Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2020.00729
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 23. Dezember 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli
Anwaltskanzlei Reto Zanotelli
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1988, meldete sich am 3. August 2004 unter Hinweis auf Beschwerden im Zusammenhang mit einem pilozystischen Astrozytom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte der Versicherten Kostengutsprachen für Hilfsmittel sowie medizinische und berufliche Massnahmen und sprach ihr mit Verfügung vom 5. November 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. August 2006 zu (Urk. 8/254; Urk. 8/240 Verfügungsteil 2).
1.2 Mit Verfügung vom 9. April 2009 sprach ihr die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Februar 2009 eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades zu (Urk. 8/275; Urk. 8/274 Verfügungsteil 2).
1.3 Nachdem die Versicherte per 31. Juli 2013 im Rahmen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung mit Taggeldbezug (Urk. 8/331-332, Urk. 8/354-355, Urk. 8/359, Urk. 8/402) eine KV-Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hatte (Urk. 8/356, Urk. 8/391), danach jedoch nur teilweise arbeitsfähig war, sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügungen vom 21. Februar 2014 vom 1. August bis 31. Oktober 2013 sowie ab 1. Februar 2014 eine Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad 63 %) zu (Urk. 8/460 sowie Urk. 8/465; Verfügungsteil 2 Urk. 8/455).
1.4 Die im März 2014 eingeleitete Revision des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung (Urk. 8/471) ergab einen unveränderten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine leichte Hilflosigkeit (Mitteilung vom 27. Mai 2014, Urk. 8/473).
1.5 Am 14. März 2016 erfolgte erneut eine Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung bei der Versicherten zu Hause. Aus dem Abklärungsbericht vom 28. April 2016 geht hervor, dass die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung nicht mehr erfüllt seien (Urk. 8/502). Mit Verfügung vom 18. Juli 2016 hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Hilflosenentschädigung auf (Urk. 8/511). Die dagegen erhobene Beschwerde (vgl. Urk. 8/516/3-10) wurde mit Urteil vom 18. September 2017 im Prozess IV.2016.01017 abgewiesen (Urk. 8/536).
1.6 Nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen mangels Eingliederungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt verneint hatte (Urk. 8/535), holte sie im Rahmen des im November 2018 eingeleiteten Revisionsverfahrens betreffend Invalidenrente (vgl. Urk. 8/541-543) ein polydisziplinäres Gutachten bei der Medas Y.___ ein, welches am 22. Mai 2020 erstattet wurde (interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, Urk. 8/599/1-12; vgl. auch diverse Teilgutachten Urk. 8/599/13-131).
Zwischenzeitlich hatte sich die Versicherte im April 2019 erneut zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet (Urk. 8/550), weshalb am 3. August 2020 eine Abklärung bei ihr zu Hause erfolgte (Bericht vom 4. August 2020, Urk. 8/609). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/610; Urk. 8/615) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. September 2020 das Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ab (Urk. 8/619 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 21. Oktober 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. September 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr, eventuell nach ergänzenden Abklärungen, eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2020 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Der mit Beschwerde vom 28. April 2021 gegen die Verfügung vom 16. März 2021, mit welcher die Beschwerdegegnerin den bisherigen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Dreiviertelsrente bestätigt hatte, angehobene Prozess am hiesigen Gericht (IV.2021.00268) wurde mit heutigem Urteil abgeschlossen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Hilflosenentschädigung wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinngemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 139 zu Art. 30–31).
Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.
Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1).
1.3 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, die Beschwerdeführerin sei gemäss der Abklärung vor Ort in keinem Bereich auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Bei der lebenspraktischen Begleitung liege der anrechenbare Zeitaufwand unter den geforderten zwei Stunden pro Woche. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, Termine selber zu vereinbaren und wahrzunehmen. Sie fahre regelmässig mit den öffentlichen Verkehrsmitteln und dem Fahrrad. Soziale Kontakte pflege sie regelmässig. Die Einschränkungen bei den administrativen Aufgaben seien berücksichtigt und nach Erfahrungswerten angerechnet worden, würden jedoch die Anforderungen der lebenspraktischen Begleitung nicht erfüllen (Urk. 2 S. 2 oben).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), der aktuelle Abklärungsbericht sei ohne Befragung ihrer Eltern und Berücksichtigung der Angaben der hilfeleistenden Personen erfolgt, weshalb dieser keine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstelle (S. 3 f. Ziff. 5). Ihre Eltern würden sie täglich durchschnittlich mindestens eine halbe Stunde sowohl bei administrativen Angelegenheiten wie auch im Hinblick auf praktisch sämtliche alltäglichen Verrichtungen unterstützen (S. 5 f.). Im Vergleich zur 2016 durchgeführten Abklärung liege nun eine erhebliche Veränderung mit höherem Aufwand für die lebenspraktische Begleitung vor (S. 6 Ziff. 7).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das erneute Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung zu Recht abgewiesen hat. Zu vergleichen (vgl. E. 1.2) sind vorliegend die Umstände im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) mit jenen anlässlich der leistungseinstellenden Verfügung vom 18. Juli 2016, als die Beschwerdegegnerin die bis dahin ausgerichtete Entschädigung für eine leichte Hilflosigkeit aufgehoben hatte (vgl. Urk. 8/511). Der medizinische Gesundheitszustand blieb in den vergangenen Jahren im Wesentlichen konstant und hat keine (im Hinblick auf den Anspruch auf Hilflosenentschädigung) relevante Veränderung erfahren, was auch mit heutigem Urteil im Prozess IV.2021.00268 betreffend Invalidenrente festgehalten wurde.
3.
3.1 Im Urteil vom 18. September 2017, worin die Aufhebung des bisherigen Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit bestätigt wurde, wurde zum Abklärungsbericht vom 28. April 2016 Folgendes ausgeführt (Erwägung 3.3, Urk. 8/536/10-11):
«Die Beschwerdeführerin berichte, dass es ihr ganz allgemein gut gehe, sie jedoch mit Müdigkeit zu kämpfen habe. Sie fühle sich am Morgen nie ausgeschlafen und sei schlapp. Deshalb habe sie letztes Jahr eine Auszeit gehabt und sei für 7 ½ Wochen in Ecuador gewesen. Sie habe dort eine Schule besucht um Spanisch zu lernen. Sie fühle sich nun fitter und beherrsche die spanische Sprache (S. 1 unten). Sie habe das Arbeitspensum von 80 % auf 60 % reduziert. Den Arbeitsweg nach Z.___ lege sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurück. Sie wohne nach wie vor bei ihren Eltern zu Hause, sie möchte jedoch gerne ausziehen und mit einer Kollegin in eine Wohngemeinschaft ziehen. Der Vater der Beschwerdeführerin fügte an, er habe den Eindruck, dass seine Tochter einen eigenen Haushalt meistern könnte. Sie müsste sich jedoch aufgrund der Vergesslichkeit viele Dinge aufschreiben (S. 2 oben).
Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei, wurde im Abklärungsbericht Folgendes notiert: Bei den Haushaltsarbeiten könne sie mithelfen, wenn die Beschwerdeführerin möchte. Den Alltag organisiere und meistere sie selbständig. Die regelmässigen Termine, welche oft zur selben Zeit stattfinden würden, nehme sie zuverlässig wahr. Die administrativen Tätigkeiten würden alle zwei Wochen mit dem Vater besprochen und erledigt. Sie bespreche mit ihm Sozialversicherungsangelegenheiten sowie die Steuern. Nach der Besprechung führe die Beschwerdeführerin die Tätigkeiten selbständig aus. Aktuell habe man auch noch die Termine für die neuropsychologische Abklärung gemeinsam besprochen.
Ansonsten sei sie in ihrem Alltag selbständig und organisiere ihre Kontakte und Termine ohne Dritthilfe. Ebenso verwalte sie ihren Lohn selbst. Die Krankenkassenrechnung begleiche sie selbständig per Online-Banking (S. 3 Mitte).
Die Abklärungsperson führte Folgendes aus: Die Beschwerdeführerin sei im Herbst 2015 zum zweiten Mal für mehrere Wochen für einen Sprachaufenthalt im Ausland gewesen. Um die Sprache nicht zu verlernen, treffe sie sich regelmässig in einem Café, um sich in der Fremdsprache mit anderen Teilnehmern auszutauschen. Somit gehe klar hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschäftigungen und Hobbies selbständig organisiere und Kontakte pflege. Ihr sei es gelungen, sich in einer neuen Umgebung (Ecuador) selbständig zu organisieren. Sie sei während dieser Zeit auf sich alleine gestellt gewesen.
Während dem anderthalbstündigen Abklärungsgespräch habe die Beschwerdeführerin selbständig Auskunft gegeben. Der Vater habe die Angaben teilweise präzisiert. Die Abklärungen hätten ganz klar ergeben, dass sie bei den administrativen Tätigkeiten alle zwei Wochen oder zusätzlich bei Bedarf von ihrem Vater unterstützt werde. Für die Administration von einer Person, bei welcher die Sozialversicherungen seit einigen Jahren involviert seien, werde sicherlich pro Monat nicht mehr als eine Stunde benötigt. Somit sei die Dauer und Intensität an Begleitung von mindestens zwei Stunden pro Woche nicht mehr ausgewiesen und begründe keinen Anspruch mehr auf eine lebenspraktische Begleitung (S. 3 f.).
Da die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung nicht mehr erfüllt seien, in den alltäglichen Lebensverrichtungen absolute Selbständigkeit bestehe und medizinische Pflege oder Überwachung nicht notwendig sei, gelte es nun, die Hilflosenentschädigung einzustellen (S. 4 unten).»
Das Gericht kam in Erwägung 4.3 gestützt auf den Abklärungsbericht vom 28. April 2016 zu folgendem Schluss (Urk. 8/536/13):
«Im Vergleich zur Situation anlässlich der ersten und zweiten Haushaltsabklärung ist die benötige Hilfestellung in deutlich geringerem Umfang notwendig, da die Beschwerdeführerin weitgehend selbständig ist und aktuell vorwiegend nur noch alle zwei Wochen eine Besprechung mit dem Vater stattfindet, um die administrativen Belange zu besprechen. Sodann plant die Beschwerdeführerin den Auszug von zu Hause und auch seitens der Eltern wird betont, dass die Beschwerdeführerin einen eigenen Haushalt meistern könne, was ein weiterer Hinweis ist für die weniger benötigte Hilfestellung durch die Eltern. Dass sie sich möglicherweise vermehrt Dinge aufschreiben muss, damit sie nicht in Vergessenheit geraten, liegt im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht im Bereich des Zumutbaren. Sodann konnte die Beschwerdeführerin seit der Zusprache der Hilflosenentschädigung zwei Mal einen mehrwöchigen Auslandaufenthalt alleine bewerkstelligen. Selbst wenn sie während dieser Zeit in regelmässigem Kontakt mit ihren Eltern stand, zeigen diese Auslandaufenthalte, dass sich die Beschwerdeführerin im Alltag deutlich besser und mit erheblich weniger Dritthilfe zurechtfinden kann als noch im Zeitpunkt der Zusprache der Hilflosenentschädigung.»
3.2
3.2.1 Im aktuellen Abklärungsbericht vom 4. August 2020 (Urk. 8/609) wurde von der Abklärungsperson festgehalten, die Beschwerdeführerin habe bezüglich der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen im Vergleich zur letzten Abklärung vom 28. April 2016 überall angegeben, es habe sich seither nichts verändert und sie sei in allen sechs Bereichen weiterhin selbständig (S. 4 f.).
Zur Hilfeleistung, welche das selbständige Wohnen ermögliche, geht aus dem Bericht Folgendes hervor (S. 5 f.): Die Beschwerdeführerin habe angegeben, bezüglich Tages-Strukturierung, Wochenplanung, Haushaltsorganisation inklusive Freizeit/Wohnungspflege/Kleiderwäsche/Ernährung (inklusive Planung) keine Dritthilfe zu benötigen. Sie bewältige ihren Alltag selbständig, vereinbare sämtliche Termine (Arzt, Akupunktur, Nagelstudio) selbständig und nehme diese in der Regel auch wahr. Im vergangenen Jahr habe sie zweimal den Termin im Nagelstudio und einmal den Akupunkturtermin (durchschnittlich eine Sitzung pro Woche, vgl. S. 4 Mitte) vergessen. Es sei ihr möglich, kleinere administrative Tätigkeiten zu erledigen, wie Rechnungen per e-banking oder am Schalter zu bezahlen, ihr Konto selbständig zu verwalten und die Post zu sichten (S. 5 unten). Pro Woche komme ihr Vater ein- bis zweimal (Zeitdauer zwischen 30 und 120 Minuten) vorbei, um gemeinsam administrative Angelegenheiten (Sozialversicherungen, Steuern etc.) zu besprechen, teilweise zu erledigen oder der Vater schreibe für sie ein Schreiben, welches sie dann absegne. Die zeitliche Unterstützung ihres Vaters sei höher, seit sie zu Hause ausgezogen sei. Er erinnere sie auch immer daran, dass sie die Rechnungen der Krankenkasse der Ergänzungsleistung schicken müsse. Selber vergesse sie dies. Der zeitliche Aufwand sei erhöht, weil nun sämtliche Rechnungen, Schreiben etc. direkt zu ihr kämen. Sie verlege auch Dokumente, die sie dann suchen müssten. Zudem benötige sie nun mehr Ressourcen für Haushaltsarbeiten, Kochen, Einkaufen etc. Aus diesem Grund habe sie weniger Kapazitäten für die administrativen Angelegenheiten, mit welchen sie sowieso schon überfordert sei (S. 6 oben).
Zu diesen Ausführungen merkte die Abklärungsperson insbesondere an, die Beschwerdeführerin benötige nach wie vor bei den administrativen Tätigkeiten Unterstützung von ihrem Vater. Die angegebene erhöhte Zeitangabe von 30 bis 120 Minuten pro Woche sei nicht nachvollziehbar (S. 6 Mitte).
Zusammenfassend kam die Abklärungsperson zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in keinem Bereich auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Der anrechenbare Zeitaufwand bei der lebenspraktischen Begleitung liege unter den geforderten zwei Stunden pro Woche. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, Termine selber zu vereinbaren und wahrzunehmen. Sie fahre regelmässig mit den öffentlichen Verkehrsmitteln und dem Fahrrad. Soziale Kontakte pflege sie regelmässig. Die Einschränkungen bei den administrativen Aufgaben seien berücksichtigt und nach Erfahrungswerten angerechnet worden, würden jedoch die Anforderungen der lebenspraktischen Begleitung nicht erfüllen. Das Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung werde abgewiesen (S. 7 Mitte).
3.2.2 Am 22. Mai 2020 wurde das polydisziplinäre Gutachten der Medas Y.___ erstattet (Urk. 8/599/1-12). Im neurologischen Teilgutachten führte der Gutachter aus, leichte bis mittelschwere kognitive Minderleistungen seien mit einem aktiven sozialen und Privatleben gut vereinbar, auch wenn die Beschwerdeführerin ab und zu Termine verpasse. Sie wohne erst seit Kurzem in einer Wohngemeinschaft, davor habe sie bei den Eltern gewohnt. Ihre administrativen Belange erledige sie nicht selber, der Vater unterstütze sie eng dabei (Urk. 8/599/52-70; S. 14 oben).
3.2.3 Am 17. Oktober 2020 verfasste der Vater der Beschwerdeführerin zuhanden des Rechtsvertreters eine Stellungnahme zum Ausmass des Unterstützungsbedarfs seiner Tochter (Urk. 3).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandete, der aktuelle Abklärungsbericht erweise sich nicht als zuverlässige Entscheidungsgrundlage, da ihren Eltern keine Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zum konkreten Aufwand der lebenspraktischen Begleitung eingeräumt worden sei (Urk. 1 S. 4 oben).
Die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 16. Juli 2020 betreffend die Durchführung einer Abklärung an Ort und Stelle zwecks Beurteilung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung wurde dem Rechtsvertreter wie auch in Kopie der Beschwerdeführerin und deren Vater zugestellt (vgl. Urk. 8/608). Insofern hatten die Eltern Kenntnis der bevorstehenden Abklärung. Eine eigene Darlegung der gebotenen Unterstützung der Eltern floss in den Abklärungsbericht jedoch tatsächlich nicht ein (vgl. Urk. 8/609).
Der Vater äusserte sich in der Stellungnahme vom 17. Oktober 2020 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin. Er führte aus, er unterstütze seine Tochter nicht nur bei komplexen administrativen Angelegenheiten (beispielsweise Vertrag Untermiete, regelmässige Gespräche mit der Untervermieterin betreffend verschiedene, immer wieder auftauchende Detailfragen, Organisation des Zügelns, Kontakt und Korrespondenz mit allen Amtsstellen und Versicherungen usw.). Regelmässig notwendig seien beispielsweise auch das Nachfragen und die Kontrolle bezüglich Vereinbarung und Wahrung von Terminen, Nachfragen und Anregungen mit dem Ziel, dass die sozialen Kontakte nicht verloren gingen, und konstante Unterstützung zu allen Gesichtspunkten der Arbeitssuche (Kontakte vermitteln oder anregen, Bewerbungen verfassen usw.). Die notwendige Unterstützung müsse stets einfühlsam erfolgen, um nicht das Selbstvertrauen zu schädigen. Dafür sei ein hoher Zeitaufwand von durchschnittlich mindestens einer halben Stunde pro Tag nötig. Ohne die intensive Unterstützung von ihm wie auch der Mutter der Beschwerdeführerin sei die Selbständigkeit undenkbar und wäre schon längst gescheitert (Urk. 3).
4.2
4.2.1 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).
Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1, je mit Hinweisen).
4.2.2 Gemäss Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV (KSIH; gültig ab 1. Januar 2015, Stand vom 1. Juli 2020 ist unter dem Aspekt der Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV) die lebenspraktische Begleitung notwendig, damit der Alltag selbständig bewältigt werden kann. Sie liegt vor, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist (Rz 8050):
- Hilfe bei der Tagesstrukturierung;
- Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z. B. Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten, etc.);
- Haushaltsführung.
Lebenspraktische Begleitung besteht nur dann, wenn eine Person unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen (Nahrung, Körperpflege, angemessene Kleidung, minimale Anforderungen an die Wohnungspflege usw.) und deshalb in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müsste. Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist, zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen (Rz 8040 KSIH).
4.3 Die Beschwerdeführerin lebt neu – im Vergleich zur Situation anlässlich der Verfügung vom 18. Juli 2016 – nicht mehr bei ihren Eltern, sondern zusammen mit einer Kollegin in einer Wohngemeinschaft. Dies hat aber nach dem Gesagten (vgl. E. 4.2.1) keinen (revisionsrechtlich) relevanten Einfluss auf die Beurteilung der lebenspraktischen Begleitung.
Die erforderlichen Hilfeleistungen sind unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren. Es muss also immer geprüft werden, ob die versicherte Person ohne die entsprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste (vgl. E. 4.2.2).
Die vom Vater der Beschwerdeführerin beschriebene Hilfeleistung betrifft teilweise einmalige und nicht wiederkehrende Punkte wie die Unterstützung hinsichtlich des Untermietvertrags oder bei der Organisation des Zügelns, was nicht die minimale Grundversorgung betrifft. Sodann ist zu berücksichtigen, dass teilweise auch gesundheitlich nicht beeinträchtigte Personen Hilfe bei der Korrespondenz mit Amtsstellen und Versicherungen benötigen. Weiter betrifft die geleistete Unterstützung die Koordination mit der Untervermieterin, Erinnerung an Termine oder Anregung hinsichtlich Wahrnehmung sozialer Kontakte. Ein regelmässiger Aufwand von wöchentlich zwei Stunden oder mehr ist dafür nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin plante, an drei Märkten teilzunehmen, um ihre selbstgemachten Produkte zu verkaufen, welche sie auch an einigen wenigen Verkaufsstellen vertreiben lässt und seit dem Jahr 2019 in ihrem Onlineshop anbietet (Urk. 8/609/3). Es ist der Beschwerdeführerin anzurechnen, wie engagiert und betont selbständig sie ihren Alltag bewältigt. Dass dies, worauf der Vater auch hinweist, nicht immer ganz so selbständig erfolgt, wie die Beschwerdeführerin selbst beschreibt, erscheint zwar insbesondere auch vor dem Hintergrund der ausgewiesenen kognitiven Einschränkungen nachvollziehbar. Dennoch anerkannten auch die Gutachter in ihrer Konsistenzprüfung eine hohe Selbständigkeit im privaten Bereich, in welchem sie lediglich in administrativen Belangen an Grenzen stosse (vgl. Urk. 8/599/10 Ziff. 4.6). Eine regelmässige lebenspraktische Begleitung im Umfang von zwei Stunden oder mehr, ohne welche ein Heimeintritt nötig werden würde, ist aufgrund der vorliegenden Akten und insbesondere der vom Vater der Beschwerdeführerin beschriebenen Unterstützung jedoch überwiegend wahrscheinlich weiterhin nicht ausgewiesen.
In antizipierter Beweiswürdigung ist daher, nachdem der Abklärungsbericht vom 4. August 2020 den praxisgemässen Anforderungen (vgl. E. 1.3) entspricht und insbesondere der Vater zur geleisteten Unterstützung Stellung nehmen konnte (vgl. Urk. 3), auf weitere Abklärungen zu verzichten (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3).
4.4 Zusammenfassend ist keine revisionsrelevante Veränderung eingetreten, weshalb weiterhin kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Zanotelli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFonti