mit Eingabe vom 7. März 2022 (Urk. 27) geltend gemachte Aufwand von 12 Stunden und 40 Minuten (Urk. 28/2) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er den Beschwerdeführer schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Sodann entspricht die Beschwerdeschrift teilweise der Einsprache vom 11. Juni 2020 (Urk. 9/104).

    Angesichts der zu studierenden knapp 120 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa achtseitigen Rechtsschriften, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Markus Bischoff bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

    Bei dieser Ausgangslage erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. September 2020 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Mai 2018 bis 31. Juli 2019 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. August 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Markus Bischoff

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



Grieder-MartensPeter-Schwarzenberger