Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00751
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 9. Dezember 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald
Badenerstrasse 134, Postfach 8520, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1977, war bis Oktober 2015 als Verkäuferin im Stundenlohn tätig (Urk. 11/11 S. 2 Ziff. 2 oben, Urk. 11/15 Ziff. 2.2 und 5.1). Am 23. Mai 2016 (Urk. 11/6, Urk. 11/12/1) meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte der Versicherten am 9. Juni 2016 (Urk. 11/14) mit, dass kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bestehe. In der Folge führte sie eine Haushaltabklärung durch (vgl. Urk. 11/32). Mit Verfügung vom 6. April 2018 (Urk. 11/47, Urk. 11/44) sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. Juni 2017 eine Viertelsrente zu.
1.2 Die Versicherte informierte die IV-Stelle anlässlich einer im Mai 2020 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 11/50 S. 4 unten), dass sie eine neue Arbeitsstelle aufgenommen habe (Urk. 11/50 S. 4 Ziff. 4.1 und 4.2, Urk. 11/58 S. 2 unten). Am 27. Juli 2020 (Urk. 11/59) erliess die IV-Stelle den Vorbescheid. Mit Verfügung vom 24. September 2020 (Urk. 11/62 = Urk. 2) hob sie die ausgerichtete Rente aufgrund einer Verletzung der Meldepflicht der Versicherten rückwirkend per 31. August 2018 auf. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten, hierüber werde eine separate Verfügung erlassen.
2.
2.1 Die Versicherte erhob am 26. Oktober 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. September 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Viertelsrente auszurichten. Verfahrensrechtlich beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2020 die Androhung einer reformatio in peius (Urk. 10 S. 1). Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge weitere Akten (Urk. 12 - 13/1-2, Urk. 14 - 15/3-4) ein.
2.2 Mit Beschluss vom 9. Juni 2021 wies das Gericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und gewährte der Beschwerdeführerin in Bewilligung des Gesuchs vom 26. Oktober 2020 die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 16 Dispositiv Ziff. 1-2). Die Beschwerdeführerin wurde sodann aufgefordert, zur Möglichkeit einer Schlechterstellung Stellung zu nehmen und es wurde ihr eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 16 Dispositiv Ziff. 3-4). Am 6. Juli 2021 reichte sie eine Stellungnahme (Urk. 18) und weitere Akten (Urk. 19/5-6) ein.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte am 27. September 2021 (Urk. 22) die Honorarnote (Urk. 23) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin warf der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit neu aufgenommenen Erwerbstätigkeiten für die Zeit vom 1. Juni 2018 bis 20. Mai 2020 (Eingang des Fragebogens zur Rentenrevision) eine Verletzung der Meldepflicht vor (Urk. 2 S. 1). Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der angefochtenen Verfügung sodann nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung neu einen Invaliditätsgrad von 29 % und hob die ausgerichtete Viertelsrente rückwirkend per 31. August 2018 auf.
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe von 2004 bis Oktober 2015 beziehungsweise bis zum Erhalt der Invalidenrente zu zirka 30 % als Verkäuferin bei einem Marktfahrer gearbeitet. Die Beschwerdegegnerin sei von einem Mittel von 40 % ausgegangen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 11). Seit dem 1. Juni 2018 arbeite sie bei der Y.___ AG in der Kabinenreinigung, wobei sie heute ein Pensum von 50 % mit 21 Stunden pro Woche verrichte. Das im Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin angegebene Invalideneinkommen von Fr. 19'642.80 für das Jahr 2019 schliesse das Engagement bei der der Y.___ AG ein sowie private Putzarbeiten, die sie im Jahr 2019 bei mehreren Haushalten verrichtet habe. Heute habe sie neben der Flugzeugkabinenreinigung noch zwei weitere Aufträge. Diese seien infolge der Corona-Krise aber entweder eingefroren worden oder es bestehe im Moment kein Bedarf. Sie arbeite wohl bis zu 60 % (S. 5 Ziff. 15).
Sie sei mindestens zu 50 %, möglicherweise bis zu 60 % erwerbstätig. Sie versehe am Morgen den Haushalt und gehe nachmittags zur Arbeit. Für den Haushalt sei von einem Pensum von rund 40 % auszugehen. Die Einschränkung im Haushalt sei infolge vermehrter Ruhepausen auf 20 % zu erhöhen (S. 4 f. Ziff. 19). Dass sie die Meldepflicht verletzt habe, sei entschuldbar. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass ihr die Verfügung erklärt worden wäre (S. 6 Ziff. 20). Die Beschwerdeführerin ermittelte sodann einen Invaliditätsgrad von 42 % (S. 6 Ziff. 21).
2.3 Die Beschwerdegegnerin führte in der Vernehmlassung ergänzend aus, die Beschwerdeführerin habe ihr die Aufnahme mehrerer neuer Erwerbstätigkeiten im Jahr 2018 nicht gemeldet. Es handle sich um ein neues Arbeitspensum von über 50 %. Die Beschwerdeführerin sei in der Verfügung vom 6. April 2018 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit meldepflichtig sei. Eine Verletzung der Meldepflicht liege zweifellos vor (Urk. 10 S. 1 Ziff. 1).
Ausserdem liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation vor. In der letzten Verfügung sei davon ausgegangen worden, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Inzwischen arbeite sie seit Juni 2018 mit einem Pensum von über 50 % (S. 2 Ziff. 2). Eine Erhöhung der Einschränkung im Haushalt, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, sei in keiner Weise nachvollziehbar (S. 2 Ziff. 3). Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der Vernehmlassung sodann alternativ zur Berechnung in der Verfügung vom 24. September 2020 einen Invaliditätsgrad von gesamthaft 39.40 % (S. 2 Ziff. 4).
Das Dispositiv der Verfügung vom 24. September 2020 enthalte zwei Fehler. Art. 88a IVV komme nicht zur Anwendung. Die Aufhebung der Rente müsse rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an erfolgen, also ab Juni 2018. Weiter könnten die Leistungen nicht nur bis zur Meldung, sondern bis zur tatsächlichen Leistungseinstellung zurückgefordert werden. Aus diesen Gründen werde die Androhung einer reformatio in peius beantragt (Urk. 10 S. 2 f. Ziff. 6).
2.4 Die Beschwerdeführerin gab in der Stellungnahme vom 6. Juli 2021 weiter an, ihr Gesundheitszustand habe sich insofern verbessert, als ab 2019 keine akuten Behandlungen und Spitalaufenthalte mehr notwendig gewesen seien. Aktuell müsse sie alle drei Monate zur Nierenkontrolle. Die Medikation gegen den Blutkrebs sei weggefallen. Es könne jedoch nicht von einer vollständigen Genesung ausgegangen werden (Urk. 18 S. 2 Ziff. 1-3).
Die gesundheitlichen Kosten würden kontinuierlich abnehmen, seien aber immer noch vergleichsweise hoch. Zufolge des Einkommens ihres Ehegatten sei sehr wahrscheinlich ausgeschlossen, dass sie in beträchtlichem Masse hätte Ergänzungsleistungen beziehen können. Der aufgelaufene Krankenkassenselbstbehalt sei nicht einer Sozialversicherung belastet worden. Daraus könne geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im guten Glauben gewesen sei, die Rente behalten zu dürfen und keine Meldepflicht bestanden habe (S. 3 Ziff. 6-8).
2.5 Die Beschwerdegegnerin stellte in der Verfügung vom 6. April 2018 nach der Haushaltabklärung vom 13. Februar 2017 darauf ab, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 40 % erwerbstätig und mit einem Anteil von 60 % im Haushalt tätig wäre. Die Beschwerdegegnerin ermittelte seinerzeit sodann nach der gemischten Methode ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % im Erwerbsbereich und einer Einschränkung im Haushalt von 10 % einen Invaliditätsgrad von gesamthaft 46 % (Urk. 11/44 S. 1). In der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2020 hielt sie an der Qualifikation mit einem Anteil von 40 % im Erwerbsbereich und von 60 % im Haushalt fest (Urk. 2 S. 2).
Im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin neu aufgenommenen Erwerbstätigkeiten ist zunächst zu prüfen, ob eine Verletzung der Meldepflicht vorliegt. Hinsichtlich der Statusfrage ist zu prüfen, wie die Anteile im Erwerbsbereich und im Haushalt zu gewichten sind.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des hiesigen Gerichts vom 9. Juni 2021 eine reformatio in peius betreffend die Höhe des zu bestimmenden Invalideneinkommens, den Zeitpunkt der Rentenaufhebung und die Dauer der Rückforderung angedroht (Urk. 16 S. 5 E. 3.3 und 3.4). Strittig und zu prüfen ist daher auch, ab welchem Zeitpunkt gegebenenfalls kein Rentenanspruch mehr bestand und bis wann die Rente zurückgefordert werden kann.
3.
3.1 Die Ärzte des Universitätsspitals Z.___, Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, stellten im Austrittsbericht vom 25. November 2015 (Urk. 11/13/4-11) folgende Diagnosen (S. 1):
- Verdacht auf multiples Myelom vom Typ IgA Lamda
- Kardiopathie unklarer Genese, Erstdiagnose September 2010, mit Perikarderguss
- pulmonale Hypertonie
- nicht-zirrhotische Hepatopathie, Erstdiagnose August 2015
- Nephropathie unklarer Genese, Erstdiagnose August 2015
- aktuell: stationäre Aufnahme zur elektiven Nierenbiopsie
- HIV-Infektion, CDC-Stadium C2, Erstdiagnose 2000
- Hämoptyse, Erstdiagnose September 2015
- Hypothyreose, Erstdiagnose Mai 2014
- Hypochrom, mikrozytäre Anämie, Erstdiagnose 2011
3.2 Die Ärzte der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, Universitätsspital Z.___, stellten im Bericht vom 31. Mai 2016 (Urk. 11/13/1-3) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- nicht-zirrhotische Hepatopathie
- Differentialdiagnose: HIV-assoziiert, idiopathisch, medikamentös toxisch
- Kardiopathie mit Perikarderguss
- Differentialdiagnose: hypertensiv, HIV-assoziiert, pulmonale Hypertonie
- pulmonale Hepatonie
- Differentialdiagnose: HIV-assoziiert, bei Kardiopathie
Die Ärzte des Universitätsspitals Z.___ nannten zudem als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- HIV-Infektion, CDC-Stadium C2
- asymptomatisches Plasmazellmyelom Typ IGA Lamda
- proliferierender subkutaner Gefässtumor frontotemporal links
- Nephropathie
- Differentialdiagnose: HIV-assoziiert, hypertensiv
- substituierte Hyperthyreose
Zur Anamnese wurde ausgeführt, die Patientin habe sich im Juli/August 2015 mit zunehmenden Ödemen, insbesondere im Gesicht und in den oberen und unteren Extremitäten, im Universitätsspital Z.___ vorgestellt. Sonographisch hätten sich Zeichen der chronischen Hepatopathie/Leberzirrhose gezeigt mit portaler Hypertonie und Aszites. Die Ätiologie der Hepatopathie sei nach wie vor unklar. Differentialdiagnostisch werde am ehesten von einer idiopathischen Leberzirrhose, HIV-assoziiert oder einer medikamentös toxischen Ätiologie ausgegangen. Die Genese der Nephropathie bleibe ebenfalls unklar (S. 2 Ziff. 1.4).
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin bestehe seit Ende April 2015 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Aufgrund der genannten Diagnosen sei die Arbeit als Verkäuferin aktuell nicht zumutbar (S. 2 Ziff. 1.6-1.7).
3.3 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in der Stellungnahme vom 4. Januar 2017 (Urk. 11/34 S. 3) aus, mit der Diagnose einer progressiven Hepatopathie bestehe für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Der Gesundheitszustand werde sich langfristig nicht wesentlich verändern (S. 3 unten).
3.4 Die Beschwerdegegnerin führte am 13. Februar 2017 eine Haushaltabklärung durch. Die Abklärungsperson gab im Bericht vom 9. März 2017 (Urk. 11/32) an, die Beschwerdeführerin habe zuletzt von Dezember 2004 bis Oktober 2015 als Verkäuferin beim O.___ in B.___ gearbeitet. Das Arbeitspensum habe während neun Monaten pro Jahr zwischen 30-50 % gelegen. Im Jahr 2015 habe die Beschwerdeführerin einen Verdienst von Fr. 15'193.50 erzielt (S. 3 Ziff. 2.2). Sie sei als Verkäuferin an einem Marktstand mit Süssigkeiten tätig gewesen, wobei sie vorwiegend an den Wochenenden und in den Sommermonaten gearbeitet habe. Zuletzt habe sie im Herbst 2015 einen Arbeitsversuch unternommen, den sie nach drei Tagen habe abbrechen müssen. Seither habe sie gesundheitsbedingt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können (S. 3 Ziff. 2.3).
Die Beschwerdeführerin sei Mutter einer erwachsenen Tochter und verheiratet. Der Ehemann arbeite zu 100 % im Gastgewerbe (S. 3 Ziff. 2.3.1). Die Beschwerdeführerin würde ohne Gesundheitsschaden weiterhin mit einem durchschnittlichen Pensum von 40 % arbeiten. Sie habe so nebenbei gut den Haushalt versorgen können (S. 4 Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson stellte daher auf einen Anteil von 40 % im Erwerbsbereich und von 60 % im Haushalt ab (S. 4 Ziff. 2.6).
Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie zuvor die gesamte Wohnungspflege traditionell selber ausgeführt habe. Heute sei ihr die gründliche Reinigung der Wohnung krankheitsbedingt nicht mehr möglich. Dies müsse vom Ehemann übernommen werden. Leichtere Arbeiten führe sie weiterhin selber aus. Die Abklärungsperson ermittelte für den Bereich Wohnungspflege eine Einschränkung von 50 % und gewichtete eine Behinderung von 10 % (S. 6 Ziff. 6.3). Insgesamt wurde eine Einschränkung im Haushalt von 10 % beziehungsweise ein gewichteter Invaliditätsgrad von 6 % ermittelt (S. 8 Ziff. 7).
3.5 Im Austrittsbericht des Universitätsspitals Z.___, Zentrum für Hämatologie und Onkologie, vom 28. April 2017 (Urk. 11/41/4-10) wurden nach dem stationären Aufenthalt vom 10. bis 28. April 2017 die folgenden Diagnosen aufgeführt:
- POEMS (Polyradiculoneuropathie, Organomegalie, Endocrinopathie, Monoclonal plasma cell disorder and Skin changes) Syndrom, Erstdiagnose Dezember 2016
- HIV-Infektion, CDC-Stadium C2
- insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Erstdiagnose Februar 2017
- rezidivierender proliferierender Gefässtumor frontotemporal links sowie multiple kleinere Meningeome konvexial links
- chronische Niereninsuffizienz
- Verdacht auf Verschluss der Aorta ophtalmica links
- Verdacht auf arterielle Hypertonie
- Eisenmangelanämie unklarer Ätiologie
- Bronchiektasen im anterioren Oberlappen rechts
- Status nach Hepatitis B
Der Eintritt in die Klinik sei zur Hochdosischemotherapie und autologer Stammzellretransfusion bei POEMS-Syndrom erfolgt. In gutem Allgemeinzustand sei die Beschwerdeführerin am 28. April 2017 nach Hause entlassen worden.
3.6 Pract. med. C.___, Assistenzärztin, Zentrum für Hämatologie und Onkologie, Universitätsspital Z.___, gab in einem undatierten, am 31. Juli 2017 (Urk. 11/30/1-3) bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Verlaufsbericht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin an (S. 1 Ziff. 1.1). Pract. med. C.___ attestierte für die Tätigkeit als Verkäuferin eine Arbeitsfähigkeit von 0 Stunden (S. 1 Ziff. 2.1; vgl. auch deren Bericht vom 20. Juli 2017, Urk. 11/41/1-3).
3.7 Mit Verfügung vom 6. April 2018 (Urk. 11/47, Urk. 11/44) sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. Juni 2017 eine Viertelsrente zu.
3.8 Betreffend die im Mai 2020 veranlasste Rentenrevision (vgl. Urk. 11/50-51) befindet sich der Bericht der Ärzte der Klinik für Medizinische Onkologie und Hämatologie, Universitätsspital Z.___, vom 25. Juni 2020 (Urk. 11/60/1-6) in den Akten. Darin nannten die involvierten Ärzte die folgenden Diagnosen:
- POEMS-Syndrom, Erstdiagnose Dezember 2016
- rezidivierender proliferierender Gefässtumor frontotemporal links sowie multiple kleinere Meningeome konvexial links
- HIV-Infektion, CDC-Stadium C2
- Hypertensive Herzkrankheit, Erstdiagnose September 2010
- Substituierte Hypothyreose
Die Ärzte führten aus, es erfolgten reguläre Verlaufskontrollen aufgrund des POEMS-Syndroms. Dieses sei mit 4 Zyklen VCD und anschliessender Hochdosistherapie mit Melphalan und autologer Stammzelltransplantation behandelt worden. Sie gaben weiter an, die Beschwerdeführerin habe über ein gutes Allgemeinbefinden berichtet. Beschwerden habe sie verneint, insbesondere B-Symptome, eine vermehrte Infektneigung oder eine Polyneuropathie. Die Beschwerdeführerin arbeite weiterhin zu 50 % als Reinigungskraft in Flugzeugen (S. 4 Mitte).
4.
4.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.
4.2 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).
4.3 Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin hat bei der Y.___ AG per 1. Juni 2018 eine neue Arbeitsstelle als Reinigungskraft mit einem Pensum von rund 50 % aufgenommen (vgl. den Lohnausweis der Arbeitgeberin vom 12. Januar 2020 für das Jahr 2019, Urk. 11/55 = Urk. 19/5 und Urk. 15/3). Die geleistete Arbeitszeit reduzierte sich im Jahr 2020 (vgl. Urk. 12 - 13/1-2). Zudem erfolgte per 1. April 2021 eine Änderung des Arbeitsvertrages mit Reduktion der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf neun Stunden pro Woche (Urk. 14 – 15/3-4). Daneben verrichtete sie ab 2018 bei mehreren privaten Haushalten Putzarbeiten.
Die Beschwerdeführerin hätte die neu aufgenommenen Erwerbstätigkeiten der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme melden müssen. In der Verfügung vom 6. April 2018 wurde sie darauf hingewiesen, dass der Beschwerdegegnerin jede Änderung in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen ist (Urk. 11/44 S. 1 unten). Eine Verletzung der Meldepflicht liegt daher vor. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 Ziff. 20) erweist sich die Verletzung nicht als entschuldbar. Die Höhe des Krankenkassen-Selbstbehaltes (Urk. 18 S. 2 f. Ziff. 6-8) vermag die unterlassene Meldung ebenfalls nicht zu rechtfertigen.
Mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von mindestens 50 % im Juni 2018 und dem Erzielen eines entsprechenden Lohnes liegt – im Vergleich zu den in der Verfügung vom 6. April 2018 angenommenen Verhältnissen – eine wesentliche Veränderung und damit ein Revisionsgrund vor (vgl. vorstehend E. 1.3), womit der Rentenanspruch zu überprüfen ist. Aufgrund der Verletzung der Meldepflicht hat die Prüfung rückwirkend per Aufnahme der Erwerbstätigkeiten im Juni 2018 zu erfolgen (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).
5.2 Dabei lässt sich die im Abklärungsbericht vom 9. März 2017 zur Haushaltabklärung getroffene Qualifikation mit einem Anteil von 40 % im Erwerbsbereich und 60 % im Haushalt in Anbetracht der von der Beschwerdeführerin trotz gesundheitlicher Einschränkungen neu aufgenommenen Erwerbstätigkeiten nicht länger aufrechterhalten. Die Beschwerdeführerin gab selber an, dass sie neu bis zu 60 % arbeite (Urk. 1 S. 5 Ziff. 15). Dies führt zur Einschätzung, dass sie im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mindestens zu 60 % und nicht zu 40 % erwerbstätig wäre. Die Statusfrage ist daher neu dahingehend festzulegen, dass von einem Anteil von mindestens 60 % im Erwerbsbereich und einem solchen von 40 % im Haushalt auszugehen ist.
Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, für den Haushalt sei neu von einer Einschränkung von 20 % wegen vermehrter Ruhepausen auszugehen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 19). Für eine weitere Abänderung der im Rahmen der Haushaltabklärung von der Abklärungsperson festgelegten Einschränkung im Haushalt von 10 % (vgl. vorstehend E. 3.4) besteht jedoch kein Grund. Die Abklärungsperson war aufgrund der Kenntnisse der örtlichen und räumlichen Verhältnisse in der Lage, die Einschränkung im Haushalt korrekt zu beurteilen. Nachdem die Beschwerdeführerin trotz gesundheitlicher Beschwerden ein Arbeitspensum von 60 % aufnehmen konnte, ist von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen, was auch die Beschwerdeführerin einräumte (Urk. 18 S. 2 Ziff. 1-3). Für eine Erhöhung der Einschränkung im Haushalt besteht daher kein Raum. Die Durchführung einer neuen Haushaltabklärung ist nicht erforderlich. Für den Haushalt ist daher weiterhin von einer Einschränkung von 10 % auszugehen.
5.3 Die Beschwerdegegnerin wies in der Verfügung vom 24. September 2020 für den Erwerbsbereich ein Valideneinkommen von Fr. 46'690.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 19'642.80 aus, wobei sie nach der alten Qualifikation von einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 40 % und von 60 % im Haushalt ausging (Urk. 2 S. 2). In der Vernehmlassung stellte die Beschwerdegegnerin alternativ auf ein Valideneinkommen von Fr. 43'720.90 und ein Invalideneinkommen von Fr. 17'727.45 ab (Urk. 10 S. 2 Ziff. 4).
Gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) vom 18. Mai 2016 (Urk. 11/10) wies das von der Beschwerdeführerin als Verkäuferin vor der Rentenzusprache erzielte Einkommen leichte Schwankungen auf. Es ist daher vom Durchschnitt des über mehrere Jahre erzielten Einkommens auszugehen. Für das Jahr 2011 wurde ein Einkommen von Fr. 17'305.--, für 2012 von 19'980.--, 2013 von 15'400.--, 2014 von 18'180.-- und 2015 von 15'193.-- abgerechnet (S. 1). Die Beschwerdeführerin erzielte in den Jahren 2011 bis 2015 somit durchschnittlich ein Einkommen von Fr. 17'212.-- (Fr. 17'305.-- + Fr. 19'980.-- + Fr. 15'400.-- + Fr. 18'180.-- + Fr. 15'193.-- = Fr. 86'058.--; Fr. 86'058.-- : 5 = Fr. 17'212.--). Nachdem in dieser Zeit ein Erwerbspensum von 40 % bestand, ergibt sich umgerechnet auf ein Pensum von 100 % ein Einkommen von Fr. 43'030.-- (Fr. 17'212.-- : 40 x 100). Nachfolgend ist daher von einem Valideneinkommen von Fr. 43'030.-- beziehungsweise mit der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2018 von Fr. 43'721.— (Urk. 10 S. 2) auszugehen.
5.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug vom 27. Mai 2020 (Urk. 11/52) mit der Tätigkeit bei der Y.___ AG von Juni bis Dezember 2018 Fr. 10'341.-- sowie mit weiteren Putzarbeiten Fr. 1'948.-- im Jahr 2018 (S. 1) verdiente. Umgerechnet auf ein ganzes Jahr ergibt sich mit der Tätigkeit bei der Y.___ AG ein Einkommen von Fr. 17'727.-- (Fr. 10'341.-- : 7 x 12). Mit den zusätzlich abgerechneten Fr. 1'948.-- ergibt sich für 2018 ein Jahreseinkommen von Fr. 19'675.-- (Fr. 17'727.-- + Fr. 1'948.--).
Für das Jahr 2019 liegen der Lohnausweis der Y.___ AG vom 12. Januar 2020 (Urk. 11/55 = Urk. 19/5) und ein Lohnausweis von D.___ vom 15. Juli 2020 (Urk. 11/56) vor. Gemäss Lohnausweis verdiente die Beschwerdeführerin bei der Y.___ AG 2019 Fr. 18'583.80 (Urk. 11/55). Gemäss IK-Auszug wurden 2019 zudem zahlreiche kleinere AHV-Beiträge abgerechnet, die offenbar Putzarbeiten bei Privatpersonen betreffen. Diese belaufen sich total auf Fr. 10'142.- (vgl. Urk. 11/52 S. 1 ff.). Damit ergibt sich für 2019 ein Einkommen von Fr. 28'725.-- (Fr. 18'583.-- + Fr. 10'142.--). Die Beschwerdeführerin erzielte mit den neu aufgenommenen Erwerbstätigkeiten 2018 ein Einkommen von Fr. 19'675.-- und 2019 von Fr. 28'725.--.
5.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 43'721.— und einem Invalideneinkommen von Fr. 19'675.— für das Jahr 2018 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 24’046.--, was einer Einschränkung von 55 % entspricht. Gewichtet resultiert für den Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 33 % (55 x 0.6). Für den Haushalt ergibt sich bei einer Einschränkung von 10 % gewichtet ein Teilinvaliditätsgrad von 4 %. Dies führt ab Arbeitsaufnahme per Juni 2018 (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV) gesamthaft zu einem Invaliditätsgrad von 37 % (33 % + 4 %), welcher nicht rentenbegründend ist.
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 43'721.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 28'725.— für das Jahr 2019 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 14’996.--, was einer Einschränkung von 34 % entspricht. Gewichtet resultiert für den Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 20.4 % (34 x 0.6). Für den Haushalt ergibt sich bei einer Einschränkung von 10 % gewichtet ein Teilinvaliditätsgrad von 4 %. Dies führt für das Jahr 2019 gesamthaft zu einem Invaliditätsgrad von 24.4 % (20.4 % + 4 %), welcher nicht rentenbegründend ist.
5.6 Mit Beschluss des hiesigen Gerichts vom 9. Juni 2021 (Urk. 16) wurde der Beschwerdeführerin gegenüber der Verfügung vom 24. September 2020 dahingehend eine Schlechterstellung angedroht, dass der Einkommensvergleich per Juni 2018 durchzuführen und der neu ermittelte Invaliditätsgrad ab diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Der Einkommensvergleich hat, wie die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung zu Recht darlegte (Urk. 10 S. 2 f. Ziff. 6), mit der Arbeitsaufnahme per 1. Juni 2018 zu erfolgen. Es ist daher festzustellen, dass ab dem 1. Juni 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 37 % und im Jahr 2019 bei einem Invaliditätsgrad von rund 24 % kein Rentenanspruch mehr bestand.
Die Rente ist sodann bis zum Zeitpunkt der Einstellung mit Verfügung vom 24. September 2020 zurückzuerstatten.
Falls sich bestätigen sollte, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft krankheitsbedingt bloss ein tieferes Arbeitspensum ausüben kann, wäre gegebenenfalls erneut eine Rentenrevision durchzuführen.
5.7 Zusammenfassend bestand ab dem 1. Juni 2018 kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, wobei die Verfügung vom 24. September 2020 dahingehend abzuändern ist, dass die Rente per 1. Juni 2018 aufzuheben ist.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
6.3 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte am 27. September 2021 (Urk. 22) die Honorarnote in Höhe von Fr. 6'153.01 (Urk. 23) ein. Der geltend gemachte Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von 11.25 Stunden für die Beschwerdeschrift und 5.5 Stunden für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Stellungnahme als überhöht. Des Weiteren ist zu beachten, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit der separaten Rückforderungsverfügung der Beschwerdegegnerin von rund 3 Stunden grundsätzlich nicht im vorliegenden Verfahren geltend gemacht werden können.
Angesichts der für die vorliegende Streitsache (Revision) zu studierenden rund 50 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der zwei 7- beziehungsweise 4seitigen Rechtsschriften (Urk. 1, Urk. 18), der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Nachreichen von Akten (Urk. 12-15), der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 4-7) sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
6.4 Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die angefochtene Verfügung vom 24. September 2020 ist dahingehend abzuändern, dass die Rente rückwirkend per 1. Juni 2018 aufgehoben wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald, Zürich, wird mit Fr. 3’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBrugger