Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00744
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Rämi
Urteil vom 31. Mai 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1987, war zuletzt vom 4. März 2019 bis 4. Mai 2020 als Temporärarbeiter in der Tankrevision tätig, wobei er am 13. Dezember 2019 einen Arbeitsunfall erlitt (Urk. 9/6/1 Ziff. 2.1-2.2, Urk. 9/7/150). Unter Hinweis auf die Folgen des Unfalls meldete er sich am 6. Juni 2020 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1 Ziff. 6.16.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog die Akten der Suva bei (Urk. 9/7). Am 19. August 2020 teilte sie dem Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/12).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/15, Urk. 9/17) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 einen Rentenanspruch (Urk. 9/22 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 19. Oktober 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Oktober 2020 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1, Urk. 5). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
1.6 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dem Beschwerdeführer sei seine bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Eine körperlich leichte Tätigkeit ohne besondere Anforderungen an die Kraft, Geschicklichkeit und Feinmotorik der rechten Hand wäre ihm aber seit Ende Juni 2020 wieder zu 100 % zumutbar (S. 1). Aus dem Einkommensvergleich resultiere keine Erwerbseinbusse und somit ein Invaliditätsgrad von 0 %. Für die Arbeitsvermittlung sei in seinem Fall das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum zuständig. Da er in seinem Einwand keine neuen medizinischen Unterlagen vorlege, werde am Entscheid festgehalten (S. 2).
2.2 Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 1), er befinde sich noch in der Heilungsphase und könne zurzeit nicht arbeiten.
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat und ob der Sachverhalt diesbezüglich rechtsgenüglich abgeklärt wurde.
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und für Chirurgie, Spital Z.___, berichtete am 30. März 2020 über die Operation vom 27. März 2020 (Urk. 9/7/6768) und nannte die folgenden Diagnosen (S. 1):
- pisotriquetrale Arthrose Handgelenk rechts nach Unfall vom 13. Dezember 2019
- synovitisch verändertes Gewebe
- mögliche Läsion des TFCC (triangulärer fibrokartilaginärer Komplex)
Der Patient habe am 13. Dezember 2019 einen Unfall erlitten, indem er mit voller Gewalt auf das rechte Handgelenk geprallt sei. Im Weiteren hätten sich immer wieder rezidivierende Schmerzen gezeigt, weshalb eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % in der Tätigkeit als Tankmetallarbeiter habe attestiert werden müssen. Trotz konsequenter Ruhigstellung, Behandlung mit NSAR (nichtsteroidales Antirheumatikum) sowie lokaler Infiltration, Bildwandler-gestützt mit einem Steroid, sei es in den letzten Wochen und Monaten nicht zu einer Besserung der Beschwerden gekommen. Radiologisch habe sowohl in der Computertomographie als auch in der Kernspintomographie als einziger wegweisender pathologischer Befund eine pisotriquetrale Arthrose erkannt werden können. Aufgrund des absoluten Therapiestillstands und der ausgereizten konservativen Therapie werde ihm als weitere Massnahme eine Exstirpation des Os pisiforme angeboten, welche am 27. März 2020 erfolgt sei (S. 1). Am frühen Abend habe der Patient in objektiv und subjektiv weitgehend beschwerdefreiem Zustand und bei erträglichen Schmerzen in die weitere ambulante Nachbehandlung entlassen werden können (S. 2).
3.2 Im Bericht vom 30. März 2020 über die Nachkontrolle vom 29. März 2020 (Urk. 9/7/65-66) nannte Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1) die folgende Diagnose (S. 1):
- Status nach Entfernung des Os pisiforme Handgelenk rechts vom 27. März 2020 bei pisotriquetraler Arthrose
Bis zum 8. Mai 2020 verbleibe die Arbeitsfähigkeit bei 0 %, das heisse eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in seiner ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter in der Tankrevision. Die weitere Behandlung werde sicherlich noch 3 Monate in Anspruch nehmen (S. 2).
3.3 Im Bericht vom 11. August 2020 (Urk. 9/11) diagnostizierte Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1) eine pisotriquetrale Arthrose des rechten Handgelenks, posttraumatisch nach mehrfachen Unfällen (MRI vom 20. Januar 2020, vgl. Urk. 9/97) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5). In der bisherigen Tätigkeit in der Tankrevision und in körperlich anstrengenden Tätigkeiten habe vom 17. Dezember 2019 bis 28. Mai 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden und seit 29. Mai 2020 liege eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vor (Ziff. 1.3). Die Prognose für leichte bis mittelschwere Arbeiten sei nach Ablauf von weiteren zwei Monaten gut (Ziff. 2.7). Die frühere Tätigkeit in der Tankrevision sei körperlich sehr streng und dem Versicherten nicht mehr zumutbar (Ziff. 3.3). Als Funktionseinschränkungen nannte er eine Kraftminderung im rechten Handgelenk sowie belastungsabhängige Schmerzen (Ziff. 3.4). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer 6 Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.2). Sobald er die Fahrprüfung bestanden habe, werde er als LKWChauffeur arbeiten (Ziff. 4.3).
3.4 Am 19. August 2020 nahm Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 9/14 S. 4-5). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Restbeschwerden bei pisotriquetraler Arthrose des rechten Handgelenks mit/bei Zustand nach Operation am 27. März 2020 mit offener Entfernung des Os pisiforme, Débridement, Revision der ulnaren Handgelenkskapsel und Synovektomie. Dieser Gesundheitszustand sei derzeit offenbar stabil, wenngleich auf lange Sicht rein medizintheoretisch mit einer Progredienz der Arthrose des rechten Handgelenks zu rechnen sei. Die Angaben von Dr. Y.___ zu der Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seien aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht nachvollziehbar, da es sich nach allgemeinem Wissensstand um eine zumindest oft mittelschwere, auf jeden Fall aber zwangsläufig das rechte Handgelenk belastende Tätigkeit handle (S. 4). Für eine solche Tätigkeit sei von einer seit Dezember 2019 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei medizinisch-theoretisch jedoch zwar eine qualitative Einschränkung (Belastungsprofil), aber keine quantitative Einschränkung (Pensum) nachvollziehbar. Entgegen der Ansicht des behandelnden Orthopäden sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab einem Zeitpunkt von spätestens 3 Monaten nach der Operation vom 27. März 2020 auszugehen. Das Belastungsprofil beinhalte körperlich leichte Arbeit ohne besondere Anforderungen an die Kraft, Geschicklichkeit und Feinmotorik der rechten Hand (S. 5).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin beurteilte den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen gestützt auf die Aktenbeurteilung durch RAD-Arzt Dr. A.___ (vorstehend E. 3.4). In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ging sie davon aus, der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht mehr arbeitsfähig. Eine körperlich leichte Tätigkeit ohne besondere Anforderungen an die Kraft, Geschichtlichkeit und Feinmotorik der rechten Hand sei ihm seit Ende Juni 2020 indes zu 100 % zumutbar (vgl. vorstehend E. 2.1). Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, dass er zurzeit noch nicht arbeiten könne und sich noch in der Heilungsphase befinde (vgl. vorstehend E. 2.2).
4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auch einer Aktenbeurteilung voller Beweiswert zukommen, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). Anhand der vorliegenden medizinischen Akten (vgl. vorstehend E. 3.1-3.4) ist erstellt, dass der Beschwerdeführer an einer pisotriquetralen Arthrose des rechten Handgelenks leidet. RAD-Arzt Dr. A.___, welcher als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates über die konkret erforderliche fachärztliche Qualifikation verfügt, konnte sich anhand der ihm zur Verfügung gestellten Akten ein vollständiges Bild über die Anamnese, den Krankheitsverlauf sowie den gegenwärtigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschaffen. Seine Stellungnahme leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbare Begründungen. Damit erfüllt sie die an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.4-1.6) vollumfänglich.
4.3 Der RAD-Arzt ging in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch den behandelnden Arzt Dr. Y.___ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit Dezember 2019 aus, was sich in Anbetracht der ausgewiesenen Befunde und des Anforderungsprofils als Mitarbeiter in der Tankrevision als schlüssig erweist.
Streitig ist vorliegend die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Anders als der RAD-Arzt attestierte Dr. Y.___ dem Beschwerdeführer im Bericht vom August 2020 (vorstehend E. 3.3) auch in angepasster Tätigkeit eine in quantitativer Hinsicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Er erachtete eine dem Leiden angepasste Tätigkeit als lediglich zu 6 Stunden pro Tag zumutbar. Mangels einer Begründung lässt sich seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit indes nicht nachvollziehen. Die von ihm aufgeführten Funktionseinschränkungen - Kraftminderung im rechten Handgelenk sowie belastungsabhängige Schmerzen - fanden ferner vollumfängliche Berücksichtigung im Belastungsprofil des RAD-Arztes. Dieses beinhaltet körperlich leichte Tätigkeit ohne besondere Anforderungen an die Kraft, Geschichtlichkeit und Feinmotorik der rechten Hand. Entsprechend erfolgt bei der Ausübung einer Tätigkeit unter Berücksichtigung des genannten Belastungsprofils keine unzumutbare Belastung des geschädigten rechten Handgelenks. Eine darüberhinausgehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht leuchtet angesichts der ausgewiesenen Befunde und festgestellten Funktionseinschränkungen somit nicht ein. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist ferner auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
4.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die sich aus den vorhandenen Beschwerden ergebenden Einschränkungen in der durch den RAD-Arzt vorgenommenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie dem von ihm genannten zumutbaren Belastungsprofil vollumfänglich berücksichtigt wurden, weshalb darauf abzustellen ist. Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind somit aufgrund der medizinischen Akten und der zuverlässigen medizinischen Beurteilung durch den RAD-Arzt hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
Der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass für die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiter in der Tankrevision seit Dezember 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist. In einer körperlich leichten Tätigkeit ohne besondere Anforderungen an die Kraft, Geschichtlichkeit und Feinmotorik der rechten Hand ist der Beschwerdeführer seit Ende Juni 2020 zu 100 % arbeitsfähig.
5.
5.1 Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Einschränkungen mittels Einkommensvergleich.
5.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
5.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).
5.4 Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Mitarbeiter in der Tankrevision tätig. Im Gesundheitsfall würde er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin seiner bisherigen Tätigkeit nachgehen. Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) ist zu entnehmen, dass er bereits seit 2013 als Temporärarbeiter bei der B.___ AG tätig war, wobei er unterschiedlich hohe Einkommen erzielte (vgl. Urk. 9/4). Für die Berechnung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin daher auf den in den Jahren 2016-2018, jeweils hochgerechnet auf das Jahr 2020, durchschnittlich erzielten Lohn ab, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Daraus resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 51'532.-- (Urk. 2 S. 2, Urk. 9/13/1).
5.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
5.6 Aus medizinisch-theoretischer Sicht ist dem Beschwerdeführer seit Ende Juni 2020 eine körperlich leichte Tätigkeit ohne besondere Anforderungen an die Kraft, Geschichtlichkeit und Feinmotorik der rechten Hand zumutbar. Entsprechend stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das von Männern für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art durchschnittlich erzielte Einkommen (Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, TA1_triage_skill_level, Total Männer, Kompetenzniveau 1) ab. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02) sowie der Nominallohnentwicklung (www.bsf.admin.ch, Entwicklung der Nominallöhne der Konsumentenpreise und der Reallöhne, T 39) errechnete sie ein Invalideneinkommen von Fr. 68'446. (Urk. 2 S. 2, Urk. 9/13/1), worauf vorliegend abzustellen ist.
Mit der Beschwerdegegnerin ist von der Gewährung eines zusätzlichen Leidensabzuges abzusehen. So führt etwa die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen).
5.7 Zusammenfassend erleidet der Beschwerdeführer bei einem Valideneinkommen von Fr. 51'532.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 68'446.-- keine Erwerbseinbusse. Damit wird ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (vgl. vorstehend E. 1.2) nicht erreicht. Der Beschwerdeführer hat demzufolge keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
Es bleibt indes festzuhalten, dass arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, gemäss Art. 18 IVG Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle haben (vgl. vorstehend E. 1.3). Nach dem in E. 4 Dargelegten liegt beim Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG vor, indem ihm nur noch angepasste Tätigkeiten zumutbar sind. Unter diesen Umständen hätte der Beschwerdeführer - entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. vorstehend E. 2.1) - somit grundsätzlich Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle. Es bleibt ihm daher unbenommen, sich bei Bedarf bei der Beschwerdegegnerin zur Arbeitsvermittlung respektive zu Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (vgl. Art. 14a IVG) anzumelden.
5.8 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung erweist sich betreffend die Rente als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannRämi