Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00756
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova
Urteil vom 2. Juni 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg
Advokatur Bülach
Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1984, wurde erstmals am 27. September 1994 infolge eines Sprachgebrechens bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 9/2). Mit Beschluss vom 14. Oktober 1994 wurde vom 11. August 1993 bis Ende Schuljahr 1994/95 Sprachheilunterricht zugesprochen (Urk. 9/3), was mit Verfügungen vom 16. Juni 1995 und 15. Juli 1997 bis Ende Schuljahr 1998/99 verlängert wurde (Urk. 9/4-5).
Mit Schreiben vom 15. Januar 2004 wurde die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erneut um Kostenübernahme für verschiedene Therapien ersucht (Urk. 9/6). Die IV-Stelle lehnte die Kostengutsprache für Psychotherapie mit Verfügung vom 17. Februar 2004 ab (Urk. 9/10), was sie mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2004 bestätigte (Urk. 9/16).
1.2 Seit August 2002 arbeitete X.___ als Logistiker bei der Y.___ AG (Urk. 9/41). Im Nachgang zu einer Früherfassung, welche durch den Arbeitgeber des Versicherten im April 2019 veranlasst worden war (Urk. 9/18), meldete sich der Versicherte am 20. Mai 2019 (Eingangsdatum) bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/29).
Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 15. Mai 2020, Urk. 9/59; Einwand vom 9. Juni 2020, Urk. 9/62; ergänzende Einwandbegründungen vom 21. Juli und 14. September 2020, Urk. 9/65 und Urk. 9/69) mit Verfügung vom 26. September 2020 einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 27. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 26. September 2020 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren. Eventualiter sei sie zu verpflichten, ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten. In formeller Hinsicht ersuchte er um prioritäre Behandlung der Beschwerde (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen sowie zur allfälligen Durchführung von Eingliederungsmassnahmen zurückzuweisen (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-77). Replicando hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (Urk. 15), worüber der Beschwerdeführer am 1. März 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 16).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung noch auf den Standpunkt, dass die Arbeitsunfähigkeit auf schwierige persönliche Verhältnisse sowie auf eine Mobbingsituation am Arbeitsplatz zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer habe zuvor trotz den unbestrittenen Einschränkungen seit seiner Kindheit voll gearbeitet, so dass ohne die psychosozialen Faktoren weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit bestehen würde. Entsprechend liege kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor (Urk. 1), dass sich die Beschwerdegegnerin nicht rechtsgenüglich mit den Argumenten im Einwand auseinandergesetzt habe, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei. Die behandelnden Ärzte und die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) attestierten alle durchgängig einen andauernden Gesundheitsschaden. Die Ablehnung von Leistungen infolge einer fehlerhaften und nicht nachvollziehbaren Ressourcenprüfung sei falsch. Darüber hinaus könnten psychosoziale Belastungsfaktoren durchaus IV-relevant sein, wenn diese eine Gesundheitsschädigung auslösten, welche sich dann verselbständigt habe und losgelöst von den Belastungsfaktoren bestehe. Dies sei vorliegend der Fall. Ergänzend reichte der Beschwerdeführer am 19. November 2020 den Bericht der Z.___ vom 31. Oktober 2020 ein und führte aus (Urk. 6 und Urk. 7), dass neu die Diagnose einer bipolaren Störung gestellt werde. Des Weiteren werde eine deutlich paranoide Symptomatik mit starken Verfolgungsängsten beschrieben sowie ein sozialer Rückzug. Dies zeige die Verselbständigung der psychiatrischen Erkrankung deutlich.
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2020 konstatierte die Beschwerdegegnerin, dass mit dem im Nachgang zur Verfügung eingereichten Arztbericht der Z.___ vom 31. Oktober 2020 eine Diagnoseänderung vorgenommen worden sei und neu eine bipolare affektive Störung diagnostiziert werde. Dieser Bericht beziehe sich auch auf die Zeit vor der Verfügung, womit die darin genannten Erkenntnisse in der angefochtenen Verfügung unberücksichtigt geblieben seien, womit eine Rückweisung zur weiteren Abklärung unabdingbar sei. Je nach Ausgang der vorzunehmenden Abklärungen sei dann allenfalls die Prüfung von Eingliederungsmassnahmen angezeigt (Urk. 8).
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass bereits ohne diesen Bericht Anspruch auf Leistungen bestanden habe, womit sich eine Rückweisung erübrige. Sollte das Gericht aber den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachten, so sei er mit einer Rückweisung einverstanden (Urk. 12).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2
2.2.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2.2 Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).
2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
3. Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen folgendermassen dar:
3.1 Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrem Bericht vom 2. April 2019 (Urk. 9/38/8 ff.) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) fest. Darüber hinaus bestehe fremdanamnestisch durch die Mutter seit dem achten Lebensjahr des Beschwerdeführers eine Hörverstärkung und Wortschatz-Minderung (fachspezifisch a.e. Entwicklungsstörung im Sinne einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung und expressive Sprachstörung, ICD-10 F80.20, F80.1) und demzufolge Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73).
Der Beschwerdeführer sei seit dem 8. Oktober 2018 bei ihr mit einem Unterbruch vom 18. Dezember 2018 bis zum 13. März 2019 in Behandlung. Seit Ende Februar 2019 berichte er von einer Zustandsverschlechterung mit depressiven Symptomen. Als auslösenden Faktor nenne er einen neuen Plan für die Arbeitnehmer in seinem Betrieb mit der Konsequenz, dass pro Schicht weniger Personal da sei. Er fühle sich dem Druck nicht mehr gewachsen. Hinsichtlich der Persönlichkeitsstruktur sei von deutlichen Schwierigkeiten hinsichtlich der Mentalisierungsfähigkeit auszugehen. Die fremdanamnestisch berichtete Hörverstärkung und Wortschatzminderung könne auf eine Entwicklungsstörung zurückzuführen sein. Jedenfalls wirke er für sein Alter wenig autonom. Es zeigten sich grosse Schwierigkeiten, seine Anliegen/Bedürfnisse zu verbalisieren. Abgesehen von seinen Eltern, seinem Bruder und seiner Frau (von welcher er seit Herbst 2018 getrennt sei) gebe es keine Sozialkontakte.
Er sei seit dem 14. März 2019 voll arbeitsunfähig.
3.2 Vom 3. bis zum 24. Mai 2019 befand sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung in der Z.___, aufgrund einer Zuweisung infolge einer fürsorgerische Unterbringung. Im definitiven Kurzaustrittsbericht vom 3. Juni 2019 hielten die behandelnden Ärzte folgende Austrittsdiagnosen fest (Urk. 9/49):
- Entwicklungsverzögerung mit Lernbeeinträchtigung aufgrund einer Einschränkung des differenzierten Hörvermögens und einer Sprachstörung
- differentialdiagnostisch mit leichter Intelligenzverminderung
- Impuls- und Emotionskontrollstörung (ICD-10 F80.8)
- Leichte depressive Episode
Im Rahmen des stationären Aufenthaltes habe sich der Beschwerdeführer zunehmend stabilisiert, die Anspannungszustände und Ängste hätten abgenommen. Er habe regelmässig und motiviert am Therapieprogramm teilgenommen und sei gut im Kontakt mit dem Behandlungsteam und den Mitpatienten gewesen. Über den hausinternen Sozialdienst habe er Unterstützung in finanziellen und administrativen Angelegenheiten erhalten. Im Anschluss werde er in einem spezialisierten Austritts- und Übergangsmanagement betreut, wo eine Weiterführung der sozialen Unterstützung und die ärztliche Weiterbetreuung während 8 Wochen gewährleistet sei. Sie hätten ihn nach 21-tägiger akutstationärer Behandlung in stabilisiertem Zustand in die vorbestehenden Verhältnisse entlassen, es hätten keine Hinweise für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden, insbesondere keine Suizidalität.
3.3 Im von der IV-Stelle eingeholten Bericht vom Ambulatorium B.___ vom 24. Februar 2020 hielten die Behandler fest (Urk. 9/55/2 ff.), dass der Beschwerdeführer seit dem 4. Juli 2019 bei ihnen in Behandlung sei. Vom 11. September 2019 bis zum 31. Januar 2019 (richtig: 2020) habe er sich in der Tagesklinik befunden.
Die Behandler notierten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Akute Belastungsreaktion, mit Klinikeinweisung per FU (03.05.2019, ICD-10 F43.0)
- Entwicklungsverzögerung mit Lernbeeinträchtigung aufgrund einer Einschränkung des differenzierten Hörvermögens und einer Sprachstörung
- differentialdiagnostisch leichte Intelligenzminderung, Impuls- und Emotionskontrollstörung (ICD-10 F80.8)
- Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
Seit dem 3. Mai 2019 sei er vollumfänglich arbeitsunfähig für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt. Er benötige zunächst voraussichtlich eine Unterstützung durch die Invalidenversicherung in Form eines geschützten Arbeitsplatzes und eines Bewerbungscoachings. Zudem erscheine es sinnvoll, wenn er zu möglichen Bewerbungsgesprächen begleitet werde.
Die bisherige Tätigkeit sei nicht zumutbar. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei ca. 4 Stunden täglich mit Steigerung zumutbar. Die Prognose zur Eingliederung sei sehr gut, der Beschwerdeführer sei motiviert. Es sei eher darauf zu achten, dass er sich nicht selbst überschätze.
3.4 RAD-Ärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 14. April 2020 Stellung (Urk. 9/57/3 ff.). Dr. C.___ stützte sich auf die vorhandenen medizinischen Berichte und beurteilte die Entwicklungsverzögerung als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die leichte depressive Episode qualifizierte sie als ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die angestammte Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. In konstant strukturierender Umgebung, mit Arbeit in kleinen Teams mit steten Arbeitsbedingungen ohne viel Wechsel oder Umstellungen am Arbeitsplatz, in ruhiger und wohlwollender Atmosphäre und ohne Zeit- und Leistungsdruck sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit seit dem 24. Februar 2020 auszugehen. Diese könnte innerhalb eines halben Jahres von 50 auf 80 % gesteigert werden unter therapeutischer Begleitung.
Es bestehe Compliance, die funktionellen Einschränkungen beträfen alle Lebensbereiche. Die medizinischen Unterlagen seien konsistent. Es sei von einem dauerhaften Gesundheitsschaden auszugehen, eine vorzeitige Neubeurteilung sei nicht erforderlich.
3.5 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer den Bericht der Z.___ vom 31. Oktober 2020 ein (Urk. 7). Die Behandler hielten darin folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest:
- Akute Belastungsreaktion mit Klinikeinweisung per FU am 3. Mai 2019 (ICD-10 F43.0)
- Entwicklungsverzögerung mit Lernbeeinträchtigung aufgrund einer Einschränkung des differenzierten Hörvermögens und einer Sprachstörung
- differentialdiagnostisch leichte Intelligenzminderung
- Impuls- und Emotionskontrollstörung (ICD-10 F80.8)
- Bipolare affektive Störung, manische und depressive Episoden mit psychotischen Symptomen, remittiert nach Gabe eines Neuroleptikums Quetiapin (ICD-10 F31.2)
Die Behandler erklärten, dass sie nach dem Auftreten einer manischen Episode im Februar/März 2020 die Diagnosen geändert hätten. Sie kämen zum Schluss, dass die depressiven Phasen im Rahmen einer bipolar affektiven Störung zu sehen seien. Dies bedeute auch, dass sie die antidepressive Medikation hätten absetzen müssen und seither mit dem Neuroleptikum Quetiapin behandelten. Sie wiesen darauf hin, dass der Vater des Beschwerdeführers ebenfalls seit Jahren wegen einer bipolar affektiven Störung (mögliche genetische Komponente) in Behandlung sei.
Bei nochmaliger genauer Exploration der Zeit nach dem Impulsdurchbruch und Klinikeinweisung per FU zeige sich eine deutlich paranoide Symptomatik mit starken Verfolgungsängsten: Er habe Angst vor allem, was mit der Polizei zu tun habe. Er sei der Überzeugung gewesen, sein Handy sei manipuliert, es sei Musik gespeichert worden, die er nicht kenne und sein Standort werde permanent überprüft. Dies habe zum Rückzug in die Wohnung geführt, wo er sich aber auch beobachtet gefühlt und die Fensterläden geschlossen habe. Am Bahnhof habe er sich von der Polizei verfolgt gefühlt, Drohnen seien in der Luft gewesen, worauf er sich versteckt und im Freien übernachtet habe und erst am Folgetag nach Hause gefahren sei.
Im Februar/März 2020, ca. bei Austritt aus der Akut-Tagesklinik in D.___, habe sich eine manische Phase mit stark übersteigertem Selbstwertgefühl, gesteigertem Antrieb, Anspannung, Unruhe und Logorrhoe gezeigt. Hierüber seien sie auch vom Vater des Beschwerdeführers informiert worden, der in die Behandlung einbezogen worden sei.
Hierauf hätten sie die antidepressive Medikation abgesetzt und hätten das Neuroleptikum Quetiapin gegeben, das er aktuell in einer Dosierung von 300mg pro Tag einnehme. In der Folge habe sich die Situation beruhigt. Er sei zu Integrationsmassnahmen bereit.
Sie gingen davon aus, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der Verhaltensprobleme und weiteren Einschränkungen in der Kindheit und Jugend eine Disposition für die Entwicklung einer psychiatrischen Erkrankung bestanden habe. Ab 2017 sei er seiner Tätigkeit am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr gewachsen gewesen (Vorgesetztenwechsel, Umstrukturierungen, mangelnde Unterstützung, Mehrarbeit etc.) und sei unter Dauerstress gestanden. Als 2018/2019 weitere Stressoren dazu gekommen seien, sei die schwere psychische Dekompensation mit Klinikeinweisung per FU erfolgt. Bei vorbestehender Vulnerabilität für eine psychiatrische Störung habe sich dann die Symptomatik einer bipolar-affektiven Störung gezeigt, aktuell weitgehend remittiert unter Behandlung mit Neuroleptika.
Gegenwärtig zeige sich der Beschwerdeführer auf niedrigem Niveau stabil, er lebe weiter sehr zurückgezogen. Sozialkontakte bestünden ausschliesslich zu der getrennt lebenden Ehefrau und den Eltern. Er zeige sich weiter sehr verunsichert und hilflos, zu einer Tätigkeit im Rahmen von Integrationsmassnahmen sei er hoch motiviert.
Da er mit seinen administrativen Tätigkeiten überfordert sei, sei ihm über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Beiständin zur Seite gestellt worden. Er sei weiter zu 100 % arbeitsunfähig, ein Arbeitsversuch zu 20 % sei möglich.
Ohne Integrationsmassnahmen sei die Prognose zur Wieder-Eingliederung einer Teilarbeitsfähigkeit oder vollen Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt als schlecht einzustufen. Die derzeitige Untätigkeit des Beschwerdeführers sei sehr ungünstig, es bestehe die Gefahr einer weiteren Dekonditionierung und Destabilisierung unter Belastung.
4.
4.1 Der Bericht von Dr. A.___ lässt keine Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes zu, da die Behandlung bei ihr - soweit aus den Akten ersichtlich - nach dem stationären Aufenthalt im Mai 2019 nicht mehr aufgenommen wurde (vgl. E. 3.1).
4.2 Im Bericht über den stationären Aufenthalt vom 3. bis zum 24. Mai 2019 attestierten die Behandler eine volle Arbeitsunfähigkeit für die Dauer des stationären Aufenthaltes - eine darüber hinausgehende Beurteilung nahmen sie nicht vor und äusserten sich auch nicht zu den funktionellen Einschränkungen, einer allenfalls angepassten Tätigkeit oder einer zukünftigen Prognose. Damit lässt sich der Gesundheitszustand nicht abschliessend beurteilen (vgl. E. 3.2).
4.3 Die Behandler des Z.___ hielten in ihrem Bericht vom 24. Februar 2020 fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin arbeitsunfähig sei auf dem ersten Arbeitsmarkt. Inwieweit die gestellten Diagnosen bzw. die erhobenen Befunde funktionelle Auswirkungen zeitigten, blieb unbeantwortet. In einer angepassten Tätigkeit hingegen wurde dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von ca. vier Stunden täglich mit Steigerung attestiert - was allerdings eine angepasste Tätigkeit wäre, blieb offen. Damit lässt der Bericht der Behandler des Z.___ zu viele relevante Fragen offen, als dass gestützt darauf der Gesundheitszustand abschliessend beurteilt werden könnte (vgl. E. 3.3).
4.4 RAD-Ärztin Dr. C.___ ihrerseits qualifizierte die Entwicklungsverzögerung mit Lernbeeinträchtigung als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen qualifizierte sie die leichte depressive Episode (vgl. E. 3.4). Sie stützte sich in ihrem Bericht zur Abschätzung der Arbeitsfähigkeit auf die vorhandenen Berichte der Behandler, welche allesamt noch von einer depressiven Episode ausgingen. Im Verlauf kristallisierte sich allerdings mehr und mehr heraus, dass nicht eine isolierte depressive Episode vorlag, sondern diese im Rahmen einer bipolaren affektiven Störung auftrat (vgl. E. 3.5). Damit kann gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ der Gesundheitszustand ebenfalls nicht abschliessend beurteilt werden, da zumindest geringe Zweifel daran bestehen.
4.5 Der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht der Behandler der Z.___ vom 31. Oktober 2020 zeigt nachvollziehbar auf, wie es zur psychischen Dekompensation des Beschwerdeführers kam und warum zuerst von einer depressiven Episode ausgegangen wurde und erst im Verlauf eine bipolare affektive Störung angenommen wurde. Inwieweit die gestellten Diagnosen allerdings funktionelle Auswirkungen zeitigten und die damit attestierte volle Arbeitsunfähigkeit nach sich zogen, bleibt aufgrund des Berichtes unklar. Des Weiteren äussert sich der Bericht nicht zu einer allfälligen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit - die Behandler notierten lediglich, dass ein Arbeitsversuch zu 20 % möglich sei, allerdings nicht, wie ein entsprechendes Tätigkeitsprofil auszusehen hätte. Damit kann auch gestützt auf diesen Bericht die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilt werden.
4.6 Zusammenfassend lässt sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. allfällige funktionelle Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anhand der vorliegenden Berichte nicht abschliessend beurteilen. Die Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 2.4), damit sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in geeigneter Form abklärt. Hernach hat die Beschwerdegegnerin neu über einen allfälligen Leistungsanspruch und insbesondere allfällige Eingliederungsmassnahmen zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Bei diesem Ausgang erübrigt sich die Prüfung der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’400.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. September 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Adrian Zogg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCasanova