Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00750
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichter Boller
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 14. Dezember 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Advokat Martin Boltshauser
Procap Schweiz
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1977, war seit dem 1. Mai 2012 als Verkaufsmitarbeiter bei einem Y.___-Agenturpartner angestellt. Diese Stelle wurde ihm per Ende August 2013
infolge Geschäftsaufgabe gekündigt (vgl. Arbeitszeugnis, Urk. 7/15). Nach einer Meldung zur Früherfassung (Urk. 7/5) meldete sich der Versicherte am 18. Oktober 2013 unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/19). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/25). Am 6. Februar 2014 (Urk. 7/29) teilte sie mit, dass sie die Kosten für eine Laufbahnberatung übernehme. Am 24. Juni 2014 (Urk. 7/41) hielt die IV-Stelle fest, dass die Arbeitsvermittlung erfolgreich abgeschlossen sei; der Beschwerdeführer habe per 16. Juni 2014 eine angepasste Tätigkeit als Kassier in einem 50 %-Pensum gefunden. Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/51) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 (Urk. 7/52) einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente.
1.2 Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 (Urk. 7/54) meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (vgl. auch Anmeldung vom 24. Mai 2016, Urk. 7/56). Die IV-Stelle tätigte weitere Abklärungen zur medizinischen und erwerblichen Situation und zog Akten der nunmehr zuständigen Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/66; Urk. 7/82). Am 23. November 2016 teilte sie mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes des Versicherten zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/83). In der Mitteilung vom 18. September 2017 (Urk. 7/106) hielt sie fest, dass sie die Kosten für ein Arbeitstraining übernehme. Dieses Arbeitstraining startete im Dezember 2017 (vgl. Urk. 7/116) und wurde im März 2018 um drei Monate verlängert (vgl. Mitteilung vom 5. März 2018, Urk. 7/120). Ab 10. Juli 2018 erhielt der Versicherte eine Festanstellung als Polisseur mit einem Arbeitspensum von 30 % (vgl. Arbeitsvertrag der Z.___ AG, Urk. 7/133-134). Die IV-Stelle gewährte Kostengutsprache für einen Einarbeitungszuschuss (Urk. 7/135) und für einen Arbeitsstuhl (Urk. 7/140). Am 28. Januar 2019 konnten die beruflichen Massnahmen erfolgreich abgeschlossen werden (Urk. 7/149).
Im Zusammenhang mit der Prüfung des Rentenanspruchs holte die IV-Stelle bei der A.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 2. Januar 2020 erstattet wurde (Urk. 7/188; vgl. auch Stellungnahme vom 24. Februar 2020 zu Ergänzungsfragen, Urk. 7/195). Mit Vorbescheid vom 13. März 2020 stellte sie dem Versicherten eine befristete Rente in Aussicht: eine Dreiviertelsrente vom 1. Juni bis 31. Juli 2018, eine halbe Rente vom 1. bis 31. August 2018 sowie eine Viertelsrente vom 1. September 2018 bis 31. Oktober 2019 (Urk. 7/198). Dagegen erhob der Versicherte am 16. April 2020 Einwand (Urk. 7/209). Die IV-Stelle auferlegte ihm am 12. Juni 2020 (Urk. 7/213) eine Schadenminderungspflicht in Bezug auf Massnahmen zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit. Des Weiteren sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 24. September 2020 ab dem 1. Juni 2018 befristet bis zum 31. Januar 2020 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/232 und Urk. 7/214 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 26. Oktober 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. September 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 1 und 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2020 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 7. Januar 2021 an seinen Anträgen fest (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin teilte am 3. Februar 2021 mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 13). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 10. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).
1.4 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 Verfügungsteil 2) fest, dass im Januar 2016 erstmalig eine rheumatische Erkrankung diagnostiziert worden sei. Ab der Konsultation vom 17. Januar 2017 sei die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit mit 100 % angegeben worden (S. 1 unten). Seit Beginn der psychiatrischen Behandlung am 12. Mai 2016 könne eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht angenommen werden. Diese sei im Bericht von Dr. med. B.___ vom 23. August 2017 mit 40 % eines 80 %-Pensums beziffert und am 31. Oktober 2018 bestätigt worden (S. 2 unten). Im psychiatrischen Gutachten werde nachvollziehbar dargestellt, weshalb die Symptomatik derzeit nur noch geringgradig ausgeprägt sei und weshalb eine andauernde Persönlichkeitsänderung nicht vorliege (S. 2 Mitte). Im Gutachten könne retrospektiv nicht festgestellt werden, wann sich der Zustand wesentlich verändert habe. Deshalb gelte die aktuelle Einschätzung erst ab dem Zeitpunkt der Untersuchung. Daraus ergebe sich für die Tätigkeit als Uhrenschleifer und jede andere angepasste Tätigkeit folgender Verlauf der Arbeitsunfähigkeit:
- 100 % ab 15. Januar 2016 - 17. Januar 2017
- 70 % ab 18. Januar 2017 - 12. Oktober 2019
- 0 % ab 12. Oktober 2019 - Datum der Untersuchung durch A.___
In teilweiser Gutheissung des Einwandes stehe dem Beschwerdeführer somit ab 1. Juni 2018 (nach IV-Taggeld) befristet bis 31. Januar 2020 (Art. 88a Abs. 1 IVV) eine ganze Invalidenrente zu (S. 2 unten).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in der Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass eine Verletzung des in Art. 43 Abs. 1 ATSG normierten Untersuchungsgrundsatzes vorliege. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie sich bei der Beurteilung des Rentenanspruchs auf das nicht beweiskräftige Gutachten der A.___ abgestützt habe. Das Gutachten leide auch unter gravierenden formellen Mängeln. Auch bestehe kein Anlass für eine Befristung der Rente. Ein entsprechender Revisionsgrund sei nicht gegeben (S. 4 Mitte).
Im Rahmen der Replik (Urk. 10) führte er aus, dass das Gutachten der A.___ keinerlei gültige Unterschriften trage, weshalb es schon aus formellen Gründen nicht beweiswertig sein könne. Erst recht nicht, wenn man sich den zweifelhaften Ruf von Dr. med. C.___ im Hinblick auf die Abgabe ärztlicher Zeugnisse vor Augen führe (S. 4 oben). Zudem sei das Gutachten in den wesentlichen Punkten nicht aussagekräftig und somit auch inhaltlich unbrauchbar (S. 5 oben). Zusammenfassend liege keine aussagekräftige und beweiswertige ärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes vor. Sowohl zur Frage des retrospektiven Verlaufes der Arbeitsfähigkeit wie auch zum für eine Befristung der Rente notwendigen Vorliegen eines Revisionsgrundes hätten sich die Gutachter nicht geäussert (S. 7 unten). Unbestritten sei, dass er in der Vergangenheit nicht 100 % habe arbeiten können und deshalb Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Solange nicht beweiswertig dargelegt sei, ob und in welchem Ausmass eine allfällige Verbesserung des Gesundheitszustandes Anlass zu einer Rentenrevision geben könnte, habe er Anspruch auf die Zusprache einer unbefristeten Invalidenrente (S. 8 oben).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und dabei insbesondere, ob er über die Zeitdauer vom 1. Juni 2018 bis 31. Januar 2020 hinaus einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.
3.1 Im Kurzaustrittsbericht der Ärzte des D.___ vom 17. August 2013 (Urk. 7/9) wurde im Wesentlichen ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 rechts diagnostiziert (S. 1 Mitte). Nach einem Bandscheibenvorfall im April 2013 mit konsekutiver 100%iger Arbeitsunfähigkeit sei dem Beschwerdeführer ein guter Verlauf bescheinigt worden, so dass ein Versuch mit einer 20%igen Arbeitsfähigkeit habe unternommen werden können (S. 1 Mitte).
3.2 Vom 16. bis 27. September 2013 befand sich der Beschwerdeführer in stationärer Rehabilitation in der E.___. Im vorläufigen Austrittsbericht vom 26. September 2013 (Urk. 7/11) wurden folgende Diagnosen genannt:
- zervikobrachiale Schmerzen bei
- Verdacht auf Liquorrhoe-Syndrom
- Status nach epiduraler Infiltration L4/5 in Linksseitenlage mit 80 mg Kenacort am 26.08.2013
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:
- Osteochondrose Typ Modic 1 des Segments LWK4/5
- breitbasiger Diskusprotrusion auf Höhe L4/5 ohne Nervenwurzelkompression
- kleiner medianer Diskusprotrusion L5/S1 ohne Wurzelkompression
- Nikotinabusus
Die behandelnden Ärzte gaben an, dass der Beschwerdeführer ein multimodales Behandlungsprogramm absolviert habe. Im Verlauf hätten die Schmerzsymptomatik und die muskulären Verspannungen im Rückenbereich reduziert werden können. Am 27. September 2013 sei der Beschwerdeführer nach eigenem Wunsch entlassen worden.
3.3 Med. pract. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 16. November 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/27) die im Austrittsbericht der E.___ aufgeführten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 3.2). Zusätzlich nannte er die Diagnose einer leichten depressiven Entwicklung (S. 1 Mitte). Er attestierte dem Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2013 bis voraussichtlich Dezember 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2).
3.4 Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, führte im Gutachten vom 17. Februar 2014 zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/44/10-25) aus, die Arbeitsfähigkeit sei aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt anhaltend eingeschränkt gewesen (S. 14 Mitte). Ungünstig auf eine erfolgreiche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess könnten sich krankheitsfremde Faktoren wie beispielsweise länger anhaltende berufliche Arbeitsabstinenz, limitierte Berufsausbildung und möglicherweise die limitierte Motivation auswirken (S. 14 unten).
3.5 Dr. F.___ führte im Bericht vom 28. August 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/48) aus, dass der Beschwerdeführer seit zweieinhalb Monaten an der Kasse arbeite und sehr zufrieden sei. Er habe sich sehr gut integriert und der Chef sei auch zufrieden. Die Schmerzen habe er so weit unter Kontrolle.
3.6 Vor diesem Hintergrund verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 (Urk. 7/52) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
4.
4.1 Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom Mai 2016 wurden folgende Berichte beigebracht:
4.2 Die Ärzte des H.___, Klinik für Rheumatologie, nannten im Bericht vom 15. Januar 2016 (Urk. 7/53/1-2) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- axiale Spondyloarthritis
- axialer Befall mit teilweise entzündlichen Lumbosakralgien
- Coxitis links
- Enthesitiden der vorderen Thoraxwand
- HLA-B27 negativ
- ungenügendes Ansprechen auf NSAR
- aktuell: persistierende entzündliche Aktivität, TNF-Blockade vorgesehen
- Verdacht auf Pityriasis versicolor
- persistierende Knieschmerzen beidseits
- Status nach medialer Teilmeniskektomie Knie links 2006
- Status nach medialer Teilmeniskektomie Knie rechts 2008
- Status nach vorderer Kreuzbandplastik Knie rechts Februar 2011
Sie hielten fest, dass aufgrund der anamnestischen Angaben, der Klinik und der Bildgebung von 2013 und 2015 die Diagnose einer axialen Spondyloarthritis bestätigt werden könne (S. 2 unten).
4.3 Dr. med. I.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 27. April 2016 zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/66/5-7) fest, dass seit dem 18. Januar 2016 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Dies gelte auch für andere berufliche Tätigkeiten (S. 2 unten).
4.4 Aus dem Bericht der Ärzte der J.___, Kniechirurgie, vom 29. Juni 2016 zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/69/6-10) ergibt sich, dass bei der Diagnose einer medialen Meniskusläsion am 29. Februar 2016 eine Knieoperation rechts erfolgte (S. 1 Mitte; S. 2 Mitte). Dem Beschwerdeführer wurde postoperativ vom 29. Februar bis 14. März 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 3 oben). Die bisherige Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar; sitzende Tätigkeiten sollten bis 100 % möglich sein (S. 3 Mitte). Dies gelte seit dem 29. Juni 2016. Je nach Krankheitsverlauf könnte eine stehende Tätigkeit in eingeschränktem Rahmen wiederaufgenommen werden (S. 4 unten).
4.5 Die Ärzte des H.___, Klinik für Rheumatologie, gaben im Bericht vom 1. Juli 2016 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/70/8-11) an, dass seit Beginn der Behandlung im Januar 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Ziff. 1.6). Die Arbeitsfähigkeit auf längere Sicht hänge stark vom Ansprechen auf die begonnene Therapie mit einem TNF-Alpha-Hemmer ab (S. 1 oben). Die medizinischen Massnahmen sollten im besten Fall eine Wiedereingliederung in die gewohnte Arbeit ermöglichen (Ziff. 1.8).
4.6 Dr. I.___ gab im Bericht vom 13. Juli 2016 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/71/1-4) an, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig fühle. Es sei unklar, ob ihm die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei (Ziff. 1.7).
4.7 Dr. med. Abdullah B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 17. August 2016 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/72/7-12) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, schleichende Entwicklung mit erheblicher somatoformer Schmerzstörung (ICD-10: F33.1)
- Verdacht auf Rest unverarbeitete posttraumatische Belastungsstörung in seinem Heimatland (ICD-10: F43.1)
Dr. B.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 12. Mai 2016 bei ihm in Behandlung stehe (Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer klage über Schlafstörungen und Lustlosigkeit. Er könne keine Freude empfinden, sei vom Leben enttäuscht und neige zu aggressiven Ausbrüchen. Es falle ihm schwer, Entscheidungen zu treffen. Zum ärztlichen Befund gab er an, dass anamnestisch formalgedanklich ausgeprägt Ketten von Problemen und Zukunftssorgen sowie Existenzängste bestünden. In der Grundstimmung sei der Beschwerdeführer traurig, deprimiert, niedergestimmt in Verbindung mit innerer Unruhe (Ziff. 1.4). Es bestehe eine durch Depression induzierte Störung der Aufmerksamkeit mit massiven vitalen Einschränkungen in allen Bereichen des sozialen Lebens mit hohem Leidensdruck. Eine Arbeitsleistung sei derzeit nicht möglich (Ziff. 1.7).
4.8 Die Ärzte der Kniechirurgie der J.___ gaben im Bericht vom 29. September 2016 (Urk. 7/93/19-20) an, dass der Beschwerdeführer an anteromedialen Knieschmerzen mit Instabilitätsgefühl rechts leide (S. 1 Mitte; S. 2 oben). Klinisch lasse sich eine Instabilität nicht nachvollziehen. Empfohlen werde eine Lokaltherapie, beispielsweise eine Neuraltherapie (S. 2 unten).
Am 16. Dezember 2016 (Urk. 7/103/7-8) führten die Ärzte der Chiropraktischen Medizin der J.___ aus, dass der Beschwerdeführer fünf Mal mittels lokaler Procaininfiltrationen und manueller Massnahmen behandelt worden sei. Er berichte über eine Beschwerdereduktion der Knieschmerzen um 50 %. Das Treppensteigen und das Anheben von Lasten bereite ihm nach wie vor Schmerzen. Der Beschwerdeführer sei nun jedoch in der Lage, aktive physiotherapeutische Massnahmen durchzuführen und wünsche, auf eine weitere Behandlung ihrerseits zu verzichten (S. 2 Mitte).
4.9 Im Bericht der Ärzte der Rheumatologie des H.___ vom 31. März 2017 (Urk. 7/91) wurde ausgeführt, dass der Gesundheitszustand stationär sei (Ziff. 1.1). Die letzte Kontrolle sei am 18. Januar 2017 erfolgt (Ziff. 3.1). Seit Januar 2017 (richtig wohl: 2016) sei der Beschwerdeführer im Rahmen der Grunderkrankung zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Der weitere Verlauf hänge von der Möglichkeit einer Krankheitskontrolle ab und vom Auftreten mechanisch störender postentzündlicher Veränderungen. Letztere lägen bislang nicht in relevanter Form vor, die Entzündungsaktivität habe im letzten MRI vom November 2016 unterdrückt werden können und es hätten sekundäre myofasziale Beschwerden im Vordergrund gestanden, die sich unter physikalischer Therapie erholen dürften. Eine angepasste Tätigkeit sei damit zu 100 % möglich. Die Wirbelsäule schwer belastende Tätigkeiten seien nicht mehr möglich (Ziff. 2.1).
4.10 Dr. B.___ nannte im Bericht vom 21. Juni 2017 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/93/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):
- rezidivierende depressive Störung gegenwärtig schwere Episode mit Ketten von somatischen Beschwerden (ICD-10: F33.2)
- Rest unverarbeitete posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)
- Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsänderung nach extremer Belastung (ICD-10: F62.0)
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert (Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer stehe nach wie vor in regelmässiger (alle zwei bis drei Wochen) psychiatrischer Behandlung (Ziff. 1.3 und Ziff. 3.1). Klinisch-pathologisch imponiere eine anhaltende depressive Störung chronischen Verlaufs mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung. Der Krankheitswert sei aus psychiatrischer Sicht valide ausgewiesen. Es bestünden keine Hinweise auf Simulation und / oder Aggravation (Ziff. 1.3).
4.11 Im Bericht vom 17. Juli 2017 (Urk. 7/98/5-7) gaben die Ärzte des H.___ an, dass aktuell für die Tätigkeit an der Kasse - wobei eine wechselbelastende Tätigkeit leider nicht habe gewährleistet werden können - eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % bestehe. Bei Berücksichtigung einer wechselbelastenden Tätigkeit, wobei genügend Pausen gewährleistet sowie auch fixe Positionen wie Sitzen und Stehen über längere Zeit vermieden werden müssten, sei im Rahmen der Spondylarthritis eine 100%ige Arbeitsaufnahme möglich (Ziff. 2.1). Insgesamt sei die Prognose gut, vor allem wenn die psychosoziale Belastungssituation und die soziale Situation geklärt seien (Ziff. 3.3).
4.12 Dr. I.___ berichtete am 26. Juli 2017 (Urk. 7/103/4-6) über einen unveränderten Gesundheitszustand (S. 1 Mitte). Der Beschwerdeführer arbeite lediglich zu 80 %. Die Arbeit habe nicht zu 100 % aufgenommen werden können, da der Beschwerdeführer immer noch Beschwerden angegeben habe. Sie habe ihm vom 28. Juni bis 2. Juli 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 2 Mitte). Der Beschwerdeführer fühle sich teilweise nicht mehr arbeitsfähig (S. 2 unten).
4.13 Dr. B.___ führte im Bericht vom 23. August 2017 zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/103/2-3) aus, dass eine leichte Arbeitstätigkeit ohne körperlich starke Beanspruchung im Umfang von 40 % erbracht werden könne (als Antwort auf die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf ein Pensum von 80 %; S. 2 Mitte).
4.14 Die Ärzte des H.___, Klinik für Rheumatologie, führten im Bericht vom 11. Juni 2018 (Urk. 7/127) aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Integrationsprozesses eine Arbeitsstelle als Uhrenschleifer habe beginnen können. Eine Erhöhung der Arbeitszeit auf mehr als drei Stunden sei aktuell nicht realistisch. Der Arbeitsplatz sei optimal für den Beschwerdeführer eingerichtet und es sei bereits ein Spezialstuhl für ihn organisiert worden (S. 2 Mitte).
4.15 Dr. B.___ gab im Bericht vom 31. Oktober 2018 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/146) an, dass der Beschwerdeführer eine 30%ige angepasste Tätigkeit habe, mit der er gut zurechtkomme und die nicht erhöht werden könne (Ziff. 2.1). Die Prognose sei tendenziell ungünstig einzuschätzen (Ziff. 3.3).
4.16 Im Bericht der Ärzte des H.___, Klinik für Rheumatologie, vom 26. März 2019 (Urk. 7/154) wurden folgende Diagnosen genannt:
- axiale Spondyloarthritis
- persistierende Knieschmerzen beidseits nach mehreren operativen Eingriffen bei Binnenläsionen
- rezidivierende depressive Episoden und Verdacht auf Anpassungsstörung
- latente Tuberkulose
- diskrete Thrombozytose unklarer Ätiologie
Die behandelnden Ärzte berichteten, dass im Winter eine Pausierung der Therapie mit Remsima erfolgt sei, was zu einer deutlichen Zunahme der axialen Beschwerden mit Zunahme der Morgensteifigkeit bis zu drei bis vier Stunden und einer deutlichen Schmerzzunahme nach der Arbeit, vor allem lumbal, geführt habe. In der Folge sei die Therapie mit Remsima wiederaufgenommen worden. Insgesamt habe sich ein Teilansprechen auf diese Therapie gezeigt (S. 2).
Im Bericht der Ärzte des H.___ vom 29. Mai 2019 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/162/2-4) wurde festgehalten, dass die Prognose schwierig abzuschätzen sei. Der Beschwerdeführer erfahre unter den TNF-alpha-Blockern jeweils eine Beschwerdebesserung von etwa 50 %; die Schmerzen seien aber nie komplett regredient gewesen. Auch MR-tomographisch liessen sich immer wieder entzündliche Veränderungen an der Wirbelsäule nachweisen (S. 2 Mitte). In Anbetracht der jetzigen Tätigkeit als Uhren-Politeur könne von einer Belastbarkeit für Wiedereingliederungsmassnahmen im Umfang von zwei bis drei Stunden täglich ausgegangen werden (S. 2 unten). In Anbetracht der chronifizierten Rückenschmerzen und des ausgeprägt schlechten Nachtschlafs mit Tagesmüdigkeit bestehe sicherlich eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit (S. 1 f.).
4.17 Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), hielt mit Stellungnahme vom 13. Juni 2019 (Urk. 7/196/11-12) fest, dass der Beschwerdeführer in der angepassten Tätigkeit als Uhrenschleifer in einem Pensum von 30 % arbeite. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb keine höhere Arbeitsfähigkeit bestehe. Es fehle eine verbindliche Festlegung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, weshalb ein MEDAS-Gutachten in Auftrag gegeben werde.
4.18 Das Gutachten der Ärzte der A.___ vom 2. Januar 2020 (Urk. 7/188/2-163) basiert auf einer internistischen, einer psychiatrischen sowie einer rheumatologischen Untersuchung (vgl. S. 2). Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 4.2):
- mögliche axiale Spondylarthropathie
- aktenkundig geringe degenerative Veränderung der unteren LWS ohne Nachweis einer Spinalkanalstenose oder einer Nervenwurzelaffektion
- Status nach vorderer Kreuzbandersatzplastik 2/2011 nach Sturz und vorderer Kreuzbandruptur. Re-OP rechtes Kniegelenk mit Meniskuschirurgie und Entfernung eines störenden Endobuttons 2/2016
Zudem nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 f. Ziff. 4.2):
- Nikotin-Konsum
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige depressive Episode
- posttraumatische Belastungsstörung, gegenwärtig weitgehend remittiert
- multipler Substanzgebrauch
- Fehlgebrauch von Opioiden und Benzodiazepin-Analogon
Im internistischen Teilgutachten wurde festgehalten, dass kein Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende internistische Diagnose bestehe (S. 49 unten).
Der rheumatologische Gutachter führte aus, dass der Beschwerdeführer über seit 2013 bestehende Rückenschmerzen berichte. Bei längerem Stehen und längerem Sitzen sowie bei der Arbeit seien die Schmerzen einschränkend (S. 90 Ziff. 3.1). Während der Nachtruhe müsse er häufig die Seiten wechseln. Der Schmerz bleibe über die gesamte Nacht gleich. Morgens bestehe eine Steifigkeit über eine halbe bis zwei Stunden, gelegentlich auch bis vier Stunden (S. 99 Mitte). In der aktuellen Untersuchung habe der Beschwerdeführer eine schmerzbedingt eingeschränkte Mobilität dargeboten, welche von einer willentlich akzentuierten Gegenspannung begleitet worden sei (S. 99 unten). Eine axiale Spondylarthropathie erscheine als möglich, auch wenn die radiologische Diagnostik und die klinische Untersuchung nicht eindeutig zur Diagnoseerklärung hätten beitragen können (S. 102 Mitte). Eine Medikation mit einem TNF-Blocker sei bereits etabliert worden. Die berichtete Alltagsaktivität, die berufliche Restarbeitsfähigkeit, die Selbständigkeit und weitgehende Selbstversorgung würden zusammengefasst nicht auf eine namhafte Limitation hinweisen, zumal die axiale Spondylarthropathie auch lediglich als möglich anzusehen sei (S. 102 unten). Aus rheumatologischer Sicht sei in angepasster Tätigkeit (körperlich leichte bis mithin mittelschwere Tätigkeiten, wechselnd belastend, überwiegend sitzend ausgeübt) angesichts der Indikation und des hiesigen objektiven Befundes keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen (S. 102 f.). In der aktuellen Untersuchung habe der Beschwerdeführer nicht wesentlich schmerzgeplagt gewirkt. Die spontane Beweglichkeit sei weitgehend frei und ungehindert gewesen. Während der Untersuchung seien Hinweise auf Inkonsistenzen aufgefallen (S. 104 unten). Zusammengefasst sei eine bewusstseinsnahe Beschwerdeüberzeichnung als naheliegend anzunehmen (S. 105 oben). Nach der Umorientierung im Jahr 2017 zum Uhrenschleifer mit überwiegend sitzender Tätigkeit und Bereitstellung eines speziellen Stuhles bestünden aus rheumatologischer Sicht keine weiteren Einschränkungen. Auch rückblickend ergebe sich aus den hiesigen objektiven Befunden und übereinstimmend mit dem vorliegenden Aktenmaterial keine ausreichend begründbare Einschränkung, zumindest in körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten mit Wechselbelastung (S. 106 unten). Eine invalidisierende Gesundheitsstörung mit dauerhafter Einschränkung in angepassten Tätigkeiten lasse sich auf rheumatologischem Fachgebiet auch retrospektiv nicht erkennen (S. 108 oben).
Der psychiatrische Gutachter hielt fest, dass sich der Beschwerdeführer hauptsächlich durch andauernde starke Rückenschmerzen in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt fühle (S. 144 unten). Zudem habe er nach mehreren Knieoperationen belastungsabhängige Schmerzen. Seine psychischen Beschwerden seien eine Reaktion auf seine schlechte körperliche Verfassung, die mit beruflichen und finanziellen Problemen einhergehe (S. 145 oben). Der Beschwerdeführer sei nach einer Fahnenflucht etwa ein Jahr im Irak inhaftiert worden und habe dabei Gewalt- und Foltererfahrungen gemacht (S. 145 unten). Aufgrund dessen leide er unter Albträumen, die er unter regelmässigem Konsum von Cannabis unterdrücken könne (S. 151 Mitte). Im hiesigen AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befund finde sich eine bedrückte, aber schwingungsfähige Stimmung; die übrigen Achsenkriterien einer depressiven Episode (Antriebsstörung, Freudverlust) hätten nicht sicher festgestellt werden können. Angegeben würden zudem Selbstwertdefizite, Zukunftsängste, eine Grübelneigung und sekundäre Schlafstörungen. Die Verhaltensbeobachtung und die Angaben zur Alltagsaktivität (teilschichtige Arbeitsfähigkeit, Tätigkeiten im Haushalt und bei der Kinderbetreuung) sprächen ebenfalls gegen eine anhaltende gravierende Depressivität (S. 152 unten). Die beschriebene Systemkonstellation sei allenfalls mit den Voraussetzungen einer leichtgradigen depressiven Episode knapp vereinbar (S. 152 f.). Die zuletzt vom behandelnden Psychiater vor einem Jahr angegebene mittelgradige bis schwere depressive Episode sei somit nicht mehr nachweisbar und habe sich anscheinend teilweise zurückgebildet (S. 153 oben). Die beschriebenen psychischen Beschwerden seien auch im Kontext eines jahrelangen fortgesetzten Cannabiskonsums verstehbar (S. 154 Mitte). Im zurückliegenden Jahr hätten sich die depressiven Beschwerden deutlich zurückgebildet. Es seien keine Funktions- und Fähigkeitsstörungen aus den genannten Gesundheitsstörungen ableitbar, zumal der Beschwerdeführer über eine ausreichend günstige Ressourcenlage verfüge (soziale Einbindung, gute Therapie- und Arbeitsmotivation, Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen) und keine Defizite in der Selbstversorgung und Alltagsaktivität zeige (S. 157 unten). Zusammenfassend ergäben sich keine hinreichend wahrscheinlichen Hinweise für eine psychiatrisch begründbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 155 Mitte). Für die aktuelle Tätigkeit als angelernter Uhrmacher bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 158 Mitte). Zum zeitlichen Verlauf gab der psychiatrische Gutachter an, dass der behandelnde Psychiater im August 2017 körperlich leichte Arbeiten mit einem Pensum von 40 % für zumutbar gehalten habe. Im Oktober 2018 habe er empfohlen, nicht über ein Pensum von 30 % hinauszugehen. Der aktuelle Untersuchungsbefund spreche gegen eine weiter bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die jetzige Bewertung gelte spätestens ex nunc (S. 158 unten). Es ergäben sich keine Hinweise auf eine verfälschende Beschwerdepräsentation im Sinne einer Aggravation (S. 157 Mitte). Bei Hinweisen auf einen Cannabismissbrauch (Differentialdiagnose: Abhängigkeit), einem Konsum von Ecstasy und einem Fehlgebrauch von Opioiden und Benzodiazepin-Analoga sei eine Entgiftungs- beziehungsweise Entwöhnungsbehandlung dringend indiziert (S. 156 unten).
Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurde ausgeführt, dass sich die aktenkundige Einschätzung einer Teilarbeitsfähigkeit angesichts des jetzigen psychiatrischen Befundes nicht mehr bestätigen lasse. Rheumatologisch ergebe sich eine qualitative Minderung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der möglichen Spondylarthritis und der degenerativen spinalen Veränderungen sowie des postoperativen Gelenkstatus (S. 7 Ziff. 4.3). Soziale oder familiäre Belastungsfaktoren mit funktioneller Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen nicht vor (S. 7 Ziff. 4.5). Das Labor zeige keine wirksamen Spiegel von Antidepressiva und einen Drogenkonsum (S. 7 Ziff. 4.6). Notwendig sei eine vollständige Suchtmittelabstinenz. Bis zu deren Erreichen sollte die Fahrerlaubnis sistiert werden (S. 8 Ziff. 4.10). Sowohl die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als auch die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde in allen Teilbereichen (Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie) mit 100 % angegeben (S. 8 Ziff. 4.7 und 4.8).
4.19 RAD-Arzt Dr. K.___ formulierte mit Stellungnahme vom 16. Januar 2020 (Urk. 7/196/12) verschiedene Rückfragen zum Gutachten der Ärzte der A.___, unter anderem betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit 2016.
4.20 Die Gutachter der A.___ hielten mit Stellungnahme vom 24. Februar 2020 (Urk. 7/195) fest, dass ein Belastungsprofil in den Fragen der Konsensbeurteilung nicht genannt werde. Dieses ergebe sich aus den Antworten zu den Fragen 8.1 und 8.2 der Teilgutachten. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit «in einer angepassten Tätigkeit seit 2016» sei im Auftrag nicht erbeten worden. Die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit zum zeitlichen Verlauf würden unter den Fragen 8.1 und 8.2 abgegeben. Die Bewertungen umfassten dabei auch den Zeitraum ab 2016 (S. 2).
4.21 RAD-Arzt Dr. K.___ führte mit Stellungnahme vom 11. März 2020 (Urk. 7/196/12-15) aus, dass das Gutachten der A.___ die gestellten Fragen umfassend beantworte und die Rückfragen beantwortet worden seien (S. 12 unten). Dr. K.___ nannte folgende Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Goldschmied wie auch als Hilfsarbeiter: verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten mit Überstreckbelastung der Wirbelsäule über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, Überkopfarbeiten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen wie Knien, Kriechen, Hocken, repetitive Rotationsbelastungen der Wirbelsäule, für Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und für dauerhaftes Stehen und Gehen auf unebenem Grund, für Tätigkeiten im Freien ohne Schutz vor Kälte, Zugluft, Nässe sowie auf regen- und eisglattem Untergrund, für Tätigkeiten mit vermehrter Vibrationsbelastung (S. 13 Mitte). Zudem führte Dr. K.___ die Arbeitsunfähigkeiten für den Zeitraum 18. Januar 2016 bis 20. Dezember 2018 auf, wobei er sich auf die Akten der Krankentaggeldversicherung stützte (S. 13 f.; vgl. Urk. 7/152/3-4). Zwischen dem 20. Dezember 2018 und dem 12. Oktober 2019 werde keine Arbeitsunfähigkeits-Zeit angegeben. Medizinisch-theoretisch dürfte die Arbeitsunfähigkeit in dieser Zeit auch bei 48 % liegen. Seit dem 12. Oktober 2019 (Untersuchung durch Gutachter) bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr (S. 14 f.).
4.22 RAD-Arzt Dr. med. L.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führte mit undatierter Stellungnahme (Feststellungsblatt vom 12. Juni 2020; Urk. 7/212/3-8) aus, dass im Januar 2016 erstmalig eine rheumatische Erkrankung diagnostiziert worden sei. Spätestens seit November 2016 seien die objektiven Entzündungszeichen unter rheumatologischer Basistherapie stabilisiert (Bericht H.___ vom 31. März 2017). Die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit sei ab der Konsultation vom 17. Januar 2017 mit 100 % angegeben worden. Seitdem stünden subjektive Beschwerden im Vordergrund und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stelle auf die persönliche Einschätzung des Beschwerdeführers ab (S. 7 oben). Die psychiatrischen Berichte böten wenig Befunde und unbelegte Diagnosen und die Angaben zur Arbeitsfähigkeit würden nicht begründet. Das A.___-Gutachten weise keine wesentlichen Diskrepanzen zur Aktenlage auf. Im psychiatrischen Gutachten werde nachvollziehbar dargestellt, weshalb die Symptomatik derzeit nur noch geringgradig ausgeprägt sei und weshalb eine andauernde Persönlichkeitsänderung nicht vorliege (S. 7 Mitte).
Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass die Kritik am Gutachten unberechtigt sei. Die Kritik am dargestellten zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit sei berechtigt (S. 7 unten). Seit Beginn der psychiatrischen Behandlung am 12. Mai 2016 könne eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht angenommen werden. Diese sei im Bericht von Dr. B.___ vom 23. August 2017 mit 40 % eines 80 %-Pensums beziffert und am 31. Oktober 2018 bestätigt worden. Im Gutachten könne retrospektiv nicht festgestellt werden, wann sich der Zustand wesentlich verbessert habe. Deshalb gelte die aktuelle Einschätzung erst ab dem Zeitpunkt der Untersuchung (12. Oktober 2019). Daraus ergebe sich für die Tätigkeit als Uhrenschleifer und jede andere angepasste Tätigkeit folgender Verlauf der Arbeitsunfähigkeit: 100 % ab 15. Januar 2016 bis 17. Januar 2017, 70 % ab 18. Januar 2017 bis 12. Oktober 2019, 0 % ab 12. Oktober 2019 (Untersuchung durch A.___; S. 8 oben).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2018 befristet bis zum 31. Januar 2020 eine ganze Invalidenrente zu.
Wie unter der vorstehenden Erwägung 1.3 dargelegt, ist der Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum zu prüfen und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente.
5.2 Im Zeitpunkt des Rentenbeginns (Juni 2018) war der Beschwerdeführer mit einem Arbeitspensum von 30 % als Polisseur für die Z.___ AG tätig (zuvor bezog er Taggelder während Eingliederungsmassnahmen, vgl. Urk. 7/131/3).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich betreffend Rentenzusprechung auf die versicherungsmedizinische Aktenbeurteilung ihres RAD-Arztes Dr. L.___ (vgl. vorstehend E. 4.22). RAD-Arzt Dr. L.___ verfasste eine ausführliche Stellungnahme und legte anhand der vorliegenden Arztberichte den Verlauf der Arbeitsfähigkeit wie folgt dar: 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 15. Januar 2016, 70%ige Arbeitsunfähigkeit ab 18. Januar 2017 sowie 0%ige Arbeitsunfähigkeit ab 12. Oktober 2019. Grundlage für die ab Juni 2018 befristet zugesprochene ganze Rente ist somit eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit.
In psychiatrischer Hinsicht liegen die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ vor. Dieser nannte die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, des Rests einer unverarbeiteten posttraumatischen Belastungsstörung sowie des Verdachts auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach extremer Belastung (vgl. vorstehend E. 4.10). In Bezug auf den vorliegend massgeblichen Zeitraum ab Juni 2018 hielt Dr. B.___ fest, dass die 30%ige angepasste Tätigkeit nicht erhöht werden könne (vgl. Bericht vom Oktober 2018, vorstehend E. 4.15).
Auch die Rheumatologen des H.___ hielten im Juni 2018 fest, dass eine Erhöhung der Arbeitszeit auf mehr als drei Stunden aktuell nicht realistisch sei (vgl. vorstehend E. 4.14), dies, nachdem sie dem Beschwerdeführer im März 2017 noch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert hatten (vgl. vorstehend E. 4.9). Auch im aktuellsten Bericht vom Mai 2019 hielten die Ärzte des H.___ fest, dass in Anbetracht der jetzigen Tätigkeit als Uhren-Politeur von einer Belastbarkeit im Umfang von zwei bis drei Stunden täglich ausgegangen werden könne (vgl. vorstehend E. 4.16).
Ausweislich der Akten lag im massgebenden Zeitraum ab Juni 2018 aus psychiatrischer Sicht lediglich eine 30%ige Arbeitsfähigkeit vor. Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde auch durch die Rheumatologen des H.___ bestätigt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab Juni 2018 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausging und dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente zusprach.
5.3 Zu prüfen bleibt die Befristung der Leistungen. Ob der für die Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. vorstehend E. 1.4).
RAD-Arzt Dr. L.___ ging gestützt auf das Gutachten der Ärzte der A.___ davon aus, dass sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Da im Gutachten retrospektiv nicht festgestellt werden könne, wann sich der Zustand wesentlich verbessert habe, gelte die aktuelle Einschätzung erst ab dem Zeitpunkt der Untersuchung vom 12. Oktober 2019 (vgl. vorstehend E. 4.22).
5.4 In Bezug auf das Gutachten der Ärzte der A.___ fällt auf, dass die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung sehr dürftig ist; sie umfasst lediglich vier Seiten und enthält zahlreiche Wiederholungen (Urk. 7/188/5-8).
Im rheumatologischen Teilgutachten wurde in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit festgehalten, dass nach der Umorientierung zum Uhrenschleifer 2017 mit überwiegend sitzender Tätigkeit und Bereitstellung eines speziellen Stuhles keine weiteren Einschränkungen bestünden (Urk. 7/188 S. 106 Mitte). Betreffend die Merkmale einer angepassten Tätigkeit gab der rheumatologische Gutachter lediglich an, dass im Sinne einer prophylaktischen Empfehlung zumindest leichte bis allenfalls mittelschwere Tätigkeiten, wechselbelastend ausgeübt, als leistbar anzusehen seien (Urk. 7/188 S. 107 Mitte).
Der rheumatologische Gutachter differenzierte somit nicht zwischen bisheriger (Hilfsarbeiter)Tätigkeit und angepasster Tätigkeit. Bei der Tätigkeit als Uhrenschleifer handelt es sich nicht um die bisherige Tätigkeit; vielmehr konnte der Beschwerdeführer diese Tätigkeit erst im Rahmen von beruflichen Massnahmen aufnehmen. Auch vermag nicht zu überzeugen, dass der Gutachter lediglich «im Sinne einer prophylaktischen Empfehlung» gewisse qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit anführte. Bei den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden neben der möglichen axialen Spondylarthropatie auch geringe degenerative Veränderungen der unteren LWS sowie ein Status nach vorderer Kreuzbandersatzplastik nach Sturz und vorderer Kreuzbandruptur sowie Re-Operation des rechten Kniegelenkes genannt. Entsprechend müssten die Rücken- und Kniebeschwerden auch einen Einfluss auf das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil haben.
Zum zeitlichen Verlauf gab der rheumatologische Gutachter an, dass seit der Umorientierung zum Uhrenschleifer im Jahr 2017 keine weiteren Einschränkungen bestünden. Auch rückblickend ergebe sich aus den hiesigen objektiven Befunden und übereinstimmend mit dem vorliegenden Aktenmaterial keine ausreichend begründbare Einschränkung, zumindest in körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten (vgl. vorstehend E. 4.18). Der rheumatologische Gutachter hielt zudem fest, dass Dr. G.___ bereits am 17. Februar 2017 berichtet habe, dass die Arbeitsfähigkeit zu keinem Zeitpunkt anhaltend eingeschränkt gewesen sei (vgl. Urk. 7/188 S. 107 oben). Dazu ist festzuhalten, dass das Gutachten von Dr. G.___ nicht aus dem Jahr 2017, sondern aus dem Jahr 2014 stammt (vgl. vorstehend E. 3.4), mithin aus der Zeit vor Auftreten der rheumatischen Erkrankung.
Des Weiteren findet sich im rheumatologischen Teilgutachten keine Stellungnahme zu den früheren rheumatologischen Beurteilungen. Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit den aktuellen Berichten der Ärzte des H.___ vom Juni 2018 (vgl. vorstehend E. 4.14) und Mai 2019 (vgl. vorstehend E. 4.16), wonach eine Arbeitstätigkeit von nicht mehr als 30 % beziehungsweise zwei bis drei Stunden pro Tag möglich sei.
Während der rheumatologische Gutachter in seinem Teilgutachten von einer bewusstseinsnahen Beschwerdeüberzeichnung ausging, hielt der psychiatrische Gutachter explizit fest, dass sich keine Hinweise auf eine verfälschende Beschwerdepräsentation im Sinne einer Aggravation ergäben. Dies wurde im Rahmen der Konsensbeurteilung mit keinem Wort erwähnt.
Der psychiatrische Gutachter ging bei der Frage nach der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von der aktuellen Tätigkeit als angelernter Uhrmacher aus. Die Arbeit als Uhrmacher konnte der Beschwerdeführer jedoch erst im Rahmen von beruflichen Massnahmen aufnehmen. Zudem ist fraglich, ob sie sich aus betrieblicher Sicht auf eine Vollzeittätigkeit ausdehnen liesse.
5.5 Die Beschwerdegegnerin stellte den Gutachtern der A.___ verschiedene Ergänzungsfragen. Sie hielt im Schreiben betreffend Rückfragen vom 22. Januar 2020 (Urk. 7/189) fest, dass die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht Goldschmied, sondern eine Hilfsarbeitertätigkeit sei; die Arbeitsfähigkeit sei in dieser Tätigkeit seit 2016 polydisziplinär zu beurteilen. Zudem fehle in der Konsensbeurteilung das Belastungsprofil. Weiter stelle sich die Frage, ob die aktuelle Tätigkeit als Uhrenschleifer / Uhrmacher der angepassten Tätigkeit entspreche. Ausserdem sei die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit 2016 zu beurteilen. Schliesslich sei fraglich, ob der nachgewiesene Substanzgebrauch einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe.
Die Gutachter der A.___ hielten mit ergänzender Stellungnahme vom 24. Februar 2020 (Urk. 7/195) fest, dass die Bewertungen im Gutachten (unter den Fragen 8.1 und 8.2) auch für die neu angegebene Referenztätigkeit gelten würden (S. 1 unten). Nach einem Belastungsprofil sei im Fragenkatalog der Konsensbeurteilung nicht gefragt worden. Das Belastungsprofil ergebe sich aus den Antworten zu den Fragen 8.1 und 8.2 der Teilgutachten. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit 2016 sei im Auftrag nicht erbeten worden. Die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit zum zeitlichen Verlauf würden unter den Fragen 8.1 und 8.2 abgegeben. Die Bewertungen würden dabei auch den Zeitraum ab 2016 umfassen. Die psychiatrische Beurteilung enthalte eine ausführliche Begründung für die Notwendigkeit einer Drogenabstinenz, dies auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit. Es werde empfohlen, die psychiatrische Beurteilung und die psychiatrische Beantwortung der Fragen nochmals vollständig zur Kenntnis zu nehmen (S. 2).
Festzuhalten ist, dass auch unter Berücksichtigung der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme nach wie vor nicht alle wesentlichen Fragen beantwortet wurden. So fehlt das Belastungsprofil und es wurde nicht beantwortet, ob es sich bei der aktuellen Tätigkeit als Uhrenschleifer um eine angepasste Tätigkeit handelt. Des Weiteren fehlt eine Beurteilung zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus polydisziplinärer Sicht, sowohl in Bezug auf die angestammten Hilfsarbeitertätigkeiten als auch auf eine angepasste Tätigkeit.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das Gutachten der Ärzte der A.___ die Anforderungen an den Beweiswert eines Arztberichtes (vgl. vorstehend E. 1.5) nicht zu erfüllen vermag, insbesondere da dieses für die streitigen Belange nicht umfassend ist und die Beurteilungen in verschiedenen Punkten nicht plausibel erscheinen.
5.6 Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin keine weiteren Abklärungen tätigte, zumal in Bezug auf den Gesundheitszustand ab Oktober 2019 - mit Ausnahme des nicht beweiswertigen A.___-Gutachtens - keine echtzeitlichen medizinischen Akten vorliegen.
RAD-Arzt Dr. K.___ stellte auf das Gutachten der Ärzte der A.___ ab und erstellte in Ergänzung dazu selbst ein Belastungsprofil (vgl. vorstehend E. 4.21). In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit stützte er sich mangels entsprechender Angaben im Gutachten insbesondere auf die Akten der Krankentaggeldversicherung. Auch RAD-Arzt Dr. L.___ stellte auf das A.___-Gutachten ab, verfasste eine ausführliche Stellungnahme und legte den Verlauf der Arbeitsfähigkeit anhand der vorliegenden Arztberichte dar (vgl. vorstehend E. 4.22).
Diese RAD-Stellungnahmen, welche ohne eigene Untersuchung des Beschwerdeführers in Ergänzung des Gutachtens erstellt wurden, reichen nicht aus zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Damit fehlt es für die Zeit ab Oktober 2019 an jeglichen beweiswertigen medizinischen Akten.
5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2018 befristet bis zum 31. Januar 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. In Bezug auf einen allfälligen Rentenanspruch ab Februar 2020 ist ein Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich.
5.8 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).
5.9 Vorliegend ergibt sich, dass ein abschliessender materieller Entscheid betreffend den Rentenanspruch ab Februar 2020 gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich ist. So blieb die Frage nach einer erheblichen Veränderung des Sachverhalts respektive dem Vorliegen eines Revisionsgrundes bisher vollständig ungeklärt. Die vorhandenen medizinischen Unterlagen erlauben keine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Oktober 2019, weshalb die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vorzunehmen hat.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich insofern aufzuheben, als sie den Sachverhalt ab dem 12. Oktober 2019 betrifft und es ist die Sache diesbezüglich zur rechtsgenügenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zum erneuten Entscheid über den Rentenanspruch ab Februar 2020 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Das psychiatrische Gutachten wird dabei – auch im Hinblick auf einen allfälligen Substanzgebrauch - den Erfordernissen des strukturierten Beweisverfahrens zu genügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1’000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.
7.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
7.2 Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist vorliegend eine Entschädigung von Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen, welche entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf den Sachverhalt ab dem 12. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, für die Zeit ab Februar 2020 neu verfüge, mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2018 befristet bis zum 31. Januar 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Martin Boltshauser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensNeuenschwander-Erni