Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00757


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 14. April 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1968, ist Zahnärztin und führt eine eigene Zahnarztpraxis (Urk. 7/11 S. 2). Am 10. Juli 2019 meldete sie sich wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische (Urk. 7/13-14) sowie erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/7) und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/9). Mit Schreiben vom 12. August 2019 teilte sie der Versicherten mit, es seien derzeit keine Eingliederungsmassnahmen nötig (Urk. 7/12). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/16, Urk. 7/18), in dessen Rahmen weitere medizinische Berichte eingingen (Urk. 7/17, Urk. 7/23), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/26 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 26. Oktober 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2020 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und die Sache für weitere Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 6). Nachdem mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben worden war, zur beantragten Rückweisung Stellung zu nehmen (Urk. 8), teilte diese mit Replik vom 11. Januar 2021 mit, sie halte am Antrag auf Zusprache einer Rente gestützt auf ein 50 %-Pensum fest (Urk. 10 S. 2). Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 26. Februar 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 17).


Das Gericht zieht in Erwägung:


1.    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014
UV Nr. 2 S. 3).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2020 (Urk. 2) aus, seit April 2019 sei die Beschwerdeführerin in der Ausübung ihrer Tätigkeit als Zahnmedizinerin eingeschränkt. Aktuell sei ihr ein Pensum von 70 % zumutbar. Ein Rentenanspruch entstehe, wenn über ein Jahr eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % ausgewiesen sei. Mit der 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei damit die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt (Urk. 2 S. 1).

    


    Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2020 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung. Da bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit primär auf die undeutlichen Angaben der Hausärztin abgestellt und der Verlauf bei geltend gemachter Veränderung nicht ärztlich gewürdigt worden sei, könne nicht ohne weitere Abklärungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit über die Höhe der Arbeitsfähigkeit und somit auch nicht über den Rentenanspruch entschieden werden.

2.2    Die Beschwerdeführerin machte geltend, da sie mit sehr starken Schmerzen konfrontiert sei, sei bei ihrer Tätigkeit als Zahnärztin längeres Sitzen oder Stehen unmöglich. Trotz reduziertem Pensum sei sie regelmässig auf Infiltrationsspritzen mit Cortison angewiesen. Die Schmerzen seien teilweise so intensiv, dass sie zeitweise auch psychisch erschöpft sei und sie regelmässig auf die Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen sei. Sie bitte dringend darum, die Situation neu zu beurteilen (Urk. 1).

    Im Rahmen der Replik (Urk. 10) legte die Beschwerdeführerin sodann dar, Dr. Y.___ habe in ihrem ersten Bericht zwar eine maximale Arbeitsfähigkeit von fünf bis sechs Stunden attestiert, jedoch betont, dass diese eventuell längeren Arbeitszeiten durch Pausen kompensiert werden sollten, damit ein maximales Arbeitspensum von 50 % resultiere. Die Beschwerdegegnerin habe lediglich den ersten Teil wahrgenommen und die weiteren Erläuterungen ignoriert. Dr. Y.___ habe in ihrem zweiten Bericht die möglichen Unklarheiten korrigiert. Dennoch habe die Beschwerdegegnerin auf einer Arbeitsfähigkeit von 70 % beharrt (S. 1). Ihre Lebensqualität sei durch die Rückenveränderungen massiv gesunken. Ohne Spritzen sei sogar die 50%ige Arbeitsfähigkeit sehr schwer zu ertragen. Das lange Sitzen oder Stehen in steifen Positionen, das in ihrem Beruf unumgänglich sei, sei für den Rücken extrem belastend und die intensiven Schmerzen würden sie zeitweise in depressive Zustände versetzen. Sie halte an ihrem Antrag auf Festsetzung der Arbeitsfähigkeit auf maximal 50 % fest (S. 2).

2.3    Strittig und zu prüfen ist damit der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.


3.

3.1    In seinem Bericht vom 15. März 2018 (Urk. 7/9/5-6) führte PD Dr. med. Z.___, Facharzt für Radiologie, Klinik A.___, aus, die Beschwerdeführerin zeige bei L5/S1 eine aktivierte Osteochondrose sowie eine deutliche Spondylarthrose ohne Zeichen einer Nervenwurzelkompression. In der linken Hüfte zeige sich am Schenkelhals ein Knochenödem, vereinbar mit einer herniation pit bei Pincer Impingement. Gegebenenfalls werde eine genauere Abklärung der linken Hüfte empfohlen. Zeichen für eine Arthritis oder Arthrose im Ileosakralgelenk (ISG) gebe es keine (S. 2).

3.2    Die Hausärztin Dr. med. Y.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte am 5. Mai 2019 eine ausgeprägte Osteochondrose der Wirbelsäule sowie eine ausgeprägte Spondylarthrose mehrerer Etagen (Urk. 7/9/4 Ziff. 3). Seit dem 4. April 2019 sei die Beschwerdeführerin zu 40 % arbeitsunfähig (Ziff. 4). Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Monate andauere (Ziff. 4.1).

3.3    In ihrem Bericht vom 15. Oktober 2019 (Urk. 7/13/1-3) hielt Dr. Y.___ fest, seit dem 3. Juni 2019 sei die Beschwerdeführerin 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.3). Die Symptomatik könne mit intensiver Physiotherapie und Heimtraining soweit stabil gehalten werden, so dass die Beschwerdeführerin 50 % arbeitsfähig sei, jedoch nicht länger als vier bis maximal sechs Stunden pro Tag arbeiten könne. Insbesondere Arbeiten im Bereich des Oberkiefers eines Patienten seien äusserst belastend und schmerzhaft, die Beschwerdeführerin müsse ihre Sprechstunde darauf ausrichten (Ziff. 2.2). Eine sichere Prognose könne derzeit nicht gestellt werden, in den nächsten zwölf Monaten sei nicht mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Ziff. 2.7). Die aktuelle Tätigkeit sei körperlich insofern streng, als oft unnatürliche Haltungen über längere Zeit eingehalten werden müssten, exaktes Arbeiten mit Lupenbrille in teilweise unnatürlicher Kopfhaltung. Die Arbeiten seien repetitiv für Wirbelsäule und Arme belastend, zudem sei der Kundenkontakt und das freundliche Auftreten ausserordentlich wichtig (Ziff. 3.3). Aufgrund der Schmerzen könnten bestimmte Arbeiten (Oberkiefer der Patienten) nur während begrenzter Zeit und maximal einmal pro Tag durchgeführt werden (Ziff. 3.4). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei ebenfalls während maximal fünf bis sechs Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.2).

3.4    RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führte am 19. Februar 2020 aus, gemäss den Angaben von Dr. Y.___ seien insbesondere Arbeiten am Oberkiefer der Patienten äusserst belastend und schmerzhaft. Unter der Prämisse, dass die Hälfte der Zähne eines Menschen im Oberkiefer angesiedelt seien, lasse sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehen. Sollte der Arbeitsplatz mit einer modernen Behandlungseinheit ausgestattet werden, könnten die Belastungen für die Wirbelsäule erheblich reduziert werden und eine höhere Arbeitsfähigkeit wäre die Folge. Nicht nachvollziehbar sei die Angabe von Dr. Y.___, dass in einer angepassten Tätigkeit keine höhere Arbeitsfähigkeit bestehe. Wenn die schmerzhaften Belastungen und Bewegungsabläufe von der Beschwerdeführerin ferngehalten würden, gebe es keinen Grund mehr für eine Reduktion des Arbeitspensums, zumal die radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen das altersentsprechende Mass kaum übersteigen würden (Urk. 7/15 S. 3). Für leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten und Zwangshaltungen, ohne häufige Rumpfrotationen, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände sowie unter Vermeidung von andauernden Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition sei keine Arbeitsunfähigkeit plausibel ausgewiesen. In der Tätigkeit als Zahnärztin habe vom 4. April bis 31. Mai 2019 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit sowie vom 3. Juni bis 14. Oktober 2019 eine solche von 50 % bestanden. Seit dem 15. Oktober 2019 sei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von fünf bis sechs Stunden täglich zumutbar, dies entspreche zirka 70 %. Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes sei nicht zu erwarten, die degenerativen Veränderungen würden im Laufe des Lebens zunehmen. Es sei nicht davon auszugehen, dass weitere medizinische Massnahmen die Arbeitsunfähigkeit relevant reduzierten. Eine Optimierung der Arbeitsplatzsituation sollte jedoch zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen (S. 4).

3.5    Nach einem MRI der ganzen Wirbelsäule legte PD Dr. med. C.___, Fachärztin für Radiologie, in ihrem Bericht vom 17. April 2020 dar, zervikal zeigten sich vor allem aktivierte deck- und bodenplattennahe Veränderungen im Segment 6/7, hier ausgeprägt, sowie Diskusprotrusionen im gesamten mittleren und unteren HWS-Bereich, foraminal links mit möglichen Kompromittierungen von C5 und C7 sowie intraforaminal rechts mit möglicher Kompromittierung von C4, C5 und C6. Thorakal gebe es keine Hinweise für frische traumatische ossäre Läsionen. Lumbal bestünden aktivierte deck- und bodenplattennahe Veränderungen L5/S1 mit leichter foraminaler Stenosierung beidseits, in diesem Segment mit knappem Kontakt zu L5 foraminal rechts. Insgesamt seien deutliche Fazettengelenksarthrosen nach kaudal zunehmend nachgewiesen (Urk. 7/23/7-8).

3.6    In ihrem Bericht vom 27. Juni 2020 (Urk. 7/23/1-5) hielt Dr. Y.___ fest, die objektiven Befunde und Diagnosen seien unverändert (Ziff. 2.4-5). Sie rechne mit einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 2.7). Sowohl die bisherige als auch eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei während vier Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.1-2). Die Beschwerdeführerin könne maximal während vier Stunden pro Tag arbeiten und brauche regelmässige Ruhezeiten (Ziff. 5).

3.7    Mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 wies Dr. Y.___ darauf hin, dass sich zwar die Diagnose nicht verändert habe, die Beschwerdeführerin im Verlauf jedoch eine Verschlechterung erfahren habe. Es sei ihr nur mit äusserster Anstrengung möglich, vier Stunden am Stück zu arbeiten. Schon während dieser Zeit und anschliessend leide sie unter starken Schmerzen, weswegen keine längere Arbeitsdauer möglich sei. Dem MRI-Befund vom 17. April 2020 sei klar zu entnehmen, wie schwer die Veränderungen seien. Dies erkläre die ausgeprägten Beschwerden ausreichend. Der Beschwerdeführerin sei eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % zumutbar, eine längere Arbeitsdauer als vier Stunden pro Tag sei nicht möglich (Urk. 7/31/7).


4.

4.1    In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2020 hielt die Beschwerdegegnerin fest, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei primär auf die undeutlichen Angaben der Hausärztin abgestellt und der Verlauf bei geltend gemachter Veränderung ärztlich nicht gewürdigt worden. Ohne weitere Abklärungen könne daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht über die Höhe der Arbeitsfähigkeit und somit auch nicht über den Anspruch auf eine Rente entschieden werden (E. 2.1).

    Tatsächlich hat die Beschwerdegegnerin die leicht missverständlichen Angaben der Hausärztin Dr. Y.___ unzutreffend gewürdigt. In ihrem Bericht vom 15. Oktober 2019 führte Dr. Y.___ aus, die Beschwerdeführerin könne nicht länger als vier bis maximal sechs Stunden pro Tag arbeiten (E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin schloss aus diesen Angaben auf eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (vgl. E. 3.4). Dabei übersah sie jedoch, dass Dr. Y.___ die Arbeitsfähigkeit insgesamt auf 50 % festlegte, ungeachtet der täglich möglichen Arbeitsdauer von vier bis sechs Stunden. In ihrem Bericht vom 27. Juni 2020 führte sie denn auch ergänzend aus, die Beschwerdeführerin könne maximal während vier Stunden pro Tag arbeiten und brauche regelmässige Ruhezeiten. Es sei mit einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu rechnen (E. 3.6).

4.2    Zudem ergeben sich aus dem MRI-Bericht der Klinik A.___ vom 17. April 2020 (E. 3.5) weitergehende Befunde, welche vom RAD bis anhin nicht gewürdigt worden sind. Dieser überprüfte das Dossier der Beschwerdegegnerin letztmals am 19. Februar 2020 (Urk. 7/15 S. 3-4) und damit vor Eingang des MRI-Berichts. Nachdem somit zwar neue Befunde vorliegen, jedoch keine entsprechende Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit, ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass für die Feststellung des medizinischen Sachverhaltes weitere Abklärungen notwendig und die entscheidrelevanten Unterlagen nicht vollständig sind.

    


    Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzender Abklärung des medizinischen Sachverhaltes sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs gestützt auf die dannzumal vollständigen Unterlagen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig