Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00747
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 19. August 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel
Schmid Herrmann Rechtsanwälte
Lange Gasse 90, 4052 Basel
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, war als selbständiger Maler bei der Y.___ GmbH tätig und meldete sich am 30. Juli 2013 unter Hinweis auf eine seit dem 16. April 2012 bestehende Berufsrhinitis und Leukozytose der Nasenschleimhaut sowie einen Methicillin-resistenten Staphylokokkus (MRSA) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte den medizinischen und den beruflich-erwerblichen Sachverhalt ab und zog die Akten der Suva bei. Am 9. Juli 2014 übernahm die IV-Stelle als Frühinterventionsmassnahme im Rahmen der betrieblichen Umstellung des Malerbetriebs die Lohnkosten für einen zusätzlichen Mitarbeiter bis Fr. 20'000.-- (Urk. 7/19). Mit Vorbescheid vom 26. März 2015 (Urk. 7/32) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, wogegen dieser am 13. April und am 18. Mai 2015 Einwände (Urk. 7/36, Urk. 7/39) erhob.
Am 4. Januar 2016 erliess die Suva eine Nichteignungsverfügung für die Tätigkeit als Maler (Urk. 7/42) und richtete eine Übergangsentschädigung aus (Urk. 7/48, Urk. 7/81-82, Urk. 7/120/8-10, Urk. 7/125, Urk. 7/144).
Die IV-Stelle erteilte am 21. Juni 2016 Kostengutsprache für eine Umschulung des Versicherten zum Immobilienvermarkter bei der Z.___-Schule in A.___ vom 23. August 2016 bis 14. Oktober 2017 und sprach die entsprechenden Taggeldleistungen zu (Urk. 7/61). In der Folge gründete der Versicherte die Firma B.___ (Urk. 7/115-116), und die IV-Stelle schloss am 5. Dezember 2017 die beruflichen Massnahmen ab (Urk. 7/118).
Mit Vorbescheid vom 12. Februar 2019 (Urk. 7/136) stellte die IV-Stelle dem Versicherten erneut in Aussicht, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Dagegen erhob er am 15. März und am 31. Mai 2019 sowie am 20. April 2020 Einwände (Urk. 7/139, Urk. 7/145, Urk. 7/168). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 (Urk. 7/160) hob die IV-Stelle die fälschlicherweise verschickte Verfügung vom 7. November 2019 (Urk. 7/153) wiedererwägungsweise auf und verneinte mit Verfügung vom 23. September 2020 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 26. Oktober 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. September 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, den medizinischen Sachverhalt in rechtsgenüglicher Weise abzuklären. Weiter sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, und es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2020 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass ein weiterer Schriftenwechsel nicht als erforderlich erachtet werde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer seit April 2012 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Die Tätigkeit als Maler sei nicht mehr möglich, hingegen sei ihm eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit in einem Pensum von 100 % vollumfänglich zumutbar. Es sei eine Kostengutsprache für eine Umschulung zum Immobilienvermittler erteilt worden. Nach Abschluss der Umschulung habe der Beschwerdeführer eine eigene Firma gegründet und die Tätigkeit als Immobilienvermittler aufgenommen. Der medizinische Sachverhalt sei genügend abgeklärt. Das Valideneinkommen werde aus dem durchschnittlichen Einkommen der Jahre 2010 und 2011 berechnet, 2009 sei nicht repräsentativ. Zur Berechnung des Invalideneinkommens sei auf die statistischen Lohnangaben für Immobilienvermittler abzustellen, da die Immobilienfirma des Beschwerdeführers keine Erträge erwirtschafte. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, nach erfolgter Umschulung als Immobilienvermittler ein entsprechendes, rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von 18 % (S. 1 ff.).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass der medizinische Sachverhalt im Hinblick auf die hinzugekommene Leberzirrhose sowie gesamthaft betreffend allfällige Wechselwirkungen der diversen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ungenügend abgeklärt sei. Auf die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) könne nicht abgestellt werden (S. 2 III. Rz 2, S. 12 ff. Rz 32-43). Weiter sei auch der Einkommensvergleich nicht richtig. Das herangezogene Valideneinkommen sei zu tief und das herangezogene Invalideneinkommen zu nieder [richtig wohl: zu hoch] angesetzt worden. Unter Berücksichtigung der richtigen Werte ergebe sich ein Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 2 III. Rz 3, S. 16 ff. Rz 44-63). Die Beschwerdegegnerin habe seinen Fall äusserst unsorgfältig behandelt (S. 10 f. Rz 25-31).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
3.
3.1 In medizinischer Hinsicht präsentiert sich die relevante Aktenlage wie folgt:
3.2 Prof. Dr. C.___, Leitender Arzt Pneumologie, Spital J.___, stellte in seinem Bericht vom 23. Mai 2017 (Urk. 7/120/16-18) folgende Hauptdiagnosen (S. 1):
- Combined Pulmonary Fibrosis Emphysema (CPFE)
- Berufsrhinitis im Rahmen der Malertätigkeit
- rezidivierende kurzdauernde Drehschwindelepisoden, meist unter Belastung sowie Kopfreklination, Erstdiagnose etwa 2010
- cerebral multiple fleckförmige Marklagerläsionen, Erstdiagnose 3. März 2015
- arterielle Hypertonie, Erstdiagnose Juni 2014
- Steatosis hepatis, Erstdiagnose Juni 2014
- gastroösophageale Refluxkrankheit, Erstdiagnose 2012
- primäres Schnarchen, Erstdiagnose Februar 2015
Prof. C.___ führte aus, dass er den Patienten im Oktober 2013 für die Suva D.___ begutachtet und damals gestützt auf die Lungenfunktion sowie die computertomographischen Befunde die Diagnose einer CPFE gestellt habe. In der Zwischenzeit arbeite der Beschwerdeführer selbst nicht mehr als Maler, sondern nur noch im Büro seines eigenen Betriebs. Er beurteile seine körperliche Belastbarkeit zwar als eingeschränkt, aber nicht schlechter als im Herbst 2013. Prof. C.___ führte aus, dass sich bei der klinischen Untersuchung ein normales Atemmuster gezeigt habe. Bei der Auskultation höre man diskret im Bereich des linken unteren Lungenunterfeldes ein Knisterrasseln (S. 2 Mitte). Er habe wenig Zweifel, dass bei diesem erst 51-jährigen Mann eine raucherassoziierte Lungenerkrankung vorliege. Die statistischen und dynamischen Lungenvolumina hätten sich seit den Messungen im Mai 2012 (Spital E.___) nicht verschlechtert. Leicht schlechter geworden sei lediglich die CODiffusionskapazität. Im HRCT sehe man diskrete emphysematöse Veränderungen in beiden Lungenoberlappen sowie eine Verdichtung der Lungenmangel-Struktur. Gestützt auf diese Befunde habe er die Diagnose einer CPFE gestellt, und er sei nach wie vor der Meinung, dass diese zutreffe, auch wenn der «gutartige» funktionelle Verlauf untypisch sei. Die einzige Massnahme, welche in dieser Situation sinnvoll wäre, sei ein Rauchstopp. Der Beschwerdeführer sei weiterhin nicht bereit, das Rauchen von Zigaretten einzustellen (S. 2 unten).
3.3 Dr. F.___, Oberarzt, Schulter- und Ellenbogenchirurgie, Klinik G.___, stellte in seinem Bericht vom 26. August 2019 (Urk. 7/152/2-3) folgende Diagnose (S. 1):
- Status nach Schultergelenksarthroskopie, subakromiale Dekompression, Supraspinatussehnen-Rekonstruktion, subpektorale Bicepstenodese rechts bei
- ventraler Supraspinatussehnen-Ruptur mit Bicepssehnen-Instabilität Schulter rechts, hochgradiges Outlet-Impingement Schulter rechts
Dr. F.___ führte aus, er habe den Beschwerdeführer am 20. August 2019 zur Halbjahreskontrolle gesehen. Die Situation habe sich weiter stark verbessert. Der Beschwerdeführer spreche von einem 90%-Ergebnis. Lediglich endgradige Rotationsbewegungen seien noch eingeschränkt. Schmerzen spielten im Alltag praktisch keine Rolle. Dr. F.___ hielt fest, dass sich klinisch sonographisch ein hervorragendes Halbjahresergebnis zeige und die Behandlung abgeschlossen werden könne. Der Patient sei wieder voll arbeitsfähig (S. 1).
3.4 Dr. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Schreiben vom 8. November 2019 (Urk. 7/155) aus, dass der Beschwerdeführer zu 40 % als administrativer Leiter in einer GmbH angestellt sei, die ihm zusammen mit einem Kollegen zu 50 % gehöre. Daneben habe er eine Immobilienfirma gegründet, womit er jedoch kaum Geld verdienen könne. Eine Steigerung seines Arbeitspensums sei auf Grund einer Erschöpfung zur Zeit nicht möglich. Der Erschöpfungszustand werde nun medizinisch abgeklärt.
3.5 Dr. I.___, Facharzt für Pneumologie und für Allgemeine Innere Medizin, Spital J.___, stellte in seinem Bericht vom 19. Dezember 2019 (Urk. 7/162/1-6) in der Hauptsache folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):
- Verdacht auf CPFE
- Berufsrhinitis im Rahmen der Malertätigkeit
- rezidivierende kurzdauernde Drehschwindelepisoden, meist unter Belastung sowie bei Kopfreklination, Erstdiagnose etwa 2010
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er zerebral multiple fleckförmige Marklagerläsionen, Erstdiagnose am 3. März 2015, eine arterielle Hypertonie, Erstdiagnose Juni 2014, eine metabolisch toxische Leberzirrhose Child A, MELD7 Punkte (Stand, 2. Mai 2018), Erstdiagnose 22. Februar 2018, eine gastroösophageale Refluxkrankheit, Erstdiagnose 2012, ein primäres Schnarchen, Erstdiagnose Februar 2015, eine pathologische Glukoseintoleranz, Erstdiagnose 2. März 2015 und einen Status nach Schulter-Arthroskopie rechts (Ziff. 2.6).
Dr. I.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 22. Dezember 2015 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle am 20. Mai 2019 erfolgt sei (Ziff. 1.1). Von seiner Seite sei bislang nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Ziff. 1.3). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit als Maler liege bekanntermassen eine Nichteignungsverfügung bei berufsbedingter schwerer chronischer Rhinitis im Rahmen der Malertätigkeit vor. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit als selbständiger Immobilienvermittler sehe er derzeit keine krankheitsbedingten Einschränkungen (Ziff. 2.7 und Ziff. 4.2). Aufgrund der dokumentierten leichtgradigen Einschränkung der CO-Diffusionskapazität sei der Patient für schwere körperliche Arbeit nicht geeignet (Ziff. 3.4). Anlässlich der letzten Kontrolle habe in pneumologischer Hinsicht eine Beschwerdefreiheit bestanden. Insbesondere habe der Patient weder über eine Anstrengungsdyspnoe im Alltag noch über eine nächtliche Symptomatik geklagt. Er fühle sich insgesamt gesund und leistungsfähig (Ziff. 2.2).
3.6 Dr. K.___, Facharzt für Chirurgie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2020 (Urk. 7/172/4) aus, dass gemäss dem neuesten Arztbericht von Dr. I.___ vom 19. Dezember 2019 bei den gleichen Diagnosen wie in seinem letzten Arztbericht vom 6. April 2016 weiterhin keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in einer dem Grundleiden angepassten Tätigkeit bestehe.
3.7 Dr. L.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Schreiben vom 28. April 2020 (Urk. 7/169/1) aus, dass sie beim Beschwerdeführer keine psychiatrische Diagnose gestellt habe, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führe.
3.8 Dr. K.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2020 (Urk. 7/172/6) aus, dass Dr. L.___ eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint habe. Die metabolisch toxische Leberzirrhose Child A, MELD 7 Punkte, sei von Dr. I.___ als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt worden. Dr. K.___ hielt fest, dass die Einteilung der Leberzirrhose nach Child von A bis C gehe, wobei A die mildeste Form sei und eine etwa 100%ige 1Jahres-Überlebensrate aufweise. Daher sei die Leberzirrhose auch aus versicherungsmedizinischer Sicht als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu qualifizieren. Es werde empfohlen, an der RAD-Stellungnahme vom 29. Januar 2020 festzuhalten.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. K.___ vom 29. Januar und vom 9. Mai 2020 (vorstehend E. 3.6 und E. 3.8) davon aus, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Malertätigkeit nicht mehr zumutbar sei, jedoch in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (vorstehend E. 2.2). Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, dass auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. K.___ nicht abgestellt werden könne, da insbesondere die Leberzirrhose sowie die Wechselwirkung der verschiedenen Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit nicht hinreichend abgeklärt worden seien (vorstehend E. 2.1).
4.2 Unbestrittenermassen ist dem Beschwerdeführer aufgrund seines Lungenleidens respektive der erschwerten Nasenatmung bei der Exposition gegenüber Lösungsmitteln sein angestammter Malerberuf nicht mehr zumutbar. In diesem Zusammenhang erging auch die Nichteignungsverfügung der Suva vom 4. Januar 2016 (Urk. 7/42), und die IV-Stelle gewährte vom 23. August 2016 bis 23. Oktober 2017 eine Umschulung zum Immobilienvermarkter (Urk. 7/61).
Was die Lungenbeschwerden anbelangt, steht die von RAD-Arzt Dr. K.___ in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2020 (vorstehend E. 3.6) gezogene Schlussfolgerung, wonach sich in einer dem Grundleiden angepassten Tätigkeit keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ergebe, im Einklang mit den vorliegenden Berichten der behandelnden Fachärzte. So geht aus dem Bericht von Prof. C.___ vom 23. Mai 2017 (vorstehend E. 3.2) im Vergleich zu seinem pneumologischen Gutachten vom 8. November 2013, in welchem er den Beschwerdeführer in einer körperlich mittelschweren und leichten Arbeit ganztags als zu 100 % arbeitsfähig befand (Urk. 7/12 S. 11 oben), keine wesentliche Änderung des Sachverhalts hervor. Auch der am 20. Mai 2019 vom Beschwerdeführer konsultierte Dr. I.___ führte in seinem Bericht vom 19. Dezember 2019 (vorstehend E. 3.5) aus, dass aus pneumologischer Sicht eine Beschwerdefreiheit bestanden und der Patient weder über eine Anstrengungsdyspnoe oder eine nächtliche Symptomatik geklagt habe. Er fühle sich insgesamt gesund und leistungsfähig. In der angepassten Tätigkeit als Immobilienvermittler sah Dr. I.___ den Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsfähig an.
Weitergehende Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind auch nicht von Seiten der Schulterproblematik zu erwarten und wurden von ihm auch nicht geltend gemacht. Nach am 20. Februar 2019 an der Klinik G.___ erfolgter Schulteroperation (Urk. 7/147/1-2) sprach Dr. F.___ anlässlich der Halbjahreskontrolle vom 20. August 2019 von einem hervorragenden Ergebnis und befand den Beschwerdeführer wieder als voll arbeitsfähig (vorstehend E. 3.3).
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer als ungenügend abgeklärt gerügten Leberzirrhose ist zu beachten, dass die Diagnose bereits am 22. Februar 2018 gestellt worden ist und sich in den Akten kein fachärztlicher Bericht findet, aus welchem zu schliessen wäre, dass diese Diagnose Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen würde. Dem letzten Bericht vom 21. Dezember 2018 der hepathologischen Sprechstunde des Spitals J.___ lässt sich vielmehr entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer ausgezeichnet gehe (vgl. Urk. 7/162/26-27 S. 1 unten). Wie RAD-Arzt Dr. K.___ in seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2020 (vorstehend E. 3.8) zu Recht bemerkte, handelt es sich gemäss der Klassifizierung nach Child A um eine leichte Leberzirrhose.
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen hat. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt er über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt: Vermutet wird Validität, nicht Invalidität (BGE 139 V 547 E. 8.1). Demzufolge vermag er auch aus dem Schreiben von Dr. H.___ vom 8. November 2019 (vorstehend E. 3.4), welche ihm aufgrund einer Erschöpfung lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 40 % attestierte, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So beinhaltet dieses Schreiben weder eine Diagnosestellung noch eine nachvollziehbare Begründung der Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin kam zudem der Aufforderung des Beschwerdeführers im Rahmen seines Einwandes vom 20. April 2020 nach, bei der behandelnden Psychiaterin Dr. L.___ einen Bericht einzufordern (vgl. Urk. 7/168). Diese führte jedoch in ihrem Schreiben vom 28. April 2020 (vorstehend E. 3.7) aus, dass sie beim Beschwerdeführer keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt habe.
4.3 Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass die angestammte Malertätigkeit dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar ist, hingegen in einer leichten bis mittelschweren dem Grundleiden angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit besteht.
5.
5.1 Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind grundsätzlich als unselbständig Erwerbende einzustufen. Verfügt ein solcher Geschäftsführer hingegen - wie vorliegend der Beschwerdeführer bei der Y.___ GmbH (vgl. www.zefix.ch) - über einen massgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft, ist es gerechtfertigt, die Invaliditätsbemessung analog den selbständig Erwerbenden durchzuführen (Urteil des Bundesgerichts 8C_898/2010 vom 13. April 2011 E. 5.3). Dieser Umstand blieb im Übrigen von den Parteien auch unbestritten.
5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewesenen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).
5.3 Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2017, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Gemäss IK-Auszug (Urk. 7/126) betrug das Einkommen des Beschwerdeführers in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2012 im Jahr 2007 Fr. 68'698.--, im Jahr 2008 Fr. 96'000.--, im Jahr 2009 Fr. 68'591.--, im Jahr 2010 Fr. 170'440.-- und im Jahr 2011 Fr. 192'610.--. Damit weist das Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, weshalb auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen ist (vorstehend E. 5.2).
Da auf eine längere Zeitspanne abzustellen ist, sind vorliegend die im IK-Auszug angegebenen Einkommen der Jahre 2009 bis 2011 zu berücksichtigen. Damit werden sowohl eine Schwankung des Einkommens nach unten als auch nach oben berücksichtigt und unter Weglassung der Jahre 2007 und 2008 auch die positive Entwicklung des Unternehmens unter Einräumung einer Aufbauphase nach der Gründung der Y.___ GmbH im Jahr 2004 (www.zefix.ch).
Der Durchschnittsverdienst der Jahre 2009 bis 2011 ergibt einen Mittelwert von Fr. 143'880.-- (Fr. 68'591.-- + Fr. 170'440.-- + Fr. 192'610.-- / 3).
Angepasst an die Nominallohnindexveränderung von 2010 (Mittelwert der Jahre 2009-2011) bis 2017 resultiert damit ein Valideneinkommen von Fr. 148’542.-- im Jahr 2017 (Fr. 143'880.-- x 1.010 x 1.007 x 1.005 x 1.005 : 1.002 x 1.004 x 1.003 [vgl. Nominallohnindex, Männer, 2011-2018, Tabelle T1.1.10, lit. F]).
5.4 Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich des Valideneinkommens geltend macht, es sei gestützt auf den IK-Auszug im Jahr 2010 von einem Einkommen von Fr. 170'440.-- und im Jahr 2011 von einem Einkommen von Fr. 192'610.-- auszugehen zuzüglich den persönlichen Gewinn aus der GmbH von Fr. 6'960.--, wodurch sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ein Valideneinkommen von rund Fr. 195'760.-- ergebe (Urk. 1 S. 18 Rz 54), ist zu bemerken, dass bei einem wie vorliegend stark schwankenden Einkommen praxisgemäss ein längerer Zeitraum zu berücksichtigen ist und der Sinn eines Durchschnittswertes darin liegt, sowohl Schwankungen nach oben als auch solche nach unten auszugleichen.
Dies erweist sich vorliegend umso mehr als gerechtfertigt, als sich die im Jahr 2011 im IK-Auszug angegebene Höchstlohnsumme von Fr. 192'610.-- mit Blick auf den Gesamtaufwand für Gehälter in der Erfolgsrechnung des Jahres 2011 von Fr. 263’845.30 respektive einem Gewinn von Fr. 11'781.66 (Urk. 7/27/8) als nicht abschliessend nachvollziehbar erweist, wenn entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Suva vom 12. Februar 2016 davon ausgegangen wird, dass er mindestens zwei Mitarbeiter in diesem Zeitraum beschäftigt hat (Urk. 7/44/5-6 S. 2 Mitte). Noch weniger nachvollziehbar erweist sich das Gehalt, sofern sich in diesem Zeitraum die konkrete Mitarbeiteranzahl, wie der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2012 gegenüber der Suva und am 23. Januar 2014 gegenüber der Beschwerdegegnerin äusserte, auf vier Mitarbeiter belaufen hätte (vgl. auch Urk. 7/20 S. 3 oben, Urk. 7/45/180-181 S. 1 Mitte). Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin ausführte, dass sich die Lohnkosten für einen zusätzlichen Mitarbeiter mit Berufserfahrung auf etwa Fr. 6'500.-- bis Fr. 7'000.-- (monatlich) belaufen würden (vgl. Urk. 7/20 S. 4 Ziff. 3). Wie es sich damit genau verhält, kann jedoch offenbleiben, da sich das anhand des Durchschnittverdienstes der Jahre 2009 bis 2011 errechnete Valideneinkommen von rund Fr. 148’542.-- (vorstehend E. 5.3) auch im Bereich dessen bewegt, was der Beschwerdeführer im Rahmen der Schadenmeldung UVG vom 13. September 2012 respektive bei seiner Anmeldung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug vom 30. Juli 2013 als Einkommen angegeben hat (Urk. 7/6/134 Ziff. 12, Urk. 7/7 Ziff. 5.4). Dass damit nicht das Einkommen gemeint war, welches er im Jahr 2012 und damit nach Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, geht daraus hervor, dass gemäss IKAuszug (Urk. 7/126) eine nachträgliche Reduktion der angegebenen Fr. 150'000.-- um insgesamt Fr. 85'081.-- auf Fr. 64'191.-- im Jahr 2012 erfolgte.
5.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.6 Vorliegend ist primär anhand der konkreten Gegebenheiten zu ermitteln, welches Invalideneinkommen der Beschwerdeführer erzielen könnte. Zu berücksichtigen gilt insbesondere, dass er seit Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2012 durchgehend administrative Bürotätigkeiten bei der Y.___ GmbH ausgeübt hat. Gemäss seinen Angaben gegenüber der Suva vom 12. Februar 2016 belief sich die Büroarbeit unverändert auf etwa 40 % einer Vollbeschäftigung (Urk. 7/44/5-6 S. 1 Mitte). Dies entspricht auch den Feststellungen im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung durch die IV-Stelle vom 5. Dezember 2017 nach durchgeführten Umschulungsmassnahmen (Urk. 7/119 S. 11 f. Ziff. 5).
Was den Verdienst aus der administrativen Tätigkeit in einem Pensum von 40 % bei der Y.___ GmbH anbelangt, lässt sich dem IK-Auszug (Urk. 7/126) entnehmen, dass der Beschwerdeführer damit im Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 64'919.--, im Jahr 2013 ein Einkommen von Fr. 64'132.--, im Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 135'233.--, im Jahr 2015 ein Einkommen Fr. 79'177.--, im Jahr 2016 ein Einkommen von Fr. 52'800.-- sowie im Jahr 2017 ein Einkommen von Fr. 47'520.-- erzielt hat. Auch hier handelt es sich um stark schwankende Einkünfte, die es rechtfertigen, auf einen Durchschnittswert abzustellen. Damit resultiert mit der seit Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2012 in einem Pensum von etwa 40 % ausgeübten Bürotätigkeit ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 73'964.-- (Fr. 64'919.-- + Fr. 64'132.-- + Fr. 135'233. + Fr. 79'177.-- + Fr. 52'800.-- + Fr. 47'520.-- / 6).
5.7 Zu bestimmen bleibt, welchen Verdienst der Beschwerdeführer nach erfolgter Umschulungsmassnahme als Immobilienvermittler (Urk. 7/116, Urk. 7/118) im verbleibenden Pensum von etwa 60 % erzielen könnte. Dass diese Tätigkeit konkret nicht ausgeübt wird respektive der Beschwerdeführer damit keinen Verdienst erzielt (vgl. Urk. 7/130, Urk. 7/133), führt zur Festsetzung des Einkommens anhand der Tabellenlöhne (vgl. vorstehend E. 5.5). Was das anwendbare Kompetenzniveau anbelangt gilt es zu berücksichtigen, dass das Kompetenzniveau 4 der Tabelle TA1 gemäss der vorliegend anzuwendenden LSE 2016 Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung erfasst, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Auf der nächsttieferen Stufe des Kompetenzniveaus 3 werden diejenigen Einkommen eingeordnet, welche in komplexen praktischen Tätigkeiten erzielt werden und ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet erfordern. Auf dem Kompetenzniveau 2 sind die Löhne aus praktischen Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration, Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten sowie Sicherheits- und Fahrdiensten verzeichnet. Das unterste Kompetenzniveau 1 spiegelt die Einkommen aus einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5.3.1). Da der Beschwerdeführer eine Ausbildung absolviert und abgeschlossen hat (Urk. 7/116/3), ist er vorliegend im Kompetenzniveau 3 einzuteilen.
Gemäss LSE 2016 belief sich der Lohn von Männern im Kompetenzniveau 3 im Bereich Grundstücks- und Wohnungswesen auf Fr. 7'580.-- pro Monat (LSE 2016, Tabelle TA1, Ziff. 68, Männer, Kompetenzniveau 3). Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Ziff. 68; vgl. www. bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.4 % im Jahr 2017 (vgl. Nominallohnindex, Männer, 2011-2018, Tabelle T1.1.10, lit. G-S) resultiert bei einem Pensum von 60 % ein erzielbares Invalideneinkommen von rund Fr. 57'123.-- im Jahr 2017 (Fr. 7’580.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.004 x 0.6). Dieser Wert stimmt im Übrigen auch mit dem vom Beschwerdeführer erwarteten Einkommen von Fr. 60'000.-- überein (vgl. Urk. 7/114, Urk. 7/115 Ziff. 12).
5.8 Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit der im Malerbetrieb ausgeübten Bürotätigkeit im Umfang von 40 % und der Tätigkeit als Immobilienvermittler im verbleibenden Restpensum von 60 % ein Invalideneinkommen von total Fr. 131'087.-- im Jahr 2017 erzielen könnte (Fr. 73'964.-- + Fr. 57'123.--; vorstehend E. 5.6-7).
5.9 Bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 148'542.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 131'087.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 17'455.--, was einem rentenanspruchsausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 12 % entspricht.
Abschliessend zu bemerken ist, dass selbst bei der Gewichtung der Bürotätigkeit mit einem Pensum von 60 % und der Immobilienvermittlungstätigkeit mit einem Pensum von 40 % kein rentenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde.
Demzufolge erweist sich die angefochtene Verfügung (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Holger Hügel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchucan