Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00760
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 31. August 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Jeannine Käslin
schadenanwaelte AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der im Jahre 1965 geborene X.___ verfügt über keine berufliche Ausbildung und reiste im August 1980 in die Schweiz ein (Urk. 12/5). Ab dem 6. August 2001 war der Versicherte bei der Y.___ AG als Logistikmitarbeiter angestellt (Urk. 12/20). Am 7. Februar 2017 verspürte er beim Anheben einer leichten Last plötzlich starke Rückenbeschwerden mit Ausstrahlung bis ins rechte Knie (Urk. 12/3/6). Die am 15. Februar 2017 erstmals diagnostizierte Diskushernie L2/3 wurde am 10. Mai 2017 operativ behandelt (mikrochirurgische Dekompression, Urk. 12/3/13). Im Zusammenhang mit den persistierenden Rückenbeschwerden meldete sich der Versicherte am 29. August 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/5 S. 8).
1.2 In der Zeit vom 23. September bis 6. Oktober 2017 weilte der Versicherte zur Rehabilitation in der Rehaklinik Z.___ (Urk. 12/21/41). Mit Mitteilung vom 22. Januar 2018 informierte die IV-Stelle den Versicherten dahingehend, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 12/28). Nachdem er die angestammte Tätigkeit nicht wieder hatte aufnehmen können, wurde das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2018 aufgelöst (Urk. 12/20). Im Rahmen der Abklärung des Leistungsanspruchs gab die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (A.___-Gutachten vom 17. März 2020, Urk. 12/66 ff.). Mit Vorbescheid vom 15. Mai 2020 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 12/76) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 24. September 2020 fest (Urk. 12/86 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die damalige Vertreterin des Versicherten, Rechtsanwältin Anna Härry, am 29. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 24. September 2020 aufzuheben, das Verfahren auf berufliche Massnahmen auszudehnen und dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu gewähren (Rente und Eingliederungsmassnahmen); unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm in der Person der unterzeichneten Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.4 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis
1.5 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die im Gutachten attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von 50 respektive 30 % nicht nachvollziehbar sei. Vielmehr sei in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 13 % führe. Weiter sei der Beschwerdeführer bei der Stellensuche nicht eingeschränkt, er könne sich diesbezüglich beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum melden (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die damalige Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdegegnerin der ihr obliegenden Begründungspflicht in den Bereichen Indikatorenprüfung sowie leidensbedingter Abzug nicht nachgekommen sei, was eine nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (Urk. 1 S. 7, vgl. auch Urk. 12/84). Bei einer korrekten Würdigung der massgebenden Standardindikatoren sei von der gutachterlich festgestellten Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 50 respektive 30 % auszugehen (S. 13 f.). Weiter sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % vorzunehmen, was zu einem Invaliditätsgrad von 65 respektive 51 % führe. Daraus ergebe sich von März 2018 bis Ende März 2019 ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab April 2019 ein solcher auf eine halbe Rente (S. 15). Aus prozessökonomischen Gründen werde zudem die Ausdehnung des Verfahrens auf Arbeitsvermittlung und sonstige berufliche Massnahmen beantragt (S. 15 f.).
3.
3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.
Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d).
3.2 Die Beschwerdegegnerin äusserte sich zur Ressourcenprüfung am 15. Mai 2020, die Überlegungen zum leidensbedingten Abzug lassen sich dem Blatt «Einkommensvergleich» gleichen Datums entnehmen (Urk. 12/73, Urk. 12/75). Eine Anfechtung der getroffenen Entscheidung war dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund ohne weiteres möglich. Hinzuweisen ist dabei darauf, dass es im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht erforderlich ist, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Selbst wenn man von einer geringfügigen Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgehen würde, käme die Rückweisung der Sache einem prozessökonomischen Leerlauf gleich, verfügt doch das hiesige Gericht in beiden Bereichen über die volle Kognition.
4.
4.1 Facharzt B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 6. Februar 2018 eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) sowie eine mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F32.1). Der Beschwerdeführer stehe bei ihm seit dem 4. Dezember 2017 in Behandlung, bei bislang letzter Kontrolle am 29. Januar 2018 und 14-tägiger Behandlungsfrequenz. Im Rahmen der Befundaufnahme hielt Facharzt B.___ fest, dass die Schwingungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei bei depressiver Stimmung. Der Beschwerdeführer sei niedergeschlagen und verzweifelt gewesen und habe sehr leidend und psychomotorisch unruhig gewirkt. Er habe sich im Gespräch glaubhaft von akuter Suizidalität distanzieren können (Urk. 12/30 S. 4). Aktuell sei sowohl in der bisherigen als auch einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 7).
4.2 In seinem Bericht vom 24. Januar 2019 führte Facharzt B.___ – ausgehend von unveränderten Diagnosen - aus, dass sich der Beschwerdeführer von der Stimmung her leicht aufgehellt und etwas schwingungsfähiger zeige. Aktuell fänden Einzelsitzungen im Abstand von ca. 3-4 Wochen statt bei letzter Kontrolle am 22. Januar 2019. In einer angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 10 % auszugehen. Die Arbeitsfähigkeit könne durch die Weiterführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung verbessert werden; weiter sei ein stationärer Aufenthalt in einer spezialisierten Klinik zu empfehlen (Urk. 12/40).
4.3 Die für das A.___-Gutachten vom 17. März 2020 verantwortlichen Fachärzte stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (Urk. 12/66 S. 9):
- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit Generalisierungstendenz
- Status nach mikrochirurgischer Dekompression einer Diskushernie L2/3 mit L2-Symptomatik rechts am 10. Mai 2017
- Multisegmentale degenerative LWS-Veränderungen
- Anamnestisch Rezidiv-Bandscheibenprotrusion L2/3 rechts, bildmorphologisch mit Affektion der Wurzel L2
- Klinisch kein abgrenzbares radikuläres Syndrom
- Relevante funktionelle Beschwerdeüberlagerung bei Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung
- Leicht- bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0 bis 1).
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit würden die folgenden Diagnosen bleiben (S. 10):
- Asthma bronchiale
- Anamnestisch Cephalea mit teils migräneformer Symptomatik
- Ausgeprägte Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung mit 5/5 positiven Waddell-Zeichen, 17/18 schmerzhaften Fibromyalgie-Druckpunkten, 2/3 positiven Kontrollpunkten sowie variablen Bewegungseinschränkungen an den Beinen, nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend
Aus neurologischer und rheumatologischer Sicht seien mehrfach Inkonsistenzen festgestellt worden, insbesondere sei das hohe Schmerzniveau anhand der gesamten Befund- und Datenkonstellation nicht nachvollziehbar. Hingegen hätten sich aus rein psychiatrischer Sicht keine Hinweise für Inkonsistenzen ergeben (S. 11). In einer angepassten Tätigkeit sei aus neurologischer und rheumatologischer Sicht von einer vollschichtigen Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen. Aufgrund der psychischen Problematik bestehe auch in einer adaptierten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, ab Dezember 2017 im Umfang von 50 %, ab Januar im Umfang von 30 % (S. 14 f.). Aus therapeutischer Sicht sei eine Intensivierung der psychiatrischen Behandlung und insbesondere eine Steigerung der depressiven Medikation indiziert (S. 15).
5.
5.1 Die für das vorliegende polydisziplinäre Gutachten verantwortlichen Fachärzte legen den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar, insbesondere unter Berücksichtigung der psychiatrischen Vorakten. Dass dabei die Einschätzung der Leistungsfähigkeit durch Facharzt B.___ nicht unkritisch übernommen wurde ist in Anbetracht der Tatsache, dass in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), nicht zu beanstanden.
Auf die Ergebnisse der A.___-Begutachtung kann demnach abgestellt werden; das Gutachten wurde im Grundsatz von den Parteien auch nicht in Frage gestellt. In einer angepassten Tätigkeit ist demnach aufgrund der psychiatrischen Problematik ab Dezember 2017 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, ab Januar 2019, nach der von Facharzt B.___ festgestellten leichten Verbesserung der Situation, von einer solchen von 30 %.
5.2 Strittig ist im vorliegenden Verfahren bei der Invaliditätsbemessung insbesondere die Berücksichtigung der durch die psychische Erkrankung angenommenen Einschränkung in der Leistungsfähigkeit, wobei die Beschwerdegegnerin aufgrund der vorgenommenen Ressourcenprüfung von der Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit durch die A.___-Gutachter abgewichen ist und aufgrund der somatischen Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen ist.
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
6.
6.1 Gestützt auf das A.___-Gutachten ist weiterhin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an psychischen Problemen leidet, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken; entsprechend der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts ist damit ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen.
Dabei ist davon abzusehen, einzelne Beschwerden und Störungen ohne Einzelfallprüfung wegen grundsätzlich fehlender invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis). Aufgrund des Gutachtens ist dabei davon auszugehen, dass die Einschränkung in der Leistungsfähigkeit auf die festgestellten psychiatrischen Befunde zurückgeführt werden können; es finden sich keine Hinweise auf soziokulturelle oder psychosoziale Faktoren (Urk. 8/142/12).
6.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
6.3
6.3.1 Gestützt auf das A.___-Gutachten ist mittlerweile von einem mehrjährigen Verlauf der psychischen Erkrankung auszugehen. Trotz der von Facharzt B.___ im Januar 2019 festgestellten leichten Verbesserung des Gesundheitszustandes gingen die Gutachter ausgehend von einem bis zu mittelgradig depressiven Geschehen weiterhin von einer wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus (Arbeitsfähigkeit von 50 % respektive 30 %). Die Relevanz des Krankheitsgeschehens ergibt sich auch aus der Empfehlung, die psychiatrische Behandlung zu intensivieren und die Medikation zu steigern (Urk. 12/66 S. 15). Dementsprechend ist von einer leicht- bis mittelgradigen Ausprägung der diagnoserelevanten psychiatrischen Befunde auszugehen. Aus den echtzeitlichen Berichten von Facharzt B.___ (vgl. E. 4.1 und 4.2) ist dabei zu Beginn auf einen erheblichen Leidensdruck zu schliessen mit einer gewissen Entspannung der Lage im Januar 2019.
6.3.2 Den möglichen Nutzen von weiteren therapeutischen Möglichkeiten schätzten die A.___-Gutachter als weiterhin gegeben ein. So sei aus therapeutischer Sicht eine Intensivierung der psychiatrischen Behandlung und insbesondere eine Steigerung der depressiven Medikation indiziert (Urk. 12/66 S. 15).
6.3.3 Bezüglich der Komorbidität ist vorauszuschicken, dass laut BGE 143 V 418 Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung zukommt (E. 8.1, Präzisierung der Rechtsprechung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.1 und E. 7.2 mit Hinweis).
Aufgrund des A.___-Gutachtens ist davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowohl durch die objektivierten Rückenbeschwerden als auch die depressive Störung eingeschränkt ist, sodass von einer Komorbidität auszugehen ist. Auch die vom Beschwerdeführer in der Zeit ab Februar 2017 entwickelte Schmerzverarbeitungsstörung wirkt sich dabei ressourcenhemmend aus.
6.3.4 Was den Komplex «Persönlichkeit» betrifft, ist aufgrund der Selbsteinschätzung (Urk. 12/68 S. 7) sowie des beruflichen Werdegangs (S. 6 f.) von eingeschränkten Ressourcen auszugehen. Auch aufgrund des Tagesablaufs kann nicht auf ein erhebliches Aktivitätsniveau geschlossen werden (S. 8).
Aufgrund der genannten Ausführungen ist zumindest von durchschnittlich eingeschränkten persönlichen Ressourcen auszugehen. Immerhin ist der Beschwerdeführer in der Lage, die innerfamiliären Kontakte aufrecht zu erhalten (Urk. 12/68 S. 14).
6.3.5 Bei der Beurteilung des sozialen Kontexts ist zu berücksichtigen, dass beim Beschwerdeführer von einem intakten Familienleben auszugehen ist, was sich auch bei der Gestaltung des Tagesablaufs positiv auswirkt (Urk. 12/68 S. 7).
6.3.6 Im Rahmen der Konsistenzprüfung hielten die A.___-Gutachter fest, dass im Rahmen der somatischen Abklärung Inkonsistenzen aufgetreten seien, nicht aber bei der psychiatrischen Teilbegutachtung (Urk. 12/66 S. 11). Demgegenüber ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im Alltag über wesentliche Ressourcen verfügt, die er im Rahmen einer Arbeitstätigkeit nutzen könnte (vgl. Tagesablauf). Insgesamt ergeben sich damit keine Inkonsistenzen dahingehend, dass der Beschwerdeführer wesentlich mehr zu leisten im Stande wäre, als dies im Rahmen des Gutachtens attestiert wurde.
6.4 In einer Gesamtwürdigung der massgebenden Standardindikatoren ist die Einschätzung des Leistungsvermögens durch die A.___-Gutachter nicht zu beanstanden. Zu beachten ist dabei, dass für die Zeit von Dezember 2017 bis Ende 2018 lediglich von einer 50%igen Verminderung des Rendements ausgegangen wird, ab Januar 2019 lediglich noch von einer solchen von 30 %. Diese Einschätzung entspricht zum einen den Ausführungen zum sozialen Kontext, wo der Beschwerdeführer doch über ein unterstützendes Umfeld verfügt. Weiter darf von den noch bestehenden Therapieoptionen eine Verbesserung erwartet werden. Zum andern trägt sie den Bereichen Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde Rechnung, wobei zumindest zu Beginn der Beschwerden von einem deutlichen Leidensdruck auszugehen ist. Zudem ist durchgehend von einer Komorbidität bei eingeschränkten persönlichen Ressourcen auszugehen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht allein durch die psychischen Beschwerden eingeschränkt ist, wobei diesbezüglich keine Inkonsistenzen festgestellt werden konnten.
Insgesamt ist die Einschätzung der Leistungsfähigkeit durch die A.___-Gutachter unter Berücksichtigung der massgebenden Standardindikatoren nicht zu beanstanden. Damit ist sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % respektive 30 % auszugehen.
7.
7.1 Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen anhand des Durchschnitts der in den Jahren 2014 bis 2016 erzielten Einkommen. Aus dem Arbeitgeberfragebogen ist per 2017 auf ein Einkommen von Fr. 72'020.-- zu schliessen (Urk. 12/20 S. 2). Ein Vergleich mit den effektiv erzielten Einkommen in den Jahren 2011 bis 2016 (Urk. 12/12) zeigt dabei, dass der Beschwerdeführer ein wesentlich höheres Einkommen erzielen konnte, sodass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist. Beim Jahreseinkommen per 2016 ist aber der gewährte Spezialbonus in der Höhe von Fr. 2'000.-- sowie das Dienstaltersgeschenk in der Höhe von 2'745.-- in Abzug zu bringen, da die Kumulativjournale zeigen, dass allein der Bonus «Y.___ c’est moi» regelmässig gewährt wurde (Urk. 12/20).
Massgebend für die Berechnung des Valideneinkommens sind demnach die folgenden Einkommen: 2014: Fr. 75'189.--, 2015: Fr. 75'915.--, 2016: Fr. 74'465.--. Nach Berücksichtigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2014: 2220, Stand 2015: 2226, Stand 2016: 2239, Stand 2018: 2260, Stand 2019: 2279; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ergeben sich für die Jahre 2018 die folgenden Einkommen: Fr. 76'543.75, Fr. 77'074.55, Fr. 75'163.40; dies ergibt per 2018 ein massgebendes Vergleichseinkommen von Fr. 76'260.55 und per 2019 ein solches von Fr. 76'901.70.
7.2 Das per 2018 massgebende Invalideneinkommen ergibt sich aufgrund der statistischen Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2018). Ausgehend von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5’417.-- (LSE 2018 TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1) ergibt sich nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Normalarbeitsstunden) per 2018 ein Jahreseinkommen von Fr. 67'766.70. Dabei ist ab Dezember 2017 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen, was zu einem zumutbaren Einkommen in der Höhe von Fr. 33'883.35 führt.
Bei Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, ist unter dem Titel «Beschäftigungsgrad» ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, wenn Teilzeitarbeit nach der im konkreten Fall anwendbaren Tabelle vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Gestützt auf die Tabelle T18 (LSE 2018) könnte der Beschwerdeführer bei einem Pensum von 90 % und mehr ein monatliches Einkommen von Fr. 6'144.-- erzielen, bei einem Pensum zwischen 50 und 75 % dabei lediglich ein solches von Fr. 5'897.--, was einer Einbusse von 4 % entspricht. Ob das Merkmal «Alter» einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist jeweils unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Dies gilt insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG), wo sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Anzumerken ist dabei, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bereits 55 Jahre alt, zuvor über lange Zeit beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt war und nunmehr lediglich ein Teilpensum zu leisten vermag. Bei einer solchen Konstellation stellt sich bei über 60jährigen Versicherten regelmässig die Frage nach der Verwertbarkeit. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen für die Merkmale Alter und Teilzeitpensum einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn (Fr. 33'883.35) in der Höhe von 10 % zu gewähren.
Ein weitergehender Abzug erscheint jedoch nicht angezeigt. So ist rechtsprechungsgemäss allein der Umstand, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Auch eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden, ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2; vgl. auch Urteil 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, fällt als invaliditätsfremder Faktor ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_296/2020 vom 25. November 2020 E. 6.3.2 mit Hinweisen). Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt betrifft das Kriterium der Dienstjahre, dessen Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) kommt diesem Aspekt keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_422/2017 vom 18. Mai 2018 E. 4.5.2 unter Hinweis auf 8C_351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.4.2). Wenn von einer Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 ausgegangen wird, rechtfertigen die fehlende berufliche Ausbildung und die gegebenen (allenfalls ungenügenden) Sprachkenntnisse keinen Tabellenlohnabzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.4 mit Hinweis). Mit Blick auf die ausländische Herkunft des Versicherten ergibt sich, dass Männer mit Niederlassungsbewilligung C ohne Kaderfunktion zwar weniger als Schweizer verdienen (LSE 2018, Tabelle TA12), aber mehr als das für die Invaliditätsbemessung herangezogene Durchschnittseinkommen (Niedergelassene Kat. C: Fr. 5'764.--).
7.3 Per 2018 führt dies zu einem zumutbaren Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 30'495.-- bei einem Pensum von 50 %. Ab Januar 2019 ist von einer Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes und von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen. Ausgehend von einem Einkommen per 2018 von Fr. 67'766.70 ergibt sich per 2019 ein solches von Fr. 68'336.40 (vgl. E. 7.1), was bei einem Pensum von 70 % sowie einem leidensbedingten Abzug von 10 % einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 43'051.95 entspricht.
Für die Phase der 50%igen Arbeitsfähigkeit führt dies zu einem Invaliditätsgrad von 60 % ([Fr. 76'260.55 - Fr. 30'495.--] x 100 / Fr. 76'260.55 = 60.01), für die Zeit ab Januar 2019 zu einem solchen von 44 % ([Fr. 76'901.70 - Fr. 43'051.95] x 100 / Fr. 76'901.70 = 44.01).
Aufgrund der seit dem 7. Februar 2017 bestehenden Beschwerden sowie der Anmeldung zum Leistungsbezug am 29. August 2017 ergibt sich ein frühstmöglicher Rentenanspruch per 1. Februar 2018. Der Beschwerdeführer hat demzufolge vom 1. Februar 2018 bis 31. März 2019 (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. April 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente.
7.4 Zusammenfassend führt dies zur Gutheissung der Beschwerde in diesem Umfang sowie zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Was die Ausdehnung des Verfahrens auf berufliche Massnahmen betrifft, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer weder im Einwand noch im Rahmen der Beschwerde konkret ausführen liess, welche Unterstützung er von der IV-Stelle erwartet. So wird im Rahmen des Einwands lediglich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer interessiert und gewillt sei, Eingliederungsmassnahmen und berufliche Massnahmen in Anspruch zu nehmen (Urk. 12/84 S. 7). Dass sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung mit dem Titel «Kein Anspruch auf eine Invalidenrente» mit dem Thema berufliche Eingliederung nur am Rande auseinandergesetzt hat, kann ihr nicht vorgeworfen werden. Auch im Zuge der Beschwerde wird pauschal auf die Arbeitsvermittlung und sonstige berufliche Massnahmen hingewiesen (Urk. 1 S. 15 f.). Bei dieser Sachlage drängt es sich auf, die Anträge betreffend Eingliederung zunächst zu konkretisieren und zur Wahrung des Instanzenzuges bei der IV-Stelle vorstellig zu werden. Eine Ausdehnung des vorliegenden Verfahrens fällt damit ausser Betracht.
8.
8.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung wird die angefochtene Verfügung vom 24. September 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Februar 2018 bis 31. März 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. April 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Jeannine Käslin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty