Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00749


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 25. Februar 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel

Sintzel Krapf Widmer Rechtsanwälte

Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1962 und Mutter zweier erwachsener Kinder, meldete sich am 23. August 2016 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und führte eine Potenzialabklärung durch, über welche am 3. Mai 2017 berichtet wurde (Urk. 9/50). Mit Mitteilung vom 1. Juni 2017 (Urk. 9/52) sah die IV-Stelle von beruflichen Eingliederungsmassnahmen ab und verneinte mit Verfügung vom 2. März 2018 (Urk. 9/65) einen Rentenanspruch.

1.2    Nach Eingang des Schreibens der Versicherten vom 7. Februar 2018 (Urk. 9/63), welches die IV-Stelle als Neuanmeldung zum Leistungsbezug auffasste, gewährte die IV-Stelle Arbeitsvermittlung (Urk. 9/67; Urk. 9/69; Urk. 9/71), klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und veranlasste bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten, welches am 1. November 2019 erstattet wurde (Urk. 9/89/2-25). Darüber hinaus veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 28. Februar 2020 berichtet wurde (Urk. 9/95).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/99; Urk. 9/102) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. September 2020 einen Rentenanspruch (Urk. 9/109 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 26. Oktober 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. September 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. Dezember 2018 eine ihrer Erwerbsunfähigkeit entsprechende IV-Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Ferner beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2020 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die
es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlau-ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten-begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs-grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider-spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.4    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) damit, dass nach fehlgeschlagenen Eingliederungsmassnahmen gestützt auf das aus ihrer Sicht beweistaugliche Gutachten von Dr. Y.___ eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit von 30 % bestehe. Zur Klärung der Qualifikation sei eine Haushaltsabklärung vorgenommen worden, welche ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 55 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die restlichen 45 % hätte sie als Freizeit genutzt. Gestützt darauf resultiere nach durchgeführtem Einkommensvergleich ein rentenausschliessender IV-Grad von rund 32 % (S. 1 f.).

2.2    Demgegenüber beanstandete die Beschwerdeführerin die Statusfrage und das medizinische Gutachten. Es sei zwar zutreffend, dass sie in früheren Jahren mehrheitlich im Umfang von 60 % gearbeitet habe, jedoch sei dabei zu berücksichtigen, dass sie daneben noch ihre zwei Kinder betreut habe und später die Einschränkungen aufgrund der Krankheit hinzugekommen seien. Bei guter psychischer Gesundheit würde sie hochprozentig, das heisse mindestens im Umfang von 80 %, arbeiten. Ausserdem sei die gesundheitliche Beurteilung durch Dr. Y.___ nicht verlässlich genug, um darauf abzustellen. So sei insbesondere in Frage zu stellen, ob seine Diagnose (rezidivierende depressive Störung) vollständig sei. Vielmehr seien in den Akten zahlreich Hinweise vorhanden, die darauf hindeuteten, dass neben der Depression noch eine zusätzliche Psychopathologie vorliege (Urk. 1 S. 5).

2.3    Streitig ist, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde und ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat.

2.4    Im Rahmen der Anmeldung vom 23. August 2016 (Urk. 9/10) war der Beschwerdeführerin - nach Durchführung einer Potenzialabklärung (Urk. 9/50) beziehungsweise der mitgeteilten Unmöglichkeit weiterer beruflicher Massnahmen (Urk. 9/52) – am Gespräch mit der IV-Stelle vom 19. Januar 2018 (Urk. 9/60/8) der leistungsverneinende Vorbescheid gleichen Datums (Urk. 9/61) mündlich eröffnet worden. Am 7. Februar 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich schriftlich bei der IV-Stelle (Urk. 9/63) und hielt fest, sie sei mit dem abschlägigen Entscheid betreffend Invalidenrente einverstanden. Sie sei zwischenzeitlich wieder bereit, die nächsten Schritte der Arbeitsintegration zu gehen. Ein Wiedereinstieg im Umfang von 2-3 Stunden täglich erscheine ihr, ihrem Therapeuten und dem ambulanten Betreuer als realistisch (S. 1). Am 2. März 2018 erliess die IV-Stelle die leistungsverneinende Verfügung mit der Begründung, belastende soziale Situationen stünden im Vordergrund und die Therapieoptionen seien nicht ausgeschöpft (Urk. 9/65). Daraufhin wurde mit Mitteilung vom 9. Mai 2018 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt (Urk. 9/67), später ein psychiatrisches Gutachten (vgl. nachstehend E. 3.7) eingeholt und – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - mit hier angefochtener Verfügung vom 22. September 2020 ein Rentenanspruch verneint (Urk. 2).

    Aufgrund der leistungsverneinenden Verfügung vom 2. März 2018 (Urk. 9/65) könnte sich die Frage nach einem Neuanmeldungssachverhalt stellen (vgl. auch Urk. 9/74). Davon geht indes auch die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung zu Recht nicht aus (Urk. 2). Auch der regionale ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle prüfte in seiner Stellungnahme vom 7. November 2019 zu Recht nicht, ob eine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist, vielmehr wurde eine Arbeitsunfähigkeit ab September 2016 festgehalten (Urk. 9/98/4-5; vgl. nachfolgend E. 3.8; vgl. auch das «Fazit Fallabschluss» vom 20. April 2020, Urk. 9/98/7, worin ebenfalls nicht von einer Neuanmeldung ausgegangen wurde). Denn einerseits wäre die allfällige «Neuanmeldung» vom 7. Februar 2018 (Urk. 9/63) bereits vor Erlass der Verfügung vom März 2018 und damit noch während des Einwandverfahrens erfolgt, womit die Eingabe vielmehr als Einwand hätte entgegen genommen werden müssen, insbesondere da die Beschwerdeführerin darin unter anderem erwähnte, dass sie zwischenzeitlich bloss 2-3 Stunden arbeiten könne. Des Weiteren hielt die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zu Recht fest, dass ein Rentenanspruch frühestens nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen entstehen könne, weshalb die leistungsverneinende Verfügung vom 2. März 2018 (Urk. 9/65) sowohl in Bezug auf die kurze Zeit später zugesprochene Arbeitsvermittlung (Urk. 9/67) als auch hinsichtlich der unklaren medizinischen Situation, welche zur späteren psychiatrischen Begutachtung führte, verfrüht erfolgt war. Insgesamt liegt damit keine Neuanmeldungssituation vor und es ist der Gesundheitszustand seit der Anmeldung im August 2016 zu prüfen.


3.

3.1    Vom 25. Juli bis 29. September 2016 wurde die Beschwerdeführerin in der Z.___ wegen einer seit Jahren bestehenden rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und einer emotional-instabilen Persönlichkeitsakzentuierung stationär behandelt. Mit Bericht vom 3. Oktober 2016 (Urk. 9/21) führten die Ärzte aus, die Beschwerdeführerin leide seit 2010 an rezidivierenden depressiven Episoden in psychosozialer Belastungssituation. Im April 2014 sei eine weitere Verschlechterung der depressiven Symptomatik durch externe Belastungsfaktoren erfolgt (Ziff. 1.4). Aktuell bestünden bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sozialarbeiterin noch eine reduzierte Belastbarkeit, subjektive Konzentrationseinschränkungen, Herausforderungen in der Emotionsregulation und eine reduzierte Kritik- und Konfliktfähigkeit. Es könne davon ausgegangen werden, dass eine sukzessive Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreichbar sei (Ziff. 1.6 ff.; vgl. auch Urk. 9/25).

3.2    Im Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, des B.___ vom 29. November 2016 (Urk. 9/28) wurden die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie einer emotional instabilen Persönlichkeitsakzentuierung (Z73) aufgeführt (Ziff. 1.1). Seit dem 13. September 2016 finde eine fortlaufende ambulante Behandlung statt (Ziff. 1.2). Das Konzentrationsvermögen und die Belastbarkeit seien schwer, das Auffassungsvermögen und die Anpassungsfähigkeit seien leicht eingeschränkt (S. 5). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Sozialarbeiterin (Ziff. 1.6). Ab 2017 könne mit einer schrittweisen Steigerung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden im Rahmen der IV-Wiederein-gliederung (Ziff. 1.9).

    Dr. A.___ nannte - nach Durchführung einer Potenzialabklärung vom 27. März bis 25. April 2017 (Urk. 9/41) - im bei der IV-Stelle am 6. Juli 2017 eingegangenen Verlaufsbericht des B.___ (Urk. 9/58) nunmehr die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode (agitierte Depression, ICD-10 F33.2), sowie einer Persönlichkeitsakzentuierung (Z73) mit emotional instabilen und abhängigen Anteilen, Differenzialdiagnose: Persönlichkeitsstörung (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei wöchentlich in Behandlung (Ziff. 3.1). Seit spätestens Juli 2016 sei sie in der Tätigkeit als Sozialarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig. Beim aktuellen Zustandsbild sei eine Rückkehr in den angestammten Beruf nicht denkbar (Ziff. 2.1). Es bestünden belastende Faktoren (Ziff. 4.4).

3.3    Die Beschwerdeführerin befand sich vom 27. Juni bis 3. August 2017 erneut in stationärer psychiatrischer Behandlung. Soweit ersichtlich verfügte die IV-Stelle echtzeitlich nicht über diesen Bericht. Die Ärzte des C.___ nannten im Austrittsbericht vom 21. August 2017 (Urk. 9/89/26-27) als Diagno-
sen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsakzentuierung (emotional instabiler Typ, ICD-10 F60.31) und somatisch eine Harnwegsinfektion (S. 1 oben). Es wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe am 23. Juni 2017 den Bescheid der Gemeinde D.___ erhalten, dass diese nicht mehr zuständig sei für ihre Ergänzungsleistungen/Sozialhilfe, weil sie in einem Zimmer in E.___ lebe, was die aktuelle Krise ausgelöst habe. Seit 2010 sei die Beschwerdeführerin wegen Mobbings arbeitslos, habe seither Anstellungen nur kurzfristig halten können. Am 26. Juni 2016 sei der Vater ihrer Söhne verstorben, worauf sie stationär in der Z.___ betreut worden sei. Anschliessend sei sie ambulant durch das B.___ weiterbetreut worden. Die finanzielle Situation sei trotz Case Manager und Arbeitsdiagnostik F.___ nicht besser geworden (S. 1 unten). Die Beschwerdeführerin habe in einem psychisch erfreulich verbesserten Zustand nach Hause gehen können. Psychopathologisch habe sich bei Austritt die depressive Symptomatik deutlich rückläufig gezeigt. Für die ambulante Weiterbehandlung seien Ergo- und Kunsttherapie, psychiatrische Spitex und die Anbindung an das Sozialamt aufgegleist worden (S. 2).

3.4    Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie des regionalen ärztlichen Dienstes der IV-Stelle (RAD) hielt in ihrer Stellungnahme vom 4. August 2017 fest, in der bisherigen und in angepassten Tätigkeiten bestehe seit Juli 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es könne noch nicht von einem Endzustand ausgegangen werden (Urk. 9/60/4-6).

3.5    Die Oberärztin am B.___, H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 5. April 2019 der Beschwerdegegnerin über die seit 10. August 2017 durchgeführte 1 Mal wöchentliche Behandlung der Beschwerdeführerin (Urk. 9/82). Sie nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):

- andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0; 2019, da nunmehr seit Behandlungsbeginn im September 2016 konsistente Symptomatik); Differentialdiagnose (DD): kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden, negativistischen, paranoiden und emotional instabilen Zügen (ICD-10 F61.0)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2)

    Sie führte aus, die Beschwerdeführerin habe eine erste depressive Episode im Jahr 2011 nach Mobbing durch Vorgesetzte erlebt. Seither seien vier Arbeitsversuche unternommen worden, welche jeweils durch die Beschwerdeführerin oder die Arbeitgeber noch während der Probezeit beendet worden seien. Ein erster stationärer Klinikaufenthalt habe im Jahr 2016, ein zweiter 2017 stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sei nach dem ersten Klinikaufenthalt im Jahr 2016 aufgrund des plötzlichen Todes ihres Ex-Ehemannes, mehrfachen Mobbings und Existenzängsten durch traumatische Erfahrungen mit Sozialamt und Helfersystem, konflikthafter Beziehung (Kränkung aufgrund Rücknahme des Heiratsantrages des Partners) sowie fehlender sozialer Integration und Sozialkompetenz zugewiesen worden. Gut gemeinte Ratschläge und Inputs der Berater würden als feindselig und zynisch verarbeitet werden und führten zusammen mit den Stellenabsagen zu einem weiteren Verlust des Vertrauens in sich selbst und die Gesellschaft (Ziff. 2.1). Seit Behandlungsbeginn sei die Beschwerdeführerin sozial stark isoliert und habe ausser dem Helfersystem und der konflikthaften Beziehung zu ihren Söhnen keine unterstützenden Beziehungen. Sie lebe in einer eigenen Wohnung mit ihrem Hund, welcher eine Ressource darstelle. Hier gebe es auch seltene positive Kontakte zu anderen Hundebesitzern. Regelmässige negative und feindliche Reaktionen der Hundebesitzer und Passanten würden sie stark belasten (Ziff. 2.2).

    Es bestehe keine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Ziff. 1.3, Ziff. 4.1) und es sei bei schlechter Prognose auch längerfristig keine berufliche Tätigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit zumutbar (Ziff. 4.2 f.). Für eine negative Prognose sprächen die starke und langandauernde Chronifizierung der Beschwerden, das konsistente Misstrauen ins politische und soziale «System», die Menschen und die «Welt, die zum Arzt müsse», die starke Kränkbarkeit, die emotionale Instabilität und die fast totale Hoffnungslosigkeit, die Negativität, die frustrierte Verzweiflung und der daraus folgende fast totale soziale Rückzug und die Entfremdung von der Welt. Die Beschwerdeführerin erscheine längerfristig nicht belastbar für die Erfordernisse des ersten Arbeitsmarktes (Ziff. 2.7).

3.6    Am 1. November 2019 erstattete Dr. Y.___ sein psychiatrisches Gutachten (Urk. 9/89/2-25). Er diagnostizierte gestützt auf die Akten und seine am 24. Oktober 2019 erhobene Exploration eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1; S. 19 Ziff. 6.1).

    Zum psychiatrischen Befund wurde festgehalten, die Stimmung der Beschwerdeführerin sei herabgesetzt, depressiv gewesen. Sie habe einen enttäuschten, resignierten und hoffnungslosen Eindruck gemacht und über einen Lebensverleider berichtet, sich indes explizit von Suizidgedanken und Suizidimpulsen distanziert. Das Denken sei von depressiven Inhalten geprägt gewesen und es habe eine ausgeprägte Affektlabilität bei vermindertem Antrieb bestanden (S. 18 Ziff. 4.3).

    Zur Herleitung der Diagnose hielt der Gutachter fest, die Beschwerdeführerin habe eine schwierige Beziehung mit einer neuen Arbeitskollegin gehabt, was schliesslich zum Verlust der Arbeitsstelle geführt habe. Vier Arbeitsversuche seien nach Wochen bis Monaten gescheitert. Seit 2011 gehe sie keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach. Sie sei belastet durch finanzielle Schwierigkeiten, sei belastet gewesen durch die Trennung von ihrem Ex-Freund und den Tod ihres Ex-Mannes. Sie habe aber keine Extrembelastungen erlebt und zeige auch keine feindliche Haltung der Welt gegenüber, keine Entfremdungsgefühle, kein ständiges Gefühl, bedroht zu sein. Weder seien die Voraussetzungen noch die Symptome einer Persönlichkeitsänderung gegeben. Die Beschwerdeführerin lebe alleine, führe den Haushalt selbständig. Sie sei in der Lage, Auto zu fahren, pflege Kontakte mit den Söhnen, kümmere sich um den Hund. Sie könne sich ohne weiteres selbst versorgen. Eine schwere Episode einer depressiven Störung könne somit nicht diagnostiziert werden (S. 20).

    Die Beschwerdeführerin befinde sich in ambulanter Psychotherapie und werde antidepressiv behandelt. Diese Behandlung sei adäquat und weitere medizinische Massnahmen seien nicht notwendig. Die Prognose sei ernst und es sei kaum zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin je wieder voll arbeitsfähig sein werde (S. 21 Ziff. 7.2).

    Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit könne die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit während 4-6 Stunden anwesend sein. Dabei bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit aufgrund der depressiven Verstimmungen und der verminderten Belastbarkeit, mithin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 22 Ziff. 8.11 ff.). Diese gelte – mit Ausnahmen der stationären Behandlungen – seit September 2016 (S. 22 Ziff. 8.1.4). Für eine Tätigkeit, die keine hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit und die Konzentrationsfähigkeit stelle (einfache Hilfstätigkeiten), bestehe bei einer Präsenz von 6-8 Stunden seit September 2016 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (S. 22 f. Ziff. 8.2).

3.7    Dr. G.___ vom RAD nahm zum Gutachten von Dr. Y.___ am 7. November 2019 Stellung und empfahl, auf dessen Beurteilungen abzustellen. Es liege ein Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit seit September 2016 in der angestammten Tätigkeit um 50 % und in einer angepassten Tätigkeit um 30 % einschränke (Urk. 9/98/4-5).

3.8    Vom 10. Dezember 2019 bis 10. Februar 2020 wurde die Beschwerdeführerin in der I.___ stationär behandelt. Die Ärzte nannten in ihrem Bericht vom 18. März 2020 (Urk. 3/4) die folgenden Diagnosen:

- andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) im Sinne einer «Traumafolgestörung»

- rezidivierende depressive Störung, mittelgradig bis schwere Episode mit somatischem Syndrom, chronifiziert (ICD-10 F33.11)

vorbeschrieben:

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden, negativistischen, paranoiden und emotional instabilen Zügen (ICD-10 F61.0)

Die Beschwerdeführerin sei aufgrund einer schweren depressiven Symptomatik sowie einer als sehr belastend erlebten psycho-physischen Erschöpfung zur stationären psychosomatischen Rehabilitation zugewiesen worden (S. 1 unten).

In den therapeutischen Gesprächen seien zunächst vor allem die Vermittlung psychoedukativer Inhalte und das Erarbeiten eines nachvollziehbaren bio-psycho-sozialen Krankheitsmodells im Vordergrund gestanden. Der Beschwerdeführerin sei es gelungen, trotz früherer negativer Erfahrungen und einem zunächst hohen Misstrauen gegenüber dem Behandlungsteam eine tragfähige und vertrauensvolle Therapiebeziehung aufzubauen. Das Erkennen teilweiser dysfunktionaler Verhaltensmuster sowie das Erarbeiten möglicher Ursachen seien dabei ebenso Inhalt der Therapie wie die Ressourcenaktivierung zur Förderung der Selbstwirksamkeit. Im Bereich sozialer Interaktionen seien bei der Beschwerdeführerin auffällige Verhaltensmuster zu beobachten, wie sie typischerweise bei Persönlichkeitsstörungen aufträten. Aufgrund der biografischen Angaben, der Anamnese und der klinischen Symptome sei bei der Beschwerdeführerin diagnostisch von einer Traumafolgestörung beziehungsweise einer anhaltenden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung auszugehen. Die paranoiden, negativistischen und emotional-instabilen Persönlichkeitszüge seien im Rahmen einer Persönlichkeitsveränderung/Traumafolgestörung gewertet worden und erfüllten nicht die notwendigen ICD-10 Kriterien einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, weshalb auf die Diagnose einer solchen habe verzichtet werden können (S. 3). Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 29. Februar 2020, wobei die weitere Beurteilung durch den Nachbehandler erfolge. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Grunderkrankung und den dadurch bedingten Einschränkungen (interaktionelle Schwierigkeiten, reduzierte Stresstoleranz, rasche Erschöpfbarkeit, etc.) zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht arbeitsfähig (S. 4).

3.9    Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 21. August 2020 über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (Urk. 3/3). Als Diagnose nannte er eine paranoide Persönlichkeitsproblematik (ICD-10 F60.0) und eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1; S. 2 Mitte).

    Er führte aus, seit dem 12. Februar 2020 behandle er die Beschwerdeführerin wöchentlich ambulant psychiatrisch. Seit Behandlungsbeginn zeige sich ein konstantes psychopathologisches Bild: Die Beschwerdeführerin fühle sich seit Jahren von der Arbeitsgesellschaft und den Sozialämtern ausgegrenzt und schikaniert. Sie habe praktisch keine freundschaftlichen Beziehungen mehr, misstraue nun jedem/jeder und zweifle konstant an der Loyalität anderer. Dieses Misstrauen habe sich nun seit längerem auch auf die Interaktionen im Privatleben ausgedehnt (S. 1). Das anhaltende Bedrohungsgefühl sei diffus und mit seinen dysfunktionalen Interpretationen mit kognitiven Korrekturtechniken nicht zu verändern. Weiter bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Disposition zu dependenten Beziehungsmustern. Komme es dann dabei zu Abbrüchen der von ihr erwarteten Loyalität, gerate sie in überschiessende Angstzustände, die sie selbst als Todesangst erlebe. Diagnostisch entspreche dieses stabile dysfunktional/wahnhafte Schikane-Erleben, Interagieren und von Rückzug geprägte Verhalten einer paranoiden Persönlichkeitsproblematik (S. 2 oben). Dazu finde sich seit Behandlungsbeginn eine Depression mittelgradigen Ausmasses mit Dysphorie, Hoffnungslosigkeit, ausgeprägten Scham- und Schuldgefühlen, Entschlussunfähigkeit, Schlaf- und Appetitstörungen, Verlust an freudvollem Erleben und deutlich erniedrigter Schwelle, auf alltägliche Interaktionen mit offiziellen Personen, Amtsträgern oder Nachbarn ängstlich-gestresst zu reagieren (S. 2 Mitte). Insgesamt bestehe eine chronifizierte komorbide Störung (Persönlichkeitsstörung, flottierende Angstzustände und rezidivierende mittel- bis schwere depressive Phasen) mit seit Jahren bestehender arbeitsbehindernden Symptombelastung, sozialem Rückzug, andauernder Unterstützung durch die ambulante Spitex und Verlust von privaten nahen Bezugspersonen (S. 3 unten).

    Aus ärztlicher Sicht sei von einer krankheitsbedingt vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf unbestimmte Dauer und bei ungünstiger Prognose auszugehen (S. 3).


4.

4.1    Aus den aufliegenden Akten ergibt sich, dass sich der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, insbesondere in Bezug auf die paranoide Persönlichkeitsproblematik sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, nur ungenügend feststellen lässt und eine abschliessende Beurteilung mithin nicht möglich ist.

    Unbestrittenermassen leidet die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung, welche von allen behandelnden Ärzten (vgl. vorstehend E. 3.5; E. 3.8 f.) sowie vom Gutachter Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) diagnostiziert wurde, wenn auch mit unterschiedlicher Ausprägung (mittel bis schwer). Zusätzlich wiesen sowohl die Ärzte der I.___ als auch der behandelnde Dr. J.___ nach der Begutachtung durch Dr. Y.___ aber vor Erlass der strittigen Verfügung vom 22. September 2020 auf eine paranoide Persönlichkeitsproblematik hin, zu welcher Dr. Y.___ sich nicht hat äussern können. Zwar verneinte Dr. Y.___ eine andauernde Persönlichkeitsänderung damit, dass die Beschwerdeführerin keine Extrembelastungen erlebt habe, keine feindliche Haltung der Welt gegenüber bestehe, keine Entfremdungsgefühle vorhanden seien und auch kein ständiges Gefühl von Bedroht sein vorliege. Eine andauernde Persönlichkeitsänderung könne gemäss dem Gutachter indes nur nach Aufenthalten in Konzentrationslagern, nach Folter, nach langen lebensbedrohlichen Situationen oder nach langandauernder Gefangenschaft gestellt werden (Urk. 9/89/21). Er ging indes nicht auf die Differentialdiagnose der B.__-Ärztin kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, negativistischen, paranoiden und emotional instabilen Zügen (ICD-10 F61.0; vgl. vorstehend E. 3.5) ein. Ebenso berichteten nach der gutachterlichen Exploration die Ärzte der I.___ von auffälligen Verhaltensmustern der Beschwerdeführerin, wie sie typischerweise bei Persönlichkeitsstörungen aufträten (vgl. vorstehend E. 3.8). Schliesslich diagnostizierte Dr. J.___ eine paranoide Persönlichkeitsproblematik (ICD-10 F60.0) und begründete diese mit Misstrauen und anhaltendem Bedrohtseingefühl, welches Dr. Y.___ verneint hatte. Darüber hinaus gerate die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer dependenten Beziehungsmuster gemäss behandelndem Facharzt bei Abbrüchen in überschiessende Angstzustände, die sie als Todsangst erlebe. Diagnostisch, so der behandelnde Arzt, entspreche dieses stabile Schikane-Erleben, Interagieren und von Rückzug geprägten Verhalten einer paranoiden Persönlichkeitsproblematik (vgl. vorstehend E. 3.9). Die Beschwerdegegnerin setzte sich indes mit diesem erhobenen Psychostatus weder auseinander noch legte sie diesem ihrer RAD-Fachärztin Dr. G.___ vor, sondern stützte sich alleine auf die Begutachtung von Dr. Y.___, welche im Verfügungszeitpunkt bereits 10 Monate alt war.

    Allerdings kann aufgrund der Berichte der I.___ und von Dr. J.___ nicht schlüssig beurteilt werden, wie sich der von ihnen erhobene Gesundheitszustand auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Zum einen scheinen die Einschätzungen auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit zu beruhen. Zum anderen sind, geht es um psychische Erkrankungen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächliche Leistungsvermögen einzuschätzen (vgl. vorstehend E. 1.3, BGE 143 V 428; 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Den Berichten von Dr. J.___ und der I.___ (vgl. vorstehend E. 3.8 und 3.9) können nicht genügend Angaben entnommen werden, die die Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens und damit Rückschlüsse auf das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin zuliessen.

4.2    Nach dem Gesagten lässt sich der Verlauf und das Ausmass der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin anhand der vorliegenden Akten nicht beurteilen. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.


5.

5.1    Ebenso ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – die Statusfrage nicht klar. Für deren Beurteilung ist massgebend, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung überwiegend wahrscheinlich erwerbstätig wäre (vgl. vorstehend E. 1.4). Die IV-Stelle qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 55 % Erwerbstätige. Die restlichen 45 % hätte sie als Freizeit genutzt (Urk. 2 S. 2 oben).

5.2    Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin eine Ausbildung als Damenschneiderin absolvierte und nach der Geburt ihrer beiden Kindern 1990 und 1993 im Jahr 1998 einen Diplomabschluss an der K.___ in Zürich erlangte. Von 1998 bis 2011 hat sie als Quartierkoordinatorin im Bereich Soziokultur/Quartiermanagement im L.___ gearbeitet (vgl. Urk. 9/7). Hernach folgten nur kurze Anstellungen. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Potentialabklärung im Jahr 2016 habe sie immer in einem Pensum von 50 % auch noch nach Geburt der Kinder gearbeitet. Sie habe das Pensum bei deren Älterwerden um 10 % aufstocken wollen, was indessen von der Arbeitgeberin lange Zeit verwehrt worden sei. Nebst dem Abschluss an der K.___ als junge Mutter habe sie später noch einen CAS mit Schwerpunkt Gemeindewesen absolviert (Urk. 9/34 S. 1).

    Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/76) ergeben sich Einkünfte ab 1999 von rund Fr. 40'000.--, welche jährlich stiegen. Im Jahr 2003 überstieg das Einkommen Fr. 53'000.-- (S. 2) und nahm erneut kontinuierlich zu. Im Jahr 2008 überstieg das Einkommen erstmals Fr. 60'000.-- und betrug im Jahr 2011 gar Fr. 83'404.-- (S. 2 f.). Aus dem IK-Auszug ergeben sich bis 2006 ferner weggesplittete Einkommen an den anderen Ehegatten beziehungsweise vom anderen Ehegatten hinzugesplittete Einkommen, wobei das jeweils von der Beschwerdeführerin weggesplittete Einkommen dasjenige des hinzugesplitteten Einkommens sehr deutlich übersteigt. Gemäss dem vertrauensärztlichen Bericht vom 10. Juni 2011 habe der Beschäftigungsgrad 60 % betragen (Urk. 9/35).

    Angesichts der Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin mit einer Ausbildung und einer rund 50%igen Erwerbstätigkeit in einem Zeitpunkt als die Kinder noch klein waren, mit fachspezifischer Weiterbildung und kontinuierlich steigendem Einkommen, einem im Jahr 2011 festgehaltenen Pensum von 60 % und ferner mit Hinweisen darauf, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin das Haupteinkommen der Familie gewesen sein könnte, erscheint eine höhere als die von der IV-Stelle angenommene Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nicht als ausgeschlossen, vielmehr gar als wahrscheinlich.

    Unter Berücksichtigung der Krankheitsgeschichte rechtfertigt es sich sodann, die späteren Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung vom Februar 2020 (Urk. 9/95) zurückhaltend zu würdigen, anlässlich welcher eine 55%ige Erwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich festgelegt worden war und auf welche die Beschwerdegegnerin abstellte (S. 5 Ziff. 2.6). Einerseits hat die Beschwerdeführerin sich auf 60-80%-Stellen beworben (S. 4 Ziff. 2.2), was ein weiterer Hinweis darauf ist, dass sie gewillt war bis zu 80 % zu arbeiten. Andererseits lassen sich ihren Ausführungen zur beruflichen Situation ohne Gesundheitsschaden Hinweise entnehmen, dass das angeblich angestrebte Arbeitspensum von 50-60 % unter Berücksichtigung der zu jenem Zeitpunkt bestehenden krankheitsbedingten Einschränkungen geltend gemacht wurde (vgl. auch Ausführungen in der Beschwerdeschrift, Urk. 1 S. 5 oben). Denn ihre Aussage, sie brauche viel Zeit für ihre Psychohygiene und um sich abzugrenzen (S. 5 Ziff. 2.5), steht der Tatsache entgegen, dass sie früher ohne Gesundheitsschaden ein ebensolches Pensum mit kleinen Kindern bewältigte und sich danebst weiterbildete.

5.3    Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage und der Erwerbsbiografie erscheint es somit nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in einem höheren Pensum einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, als im Haushaltabklärungsbericht festgelegt, zumal die Beschwerdeführerin die krankheitsbedingten Einschränkungen als Grund für die Pensumsreduktion nannte, die sie früher nicht hatte. Das von ihr selbst geltend gemachte 80%ige Erwerbspensum bei guter psychischer Gesundheit und - aufgrund der erwachsenen Kindern - bei fehlender Betreuungspflicht (Urk. 1 S. 5) erscheint folglich nachvollziehbarer als die beschwerdegegnerische Qualifikation eines 55%igen Erwerbspensums und 45 % Freizeit. Diese Frage muss indes vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden und ist weiteren diesbezüglichen Abklärungen seitens der Beschwerdegegnerin zugänglich.


6.    

6.1    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

6.2    Vorliegend ergibt sich, dass ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen und erwerblichen Akten nicht möglich ist, da der entscheidrelevante Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt wurde. Die vorhandenen medizinischen Unterlagen erlauben keine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vorzunehmen hat.

    Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenügenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts, zur Klärung der Statusfrage und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ebenso sind allenfalls Eingliederungsmassnahmen zu prüfen.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


7.

7.1    Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend erweist sich der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 1 S. 2) als gegenstandlos.

7.2    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.3    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 2'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. September 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Ursula Sintzel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrühwiler