Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00740


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 30. Juni 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    Der 1959 geborene X.___ war seit dem 1. März 1988 als Reinigungsmitarbeiter bei Y.___ in einem 100 %-Pensum angestellt (Urk. 7/53). Nach erfolgter Früherfassung (Urk. 7/12) meldete sich der Versicherte am 22. Oktober 2018 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/18). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/22, Urk. 7/26, Urk. 7/28 und Urk. 7/30). Am 3. April 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten den Abschluss der beruflichen Massnahmen mit mit der Begründung, er sei rentenausschliessend eingegliedert (Urk. 7/29). Am 1. Oktober 2019 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/33). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 setzte die IV-Stelle dem Versicherten eine Frist an, zur Glaubhaftmachung einer relevanten Änderung in der gesundheitlichen Situation Beweismittel einzureichen, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde (Urk. 7/34). Der Versicherte reichte in der Folge Arztberichte ein (Urk. 7/41 f.), worauf die IV-Stelle auf die Neuanmeldung eintrat, einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten abrief (Urk. 7/51), die Akten der Pensionskasse der Stadt Z.___ beizog (Urk. 7/46, Urk. 7/55) und bei den behandelnden Ärzten (Urk. 7/50) sowie der Arbeitgeberin (Urk. 7/53) Auskünfte einholte. Am 17. Dezember 2019 teilte sie dem Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/47). Das Arbeitsverhältnis des Versicherten wurde von Seiten des Arbeitgebers per 30. November 2020 aufgelöst (Urk. 7/65). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6. Mai 2020 [Urk. 7/60], Einwand vom 5. Juni 2020 [Urk. 7/66]), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. September 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 21 % einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 7/73 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen sowie es sei ihm eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.4    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

1.5    Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).

    Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstigkeit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4).

1.6    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, gemäss den Abklärungen sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit im Reinigungsbereich nicht mehr zumutbar. Eine vorwiegend sitzende Tätigkeit sei ihm jedoch im Vollzeitpensum zumutbar. Die psychischen Beschwerden begründeten keine langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 21 %. Da der Beschwerdeführer in einer sitzenden Tätigkeit im Vollzeitpensum arbeitsfähig sei, sei für die Unterstützung bei der Stellensuche das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig. Der Beschwerdeführer sei nicht aufgrund seiner gesundheitlichen Situation bei der Stellensuche eingeschränkt (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, er sei fast 62-jährig und habe seit über 33 Jahren am gleichen Arbeitsplatz gearbeitet. Zudem spreche er wenig Deutsch, habe keine Berufsausbildung, und habe nie an einer anderen Stelle gearbeitet. Er habe diverse gesundheitliche Probleme, die zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 21 % führten. Er habe auf jeden Fall Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Sollten Eingliederungsmassnahmen nicht zugesprochen werden, sei ihm eine Rente zuzusprechen, da davon auszugehen sei, dass er seine theoretisch noch vorhandene Restarbeitsfähigkeit nicht mehr ausschöpfen könne (Urk. 1 S. 5 ff.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung.


3.    

3.1    Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher den Beschwerdeführer bereits im September 2018 gutachterlich untersucht hatte (Urk. 7/22), diagnostizierte in seinem Bericht vom 21. November 2019 zuhanden der Pensionskasse der Stadt Z.___ betreffend die vertrauensärztliche Untersuchung vom 15. November 2015 eine leichte depressive Störung (ICD-10 F32.0). Der Beschwerdeführer zeige dabei immer wiederkehrendes Gedankenkreisen um die Arbeit, leichte Konzentrationsschwierigkeiten und Angst um die finanzielle Zukunft. In der Psychiatrischen Klinik B.___ (Abklärungsuntersuchung vom 29. Mai 2019; vgl. Urk. 7/41) sei dieses Störungsbild als Anpassungsstörung beurteilt worden. Eine Anpassungsstörung sei die Reaktion auf ein äusseres oder inneres Ereignis oder eine Belastung. Beim Beschwerdeführer dauere dieser Zustand nun doch schon mehrere Jahre, weshalb er hier von einer leichten depressiven Störung spreche. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer grundsätzlich arbeitsfähig. Die leichte depressive Störung habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er zeige ein quasi identisches Zustandsbild wie bei der letzten Untersuchung vor einem Jahr. Es bestehe ein Konflikt zwischen ihm und seinem Vorgesetzten. Dabei verarbeite der Beschwerdeführer Entscheide der Vorgesetzten leicht paranoid. Es sei von einer arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. An einer anderen Arbeitsstelle könne er aus psychiatrischer Sicht arbeitstätig sein und eine volle Arbeitsleistung erbringen (Urk. 7/55 S. 12 f.).

3.2    Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 4. Dezember 2019 zuhanden der Pensionskasse der Stadt Z.___ betreffend die Untersuchung vom 2. Dezember 2019 als Diagnose persistierende Knieschmerzen rechts bei leichten degenerativen Veränderungen am rechten Kniegelenk. Hierbei stützte er sich auf spezialärztliche Berichte der behandelnden Ärzte der orthopädischen Poliklinik des Spitals C.___ vom 13. Juni (vgl. Urk. 7/42/12 f.) und 19. August 2019 (vgl. Urk. 7/32 = Urk. 7/42/10, allerdings datierend vom 29. August 2019) sowie der rheumatologischen Poliklinik des Spitals C.___ vom 28. Oktober 2019 (Urk. 7/42/4 ff.) und ärztliche Zeugnisse des Hausarztes und des Spitals C.___ (vgl. Urk. 7/32/3). Er führte aus, seit Ende 2018 bestünden belastungsabhängige Knieschmerzen rechts. Ausgedehnte Abklärungen hätten lediglich geringartige degenerative Veränderungen am rechten Kniegelenk ergeben. Langdauernde Behandlungen seien ohne anhaltenden Erfolg geblieben. Es bestehe offenbar eine verminderte Belastbarkeit des rechten Kniegelenks. Die Berufsunfähigkeit betrage 100 % seit dem 11. Januar 2019 und bis auf Weiteres. Im Moment könne keine Prognose abgegeben werden, wann der Beschwerdeführer mindestens ein Teilpensum in seiner bisherigen Tätigkeit aufnehmen könne und ob das Pensum bis auf 100 % gesteigert werden könne. Aufgrund der Vorgeschichte und der Befunde vermute er auch eine psychische Komponente der Knieschmerzen. In einer angepassten Tätigkeit mit vorwiegendem Sitzen, gelegentlichem Gehen und Stehen sei eine 100%ige Erwerbsfähigkeit möglich (Urk. 7/55 S. 6 f.). Letzteres präzisierte er in einer Email vom 19. Dezember 2019 dahingehend, als der Beschwerdeführer ab sofort für eine angepasste Tätigkeit zu 100 % einsatzfähig sei (Urk. 7/55/3).

3.3    Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer aus somatischen Gründen in seiner angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter eingeschränkt ist, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit jedoch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Das Vorliegen einer relevanten psychischen Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ist zu verneinen.


4.    

4.1    Streitig ist zunächst der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG). Der Versicherte verfügt unbestritten über eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, d.h. vorwiegend sitzend mit gelegentlichem Gehen und Stehen.

4.2    Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung hält die IV-Stelle fest, der Anspruch sei dann begründet, wenn die versicherte Person aufgrund der Beeinträchtigung in der Stellensuche selbst eingeschränkt sei. Wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen sei, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar seien, bedürfe es zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Natur. Dass der Beschwerdeführer in der Stellensuche aufgrund seiner gesundheitlichen Situation eingeschränkt sei, gehe nicht aus den Unterlagen hervor (Urk. 2).

4.3    Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei allen Personen eine Arbeitsvermittlung zu gewähren, die infolge einer Gesundheitsbeeinträchtigung nicht mehr im bisherigen Beruf erwerbstätig sein könnten und arbeitslos seien. Die frühere Praxis, wonach eine versicherte Person nur einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung gehabt habe, wenn sie bei der Suche einer geeigneten Arbeitsstelle wegen ihres Gesundheitsschadens Schwierigkeiten gehabt habe oder invaliditätsbedingt spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz oder an den Arbeitgeber gestellt habe, sei mit der 5. IV-Revision, welche bereits am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sei, verworfen worden (Urk. 1 S. 6).

4.4    Art. 18 Abs. 1 IVG setzt als Anspruchsvoraussetzung eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG voraus. Damit ist nicht nur dessen erster Satz gemeint, sondern ist auch auf den zweiten verwiesen: «Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.» Bei - qualitativ und quantitativ - voller Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit besteht mit Blick auf Art. 6 zweiter Satz ATSG keine Arbeitsunfähigkeit und mithin auch kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urteil des Bundesgerichts 9C_236/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.7 mit Hinweisen). Ein solcher setzt auch nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision (am 1. Januar 2008, AS 2007 5147) bei voller Zumutbarkeit leichter Tätigkeiten zusätzlich eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art voraus. Ist die fehlende berufliche Eingliederung nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen, sondern auf invaliditätsfremde Probleme, sind die Voraussetzungen für Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung nicht erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

4.5    Der Beschwerdeführer ist in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Inwiefern sich seine gesundheitlichen Einschränkungen in einer solchen Tätigkeit auswirken sollen, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig sind gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche ersichtlich. Vielmehr verweist der Beschwerdeführer auf invaliditätsfremde Schwierigkeiten aufgrund seiner fehlenden Sprachkenntnisse und fehlenden Ausbildung. Damit sind die Voraussetzungen nicht erfüllt und es besteht kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung.


5.    

5.1    Streitig ist im Weiteren, ob der Beschwerdeführer angesichts seines fortgeschrittenen Alters nach allgemeiner Lebenserfahrung in einem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt noch als vermittelbar gelten und die verbliebene Leistungsfähigkeit erwerblich verwerten kann (vgl. vorne E. 1.5).

5.2    Das Bundesgericht hat den Zeitpunkt, in welchem die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit gelegt. Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (vgl. vorne E. 1.5). Im vorliegenden Fall war dies am 4. Dezember 2019 (vgl. E. 3.2) der Fall.

5.3    Der am 3. Februar 1959 geborene Beschwerdeführer war in dem für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit massgebenden Zeitpunkt (4Dezember 2019) 60 Jahre und 10 Monate alt, was für sich allein die Verwertbarkeit noch nicht ausschliesst. Dem Beschwerdeführer verblieben noch vier Jahre und zwei Monate bis zum Eintritt in das AHV-Rentenalter. Diese Aktivitätsdauer reicht grundsätzlich aus, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben. In Frage kämen einfache Kontroll-, Überwachungs-, Sortier-, Prüf- und Verpackungstätigkeiten sowie leichte Montagearbeiten, welche problemlos vorwiegend sitzend ausgeübt werden können. Bei solchen Tätigkeiten ist auch nicht von einer langen Einarbeitungszeit auszugehen und eine Berufsausbildung ist nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer war seit 1988 in einem vollen Pensum bei seinem bisherigen Arbeitgeber erwerbstätig (Urk. 7/53) und arbeitete noch im Mai 2020 in einem 50 %-Pensum (Urk. 7/59). Eine berufliche Desintegration liegt somit nicht vor. Bei der rund 32-jährigen Tätigkeit in der Reinigung (Bus- und Gebäudereinigung) führte der Beschwerdeführer wohl nicht ausschliesslich monotone Arbeiten aus, sondern es ist davon auszugehen, dass eine gewisse Flexibilität und Handfertigkeit gefordert war. Insofern erscheint eine Umstellung auf eine Tätigkeit wie oben umschrieben trotz der langjährigen Tätigkeit im Reinigungsbereich realistisch. Eine langjährige Anstellung führt denn auch nicht per se zu einer Beeinträchtigung der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit. Hierfür bestehen keine konkreten Anhaltspunkte. Im Übrigen hat vorliegend ein Stellenwechsel auch aus psychiatrischer Sicht - wegen der seit längerem bestehenden Konflikte am Arbeitsplatz - positive Auswirkungen auf die Gesundheit des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 3.1).

    Zusammenfassend ist aufgrund der nicht besonders ausgeprägten qualitativen Leistungseinschränkungen (vorwiegend sitzende Tätigkeiten) und der weiterhin bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit die Verwertung der Arbeitsfähigkeit trotz des fortgeschrittenen Alters und der bisher ausschliesslichen Tätigkeit im Bereich Reinigung noch möglich.

5.4    Unter diesen Umständen und angesichts der relativ hohen Hürden, die das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen errichtet hat, erweist sich der angefochtene Entscheid, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit trotz der verbleibenden kurzen Zeit bis zur ordentlichen Pensionierung und der langjährigen Tätigkeit im Bereich Reinigung bejahte, als rechtens.


6.    Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (Urk. 7/57) ist nicht zu beanstanden und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Bei einem Invaliditätsgrad von 21 % besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.


7.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstLeicht