Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2020.00758
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 4. März 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1986 geborene X.___, ohne Berufsausbildung, seit dem 1. Februar 2015 im Rahmen eines vorzeitigen Strafvollzugs in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Y.___ geschlossen untergebracht (Urk. 5/10/1), war zuletzt bis 2013 als Sicherheitsfachmann bei der Z.___ angestellt (Urk. 5/2/5, Urk. 5/7). Am 18. Juni 2020 meldete er sich unter Hinweis auf eine Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 5/2). Nach ersten Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/12 f.) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 21. September 2020 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 28. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte im Wesentlichen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache zur Früherfassung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem sei festzustellen, dass eine Rechtsverweigerung vorliege. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sowie Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Nichteintreten bzw. Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 4).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, BGE 130 I 174 mit Hinweisen) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).
1.2 Der Erlass einer Feststellungsverfügung setzt gemäss Art. 49 Abs. 2 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsgesetzes (ATSG) – analog zu Art. 25 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) – ein schützenswertes Interesse voraus, worunter rechtsprechungsgemäss ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 129 V 289 E. 2.1, 126 II 300 E. 2c, 121 V 311 E. 4a). Nach der zu Art. 25 Abs. 2 VwVG ergangenen, auch auf Art. 49 Abs. 2 ATSG anwendbaren Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt das Erfordernis des schützenswerten Interesses auch für den Erlass von Feststellungsverfügungen, welche ein Hoheitsträger nicht auf Ersuchen, sondern von Amtes wegen (vg. Art. 25 Abs. 1 VwVG) erlässt (BGE 130 V 388 E. 2.4).
1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einem Entscheid betroffene Person an dessen Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Entscheidadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 133 V 188 E. 4.3.1, 239 E. 6.2; 131 II 361 E. 1.2; 131 V 298 E. 3; 130 V 560 E. 3.3).
1.4 Ein Interesse ist in der Regel nur dann schutzwürdig, wenn es sich nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung als aktuell und praktisch erweist (BGE 123 II 285, vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Art. 59 N 7). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, ist die Beschwerde grundsätzlich als gegenstandslos abzuschreiben; fehlt es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 118 Ib 1 E. 2).
Zwischen dem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 59 ATSG, welches bei der Legitimation zur Beschwerde massgebend ist und demjenigen, um eine Feststellungsverfügung zu verlangen, besteht Parallelität (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, 2020, Art. 49 N 50).
1.5 Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird (vgl. auch § 24 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das kantonale Gericht, welchem es primär obliegt, die Öffentlichkeit der Verhandlung zu gewährleisten, hat bei Vorliegen eines klaren und unmissverständlichen Parteiantrages grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Von einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist (vgl. Bundesgerichtsentscheid 8C_722/2019 vom 20. Februar 2020, E. 2.1 und 2.2 mit weiteren Hinweisen).
1.6 Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, da sich der Beschwerdeführer im vorzeitigen Strafvollzug befinde, bestehe kein Leistungsanspruch; entsprechend seien die Abklärungen eingestellt worden (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, es sei nur eine Frage der Zeit, bis er [aus dem Justizvollzug] entlassen werde, weshalb eine Früherfassung zufolge seiner Persönlichkeitsstörungen von eminenter Bedeutung sei. Mithin ersuche er um «Wiedererwägung» der Früherfassung bzw. «Registrierung mit voller Kognition» (Urk. 1 S. 12 f.).
3.
3.1 Zur Früherfassung einer versicherten Person werden gemäss Art. 3b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) der zuständigen IV-Stelle die Personalien und Angaben der versicherten Person und der meldenden Person oder Stelle schriftlich gemeldet. Die Früherfassung begründet keine Rechte; ebenso wenig besteht ein Rechtsanspruch auf Massnahmen der Frühintervention (vgl. Art. 7d Abs. 3 IVG; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 3a-3c N 1). Von «Rechtsverweigerung» kann in diesem Kontext nicht die Rede sein. Mithin ist mangels Rechtsschutzinteresse auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer damit beantragt, es sei die Rechtsverweigerung festzustellen resp. die Sache zwecks Früherfassung im Sinne von Art. 3b IVG an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen (vgl. Urk. 1 S. 12 f.).
3.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Feststellung des Invaliditätsgrades (vgl. Urk. 1 S. 1) resp. der Invalidität (vgl. Urk. 5/13) verlangt, fehlt es an einem aktuellen und praktischen Feststellungs- resp. Rechtsschutzinteresse (vgl. E. 2) und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten; während der Dauer des Justizvollzugs bleibt offensichtlich kein Raum für eine invaliditätsbedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und fällt ein Anspruch auf IV-Leistungen von Vornherein ausser Betracht. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind rein „vorsorglicher“ resp. hypothetischer Natur und ohne (aktuelle) praktische Relevanz. Als solche können sie nicht zum Gegenstand eines Feststellungsurteils gemacht werden (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar Art. 59 N 14; Urteile des Bundesgerichts 5A_391/2013 vom 7. November 2013 E. 2.2, 5A_697/2013 vom 20. Mai 2014 E. 1.2).
3.3 Da – wie unter E. 3.2 bereits gesagt – während der Dauer des Justizvollzugs ein Anspruch auf IV-Leistungen von Vornherein ausser Betracht fällt, ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die Abklärungen eingestellt und das Leistungsbegehren (zur Zeit) abgewiesen hat. Mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin in der Sache selbst (Verfügung vom 21. September 2020, Urk. 2), liegt auch unter diesem Titel keine Rechtsverweigerung vor und fehlt es auch diesbezüglich an einem Rechtsschutzinteresse; soweit der Beschwerdeführer vorliegend IV-Leistungen beanspruchen wollte, ist die Beschwerde abzuweisen.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
4.1 Da sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet resp. Unzulässig und damit aussichtslos erweist, ist das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt/Rechtsanwältin Stephan Bernard, Thomas Fingerhuth oder Gunhild Godenzi im vorliegenden Beschwerdeverfahren zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Aus denselben Gründen ist auch von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abzusehen (vgl. Urk. 1 S. 1; E. 1.5 f.).
4.2 Obschon das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig ist (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG), ist auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber vorliegend zu verzichten (§ 33 Abs. 3 GSVGer, in der seit 1. Juni 2020 geltenden Fassung).
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung werden abgewiesen;
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 4
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger