Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00731
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Rämi
Urteil vom 2. März 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, war zuletzt von Mai 2003 bis Mai 2016 als Installateur tätig, wobei der letzte effektive Arbeitstag am 4. September 2015 war (Urk. 12/14 Ziff. 5.4, Urk. 12/49/4-7, Urk. 12/49/9-10, Urk. 12/88/1-4 Ziff. 2.1, Ziff. 2.3). Unter Hinweis auf eine Arthrose meldete er sich am 4. Februar 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/14 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Tessin, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und erteilte der IV-Stelle des Kantons Zürich mit Mitteilung vom 16. März 2017 (Urk. 12/118) einen Delegationsauftrag für die Prüfung und allfällige Durchführung von beruflichen Massnahmen. Die IV-Stelle des Kantons Zürich und der Versicherte schlossen am 8. Mai 2017 eine Zielvereinbarung für Arbeitsvermittlung ab (Urk. 12/180/1-2).
Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 12/186) verneinte die IV-Stelle des Kantons Tessin mit Verfügung vom 27. Juni 2017 einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf berufliche Massnahmen (Urk. 12/189). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Mit Schreiben vom 11. September 2017 (Urk. 12/199) teilte die IV-Stelle des Kantons Zürich der IV-Stelle des Kantons Tessin mit, dass sie den Delegationsauftrag insbesondere mangels Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht durch den Versicherten (Urk. 12/194) abschliesse.
1.3 Am 14. April 2020 wurde der Versicherte durch seine Beiständin unter Hinweis auf eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit pulmonal aufgrund einer fortgeschrittenen COPD, eine Polyarthritis sowie eine Alkoholabhängigkeit erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 12/211 Ziff. 6.1) und sie reichte aktuelle medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 12/218-221).
Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 12/225) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. September 2020 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 12/228 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 21. Oktober 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. September 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Streitsache materiell zu prüfen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11).
Mit Gerichtsverfügung vom 7. Januar 2021 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4-5) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.3 Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, Mosimann, N 20 zu Art. 17 ATSG).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Prüfung der Aktenlage zeige keine Veränderung der Verhältnisse, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne (S. 1).
2.2 Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), mit dem Beweismass des «Glaubhaftmachens» sei nur verlangt, dass die versicherte Person die Änderung eines Elements aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubhaft dartue. Ein einseitiger Fokus auf den ausschliesslich medizinischen Sachverhalt sei nicht angängig (S. 4 Ziff. 16). Zum Zeitpunkt der letzten materiellen Entscheidung am 27. Juni 2017 sei er noch nicht verbeiständet gewesen. Die IV-Anmeldung vom 14. April 2020 sei von seiner Beiständin vorgenommen worden, daraus folge, dass eine Sachverhaltsänderung eingetreten sei, welche auch durch eine öffentliche Urkunde bewiesen sei. Dementsprechend sei das Beweismass des Glaubhaftmachens bei Weitem erreicht, weshalb die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt materiell zu prüfen habe (S. 5 Ziff. 22).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich sein gesundheitlicher Zustand seit der Verfügung vom 27. Juni 2017 (Urk. 12/189) wesentlich verschlechtert hat.
3.
3.1 Beim Erlass der Verfügung vom 27. Juni 2017 (Urk. 12/189) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Berichte vor:
3.2 Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, berichtete am 18. Januar 2016 über das von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebene Low Level Assessment (Urk. 12/13). Der 52-jährige Versicherte leide seit 2 Jahren an einer seropositiven rheumatoiden Arthritis mit Befall der Fingermittelgelenke mit bereits ansatzweiser Tendenz zur Knopflochdeformität in den Fingern II, III und IV, radiologisch noch ohne destruktive oder erosive Veränderungen. Dies weise darauf hin, dass die Entzündungsaktivität nicht ohne Folgen sei, entsprechend sei es wichtig, eine genügend effiziente entzündungshemmende Therapie durchzuführen, kombiniert mit intraarticulären Steroidinfiltrationen (S. 3). Er bezweifle, dass bei einer Rest-Entzündungsaktivität und morphologischen Veränderungen eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten belastenden und grobmanuellen Tätigkeit bei Fortbestehen der jetzigen Veränderungen realisierbar sei. Dies bedeute auch die Gefährdung seiner Arbeitsstelle, wobei es schwierig sein dürfte, den Versicherten in einer Verweistätigkeit einzugliedern (S. 4 oben). Die Therapie scheine noch nicht ausgeschöpft zu sein. Ab 14. Februar 2016 werde ein Versuch mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit vorgenommen, aufgrund des Verlaufs werde man entscheiden können, wie weit eine Wiedereingliederung in die angestammte Tätigkeit möglich sei (S. 4 Ziff. 1). In einer manuell weniger belastenden Tätigkeit wäre ab Mitte Februar 2016 wahrscheinlich eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar (S. 4 Ziff. 3).
3.3 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, führte in seinem Bericht vom 29. Februar 2016 (Urk. 12/34) aus, dass er den Versicherten seit 28. September 2015 behandle (Ziff. 1.2), und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- seropositive rheumatoide Arthritis
- Status nach Nephrektomie links als Kleinkind
- Polyneuropathie seit 2013
- Alkoholkonsum anamnestisch
Die Prognose sei nicht definitiv abschätzbar, unter entsprechender Behandlung könne die Prognose günstig sein (Ziff. 1.4). Seit 3. Oktober 2015 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Elektriker (Ziff. 1.6). Der Patient sei wegen den Fingergelenksentzündungen und Schwellungen nicht mehr fähig, seine Hände normal zu gebrauchen oder auch stärkere Belastungen auszuhalten. Er habe bisher an seiner Arbeitsstelle täglich erhebliche Gewichte transportieren müssen. In einer optimal adaptierten Tätigkeit, ohne Belastung der Hände, sei aus rheumatologischer Sicht theoretisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich (Ziff. 1.7-1.8).
3.4 Am 14. April 2016 nahm Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 12/54). Der 52-jährige Versicherte leide an beidseitiger Arthrose der Hände und befinde sich diesbezüglich in Behandlung. Derzeit bestehe das folgende Belastungsprofil: Heben von Gewichten von 10-15 kg, Handhabung von nicht vibrierenden Arbeitswerkzeugen bis zu 2 kg, Strecken von zirka 80-100 km in Personen- und Lastkraftwagen, Bedienen von Baumaschinen (Kräne, Trax). Wiederholte Belastung der Hände, einschliesslich Feinarbeit, führe leicht zu körperlicher Ermüdung. Es werde eine leichte Arbeit am Tag ohne extreme Witterungseinflüsse empfohlen.
Am 19. Juli 2016 nahm RAD-Arzt Dr. A.___ erneut Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 12/97) und hielt fest, dass sich keine Möglichkeit der Wiedereingliederung in den alten Betrieb ergeben habe. Da die Prognose momentan ungewiss und sich das klinische Bild noch am Entwickeln sei, werde empfohlen, allfällige Eingliederungsmassnahmen vorerst auszusetzen. Es seien insbesondere weitere Berichte bei der Krankentaggeldversicherung einzuholen. Anschliessend solle eine erneute Beurteilung durch den RAD-Arzt erfolgen.
3.5 Dr. Y.___ führte im Rahmen eines erneuten Low Level Assessments vom 8. November 2016 zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 12/108) aus, dass im Vergleich zur Voruntersuchung vom Januar 2016 (vgl. vorstehend E. 3.2) die Entzündungsaktivität rückläufig sei. Es bestünden unveränderte angedeutete Knopflochdeformitäten in den Fingern II, II und IV bei radiologisch fehlenden destruktiven oder erosiven Veränderungen. Es handle sich um eine seropositive rheumatoide Arthritis mit bekannter Polyneuropathie, die im Verlauf betreffend Entzündungsaktivität und Funktion gebessert sei. Im Alltag könne er praktisch sämtliche Verrichtungen selber bewältigen. Gewichtsbelastende oder grobmanuelle Tätigkeiten seien nicht mehr möglich, dies langfristig. Die angestammte Tätigkeit sei somit nicht mehr zumutbar (S. 3 Ziff. 1). In der angestammten Tätigkeit beurteile er mittel- bis längerfristig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als ausgewiesen (S. 3 Ziff. 2). In einer weniger grobmanuellen Tätigkeit sei zum jetzigen Zeitpunkt medizinisch-theoretisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar (S. 3 Ziff. 4).
3.6 Dr. med. B.___, RAD, nannte im Abschlussbericht vom 13. Dezember 2016 (Urk. 12/115) eine seropositive rheumatoide Arthritis mit Befall der Finger ohne erosive destruktive oder destruktive Veränderungen als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er nicht auf. Vom 21. September 2015 bis 13. Februar 2016 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit bestanden. Seit 14. Februar 2016 liege eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor. Der Versicherte könne Gewichte bis maximal 5 kg heben, er habe Schwierigkeiten bei der Durchführung von Präzisionsarbeiten und benötige zusätzliche Pausen. Das Belastungsprofil beinhalte leichtere manuelle Tätigkeiten (S. 2).
3.7 Gestützt auf diese Aktenlage ging die IV-Stelle des Kantons Tessin in ihrer Verfügung vom 27. Juni 2017 (Urk. 12/189) davon aus, dass seit 14. Februar 2016 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ausgewiesen sei (S. 1). Der Einkommensvergleich ergebe, unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % (vgl. Urk. 12/185), einen Invaliditätsgrad von 28 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Ferner seien die Voraussetzungen für einen Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG nicht erfüllt (S. 2).
4.
4.1 Der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 21. September 2020 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde:
4.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 18. Februar 2020 (Urk. 12/221) aus, er habe den Patienten zuletzt im Jahr 2017 gesehen, und nannte die folgenden Diagnosen:
- CT Thorax vom Juli 2016 normal
- Anti CCP pos. Polyarthritis, Dezember 2015
- Status nach Aethylismus zirka 1980-2014
- Polyneuropathie, Erstdiagnose (ED) 2013
4.3 Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 15. März 2020 (Urk. 12/218) die folgenden Diagnosen (S. 1):
- Pneumonie linker Unterlappen im Januar 2020
- chronic obstructive pulmonary disease (COPD), ED 2015
- höhergradiges OL betontes Lungenemphysem, CT Thorax 2016
- Nikotinkonsum, kumulativ 60 pack years (py)
- übermässiger Alkoholkonsum 1980-2014
- aktuell moderat
- Polyneuropathie, ED 2013
- Anti CCP-pos. Polyarthritis, ED Dezember 2015
- Status nach Methotrexat Therapie bis 2017
- Nephrektomie als Kleinkind (wegen Infekt)
- Osteopenie, ED 2016
- Vitamin D-Mangel
- Status nach Zystitis im Februar 2020
Sie betreue den Patienten seit dem 28. Januar 2020. Im Rahmen eines Sturzes auf den Thorax sei die Diagnose einer Pneumonie gestellt worden, welche antibiotisch behandelt worden sei. Im Verlauf sei weiterhin die Diagnose einer Zystitis gestellt worden, welche ebenfalls antibiotisch behandelt worden sei. In der Lungenfunktionsprüfung sei eine chronisch obstruktive Bronchitis (bei langjährigem Nikotinkonsum) bestätigt und die inhalative Therapie mit Ultripo eingeleitet worden. Aktenanamnestisch sei ein höhergradiges Lungenemphysem als Folgeerkrankung der COPD zu eruieren. Aktuell gehe es dem Patienten pulmonal unter dieser Therapie deutlich besser (S. 1).
4.4 Im CT des Thorax vom 18. März 2020 (Urk. 12/220) wurden ein typisch Nikotin assoziiertes, Oberlappen (rechts-) betontes, zentrilobuläres Lungenemphysem mit apikal angedeuteten Bullae und eine COPD festgestellt.
4.5 Am 1. Juli 2020 nahm Dr. med. E.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 12/224 S. 2-3) und hielt fest, dass sich aus versicherungsmedizinsicher Sicht anhand der vorliegenden Berichte keine neuen Aspekte hinsichtlich einer dauerhaften Veränderung des Gesundheitszustandes ergäben. Unter Beachtung, dass keine körperlich schweren Tätigkeiten mit einer COPD umsetzbar seien, bestehe überwiegend keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 3).
5.
5.1 Nach der Einschätzung der Beschwerdegegnerin vermochte der Beschwerdeführer seit Erlass der Verfügung vom 27. Juni 2017 (Urk. 7/189) keine Verschlechterung seines Gesundheitszustands glaubhaft zu machen (vgl. vorstehend E. 2.1). Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt, anders als im Zeitpunkt der letzten materiellen Entscheidung im Juni 2017 liege nun eine Vertretungsbeistandschaft vor, weshalb das Beweismass des Glaubhaftmachens erfüllt sei (vorstehend E. 2.2).
5.2 Im Rahmen der erstmaligen Prüfung des Leistungsanspruchs wurde beim Beschwerdeführer gestützt auf die damalige medizinische Aktenlage eine seropositive rheumatoide Arthritis mit Befall der Finger ohne erosive oder destruktive Veränderungen diagnostiziert. Unter Berücksichtigung eines dem Leiden angepassten Belastungsprofils, welches insbesondere leichtere manuelle Tätigkeiten umfasst, ging RAD-Arzt Dr. B.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten seit 14. Februar 2016 aus (vorstehend E. 3.6).
5.3 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann.
Gemäss Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 3. Oktober 2019 wurde für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 bis 3 ZGB angeordnet (Urk. 12/213 = Urk. 3/2). Der Auftrag umfasst insbesondere die Vertretung beim Erledigen der administrativen, persönlichen und finanziellen Angelegenheiten sowie die Vertretung in wohnbezogener Hinsicht (Ziff. 3 lit. a-c). Im April 2020 wurde der Beschwerdeführer durch seine Beiständin unter Hinweis auf eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit pulmonal aufgrund einer fortgeschrittenen COPD, eine Polyarthritis sowie eine Alkoholabhängigkeit mit zirka 1-3 Litern Bier pro Tag bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 12/211/6 Ziff. 6.1).
5.4 Hinsichtlich der pulmonalen Beschwerden ist dem Bericht von Dr. D.___ vom März 2020 (vorstehend E. 4.3) zu entnehmen, dass es aufgrund eines Sturzes auf den Thorax im Januar 2020 zu einer Pneumonie des linken Unterlappens gekommen sei. Ferner nannte sie neu einen Status nach Zystitis im Februar 2020 sowie eine COPD. In der Lungenfunktionsprüfung sei eine chronisch obstruktive Bronchitis (bei langjährigem Nikotinkonsum) bestätigt worden. Aktenanamnestisch eruierte Dr. D.___ das im Juni 2016 mittels CT des Thorax festgestellte höhergradige Lungenemphysem als Folgeerkrankung der COPD (vgl. Urk. 12/125/7). Dem Bericht von Dr. D.___ sind somit im Vergleich zu der medizinischen Aktenlage im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 27. Juni 2017 (Urk. 12/189) neue Diagnosen zu entnehmen, zu deren allfälligen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sich die behandelnde Ärztin indessen nicht äusserte. Aktuell gehe es dem Beschwerdeführer pulmonal unter Therapie jedoch deutlich besser. Die RAD-Ärztin Dr. E.___ nahm einzig in Bezug auf die COPD Stellung und führte aus, es bestehe unter Beachtung, dass mit einer COPD keine körperlich schweren Tätigkeiten umsetzbar seien, überwiegend wahrscheinlich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
5.5 In Bezug auf eine Alkoholabhängigkeit berichtete bereits Dr. Z.___ im Februar 2016 (vorstehend E. 3.3) anamnestisch von einem Alkoholkonsum, wobei im Rahmen der erstmaligen Leistungsprüfung diesbezüglich keine Abklärungen getätigt wurden. Dr. D.___ äusserte sich im März 2020 (vorstehend E. 4.3) dahingehend, dass von 1980 bis 2014 ein übermässiger Alkoholkonsum stattgefunden habe (vgl. auch vorstehend E. 4.2), wobei der Konsum aktuell moderat sei (23mal pro Woche 0.5 Liter Bier). In der IV-Anmeldung vom April 2020 (Urk. 12/211) führte die Beiständin demgegenüber aus, der Beschwerdeführer konsumiere zirka 1-3 Liter Bier pro Tag. Hinsichtlich des Alkoholkonsums und eines allfälligen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Abhängigkeitssyndroms stehen die Angaben der seit Anfang Oktober 2020 beauftragten Beiständin in deutlicher Diskrepanz zu jenen der Hausärztin. Letztere betreut den Beschwerdeführer erst seit 28. Januar 2020, was aufgrund der zeitlichen Nähe im Zusammenhang mit dem im Januar 2020 erfolgten Sturz auf den Thorax, zu dessen Hintergründe keine Angaben vorliegen, sowie der Behandlung der Pneumonie des linken Unterlappens stehen dürfte. Entsprechend entsteht der Eindruck, dass sie ihren Bericht, insbesondere auch zufolge des erst kürzlich bestehenden hausärztlichen Betreuungsverhältnisses, vorwiegend mit Blick auf die Behandlung der pulmonalen Beschwerden verfasste. Den Angaben der über weitgehende Vertretungsbefugnisse verfügenden Beiständin ist in Bezug auf den regelmässigen hohen Alkoholkonsum des Beschwerdeführers somit nicht ohne Weiteres eine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abzusprechen. Zumindest kann das Vorliegen der von ihr geltend gemachten Alkoholabhängigkeit unter Berücksichtigung der medizinischen Aktenlage nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Eine Vertretungsbeistandschaft wird sodann insbesondere errichtet, wenn eine volljährige Person wegen einer psychischen Störung ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (vgl. vorstehend E. 5.3). Der alleinige Umstand, dass eine Vertretungsbeistandschaft besteht, lässt zwar nicht auch auf das Vorliegen einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung schliessen. Vorliegend bestehen mit dem dokumentierten Alkoholkonsum indes konkrete Hinweise für das Vorhandensein einer psychischen Störung i.S.v. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, welche einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Errichtung der Vertretungsbeistandschaft vermuten lassen. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Dieses ist als erfüllt zu betrachten, wenn für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, was vorliegend zu bejahen ist. Der Versicherte hat damit die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum im Sinne der Rechtsprechung zumindest glaubwürdig dargetan (vgl. vorstehend E. 1.3-1.4).
5.6 Nach dem Gesagten ergeben sich mit der im Zusammenhang mit der Errichtung der Vertretungsbeistandschaft glaubhaft gemachten und näher abzuklärenden Alkoholabhängigkeit zusammen mit den neu hinzugetretenen pulmonalen Beschwerden gewisse Anhaltspunkte für eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit der letztmaligen Prüfung der Verhältnisse im Juni 2017. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an sie zurückzuweisen ist.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
6.3 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nachdem der unentgeltliche Rechtsvertreter trotz Aufforderung (vgl. Urk. 13) keine Honorarnote eingereicht hat, ist sein Aufwand nach Ermessen festzulegen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- zuzüglich Mehrwertsteuer ist die Parteientschädigung auf Fr. 1’400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 21. September 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 14. April 2020 eintrete und dieses materiell prüfe.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannRämi