Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2020.00728
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 21. Januar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Gurtner
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1980, reiste am 15. März 2014 von Tunesien in die Schweiz ein (Urk. 7/5 Ziff. 1.4) und war seit dem 1. März 2015 in der Hauswartung bei der Y.___, Z.___, angestellt (Urk. 7/5 Ziff. 5.4, Urk. 7/12/2), als er sich am 5. Dezember 2019 unter Hinweis auf seit Juli 2019 bestehende Schulter- und Hüftbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/5 Ziff. 6.1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte die Akten der Krankentaggeldversicherung ein (Urk. 7/12, Urk. 7/40, Urk. 7/47). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/24, Urk. 7/29, Urk. 7/39) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. September 2020 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 20. Oktober 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. September 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen und insbesondere eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2020 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass das Gericht einen weiteren Schriftenwechsel als nicht erforderlich erachte (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.6 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer seit dem 22. Juli 2019 in seiner bisherigen Tätigkeit als Hauswart erheblich eingeschränkt und ihm diese Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Hingegen sei ihm eine leichte, wechselbelastende, überwiegend sitzende angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Daraus könnte er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Sofern er seine Stelle verlieren sollte, sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) für die Stellenvermittlung zuständig. Aus psychiatrischer Sicht sei auf die Beurteilung der Krankentaggeldversicherung abzustellen, wonach multiple soziale Belastungen im Vordergrund stünden und die Eingangskriterien für eine depressive Störung nicht erfüllt seien. Aus somatischer Sicht seien keine neuen Unterlagen eingereicht worden (S. 1 f.).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, die Beschwerdegegnerin habe in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, ohne dass der medizinische Sachverhalt vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) oder einem externen Gutachter beurteilt worden wäre. Von den behandelnden Ärzten sei im Verfügungszeitpunkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (S. 4 f. Rz 8-9). In psychischer Hinsicht sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit [richtig wohl Arbeitsunfähigkeit] gestützt auf die Berichte der behandelnden Psychiaterin ausgewiesen. Er habe seit August 2019 mit einer Depression zu kämpfen (S. 5 Rz 10). Auf die Einschätzung der beratenden Ärzte der Krankentaggeldversicherung könne nicht abgestellt werden (S. 5 ff. Rz 11.1-4, S. 8 Rz 12). Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit [richtig wohl Arbeitsunfähigkeit], welche den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründe, sei rechtsgenüglich ausgewiesen (S. 8 Rz 13). Auch eine Ressourcenprüfung im Rahmen der Standardindikatoren ergebe eine massgebliche Einschränkung (S. 8 f. Rz 14). Den Ausführungen, wonach eine Belastungssituation bestehe, welche auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen sei, könne nicht gefolgt werden. Es sei von einer Chronifizierung und von einem verselbständigten Gesundheitsschaden auszugehen (S. 9 Rz 15). Es könne nicht ohne weiteres angenommen werden, dass aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 9 ff. Rz 16-18). Zudem wären zumindest berufliche Massnahmen zu prüfen gewesen (S. 11 f. Rz 19-21).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der abschliessende Entscheid darüber, wann der RAD einzubeziehen sei, bei ihr liege. Dem Beschwerdeführer sei es möglich, einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 100 % nachzugehen. Berufliche Massnahmen seien weder notwendig noch geeignet (S. 1 f.).
2.4 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung.
3.
3.1 PD Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom 4. Oktober 2019 (Urk. 7/12/5-6) als Diagnose eine sekundäre Coxarthrose rechts (S. 1 Mitte). PD Dr. A.___ führte aus, dass am 30. September 2019 eine planmässige Verlaufsbesprechung stattgefunden habe. Zwischenzeitlich seien beim Beschwerdeführer die Mandeln operiert worden, und die Schulterinfiltration wirke mit einer 80%igen Beschwerdebesserung. Durch die Schonung infolge der Operation und die eingenommenen Schmerzmittel habe sich auch die Situation in der Hüfte verbessert (S. 1 Mitte). PD Dr. A.___ führte aus, dass sich hinsichtlich der Hüfte aktuell eine gut kompensierte, stabile Situation zeige. Geplant sei, dass der Beschwerdeführer Mitte Oktober 2019 seine Arbeitstätigkeit wieder aufnehme (S. 1 unten).
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom 11. Oktober 2019 (Urk. 7/12/9-10) als Diagnose ein Impingement bei Partialruptur der Supraspinatussehne rechts (S. 1 Mitte). Dr. B.___ führte aus, dass die Infiltration vom 2. September 2019 subacromial zu einer 80%igen bis 90%igen Schmerzverbesserung geführt habe. Aufgrund der anatomischen Situation bestehe keine zwingende Operationsindikation. Per 18. Oktober 2019 sei dann der Arbeitsaufbau geplant (S. 1 unten).
3.3 Dr. B.___ führte nach am 28. Januar 2020 durchgeführter Sprechstundenkontrolle in seinem Bericht vom 29. Januar 2020 (Urk. 7/19/13-14) aus, dass sich seit der letzten Kontrolle die Schmerzen des Beschwerdeführers wieder sukzessiv verstärkt hätten, weshalb der graduelle Arbeitsaufbau wieder habe abgebrochen werden müssen. Der Beschwerdeführer sei in seiner Tätigkeit als Hauswart seit einem Monat wieder zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 Mitte). Dr. B.___ führte aus, dass er nicht denke, dass die leichte gelenksseitige Partialruptur der Supraspinatussehne symptomatisch sei. Vielmehr zeige sich ein Impingement auf dem Boden einer aktivierten Akromioklavikular (AC)-Arthrose. Dem Beschwerdeführer sei das operative Vorgehen erklärt worden, dieser wünsche jedoch aufgrund von mehreren anderen medizinischen Problemen die Weiterführung der konservativen Therapie (S. 1 unten f.).
3.4 Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 27. März 2020 (Urk. 7/19/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):
- Impingement/Coxarthrose Hüfte rechts
- Impingement bei Partialruptur der Supraspinatussehne rechts
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. C.___ ein allergisches Asthma, ein leichtgradiges Schlafapnoe-Syndrom, eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas und eine chronische Nasenatmungsbehinderung (Ziff. 2.6). Dr. C.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 19. Januar 2017 bei ihr in Behandlung sei und die letzte Kontrolle telefonisch wegen des Corona-Virus am 26. März 2020 stattgefunden habe (Ziff. 1.1). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hauswart bestehe seit dem 22. Juli 2019 eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 100 % und 50 %, wobei seit dem 13. Dezember 2019 durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (Ziff. 1.3, Urk. 7/19/7). Diese Tätigkeit sei körperlich streng. Eine Kraftanwendung der oberen Extremität sowie längeres Stehen und Gehen seien nicht möglich (Ziff. 3.1-4). In einer leidensangepassten Tätigkeit wäre der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig. Im bisherigen Beruf sehe sie eine schlechte Eingliederungsprognose (Ziff. 4.2-4).
3.5 PD Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 13. Mai 2020 (Urk. 7/33) als Diagnose eine sekundäre Coxarthrose rechts (S. 1 Mitte). PD Dr. A.___ führte aus, dass sich der Beschwerdeführer zur Verlaufskontrolle der rechten Hüfte vorgestellt habe. Es bestünden progrediente Coxarthrosebeschwerden und zunehmende Schulterbeschwerden mittlerweile beidseits. Der Patient habe nun leider beruflich die Kündigung auf Ende Juli 2020 bekommen (S. 1 unten). Mit dem Patienten sei ein endoprothetischer Gelenksersatz besprochen worden. Danach wäre er aber mindestens acht Wochen arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer habe sich für ein konservatives Vorgehen entschieden (S. 2 oben).
3.6 Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, F.___, stellten in ihrem Bericht vom 4. Juni 2020 (Urk. 7/38/5-6) folgende Diagnosen (S. 1):
- subacromiales Schmerzsyndrom Schulter rechts
- Myogelosen Skapulamuskulatur rechts
- geringe gelenksseitige Supraspinatussehnen-Partialläsion rechts
Die Ärzte führten aus, dass es sich bei den Problemen um ein subacromiales Schmerzsyndrom verbunden mit deutlichen Myogelosen der Skapulamuskulatur handle. Es werde eine intensive Triggerpunktmassage und Dry-Needling empfohlen. Zudem sei eine Infiltration subacromial und in die Muskulatur des Musculus Teres minor durchgeführt worden, woraufhin sich die Beschwerden sogleich gebessert hätten. Es seien Dehnungsübungen gezeigt worden, welche selbständig durchgeführt werden sollten. Eine Kontrolle sei Mitte August 2020 vorgesehen (S. 2 oben).
3.7 Dr. C.___ stellte in ihrem Bericht vom 18. Juni 2020 (Urk. 7/34) folgende, teils gekürzt wiedergegebenen Diagnosen (S. 1):
- symptomatische, fortgeschrittene sekundäre Impingement-Coxarthrose Hüfte rechts bei
- vermutlich Status nach Epiphysiolyse im Jugendalter, beidseits
- Partialruptur der Supraspinatussehne, Impingement auf dem Boden einer aktivierten AC-Arthrose der rechten Schulter
- depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1)
- Differenzialdiagnose (DD) rezidivierende depressive Störung, Erstdiagnose August 2019
- allergisches Asthma bronchiale
- chronische Nasenatmungsbehinderung
- leichtgradiges Schlafapnoesyndrom
- arterielle Hypertonie
- erhöhte Transaminasen unklarer Ätiologie
- Adipositas WHO Grad I
Dr. C.___ führte aus, dass sich der Patient wegen der depressiven Störung in der Behandlung von Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, befinde. Laut des letzten Mailkontaktes vom 18. Juni 2020 sei beim Patienten ein Beginn mit einem Antidepressivum angedacht worden, und Dr. G.___ wolle Kontakt mit einer Tagesklinik aufnehmen (S. 2 oben).
Dr. C.___ führte aus, dass sie aufgrund der körperlichen Symptomatik in ihrer Einschätzung bezüglich einer IV-Anmeldung postuliert habe, dass der Patient in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeiten könne. In der momentanen psychischen Verfassung sehe sie diese 100%ige Arbeitsaufnahme nicht. Es sei abzuwarten, wie die psychische Erkrankung verlaufe (S. 2 Ziff. 4).
3.8 Dr. G.___ nannte in ihrem Bericht vom 1. Juli 2020 (Urk. 7/38/1-2) als Diagnose eine rezidivierende Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1; S. 1 Ziff. 1). Dr. G.___ führte aus, dass beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zum jetzigen Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Dies gelte auch für eine angepasste Tätigkeit (S. 1 Ziff. 2-3). Da es aktuell weitere Veränderungen gegeben habe, welche sich negativ auf das Zustandsbild des Patienten auswirkten, und die Behandlung gerade erst aufgenommen worden sei, könne zum jetzigen Zeitpunkt keine Prognose gemacht werden (S. 1 Ziff. 4).
3.9 Am 24. Juli 2020 erstattete Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und für Allgemeine Innere Medizin, ihre Beurteilung zur Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/40/4-7). Dr. H.___ führte aus, dass die Untersuchung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2020 stattgefunden habe (S. 1 unten). Es seien keine oder unklare Diagnosen vorhanden, welche die aktuelle Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Es sei eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei beruflicher Belastungssituation und nicht ausreichender Integration zu diagnostizieren, welche keine Arbeitsunfähigkeit ausweise. Die Diagnose der behandelnden Dr. G.___ könne nicht bestätigt werden. Da ein Auslöser für die Symptomatik benannt werden könne, handle es sich um eine Anpassungsstörung und nicht um eine mittelgradige depressive Episode. Es sei auch keine rezidivierende depressive Störung vorliegend, da es die erste psychische Erkrankung sei. Im Bericht von Dr. G.___ vom 1. Juli 2020 fehlten die Anamnese und der psychopathologische Befund, aus denen ersichtlich werde, warum die Diagnose gestellt worden sei. Weiter sei die Behandlung nicht leitliniengerecht. So habe der Beschwerdeführer lediglich einmal im Monat Termine und erst seit zwei Wochen Psychopharmaka, die er nicht einnehme. Angedacht sei eine Tagesklinik, aber es sei noch nichts eingeleitet worden, und gemäss dem Internet sei die Praxis von Dr. G.___ vom 11. Juli bis 16. August 2020 geschlossen (S. 3 Frage 3).
Zu den vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden führte Dr. H.___ aus, dass er unzufrieden mit seinem Leben sei. Die Integration sei schwierig. Er habe in der Reinigung gearbeitet und müsse seit dem Jahr 2017 die gleiche Arbeit erledigen, wie davor zu zweit. Es sei zuviel für ihn gewesen. In sieben Monaten habe er 77 Stunden Überzeit. Alle seien nach Feierabend nach Haus gegangen und er habe noch Toiletten putzen müssen. Er habe Heimweh. Vor der Geburt seiner Tochter habe er überlegt, zurückzugehen. Jetzt komme das nicht mehr in Frage. In der Schweiz sei er krank geworden und müsse noch dreimal operiert werden. In Tunesien sei er nie krank gewesen und habe auch gute Jobs gehabt. Er habe einmal im Monat einen Termin bei seiner Psychiaterin. Vor zwei Wochen seien ihm Psychopharmaka verordnet worden, die er aus Angst nicht einnehme. Er sei traurig, da sein Vater in Tunesien nach einem Schlaganfall im Koma liege. Bis jetzt sei er noch nie psychisch krank gewesen (S. 2 Frage 1).
3.10 Dr. G.___ nannte in ihrem Bericht vom 20. August 2020 (Urk. 7/43) als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Dr. G.___ führte aus, dass sie bislang weder nach der Anamnese noch nach einem psychopathologischen Befund gefragt worden sei, so dass dies im Bericht vom 1. Juli 2020 nicht als fehlend bezeichnet werden könne (S. 1 oben). Der Beschwerdeführer habe berichtet, bereits vor zwei Jahren einmal eine depressive Episode gehabt zu haben. Damals sei er in einem sehr tiefen Loch und sehr depressiv gewesen. Fremdanamnestisch sei berichtet worden, dass er seit dem Jahr 2015 jährlich immer wieder depressive Einbrüche habe. Sowohl der Patient als auch seine Frau hätten berichtet, dass auch das Thema Rassismus in den Jahren seit 2014 immer wieder sehr präsent und belastend gewesen sei (S. 1 unten). Dr. G.___ führte aus, dass das Erstgespräch bei ihr im August 2019 stattgefunden habe. Der Patient habe jedoch keine weiteren Termine vereinbart. Eine erneute Anmeldung durch die Hausärztin sei im Mai 2020 erfolgt. Während ihrer Abwesenheit seien zwei Termine bei Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erfolgt, bei welcher der Patient ab dem 24. September 2020 die Therapie in seiner Muttersprache weiterführen werde (S. 2 oben).
Dr. G.___ führte aus, dass es sich hier ursprünglich, wie von Dr. H.___ festgestellt, um eine Anpassungsstörung gehandelt haben möge. Jedoch sei es so, dass das Zeitkriterium bei Anpassungsstörungen mit bis zu zwei Jahren definiert und vorliegend längst abgelaufen sei, so dass die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Episode (ICD-10 F33.1) gestellt werden könne (S. 2 Mitte). Zudem sei die Anmeldung für die Tagesklinik bereits am 16. Juni 2020 erfolgt. Der Patient habe auch bereits zwei Termine zu einem Vorgespräch erhalten, welche er jedoch aus Angst, wegen seines gebrochenen Deutsch negativ aufzufallen und den damit einhergehenden Minderwertigkeitsgefühlen, jeweils wieder abgesagt habe. Aufgrund von teilweise bestehenden sprachlichen Barrieren sei es nicht möglich gewesen, eine leitliniengerechte Psychopharmakotherapie zu etablieren, da der Patient starke Ängste bezüglich der Nebenwirkungen gehabt habe (S. 2 unten).
3.11 Der beratende Arzt der Krankentaggeldversicherung, Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner Stellungnahme vom 2. September 2020 (Urk. 7/47/4-5) aus, dass die Beurteilung von Dr. H.___ nachvollziehbar sei. Die Fachärztin habe den Beschwerdeführer persönlich untersucht und objektive psychopathologische Befunde seien spärlich und unspezifisch gewesen. Dementsprechend sei eine depressive Episode gemäss ICD-10 F3 verneint worden. Im Zusammenhang mit der beruflichen Belastung und den Konflikten sowie einer ungenügenden sozialen Integration in der Schweiz sei nachvollziehbar eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) attestiert worden. Eine Arbeitsunfähigkeit könne aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht begründet werden. Die behandelnde Ärztin Dr. G.___ verweise zum Schweregrad des depressiven Syndroms auf die Selbsteinschätzung des Versicherten. Die postulierte Diagnose könne aufgrund des Berichts aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht bestätigt werden. Zudem gehe der Hinweis auf das Zeitkriterium bezüglich ICD-10 F43.2 ins Leere (S. 1 Ziff. 1-2). Dr. J.___ führte aus, dass die anamnestischen Angaben vor August 2019 zur Kenntnis zu nehmen seien. Eine entsprechende Dokumentation sei nicht vorhanden. Im Vordergrund stünden dabei neben körperlichen Schmerzen vor allem multiple soziale Belastungen, beispielsweise Herkunft, Migration, fehlende Anerkennung eines beruflichen Abschlusses, mangelhafte Deutschkenntnisse, geringe soziale Integration, Heimweh, berufliche Konflikte/Belastungen, Kündigung des Anstellungsvertrages, berufliche Sorgen und die Krankheit und der Tod des Vaters (S. 2 oben). Ab 1. August 2020 begründeten keine Diagnosen eine Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 3). Aus versicherungspsychiatrischer Sicht liessen sich keine relevanten Defizite beschreiben, und es könne keine Arbeitsunfähigkeit begründet werden (S. 2 Ziff. 4). Im weiteren Verlauf stünden wie bisher weit überwiegend die oben genannten multiplen sozialen Belastungen im Vordergrund (S. 2 Ziff. 6).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging in somatischer Hinsicht gestützt auf die Ausführungen der Hausärztin Dr. C.___ vom 27. März und vom 18. Juni 2020 (vorstehend E. 3.4 und E. 3.7) davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Hauswart eingeschränkt arbeitsfähig, ihm aber eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. In psychischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Abklärungen der Krankentaggeldversicherung, namentlich auf die Beurteilung von Dr. H.___ vom 24. Juli 2020 (vorstehend E. 3.9) sowie auf die abschliessende Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. J.___ vom 2. September 2020 (vorstehend E. 3.11) ab, wonach kein die Arbeitsfähigkeit einschränkendes psychisches Leiden ausgewiesen sei (vorstehend E. 2.1, vgl. Urk. 7/23, Urk. 7/48).
Dagegen stellte sich der Beschwerdeführer gestützt auf die Ausführungen seiner behandelnden Psychiaterin Dr. G.___ vom 1. Juli und vom 20. August 2020 (vorstehend E. 3.8 und 3.10) auf den Standpunkt, dass er aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig sei und auch aufgrund seiner somatischen Leiden in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (vorstehend E. 2.2).
4.2 Die behandelnde Hausärztin Dr. C.___ befand den Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 27. März 2020 (vorstehend E. 3.4) in Kenntnis der Berichte von PD Dr. A.___ vom 4. Oktober 2019 (vorstehend E. 3.1) und Dr. B.___ vom 11. Oktober 2019 und vom 29. Januar 2020 (vorstehend E. 3.2-3) in einer angepassten Tätigkeit für vollständig arbeitsfähig. Von dieser Einschätzung wich sie in ihrem Bericht vom 18. Juni 2020 (vorstehend E. 3.7) allein aufgrund der von Dr. G.___ zwischenzeitlich gestellten psychiatrischen Diagnose und der attestierten Arbeitsunfähigkeit ab.
Aus den Berichten der behandelnden Fachärzte PD Dr. A.___ vom 4. Oktober 2019 und vom 13. Mai 2020 (vorstehend E. 3.1 und E. 3.5) und von Dr. B.___ vom 11. Oktober 2019 und vom 29. Januar 2020 (vorstehend E. 3.2-3) sowie von Dr. D.___ und Dr. E.___ vom 4. Juni 2020 (vorstehend E. 3.6) gehen keine Anhaltspunkte dafür hervor, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestünde. Ein operatives Vorgehen würde lediglich eine vorübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben. Demnach ist die gestützt auf die Akten getroffene Einschätzung der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, nicht zu beanstanden.
4.3 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Leiden anbelangt, erweist sich die Beurteilung von Dr. H.___ vom 24. Juli 2020 (vorstehend E. 3.9), welche nach der Untersuchung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2020 keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Diagnose feststellen konnte, als nachvollziehbar und schlüssig. Dr. H.___ ist dahingehend beizupflichten, dass sich die von der behandelnden Psychiaterin Dr. G.___ gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1, vorstehend E. 3.8 und E. 3.10), mangels vorgängig dokumentierten depressiven Einbrüchen als nicht nachvollziehbar erweist. Mit Blick auf die Aktenlage ändert daran auch das Vorbringen des Beschwerdeführer nichts, wonach unberücksichtigt geblieben sei, dass er schon zuvor an depressiven Einbrüchen gelitten habe (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 11.1). So liegen keine fachärztlichen Berichte vor, welche eine behandlungsbedürftige depressive Problematik oder eine damit in Verbindung stehende Arbeitsunfähigkeit vor Mitte 2020 ausweisen würden. Tatsächlich geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer erst nachdem er den negativen Vorbescheid vom 20. April 2020 (Urk. 7/24) erhalten hatte, psychische Probleme vorbrachte, welche im Mai 2020 zu einer Überweisung durch die Hausärztin Dr. C.___ an Dr. G.___ führten. Wie aus dem Bericht von Dr. G.___ vom 20. August 2020 (vorstehend E. 3.10) hervorgeht, fand zwar bereits im August 2019 ein Vorgespräch mit dem Beschwerdeführer statt, eine anschliessende Behandlung erfolgte jedoch nicht. Insbesondere beklagte der Beschwerdeführer weder anlässlich der am 5. Dezember 2019 vorgenommenen Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung (Urk. 7/5 Ziff. 6.1) noch anlässlich des Standortgespräches vom 4. März 2020, an psychischen Beschwerden zu leiden (Urk. 7/18 S. 3 unten, S. 5 Ziff. 5). Allfällige psychische Beschwerden wurden im Übrigen auch nicht von der seit dem 19. Januar 2017 behandelnden Hausärztin Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 27. März 2020 (vorstehend E. 3.4) erwähnt.
Es erweist sich als wenig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, sollte er tatsächlich an relevanten psychischen Beschwerden gelitten haben, diese über einen derart langen Zeitraum nirgends erwähnt hat. Demnach stützte Dr. G.___ die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), allein auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau ab. Auch nahm Dr. G.___ keine Abgrenzung des tatsächlichen Krankheitsgeschehens zur zweifelsohne bestehenden psychosozialen Belastungssituation vor. Wie Dr. H.___ festhielt, weist die zeitliche Übereinstimmung hinsichtlich der Entstehung der Beschwerden mit den psychosozialen Belastungsfaktoren auf eine entsprechende Verursachung hin, weshalb unter Ausklammerung der psychosozialen Faktoren lediglich von einem geringen Schweregrad der Gesundheitsschädigung ausgegangen werden muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.3 und E. 4.9).
Mangels schlüssiger Diagnostik und hinreichender Abgrenzung des Krankheitsgeschehens von psychosozialen Belastungsfaktoren sowie vor dem Hintergrund, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Dr. G.___ zu berücksichtigen gilt, dass ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung zumindest als hausarztähnlich bezeichnet werden muss, weshalb hier eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung ihrer Berichte angebracht ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc), vermögen ihre Ausführungen die Einschätzung von Dr. H.___ vom 24. Juli 2020 sowie von Dr. Kutze vom 2. September 2020 (vorstehend E. 3.9 und E. 3.11) nicht in Zweifel zu ziehen.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass auch das Therapieverhalten des Beschwerdeführers als inkonsistent zu werten ist, indem, wie ausgeführt, erst im Hinblick auf einen sich abzeichnenden negativen Rentenentscheid mit einer Therapie begonnen wurde (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_885/2015 vom 13. Januar 2016 E. 2, BGE 141 V 281 E. 4.4). Weiter erweist sich auch sein Leidensdruck vor dem Hintergrund, dass er die verordneten Psychopharmaka nicht einnahm und auch nicht an den Vorgesprächen für die Tagesklinik erschienen ist, grundsätzlich als fraglich, wobei sich die hierfür von Dr. G.___ in ihrem Bericht vom 20. August 2020 (vorstehend E. 3.10) angegebene Erklärung (Hemmungen wegen mangelnden Deutschkenntnissen) als wenig plausibel erweist. Zudem wurde gemäss ihren Aussagen eine regelmässige Therapie bei der arabisch sprechenden Therapeutin erst ab dem 24. September 2020 und damit nach der Aktenbeurteilung durch Dr. J.___ vom 2. September 2020 (vorstehend E. 3.11) und auch nach dem Verfügungserlass vom 22. September 2020 (Urk. 2) aufgenommen, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Beurteilung von Dr. J.___ auf einer unvollständigen Aktenlage basiere, da vorgängig kein aktueller Bericht der Therapeutin Dr. I.___ eingeholt worden sei (Urk. 1 S. 8 Rz 12), ins Leere geht.
Damit ist gestützt auf die Beurteilung von Dr. H.___ vom 24. Juli 2020 (vorstehend E. 3.9) sowie die Stellungnahme von Dr. J.___ vom 2. September 2020 (vorstehend E. 3.11) davon auszugehen, dass keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist. Damit erübrigt sich auch eine weitergehende Prüfung allfälliger Auswirkungen einer Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit anhand von Standardindikatoren.
4.4 Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer aus somatischen Gründen in seiner angestammten Tätigkeit als Hauswart eingeschränkt ist, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit jedoch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Das Vorliegen einer relevanten psychischen Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ist zu verneinen.
An diesem Ergebnis hätte auch eine Beurteilung des medizinischen Sachverhalts durch den RAD nichts geändert, zu dessen Beizug die IV-Stelle im Übrigen vorliegend nicht verpflichtet war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3, insbesondere E. 3.3.1).
5. Der Beschwerdeführer übte vor Eintritt des Gesundheitsschadens unter ungelernte Hilfsarbeiten zu subsumierende Tätigkeiten in der Reinigung respektive im Gebäudeunterhalt aus (vgl. Urk. 7/18 S. 2 f. Ziff. 2). Damit erzielte er gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/16) vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2018 ein Einkommen von Fr. 56'427.--. Aus den Akten des Krankentaggeldversicherers geht sodann ein monatlich erzielter Lohn von (wohl 13 x) Fr. 4'300.-- hervor (Urk. 7/12/2).
Auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens sind dem Beschwerdeführer behinderungsangepasste Hilfsarbeitertätigkeiten in einem Pensum von 100 % zumutbar. Da er keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgeht, sind für die Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2018) heranzuziehen und - da er über keine Ausbildung verfügt - dabei auf den LSE-Tabellenwert Total des niedrigsten Kompetenzniveaus in Höhe von Fr. 5’417.-- abzustellen (LSE 2018, Tabelle TA1 tirage skill level, Kompetenzniveau 1, Männer). Aufgrund dessen, dass dieser Betrag über dem vom Beschwerdeführer erzielten Valideneinkommen liegt, und selbst bei Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von 25 % kein rentenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde (vorstehend E. 1.2), besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen hat, zumal er unbestrittenermassen in seiner ungelernten angestammten Tätigkeit als Hauswart/Gebäudereiniger nur noch eingeschränkt arbeitsfähig ist.
6.2 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen).
6.3 Indem der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Hauswart und in der Gebäudereinigung nur noch eingeschränkt arbeitsfähig ist (vgl. vorstehend E. 4.4) und der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mittlerweile aufgelöst hat (vorstehend E. 3.5, Urk. 7/43 S. 1 unten) und der Beschwerdeführer auch berufliche Eingliederungsmassnahmen beantragt hat (vorstehend E. 2.2), erfüllt er die Voraussetzungen gemäss Art. 15 IVG, weshalb ein Anspruch auf Berufsberatung zu bejahen und die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen ist.
7.
7.1 Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG hat. Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
7.2 Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn der Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat. Zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Ist die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung einer bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen, fällt die Arbeitsvermittlung auch weiterhin nicht in die Zuständigkeit der Invalidenversicherung, sondern gegebenenfalls in den Bereich der Arbeitslosenversicherung. Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art (Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3).
7.3 Vorliegend bestehen die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers primär in einer Minderbelastbarkeit im Zusammenhang mit seinen Schulter- und Hüftbeschwerden. Die geforderte spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art (vgl. vorstehend E. 7.2) muss sich jedoch dahingehend auswirken, dass diese selbst Probleme bei der Stellensuche verursacht. Derartige spezifische Einschränkungen sind vorliegend ohne weiteres zu verneinen.
Vielmehr kann der Beschwerdeführer aus rein invalidenversicherungsrechtlicher Sicht eine seiner Restarbeitsfähigkeit entsprechende Arbeitsstelle auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) ohne Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle finden. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten sowie Sortierarbeiten. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung ist daher zu verneinen.
8. Wie ausgeführt (vorstehend E. 5), lag das vom Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit als Hauswart und Gebäudereiniger erzielte Einkommen unter dem gemäss den LSE-Tabellenlöhnen festgelegten durchschnittlichen Verdienst für einfache Hilfsarbeitertätigkeiten. Demnach erübrigt sich nachfolgend eine eingehende Prüfung eines Anspruches des Beschwerdeführers auf eine Umschulung, da dieser voraussetzt, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Hilfstätigkeit resultiert damit kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von 20 %. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung besteht daher nicht.
9. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 22. September 2020 (Urk. 2) insofern abzuändern, als festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Berufsberatung im Sinne von Art. 15 IVG hat.
10.
10.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin und zu zwei Drittel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer eine um zwei Drittel reduzierte Prozessentschädigung zu, die beim massgebenden praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. September 2020 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Berufsberatung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden zu zwei Drittel dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Annemarie Gurtner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchucan