Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00738


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 17. Februar 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1965 geborene X.___ bezog ab dem 1. Mai 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 70 % (Urk. 8/20 und Urk. 8/23). Mit Verfügung vom 20. Februar 2019 hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Rente wiedererwägungsweise rückwirkend per Ende Februar 2013 auf (Urk. 8/166). Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten vom 25. März 2019 (Urk. 8/175/3-11) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 6. April 2020 im Verfahren IV.2019.00222 (damit vereinigt das Verfahren IV.2019.00230) ab (Urk. 8/210/1-36). Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid, soweit es auf die dagegen gerichtete Beschwerde eintrat (Urteil 9C_323/2020 vom 14. Juli 2020; Urk. 8/213/1-7).

1.2    Während des Revisionsverfahrens, welches zur erwähnten Aufhebung der Invalidenrente führte, machte der Versicherte mit Eingabe vom 30. November 2018 (Urk. 8/156; Eingang am 3. Dezember 2018 [Aktenverzeichnis Urk. 8/0]) unter Auflage diverser Arztberichte (Urk. 8/155) eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend, worauf er mit Eingabe vom 13. Februar 2019 erneut hinwies (Urk. 8/164). Mit Eingabe vom 2. Oktober 2019 (Urk. 8/203; Eingang am 3. Oktober 2019 [Aktenverzeichnis Urk. 8/0]) bezog er sich auf das bereits gestellte «Verschlechterungsgesuch» vom 30. November 2018 (bzw. vom 13. Februar 2019) und reichte weitere Arztberichte ein (Urk. 8/191-202). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 7. und 8. Oktober 2019 mit, dass auf das Gesuch vom 30. November 2018 bereits in der Verfügung vom 20. Februar 2019 eingegangen worden sei. Auf die Neuanmeldung vom 2. Oktober 2019 (Eingangsdatum: 3. Oktober 2019) werde sie eingehen, sobald das Urteil des hiesigen Gerichts im bereits laufenden Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 20. Februar 2019 ergangen sei (Urk. 8/204 f.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6. August 2020 [Urk. 8/224]) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. September 2020 auf die Neuanmeldung des Versicherten zum Leistungsbezug nicht ein (Urk. 2 [= Urk. 8/228]).


2.    Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 (Poststempel vom 23. Oktober 2020) erhob der Versicherte dagegen Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei auf sein Neuanmeldungsgesuch einzutreten, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 angezeigt wurde (Urk. 10). Am 4. Januar 2021 legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen auf (Urk. 12 und Urk. 13/1-6).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach vorangegangener Verweigerung einer Rente der Invalidenversicherung wird eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Dies gilt auch für Neuanmeldungen nach einer rückwirkend befristet zugesprochenen Rente (BGE 133 V 263) oder nach einer revisionsweisen Aufhebung einer zuvor ausgerichteten unbefristeten Rente (vgl. etwa Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2004.00234 vom 21. Juni 2005 E. 2, IV.2006.00491 vom 18. Dezember 2007 E. 1.4 oder IV.2015.00865 vom 24. Oktober 2016 E. 1.1). Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 109 V 262 E. 3; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts in den vereinigten Verfahren 9C_291/2017 und 9C_482/2018 vom 20. September 2018 E. 7.2.1).

1.2    Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat dieses die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, eine somatische Verschlechterung sei nicht begründet und eine langandauernde psychische Beeinträchtigung nicht ausgewiesen worden. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes sei damit nicht glaubhaft gemacht worden, weshalb auf das Neuanmeldungsgesuch nicht eingetreten werde (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer sinngemäss vor, es sei dargelegt worden, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 1).


3.    

3.1    Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet das Neuanmeldungsgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2019 (Eingangsdatum: 3. Oktober 2019; Urk. 8/203). Referenzzeitpunkt zur Überprüfung, ob darin beziehungsweise mit den eingereichten Unterlagen eine wesentliche Änderung des Sachverhalts glaubhaft gemacht wurde, bildet die Verfügung vom 20. Februar 2019, da zu diesem Zeitpunkt letztmals eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs erfolgte (vgl. das Urteil des hiesigen Gerichts IV.2019.00222 vom 6. April 2020), dies bereits unter Berücksichtigung des Verschlechterungsgesuchs vom 30. November 2018, auf welches hier nicht mehr einzugehen ist (vgl. das Schreiben der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vom 7. Oktober 2019 [Urk. 8/204]).

3.2    Sämtliche aufgelegten Berichte, welche den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor dem 20. Februar 2019 beschlagen, stellen untaugliche Beweismittel dar, denn sie sind von vornherein nicht geeignet, eine wesentliche Änderung des Sachverhalts seit dem 20. Februar 2019 (Referenzzeitpunkt; vgl. E. 3.1) glaubhaft zu machen. Konkret handelt es sich bei den untauglichen Beweismitteln um die Übersicht über die bezogenen Medikamente vom 4. Februar 2015 bis 15. Juni 2017 (Urk. 8/200/1-8), die Berichte der Praxis Y.___ vom 18. September 2017 (Urk. 8/199/1-2), die Berichte der Klinik Z.___ vom 19. Dezember 2017 (Urk. 8/198), 25. Oktober 2018 (Urk. 8/197) und 12. November 2018 (Urk. 8/194), um den Sprechstundenbericht der Universitätsklinik A.___ vom 29. Oktober 2018 (Urk. 8/195) und deren ärztliche Verordnung vom 1. November 2018 (Urk. 8/196) sowie um den Bericht von pract. med. B.___ vom 31. Dezember 2018 (Urk. 8/193).

3.3    Es bleibt daher einzig noch zu prüfen, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der rentenaufhebenden Verfügung vom 20. Februar 2019 mit den übrigen aufgelegten Berichten (Urk. 8/191-192 und Urk. 8/201-202) glaubhaft gemacht werden kann.


4.    

4.1    Im Gutachten des C.___ vom 31. August 2017 (inklusive Ergänzungen vom 15. August 2018 und 21. Dezember 2018), auf welches sich das hiesige Gericht im Urteil vom 6. April 2020 stützte, wurden in der interdisziplinären Zusammenfassung die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 8/116/63):

- Leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0)

- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei erosiver Osteochondrose LWK 3/4 und Chondrosen LWK 4/5 und LWK 5/S1 jeweils mit Diskusprotrusionen sowie distal-lumbal zunehmende Spondylarthrosen (MRI der LWS vom 12. September 2016)

- klinisch ohne Nachweis einer lumbalen radikulären Reiz- oder sensomotorischen Ausfallssymptomatik

- Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont bei kleiner Diskushernie HWK 6/7 sowie Diskusprotrusionen der mittleren und unteren HWS (MRI der HWS vom 12. September 2016)

- verbunden mit abgeschwächtem BSR und RPR rechts ohne Paresen oder Sensibilitätsausfälle, vereinbar mit einem Status nach rechtsseitiger C6-Symptomatik

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden aufgeführt (Urk. 8/116/63 f.):

- Migräniforme Kopfschmerzen (ICD-10: G44.2)

- Sulcus ulnaris Reizsyndrom beidseits (ICD-10: G56.2)

- Rechts- und distalbetonter Halte- und Aktionstremor, Differentialdiagnose: beginnender essentieller Tremor (ICD-10: R25.1, G25.0)

- Hörminderung links (ICD-10: H91.9)

- Ausgeprägte Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung mit variablen Bewegungsausmassen im Vergleich zwischen der klinischen Untersuchung und den Spontanbewegungen, Gegeninnervationen sowie positiven Fibromyalgiedruckpunkten und Kontrollpunkten, nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend

- Knickfuss links mehr als rechts

- Versorgung mit Schuheinlagen

- Epikondylopathia humeri radialis und ulnaris beidseits

- Anamnestisch und laut Akten wahrscheinlich Steroidallergie (Status nach Facettengelenksinfiltrationen LWK 3/4 2006, Klinik Z.___)

Die Gutachter gelangten zum Schluss, es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für wirbelsäulenbelastende, ständig mittelschwere und schwere Arbeiten. Insofern sei davon auszugehen, dass eine Tätigkeit als Elektromonteur auf dem Bau diese Belastbarkeit überschreite, so dass diesbezüglich weiterhin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. In einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren und rückenadaptierten Tätigkeit (ohne repetitive oder länger dauernde Arbeitspositionen rekliniert oder vornüber geneigt und ohne wiederholte Bück- oder Torsionsbewegungen) bestehe dagegen, aus rein rheumatologischer Sicht, lediglich eine geringe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund eines etwas erhöhten Pausenbedarfs, respektive eines etwas verminderten Arbeitstempos, dies in der Grössenordnung von 20 %. Diese Einschätzung gelte seit März 2017 (Urk. 8/116/67 f.).

4.2

4.2.1    Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, berichtete am 17. Juli 2019, dass der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen ab sofort und bis auf Weiteres arbeitsunfähig sei (Urk. 8/202).

4.2.2    Im radiologischen Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 13. September 2019 zu den Untersuchungen der LWS ap/seitlich und der HWS ap/seitlich wurde festgehalten, es bestehe an der HWS eine multisegmentale Degeneration, eine multisegmentale Spondylarthrose sowie Unkovertebralarthrose, eine ventrale Spondylose der Segmente C4-6. Bei den Segmenten C6 und C7 liege bei der lateralen Aufnahme eine Überlagerung durch Weichteile vor. Das Alignement sei erhalten. Bei der LWS bestehe eine Osteochondrose im Segment L3/4 bei intaktem Alignement. In der unteren LWS liege eine Spondylarthrose vor. Sichtbar sei eine linkskonvexe thorakolumbale skoliotische Fehlhaltung. Eine Wirbelkörperhöhenminderung liege nicht vor; das Alignement sei intakt (Urk. 8/192).

4.2.3    Im radiologischen Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 13. September 2019 zu den MR-Untersuchungen der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) wurde festgehalten, es lägen – verglichen mit der Voruntersuchung vom 25. Oktober 2018 – an der HWS eine stationäre bilaterale schwere Foramenstenose C5/6 und C6/7 (links > rechts) sowie eine mässige Foramenstenose C4/5 rechts vor. Weiterhin bestehe eine Osteochondrose C5/6 mit Reizzustand. Betreffend die LWS wurde festgehalten, es bestehe unverändert eine mehrsegmentale Degeneration mit paramedianer Diskusprotrusion L4/5 rechts mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 rechts. Es liege sodann eine Osteochondrose L5/S1 mit aktuellem Reizzustand vor (Urk. 8/191).

4.2.4    Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin, attestierte dem Beschwerdeführer in ihrem ärztlichen Zeugnis vom 20. September 2019 eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom 1. Oktober 2017 bis am 31. Dezember 2019 (Urk. 8/201).

4.3    

4.3.1    Die beiden Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der Dres. D.___ und E.___ (E. 4.2.1 und E. 4.2.4) eignen sich nicht, um eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Sie erschöpfen sich lediglich in der Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit, enthalten jedoch keine Begründung und keine Angaben zum klinischen Befund.

4.3.2    Die Gutachter des C.___ gingen in ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2018 auf die MR-Untersuchungen der HWS und der LWS vom 25. Oktober 2018 an der Universitätsklinik A.___ ein und hielten unter Würdigung der darin erhobenen bildgebenden Befunde an ihrer Beurteilung im Gutachten vom 31. August 2017 fest (Urk. 8/160). Die MR-Untersuchungen vom 25. Oktober 2018 dienten als Vergleichsbasis für die MR-Untersuchungen vom 13. September 2019. Im entsprechenden Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 13. September 2019 (Urk. 8/191) wurde betreffend die HWS und die LWS keine wesentliche Veränderung beschrieben, was insbesondere in den Formulierungen «stationär», «weiterhin» und «unverändert» zum Ausdruck gelangt. Auch die radiologischen Untersuchungen gemäss Bericht vom 13. September 2019 deuten auf keine Veränderung hin (Urk. 8/192). Zu diesem Schluss gelangte denn auch der Regionale Ärztliche Dienst, welcher in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2020 in nachvollziehbarer Weise festhielt, die nachgereichten medizinischen Unterlagen würden bezüglich des muskuloskelettalen Systems auf bereits aktenbekannte und versicherungsmedizinisch gewürdigte degenerative Wirbelsäulenveränderungen hinweisen (Urk. 8/222/4). Kommt hinzu, dass sich selbst radiologisch erhobene Veränderungen im (degenerativen) Wirbelsäulenbefund nicht notwendigerweise im Ausmass der funktionellen Einschränkung niederschlagen müssen, worauf bereits im Urteil des hiesigen Gerichts IV.2019.00222 vom 6. April 2020 hingewiesen wurde (Urk. 8/210/22 f. E. 4.3.2; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_470/2017 vom 29. Juni 2018 E. 3.2). Die vorgelegten Berichte der Universitätsklinik A.___ vom 13. September 2019 über die gleichentags erhobenen bildgebenden Befunde lassen ohne zusätzliche klinische Befunderhebung jedenfalls keine Rückschlüsse auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands zu.

5.    

5.1    Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung mangels Glaubhaftmachung einer massgeblichen Tatsachenänderung zu Recht nicht auf das Neuanmeldungsgesuch eingetreten ist. Im Neuanmeldungsverfahren ist es Sache der versicherten Person, die massgeblichen Tatsachenänderungen glaubhaft zu machen und diesbezüglich spielt der Untersuchungsgrundsatz nicht (vgl. E. 1.2; BGE 130 V 64, Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3.2). Mit anderen Worten war die IV-Stelle angesichts der fehlenden Glaubhaftmachung der massgeblichen Tatsachenänderungen nicht verpflichtet, weitere Abklärungen vorzunehmen. Dasselbe gilt auch für das Gericht, welches seiner Überprüfung einzig den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich der Verwaltung darbot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen vom November und Dezember 2020 (Urk. 13/1-4 und Urk. 13/6) sind daher von vornherein nicht zu berücksichtigen.

5.2    Selbst wenn die erst im Beschwerdeverfahren beigebrachten Berichte (Urk. 13/1-4 und Urk. 13/6) berücksichtigt würden, würde eine Glaubhaftmachung massgeblicher Tatsachenänderungen nicht gelingen. Die Berichte der Klinik Z.___ vom 3. November 2020 (Urk. 13/2) und vom 26. November 2020 (Urk. 13/1) enthalten einzig Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit; dass eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit besteht, ist jedoch unbestritten (E. 4.1). Im ärztlichen Zeugnis von Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin, vom 9. November 2020 (Urk. 13/3) wurden keine wesentlichen Veränderungen seit der Rentenaufhebung beschrieben; bei ihrer Einschätzung, der Beschwerdeführer sei bereits seit vielen Jahren zu 100 % arbeitsunfähig und vollinvalid, handelt es sich im Übrigen lediglich um eine andere Beurteilung des gleichgebliebenen und bereits gerichtlich beurteilten Sachverhalts.

Auch mit den Berichten von pract. med. B.___ vom 24. November 2020 (Urk. 13/4) und von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 15. Dezember 2020 (Urk. 13/6) vermag der Beschwerdeführer keine massgeblichen Tatsachenänderungen glaubhaft zu machen.

Pract. med. B.___, welcher sich selbst als Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie bezeichnet, verfügt gemäss aktuellem Eintrag im Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit, BAG (vgl. https://www.medregom.admin.ch/ [9. Februar 2021]), über keinen Facharzttitel. Seine fachfremde Beurteilung ist daher von vornherein nicht beachtlich. Kommt hinzu, dass sein Bericht keine Befundbeschreibung enthält und er sich nicht mit dem Gutachten des C.___ vom 31. August 2017 (inklusive Ergänzungen vom 15. August 2018 und 21. Dezember 2018), welchem vom hiesigen Gericht im Urteil IV.2019.00222 vom 6. April 2020 Beweiskraft zuerkannt wurde, auseinandersetzte. Pract. med. B.___ stützte sich ausserdem primär auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, was sich in einer unkritischen Übernahme von dessen Standpunkt und einer unfundierten Kritik an der rechtskräftigen Rentenaufhebung widerspiegelt.

Auch Dr. F.___ stellte die Aufhebung der Invalidenrente in Frage. Die Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung wurde allerdings bereits rechtskräftig geprüft und kann nicht im Rahmen einer Neuanmeldung erneut thematisiert werden. In rheumatologischer Hinsicht verwies Dr. F.___ auf das bereits bekannte chronische Panvertebralsyndrom mit begleitenden spondylogenen Beschwerden. Als neu hinzugetretene Beschwerden nannte er eine schwere Knick-Senkfuss-Pathologie links und eine rechtsseitige Gonarthrose (Urk. 13/6 S. 3). Die Knick-Senkfuss-Pathologie, welche zur Versorgung mit Schuheinlagen führte, war den Gutachtern bereits bekannt (vgl. E. 4.1). Schliesslich verbleibt als neue Diagnose die gemäss MRI-Untersuch vom 25. Juni 2020 festgestellte leichte mediale Gonarthrose. Inwiefern diese die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit im Umfang von 80 % (vgl. E. 4.1) zusätzlich einschränken sollte, lässt sich jedoch nicht nachvollziehen.


6.    Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Neuanmeldung weniger als acht Monate nach der rentenabweisenden Verfügung erfolgte, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine anspruchserhebliche Änderung glaubhaft zu machen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


7.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Zustellung je einer Kopie von Urk. 12 und Urk. 13/1-6

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelMuraro